RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlG307 2330061-1 Spruch, G307 2330061-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina und Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina und Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX 2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
- Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
- Am 30.10.2025 und am 10.11.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.11.2025, wurde der besagte Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach BiH zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.11.2025, wurde der besagte Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach BiH zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Mit Schreiben vom 12.12.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schreiben vom 12.12.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, Spruchpunkt VI. des Bescheides ersatzlos zu beheben, den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werden, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen und die ordentliche Revision zuzulassen. Des Weiteren wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides ersatzlos zu beheben, den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werden, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen und die ordentliche Revision zuzulassen. Des Weiteren wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom BFA am 15.12.2025 vorgelegt, wo sie am 16.12.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist bosnischer und serbischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Kroatisch, daneben spricht er Englisch und Russisch. Der BF hatte im Jahr XXXX einen Autounfall, bei welchem er an den Hüften verletzt wurde. Dem Befundbericht vom XXXX .2025 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sind die Diagnosen ausgeprägte Coxarthrose rechts (Hüftarthrose) und anam. Z.n. Luxation rechts kons. (Zustand nach Hüftgelenkausrenkung rechts) zu entnehmen. Der BF hatte im Jahr römisch 40 einen Autounfall, bei welchem er an den Hüften verletzt wurde. Dem Befundbericht vom römisch 40 .2025 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sind die Diagnosen ausgeprägte Coxarthrose rechts (Hüftarthrose) und anam. Z.n. Luxation rechts kons. (Zustand nach Hüftgelenkausrenkung rechts) zu entnehmen. Dem Röntgenbefund betreffend das Röntgen beider Hüften am XXXX .2025 ist Folgendes zu entnehmen: Hüfthochstand links, ausgeprägte Koxarthrose in der rechten Hüfte mit aufgebrauchtem Knorpellager und subchondraler Sklerosierung (Verhärtung des Knochens unterhalb des Gelenkknorpels); subchondrale Geröllzysten. Die linke Hüfte altersentsprechend. Dem Röntgenbefund betreffend das Röntgen beider Hüften am römisch 40 .2025 ist Folgendes zu entnehmen: Hüfthochstand links, ausgeprägte Koxarthrose in der rechten Hüfte mit aufgebrauchtem Knorpellager und subchondraler Sklerosierung (Verhärtung des Knochens unterhalb des Gelenkknorpels); subchondrale Geröllzysten. Die linke Hüfte altersentsprechend. In der Überweisung an eine Klinik für Orthopädie und Traumatologie vom XXXX .2023 ist als Fragestellung Folgendes vermerkt: Endoprothesenambulanz z.b HTEP rechts (Anm.: Überweisung in die Endoprothesenambulanz zur Abklärung, ob gegebenenfalls eine Hüft-Totalendoprothese rechts durchgeführt werden sollte). Handschriftlich wurde darauf XXXX .2026, 09:00 Uhr, vermerkt. In der Überweisung an eine Klinik für Orthopädie und Traumatologie vom römisch 40 .2023 ist als Fragestellung Folgendes vermerkt: Endoprothesenambulanz z.b HTEP rechts Anmerkung, Überweisung in die Endoprothesenambulanz zur Abklärung, ob gegebenenfalls eine Hüft-Totalendoprothese rechts durchgeführt werden sollte). Handschriftlich wurde darauf römisch 40 .2026, 09:00 Uhr, vermerkt. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der BF benötige aufgrund des Autounfalles im Jahr XXXX medizinische Versorgung. Er werde am XXXX .2026 an der Hüfte operiert. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der BF benötige aufgrund des Autounfalles im Jahr römisch 40 medizinische Versorgung. Er werde am römisch 40 .2026 an der Hüfte operiert. Es wurden keine Nachweise betreffend einen bereits fixierten Termin zur Hüftoperation im Bundesgebiet vorgelegt. 1.1.
- Der BF wurde im Dorf XXXX in Serbien, an der Grenze zu BiH, geboren und wuchs in XXXX , in BiH, auf. Er besuchte die Schule und war zumindest als Koch und Maler erwerbstätig. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF können keine genauen Feststellungen zur Schulbildung und den Erwerbstätigkeiten des BF getroffen werden. 1.1.
- Der BF wurde im Dorf römisch 40 in Serbien, an der Grenze zu BiH, geboren und wuchs in römisch 40 , in BiH, auf. Er besuchte die Schule und war zumindest als Koch und Maler erwerbstätig. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF können keine genauen Feststellungen zur Schulbildung und den Erwerbstätigkeiten des BF getroffen werden. 1.1.
- Der BF stellte am XXXX 2016 in Dänemark, am XXXX 2016 in Schweden, am XXXX 2016 in Finnland, am XXXX .2021 in Kroatien und am 31.05.2022 in Slowenien Anträge auf Einräumung internationalen Schutzes.1.1.
- Der BF stellte am römisch 40 2016 in Dänemark, am römisch 40 2016 in Schweden, am römisch 40 2016 in Finnland, am römisch 40 .2021 in Kroatien und am 31.05.2022 in Slowenien Anträge auf Einräumung internationalen Schutzes. Eigenen Angaben zu Folge hielt er sich zumindest Mai oder Juni 2016 in Dänemark auf, war dann circa einen Monat wieder in BiH, reiste dann über Serbien, Russland, Schweden (Aufenthalt jeweils ein paar Wochen), Finnland (Aufenthalt von zwei Monaten) und Serbien (Aufenthalt drei bis vier Monate) wieder für ein paar Monate nach Montenegro oder BiH. Die österreichische Dublinbehörde konsultierte aufgrund der EURODAC-Treffermeldungen die kroatischen und slowenischen Dublinbehörden. Kroatien stimmte in seinem Schreiben vom XXXX .2025 der Rückübernahme des BF nicht zu und führte aus, dass Slowenien am XXXX .2022 ein Rückübernahmegesuch an Kroatien gestellt habe, welchem von Kroatien am XXXX .2022 zugestimmt worden sei. Der BF sei jedoch nicht innerhalb der Überstellungfrist nach Kroatien überstellt worden. Slowenien stimmte der Rückübernahme des BF mit Schreiben vom XXXX .2025 ebenfalls nicht zu und führte aus, dass der BF Slowenien am XXXX .2022 verlassen habe. Aus dem Reisepass sei ersichtlich, dass der BF am XXXX .2024 von Kroatien nach BiH gereist sei. Am XXXX .2024 sei der BF von BiH nach Kroatien gereist und habe Kroatien am XXXX .2024 verlassen (Stempel sei unleserlich). Am XXXX .2025 sei der BF von Serbien nach Kroatien ein- und am XXXX .2025 wieder nach Serbien ausgereist. Die österreichische Dublinbehörde konsultierte aufgrund der EURODAC-Treffermeldungen die kroatischen und slowenischen Dublinbehörden. Kroatien stimmte in seinem Schreiben vom römisch 40 .2025 der Rückübernahme des BF nicht zu und führte aus, dass Slowenien am römisch 40 .2022 ein Rückübernahmegesuch an Kroatien gestellt habe, welchem von Kroatien am römisch 40 .2022 zugestimmt worden sei. Der BF sei jedoch nicht innerhalb der Überstellungfrist nach Kroatien überstellt worden. Slowenien stimmte der Rückübernahme des BF mit Schreiben vom römisch 40 .2025 ebenfalls nicht zu und führte aus, dass der BF Slowenien am römisch 40 .2022 verlassen habe. Aus dem Reisepass sei ersichtlich, dass der BF am römisch 40 .2024 von Kroatien nach BiH gereist sei. Am römisch 40 .2024 sei der BF von BiH nach Kroatien gereist und habe Kroatien am römisch 40 .2024 verlassen (Stempel sei unleserlich). Am römisch 40 .2025 sei der BF von Serbien nach Kroatien ein- und am römisch 40 .2025 wieder nach Serbien ausgereist. Der BF brachte einen bosnischer Reisepass, gültig von XXXX .2018 bis XXXX .2028, ausstellende Behörde XXXX , einen serbischen Reisepass, gültig von XXXX .2014 bis XXXX .2024, ausstellende Behörde XXXX , einen bosnischen Führerschein, gültig von XXXX .2018 bis XXXX .2028, ausstellende Behörde XXXX sowie einen bosnischen Personalausweis, gültig von XXXX .2018 bis XXXX .2028, ausstellende Behörde XXXX , in Vorlage. Der BF brachte einen bosnischer Reisepass, gültig von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2028, ausstellende Behörde römisch 40 , einen serbischen Reisepass, gültig von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2024, ausstellende Behörde römisch 40 , einen bosnischen Führerschein, gültig von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2028, ausstellende Behörde römisch 40 sowie einen bosnischen Personalausweis, gültig von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2028, ausstellende Behörde römisch 40 , in Vorlage. Aus den Kopien der Reisepässe des BF sind diverse bosnische Stempelvermerke aus den Jahren 2015 bis 2024 ersichtlich. Eignen Angaben zu Folge hielt sich der BF zuletzt vor einem Jahr in BiH auf. 1.1.
