den Bestimmungen des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt. römisch zwei. Das Vorhaben berührt ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 4. März 1985, GZ: 6.0 B 10 – 1985, wurde der römisch 40
den Bestimmungen des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt. Die projektgegenständlichen Grundstücke liegen innerhalb des (auch) nach § 34 verordneten Widmungsgebiets des Regionalprogramms Tiefengrundwasser (vgl. § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom
2 Z 4 lit. d) der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019 – PM10).Das Vorhaben liegt zum Teil (Gemeindegebiet von römisch 40 ) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d,) der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019, – PM10). III.
den Stellungnahmen der zuständigen Gewerbe- und Baubehörden sowie der Abfallbehörde gibt es in den Gemeindegebieten von XXXX und XXXX folgende genehmigte Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden: römisch drei.
den Stellungnahmen der zuständigen Gewerbe- und Baubehörden sowie der Abfallbehörde gibt es in den Gemeindegebieten von römisch 40 und römisch 40 folgende genehmigte Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden: - Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1,876 MW im Gemeindegebiet von XXXX - Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1,876 MW im Gemeindegebiet von römisch 40 - Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 4,8 MW im Gemeindegebiet von XXXX “.- Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 4,8 MW im Gemeindegebiet von römisch 40 “. In der Begründung führte die belangte Behörde Folgendes aus: Zu Z 4 des Anhanges 1 UVP-G 2000: Zu Ziffer 4, des Anhanges 1 UVP-G 2000: Die Brennstoffwärmeleistung des projektgegenständlichen Biomasseheizwerkes betrage 49,5 MW und liege unter den Schwellenwerten
Anhang 1 Z 4 lit.
Anhang 1 Ziffer 4, Litera a,) Spalte 1 und Litera c,) Spalte 3 UVP-G 2000. Eine Kumulationsprüfung
Anhang 1 Z 4 lit. a) Spalte 1 UVP-G 2000 i.V.m. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei mangels Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle
2 UVP-G 2000 nicht durchzuführen.Eine Kumulationsprüfung
Anhang 1 Ziffer 4, Litera a,) Spalte 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sei mangels Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht durchzuführen. Die Brennstoffwärmeleistung des Biomasseheizwerkes überschreite die 25 %-Grenze
2 UVP-G 2000 i.V.m. Anhang 1 Z 4 lit. c) Spalte 3 UVP-G 2000. Es sei daher zu prüfen, ob die projektgegenständliche Anlage mit anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW gemeinsam den Schwellenwert von 100 MW erreiche und - bejahendenfalls -, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, wobei bei Vorhaben der Spalte 3 die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich sei.Die Brennstoffwärmeleistung des Biomasseheizwerkes überschreite die 25 %-Grenze
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 4, Litera c,) Spalte 3 UVP-G 2000. Es sei daher zu prüfen, ob die projektgegenständliche Anlage mit anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW gemeinsam den Schwellenwert von 100 MW erreiche und - bejahendenfalls -, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, wobei bei Vorhaben der Spalte 3 die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich sei. Das Gemeindegebiet von XXXX zähle auf Grund der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM10 (Feinstaub)
der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019 zu den schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000.Das Gemeindegebiet von römisch 40 zähle auf Grund der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM10 (Feinstaub)
der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019 zu den schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000. Da die Frage des Vorliegens eines räumlichen Zusammenhanges zwischen dem antragsgegenständlichen Vorhaben und anderen gleichartigen Vorhaben nach der Rechtsprechung des BVwG schutzgutbezogen (hier: Schutzgut Luft - Luftschadstoff PM10) zu beurteilen sei, sei eine luftreinhaltetechnische Stellungnahme (vgl. Punkt A) II.) in Auftrag gegeben worden.Da die Frage des Vorliegens eines räumlichen Zusammenhanges zwischen dem antragsgegenständlichen Vorhaben und anderen gleichartigen Vorhaben nach der Rechtsprechung des BVwG schutzgutbezogen (hier: Schutzgut Luft - Luftschadstoff PM10) zu beurteilen sei, sei eine luftreinhaltetechnische Stellungnahme vergleiche Punkt A) römisch zwei.) in Auftrag gegeben worden. Im ersten Schritt sei zu klären gewesen, wie das Untersuchungsgebiet für die behördlichen Ermittlungen (Erhebung gleichartiger Vorhaben im Sinne des Anhanges 1 Z 4 UVP-G 2000) festzulegen sei. Für die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes sei vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen eine Ausbreitungsrechnung erstellt worden, die den ganzjährigen Vollbetrieb der gesamten Anlage unter Ausschöpfung der Emissionsgrenzwerte berücksichtige. Auf Basis dieser Ausbreitungsrechnung komme der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass das relevante Untersuchungsgebiet die Gemeindegebiete von XXXX und XXXX umfasse, da in diesen Gemeinden Bereiche mit relevanten Immissionsbeiträgen aus dem gegenständlichen Projekt ermittelt worden seien. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen seien flüssige und gasförmige Brennstoffe im Hinblick auf die Emissionen von Staub zu vernachlässigen, sodass eine Einschränkung der Vorhaben im Sinne des Anhanges 1 Z 4 UVP-G 2000 auf Anlagen erfolgen könne, in denen es zu einer Verfeuerung von (biogenen oder fossilen) festen Brennstoffen komme.Im ersten Schritt sei zu klären gewesen, wie das Untersuchungsgebiet für die behördlichen Ermittlungen (Erhebung gleichartiger Vorhaben im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 4, UVP-G 2000) festzulegen sei. Für die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes sei vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen eine Ausbreitungsrechnung erstellt worden, die den ganzjährigen Vollbetrieb der gesamten Anlage unter Ausschöpfung der Emissionsgrenzwerte berücksichtige. Auf Basis dieser Ausbreitungsrechnung komme der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass das relevante Untersuchungsgebiet die Gemeindegebiete von römisch 40 und römisch 40 umfasse, da in diesen Gemeinden Bereiche mit relevanten Immissionsbeiträgen aus dem gegenständlichen Projekt ermittelt worden seien. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen seien flüssige und gasförmige Brennstoffe im Hinblick auf die Emissionen von Staub zu vernachlässigen, sodass eine Einschränkung der Vorhaben im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 4, UVP-G 2000 auf Anlagen erfolgen könne, in denen es zu einer Verfeuerung von (biogenen oder fossilen) festen Brennstoffen komme. Im relevanten Untersuchungsgebiet bestehe ein Biomasseheizwerk in XXXX mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1,876 MW und ein Biomasseheizwerk in XXXX mit einer Brennstoffwärmeleistung von 4,8 MW. Diese Anlagen würden somit - bezogen auf das Schutzgut Luft (Luftschadstoff PM10) - in einem räumlichen Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BVwG mit dem projektgegenständlichen Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 49,5 MW stehen.Im relevanten Untersuchungsgebiet bestehe ein Biomasseheizwerk in römisch 40 mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1,876 MW und ein Biomasseheizwerk in römisch 40 mit einer Brennstoffwärmeleistung von 4,8 MW. Diese Anlagen würden somit - bezogen auf das Schutzgut Luft (Luftschadstoff PM10) - in einem räumlichen Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BVwG mit dem projektgegenständlichen Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 49,5 MW stehen. Diese Vorhaben würden gemeinsam den Schwellenwert
Anhang 1 Z 4 lit. c) Spalte 3 UVP-G 2000 von 100 MW nicht überschreiten. Eine Kumulationsprüfung (Prüfung, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist), sei daher nicht durchzuführen.Diese Vorhaben würden gemeinsam den Schwellenwert
Anhang 1 Ziffer 4, Litera c,) Spalte 3 UVP-G 2000 von 100 MW nicht überschreiten. Eine Kumulationsprüfung (Prüfung, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist), sei daher nicht durchzuführen. Zum Tatbestand des Anhanges 1 Z 4 lit.
