GVG iVm. § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-474/24 über das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2024, W108 2250401-1, ausgesetzt.römisch eins) Das Verfahren wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-474/24 über das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2024, W108 2250401-1, ausgesetzt. zu Recht erkannt: II) Der Antrag, die Datenschutzbehörde möge ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid
Vm. § 57 Abs. 1 AVG erlassen und die Veröffentlichung bzw. Offenlegung der Daten des Beschwerdeführers auf den Webseiten der Mitbeteiligten untersagen, wird abgewiesen.römisch zwei) Der Antrag, die Datenschutzbehörde möge ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid
Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen und die Veröffentlichung bzw. Offenlegung der Daten des Beschwerdeführers auf den Webseiten der Mitbeteiligten untersagen, wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
DSGVO die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln übertragen ist, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen?Müssen die Tätigkeiten bzw. Entscheidungen einer Behörde, der
, DSGVO die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln übertragen ist, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen? 7. Ist eine Beschwerde
17 DSGVO, wobei zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde noch keine Verarbeitung personenbezogener Daten des Betroffenen vorlag, die Verarbeitung jedoch im Laufe des Verfahrens vor dem Rechtsmittelgericht eingetreten ist, zulässig bzw. wird diese nachträglich zulässig, wenn bereits bei Einbringung der Beschwerde konkrete Hinweise darauf bestehen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen unmittelbar bevorsteht bzw. in naher Zukunft stattfinden wird?“7. Ist eine Beschwerde
, DSGVO betreffend eine geltend gemachte Verletzung nach Artikel 17, DSGVO, wobei zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde noch keine Verarbeitung personenbezogener Daten des Betroffenen vorlag, die Verarbeitung jedoch im Laufe des Verfahrens vor dem Rechtsmittelgericht eingetreten ist, zulässig bzw. wird diese nachträglich zulässig, wenn bereits bei Einbringung der Beschwerde konkrete Hinweise darauf bestehen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen unmittelbar bevorsteht bzw. in naher Zukunft stattfinden wird?“
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Überdies ist den Parteien durch § 57 Abs. 1 AVG kein subjektives öffentliches Recht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Bescheiderlassung außerhalb des Regelungsinhaltes des § 73 AVG eingeräumt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rn. 7).3.1.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Überdies ist den Parteien durch Paragraph 57, Absatz eins, AVG kein subjektives öffentliches Recht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Bescheiderlassung außerhalb des Regelungsinhaltes des Paragraph 73, AVG eingeräumt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rn. 7).
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzere oder längere gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzere oder längere gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein solches („objektives“) Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, Rn. 10 mwN). Ein solches („objektives“) Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, Rn. 10 mwN). 3.1.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ 3.2.
AVG nicht entgegen.In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 38, AVG nicht entgegen. Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist (vgl. zu alldem VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 25 bis 28, mwN).Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist vergleiche zu alldem VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 25 bis 28, mwN). Auf der Grundlage des § 38 AVG können somit Verfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden (vgl. etwa VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0057, 0058, Rn. 11, mwN).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können somit Verfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden vergleiche etwa VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0057, 0058, Rn. 11, mwN). Ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im
AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage „ähnlich“ im Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Diese Beurteilung ist - jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist - daher nicht revisibel (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119, Rn. 14, mwN).“Ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im
Paragraph 38, AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage „ähnlich“ im Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Diese Beurteilung ist - jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist - daher nicht revisibel vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119, Rn. 14, mwN).“ 3.2.
diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren
dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid
1 AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.
Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO mit Bescheid
Paragraph 57, Absatz eins, AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Artikel 83, Absatz 5, DSGVO vorzugehen. […].“ § 57 AVG:Paragraph 57, AVG: 1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. […].“ XXXX römisch 40 3.3.3. Die Bestimmung des § 57 Abs. 1 AVG ermächtigt die Behörde, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn u.a. bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen sind. Gefahr im Verzug bedeutet, dass bei Zuwarten mit unaufschiebbaren Maßnahmen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Das Mandat muss den in den §§ 58ff AVG normierten allgemeinen Erfordernissen für Bescheide hinsichtlich Form und Inhalt entsprechen. Gegen jedes Mandat kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das ordentliche Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Dieses Rechtsmittel ist nicht aufsteigend, d.h. es richtet sich nicht an eine obere, sondern an dieselbe Instanz. Diese ist zur Entscheidung über die Vorstellung berufen (siehe im Detail Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz. 1 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN.).3.3.3. Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG ermächtigt die Behörde, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn u.a. bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen sind. Gefahr im Verzug bedeutet, dass bei Zuwarten mit unaufschiebbaren Maßnahmen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Das Mandat muss den in den Paragraphen 58 f, f, AVG normierten allgemeinen Erfordernissen für Bescheide hinsichtlich Form und Inhalt entsprechen. Gegen jedes Mandat kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das ordentliche Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Dieses Rechtsmittel ist nicht aufsteigend, d.h. es richtet sich nicht an eine obere, sondern an dieselbe Instanz. Diese ist zur Entscheidung über die Vorstellung berufen (siehe im Detail Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz. 1 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN.).