- Der BF gab an, am
- oder 30.07.2025 mit dem Bus von Kroatien kommend, legal, unter Verwendung seines Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am XXXX .2025 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.1.
- Der BF gab an, am
- oder 30.07.2025 mit dem Bus von Kroatien kommend, legal, unter Verwendung seines Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am römisch 40 .2025 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seine Heimat aus den von ihm ins Treffen geführten Fluchtgründen verließ. Es war nicht feststellbar, dass BF aufgrund der behaupteten politischen Tätigkeit als Manager eines Restaurants oder der vorgebrachten Veröffentlichung von Daten in den sozialen Medien in Serbien und BiH durch Privatpersonen oder die serbische oder bosnische Regierung bedroht oder verfolgt wurde. Der BF hat BiH und Serbien weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit noch wegen des Vorliegens von Lebensgefahr verlassen. 1.2.
- Es wird festgestellt, dass der BF in seinem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist und er eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten hat. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Es wird weiters festgestellt, dass dem BF auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. 1.
- Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland: 1.3.
- Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.1.3.
- Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Fest steht, dass der BF in BiH und Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geriete oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. 1.3.
- Der BF ist arbeitsfähig und –willig, er kann einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die in BiH oder Serbien nicht behandelbar wäre. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschlössen, bestehen nicht. 1.3.
- Zumindest die Mutter und Geschwister des BF sind in BiH wohnhaft. Der BF kennt deren Adresse, vermeidet jedoch aus „persönlichen Gründen“ den Kontakt zu diesen. 1.
- Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: 1.4.
- Der BF ging in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, seit XXXX .2025 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht und bezieht seither Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.1.4.
- Der BF ging in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, seit römisch 40 .2025 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht und bezieht seither Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen des BF. Er hat keinen Deutschkurs besucht, ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und nimmt nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.4.
- Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Gemäß § 1 Z 1 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt BiH als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt BiH als sicherer Herkunftsstaat. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu BiH, Gesamtaktualisierung vom 19.02.2024, Version 4, gekürzt wiedergegeben: Politische Lage Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Bosnien und Herzegowina (BiH) besteht aus den zwei Entitäten Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska. BiH entstand im Zuge des Zerfalls der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Folge eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahre
- Im daraufhin ausbrechenden Bosnienkrieg standen sich bosnisch-kroatische, bosnisch-serbische und bosniakische Streitkräfte, teilweise unterstützt aus dem Ausland, feindlich gegenüber. Nach vier Jahren konnte durch Vermittlung der internationalen Gemeinschaft das Friedensabkommen von Dayton geschlossen werden, das den Krieg beendete und die Souveränität BiHs festschreibt (AA 28.9.2023). BiH ist eine stark dezentralisierte parlamentarische Republik, deren komplexes Verfassungssystem in das Friedensabkommen von Dayton eingebettet ist, das den Bosnienkrieg 1992-95 beendete. Die politischen Verhältnisse sind durch starke parteipolitische Blockaden zwischen den nationalistischen Führern der bosniakischen, serbischen und kroatischen Gemeinschaften des Landes gekennzeichnet (FH 9.3.2023). Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt (AA 25.7.2023; vgl. AA 28.9.2023). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 28.9.2023). BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023). Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt (AA 25.7.2023; vergleiche AA 28.9.2023). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 28.9.2023). BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023). Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BiH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 25.7.2023). BiH befindet sich nach wie vor in einer politischen Krise. Politische Parteien der serbischen Teilrepublik (Republika Srpska) drohten mit der Blockade staatlicher Institutionen. Die Regierung der Föderation BiHs beendete eine volle Amtszeit als geschäftsführende Regierung. Im Oktober 2022 setzte der Hohe Repräsentant für BiH Änderungen an der Verfassung der Föderation BiH und am Wahlgesetz von Bosnien und Herzegowina durch. Ziel dieser Änderungen war es, die „Funktionsfähigkeit“ der Institutionen der Föderation von BiH zu „verbessern“. Kritische Stimmen befürchteten, die Änderungen könnten zu einer Verschärfung bestehender ethnischer Spaltungen führen (AI 28.3.2023). Im Oktober 2022 fanden in BiH Parlamentswahlen statt. Denis Bećirović von der Sozialdemokratischen Partei (SDP) besiegte den langjährigen bosniakischen Nationalistenchef Bakir Izetbegović von der Partei der Demokratischen Aktion (SDA) um den bosniakischen Sitz im Staatspräsidium. Željko Komšić, Vorsitzender der multiethnischen Demokratischen Front, besiegte Borjana Krišto von der nationalistischen Kroatischen Demokratischen Union (HDZ BiH) für den kroatischen Sitz, aber die HDZ BiH behauptete, seine Wahl sei „unrechtmäßig“, weil Komšićs Unterstützung zum Teil von bosniakischen Wählern kam, da die Wähler in der Föderation BiH wählen können, ob sie für den bosniakischen oder den kroatischen Vertreter stimmen (Komšić erhielt insgesamt Unterstützung von gemäßigten bosniakischen und kroatischen Wählern, nicht von denen in den konservativen Hochburgen der HDZ BiH). Die sezessionistische 2 Allianz Unabhängiger Sozialdemokraten (SNSD) aus der serbisch dominierten RS-Entität gewann den serbischen Sitz im Staatspräsidium, obwohl sich der Parteivorsitzende Milorad Dodik dafür entschied, nicht zur Wiederwahl anzutreten und stattdessen für die Präsidentschaft der RS-Entität zu kandidieren. Aufgrund erheblicher Beweise für Wahlbetrug bei den Wahlen in der RS forderte die Zentrale Wahlkommission (CIK) eine Neuauszählung der Präsidentschaftswahlen in der Entität. Dodik gewann die Neuauszählung und wurde Ende Oktober zum Präsidenten erklärt, aber die Entdeckung von illegal gedruckten Stimmzetteln sowie die große Zahl ungültiger Stimmzettel wirft ernste Fragen zur Integrität der Wahl und des gesamten demokratischen Prozesses in Bosnien und Herzegowina auf (FH 9.3.2023). Sezessionistische Politik und Rhetorik sowie Hassrede verstärken die Polarisierung der Gesellschaft und schwächen die gesamtstaatlichen politischen Institutionen. Nach den ruhig verlaufenen Wahlen am
- Oktober 2022 erfolgte eine rasche Konstituierung der Parlamente. Daran knüpfen sich Hoffnungen auf eine weitere Stabilisierung. Alle Parteien haben die Gewährung des EU-Kandidatenstatus an BiH durch den Europäischen Rat am
- Dezember 2022 grundsätzlich begrüßt. Für den EU-Beitrittsprozess des Landes bleibt die Umsetzung dringend notwendiger Reformen, die bisher in weiten Bereichen ausbleibt, maßgeblich. Es bestehen weiterhin Blockaden im politischen Reformprozess, das Destabilisierungspotenzial ist unverändert hoch (Bundestag.de 21.7.2023). Die Verleihung des EU-Kandidatenstaus im Dezember 2022 (WKO 5.12.2023; vgl. AI 28.3.2023) sowie die verhältnismäßig rasche Regierungsbildung nach den Wahlen im Oktober 2022 waren Impuls für einige, lange erwartete Reformen, die für den EU-Annäherungsprozess notwendig sind. BiH hofft auf baldige Eröffnung der Beitrittsgespräche. Ob die bisher umgesetzten Reformen dafür ausreichend sind, ist aber nicht gesichert (WKO 5.12.2023). Die Verleihung des EU-Kandidatenstaus im Dezember 2022 (WKO 5.12.2023; vergleiche AI 28.3.2023) sowie die verhältnismäßig rasche Regierungsbildung nach den Wahlen im Oktober 2022 waren Impuls für einige, lange erwartete Reformen, die für den EU-Annäherungsprozess notwendig sind. BiH hofft auf baldige Eröffnung der Beitrittsgespräche. Ob die bisher umgesetzten Reformen dafür ausreichend sind, ist aber nicht gesichert (WKO 5.12.2023). Das Verhältnis zwischen den Entitäten bzw. der Republika Srpska (RS) gegenüber dem Hohen Repräsentanten sowie gegenüber dem Gesamtstaat ist nach wie vor schlecht und behindert strukturelle Reformen. Im Gros der Bevölkerung finden die anhaltenden Zwistigkeiten auf politischer Ebene keine Unterstützung. Mangels Aussicht auf Verbesserung suchen immer mehr Menschen eine bessere Lebenssituation im Ausland (WKO 5.12.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2023): Bosnien und Herzegowina: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bosnienundherzegowina-node/politisches-por traet/207724, Zugriff 28.11.2023 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512 .html, Zugriff 5.12.2023 ● FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2094346.html, Zugriff 28.11.2023 ● Deutscher Bundestag - bundestag.de (21.7.2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosnien-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetze/au slandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.11.2023): Bosnien und Herzegowina: Wirtschaftslage, https: //www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_infor mationen, Zugriff 5.12.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Im Allgemeinen kann Bosnien und Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 22.8.2023; vgl. AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 1.12.2023).Im Allgemeinen kann Bosnien und Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 22.8.2023; vergleiche AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 1.12.2023). Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in BiH nicht ausgeschlossen werden (EDA 22.8.2023). Seit Abschluss des Dayton-Friedensabkommens, das den Bosnien-Krieg 1995 beendete, haben keine Kampfhandlungen in BiH stattgefunden. Dennoch ist es bislang nicht gelungen, starke gesamtstaatliche Institutionen zu etablieren. BiH befindet sich vor diesem Hintergrund weiterhin in einem frühen Stadium der Umsetzung politischer und sozioökonomischer Reformen. Die Operation EUFOR ALTHEA bleibt daher als Garant für Stabilität in dem Land essenziell. Die Erneuerung des Mandates von EUFOR ALTHEA durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