4 UVP-G 2000 zu prüfen, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (hier: Kategorie C des Anhanges 2 UVP-G 2000) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werde.Da diese Anlagen den Schwellenwert von 200 MW überschreiten würden, sei
Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu prüfen, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (hier: Kategorie C des Anhanges 2 UVP-G 2000) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werde. Aus den im Rahmen des Anhörungsrechtes abgegebenen Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (vgl. Punkt A) VIII. und XV.) gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Regionalprogramms Tiefengrundwasser durch das gegenständliche Vorhaben auszuschließen sei. Aus den im Rahmen des Anhörungsrechtes abgegebenen Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vergleiche Punkt A) römisch acht. und römisch fünfzehn.) gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Regionalprogramms Tiefengrundwasser durch das gegenständliche Vorhaben auszuschließen sei. Die Tatbestände des Anhanges 1 Z 4 lit.
den Bestimmungen des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt worden. Das Vorhaben berühre somit ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000.Der römisch 40 sei
den Bestimmungen des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt worden. Das Vorhaben berühre somit ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000. Die Speicherkapazität des projektgegenständlichen Wärmespeichers liege mit 1.500.000 m3 unter den Schwellenwerten des Anhanges 1 Z 31 lit.
Anhang 1 Z 31 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 i.V.m. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei mangels Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle
2 UVP-G 2000 nicht durchzuführen.Eine Kumulationsprüfung
Anhang 1 Ziffer 31, Litera a,) Spalte 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sei mangels Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht durchzuführen. Da die Geringfügigkeitsschwelle
2 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 31 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 überschritten werde, sei zu prüfen, ob die projektgegenständliche Speicheranlage mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BVwG stehe und - sofern dies zu bejahen sei -, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Bei Vorhaben der Spalte 3 sei die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.Da die Geringfügigkeitsschwelle
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 31, Litera b,) Spalte 3 UVP-G 2000 überschritten werde, sei zu prüfen, ob die projektgegenständliche Speicheranlage mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BVwG stehe und - sofern dies zu bejahen sei -, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Bei Vorhaben der Spalte 3 sei die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Zur Klärung der Frage des Vorliegens eines räumlichen Zusammenhanges zwischen der antragsgegenständlichen Speicheranlage und anderen gleichartigen Vorhaben sei eine Stellungnahme aus dem Fachbereich Naturschutz (vgl. Punkt A) V.) eingeholt worden.Zur Klärung der Frage des Vorliegens eines räumlichen Zusammenhanges zwischen der antragsgegenständlichen Speicheranlage und anderen gleichartigen Vorhaben sei eine Stellungnahme aus dem Fachbereich Naturschutz vergleiche Punkt A) römisch fünf.) eingeholt worden. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen sei das – bezogen auf das Schutzgut Wasser - relevante Untersuchungsgebiet mit 50 m um das antragsgegenständliche Vorhaben festzulegen. Innerhalb dieses Bereiches würden
der naturschutzfachlichen Stellungnahme keine gleichartigen Vorhaben bestehen und sei in diesem Bereich sowie auch weit darüber hinaus keine Kumulationswirkung gegeben. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 31 lit. b) Spalte 3 UVP.G 2000 i.V.m. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 werde somit nicht verwirklicht.Der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 31, Litera b,) Spalte 3 UVP.G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 werde somit nicht verwirklicht. Das gegenständliche Vorhaben sei daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
c Anhang 1 UVP-G 2000 in eine Kumulationsprüfung eingestiegen werden. Zu Ziffer 4, Litera c, Anhang 1 UVP-G 2000 wurde ausgeführt, dass das zu Ziffer 4, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 Ausgeführte auch für den Tatbestand der Ziffer 4, Litera c, Anhang 1 UVP-G 2000 gelte mit der Besonderheit, dass keine Kumulierungsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, Satz 3 UVP-G 2000 (der Schwellenwert (100 MW) werde durch das Gesamtwärmekraftwerk (109,5 MW) überschritten) stattzufinden habe, sondern direkt eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 durchzuführen sei. Folge man dem Argument nicht, dass das Vorhaben als ein Gesamtvorhaben bzw. einheitliches Vorhaben zu betrachten sei und die Schwellenwerte deshalb zusammenzurechnen seien, dann müsste
Paragraph 3, Absatz 2, Satz 3 UVP-G 2000 auch hinsichtlich des Tatbestandes der Ziffer 4, Litera c, Anhang 1 UVP-G 2000 in eine Kumulationsprüfung eingestiegen werden. Auch der Schwellenwert der Z 4 lit. d Anhang 1 UVP-G 2000 werde überschritten. Man müsse hier von einem Gesamtsystem mit einer Wärmeleistung von 109,5 (Biomasseheizwerk 49,5 MW, Wärmepumpen 60 MW) ausgehen, weshalb eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs, 4 UVP-G durchzuführen sei. Addiere man hier auch noch die thermische Leistung der solarthermischen Kollektoren (211 MW), komme man auf eine Gesamtwärmeleistung des Systems von 320,5 MW. Die diesbezüglich von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenstellungnahmen würden von unzutreffenden Annahmen ausgehen und seien daher für die Einzelfallprüfung nicht tauglich.Auch der Schwellenwert der Ziffer 4, Litera d, Anhang 1 UVP-G 2000 werde überschritten. Man müsse hier von einem Gesamtsystem mit einer Wärmeleistung von 109,5 (Biomasseheizwerk 49,5 MW, Wärmepumpen 60 MW) ausgehen, weshalb eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Abs, 4 UVP-G durchzuführen sei. Addiere man hier auch noch die thermische Leistung der solarthermischen Kollektoren (211 MW), komme man auf eine Gesamtwärmeleistung des Systems von 320,5 MW. Die diesbezüglich von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenstellungnahmen würden von unzutreffenden Annahmen ausgehen und seien daher für die Einzelfallprüfung nicht tauglich. In Bezug auf Z 25 und Z 26 Anhang 1 UVP-G 2000 würden in den Vorhabensunterlagen die nach § 80 Abs 2 Z 8 MinroG geforderten Informationen zu Aufbau- und Abbauabschnitten sowie den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zu Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten fehlen. Aus dem vorgelegten Lageplan der mitbeteiligten Parteien ergebe sich nur, dass eine immense Fläche auch für die Errichtung des Wärmespeichers in Anspruch genommen werden müsse. Die Errichtung des geplanten Wärmespeichers sei auch über die gegenwärtig bestehenden XXXX hinaus geplant. Darüber hinaus befinde sich im XXXX auch das Naturdenkmal mit einer beanspruchten Fläche von 3.531 m2, ein Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhang 2 des UVP-G 2000.In Bezug auf Ziffer 25 und Ziffer 26, Anhang 1 UVP-G 2000 würden in den Vorhabensunterlagen die nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, MinroG geforderten Informationen zu Aufbau- und Abbauabschnitten sowie den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zu Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten fehlen. Aus dem vorgelegten Lageplan der mitbeteiligten Parteien ergebe sich nur, dass eine immense Fläche auch für die Errichtung des Wärmespeichers in Anspruch genommen werden müsse. Die Errichtung des geplanten Wärmespeichers sei auch über die gegenwärtig bestehenden römisch 40 hinaus geplant. Darüber hinaus befinde sich im römisch 40 auch das Naturdenkmal mit einer beanspruchten Fläche von 3.531 m2, ein Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhang 2 des UVP-G 2000. Die Erweiterung des XXXX , die diesbezügliche zusätzliche Flächeninanspruchnahme, die Frage, ob dadurch Schwellenwerte, die im UVP-G 2000 normiert seien, relevant tangiert würden und die diesbezügliche Kumulationsprüfung, auch bezogen auf Luftreinhaltung und Rodung, seien im angefochtenen Bescheid unterblieben.Die Erweiterung des römisch 40 , die diesbezügliche zusätzliche Flächeninanspruchnahme, die Frage, ob dadurch Schwellenwerte, die im UVP-G 2000 normiert seien, relevant tangiert würden und die diesbezügliche Kumulationsprüfung, auch bezogen auf Luftreinhaltung und Rodung, seien im angefochtenen Bescheid unterblieben. Im Zusammenhang mit dem in Z 31 lit b Anhang 1 UVP-G 2000 normierten Schwellenwert wäre zumindest eine Kumulationsprüfung im Lichte der rezenten VwGH-Judikatur durchzuführen gewesen.Im Zusammenhang mit dem in Ziffer 31, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000 normierten Schwellenwert wäre zumindest eine Kumulationsprüfung im Lichte der rezenten VwGH-Judikatur durchzuführen gewesen. Die von den Antragsstellern der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen zu Z 41 Anhang 1 UVP-G 2000 würden keinen nähren Aufschluss über die zur Aus- und Einleitung des Wassers aus der XXXX und in den Wärmespeicher zu realisierenden Baulichkeiten und Maßnahmen geben. Auch dies, verbunden auch mit kumulativen Wirkungen, hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt. Der angefochtene Bescheid, der sich diesbezüglich ausschweige, sei auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.Die von den Antragsstellern der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen zu Ziffer 41, Anhang 1 UVP-G 2000 würden keinen nähren Aufschluss über die zur Aus- und Einleitung des Wassers aus der römisch 40 und in den Wärmespeicher zu realisierenden Baulichkeiten und Maßnahmen geben. Auch dies, verbunden auch mit kumulativen Wirkungen, hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt. Der angefochtene Bescheid, der sich diesbezüglich ausschweige, sei auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. ZU Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 wurde nach Auflistung einzelner Grundstücke ausgeführt, dass ersichtlich sei, dass die Rodungsflächen mindestens 45.982 m2 betragen würden. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Rodungen durchgeführt würden und welcher Art der forstliche Bewuchs der Grundstücke sei. Die Unterlassung diesbezüglicher Feststellungen belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. ZU Ziffer 46, Anhang 1 UVP-G 2000 wurde nach Auflistung einzelner Grundstücke ausgeführt, dass ersichtlich sei, dass die Rodungsflächen mindestens 45.982 m2 betragen würden. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Rodungen durchgeführt würden und welcher Art der forstliche Bewuchs der Grundstücke sei. Die Unterlassung diesbezüglicher Feststellungen belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Es wurde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle - nach § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle erforderlichen Befunde und Gutachten einholen und eine Einzelfallprüfung durchführen, um festzustellen, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben, sowohl was seine Betriebsphase als auch was seine Errichtungsphase betrifft, einer Bewilligung nach dem UVP-G 2000 bedarf,- nach Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle erforderlichen Befunde und Gutachten einholen und eine Einzelfallprüfung durchführen, um festzustellen, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben, sowohl was seine Betriebsphase als auch was seine Errichtungsphase betrifft, einer Bewilligung nach dem UVP-G 2000 bedarf, in eventu - den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Feststellungsescheides an die belangte Behörde zurückweisen.- den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Feststellungsescheides an die belangte Behörde zurückweisen. 2.
