GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
ZDG ein, da in seinem Fall besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche und persönliche Gründe vorliegen würden. Er sei seit dem 01.02.2024 zur Ausübung des Handelsgewerbes und seit dem 01.01.2022 zur Ausübung des Werbegewerbes berechtigt, im Rahmen seiner eigenen Werbeagentur bestünden verbindliche Kooperationsabkommen und Werbeverträge mit verschiedenen Anbietern, welche ihn zum Promoten verpflichten würden. Zu diesem Zweck betreibe er einen YouTube-Kanal und befinde sich der Webshop „ XXXX “ aktuell im Aufbau, welcher zum Vertrieb seines eigenen Modelabels diene. Auch in diesem Zusammenhang bestünden verbindliche Verträge mit Herstellern und Lieferanten. Zeitgleich implementiere er seinen zweiten Webshop „ XXXX “, welcher zum Verkauf von Motorradersatzteilen genutzt werde und habe er bereits eine eigene Halle zur Zwischenlagerung von in China produzierten Felgen angemietet. Für das Jahr 2024 sei zudem eine große Anzahl an Veranstaltungen wie Messen, Events und Videoproduktionen geplant, welche bereits im Vorfeld mit finanziellem Aufwand verbunden gewesen seien. Bei Wegfall dieser intensiven betrieblichen Aufbaumaßnahmen drohe zum jetzigen Zeitpunkt der finanzielle und wirtschaftliche Bankrott. 2.1. Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 13, ZDG ein, da in seinem Fall besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche und persönliche Gründe vorliegen würden. Er sei seit dem 01.02.2024 zur Ausübung des Handelsgewerbes und seit dem 01.01.2022 zur Ausübung des Werbegewerbes berechtigt, im Rahmen seiner eigenen Werbeagentur bestünden verbindliche Kooperationsabkommen und Werbeverträge mit verschiedenen Anbietern, welche ihn zum Promoten verpflichten würden. Zu diesem Zweck betreibe er einen YouTube-Kanal und befinde sich der Webshop „ römisch 40 “ aktuell im Aufbau, welcher zum Vertrieb seines eigenen Modelabels diene. Auch in diesem Zusammenhang bestünden verbindliche Verträge mit Herstellern und Lieferanten. Zeitgleich implementiere er seinen zweiten Webshop „ römisch 40 “, welcher zum Verkauf von Motorradersatzteilen genutzt werde und habe er bereits eine eigene Halle zur Zwischenlagerung von in China produzierten Felgen angemietet. Für das Jahr 2024 sei zudem eine große Anzahl an Veranstaltungen wie Messen, Events und Videoproduktionen geplant, welche bereits im Vorfeld mit finanziellem Aufwand verbunden gewesen seien. Bei Wegfall dieser intensiven betrieblichen Aufbaumaßnahmen drohe zum jetzigen Zeitpunkt der finanzielle und wirtschaftliche Bankrott. 2.2. Mit Bescheid vom 04.03.2024, Zl. 526915/17/ZD/0324, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2024 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
1 Z 2 ZDG als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte u.a. aus, dass der Umstand, dass beim Inhaber eines Betriebes durch seine Zivildienstleistung die unternehmerische Einflussnahme unzweifelhaft erschwert werde, keinen aus § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ableitbaren Befreiungsantrag zu begründen vermöge. Die Gründung eines Unternehmens und die daraus resultierende wirtschaftliche Situation sei nicht als außerordentliche Härte zu werten, zumal die Gründung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu welchem der Zivildienstpflichtige jederzeit damit rechnen habe müssen, eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zu erhalten. Aus der zivildienstbedingten Abwesenheit erwachsende Nachteile würden alle Unternehmer, welche ihre ganze Arbeitskraft dem Betrieb widmen, in gleicher Weise treffen. Im Rahmen der Harmonisierungspflicht sei rechtzeitig für eine entsprechende Vertretung zu sorgen.2.2. Mit Bescheid vom 04.03.2024, Zl. 526915/17/ZD/0324, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2024 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte u.a. aus, dass der Umstand, dass beim Inhaber eines Betriebes durch seine Zivildienstleistung die unternehmerische Einflussnahme unzweifelhaft erschwert werde, keinen aus Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ableitbaren Befreiungsantrag zu begründen vermöge. Die Gründung eines Unternehmens und die daraus resultierende wirtschaftliche Situation sei nicht als außerordentliche Härte zu werten, zumal die Gründung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu welchem der Zivildienstpflichtige jederzeit damit rechnen habe müssen, eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zu erhalten. Aus der zivildienstbedingten Abwesenheit erwachsende Nachteile würden alle Unternehmer, welche ihre ganze Arbeitskraft dem Betrieb widmen, in gleicher Weise treffen. Im Rahmen der Harmonisierungspflicht sei rechtzeitig für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. 2.3. Mit Bescheid vom 16.05.2024, Zl. 526915/19/ZD/0524, hob die belangte Behörde den in Punkt 1. angeführten Bescheid vom 05.02.2024, Zl. 526915/15/ZD/0224,
1a ZDG auf, da der Beschwerdeführer seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen antrat.2.
Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG auf, da der Beschwerdeführer seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen antrat. 2.4. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.08.2024, Zl. PLS2- V- 24 139780/3, wurde über den Beschwerdeführer
erster Fall ZDG eine rechtskräftige Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 – im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 231 Stunden – verhängt.2.4. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.08.2024, Zl. PLS2- V- 24 139780/3, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 60, erster Fall ZDG eine rechtskräftige Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 – im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 231 Stunden – verhängt. 3.