- November 2022 fand im Land breite politische Unterstützung (Bundestag.de 21.7.2023). Im Jahr 2021 wurden in BiH keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosnischen Staatsbürger bekannt, die 2021 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 20.3.2023a). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 1.12.2023 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22.8.2023): Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 11.12.2023 ● Deutscher Bundestag - bundestag.de (21.7.2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosnien-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetze/auslandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html, Zugriff 11.12.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beeinflussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zusammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weniger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festgelegt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten (USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beeinflussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zusammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weniger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festgelegt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten (USDOS 20.3.2023b; vergleiche EC 8.11.2023). Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich im Bereich des Justizwesens noch in einem frühen Entwicklungsstadium und durchläuft eine Phase der Vorbereitung. Es wurden einige Fortschritte in Bezug auf die Funktionsweise der Justiz erzielt. Dennoch erfordern anhaltende und deutliche Anzeichen einer Verschlechterung dringende Maßnahmen, um die Integrität zu stärken und das öffentliche Vertrauen in die Justiz wiederherzustellen. Das mangelhafte Funktionieren des Justizsystems beeinträchtigt nach wie vor die Ausübung der Bürgerrechte und behindert die Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption (EC 8.11.2023). Korruption stellt im Bereich der Strafverfolgung und Strafzumessung ein ernstes Problem dar. Ein weiteres Problem liegt darin, dass die bestehenden transparenten Regelungen zur Auswahl von Richtern in der Praxis häufig nicht konsequent umgesetzt werden, sondern oft nur auf dem Papier existieren. Die Justiz ist stark von politischen Eliten beeinflusst, was zu einem allgemeinen Misstrauen gegenüber der Strafjustiz führt. Bosnien und Herzegowina (BiH) hat im Jahr 2002 die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten unterzeichnet und auf dieser Grundlage 2003 das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Letzteres wird allerdings bis heute in weiten Teilen nicht angewendet, da es an Umsetzungsdetails fehlt und hohe Anforderungen an die Betroffenen gestellt werden, um ihre Rechte durchzusetzen (AA 25.7.2023). Die Gerichtsstruktur in BiH ist komplex. In der Republika Srpska gibt es ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Föderation BiH gibt es Amtsgerichte, Kantonsgerichte, das Oberste Gericht in Sarajevo und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brčko gibt es ein zweigliedriges Gerichtssystem. Zusätzlich gibt es einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht auf Gesamtebene, was insgesamt über 70 Gerichte ergibt. Die Justiz ist häufig politischen Einflussversuchen ausgesetzt (AA 25.7.2023). Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen kommt aufgrund mangelnder Kapazitäten, systembedingter Mängel in den Staatsanwaltschaften und einer uneinheitlichen regionalen Zusammenarbeit nur langsam voran, was die Hoffnung vieler Opfer auf Gerechtigkeit, Wahrheit und Wiedergutmachung zu Lebzeiten zunichtemacht (AI 28.3.2023; vgl.HRW 11.1.2024). BiH bringt solche Fälle vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren wie die „gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. Im Jahr 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen, die darauf abzielt, den Rückstau an offenen Fällen effizienter zu bearbeiten (AA 25.7.2023). Die Behörden haben die für 2023 gesetzte Frist zur Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategie zur Bekämpfung von Kriegsverbrechen nicht eingehalten. Problematische Gesetze, die es ermöglichen, Kriegsverbrechen mit einer Strafe von bis zu einem Jahr durch eine Geldstrafe zu ersetzen, geben weiterhin Anlass zur Sorge, zumal mehrere als Kriegsverbrecher verurteilte Personen dieses Schlupfloch genutzt haben, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Ein Vorschlag zur Abschaffung dieser Praxis wurde von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina nicht angenommen (HRW 11.1.2024). BiH hat es verabsäumt, ein umfassendes landesweites Wiedergutmachungsprogramm für zivile Kriegsopfer einzuführen. Der Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2019, in dem BiH aufgefordert wurde, allen Überlebenden sexueller Gewalt in Kriegszeiten sofortige und umfassende Wiedergutmachung zu gewähren, wurde bislang nicht umgesetzt. In der Republica Srpska (RS) mussten Opfer von Kriegsvergewaltigungen, die ihre Entschädigungsansprüche vor Zivilgerichten aufgrund von Verjährungsfristen verloren, überhöhte Gerichtsgebühren zahlen, und einigen drohte die Beschlagnahmung ihres Eigentums. Der UN-Menschenrechtskommissar forderte ein sofortiges Ende dieser Praxis. Mehr als 7.500 Menschen werden infolge des bewaffneten Konflikts weiterhin vermisst (AI 28.3.2023). Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird - wie im Daytoner Rahmenabkommen vorgesehen - durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und das ihm unterstellte „Office of the High Representative“ (OHR) ergänzt. Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Umsetzung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens und hat umfangreiche Vollmachten, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gedeckt sind (AA 25.7.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512.html, Zugriff 5.12.2023 ● EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-02-15 14:10 Die komplexe Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BiH) spiegelt sich auch im Sicherheitsbereich wider. Auf gesamtstaatlicher Ebene gibt es neben der dem deutschen Bundeskriminalamt (BKA) vergleichbaren Polizeibehörde SIPA, zuständig für Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität und Korruption, die Grenzpolizei und die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste. Diese Direktion ist unter anderem für Interpol und Objektschutz verantwortlich. Die Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation Bosnien und Herzegowina (BiH) gibt es eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt. Sie hat jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Polizeibehörden auf Kantonsebene. In der Republika Srpska (RS) hingegen übt die Gesamtpolizei Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt über eigene Spezialeinheiten. Zusätzlich existiert ein gesamtstaatlicher Geheimdienst namens OSA, der sowohl Inlands- als auch Auslandsaktivitäten abdeckt. Dieser entstand aus der Zusammenlegung der früher existierenden Geheimdienste der Entitäten. Seit 2006 unterliegt er formal der parlamentarischen Kontrolle, aber aufgrund politischer Streitigkeiten ist das zuständige parlamentarische Komitee bereits seit Längerem nicht mehr zusammengetreten. Teile des OSA, einschließlich des Leiters, haben Verbindungen zur größten bosniakischen Partei „Stranke Demokratske Akcije“ (SDA). Möglicherweise unterhalten insbesondere die Polizeibehörden der Republika Srpska zumindest teilweise nachrichtendienstliche Parallelstrukturen (AA 25.7.2023). Seit 2003 durchläuft das Militär einen Reformprozess, insbesondere im Hinblick auf die Annäherung an die NATO. Mit dem Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes im Jahr 2005 wurde eine gesamtstaatliche Armee namens "Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH" geschaffen. Die Armeen der Entitäten und die aus Kriegszeiten verbliebenen Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene wurden aufgelöst, ebenso die Wehrpflicht. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, einschließlich Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 25.7.2023). Die Polizei verfügte 2021 über 438 Polizeibeamte pro 100 000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 (Eurostat, 2019-2021). Das Polizeirecht muss weiter an den EU-Acquis angeglichen werden, wobei die polizeilichen Rechtsvorschriften auf allen Ebenen nur in begrenztem Umfang verbessert und harmonisiert wurden. Eine wirksame polizeiliche Rechenschaftspflicht, Integrität und Zusammenarbeit wird dadurch behindert. Die Grenzpolizei war weiterhin auf die Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um die Grenzen zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbeitung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anm.) haben die Polizeikräfte in BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse (EC 8.11.2023).Die Polizei verfügte 2021 über 438 Polizeibeamte pro 100 000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 (Eurostat, 2019-2021). Das Polizeirecht muss weiter an den EU-Acquis angeglichen werden, wobei die polizeilichen Rechtsvorschriften auf allen Ebenen nur in begrenztem Umfang verbessert und harmonisiert wurden. Eine wirksame polizeiliche Rechenschaftspflicht, Integrität und Zusammenarbeit wird dadurch behindert. Die Grenzpolizei war weiterhin auf die Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um die Grenzen zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbeitung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anmerkung haben die Polizeikräfte in BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse (EC 8.11.2023). Wie beim Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im Land zählt. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der Demokratischen Republik Kongo (UN) und Serbien (OSZE). Nach Beendigung des Einsatzes der seit 1996 im Land aktiven NATO-Schutzgruppe SFOR übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in BiH („Operation Althea“), die bis heute fortdauern. BiH ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO (BICC 12.2021). Der Einsatz deutscher Soldaten bei Althea wurde bis zum 30.6.2024 verlängert (BMVDE 23.6.