Anhang 1 Z 4 UVP-G wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer monieren würden, die belangte Behörde habe es verabsäumt, das Projekt als „einheitliches Vorhaben“ zu betrachten (und zu prüfen). Zu den Schwellenwerten
Anhang 1 Ziffer 4, UVP-G wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer monieren würden, die belangte Behörde habe es verabsäumt, das Projekt als „einheitliches Vorhaben“ zu betrachten (und zu prüfen). Für das Projekt sei ein einheitliches Gesamtkonzept eingereicht worden, welches mehrere Vorhabensteile umfasse, und als solches von der belangten Behörde behandelt worden. Die belangte Behörde habe das Projekt im durchgeführten Ermittlungsverfahren – nach dem gesetzlich gebotenen Maßstab einer Grobprüfung – in seiner Gesamtheit geprüft. Weder sei das Vorhaben „aufgesplittet“ worden noch habe die Behörde ihre Ermittlungen und Beurteilung auf einzelne Bestandteile beschränkt. Richtigerweise – und entsprechend der ständigen Judikatur des BVwG und des VwGH – habe die belangte Behörde bei der Prüfung der einzelnen Schwellenwerte jene Vorhabensbestandteile berücksichtigt, die tatbestandsrelevant seien. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ergebe sich für die belangte Behörde auch aus der Entscheidung des VwGH vom 29.08.2024, Ra 2022/07/0025-10, keine Notwendigkeit, in diesem Zusammenhang anders vorzugehen. Der VwGH habe keineswegs ausgesprochen, dass – worauf die Beschwerdeführer offenbar hinauswollten – ein Vorhabensbestandteil, welcher keinem UVP-Tatbestand zuordenbar und/oder mit keinen vergleichbaren Umweltauswirkungen verbunden sei, bei der Schwellwertprüfung bzw. der Kumulationsprüfung berücksichtigt werden müsse. Die von den Beschwerdeführen geforderte Zusammenrechnung der Brennstoffwärmeleistung des Biomasseheizwerks (49,5 KW) mit der emissionsfreien thermischen Abgabeleistung der Wärmepumpen (60 MW) und des Solarkollektorfeldes (211 MW) sei von der Entscheidung des VwGH gerade nicht gedeckt. Die einzelnen Tatbestände des Anhang 1 Z 4 UVP-G würden entweder an die Brennstoffwärmeleistung oder an die thermische Wärmeleistung anknüpfen. Die vom Gesetzgeber getroffene – hinsichtlich der in Anhang II zur UVP-RL beschriebenen Vorhaben auch unionsrechtlich nicht zu beanstandende – Unterscheidung habe folgenden Hintergrund: Die Umweltauswirkungen seien nicht vergleichbar, weswegen die zitierte VwGH-Entscheidung gerade nicht einschlägig sei.Die einzelnen Tatbestände des Anhang 1 Ziffer 4, UVP-G würden entweder an die Brennstoffwärmeleistung oder an die thermische Wärmeleistung anknüpfen. Die vom Gesetzgeber getroffene – hinsichtlich der in Anhang römisch zwei zur UVP-RL beschriebenen Vorhaben auch unionsrechtlich nicht zu beanstandende – Unterscheidung habe folgenden Hintergrund: Die Umweltauswirkungen seien nicht vergleichbar, weswegen die zitierte VwGH-Entscheidung gerade nicht einschlägig sei. Die Brennstoffwärmeleistung stelle darauf ab, welche Wärmemenge eine Feuerungsanlage über den jeweiligen Brennstoff in einer Stunde zugeführt werde. Sie gebe also den Wärmeinhalt eines Brennstoffs an, der einer Feuerungsanlage im Wege eines Verbrennungsvorgangs zugeführt werden könne. Da bei einer Feuerungsanlage fossile oder nicht fossile Brennstoffe verfeuert würden, um Energie zu erzeugen, lasse die Höhe der Brennstoffwärmeleistung Rückschlüsse darauf zu, mit welchen Emissionen (Staub, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid) die jeweilige Anlage verbunden sei. Dahingegen beschreibe die thermische Leistung (als charakteristische Kenngröße einer Energieumwandlungsanlage) die Wärmeenergie, die in einer bestimmten Zeitspanne umgesetzt werden könne. Auch sie werde üblicherweise in kW oder MW angegeben, beschreibe aber nicht den Wärmeinhalt eines Brennstoffs, sondern den Wärmestrom (= physikalische Größe zur quantitativen Beschreibung von Wärmeübertragungsvorgängen). Im Vergleich zu einer Feuerungsanlage würden Wärmepumpen (und auch Solarkollektoren) keine Abgase an die Umgebung abgeben. Weder seien Wärmepumpen oder Solarkollektoren als thermische Kraftwerke im Sinne des Anhang 1 Z 1 lit. a und c UVP-G zu qualifizieren, noch seien sie – mangels Abgasemissionen – mit vergleichbaren Umweltauswirkungen verbunden. Umgekehrt sei eine Feuerungsanlage, welche den UVP-Tatbeständen des Anhang 1 Z 4 lit. a oder c UVP-G zuzuordnen sei, zwangsläufig keine „von lit a. und c. nicht erfasste Anlage“ im Sine des Anhang 1 Z 4 lit. d UVP-G. Es wäre daher nicht nur sinnwidrig, vielmehr würde man damit auch dem UVP-G einen weder vom Richtliniengeber noch vom Gesetzgeber gewollten Inhalt unterstellen, würde man die thermische Leistung einer Wärmepumpe bzw. eines Solarkollektorfeldes bei der Prüfung des Schwellenwertes eines Vorhabens berücksichtigen. Richtigerweise habe die belangte Behörde daher bei der Prüfung der Schwellenwerte „nur“ die Brennstoffwärmeleistung des geplanten Biomasseheizwerks berücksichtigt und im Ergebnis eine UVP-Pflicht verneint. Im Hinblick auf den UVP-Tatbestand des Anhang 1 Z 4 lit. d UVP-G habe die belangte Behörde die thermische Leistung der Wärmepumpe und der Solarkollektorfelder addiert und eine Schwellenwertüberschreitung festgestellt. Da keine Schutzzweckverletzung vorliege, habe sie zutreffenderweise eine UVP-Pflicht auch nach diesem Tatbestand verneint.Im Vergleich zu einer Feuerungsanlage würden Wärmepumpen (und auch Solarkollektoren) keine Abgase an die Umgebung abgeben. Weder seien Wärmepumpen oder Solarkollektoren als thermische Kraftwerke im Sinne des Anhang 1 Ziffer eins, Litera a und c UVP-G zu qualifizieren, noch seien sie – mangels Abgasemissionen – mit vergleichbaren Umweltauswirkungen verbunden. Umgekehrt sei eine Feuerungsanlage, welche den UVP-Tatbeständen des Anhang 1 Ziffer 4, Litera a, oder c UVP-G zuzuordnen sei, zwangsläufig keine „von Litera a, und c, nicht erfasste Anlage“ im Sine des Anhang 1 Ziffer 4, Litera d, UVP-G. Es wäre daher nicht nur sinnwidrig, vielmehr würde man damit auch dem UVP-G einen weder vom Richtliniengeber noch vom Gesetzgeber gewollten Inhalt unterstellen, würde man die thermische Leistung einer Wärmepumpe bzw. eines Solarkollektorfeldes bei der Prüfung des Schwellenwertes eines Vorhabens berücksichtigen. Richtigerweise habe die belangte Behörde daher bei der Prüfung der Schwellenwerte „nur“ die Brennstoffwärmeleistung des geplanten Biomasseheizwerks berücksichtigt und im Ergebnis eine UVP-Pflicht verneint. Im Hinblick auf den UVP-Tatbestand des Anhang 1 Ziffer 4, Litera d, UVP-G habe die belangte Behörde die thermische Leistung der Wärmepumpe und der Solarkollektorfelder addiert und eine Schwellenwertüberschreitung festgestellt. Da keine Schutzzweckverletzung vorliege, habe sie zutreffenderweise eine UVP-Pflicht auch nach diesem Tatbestand verneint. Die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sei nicht gegeben. Zur Kumulierung und Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G sei seitens der Beschwerdeführer festgehalten worden, im Zuge der Kumulationsprüfung müssten
2 zweiter Satz UVP-G alle „gleichartigen“ und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben, die entweder bestehen oder genehmigt seien oder aber noch nicht genehmigte Vorhaben, um deren Bewilligung früher (gemeint: vor Einbringung des UVP-Feststellungsantrags) angesucht worden sei, berücksichtigt werden. Der Begriff der Gleichartigkeit dürfe dabei nicht zu eng verstanden werden und die UVP-Behörde habe nach der neueren Judikatur des VwGH auch Vorhaben zu berücksichtigten, deren Schwellenwerte in anderen Maßeinheiten bemessen sind. Da auch bereits genehmigte Anlagen zu berücksichtigen seien, sei im gegenständlichen Fall auch das Fernheizkraftwerk XXXX relevant. Dieses sei zwar stillgelegt (Anm: und könne ohne neue Genehmigung auch nicht mehr ertüchtigt werden), es würde aber weiterhin über eine aufrechte Genehmigung verfügen.Zur Kumulierung und Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G sei seitens der Beschwerdeführer festgehalten worden, im Zuge der Kumulationsprüfung müssten
Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G alle „gleichartigen“ und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben, die entweder bestehen oder genehmigt seien oder aber noch nicht genehmigte Vorhaben, um deren Bewilligung früher (gemeint: vor Einbringung des UVP-Feststellungsantrags) angesucht worden sei, berücksichtigt werden. Der Begriff der Gleichartigkeit dürfe dabei nicht zu eng verstanden werden und die UVP-Behörde habe nach der neueren Judikatur des VwGH auch Vorhaben zu berücksichtigten, deren Schwellenwerte in anderen Maßeinheiten bemessen sind. Da auch bereits genehmigte Anlagen zu berücksichtigen seien, sei im gegenständlichen Fall auch das Fernheizkraftwerk römisch 40 relevant. Dieses sei zwar stillgelegt Anmerkung, und könne ohne neue Genehmigung auch nicht mehr ertüchtigt werden), es würde aber weiterhin über eine aufrechte Genehmigung verfügen. Auch mit diesem Vorbringen würden die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Die belangte Behörde habe die Prüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G vollständig und richtig vorgenommen.Auch mit diesem Vorbringen würden die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Die belangte Behörde habe die Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G vollständig und richtig vorgenommen. Wie die Beschwerdeführer selbst festhalten, setze die Kumulation einen räumlichen Zusammenhang von Vorhaben voraus. Die belangte Behörde habe im Zuge der abgeführten Kumulationsprüfung zunächst – unter Beiziehung eines immissionstechnischen Amtssachverständigen – das Untersuchungsgebiet abgegrenzt. Zur Abgrenzung sei vom beigezogenen Sachverständigen eine Ausbreitungsrechnung erstellt worden, die vom absoluten „Worst Case“ (ganzjähriger Vollbetrieb unter Ausschöpfung der Emissionsgrenzwerte und überwiegendem Betrieb im Winter) ausgehe. In einem weiteren Schritt habe die belangte Behörde die Verfahrensparteien (so auch die Marktgemeinde XXXX ) aufgefordert mitzuteilen, ob in den Gemeindegebieten XXXX und XXXX genehmigte Anlagen bestehen würden oder geplant (und bereits bewilligt) seien. Entsprechend der speziellen Kumulationsbestimmung des Anhang 1 Z 4 UVP-G habe sich diese Aufforderung auf Anlagen mit mehr als 1 MW Brennstoffleistung beschränkt. Anhand der eingelangten Rückmeldungen habe die belangte Behörde in weiterer Folge mögliche Kumulationswirkungen geprüft.Wie die Beschwerdeführer selbst festhalten, setze die Kumulation einen räumlichen Zusammenhang von Vorhaben voraus. Die belangte Behörde habe im Zuge der abgeführten Kumulationsprüfung zunächst – unter Beiziehung eines immissionstechnischen Amtssachverständigen – das Untersuchungsgebiet abgegrenzt. Zur Abgrenzung sei vom beigezogenen Sachverständigen eine Ausbreitungsrechnung erstellt worden, die vom absoluten „Worst Case“ (ganzjähriger Vollbetrieb unter Ausschöpfung der Emissionsgrenzwerte und überwiegendem Betrieb im Winter) ausgehe. In einem weiteren Schritt habe die belangte Behörde die Verfahrensparteien (so auch die Marktgemeinde römisch 40 ) aufgefordert mitzuteilen, ob in den Gemeindegebieten römisch 40 und römisch 40 genehmigte Anlagen bestehen würden oder geplant (und bereits bewilligt) seien. Entsprechend der speziellen Kumulationsbestimmung des Anhang 1 Ziffer 4, UVP-G habe sich diese Aufforderung auf Anlagen mit mehr als 1 MW Brennstoffleistung beschränkt. Anhand der eingelangten Rückmeldungen habe die belangte Behörde in weiterer Folge mögliche Kumulationswirkungen geprüft. Die belangte Behörde habe ein vollständiges und ordentliches Ermittlungsverfahren – entsprechend dem gesetzlich gebotenen Maßstab einer Grobprüfung – abgeführt. Die Behauptung, dass die Behörde auch das stillgelegte Fernheizkraftwerk XXXX berücksichtigen hätte müssen, sei schon deshalb verfehlt, weil von dieser Anlage keinerlei Emissionen ausgehen.Die belangte Behörde habe ein vollständiges und ordentliches Ermittlungsverfahren – entsprechend dem gesetzlich gebotenen Maßstab einer Grobprüfung – abgeführt. Die Behauptung, dass die Behörde auch das stillgelegte Fernheizkraftwerk römisch 40 berücksichtigen hätte müssen, sei schon deshalb verfehlt, weil von dieser Anlage keinerlei Emissionen ausgehen. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bauphase wurde ausgeführt, dass die Entnahme von Wasser aus der XXXX einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie der größtmöglichen Schonung des Wasserhaushaltes erfolge. Dass die (hier: zeitlich befristete und einmalige) Wasserentnahme aus einem Fließgewässer (anders als z.B. eine Grundwasserentnahme) mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen iSd UVP-G verbunden sei, ergebe sich schon daraus, dass weder der Richtliniengeber noch der nationale Gesetzgeber sie einem UVP-Tatbestand unterwerfe.Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bauphase wurde ausgeführt, dass die Entnahme von Wasser aus der römisch 40 einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie der größtmöglichen Schonung des Wasserhaushaltes erfolge. Dass die (hier: zeitlich befristete und einmalige) Wasserentnahme aus einem Fließgewässer (anders als z.B. eine Grundwasserentnahme) mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen iSd UVP-G verbunden sei, ergebe sich schon daraus, dass weder der Richtliniengeber noch der nationale Gesetzgeber sie einem UVP-Tatbestand unterwerfe. Im Hinblick auf den geplanten Aushub im derzeitigen XXXX sei zu betonen, dass im XXXX im Jahr 2020 rund 115.000 t Gestein abgebaut, aufbereitet und aus dem Bergbauareal verbracht würden. Da der Bergbaubetrieb über eine aufrechte Genehmigung verfüge, würde er ansonsten fortbetrieben werden, und es wäre über Jahre oder sogar Jahrzehnte hinweg mit vergleichbaren (oder noch höheren; möglich und öffentlich-rechtlich bewilligt wären bis zu 200.000 t/
den Bestimmungen des steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt wurde. Das Vorhaben berührt ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 UVP-G Gesetz 2000. Das ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 04.03.1985, GZ: 6.0 B 10-1985, mit welchem der römisch 40
den Bestimmungen des steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt wurde. Die projektgegenständlichen Grundstücke liegen innerhalb des nach § 34 verordneten Widmungsgebietes des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser
der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.07.2017, Landesgesetzblatt Nr. 76/2017. Die projektgegenständlichen Grundstücke liegen innerhalb des nach Paragraph 34, verordneten Widmungsgebietes des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser
der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.07.2017, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2017,. Das Vorhaben liegt zum Teil in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 (belastetes Gebiet-Luft
2 Z 4 lit. d) der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl II Nr. 101/2019 – PM10. Das Vorhaben liegt zum Teil in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 (belastetes Gebiet-Luft
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d,) der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019, – PM
Anhang 2 UVP-G 2000.Die Fläche des römisch 40 beträgt etwa 7 ha; 0,35 ha davon sind als Naturdenkmal (Schutzgut Fossilien) ausgewiesen und liegen sohin in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A
Anhang 2 UVP-G 2000. Die Speicherkapazität des Wärmespeichers beträgt 1.500.000 m3 und überschreitet sohin die Geringfügigkeitsschwelle der Z 31 Spalte 3 lit.