1a ZDG auf, da der Beschwerdeführer seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen antrat.3.
Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG auf, da der Beschwerdeführer seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst nicht innerhalb von 30 Tagen antrat. 3.3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20.10.2025, Zl. MDS2- V- 25 218040/5, wurde über den Beschwerdeführer
erster Fall ZDG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,00 – im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 693 Stunden – verhängt.3.3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20.10.2025, Zl. MDS2- V- 25 218040/5, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 60, erster Fall ZDG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,00 – im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 693 Stunden – verhängt. 4. Mit (das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitender) Eingabe vom 01.09.2025 stellte der Beschwerdeführer
1 Z 2 ZDG einen Antrag auf Befreiung vom Zivildienst aufgrund eines außergewöhnlichen wirtschaftlichen Härtefalls. Der Grund dafür sei, dass er Inhaber und Geschäftsführer des Unternehmens „ XXXX “, welches einen Jahresumsatz von rund EUR 500.000,00 erwirtschafte, sei. Alle betrieblichen Abläufe würden ausschließlich von seiner Person abhängen, da er keine Mitarbeiter beschäftige und ein längerer Ausfall unweigerlich die sofortige Insolvenz des genannten Unternehmens zur Folge habe. Die bestehenden Fixkosten und abgeschlossenen Liefer- und Kundenverträge könnten in der Folge nicht bedient werden und sei der Beschwerdeführer dadurch zivilrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt. Die drohende Existenzgefährdung führe zu einer massiven psychischen Belastung (Existenzängste, Schlafprobleme und Appetitlosigkeit) des Beschwerdeführers und er habe bereits einen Termin bei einer Psychotherapeutin vereinbart. Zudem habe seine Einsatzstelle, welcher er seit dem 01.09.2025 zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugeteilt sei, Verständnis für seine aktuelle Situation gezeigt.4. Mit (das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitender) Eingabe vom 01.09.2025 stellte der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG einen Antrag auf Befreiung vom Zivildienst aufgrund eines außergewöhnlichen wirtschaftlichen Härtefalls. Der Grund dafür sei, dass er Inhaber und Geschäftsführer des Unternehmens „ römisch 40 “, welches einen Jahresumsatz von rund EUR 500.000,00 erwirtschafte, sei. Alle betrieblichen Abläufe würden ausschließlich von seiner Person abhängen, da er keine Mitarbeiter beschäftige und ein längerer Ausfall unweigerlich die sofortige Insolvenz des genannten Unternehmens zur Folge habe. Die bestehenden Fixkosten und abgeschlossenen Liefer- und Kundenverträge könnten in der Folge nicht bedient werden und sei der Beschwerdeführer dadurch zivilrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt. Die drohende Existenzgefährdung führe zu einer massiven psychischen Belastung (Existenzängste, Schlafprobleme und Appetitlosigkeit) des Beschwerdeführers und er habe bereits einen Termin bei einer Psychotherapeutin vereinbart. Zudem habe seine Einsatzstelle, welcher er seit dem 01.09.2025 zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugeteilt sei, Verständnis für seine aktuelle Situation gezeigt. Dem Antrag beigelegt waren Saldenlisten des Steuerberaters des Beschwerdeführers, ein Mietvertrag für ein Lager bzw. eine Werkstatt, Versicherungsunterlagen (KFZ, Gewerbeversicherung), ein Leasingvertrag für betriebliche Fahrzeuge, Kreditunterlagen, Rechnungen eines Versanddienstleisters (der letzten sechs Monate), Übersichten zu Shopify Exporten sowie eine Übersicht über die täglichen Aufgaben des Beschwerdeführers. Eine weitere Rückmeldung eines Steuerberaters – wie im Antrag angeführt – war nicht beigelegt. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 4. dargestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2025 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
1 Z 2 ZDG als unbegründet ab.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 23.11.2021 tauglich und seit 30.03.2022 zivildienstpflichtig sei. Er sei erstmals mit Bescheid vom 05.02.2024 (oben Punkt 1.) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Dienstantritt April 2024 zugewiesen worden. Der Antritt des ordentlichen Zivildienstes sei nicht erfolgt. Aufgrund der Anforderung des Beschwerdeführers durch seine Wunscheinrichtung für den Dienstantritt September 2025 sei dieser mit Zuweisungsbescheid vom 05.05.2025 (oben Punkt 3.1.) entsprechend zugewiesen worden. Der Antritt des ordentlichen Zivildienstes sei bis dato nicht erfolgt. Ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht habe ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes (Wehrdienstes) vermieden werden. Der Beschwerdeführer habe unter Verletzung dieser Pflicht berufliche Dispositionen getroffen. Die daraus ableitbaren wirtschaftlichen Interessen seien daher nicht als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des Gesetzes anzusehen. Grundsätzlich könne die Ausübung eines Berufes - gleichgültig ob selbstständig oder unselbstständig - keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen, da von der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn alle vergleichbaren Zivildienstleistenden betroffen seien, die vor Antritt des Zivildienstes einen Beruf ergreifen. Habe ein Zivildienstpflichtiger (Wehrpflichtiger) bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine wirtschaftliche oder berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so könnten die durch die zivildienstbedingte (präsenzdienstbedingte) Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher lnteressen begründen. Der Umstand, dass beim Inhaber eines Betriebes durch seine Zivildienstleistung seine unternehmerische Einflussnahme unzweifelhaft erschwert werde, vermöge keinen aus § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ableitbaren Befreiungsantrag zu begründen. Die Gründung eines Unternehmens und die daraus resultierende wirtschaftliche Situation könne nicht als außerordentliche Härte gewertet werden, da diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Beschwerdeführer mit einer jederzeit erfolgenden Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst rechnen habe müssen. Die aus der zivildienstbedingten Abwesenheit entstehenden Nachteile würden vielmehr alle Unternehmer in gleicher Weise treffen. Darüber hinaus würden Vorkehrungen wie für den Fall der Verhinderung im Falle von Krankheit und dergleichen zum üblichen Betriebsgeschehen zählen und seien im Sinne der Sorgfaltspflichten eines Unternehmers zu treffen. Die Harmonisierungspflicht schließe die Veranlassung einer rechtzeitigen Vertretung mit ein. Dies sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt, er habe vielmehr das Gegenteil getan. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass im Zivildienstgesetz eine generelle Befreiung nicht vorgesehen sei. Aus all diesen Gründen sei sein Antrag auf Befreiung als unbegründet abzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 23.11.2021 tauglich und seit 30.03.2022 zivildienstpflichtig sei. Er sei erstmals mit Bescheid vom 05.02.2024 (oben Punkt 1.) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Dienstantritt April 2024 zugewiesen worden. Der Antritt des ordentlichen Zivildienstes sei nicht erfolgt. Aufgrund der Anforderung des Beschwerdeführers durch seine Wunscheinrichtung für den Dienstantritt September 2025 sei dieser mit Zuweisungsbescheid vom 05.05.2025 (oben Punkt 3.1.) entsprechend zugewiesen worden. Der Antritt des ordentlichen Zivildienstes sei bis dato nicht erfolgt. Ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht habe ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes (Wehrdienstes) vermieden werden. Der Beschwerdeführer habe unter Verletzung dieser Pflicht berufliche Dispositionen getroffen. Die daraus ableitbaren wirtschaftlichen Interessen seien daher nicht als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des Gesetzes anzusehen. Grundsätzlich könne die Ausübung eines Berufes - gleichgültig ob selbstständig oder unselbstständig - keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen, da von der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn alle vergleichbaren Zivildienstleistenden betroffen seien, die vor Antritt des Zivildienstes einen Beruf ergreifen. Habe ein Zivildienstpflichtiger (Wehrpflichtiger) bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine wirtschaftliche oder berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so könnten die durch die zivildienstbedingte (präsenzdienstbedingte) Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher lnteressen begründen. Der Umstand, dass beim Inhaber eines Betriebes durch seine Zivildienstleistung seine unternehmerische Einflussnahme unzweifelhaft erschwert werde, vermöge keinen aus Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ableitbaren Befreiungsantrag zu begründen. Die Gründung eines Unternehmens und die daraus resultierende wirtschaftliche Situation könne nicht als außerordentliche Härte gewertet werden, da diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Beschwerdeführer mit einer jederzeit erfolgenden Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst rechnen habe müssen. Die aus der zivildienstbedingten Abwesenheit entstehenden Nachteile würden vielmehr alle Unternehmer in gleicher Weise treffen. Darüber hinaus würden Vorkehrungen wie für den Fall der Verhinderung im Falle von Krankheit und dergleichen zum üblichen Betriebsgeschehen zählen und seien im Sinne der Sorgfaltspflichten eines Unternehmers zu treffen. Die Harmonisierungspflicht schließe die Veranlassung einer rechtzeitigen Vertretung mit ein. Dies sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt, er habe vielmehr das Gegenteil getan. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass im Zivildienstgesetz eine generelle Befreiung nicht vorgesehen sei. Aus all diesen Gründen sei sein Antrag auf Befreiung als unbegründet abzuweisen gewesen. 6.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in der er einleitend auf seinen Antrag auf Befreiung vom Zivildienst aus wirtschaftlichen Gründen
ZDG hinwies und ausführte: Er sei Inhaber des Einzelunternehmens „ XXXX “, das jährlich rund EUR 500.000,00 Umsatz erziele und ohne Mitarbeiter geführt werde. Er trage die alleinige Verantwortung für sämtliche betriebliche Abläufe und hätte ein längerer Ausfall seiner Person die sofortige Insolvenz zur Folge, da laufende Verpflichtungen (Mieter, Leasing, Kredite, Versicherungen und Lieferverträge) nicht mehr erfüllt werden könnten. Dies sei durch seinen Steuerberater bestätigt. Aufgrund dessen, dass er international tätig sei, könne seine persönliche Anwesenheit bei Besprechungen und Produkttests durch niemanden ersetzt werden. Selbst ein kurzfristiger Ausfall führe bereits zu Produktions- und Lieferverzögerungen sowie Vertragsstrafen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe er umfangreiche Vorsorgemaßnahmen getroffen, um Krankheits- und Ausfallszeiten mit dem monatlichen Fixkostenbetrag abzusichern. Die Ableistung des Zivildienstes stelle jedoch keinen Krankheitsfall dar, sondern einen monatelangen vollständigen Arbeitsausfall, für welchen die wirtschaftliche Kompensation fehle. Sein unternehmerisches Know-How und die Kundenbeziehungen seien nicht delegierbar und damit unersetzlich. Die drohende Gefährdung seiner Existenz führe zu einer massiven psychischen Belastung, zu Schlafstörungen und Erschöpfungszuständen, weshalb er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ein erzwungener Dienstantritt würde diese Situation weiter verschlimmern. In seinem Fall seien die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen
1 Z 2 ZDG eindeutig gegeben. Die belangte Behörde habe weder seine wirtschaftliche noch gesundheitliche Situation ausreichend berücksichtigt. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinem Antrag auf Befreiung vom Zivildienst
1 Z 2 ZDG stattzugeben, hilfsweise ersuche er um einen befristeten Aufschub für einen angemessenen Zeitraum.6.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er einleitend auf seinen Antrag auf Befreiung vom Zivildienst aus wirtschaftlichen Gründen
