W291 2307571-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlW291 2307571-1 Spruch, W291 2307571-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RIEDLER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Robert AUER, MBL und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Johannes ÖHLBÖCK, LL.M., vom 07.11.2024 im Verfahren vor der Datenschutzbehörde (Mitbeteiligte: 1. XXXX 2. XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RIEDLER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Robert AUER, MBL und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Johannes ÖHLBÖCK, LL.M., vom 07.11.2024 im Verfahren vor der Datenschutzbehörde (Mitbeteiligte: 1. römisch 40 2. römisch 40 , A) beschlossen:
I) Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-474/24 über das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2024, W108 2250401-1, ausgesetzt.römisch eins) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-474/24 über das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2024, W108 2250401-1, ausgesetzt. zu Recht erkannt:
II) Der Antrag, die Datenschutzbehörde möge ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid gemäß § 22 Abs. 4 DSG iVm. § 57 Abs. 1 AVG erlassen und die Veröffentlichung bzw. Offenlegung der Daten des Beschwerdeführers auf den Webseiten der Mitbeteiligten untersagen, wird abgewiesen.römisch zwei) Der Antrag, die Datenschutzbehörde möge ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen und die Veröffentlichung bzw. Offenlegung der Daten des Beschwerdeführers auf den Webseiten der Mitbeteiligten untersagen, wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.11.2023, eingelangt am 10.11.2023, eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde und führte im Wesentlichen aus, dass die Verarbeitung unverhältnismäßig sei, da sein berufliches Vorankommen erschwert werde und es gelindere Mittel gäbe, die relevanten Personengruppen von der Doping-Sperre zu informieren. Ferner handle es sich bei den gegenständlichen Daten um Gesundheitsdaten im Sinne des Artikel 9, DSGVO sowie um Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikel 10, DSGVO. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung und Löschung der verfahrensgegenständlichen Daten sowie den Antrag, die weitere Datenverarbeitung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zu untersagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Erstmitbeteiligte führt auf ihrer Webseite unter der Rubrik „ XXXX “ unter der Überschrift „ XXXX “ folgende Informationen betreffend den Beschwerdeführer auf: Name, Sportart, Verstoß, Sanktion, Beginn und Ende der Sanktion. 1.1. Die Erstmitbeteiligte führt auf ihrer Webseite unter der Rubrik „ römisch 40 “ unter der Überschrift „ römisch 40 “ folgende Informationen betreffend den Beschwerdeführer auf: Name, Sportart, Verstoß, Sanktion, Beginn und Ende der Sanktion.
1.2. Die Zweitmitbeteiligte hält auf ihrer Webseite unter der Rubrik XXXX unter dem Reiter XXXX eine Mitteilung zum Download bereit, in der wie folgt informiert wird (Formatierung nicht wie im Original):1.2. Die Zweitmitbeteiligte hält auf ihrer Webseite unter der Rubrik römisch 40 unter dem Reiter römisch 40 eine Mitteilung zum Download bereit, in der wie folgt informiert wird (Formatierung nicht wie im Original): „ XXXX :„ römisch 40 : gegen XXXX gegen römisch 40 wegen Verstoß gegen die XXXX Bestimmungen; wegen Verstoß gegen die römisch 40 Bestimmungen;
XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Verhängung einer XXXX ab dem XXXX (Ende XXXX )Verhängung einer römisch 40 ab dem römisch 40 (Ende römisch 40 ) […]“ 1.3. Nachdem der Beschwerdeführer erfolglos einen Antrag auf Löschung stellte, erhob er gegen die Mitbeteiligten eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde, welche bei der Datenschutzbehörde am 10.11.2023 einlangte, mit den Anträgen auf Feststellung der Rechtsverletzung und Löschung der verfahrensgegenständlichen Daten sowie Untersagung der weiteren Datenverarbeitung im Sinne des § 22 Abs. 4 DSG iVm § 57 Abs. 1 AVG. 1.3. Nachdem der Beschwerdeführer erfolglos einen Antrag auf Löschung stellte, erhob er gegen die Mitbeteiligten eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde, welche bei der Datenschutzbehörde am 10.11.2023 einlangte, mit den Anträgen auf Feststellung der Rechtsverletzung und Löschung der verfahrensgegenständlichen Daten sowie Untersagung der weiteren Datenverarbeitung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