Anhang 2 UVP-G 2000 wurde nicht bestritten. In der im Zuge der Kumulationsprüfung von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Referates Wasser, Umwelt und Baukultur vom 09.08.2024 wurde von Seiten des Naturschutzes ausgeführt, dass der in den Projektunterlagen vorgeschlagene Untersuchungsbereich mit 50 Meter um das gegenständliche Vorhaben ausreichend sei. Vergleichbare Speicheranlagen seien in diesem Bereich nicht bekannt. Die Angaben betreffend das Fließgewässer ergeben sich einerseits aus den vorgelegten Unterlagen - siehe hiezu beispielsweise Vorhabensbeschreibung Juli 2024 Punkt 6.5.1 - und andererseits aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche von den Parteien auch nicht weiter verfolgt wurden. Insgesamt betrachtet wurden den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 10.09.2024, wonach eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser durch das gegenständliche Vorhaben auszuschließen ist, keine substantiierten Ausführungen entgegengehalten und haben sich an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Angaben auch keine Zweifel ergeben. 1.
4 UVP-G 2000 im Hinblick auf die Solarkollektorfelder miteinbezogen. Aus der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes hat sich ergeben, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes (Wasserschutz- und Schongebiet) auszuschließen ist.Die thermische Ausgangsleistung der Wärmepumpen beträgt rund 60 MW und wurde von der belangten Behörde bei der Prüfung
Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 im Hinblick auf die Solarkollektorfelder miteinbezogen. Aus der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes hat sich ergeben, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes (Wasserschutz- und Schongebiet) auszuschließen ist. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Entscheidungsrelevante Äußerungen hiezu wurden von den beschwerdeführenden Parteien weder in den schriftlichen Ausführungen noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigt. 1.
2 Z 4 lit. d) der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019 – PM10.Das verfahrensgegenständliche Biomasseheizwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 49,5 MW liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D des Anhang 2 UVP-G 2000 – belastetes Gebiet – Luft
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d,) der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019, – PM
Anhang 1 Z 4 Spalte 3 lit. c) UVP-G 2000.Sie erreicht jedoch 49,5 % des Schwellenwertes
Anhang 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera c,) UVP-G 2000. Die belangte Behörde hat eine Einzelfallprüfung
2 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 4 Spalte 3 lit.
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera c,) UVP-G UVP-G 2000 durchgeführt und geprüft, ob der Schwellenwert mit anderen gleichartigen räumlichen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW gemeinsam den Schwellenwert des Anhang 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera c,) UVP-G UVP-G 2000 erreicht. Das ist nicht der Fall. Beweiswürdigend ist Folgendes auszuführen: Im Hinblick auf die Kumulationsprüfung und zur Abgrenzung des Untersuchungsgebietes wurde von der belangten Behörde ein Amtssachverständiger für Luftreinhaltetechnik herangezogen. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 24.07.2025 ausgeführt, dass jener Schadstoff, der im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werde, Feinstaub PM10 sei. Die Beurteilung der Auswirkungen beschränke sich auf diesen Schadstoff. Als Gemeinden, in denen Bereiche mit relevanten Immissionsbeiträgen aus dem gegenständlichen Projekt ermittelt worden seien, wurden die Gemeinden XXXX und XXXX , beide im belasteten Gebiet
UVP-G, sowie die Gemeinden XXXX und XXXX angeführt. Nach Ansicht des Amtssachverständigen könne die Abfrage auf (biogene oder fossile) feste Brennstoffe beschränkt werden, da flüssige und gasförmige Brennstoffe im Hinblick auf die Emissionen von Staub zu vernachlässigen seien. Als Gemeinden, in denen Bereiche mit relevanten Immissionsbeiträgen aus dem gegenständlichen Projekt ermittelt worden seien, wurden die Gemeinden römisch 40 und römisch 40 , beide im belasteten Gebiet
UVP-G, sowie die Gemeinden römisch 40 und römisch 40 angeführt. Nach Ansicht des Amtssachverständigen könne die Abfrage auf (biogene oder fossile) feste Brennstoffe beschränkt werden, da flüssige und gasförmige Brennstoffe im Hinblick auf die Emissionen von Staub zu vernachlässigen seien. Seitens der belangten Behörde wurden das Biomasseheizwerk im Gemeindegebiet von XXXX mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1,87 MW sowie das Biomasseheizwerk im Gemeindegebiet von XXXX mit einer Brennstoffwärmeleistung von 4,8 MW herangezogen. Durch Hinzurechnen der Leistungen dieser Heizwerke wurde jedoch der Schwellenwert des Anhang 1 Z 4 Spalte 3 lit. c) UVP-G 2000 ebenso nicht erreicht.Seitens der belangten Behörde wurden das Biomasseheizwerk im Gemeindegebiet von römisch 40 mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1,87 MW sowie das Biomasseheizwerk im Gemeindegebiet von römisch 40 mit einer Brennstoffwärmeleistung von 4,8 MW herangezogen. Durch Hinzurechnen der Leistungen dieser Heizwerke wurde jedoch der Schwellenwert des Anhang 1 Ziffer 4, Spalte 3 Litera c,) UVP-G 2000 ebenso nicht erreicht. Den Aussagen des Amtssachverständigen – insbesondere betreffend die Gebietsabgrenzung, die Einschränkung auf den Schadstoff PM10 und die Beschränkung auf feste Brennstoffe – wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurde lediglich auf die Immissionswirkungen anderer Großemittenten hingewiesen. Im konkreten wurden die XXXX genannt. Ergänzt wurde dies durch eine Liste, in welcher neben den beiden von der belangten Behörde einbezogenen Biomasseheizwerken, der XXXX und der XXXX noch weitere Anlagenbetreiber aufgezählt wurden, welche mit den Brennstoffen Erdgas, Gasöl sowie flüssigen Brennstoffen gelistet wurden. Im konkreten wurden die römisch 40 genannt. Ergänzt wurde dies durch eine Liste, in welcher neben den beiden von der belangten Behörde einbezogenen Biomasseheizwerken, der römisch 40 und der römisch 40 noch weitere Anlagenbetreiber aufgezählt wurden, welche mit den Brennstoffen Erdgas, Gasöl sowie flüssigen Brennstoffen gelistet