Paragraph 13, ZDG hinwies und ausführte: Er sei Inhaber des Einzelunternehmens „ römisch 40 “, das jährlich rund EUR 500.000,00 Umsatz erziele und ohne Mitarbeiter geführt werde. Er trage die alleinige Verantwortung für sämtliche betriebliche Abläufe und hätte ein längerer Ausfall seiner Person die sofortige Insolvenz zur Folge, da laufende Verpflichtungen (Mieter, Leasing, Kredite, Versicherungen und Lieferverträge) nicht mehr erfüllt werden könnten. Dies sei durch seinen Steuerberater bestätigt. Aufgrund dessen, dass er international tätig sei, könne seine persönliche Anwesenheit bei Besprechungen und Produkttests durch niemanden ersetzt werden. Selbst ein kurzfristiger Ausfall führe bereits zu Produktions- und Lieferverzögerungen sowie Vertragsstrafen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe er umfangreiche Vorsorgemaßnahmen getroffen, um Krankheits- und Ausfallszeiten mit dem monatlichen Fixkostenbetrag abzusichern. Die Ableistung des Zivildienstes stelle jedoch keinen Krankheitsfall dar, sondern einen monatelangen vollständigen Arbeitsausfall, für welchen die wirtschaftliche Kompensation fehle. Sein unternehmerisches Know-How und die Kundenbeziehungen seien nicht delegierbar und damit unersetzlich. Die drohende Gefährdung seiner Existenz führe zu einer massiven psychischen Belastung, zu Schlafstörungen und Erschöpfungszuständen, weshalb er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ein erzwungener Dienstantritt würde diese Situation weiter verschlimmern. In seinem Fall seien die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG eindeutig gegeben. Die belangte Behörde habe weder seine wirtschaftliche noch gesundheitliche Situation ausreichend berücksichtigt. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinem Antrag auf Befreiung vom Zivildienst
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG stattzugeben, hilfsweise ersuche er um einen befristeten Aufschub für einen angemessenen Zeitraum. Dem Antrag beigelegt waren Saldenlisten (Jänner-Juli 2025) sowie eine ergänzende Erläuterung des Beschwerdeführers, eine Übersicht über die täglichen Aufgaben und Betriebsabläufe des Beschwerdeführers, ein Mietvertrag für ein Lager bzw. eine Werkstatt, Versicherungs- und Leasingverträge, Rechnungen eines Versanddienstleisters (der letzten sechs Monate), Übersichten zu Umsatz-, Bestell- und Steueraufstellungen sowie eine Stellungnahme der Einsatzstelle, welcher der Beschwerdeführer ab 01.09.2025 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden war. 6.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. …“„Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. …“ § 13: Paragraph 13 :, „
1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen wurde, ist.3.3.2.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet abgewiesen wurde, ist. Gegenstand (Sache) des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers von seiner Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Hingegen ist ein Verfahren
ZDG (Aufschub des Zivildienstes) – wie vom Beschwerdeführer in eventu beantragt – nicht verfahrensgegenständlich.Gegenstand (Sache) des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers von seiner Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 13, ZDG. Hingegen ist ein Verfahren
Paragraph 14, ZDG (Aufschub des Zivildienstes) – wie vom Beschwerdeführer in eventu beantragt – nicht verfahrensgegenständlich. 3.3.2.2. Im vorliegenden Fall kommt eine solche Befreiung jedoch nicht in Betracht. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und persönlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG, die dies erfordern würden, zu erkennen sind, wird aus folgenden Gründen vollinhaltlich geteilt:Die Beurteilung der belangten Behörde, dass aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und persönlichen Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG, die dies erfordern würden, zu erkennen sind, wird aus folgenden Gründen vollinhaltlich geteilt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige - wie Wehrpflichtige - gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung - bzw. Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011; 18.05.2010, 2008/11/0172; 09.06.2022, Ra 2022/11/0061; 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127, je mwN). Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, rechtfertigt eine Befreiung grundsätzlich nicht (VwGH 18.05.1993, 92/11/0283; 23.04.1996, 95/11/0399; 19.03.1997, 97/11/0012; 10.11.1998, 97/11/0293).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige - wie Wehrpflichtige - gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung - bzw. Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden vergleiche VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011; 18.05.2010, 2008/11/0172; 09.06.2022, Ra 2022/11/0061; 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127, je mwN). Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, rechtfertigt eine Befreiung grundsätzlich nicht (VwGH 18.05.1993, 92/11/0283; 23.04.1996, 95/11/0399; 19.03.1997, 97/11/0012; 10.11.1998, 97/11/0293). Die Harmonisierungspflicht iSd § 36 Abs. 2 Z 2 WehrG 1990 kann schon VOR der Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen einsetzen. Als ein solcher früherer Zeitpunkt gilt insbesondere der Erhalt eines Bescheides, mit dem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd § 20 StbG 1985 zugesichert wird (VwGH 22.01.1991, 90/11/0068, 0074). Bereits auf Grund des dadurch erlangten Grades der Gewißheit, daß seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stattgegeben wird, besteht die angesprochene Harmonisierungspflicht (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074).Die Harmonisierungspflicht iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, WehrG 1990 kann schon VOR der Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen einsetzen. Als ein solcher früherer Zeitpunkt gilt insbesondere der Erhalt eines Bescheides, mit dem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd Paragraph 20, StbG 1985 zugesichert wird (VwGH 22.01.1991, 90/11/0068, 0074). Bereits auf Grund des dadurch erlangten Grades der Gewißheit, daß seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stattgegeben wird, besteht die angesprochene Harmonisierungspflicht (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074). Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG – nur dann vor, wenn eine mit der Ableistung [des Wehr- bzw. Zivildienstes] verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218).Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen inhaltsgleich zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG – nur dann vor, wenn eine mit der Ableistung [des Wehr- bzw. Zivildienstes] verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 – gleiches muss für das ZDG gelten – anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige bzw. Zivildienstpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Zum ZDG führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dann, wenn ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Zivildienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen hat, die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen kann (VwGH 23.04.1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293). Ein gleichgelagerter Fall liegt hier vor: Die vom Beschwerdeführer im Antrag sowie in der verbesserten Beschwerde ins Treffen geführten wirtschaftlichen Belastungen, derentwegen er vom Zivildienst (unbefristet) befreit werden will, stellen, da diese die Folge der Verletzung der oben genannten „Harmonisierungspflicht“ sind, schon grundsätzlich keinen begründeten Anlass für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dar. Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, dass er aufgrund der Gründung seines Unternehmens XXXX am 03.01.2022 keine der Harmonisierungspflicht entgegenstehende Handlungen vorgenommen habe, da der Eintritt seiner Zivildienstpflicht erst mit 30.03.2022 bescheidmäßig festgestellt worden sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass er bereits am 23.11.2021 als für den Wehrdienst tauglich befunden wurde und sich spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, den Präsenz- oder Zivildienst – aufgrund der Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung – leisten zu müssen. Der Verwaltungsgerichtshof führte zum Zeitpunkt des Eintretens der Harmonisierungspflicht – im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – sogar aus, dass diese bereits vor Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen einsetzen kann (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074). Aufgrund der Erlangung des Grades der Gewissheit am 23.11.2021, dass er als tauglich befunden wurde und somit zur Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes verpflichtet ist, bestand jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer abweisenden Sachentscheidung herangezogene Harmonisierungspflicht, und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung bzw. der bescheidmäßigen Feststellung des Eintretens der Zivildienstpflicht. Es ist auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer zu einer Harmonisierung im oben ausgeführten Sinn nicht verpflichtet (gewesen) sein sollte, zumal die Harmonisierungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für selbständige als auch für unselbständig Erwerbstätige gilt (vgl. etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Fallgegenständlich ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Tauglichkeit mit 23.11.2021 am 03.01.2022 sein Unternehmen XXXX gründete, expandierte und wichtige wirtschaftliche Verpflichtungen, so bezüglich Kunden-, Liefer-, Kredit-, Leasing- und Mietverträgen, eingegangen ist und er es unterlassen hat, seine Lebensführung derart zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Pflicht zum Präsenzdienst bzw. seiner ab dem 30.03.2022 bestehenden Zivildienstpflicht nachzukommen. Den Beschwerdeführer trifft als Zivildienstpflichtigen – jedenfalls seit Kenntnis seiner Tauglichkeit – die Verpflichtung, seine persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse so einzurichten, dass bei Leistungen des ordentlichen Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden (vgl. VwGH 22.10.1986, 85/01/0341; 25.05.2004, 2003/11/0173). Daran kann auch die durch den mehrfachen Nichtantritt des Beschwerdeführers entstandene Verzögerung der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nichts ändern und es ist auch zu betonen, dass der Beschwerdeführer seit seinem ersten Antrag auf befristete Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes am 20.02.2024 nachweislich weitere – mit der Harmonisierungspflicht im Widerspruch stehende wirtschaftliche Dispositionen – getroffen hat, da sich zu diesem Zeitpunkt der Webshop seines Unternehmens „ XXXX .“ erst im Aufbau befand und nunmehr einen jährlichen Umsatz von EUR 500.000,00 generiert. Der Beschwerdeführer hat es somit unterlassen, Maßnahmen bzw. Vorkehrungen zu treffen, um seine wirtschaftlichen Dispositionen mit der Harmonisierungspflicht in Einklang zu bringen, und hat sogar weitere (im Fall der Leistung seines ordentlichen Zivildienstes eine wirtschaftliche und existenzbedrohende Zwangslage herbeiführe) Expansionsmaßnahmen getroffen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zivildienstleistung aufgrund bestehender vertraglicher und finanzieller Verpflichtungen eine finanzielle Existenzbedrohung und eine besondere wirtschaftliche Härte bedeuten würde. Die vom Beschwerdeführer im Antrag sowie in der verbesserten Beschwerde ins Treffen geführten wirtschaftlichen Belastungen, derentwegen er vom Zivildienst (unbefristet) befreit werden will, stellen, da diese die Folge der Verletzung der oben genannten „Harmonisierungspflicht“ sind, schon grundsätzlich keinen begründeten Anlass für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dar. Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, dass er aufgrund der Gründung seines Unternehmens römisch 40 am 03.01.2022 keine der Harmonisierungspflicht entgegenstehende Handlungen vorgenommen habe, da der Eintritt seiner Zivildienstpflicht erst mit 30.03.2022 bescheidmäßig festgestellt worden sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass er bereits am 23.11.2021 als für den Wehrdienst tauglich befunden wurde und sich spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, den Präsenz- oder Zivildienst – aufgrund der Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung – leisten zu müssen. Der Verwaltungsgerichtshof führte zum Zeitpunkt des Eintretens der Harmonisierungspflicht – im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – sogar aus, dass diese bereits vor Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen einsetzen kann (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074). Aufgrund der Erlangung des Grades der Gewissheit am 23.11.2021, dass er als tauglich befunden wurde und somit