RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlI411 2170204-4 Spruch, I411 2170204-4/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robe
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 21.02.2025 stellte ein Staatsangehöriger von Nigeria namens XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.02.2025 stellte ein Staatsangehöriger von Nigeria namens römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 18.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte das Bundesamt keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 18.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte das Bundesamt keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 18.11.2025 wurde nicht an XXXX , sondern an einen anderen Staatsangehörigen von Nigeria namens XXXX , geb. XXXX , übermittelt.Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 18.11.2025 wurde nicht an römisch 40 , sondern an einen anderen Staatsangehörigen von Nigeria namens römisch 40 , geb. römisch 40 , übermittelt. Am 24.11.2025 erhob XXXX Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. der Erledigung vom 18.11.
- Der Beschwerde wurden mehrere Unterlagen, darunter eine Daueraufenthaltskarte, eine Kopie von einem nigerianischen Reisepass und ZMR Auszüge angeschlossen. Am 24.11.2025 erhob römisch 40 Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. der Erledigung vom 18.11.
- Der Beschwerde wurden mehrere Unterlagen, darunter eine Daueraufenthaltskarte, eine Kopie von einem nigerianischen Reisepass und ZMR Auszüge angeschlossen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es liege ein Irrtum in der Person vor. Bis auf das Geburtsdatum sei der Sachverhalt in der als Bescheid bezeichneten Erledigung bezogen auf den Beschwerdeführer falsch. Der Beschwerdeführer habe nie Asyl beantragt, lebe seit 2012 legal mit seiner Familie in Österreich und verfüge über eine bis 2030 gültige Daueraufenthaltskarte. Es müsse sich um einen Irrtum der Person handeln. Am 09.01.2026 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es aufgrund einer falschen Datenerfassung bei der Zustellung der Erledigung vom 18.11.2025 zu einer Verwechslung der Person gekommen sei; es werde um Kenntnisnahme sowie um Zurückweisung der Beschwerde gebeten. Der Beschwerdeführer ist nicht der im angefochtenen Bescheid angeführte (namensgleiche) Antragsteller. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2025, Zl. XXXX ist ihm gegenüber nicht erlassen und entfaltet daher auch ihm gegenüber keine Rechtswirkung.Der Beschwerdeführer ist nicht der im angefochtenen Bescheid angeführte (namensgleiche) Antragsteller. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2025, Zl. römisch 40 ist ihm gegenüber nicht erlassen und entfaltet daher auch ihm gegenüber keine Rechtswirkung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum geführten Asylverfahren über den gestellten Antrag vom 21.02.2025, insbesondere aus der angefochtenen Erledigung und den Schriftstücken betreffend die Übermittlung der Erledigung vom 18.11.2025 an XXXX , und aus der Beschwerde vom 24.11.2025 samt vorgelegten Unterlagen.Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum geführten Asylverfahren über den gestellten Antrag vom 21.02.2025, insbesondere aus der angefochtenen Erledigung und den Schriftstücken betreffend die Übermittlung der Erledigung vom 18.11.2025 an römisch 40 , und aus der Beschwerde vom 24.11.2025 samt vorgelegten Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde: Im konkreten Fall wurde das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesamts vom 18.11.2025 an den Beschwerdeführer übermittelt. Dem namensgleichen Asylwerber bzw. Antragsteller, an den sich die Erledigung des Bundesamts vom 18.11.2025 eigentlich richtet bzw. der Bescheid ergehen hätte sollen, ist die Erledigung vom 18.11.2025 nicht zugestellt worden. Aufgrund der Namensgleichheit und den gleichen Geburtsdaten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Asylwerber ist es offensichtlich versehentlich zu einer Personenverwechslung gekommen. Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss (vgl. etwa VwGH 23.3.2006, 2005/07/0091; 22.3.1999, 96/17/0070, jeweils mwN).Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss vergleiche etwa VwGH 23.3.2006, 2005/07/0091; 22.3.1999, 96/17/0070, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die „Gültigkeit“ eines Bescheids erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheids sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (vgl. etwa VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067 bis 0070; 27.11.2008, 2006/03/0097, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die „Gültigkeit“ eines Bescheids erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheids sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor vergleiche etwa VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067 bis 0070; 27.11.2008, 2006/03/0097, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Asyl gestellt und ist die ihm zugegangene Erledigung daher als Nichtbescheid zu betrachten, die ihm gegenüber keine Rechtswirkung entfaltet. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I411.2170204.4.00