wurden. In der ergänzenden luftreinhaltetechnischen Stellungnahme vom 16.09.2024 wurde auf diese Betriebe eingegangen. So hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass die in der Gemeinde XXXX gelegenen Gebiete in Gemeindegebieten liegen würden, in denen durch das Projekt keine Veränderung der Luftgüte erfolge. Damit könne es dort durch das Projekt auch nicht zu einer Erhöhung der Immissionsbelastung kommen. Erneut wies der Amtssachverständige darauf hin, dass sich der Schutzzweck des belasteten Gebietes ausschließlich auf PM10 beziehe und nicht auf NO2, den Schadstoff, der der Leitschadstoff bei der Verbrennung von Erdgas sei. Abgase aus der Erdgasverbrennung, wie beispielsweise der Kraftwerkstandort XXXX oder die XXXX , seien praktisch partikelfrei.In der ergänzenden luftreinhaltetechnischen Stellungnahme vom 16.09.2024 wurde auf diese Betriebe eingegangen. So hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass die in der Gemeinde römisch 40 gelegenen Gebiete in Gemeindegebieten liegen würden, in denen durch das Projekt keine Veränderung der Luftgüte erfolge. Damit könne es dort durch das Projekt auch nicht zu einer Erhöhung der Immissionsbelastung kommen. Erneut wies der Amtssachverständige darauf hin, dass sich der Schutzzweck des belasteten Gebietes ausschließlich auf PM10 beziehe und nicht auf NO2, den Schadstoff, der der Leitschadstoff bei der Verbrennung von Erdgas sei. Abgase aus der Erdgasverbrennung, wie beispielsweise der Kraftwerkstandort römisch 40 oder die römisch 40 , seien praktisch partikelfrei. Zu den oben angeführten Unternehmen in XXXX , Gemeinde XXXX , und XXXX , Gemeinde XXXX , ist anzumerken, dass diese mehr als 10 km vom XXXX entfernt liegen; wie bereits oben ausgeführt wurde die Gebietsabgrenzung durch den Amtssachverständigen nicht (substantiiert) hinterfragt.Zu den oben angeführten Unternehmen in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , und römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , ist anzumerken, dass diese mehr als 10 km vom römisch 40 entfernt liegen; wie bereits oben ausgeführt wurde die Gebietsabgrenzung durch den Amtssachverständigen nicht (substantiiert) hinterfragt. Zum Kraftwerkstandort XXXX ist festzuhalten, dass der Kohlebetrieb am 31.03.2020 eingestellt und auf reinen Erdgasbetrieb umgestellt wurde. Die Anlage zur Klärschlammmitverbrennung wurde stillgelegt. Seither kam nurmehr Erdgas zum Einsatz, um die Betriebsbereitschaft für das Engpassmanagement und den Schulungs- bzw. Testbetrieb aufrecht zu erhalten (siehe hiezu Kraftwerksstandort XXXX Umwelterklärung 2024, Pkt. 7.1). Der Aussage des Amtssachverständigen, dass durch die Erdgasverbrennung keine PM10-Belastung der Luft erfolgt, sind die beschwerdeführenden Parteien lediglich durch den Hinweis auf eine potentielle Reaktivierung des Kohlebetriebes aufgrund des Ukraine-Krieges entgegengetreten. Dieser Hinweis ist aber nicht geeignet, die Aussagen des Amtssachverständigen zu entkräften.Zum Kraftwerkstandort römisch 40 ist festzuhalten, dass der Kohlebetrieb am 31.03.2020 eingestellt und auf reinen Erdgasbetrieb umgestellt wurde. Die Anlage zur Klärschlammmitverbrennung wurde stillgelegt. Seither kam nurmehr Erdgas zum Einsatz, um die Betriebsbereitschaft für das Engpassmanagement und den Schulungs- bzw. Testbetrieb aufrecht zu erhalten (siehe hiezu Kraftwerksstandort römisch 40 Umwelterklärung 2024, Pkt. 7.1). Der Aussage des Amtssachverständigen, dass durch die Erdgasverbrennung keine PM10-Belastung der Luft erfolgt, sind die beschwerdeführenden Parteien lediglich durch den Hinweis auf eine potentielle Reaktivierung des Kohlebetriebes aufgrund des Ukraine-Krieges entgegengetreten. Dieser Hinweis ist aber nicht geeignet, die Aussagen des Amtssachverständigen zu entkräften. Zu dem erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnten Unternehmen XXXX ist festzustellen, dass
Feststellungsbescheid der steiermärkischen Landesregierung vom 04.04.2025, ABT13-105458/2025-4, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Aus dem Bescheid geht hervor, dass eine Neuerrichtung eines Produktionsstandortes beabsichtigt ist.Zu dem erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnten Unternehmen römisch 40 ist festzustellen, dass
Feststellungsbescheid der steiermärkischen Landesregierung vom 04.04.2025, ABT13-105458/2025-4, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Aus dem Bescheid geht hervor, dass eine Neuerrichtung eines Produktionsstandortes beabsichtigt ist. Zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Mitberücksichtigung der Autobahn und Eisenbahn bei der Kumulationsprüfung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2024, Ra 2022/07/0025, Baurestmassendeponie Fisching, wurde der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik ersucht darzulegen, ob hinsichtlich der maßgeblichen Kapazitäten von diesen Vorhaben, bei denen aufgrund von Wechselwirkungen mit Umweltauswirkungen zu rechnen ist, eine Möglichkeit der Umrechnung der Schwellenwerte direkt und unter Ermittlung eines zusätzlichen Faktors besteht. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik hat in seiner Stellungnahme vom 17.06.2025 ausgeführt, dass räumlich die A9 Phyrnautobahn und die ÖBB Koralmbahntrasse in Frage kommen. Hinsichtlich der Koralmbahn der ÖBB wurde ausgeführt, dass Wechselwirkungen mit Umweltauswirkungen grundsätzlich nicht zu erwarten seien. Die Emissionen an Feinstaub PM10 würden sich im Betrieb solcher Bahnstrecken auf den Abrieb von Rädern, Schienen, Oberleitungen und Stromabnehmern sowie gegebenenfalls von Bremsvorgängen beschränken und emissionsseitig gering und in ihren immissionsseitigen Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung der Strecke beschränkt und auch in diesem Nahbereich marginal bleiben. Der Verkehr auf der A9 Phyrnautobahn emittiere aus der motorischen Verbrennung des Treibstoffs als Leitschadstoff Stickstoffoxid NOx. Die staubförmigen Emissionen (Feinstaub PM10) aus dem Motor sowie von Abrieb (Straße, Reifen, Bremsen, Kupplung) und Aufwirbelung würden deutlich geringer und bei rund 7% der NOx-Emissionen (Basis: Evaluierung der VBA-Umwelt Steiermark für den Betriebszeitraum 2023, Institut für Thermodynamik und nachhaltige Antriebssysteme der Technischen Universität Graz, Bericht Nr. I-28/24/SJo V&U 24/005/1645 vom 31.7.2024, Tabelle 27) bleiben. Fachlich könne entsprechend die Koralmbahn der ÖBB als relevante Feinstaubquelle grundsätzlich ausgeschieden werden, umso mehr für die gegenständliche Fragestellung. Die Emissionen und Immissionen des Verkehrs auf der A9 Phyrnautobahn mit denen des gegenständlichen Vorhabens in Bezug auf definierte Auf-/Immissionspunkte im Zuge einer Einzelfallbetrachtung zu verschneiden, sei grundsätzlich rechnerisch möglich. Es erschließe sich aber auch nach längerer Überlegung kein Weg, wie die Emissionen und Immissionen der Autobahn über einen Faktor in Bezug zum Schwellenwert