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● BMVDE - Bundesministerium der Verteidigung [Deutschland] (23.6.2023): EUFOR Althea: Bundeswehr trägt weiter zu Frieden und Stabilität bei, https://www.bmvg.de/de/aktuelles/eufor-althea-bundeswehr-traegt-weiter-zu-frieden-stabilitaet-bei-5640186, Zugriff 11.12.2023 ● EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023 Ombudsmann Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Bundesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung zu unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten. Nach Angaben der OSZE erfordern die Änderungen des internen Regelwerks der Ombudsmann-Institution im Jahr 2020 einen Konsens aller drei Ombudsleute für die Prüfung von Beschwerden, was ein erhebliches Hindernis für die Behandlung sensibler Menschenrechtsfragen darstellt (USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Bundesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung zu unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten. Nach Angaben der OSZE erfordern die Änderungen des internen Regelwerks der Ombudsmann-Institution im Jahr 2020 einen Konsens aller drei Ombudsleute für die Prüfung von Beschwerden, was ein erhebliches Hindernis für die Behandlung sensibler Menschenrechtsfragen darstellt (USDOS 20.3.2023b; vergleiche EC 8.11.2023). Im August 2023 wurde der Ombudsmann für Menschenrechte vom Parlament in "nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter und Misshandlung" umbenannt (EC 8.11.2023). In Reaktion auf die im Jahr 2022 vorgebrachten 2.850 Beschwerden sprach der Ombudsmann 359 Empfehlungen aus, von denen allerdings nur 129 vollständig umgesetzt wurden. Es ist daher eine grundlegende Herausforderung, die Umsetzung dieser Empfehlungen konsequent zu prüfen und, falls erforderlich, auch entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einzuleiten (EC 8.11.2023). Quellen ● EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina (BiH) bleibt eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 25.7.2023). Das Parlament verfügt über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die zusammen mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist (USDOS 20.3.2023b). Die Diskriminierung von Minderheiten ist nach wie vor ein ernstes Problem. Bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen werden nur langsam Fortschritte erzielt. Ein Gericht hat in einem wegweisenden Urteil einer Klage gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) stattgegeben (HRW 12.1.2023). BiH wurde im Zuge eines Urteils des EGMR von 2009 (Sejdić-Finci-Urteil) zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert, um dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten zu entsprechen. Eine entsprechende Umsetzung des Urteils ist bis heute nicht erfolgt (AA 25.7.2023, vgl. EC 8.11.2023). Da BiH noch immer nicht über einen umfassenden, landesweit anwendbaren politischen Rahmen für die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte verfügt, ist der Schutz der Menschenrechte weiterhin uneinheitlich (EC 8.11.2023).Die Diskriminierung von Minderheiten ist nach wie vor ein ernstes Problem. Bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen werden nur langsam Fortschritte erzielt. Ein Gericht hat in einem wegweisenden Urteil einer Klage gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) stattgegeben (HRW 12.1.2023). BiH wurde im Zuge eines Urteils des EGMR von 2009 (Sejdić-Finci-Urteil) zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert, um dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten zu entsprechen. Eine entsprechende Umsetzung des Urteils ist bis heute nicht erfolgt (AA 25.7.2023, vergleiche EC 8.11.2023). Da BiH noch immer nicht über einen umfassenden, landesweit anwendbaren politischen Rahmen für die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte verfügt, ist der Schutz der Menschenrechte weiterhin uneinheitlich (EC 8.11.2023). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska (RS) mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung der Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 25.7.2023). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein (AA 25.7.2023). Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschenrechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten, Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Im September 2023 hat die Entität Republika Srpska in erster Lesung eine Gesetzesinitiative über ein Sonderregister und die Transparenz der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen angenommen, die NGOs übermäßige und ungerechtfertigte Beschränkungen auferlegt und sie als "ausländische Agenten" ins Visier nimmt (EC 8.11.2023). Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Vor allem in der RS schrumpft der Raum für zivilgesellschaftliches Engagement kontinuierlich (AA 25.7.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023 ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Laut der Volkszählung im Jahr 2013 leben in Bosnien und Herzegowina (BiH) 50,1 % Bosniaken, 30,8 % Serben, 15,4 % Kroaten. 2,7 % entfallen auf andere Minderheiten. 1 % der Bevölkerung hat keine Angabe über die ethnische Zugehörigkeit gegeben (CIA 7.12.2023). Die Grundrechte stehen laut Verfassung allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in gleicher Weise zu. 17 Bevölkerungsgruppen, die insgesamt etwa 3,7 Prozent der Bevölkerung umfassen, sind als Minderheiten anerkannt. Ein Jahr nach Unterzeichnung der Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten im Jahr 2002 hat BiH das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Dieses findet allerdings aufgrund fehlender Ausführungsvorschriften und zu hoher Anforderungen zur Durchsetzung der Rechte in weiten Teilen keine Anwendung. Dies widerspricht der nationalen Verfassung, wo Minderheitenschutz in der Präambel erwähnt wird (AA 25.7.2023). Ethnische Minderheiten sind besonders anfällig für Ausgrenzung, während Binnenvertriebene einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind. Andere Gruppen, die einem erhöhten Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind, sind ältere Menschen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen, Roma und Frauen (BS 18.3.2022). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte in den ersten acht Monaten des Jahres 2023 88 meist aus ethnischen oder religiösen Gründen verübte Hassverbrechen. In den laufenden Gerichtsverfahren zu Hassverbrechen kam es zu keinen Verurteilungen (HRW 11.1.2024). Belästigung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten stellt in BiH weiterhin ein Problem dar und hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Minderheiten werden in den Bereichen Beschäftigung und Bildung sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor weiterhin diskriminiert. Menschenrechtsaktivisten monieren, dass Behörden jene Gesetze, die Diskriminierung verbieten, nicht konsequent durchgesetzt werden. Die häufigsten Vorfälle im Rahmen ethnischer Diskriminierung sind Sachbeschädigung, einschließlich Schändung religiöser Einrichtungen, sowie verbale Angriffe. Zu den Vorfällen gehörten direkte und ernsthafte Drohungen und verbale Angriffe persönlich und online, der Einsatz von Schusswaffen, Messern und Schlagstöcken sowie körperliche Gewalt, einschließlich Massenschlägereien zwischen Mitgliedern von Fußballfanclubs (USDOS 20.3.2023a). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BTI 2022 - Country Report - Bosnia and Herzegowina, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069783/country_report_2022_BIH.pdf, Zugriff 12.12.2023 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.12.2023): Bosnia and Herzegovina - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security, Zugriff 12.12.2023 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html, Zugriff 11.12.2023 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Freiheit, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert. In der Praxis kann es jedoch zu gewissen Einschränkungen kommen (USDOS 20.3.2023b). Alle Reisenden werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen (Bosniaken, Serben, Kroaten; Anm.) Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 25.7.2023).Alle Reisenden werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen (Bosniaken, Serben, Kroaten; Anmerkung Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 25.7.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung 2024-01-16 13:29 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in Bosnien und Herzegowina (BiH) liegt bei umgerechnet rund 465 Euro. Die Arbeitslosigkeit liegt bei 15,7 % (AA 25.7.2023), nach anderen Angaben bei 14,1 % [für 2022] (WKO 10.2023), die Jugendarbeitslosigkeit bei 36 % bzw. 33,5 % [für 2022] (WKO 10.2023). Die durchschnittliche Rentenhöhe (275 Euro in der Republika Srpska, ca. 345 Euro in der Föderation) reicht als Grundversorgung für eine Einzelperson v. a. in Städten nicht aus. In ländlichen Gebieten kann sie durch mögliche Subsistenzwirtschaft etwas abgefedert werden. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut. Das Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf lokaler Ebene, zu Benachteiligungen wie etwa der Verweigerung der Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der Republika Srpska führen, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden Institution nicht anerkannt werden (AA 25.7.2023). Der Arbeitsmarkt bietet in BiH nur begrenzte Möglichkeiten. Als Hauptgründe dafür werden oft der öffentliche Sektor als größter Arbeitgeber, die schlechte Qualität der Ausbildung sowie ineffiziente Unternehmen, die selten Bedarf an neuen Arbeitskräften haben, genannt. Was diese Situation noch verschlimmert, ist der Mangel an formalen Verbindungen zwischen Schulen und dem Wirtschaftssektor. Dies alles führt dazu, dass die Wirtschaft von BiH eine der am wenigsten wettbewerbsfähigen in Europa ist. Aus den Daten der BiH-Agentur für Statistik vom August 2022 geht hervor, dass die Erwerbsbevölkerung 1.197.678 Personen zählte. Unter den Erwerbspersonen waren 837.244 Personen beschäftigt, davon 371.099 Frauen. Die Zahl der Arbeitslosen beträgt 360.434, davon sind 209.428 Frauen. Viele Menschen sind in der Privatwirtschaft beschäftigt, obwohl sie vom Zentrum für Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet sind. Daher sind die statistischen Daten nicht ganz genau. Im August 2022 betrug das durchschnittliche Nettogehalt 1.126 BAM (577 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.757 BAM (901 EUR) (IOM 23.6.2023). Nach einem Einbruch des Wirtschaftswachstums im Covid-Jahr 2020 und einem Hoch 2021 pendelte sich das Wirtschaftswachstum 2022 mit 3,5 % wieder auf Vorkrisenniveau ein. 2023 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum laut Prognosen auf 1,9 %. Grund sind die anhaltend hohe Inflation sowie die sinkenden Nachfrage der Exportpartner. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung insbesondere jüngerer und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, die zu einer Bevölkerungsabnahme führt (WKO 5.12.2023). Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06/2023). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 11.2023). Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06 aus 2023,). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 11.2023). Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens oder die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der FBiH beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro) (IOM 23.6.