Vm. § 57 Abs. 1 AVG ist die Datenschutzbehörde berechtigt, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person und somit ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bei Gefahr in Verzug vorliegt (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 22 DSG, Rz. 8; Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 58 DSGVO Rz. 38 f [Stand 1.7.2024, rdb.at]).
Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Datenschutzbehörde berechtigt, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person und somit ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bei Gefahr in Verzug vorliegt vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], Paragraph 22, DSG, Rz. 8; Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 58, DSGVO Rz. 38 f [Stand 1.7.2024, rdb.at]). Die Erlassung eines Mandatsbescheides erfordert einerseits eine materielle Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und ist für deren Vorliegen bereits ein begründeter Verdacht ausreichend. Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit rechtfertigen, dass Bestimmungen des Datenschutzrechts verletzt wurden und dass dies rational nachvollziehbar dargelegt werden kann (vgl. VwGH 21.03.2012, 2012/16/0005 zur Zulässigkeit einer finanzbehördlichen Hausdurchsuchung). Andererseits ist es erforderlich, dass durch den Betrieb eben dieser Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (d.h. Gefahr in Verzug) vorliegt (vgl. Thiel/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 22 DSG, Rz. 15).Die Erlassung eines Mandatsbescheides erfordert einerseits eine materielle Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und ist für deren Vorliegen bereits ein begründeter Verdacht ausreichend. Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit rechtfertigen, dass Bestimmungen des Datenschutzrechts verletzt wurden und dass dies rational nachvollziehbar dargelegt werden kann vergleiche VwGH 21.03.2012, 2012/16/0005 zur Zulässigkeit einer finanzbehördlichen Hausdurchsuchung). Andererseits ist es erforderlich, dass durch den Betrieb eben dieser Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (d.h. Gefahr in Verzug) vorliegt vergleiche Thiel/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], Paragraph 22, DSG, Rz. 15). Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wurde die Doping-Sperre des Beschwerdeführers mit XXXX veröffentlicht. Der Beschwerdeführer wandte sich – rechtsanwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 19.10.2023 an die Beschwerdegegnerinnen, um eine Löschung zu erwirken. Aufgrund der ablehnenden Stellungnahme XXXX erhob er mit Schriftsatz vom 07.11.2023 (bei der Behörde eingelangt mit 10.11.2023) die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde. Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wurde die Doping-Sperre des Beschwerdeführers mit römisch 40 veröffentlicht. Der Beschwerdeführer wandte sich – rechtsanwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 19.10.2023 an die Beschwerdegegnerinnen, um eine Löschung zu erwirken. Aufgrund der ablehnenden Stellungnahme römisch 40 erhob er mit Schriftsatz vom 07.11.2023 (bei der Behörde eingelangt mit 10.11.2023) die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde. Wie sich aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt ergibt, nahm die belangte Behörde zwar einige Ermittlungsschritte vor, entschied jedoch nicht in der vom AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten (vgl. § 73 Abs. 1 AVG). Aufgrund des Beginns des Fristenlaufs mit 10.11.2023 hätte die Behörde bis zum 10.05.2024 entscheiden müssen. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde wurde in weiterer Folge erst mit Schriftsatz vom 04.11.2024 (bei der Behörde eingelangt am 07.11.2024) erhoben. Wie sich aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt ergibt, nahm die belangte Behörde zwar einige Ermittlungsschritte vor, entschied jedoch nicht in der vom AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten vergleiche Paragraph 73, Absatz eins, AVG). Aufgrund des Beginns des Fristenlaufs mit 10.11.2023 hätte die Behörde bis zum 10.05.2024 entscheiden müssen. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde wurde in weiterer Folge erst mit Schriftsatz vom 04.11.2024 (bei der Behörde eingelangt am 07.11.2024) erhoben. Es zeigt sich sohin, dass zwischen Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten und Erhebung der Säumnisbeschwerde knapp zwei Jahre vergangen sind. Zwar mag die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Nachteils nicht gänzlich unbegründet sein, allerdings zeigt sich, dass die Dringlichkeit der Abwehrmaßnahme ganz offensichtlich eine sehr geringe war. Mit Blick darauf, dass bereits zwischen Veröffentlichung der Daten und erstmaliger Kontaktaufnahme zu den Beschwerdegegnerinnen über ein Jahr vergangen ist und darauf, dass zwischen jenem Zeitpunkt, in dem die Behörde mit ihrer Entscheidungspflicht säumig wurde und jenem Zeitpunkt, in dem die Säumnisbeschwerde schließlich erhoben wurde, erneut mehrere Monate vergangen sind, kann dem Argument einer drohenden unmittelbaren Gefahr zum jetzigen Zeitpunkt nicht gefolgt werden. In Anbetracht all dessen und insbesondere der zeitlichen Komponente, ist für den entscheidenden Senat nicht erkenntlich inwiefern „Gefahr im Verzug“ vorliegen sollte. § 57 Abs. 1 AVG soll es Behörden ermöglichen, rasch zu handeln, wenn bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ein Schaden drohen würde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz. 4 und 7 [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN.). Aufgrund der nicht besonders intensiven Betreibung des Verfahrens kann die Notwendigkeit raschen Handelns jedoch nicht erblickt werden. Es zeigt sich sohin, dass zwischen Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten und Erhebung der Säumnisbeschwerde knapp zwei Jahre vergangen sind. Zwar mag die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Nachteils nicht gänzlich unbegründet sein, allerdings zeigt sich, dass die Dringlichkeit der Abwehrmaßnahme ganz offensichtlich eine sehr geringe war. Mit Blick darauf, dass bereits zwischen Veröffentlichung der Daten und erstmaliger Kontaktaufnahme zu den Beschwerdegegnerinnen über ein Jahr vergangen ist und darauf, dass zwischen jenem Zeitpunkt, in dem die Behörde mit ihrer Entscheidungspflicht säumig wurde und jenem Zeitpunkt, in dem die Säumnisbeschwerde schließlich erhoben wurde, erneut mehrere Monate vergangen sind, kann dem Argument einer drohenden unmittelbaren Gefahr zum jetzigen Zeitpunkt nicht gefolgt werden. In Anbetracht all dessen und insbesondere der zeitlichen Komponente, ist für den entscheidenden Senat nicht erkenntlich inwiefern „Gefahr im Verzug“ vorliegen sollte. Paragraph 57, Absatz eins, AVG soll es Behörden ermöglichen, rasch zu handeln, wenn bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ein Schaden drohen würde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz. 4 und 7 [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN.). Aufgrund der nicht besonders intensiven Betreibung des Verfahrens kann die Notwendigkeit raschen Handelns jedoch nicht erblickt werden. Sofern der Beschwerdeführer auf diverse Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und dessen Ansicht hinsichtlich § 1330 ABGB und § 381 Z 2 EO verweist, wonach ein Eingriff in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf, einen unwiederbringlichen Schaden erzeugen kann, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig ist, ist es ihm nicht gelungen darzulegen, warum diese Notsituation nach über einem Jahr plötzlich vorliegen sollte. Zwar geht der OGH von niedrigeren Voraussetzungen für das Vorliegen eines „Schadens“ aus, wenn es um die Ehre oder den Ruf einer Person geht, allerdings kann diese Rechtsprechung in Anbetracht der oben diskutierten Verfahrensdauer, nicht ohne weiteres auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden. Sofern der Beschwerdeführer auf diverse Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und dessen Ansicht hinsichtlich Paragraph 1330, ABGB und Paragraph 381, Ziffer 2, EO verweist, wonach ein Eingriff in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf, einen unwiederbringlichen Schaden erzeugen kann, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig ist, ist es ihm nicht gelungen darzulegen, warum diese Notsituation nach über einem Jahr plötzlich vorliegen sollte. Zwar geht der OGH von niedrigeren Voraussetzungen für das Vorliegen eines „Schadens“ aus, wenn es um die Ehre oder den Ruf einer Person geht, allerdings kann diese Rechtsprechung in Anbetracht der oben diskutierten Verfahrensdauer, nicht ohne weiteres auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden. 3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es gibt gegenständlich weder Sachverhalts- noch Rechtsfragen, die einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war eine solche nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage und der zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W291.2307571.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.