1.4. Mit Schreiben vom 04.11.2024, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 07.11.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 28.06.2024, Zl. W108 2250401-1/19Z, ein Verfahren in Zusammenhang mit der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von Sportler:innen, die wegen einer Doping-Sperre von der Teilnahme an Sportveranstaltungen ausgeschlossen sind, aus und legte dem Europäischen Gerichtshof nachfolgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1. Fallen Datenverarbeitungen von Personen, durch die ihr Name, die ausgeübte Sportart, der begangene Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen, die Sanktion sowie Beginn und Ende der Sanktion auf dem allgemein zugänglichen Teil der Website der XXXX veröffentlicht werden, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne des Art. 16 Abs. 2 erster Satz AEUV, sodass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) auf eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar ist?„1. Fallen Datenverarbeitungen von Personen, durch die ihr Name, die ausgeübte Sportart, der begangene Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen, die Sanktion sowie Beginn und Ende der Sanktion auf dem allgemein zugänglichen Teil der Website der römisch 40 veröffentlicht werden, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne des Artikel 16, Absatz 2, erster Satz AEUV, sodass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) auf eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar ist?
Falls Frage 1. bejaht wird:
Steht die DSGVO - insbesondere im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 3, zweiter Unterabsatz DSGVO - einer nationalen Regelung entgegen, welche die Veröffentlichung des Namens der von der Entscheidung römisch 40 betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und der Gründe hierfür vorsieht, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann? Spielt es dabei eine Rolle, dass eine Veröffentlichung dieser Informationen gegenüber der Allgemeinheit laut der nationalen Regelung nur dann unterbleiben kann, wenn es sich beim Betroffenen um einen Freizeitsportler, eine minderjährige Person oder eine Person handelt, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen hat?
Müssen die Tätigkeiten bzw. Entscheidungen einer Behörde, der gemäß Art. 10 DSGVO die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln übertragen ist, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen?Müssen die Tätigkeiten bzw. Entscheidungen einer Behörde, der gemäß Artikel 10, DSGVO die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln übertragen ist, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen?
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig.
2.2. Die Informationen über den Beschwerdeführer auf den Webseiten der Mitbeteiligten ergeben sich aus einer Nachschau auf der Internetseite XXXX 2.2. Die Informationen über den Beschwerdeführer auf den Webseiten der Mitbeteiligten ergeben sich aus einer Nachschau auf der Internetseite römisch 40 2.3. Die Feststellung zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2024, Zl. W108 2250401-1/19Z.
Zu A) 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Überdies ist den Parteien durch § 57 Abs. 1 AVG kein subjektives öffentliches Recht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Bescheiderlassung außerhalb des Regelungsinhaltes des § 73 AVG eingeräumt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rn. 7).3.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Überdies ist den Parteien durch Paragraph 57, Absatz eins, AVG kein subjektives öffentliches Recht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Bescheiderlassung außerhalb des Regelungsinhaltes des Paragraph 73, AVG eingeräumt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rn. 7).
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzere oder längere gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzere oder längere gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ein solches („objektives“) Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, Rn. 10 mwN). Ein solches („objektives“) Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, Rn. 10 mwN).
3.1.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über diese Verwaltungssache entschieden und ist auch nicht hervorgekommen, dass sie durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.