Anhang 1 Z 9 lit. h) Spalte 3 UVP-G 2000 gesetzt und dieser Faktor auf die Brennstoffwärmeleistung des gegenständlichen Vorhabens für die Prüfung einer allfälligen Kumulation übertragen werden könnte (oder umgekehrt).Die Emissionen und Immissionen des Verkehrs auf der A9 Phyrnautobahn mit denen des gegenständlichen Vorhabens in Bezug auf definierte Auf-/Immissionspunkte im Zuge einer Einzelfallbetrachtung zu verschneiden, sei grundsätzlich rechnerisch möglich. Es erschließe sich aber auch nach längerer Überlegung kein Weg, wie die Emissionen und Immissionen der Autobahn über einen Faktor in Bezug zum Schwellenwert
Anhang 1 Ziffer 9, Litera h,) Spalte 3 UVP-G 2000 gesetzt und dieser Faktor auf die Brennstoffwärmeleistung des gegenständlichen Vorhabens für die Prüfung einer allfälligen Kumulation übertragen werden könnte (oder umgekehrt). Im gegenständlichen Verfahren erschließe sich hinsichtlich der Kapazitäten der Vorhaben, bei denen aufgrund von Wechselwirkungen mit Umweltauswirkungen zu rechnen sei, keine Möglichkeit der Umrechnung der Schwellenwerte direkt oder unter Ermittlung eines zusätzlichen, eine Kumulationsbetrachtung ermöglichenden Faktors. Die beschwerdeführenden Parteien sind diesen Ausführungen mit dem Hinweis entgegengetreten, dass es möglich sein müsse, aufgrund verschiedener fester Bezugsgrößen EDV-gestützte Kumulationsberechnungen herzustellen, auch wenn keine Möglichkeit der direkten Umrechnung der Schwellenwerte bzw. der Ermittlung eines zusätzlichen, eine Kumulationsbetrachtung ermöglichenden Faktors bestünde. Detailliertere Angaben und insbesondere eine privatsachverständige Äußerung wurden nicht vorgelegt. Der Verweis auf eine von den beschwerdeführenden Parteien gesehene „Möglichkeit“ ist aber nicht ausreichend, die Expertise des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben auch nach der Kumulationsprüfung den Schwellenwert der Z 4 Spalte 3 lit. c) UVP-G 2000 nicht überschreitet.Sohin hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben auch nach der Kumulationsprüfung den Schwellenwert der Ziffer 4, Spalte 3 Litera c,) UVP-G 2000 nicht überschreitet. 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
4 Z 2 lit. a B-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF: BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 2.2. Zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften: Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zurechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zurechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
4 UVP-G 2000 hat bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt, die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 hat bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt, die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
5 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. 2.3. Rechtliche Würdigung: Beim verfahrensgegenständlichen Projekt handelt es sich um ein einheitliches Vorhaben; das ist unbestritten. Eine Umgehungsabsicht des Projektwerbers ist nicht erkennbar. Von einer Umgehung ist auszugehen, wenn ein Projekt durch die Aufsplitterung unter dem Schwellenwert bleibt und ansonsten ein Vorhaben vorliegen würde, das den Schwellenwert überschreitet (siehe hiezu auch Erk BVwG W104 2016940). Das vorliegende Vorhaben besteht aus einzelnen Anlagen, welche zusammen das einheitliche Projekt darstellen. Diese einzelnen Anlagen haben aber für sich gesehen unterschiedliche Umweltauswirkungen. Zum Wärmespeicher Z 31Ziffer 31
5 UVP-G 2000 ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung allein die „genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung“ für die Kapazitätsbestimmung, nicht aber die technisch mögliche Vollauslastung und auch nicht eine allfällige (rechtswidrige) höhere faktische Auslastung (siehe hiezu Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 2 Rz 73, Stand 1.7.2024, rdb.at). Anhaltspunkte dafür, dass die Kapazität über die beantragte Schwelle hinaus ausgeschöpft wird, haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.
Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung allein die „genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung“ für die Kapazitätsbestimmung, nicht aber die technisch mögliche Vollauslastung und auch nicht eine allfällige (rechtswidrige) höhere faktische Auslastung (siehe hiezu Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Paragraph 2, Rz 73, Stand 1.7.2024, rdb.at). Anhaltspunkte dafür, dass die Kapazität über die beantragte Schwelle hinaus ausgeschöpft wird, haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Auf das in der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei 1 vorgebrachte Argument - „Im Zusammenhang mit dem in lit. b) normierten Schwellenwert wäre zumindest eine Kumulationsprüfung im Lichte der rezenten VwGH-Judikatur durchzuführen gewesen.“ – war sohin nicht weiter einzugehen.Auf das in der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei 1 vorgebrachte Argument - „Im Zusammenhang mit dem in Litera b,) normierten Schwellenwert wäre zumindest eine Kumulationsprüfung im Lichte der rezenten VwGH-Judikatur durchzuführen gewesen.“ – war sohin nicht weiter einzugehen. Da jedoch die geplante Speicherkapazität über der Geringfügigkeitsschwelle (
2 UVP-G 2000) der Z 31 Spalte 3 lit. b) des Anhanges 1 UVP-G 2000 liegt, hat die belangte Behörde zu Recht geprüft, ob das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen. Der Amtssachverständige für Naturschutz hat ausgeführt, dass der in den Planungsunterlagen vorgeschlagene Untersuchungsbereich von 50 Meter um das gegenständliche Vorhaben ausreichend sei. Innerhalb dieser Abgrenzung „und auch weiter darüber hi
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.