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● IOM - International Organization for Migration (23.6.2023): Bosnien und Herzegowina - Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf, Zugriff 12.12.2023 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.11.2023): Bosnien und Herzegowina: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_informationen, Zugriff 5.12.2023 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (11.2023): Wirtschaftsbericht Bosnien-Herzegowina, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/bosnien-und-herzegowina-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.12.2023 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Bosnien und Herzegowina, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-bosnien.pdf, Zugriff 15.12.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vgl. IOM 23.6.2023). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 22.8.2023). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption (AA 25.7.2023).Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vergleiche IOM 23.6.2023). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 22.8.2023). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption (AA 25.7.2023). Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 23.6.2023). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 23.6.2023; vgl. AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023).Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 23.6.2023). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 23.6.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023). Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BiH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet (IOM 23.6.2023). Rehabilitationsmaßnahmen können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Föderation sind diese in Fojnica, Gračanica, Tuzla und Olovo, in der Republika Srpska (RS) in Slatina (Laktaši) und Teslić. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Krankengymnastik, sind privat in vielen größeren Orten verfügbar. Zahlreiche medizinische Einrichtungen, insbesondere außerhalb von Sarajevo, sind in einem schlechten Zustand. Dies gilt besonders für staatliche Einrichtungen. Aufgrund der Abwanderung von Ärzten und Pflegepersonal ins Ausland, vor allem nach Deutschland, sowie ineffizientem Ressourceneinsatz ist die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens unzureichend. Ein Mangel an Medikamenten beeinträchtigt bestimmte Behandlungen wie HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, postoperative Versorgung nach Organtransplantationen und schwerwiegende Operationen sowie die Behandlung von frühgeburtlichen Komplikationen, etc. Herzoperationen bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt, aber herzchirurgische Eingriffe bei Minderjährigen sind aufgrund des Mangels an Kinderherzchirurgen selten. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind jedoch immer noch nicht ausreichend für eine reibungslose Versorgung aller Dialysepatienten (AA 25.7.2023). Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 25.7.2023). Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur in unzureichendem Maße möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 25.7.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22.8.2023): Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 11.12.2023 ● IOM - International Organization for Migration (23.6.2023): Bosnien und Herzegowina - Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf, Zugriff 12.12.2023 Rückkehr Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die Regierung förderte aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen oder die lokale Integration von Personen an ihrem Vertreibungsort, je nach ihrer spezifischen Situation. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr zur Verfügung und beteiligte sich an international finanzierten Programmen für die Rückkehr (USDOS 20.3.2023b). Die Koordination der Rückkehr von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung des bosnisch-herzegowinischen Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge. Hierfür wurde die staatliche Rückkehrkommission gegründet, die für die Umsetzung von Wiederaufbaumaßnahmen zuständig ist. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina ist seit dem
- Januar 2008 in Kraft. Rückkehrer aus dem Ausland werden von der Polizei zur Aufnahme ihrer Personalien befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder den Flughafen Tuzla (AA 25.7.2023). Die Lage der Rückkehrer, die während des Balkankriegs das Land verlassen hatten, hat sich verbessert (AA 25.7.2023). Der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowina (BiH) sieht ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vor (USDOS 20.3.2023b). Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist, muss ein solches beantragt werden. Dies kann unter Vorlage anderer Papiere wie beispielsweise Wehrdienst- oder Steuerbescheinigungen erfolgen (AA 25.7.2023). Das Land hat sich an einem regionalen Wohnungsbauprogramm beteiligt, das von internationalen Gebern finanziert und teilweise von UNHCR und OSZE unterstützt wird. Das Programm hat das Ziel, dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern der Region zu schaffen. Es richtet sich aber auch an Rückkehrer und Binnenvertriebene. Allerdings kam es aufgrund von Kapazitäts- und Verwaltungsproblemen im Auswahlprozess für die Begünstigten zu erheblichen Verzögerungen beim Wiederaufbau der Häuser. Die zersplitterten institutionellen Vereinbarungen, die politische Notwendigkeit, die Begünstigten proportional aus den verschiedenen Gemeinschaften des Landes auszuwählen, sowie Probleme im Zusammenhang mit COVID-19 und den Lieferketten führten dazu, dass das Programm über den ursprünglichen Abschlusstermin im Juni 2022 hinaus verlängert wurde, um die Umsetzungsziele zu erreichen. Bis Ende 2022 wurden mehr als 1.900 Wohneinheiten übergeben, und weitere 1.000 sollten folgen (USDOS 20.3.2023b). Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - insbesondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Diese werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023).Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - insbesondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Diese werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer (USDOS 20.3.2023b; vergleiche AA 25.7.2023). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023). Besonders bei der Roma-Bevölkerung ergeben sich oft zusätzliche Probleme. Viele Mitglieder dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben in der Republika Srpska) befinden (AA 25.7.2023). Bisher sind keine Racheakte für im Krieg begangenes Unrecht bekannt. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland oder der EU müssen einen gültigen Reisepass besitzen, wobei auch Kinder ein eigenes Dokument benötigen. Dies kann problematisch sein, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Alternativ werden auch ein Ersatzreiseausweis ("putni list") oder ein abgelaufener Reisepass anerkannt; allerdings wird in solchen Fällen nach erfolgter Einreise ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet (AA 25.7.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen erschließen sich im Allgemeinen aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des gegenständlichen Verfahrens sowie den im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.1.
- Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand sowie der früher in Bosnien und Serbien verbrachten Zeit ergeben sich aus seinen Ausführungen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in der Beschwerde (AS 12, 114, 115, 117, 123, 252f, 259), den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde (AS 219) sowie insbesondere den vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 273ff). Im Akt liegen weiters die Kopien des bosnischen (AS 35) und serbischen (AS 37) Reisepasses, des bosnischen Führerscheins (AS 39f) und des bosnischen Personalausweises (AS 41f) des BF ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind. Der BF gab in der Erstbefragung an, er habe acht Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung abgeschlossen und als Koch gearbeitet (AS 12). Vor dem BFA führte er hingegen aus, er sei Manager eines Restaurants in Serbien gewesen. Er habe auch als Fahrer beim Militär und als Maler gearbeitet. Außerdem sei er ein Weinexperte. Er habe keine Schule besucht (AS 118). Zuvor führte er hingegen zu seinen Sprachkenntnissen an, er habe in der Schule drei Jahre lang Deutsch gelernt (AS 115). Er sei politscher „Influencer“ gewesen. Zu seiner Tätigkeit befragt, führte er Folgendes aus: „Kriminelle, Secret Service und politische Connection, ich war im Restaurant zuständig“ (AS 120). Er sei im Jahr 2012 Manager eines Restaurants in Serbien gewesen (AS 120). 2.1.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Dänemark, Schweden, Finnland, Kroatien und Slowenien erschließen sich aus dessen Angaben (AS 15), den Schreiben der kroatischen und slowenischen Behörden (AS 79, 97f) und den EURODAC-Treffermeldungen (AS 17). Der BF führte diesbezüglich aus, er habe im Jahr 2016 in Dänemark, Schweden und Finnland um Asyl angesucht. In Dänemark sei er weitergereist, von Schweden sei er nach einer Woche geflüchtet. Er kenne die Verfahrensstände seiner dortigen Asylverfahren nicht. Sein Asylantrag in Finnland sei negativ entschieden worden. Er sei nach Polen und dann nach Serbien abgeschoben worden (AS 16). In Kroatien sei er zehn Monate gewesen und habe nach Slowenien flüchten müssen. Er sei bedroht worden. Der Mann vom Sicherheitsdienst habe ihm geraten, er solle fliehen. Danach habe ihm die kroatische Polizei die „Dokumente für Asyl“ abgenommen, sie hätten ihn verhaftet und an die serbische Grenze gebracht. Dort sei er ins Gefängnis gekommen. Er wisse nicht, wie die slowenischen Behörden entschieden hätten, weil er aus Slowenin flüchten habe müssen und nach Österreich gereist sei. Zu seinen Fluchtgründen habe er in allen diesen Ländern das, was ihm gerade im Kopf herumging, angegeben. Er habe in diesen anderen Ländern nie das Gefühl gehabt, dass er dort bleiben könne, erst in Österreich habe er dieses Gefühl (AS 116). Er habe die Asylverfahren in Dänemark und Schweden nicht abgewartet und diese Länder wieder verlassen,weil er dort keine gute Energie gespürt habe. Er habe sich dort nicht richtig zugehörig gefühlt, im Gegensatz zu Österreich (AS 124). Es ist auszuführen, dass der BF bereits im Jahr 2022 in Slowenien internationalen Schutz begehrte. Den gegenständlichen Antrag im Bundesgebiet brachte er erst im Jahr 2025 ein. Der BF machte keine Angaben, wo er sich zwischenzeitlich befunden hat. Den oben festgestellten Ausführungen der slowenischen Dublin-Behörde zufolge reiste der BF in den Jahren 2024 und 2025 nach Serbien und BiH. Auch gab der BF selbst an, sich zuletzt vor einem Jahr in BiH aufgehalten zu haben (AS 117f). Auch die Ausstellung der bosnischen Dokumente im Jahr 2018 zeigen, dass sich der BF zu diesen Zeitpunkten in BiH aufgehalten und sich an die Behörden seines Herkunftsstaates gewandt hat. 2.1.
- Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2025 ergeben sich aus dem Vorbringen des BF (AS 14, 116). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und dessen Situation im Fall der Rückkehr in diesen beruht auf den Angaben desselben bei dessen Erstbefragung, in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. In der Beschwerde wurde eingewandt, dass keine Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen stattgefunden habe. Es sei nur im Rahmen der Einvernahme zum Verfahren nach der Dublin-III-VO überaus kurz und oberflächlich auf die Fluchtgründe des BF eingegangen worden. Die gesamte Beweiswürdigung finde sich auf nur etwas weniger als zwei Seiten – die Beweiswürdigung zu den Asylgründen beschränke sich auf zwei Sätze. Es liege keine ordentliche Beweiswürdigung und kein ordentliches Ermittlungsverfahren vor (AS 257). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF – entgegen dem Beschwerdevorbringen – am 30.10.2025, von 11:40 Uhr bis 14:10 Uhr, sowie am 10.11.2025, 12:00 Uhr bis 12:40 Uhr, durch ein Organ des BFA ausführlich befragt wurde. Ihm wurde hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache, insbesondere seinen Fluchtgründen, zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen, was sich aus Anzahl und Inhalt der an ihn gestellten Fragen ergibt. Weiters wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, ihm konkret formulierte Fragen, insbesondere zu seinem Fluchtvorbringen, gestellt, die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern und ihm ausreichend Zeit zur Beantwortung der Fragen eingeräumt. Auch die Behauptung, die Beweiswürdigung des BFA finde sich auf nur etwas weniger als zwei Seiten im Bescheid und die Beweiswürdigung zu den Asylgründen beschränke sich auf zwei Sätze, geht ins Leere. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Beweiswürdigung – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auf über fünf Seiten intensiv mit dem Fluchtvorbringen des BF befasst (Bescheid Seite 38ff). Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere. Wie sich sohin aus den bisher gebotenen Möglichkeiten zur Stellungnahme in der Erstbefragung und den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage allfälliger Beweismittelnaufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. 2.2.
- Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF in der Erstbefragung an, dass er schon im Jahr 1992 erstmals aus dem heutigen BiH geflüchtet sei. Er habe erstmals 2011 in sozialen Medien Namen von Kriegsverbrechern veröffentlicht, die sein Vater in seinem Tagebuch notiert hätte und würde seither von diesen Menschen aus dem Tagebuch verfolgt und unter Druck gesetzt werden. Diese Leute hätten mittlerweile gute Positionen in der Politik und seien in der Regierung, etwa in XXXX vernetzt und bildeten einen kriminellen Clan. Dieser mache Suchtgiftgeschäfte und man habe gewollt, dass der BF darin einsteige. Da er das nicht gewollt habe, hätten diese ihn finanziell ruiniert und er keine Arbeit finden können. Er verfüge über konkrete Vor- und Nachnamen, wer von der bosnischen, serbischen, kroatischen und slowenischen Regierung dabei wäre. Überall, wo er gearbeitet habe, habe er flüchten müssen. Die serbische und bosnische Regierung würden ihn bedrohen (AS 14f, 17).2.2.
- Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF in der Erstbefragung an, dass er schon im Jahr 1992 erstmals aus dem heutigen BiH geflüchtet sei. Er habe erstmals 2011 in sozialen Medien Namen von Kriegsverbrechern veröffentlicht, die sein Vater in seinem Tagebuch notiert hätte und würde seither von diesen Menschen aus dem Tagebuch verfolgt und unter Druck gesetzt werden. Diese Leute hätten mittlerweile gute Positionen in der Politik und seien in der Regierung, etwa in römisch 40 vernetzt und bildeten einen kriminellen Clan. Dieser mache Suchtgiftgeschäfte und man habe gewollt, dass der BF darin einsteige. Da er das nicht gewollt habe, hätten diese ihn finanziell ruiniert und er keine Arbeit finden können. Er verfüge über konkrete Vor- und Nachnamen, wer von der bosnischen, serbischen, kroatischen und slowenischen Regierung dabei wäre. Überall, wo er gearbeitet habe, habe er flüchten müssen. Die serbische und bosnische Regierung würden ihn bedrohen (AS 14f, 17). Im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA am 30.10.2025 führte der BF aus, ein Reisepass sei ihm gestohlen und eine Firma unter seinen Namen in Montenegro gegründet worden. Er habe eines Tages auf der Bank Geld überweisen wollen, dann habe man ihm gesagt, dass er ja schon ein Bankkonto habe. Er sei geschockt gewesen. Dann hätten ihm einige Leute, mit denen er früher zusammengearbeitet habe, gesagt, er solle nicht so viele Fragen stellen, das könne gefährlich sein (AS 115). Er habe seit 1992 keine Heimat mehr. Seit dem Zerfall von Jugoslawien sei er ein illegaler Bürger. Seine Nationalität als Jugoslawe werde nicht anerkannt. Er fühle sich zu keinem der ehemaligen Länder Jugoslawiens zugehörig. Es sei ihm angeboten worden, im Sicherheitsdienst zu arbeiten. Aber er habe diese Zusammenarbeit immer abgelehnt. Sein Vater habe 1991 eine politische Partei gegründet. 2011 und 2012 sei er als „Influencer“, als Manager eines Restaurants, politisch tätig gewesen. Er habe mit seiner politischen Tätigkeit die Wahlen beeinflusst und viele politische Persönlichkeiten gekannt; darunter Minister und sogar den Präsidenten. Sie seien auch Gäste in seinem Restaurant gewesen. Sein Chef sei auch Berater des Ex-Präsidenten Serbiens gewesen. Dieser habe ihm geholfen, einen serbischen Reisepass zu bekommen (AS 119f). Auf die Frage, welche Probleme der BF in BiH genau gehabt habe, führte er aus, er sei dort aufgrund seiner Nationalität und seiner Religion eine unerwünschte Person. Er respektiere keine Religion und keine Nationalität. Die Nationalisten hätten im Jahr 1996 seinen Vater getötet (AS 120). Das Dorf seines Großvaters sei von Moslems niedergebrannt und auch die Wohnsitze seines Vaters in Serbien seien zerstört worden. Der BF empfinde das als feindliches Territorium (AS 121). Auf Nachfrage, welche Fluchtgründe der BF nun konkret in Bezug auf BiH habe, gab der BF lediglich an „Bosnien ist heute eine amerikanische Kolonie“ (AS 121). Später führte er an, er habe im Jahr 2011 und 2012 im Internet öffentlich über die Morde geschrieben, die Wahrheit erzählt und das niemanden gepasst. Er sei immer ein Jugoslawe geblieben. Alle Politiker hätten es gelesen (AS 121f). Sein Vater habe in seinem Tagebuch alle Morde genannt. Er habe das im Internet mit seinem Namen veröffentlicht und sei sofort bedroht worden (AS 122). Er könne nicht beweisen, dass er dies veröffentlicht habe, weil er alle Beweise gelöscht habe. Er wolle es auch nicht beweisen; es sei die Wahrheit. Er wolle hier nur medizinische Hilfe bekommen. Das Tagebuch seines Vaters sei in einem Berg in Serbien versteckt (AS 123). Die Profile in den sozialen Medien, unter welchen der BF über die Morde geschrieben habe, hätten auf seinen echten Namen sowie falsche Namen gelautet. Er könne sich nicht genau erinnern (AS 124). Auf die Frage, wer ihn nun konkret angegriffen habe, überlegte der BF lange und gab keine Antwort. Auch nach Aufforderung durch den Einvernahmeleiter des BFA, wonach der BF nunmehr alles erzählen könne, was vorgefallen sei, gab er keine Antwort (AS 121). Kurz darauf führte er aus, er könne mit dem Dolmetscher nicht über die Details reden. Es könnte ihm etwas passieren; es sei eine sehr gefährliche Situation. Sollte ihn jetzt jemand mit dem Auto anfahren, könnte er glauben, dass der Dolmetscher dafür verantwortlich sei und das wolle er nicht. Deshalb wolle er keine Details erzählen (AS 122). Später gab er an, nicht über BiH sprechen zu wollen. Wenn er ausgewiesen werde, wolle er wenigstens nach Serbien ausgewiesen werde. Er hoffe, er könne allein weiterreisen, weil er sich dann selbst das Reiseziel aussuchen könne (AS 124). In seiner Einvernahme durch das BFA am 10.11.2025 gab der BF an, sein Vater habe im Jahr 1995 oder 1996 eine politische Partei gegründet. Man habe den BF gefragt, ob er Mitglied dieser Partei werden wolle. Er habe dies abgelehnt und sei nach XXXX geflohen (AS 166).In seiner Einvernahme durch das BFA am 10.11.2025 gab der BF an, sein Vater habe im Jahr 1995 oder 1996 eine politische Partei gegründet. Man habe den BF gefragt, ob er Mitglied dieser Partei werden wolle. Er habe dies abgelehnt und sei nach römisch 40 geflohen (AS 166). Bei einer Rückkehr nach BiH werde er vermutlich diskriminiert und verhaftet, weil er nicht mit den Sicherheitsdiensten arbeiten wollte. Dort gebe es offiziell drei Bevölkerungsgruppen, die der BF nicht anerkenne. Er habe dort kein Recht, Jugoslawe zu sein. Er habe Freunde beim Geheimdienst, die ihn beschützen würden (AS 166). Auf die Frage, ob Kroaten in BiH verfolgt werden würden, gab der BF an, er wolle sich nicht einmischen, für ihn seien sie alle ein Volk. Sie würden alle ihren religiösen Fanatismus ausleben. „Die“ würden alle wollen, dass der BF zur Armee gehe, aber er sei nicht tauglich und könne nicht kämpfen (AS 167). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem BF aufgrund der Veröffentlichung von Namen von Kriegsverbrechern, die sein Vater in seinem Tagebuch notiert gehabt habe, Verfolgung durch die serbische und bosnische Regierung drohe. Weiters habe der BF durch seine Erwerbstätigkeit in der Gastronomie Kontakt mit Personen, die in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen seien, gehabt. Da der BF von den kriminellen Machenschaften wisse, drohe ihm auch deshalb Verfolgung (AS 251). Der BF werde in BiH von privaten Personen sowie dem bosnischen Staat verfolgt. Der bosnische Staat sei nicht willens, den BF vor Verfolgung zu schützen (AS 261). 2.2.