Die am 07.11.2024 erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig war, über die Datenschutzbeschwerde zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).Die am 07.11.2024 erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig war, über die Datenschutzbeschwerde zu entscheiden vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
3.2. Zur Aussetzung des Verfahrens 3.2.1. § 38 AVG:3.2.1. Paragraph 38, AVG: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ 3.2.2. § 17 VwGVG:3.2.2. Paragraph 17, VwGVG: „Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ 3.2.3. Im Zusammenhang mit einer dem EuGH zur Klärung vorgelegten Frage als eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.11.2023, Ra 2023/04/0221, Rn. 11 bis Rn. 13, Folgendes aus:3.2.3. Im Zusammenhang mit einer dem EuGH zur Klärung vorgelegten Frage als eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.11.2023, Ra 2023/04/0221, Rn. 11 bis Rn. 13, Folgendes aus:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, ob es unmittelbar anwendbar ist und eine Regelung des innerstaatlichen Rechts verdrängt, eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist. „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, ob es unmittelbar anwendbar ist und eine Regelung des innerstaatlichen Rechts verdrängt, eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist.
Eine Aussetzung nach § 38 AVG ist sohin in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Art. 267 AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist.Eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG ist sohin in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Artikel 267, AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist.
In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen.In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen.
Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist (vgl. zu alldem VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 25 bis 28, mwN).Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist vergleiche zu alldem VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 25 bis 28, mwN).
Auf der Grundlage des § 38 AVG können somit Verfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden (vgl. etwa VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0057, 0058, Rn. 11, mwN).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können somit Verfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden vergleiche etwa VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0057, 0058, Rn. 11, mwN).
Ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im gemäß § 38 AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage „ähnlich“ im Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Diese Beurteilung ist - jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist - daher nicht revisibel (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119, Rn. 14, mwN).“Ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im gemäß Paragraph 38, AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage „ähnlich“ im Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Diese Beurteilung ist - jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist - daher nicht revisibel vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119, Rn. 14, mwN).“ 3.2.4. Im vorliegenden Fall sind die vom Bundesverwaltungsgericht an den EuGH herangetragenen Vorlagefragen für die Behandlung der in diesem Verfahren zu klärenden Rechtsfragen – Anwendbarkeit der DSGVO, Einstufung von Informationen hinsichtlich Doping-Sperren als Gesundheitsdaten bzw. Daten bezüglich Straftaten sowie Unionsrechtskonformität der verpflichtenden Veröffentlichung von Doping-Sperren – maßgeblich. Da es im Parallelverfahren, in welchem die Fragen an den EuGH vorgelegt wurden, um teilweise idente Sachverhalte geht, die andere Sportler:innen betreffen, ist jedenfalls von einer „Ähnlichkeit“ bzw. Präjudizialität auszugehen. Die vorgelegten Fragen sind für das gegenständlichen Verfahren relevant, um die Rechtskonformität öffentlicher Doping-Sperrlisten beurteilen zu können.
Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-474/24 beschlossen.Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-474/24 beschlossen.
3.3. Zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Untersagung der Veröffentlichung seines Namens bis zur rechtskräftigen/endgültigen Entscheidung der Beschwerde:
3.3.1. Die wesentlichen Rechtsbestimmungen lauten wie folgt:
Art. 6 DSGVO:Artikel 6, DSGVO: „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. […]“ Art. 58 DSGVO:Artikel 58, DSGVO: „Befugnisse […]
Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.(4) Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden.
Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Artikel 83, Absatz 5, DSGVO vorzugehen. […].“ § 57 AVG:Paragraph 57, AVG:
Diese ist zur Entscheidung über die Vorstellung berufen (siehe im Detail Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz. 1 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN.).3.3.3. Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG ermächtigt die Behörde, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn u.a. bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen sind. Gefahr im Verzug bedeutet, dass bei Zuwarten mit unaufschiebbaren Maßnahmen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Das Mandat muss den in den Paragraphen 58 f, f, AVG normierten allgemeinen Erfordernissen für Bescheide hinsichtlich Form und Inhalt entsprechen. Gegen jedes Mandat kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das ordentliche Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden.
Dieses Rechtsmittel ist nicht aufsteigend, d.h. es richtet sich nicht an eine obere, sondern an dieselbe Instanz. Diese ist zur Entscheidung über die Vorstellung berufen (siehe im Detail Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz. 1 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN.).