zur Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes verpflichtet ist, bestand jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer abweisenden Sachentscheidung herangezogene Harmonisierungspflicht, und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung bzw. der bescheidmäßigen Feststellung des Eintretens der Zivildienstpflicht. Es ist auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer zu einer Harmonisierung im oben ausgeführten Sinn nicht verpflichtet (gewesen) sein sollte, zumal die Harmonisierungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für selbständige als auch für unselbständig Erwerbstätige gilt vergleiche etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Fallgegenständlich ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Tauglichkeit mit 23.11.2021 am 03.01.2022 sein Unternehmen römisch 40 gründete, expandierte und wichtige wirtschaftliche Verpflichtungen, so bezüglich Kunden-, Liefer-, Kredit-, Leasing- und Mietverträgen, eingegangen ist und er es unterlassen hat, seine Lebensführung derart zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Pflicht zum Präsenzdienst bzw. seiner ab dem 30.03.2022 bestehenden Zivildienstpflicht nachzukommen. Den Beschwerdeführer trifft als Zivildienstpflichtigen – jedenfalls seit Kenntnis seiner Tauglichkeit – die Verpflichtung, seine persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse so einzurichten, dass bei Leistungen des ordentlichen Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden vergleiche VwGH 22.10.1986, 85/01/0341; 25.05.2004, 2003/11/0173). Daran kann auch die durch den mehrfachen Nichtantritt des Beschwerdeführers entstandene Verzögerung der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nichts ändern und es ist auch zu betonen, dass der Beschwerdeführer seit seinem ersten Antrag auf befristete Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes am 20.02.2024 nachweislich weitere – mit der Harmonisierungspflicht im Widerspruch stehende wirtschaftliche Dispositionen – getroffen hat, da sich zu diesem Zeitpunkt der Webshop seines Unternehmens „ römisch 40 .“ erst im Aufbau befand und nunmehr einen jährlichen Umsatz von EUR 500.000,00 generiert. Der Beschwerdeführer hat es somit unterlassen, Maßnahmen bzw. Vorkehrungen zu treffen, um seine wirtschaftlichen Dispositionen mit der Harmonisierungspflicht in Einklang zu bringen, und hat sogar weitere (im Fall der Leistung seines ordentlichen Zivildienstes eine wirtschaftliche und existenzbedrohende Zwangslage herbeiführe) Expansionsmaßnahmen getroffen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zivildienstleistung aufgrund bestehender vertraglicher und finanzieller Verpflichtungen eine finanzielle Existenzbedrohung und eine besondere wirtschaftliche Härte bedeuten würde. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Lagerung des Falles war es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, seine Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes mit seinen wirtschaftlichen/selbständigen Angelegenheiten, so der Gründung seines Unternehmens XXXX , der Annahme von Kundenaufträgen, Lieferverträgen, Kredit- und Leasingverträgen sowie dem Abschluss eines Mietvertrages für ein Lager bzw. eine Werkstatt, abzustimmen. Er hätte bei seinen (insbesondere diesen) Entscheidungen in Entsprechung der Harmonisierungspflicht seine bevorstehende Präsenz- oder Zivildienstpflicht und auch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt, dass im Falle seiner Abwesenheit die Insolvenz und der finanzielle Ruin drohe, mitberücksichtigen und entsprechende Strukturierungen und Vorkehrungen vornehmen müssen (etwa die Einschulung einer Vertretung, um zumindest bereits eingegangene vertragliche und finanzielle Verpflichtungen einhalten zu können). Dass er solche Dispositionen getroffen hat, wurde vom Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht behauptet. Überdies kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er meint, dass die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verkannt hätte. Die in seiner Beschwerde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2007, 2006/11/0178, ist nicht existent bzw. betrifft die angeführte Geschäftszahl die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie Streichung einer Zusatzeintragung in einem Behindertenpass und ist im vorliegenden Fall zur rechtlichen Beurteilung eines Befreiungsantrages
1 Z 2 ZDG nicht einschlägig. Soweit der Beschwerdeführer inhaltlich vermeint, die Harmonisierungspflicht gelte nicht absolut, ist fallgegenständlich auf die bereits oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, eine Befreiung grundsätzlich nicht rechtfertigt und die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen kann. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Auch vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer sich nicht organisatorisch und finanziell auf die Zivildienstleistung vorbereiten konnte. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Lagerung des Falles war es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, seine Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes mit seinen wirtschaftlichen/selbständigen Angelegenheiten, so der Gründung seines Unternehmens römisch 40 , der Annahme von Kundenaufträgen, Lieferverträgen, Kredit- und Leasingverträgen sowie dem Abschluss eines Mietvertrages für ein Lager bzw. eine Werkstatt, abzustimmen. Er hätte bei seinen (insbesondere diesen) Entscheidungen in Entsprechung der Harmonisierungspflicht seine bevorstehende Präsenz- oder Zivildienstpflicht und auch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt, dass im Falle seiner Abwesenheit die Insolvenz und der finanzielle Ruin drohe, mitberücksichtigen und entsprechende Strukturierungen und Vorkehrungen vornehmen müssen (etwa die Einschulung einer Vertretung, um zumindest bereits eingegangene vertragliche und finanzielle Verpflichtungen einhalten zu können). Dass er solche Dispositionen getroffen hat, wurde vom Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht behauptet. Überdies kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er meint, dass die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verkannt hätte. Die in seiner Beschwerde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2007, 2006/11/0178, ist nicht existent bzw. betrifft die angeführte Geschäftszahl die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie Streichung einer Zusatzeintragung in einem Behindertenpass und ist im vorliegenden Fall zur rechtlichen Beurteilung eines Befreiungsantrages