- Was die Fluchtgründe des BF betrifft, schließt sich das BVwG den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA an. Das BFA hat zu Recht festgehalten, dass der BF keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. So hat das BFA das Fluchtvorbringen des BF in der Beweiswürdigung des Bescheides wie folgt gewürdigt: „Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht (zu) entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte „Fluchtgeschichte“ tatsächlich als zu „blass“, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge – unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung/en – als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. […] Sie mochten diesen Anforderungen für die Glaubwürdigkeit ihres weiteren Vorbringens aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprechen: Vorweg ist anzuführen, dass tatsächlich verfolgte oder bedrohte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise (bzw. in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise) einen Asylantrag stellen würden. Das haben Sie nicht getan. Sie sind am
- oder 30.07.2025 (siehe Erstbefragung vom XXXX .2025, Frage 9.3) nach Österreich eingereist und hätten hier sofort die Möglichkeit gehabt, einen Asylantrag zu stellen. Sie haben (den) gegenständlichen Antrag auf (Gewährung) internationalen Schutz(es) aber erst am XXXX .2025 gestellt. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, weshalb Sie sich nicht wegen eines Asylantrages bereits unmittelbar nach ihrer Einreise hier in Österreich an die zuständigen Stellen hätten wenden können. Die Tatsache, dass dies trotz Fehlens wirksamer Gründe nicht erfolgt ist, zeigt, dass gegenständlicher Asylantrag eben nicht zur Erlangung von Schutz vor asylrelevanter Verfolgung gestellt wurde und daher unbegründet ist. Vorweg ist anzuführen, dass tatsächlich verfolgte oder bedrohte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise (bzw. in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise) einen Asylantrag stellen würden. Das haben Sie nicht getan. Sie sind am
- oder 30.07.2025 (siehe Erstbefragung vom römisch 40 .2025, Frage 9.3) nach Österreich eingereist und hätten hier sofort die Möglichkeit gehabt, einen Asylantrag zu stellen. Sie haben (den) gegenständlichen Antrag auf (Gewährung) internationalen Schutz(es) aber erst am römisch 40 .2025 gestellt. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, weshalb Sie sich nicht wegen eines Asylantrages bereits unmittelbar nach ihrer Einreise hier in Österreich an die zuständigen Stellen hätten wenden können. Die Tatsache, dass dies trotz Fehlens wirksamer Gründe nicht erfolgt ist, zeigt, dass gegenständlicher Asylantrag eben nicht zur Erlangung von Schutz vor asylrelevanter Verfolgung gestellt wurde und daher unbegründet ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenz in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) verwiesen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann. Zum Fluchtgrund befragt, führten Sie im Wesentlichen an, dass Sie 2011 erstmals auf XXXX und auch im Internet Namen von Kriegsverbrechern veröffentlicht hätten, die ihr Vater in seinem Tagebuch notiert hätte und würden seither von diesen Menschen aus dem Tagebuch verfolgt und unter Druck gesetzt werden. Diese Leute hätten mittlerweile gute Positionen in der Politik und in der Regierung, wären auch beim Geheimdienst und wären in XXXX vernetzt und Sie würden diese teilweise auch aus ihrem Restaurant, wo Sie als Manager gearbeitet hätten, persönlich kennen. Sie würden kriminellen Clans bilden, die Suchtgiftgeschäfte machen würden, wobei man auch wollte, dass Sie in ihre Geschäfte einsteigen. Sie führten weiters aus, dass Ihr Pass in XXXX gestohlen und ihre Unterschrift gefälscht worden wäre und es wäre eine Firma in Montenegro unter ihrem Namen eröffnet worden, was man Ihnen bei einer Banküberweisung gesagt hätte. Zudem hätte es auch einen Millionentransfer auf einer Österreichischen Bank gegeben. Während ihres Asylverfahrens in Kroatien hätten Sie wegen einer Bedrohung nach 10 Monaten weiter nach Slowenien flüchten müssen. Auch im Mai 2022 wären Sie während Ihres Asylverfahrens in Slowenien, von Leuten, die Sie in 2 Autos verfolgt hätten, bedroht worden und so hätten Sie von XXXX in ein anderes Dorf fliehen müssen. Sie führten insgesamt pauschal an, dass Sie in allen diesen Ländern verfolgt worden wären, sowie auch in Dänemark, Schweden und Finnland. Sie würden sich als Jugoslawe fühlen, wären die letzten 33 Jahren immer auf der Flucht und vorwiegend illegal, in Kroatien in XXXX und auf den Inseln XXXX und XXXX gewesen.Zum Fluchtgrund befragt, führten Sie im Wesentlichen an, dass Sie 2011 erstmals auf römisch 40 und auch im Internet Namen von Kriegsverbrechern veröffentlicht hätten, die ihr Vater in seinem Tagebuch notiert hätte und würden seither von diesen Menschen aus dem Tagebuch verfolgt und unter Druck gesetzt werden. Diese Leute hätten mittlerweile gute Positionen in der Politik und in der Regierung, wären auch beim Geheimdienst und wären in römisch 40 vernetzt und Sie würden diese teilweise auch aus ihrem Restaurant, wo Sie als Manager gearbeitet hätten, persönlich kennen. Sie würden kriminellen Clans bilden, die Suchtgiftgeschäfte machen würden, wobei man auch wollte, dass Sie in ihre Geschäfte einsteigen. Sie führten weiters aus, dass Ihr Pass in römisch 40 gestohlen und ihre Unterschrift gefälscht worden wäre und es wäre eine Firma in Montenegro unter ihrem Namen eröffnet worden, was man Ihnen bei einer Banküberweisung gesagt hätte. Zudem hätte es auch einen Millionentransfer auf einer Österreichischen Bank gegeben. Während ihres Asylverfahrens in Kroatien hätten Sie wegen einer Bedrohung nach 10 Monaten weiter nach Slowenien flüchten müssen. Auch im Mai 2022 wären Sie während Ihres Asylverfahrens in Slowenien, von Leuten, die Sie in 2 Autos verfolgt hätten, bedroht worden und so hätten Sie von römisch 40 in ein anderes Dorf fliehen müssen. Sie führten insgesamt pauschal an, dass Sie in allen diesen Ländern verfolgt worden wären, sowie auch in Dänemark, Schweden und Finnland. Sie würden sich als Jugoslawe fühlen, wären die letzten 33 Jahren immer auf der Flucht und vorwiegend illegal, in Kroatien in römisch 40 und auf den Inseln römisch 40 und römisch 40 gewesen. Ihr Vater hätte in Bosnien und Herzegowina, in der XXXX 1995 oder 1996 die sozialistische Partei gegründet, Sie selbst aber wären dort nie politisch tätig gewesen. Ihren Vater hätte man 1996 getötet. Nachgefragt, wo man Ihnen getötet hätte, gaben Sie an, dass er nicht offiziell getötet worden wäre, sondern mit 45 Jahren eines natürlichen Todes gestorben wäre, aber doch 7 Tage nachdem er Ihnen geraten hätten, nicht in die bosnisch-serbische Armee einzutreten. Sie wären 2011 bzw. 2012 in XXXX /Serbien politisch tätig gewesen, konnten aber auf Nachfrage lediglich angeben, dass Sie die Wahlen beeinflusst hätten.Ihr Vater hätte in Bosnien und Herzegowina, in der römisch 40 1995 oder 1996 die sozialistische Partei gegründet, Sie selbst aber wären dort nie politisch tätig gewesen. Ihren Vater hätte man 1996 getötet. Nachgefragt, wo man Ihnen getötet hätte, gaben Sie an, dass er nicht offiziell getötet worden wäre, sondern mit 45 