Gemäß § 22 Abs. 4 DSG iVm. § 57 Abs. 1 AVG ist die Datenschutzbehörde berechtigt, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person und somit ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bei Gefahr in Verzug vorliegt (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 22 DSG, Rz. 8; Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 58 DSGVO Rz. 38 f [Stand 1.7.2024, rdb.at]). Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Datenschutzbehörde berechtigt, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person und somit ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bei Gefahr in Verzug vorliegt vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], Paragraph 22, DSG, Rz. 8; Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 58, DSGVO Rz. 38 f [Stand 1.7.2024, rdb.at]).
Die Erlassung eines Mandatsbescheides erfordert einerseits eine materielle Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und ist für deren Vorliegen bereits ein begründeter Verdacht ausreichend. Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit rechtfertigen, dass Bestimmungen des Datenschutzrechts verletzt wurden und dass dies rational nachvollziehbar dargelegt werden kann (vgl. VwGH 21.03.2012, 2012/16/0005 zur Zulässigkeit einer finanzbehördlichen Hausdurchsuchung). Andererseits ist es erforderlich, dass durch den Betrieb eben dieser Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (d.h. Gefahr in Verzug) vorliegt (vgl.
Thiel/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 22 DSG, Rz. 15).Die Erlassung eines Mandatsbescheides erfordert einerseits eine materielle Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und ist für deren Vorliegen bereits ein begründeter Verdacht ausreichend. Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit rechtfertigen, dass Bestimmungen des Datenschutzrechts verletzt wurden und dass dies rational nachvollziehbar dargelegt werden kann vergleiche VwGH 21.03.2012, 2012/16/0005 zur Zulässigkeit einer finanzbehördlichen Hausdurchsuchung). Andererseits ist es erforderlich, dass durch den Betrieb eben dieser Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (d.h.
Gefahr in Verzug) vorliegt vergleiche Thiel/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], Paragraph 22, DSG, Rz. 15).
Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wurde die Doping-Sperre des Beschwerdeführers mit XXXX veröffentlicht. Der Beschwerdeführer wandte sich – rechtsanwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 19.10.2023 an die Beschwerdegegnerinnen, um eine Löschung zu erwirken. Aufgrund der ablehnenden Stellungnahme XXXX erhob er mit Schriftsatz vom 07.11.2023 (bei der Behörde eingelangt mit 10.11.2023) die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde. Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wurde die Doping-Sperre des Beschwerdeführers mit römisch 40 veröffentlicht. Der Beschwerdeführer wandte sich – rechtsanwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 19.10.2023 an die Beschwerdegegnerinnen, um eine Löschung zu erwirken. Aufgrund der ablehnenden Stellungnahme römisch 40 erhob er mit Schriftsatz vom 07.11.2023 (bei der Behörde eingelangt mit 10.11.2023) die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde.
Wie sich aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt ergibt, nahm die belangte Behörde zwar einige Ermittlungsschritte vor, entschied jedoch nicht in der vom AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten (vgl. § 73 Abs. 1 AVG). Aufgrund des Beginns des Fristenlaufs mit 10.11.2023 hätte die Behörde bis zum 10.05.2024 entscheiden müssen. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde wurde in weiterer Folge erst mit Schriftsatz vom 04.11.2024 (bei der Behörde eingelangt am 07.11.2024) erhoben. Wie sich aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt ergibt, nahm die belangte Behörde zwar einige Ermittlungsschritte vor, entschied jedoch nicht in der vom AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten vergleiche Paragraph 73, Absatz eins, AVG). Aufgrund des Beginns des Fristenlaufs mit 10.11.2023 hätte die Behörde bis zum 10.05.2024 entscheiden müssen. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde wurde in weiterer Folge erst mit Schriftsatz vom 04.11.2024 (bei der Behörde eingelangt am 07.11.2024) erhoben.
Es zeigt sich sohin, dass zwischen Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten und Erhebung der Säumnisbeschwerde knapp zwei Jahre vergangen sind. Zwar mag die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Nachteils nicht gänzlich unbegründet sein, allerdings zeigt sich, dass die Dringlichkeit der Abwehrmaßnahme ganz offensichtlich eine sehr geringe war. Mit Blick darauf, dass bereits zwischen Veröffentlichung der Daten und erstmaliger Kontaktaufnahme zu den Beschwerdegegnerinnen über ein Jahr vergangen ist und darauf, dass zwischen jenem Zeitpunkt, in dem die Behörde mit ihrer Entscheidungspflicht säumig wurde und jenem Zeitpunkt, in dem die Säumnisbeschwerde schließlich erhoben wurde, erneut mehrere Monate vergangen sind, kann dem Argument einer drohenden unmittelbaren Gefahr zum jetzigen Zeitpunkt nicht gefolgt werden.