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG nicht einschlägig. Soweit der Beschwerdeführer inhaltlich vermeint, die Harmonisierungspflicht gelte nicht absolut, ist fallgegenständlich auf die bereits oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, eine Befreiung grundsätzlich nicht rechtfertigt und die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen kann. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Auch vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer sich nicht organisatorisch und finanziell auf die Zivildienstleistung vorbereiten konnte. Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag und der Beschwerde geltend gemachten negativen wirtschaftlichen sowie persönlichen Umstände stellen daher Folgen der Verletzung der Harmonisierungspflicht dar, sodass darin keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG, die eine endgültige oder befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu tragen vermögen, zu erblicken sind.Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag und der Beschwerde geltend gemachten negativen wirtschaftlichen sowie persönlichen Umstände stellen daher Folgen der Verletzung der Harmonisierungspflicht dar, sodass darin keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG, die eine endgültige oder befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu tragen vermögen, zu erblicken sind. Können aus dem - wie hier vorliegenden - Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an (vgl. VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). Können aus dem - wie hier vorliegenden - Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an vergleiche VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). Im Übrigen aber sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten bestehenden bzw. bei Zivildienstleistung vom Beschwerdeführer erwarteten Schwierigkeiten der Art und dem Umfang nach keineswegs untypisch für selbständige Wirtschaftstreibende und, auch bei einer Gesamtschau, keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen
1 Z 2 ZDG.Im Übrigen aber sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten bestehenden bzw. bei Zivildienstleistung vom Beschwerdeführer erwarteten Schwierigkeiten der Art und dem Umfang nach keineswegs untypisch für selbständige Wirtschaftstreibende und, auch bei einer Gesamtschau, keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG. Bereits die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Ausübung eines Gewerbes bzw. die erschwerte unternehmerische Einflussnahme die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht rechtfertigen kann. Auch wenn die wirtschaftliche oder berufliche Existenz bereits vor Erfüllung der Zivildienstpflicht aufgebaut oder im Aufbau begriffen war, können die durch die zivildienstbedingte Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher lnteressen begründen. Des Weiteren stellen laufende Kredite, Kunden- und Lieferverträge und das Betreiben eins Einzelunternehmens keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände dar. Überdies können wirtschaftliche Dispositionen (etwa Vereinbarungen von zumindest teilweisen Liefer- bzw. Auftragsaufschüben sowie gänzlichen oder teilweisen Aufschüben von Rückzahlungsverpflichtungen) vom Beschwerdeführer noch immer getroffen werden (so auch außerhalb seiner festgelegten Dienstzeiten und in den zur Verfügung stehenden Urlaubstagen). Dass dieser im Rahmen einer zu veranlassenden und vorübergehenden Vertretung vollständig – auch im Bereich des unternehmerischen Know-Hows oder jedes einzelnen Ablaufs – zu ersetzen wäre, ist somit nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund seiner – zur Selbsterhaltungsfähigkeit führenden – finanziellen Ansprüche nach dem ZDG, insbesondere bezüglich der Pauschalvergütung und Verpflegung sowie der Wohnkostenbeihilfe, ist die vom Beschwerdeführer behauptete finanzielle Existenzbedrohung im Falle der Leistung des Zivildienstes ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Auch bezüglich der familiären Umstände des Beschwerdeführers ist das Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Interessen nicht zu erkennen, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet wurde. Die in der Beschwerde behaupteten psychischen Probleme in Ansehung einer existenzbedrohenden Situation sowie der Insolvenz des Unternehmens des Beschwerdeführers vermögen keine Befreiung im Sinne des § 13 Abs. 1 ZDG zu rechtfertigen. Solche gesundheitlichen Umstände stellen keinen Befreiungsgrund nach der zuletzt genannten Bestimmung dar. Eine psychische Ausnahmesituation eines Zivildienstpflichtigen begründet für sich jedenfalls weder wirtschaftliche noch familiäre Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, auch wenn dieser Zustand durch wirtschaftliche oder familiäre Sorgen mitverursacht sein mag (vgl. VwGH 13.12.1994, 94/11/0370). Psychische Probleme könnten allenfalls für die Frage der Dienstunfähigkeit § 19a ZDG relevant sein.
Z 2 ZDG sind von einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des
2 ZDG zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit ausgeschlossen. Es steht dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang frei, einen Antrag auf Überprüfung seiner Dienstfähigkeit an die belangte Behörde zu richten.Die in der Beschwerde behaupteten psychischen Probleme in Ansehung einer existenzbedrohenden Situation sowie der Insolvenz des Unternehmens des Beschwerdeführers vermögen keine Befreiung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ZDG zu rechtfertigen. Solche gesundheitlichen Umstände stellen keinen Befreiungsgrund nach der zuletzt genannten Bestimmung dar. Eine psychische Ausnahmesituation eines Zivildienstpflichtigen begründet für sich jedenfalls weder wirtschaftliche noch familiäre Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, auch wenn dieser Zustand durch wirtschaftliche oder familiäre Sorgen mitverursacht sein mag vergleiche VwGH 13.12.1994, 94/11/0370). Psychische Probleme könnten allenfalls für die Frage der Dienstunfähigkeit Paragraph 19 a, ZDG relevant sein.