Jahren eines natürlichen Todes gestorben wäre, aber doch 7 Tage nachdem er Ihnen geraten hätten, nicht in die bosnisch-serbische Armee einzutreten. Sie wären 2011 bzw. 2012 in römisch 40 /Serbien politisch tätig gewesen, konnten aber auf Nachfrage lediglich angeben, dass Sie die Wahlen beeinflusst hätten. Da ihre Angaben zu wenig detailreich waren und über die allgemeine Ebene nicht hinausgingen, wurden Sie nun, um Licht hinter ihre verwirrenden Angaben und sprunghaften Gedankengänge zu machen, wiederholt konkret gefragt, welcher Bedrohung oder Verfolgung Sie in ihrem Heimatstaat Bosnien und Herzegowina ausgesetzt gewesen wären. Sie führten aber nur an, dass Sie einmal mit 14 Jahren, während des Bosnien-Krieges ohne Personalausweis festgenommen worden wären und sonst nur allgemein aus, Sie wären dort wegen ihrer Nationalität und ihrer Religion eine unerwünschte Person. Sie würden keine andere Religion oder Nationalität respektieren und Nationalisten hätten ihren Vater getötet. Sie konnten jedoch keinen einzigen gegen Sie gerichteten Vorfall in Bosnien und Herzegowina glaubhaft vorbringen, der Asylrelevanz erlangen würde. Zu Ihrem Vorbringen, dass man auch wollte, dass Sie in die Suchtgiftgeschäfte von diesen Leuten einsteigen, haben Sie dann im Zuge ihrer Einvernahme doch keine Angaben mehr gemacht. Die von Ihnen behaupteten Vorfälle in den anderen Ländern sind unabhängig von der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens nicht von Relevanz, weil über Ihr Heimatland Bosnien und Herzegowina abgesprochen wird. Aufgrund der Aktenlage ist zweifelsfrei belegt, dass Sie dort noch in der bosnischen Stadt XXXX einen Wohnsitz haben und Sie in den letzten Jahren wiederholt in Bosnien und Herzegowina waren. Laut Erstbefragung wären Sie dort wieder nach Ihrer Rückkehr aus Finnland im Jahre 2016 für ein paar Monate gewesen, dann weist das Ausstellungsdatum ihres Reisepasses vom 17.07.2018 in XXXX /Bosnien darauf hin, dass Sie sich dort zumindest im Jahr 2018 aufgehalten haben und aus dem Schreiben der slowenischen Behörden vom XXXX .2025 geht ebenfalls hervor, dass auf der Kopie Ihres Reisepasses mittels der Ein- und Ausreisestempel dokumentiert ist, dass Sie Kroatien am XXXX .2024 über die bosnisch-kroatische Grenze bei ´ XXXX ´ nach Bosnien verlassen haben und am XXXX .2024 legal über die gleiche Grenze von Bosnien nach Kroatien zurückreisten. Nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass Sie bei Ihrer jetzigen letzten Ausreise von XXXX beginnend ebenfalls bosnisches Staatsgebiet überquert haben mussten, geht das BFA davon aus, dass Sie dort keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind und eine solche auch nicht befürchten müssen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass Sie zuletzt Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage einer wohlbegründeten Furcht verlassen hätten.Aufgrund der Aktenlage ist zweifelsfrei belegt, dass Sie dort noch in der bosnischen Stadt römisch 40 einen Wohnsitz haben und Sie in den letzten Jahren wiederholt in Bosnien und Herzegowina waren. Laut Erstbefragung wären Sie dort wieder nach Ihrer Rückkehr aus Finnland im Jahre 2016 für ein paar Monate gewesen, dann weist das Ausstellungsdatum ihres Reisepasses vom 17.07.2018 in römisch 40 /Bosnien darauf hin, dass Sie sich dort zumindest im Jahr 2018 aufgehalten haben und aus dem Schreiben der slowenischen Behörden vom römisch 40 .2025 geht ebenfalls hervor, dass auf der Kopie Ihres Reisepasses mittels der Ein- und Ausreisestempel dokumentiert ist, dass Sie Kroatien am römisch 40 .2024 über die bosnisch-kroatische Grenze bei ´ römisch 40 ´ nach Bosnien verlassen haben und am römisch 40 .2024 legal über die gleiche Grenze von Bosnien nach Kroatien zurückreisten. Nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass Sie bei Ihrer jetzigen letzten Ausreise von römisch 40 beginnend ebenfalls bosnisches Staatsgebiet überquert haben mussten, geht das BFA davon aus, dass Sie dort keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind und eine solche auch nicht befürchten müssen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass Sie zuletzt Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage einer wohlbegründeten Furcht verlassen hätten. Konkret nach Beweismittel gefragt, war es Ihnen in keiner Weise möglich, solche vorzulegen, bzw. waren Sie auch nicht bereit dazu. Ihren Angaben entsprechend hätten Sie Namen der Kriegsverbrecher im Internet veröffentlich, konkret gefragt, wie Sie das gemacht hätten, konnten Sie nicht überzeugen, genauso wenig, wie Sie diese Beiträge im Internet dann wieder gelöscht hätten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass Sie im ganzen Verfahren keinen einzigen dieser Kriegsverbrecher namentlich erwähnen konnten. Auch nach Beweisen zu von Ihnen verbreiteten Informationen auf XXXX befragt, waren Sie nicht gewillt, dazu Angaben zu machen. Zu Ihren Angaben, dass Ihr XXXX Account unter Ihrem wahren Namen angelegt ist, möglicherweise auch auf ´Kyrillisch´ ist anzuführen, dass eine Nachschau auf XXXX kein Ergebnis brachte. (Kyrillisch war nicht möglich) Auch eine Nachschau in der Suchmaschine ´Google´ verlief negativ. (siehe Aktenvermerk vom 13.11.2025). Sie wurden auch nach dem Tagebuch Ihres Vaters gefragt und führten nur an, dass dieses in der serbischen Provinz XXXX in einem Berg versteckt sei. Es wäre Ihnen bei einem Minimum an persönlichem Engagement möglich gewesen, zumindest zu versuchen oder in Aussicht zu stellen, dieses Tagebuch zu besorgen, um diesen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Da Sie dazu offensichtlich gar nicht bereit sind, wird daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachenhintergrund handelt.Konkret nach Beweismittel gefragt, war es Ihnen in keiner Weise möglich, solche vorzulegen, bzw. waren Sie auch nicht bereit dazu. Ihren Angaben entsprechend hätten Sie Namen der Kriegsverbrecher im Internet veröffentlich, konkret gefragt, wie Sie das gemacht hätten, konnten Sie nicht überzeugen, genauso wenig, wie Sie diese Beiträge im Internet dann wieder gelöscht hätten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass Sie im ganzen Verfahren keinen einzigen dieser Kriegsverbrecher namentlich erwähnen konnten. Auch nach Beweisen zu von Ihnen verbreiteten Informationen auf römisch 40 befragt, waren Sie nicht gewillt, dazu Angaben zu machen. Zu Ihren Angaben, dass Ihr römisch 40 Account unter Ihrem wahren Namen angelegt ist, möglicherweise auch auf ´Kyrillisch´ ist anzuführen, dass eine Nachschau auf römisch 40 kein Ergebnis brachte. (Kyrillisch war nicht möglich) Auch eine Nachschau in der Suchmaschine ´Google´ verlief negativ. (siehe Aktenvermerk vom 13.11.2025). Sie wurden auch nach dem Tagebuch Ihres Vaters gefragt und führten nur an, dass dieses in der serbischen Provinz römisch 40 in einem Berg versteckt sei. Es wäre Ihnen bei einem Minimum an persönlichem Engagement möglich gewesen, zumindest zu versuchen oder in Aussicht zu stellen, dieses Tagebuch zu besorgen, um diesen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Da Sie dazu offensichtlich gar nicht bereit sind, wird daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachenhintergrund handelt. Konkret gefragt, welche