In Anbetracht all dessen und insbesondere der zeitlichen Komponente, ist für den entscheidenden Senat nicht erkenntlich inwiefern „Gefahr im Verzug“ vorliegen sollte. § 57 Abs. 1 AVG soll es Behörden ermöglichen, rasch zu handeln, wenn bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ein Schaden drohen würde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz. 4 und 7 [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN.). Aufgrund der nicht besonders intensiven Betreibung des Verfahrens kann die Notwendigkeit raschen Handelns jedoch nicht erblickt werden. Es zeigt sich sohin, dass zwischen Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten und Erhebung der Säumnisbeschwerde knapp zwei Jahre vergangen sind. Zwar mag die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Nachteils nicht gänzlich unbegründet sein, allerdings zeigt sich, dass die Dringlichkeit der Abwehrmaßnahme ganz offensichtlich eine sehr geringe war.
Mit Blick darauf, dass bereits zwischen Veröffentlichung der Daten und erstmaliger Kontaktaufnahme zu den Beschwerdegegnerinnen über ein Jahr vergangen ist und darauf, dass zwischen jenem Zeitpunkt, in dem die Behörde mit ihrer Entscheidungspflicht säumig wurde und jenem Zeitpunkt, in dem die Säumnisbeschwerde schließlich erhoben wurde, erneut mehrere Monate vergangen sind, kann dem Argument einer drohenden unmittelbaren Gefahr zum jetzigen Zeitpunkt nicht gefolgt werden. In Anbetracht all dessen und insbesondere der zeitlichen Komponente, ist für den entscheidenden Senat nicht erkenntlich inwiefern „Gefahr im Verzug“ vorliegen sollte. Paragraph 57, Absatz eins, AVG soll es Behörden ermöglichen, rasch zu handeln, wenn bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ein Schaden drohen würde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz. 4 und 7 [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN.).
Aufgrund der nicht besonders intensiven Betreibung des Verfahrens kann die Notwendigkeit raschen Handelns jedoch nicht erblickt werden.
Sofern der Beschwerdeführer auf diverse Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und dessen Ansicht hinsichtlich § 1330 ABGB und § 381 Z 2 EO verweist, wonach ein Eingriff in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf, einen unwiederbringlichen Schaden erzeugen kann, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig ist, ist es ihm nicht gelungen darzulegen, warum diese Notsituation nach über einem Jahr plötzlich vorliegen sollte. Zwar geht der OGH von niedrigeren Voraussetzungen für das Vorliegen eines „Schadens“ aus, wenn es um die Ehre oder den Ruf einer Person geht, allerdings kann diese Rechtsprechung in Anbetracht der oben diskutierten Verfahrensdauer, nicht ohne weiteres auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden.
Sofern der Beschwerdeführer auf diverse Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und dessen Ansicht hinsichtlich Paragraph 1330, ABGB und Paragraph 381, Ziffer 2, EO verweist, wonach ein Eingriff in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf, einen unwiederbringlichen Schaden erzeugen kann, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig ist, ist es ihm nicht gelungen darzulegen, warum diese Notsituation nach über einem Jahr plötzlich vorliegen sollte. Zwar geht der OGH von niedrigeren Voraussetzungen für das Vorliegen eines „Schadens“ aus, wenn es um die Ehre oder den Ruf einer Person geht, allerdings kann diese Rechtsprechung in Anbetracht der oben diskutierten Verfahrensdauer, nicht ohne weiteres auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es gibt gegenständlich weder Sachverhalts- noch Rechtsfragen, die einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war eine solche nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage und der zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes stützen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W291.2307571.1.00