Paragraph 12, Ziffer 2, ZDG sind von einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des
Paragraph 19, Absatz 2, ZDG zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit ausgeschlossen. Es steht dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang frei, einen Antrag auf Überprüfung seiner Dienstfähigkeit an die belangte Behörde zu richten. Es ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht
AVG verletzt hätte, da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen und persönlichen Gründe keine Befreiung von der Verpflichtung zur Befreiung der Zivildienstpflicht zu rechtfertigen vermögen. Diese hat eine inhaltliche Sachentscheidung auf Grundlage der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sowie dem erstatteten Antragsvorbringen in Zusammenschau mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe eine ausreichende Prüfung des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG unterlassen, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Es ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht
Paragraph 37, ff. AVG verletzt hätte, da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen und persönlichen Gründe keine Befreiung von der Verpflichtung zur Befreiung der Zivildienstpflicht zu rechtfertigen vermögen. Diese hat eine inhaltliche Sachentscheidung auf Grundlage der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sowie dem erstatteten Antragsvorbringen in Zusammenschau mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe eine ausreichende Prüfung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG unterlassen, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Aus dem Antrag und der Beschwerde des Beschwerdeführers ergeben sich sohin auch bei einer Gesamtbetrachtung keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers, die eine Befreiung von der Zivildienstleistung erforderlich machen würden. Da auch Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 1 ZDG, die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen, von Seiten der Parteien nicht vorgebracht wurden und auch von Amts wegen nicht zu erkennen sind, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer (befristeten) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
ZDG nicht gegeben.Da auch Gründe im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG, die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen, von Seiten der Parteien nicht vorgebracht wurden und auch von Amts wegen nicht zu erkennen sind, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer (befristeten) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 13, ZDG nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer abschließend eine „Bestrafung“ von wirtschaftlich erfolgreichen Jungunternehmern im Zusammenhang mit der behördlichen (und nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Auslegung des § 13 ZDG erblickt und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
1 B-VG vermeint, ist Folgendes festzuhalten. Eine Entscheidung verletzt den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt, wenn dem anzuwendenden Gesetz fälschlicherweise ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird oder wenn sie willkürlich ist (VfSlg 19.958, 19.975/2015; VfGH 26.02.2018, E 2796/2017). Die fallgegenständlich anzuwendende Norm des § 13 Abs. 1 ZDG kann nicht als gleichheitswidrig angesehen werden, hat der Gesetzgeber mit dieser doch gerade eine Regelung getroffen, um eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Zivildienstpflichtigen, aufgrund von Belangen des Zivildienstes oder sonstigen öffentlichen Interessen (amtswegig) oder im Fall von besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen (im Antragsverfahren), vorzunehmen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall dadurch, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung angesichts der konkreten fallbezogenen Umstände das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes verneint wurde, der Norm des § 13 ZDG fälschlicherweise ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird oder wurde. Zudem liegt fallgegenständlich auch keine gleichheitswidrige subjektive oder objektive Willkür vor (VfSlg. 2602/1953, 19.975/2015; VfGH 11.06.2015, E 559/2014). Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Zufügung von absichtlichem Unrecht noch für die gehäufte Verkennung der Rechtslage oder das Vorliegen von gravierenden Verfahrensmängeln ergeben. Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde steht vielmehr im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und liegt dieser ein mängelfreies Ermittlungsverfahren zu Grunde.Soweit der Beschwerdeführer abschließend eine „Bestrafung“ von wirtschaftlich erfolgreichen Jungunternehmern im Zusammenhang mit der behördlichen (und nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Auslegung des Paragraph 13, ZDG erblickt und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Eine Entscheidung verletzt den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt, wenn dem anzuwendenden Gesetz fälschlicherweise ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird oder wenn sie willkürlich ist (VfSlg 19.958, 19.975 aus 2015,; VfGH 26.02.2018, E 2796 aus 2017,). Die fallgegenständlich anzuwendende Norm des Paragraph 13, Absatz eins, ZDG kann nicht als gleichheitswidrig angesehen werden, hat der Gesetzgeber mit dieser doch gerade eine Regelung getroffen, um eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Zivildienstpflichtigen, aufgrund von Belangen des Zivildienstes oder sonstigen öffentlichen Interessen (amtswegig) oder im Fall von besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen (im Antragsverfahren), vorzunehmen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall dadurch, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung angesichts der konkreten fallbezogenen Umstände das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes verneint wurde, der Norm des Paragraph 13, ZDG fälschlicherweise ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird oder wurde. Zudem liegt fallgegenständlich auch keine gleichheitswidrige subjektive oder objektive Willkür vor (VfSlg. 2602 aus 1953,, 19.975 aus 2015,; VfGH 11.06.2015, E 559 aus 2014,). Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Zufügung von absichtlichem Unrecht noch für die gehäufte Verkennung der Rechtslage oder das Vorliegen von gravierenden Verfahrensmängeln ergeben. Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde steht vielmehr im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und liegt dieser ein mängelfreies Ermittlungsverfahren zu Grunde. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2326996.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.