Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 geboren am römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zl. 1323333605/222813501,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 habe er sieben Jahre im Irak gelebt. In weiterer Folge habe er drei Monate in der Türkei verbracht. Von dort sei er weiter
Österreich gereist. 2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.04.2024 brachte er vor, aus der Stadt römisch 40 in der Gegend von römisch 40 zu kommen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder römisch 40 und seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 würden weiterhin in Syrien leben. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2008 und 2013 die Grundschule und von 2013 bis 2014 die Mittelschule in römisch 40 besucht und habe in weiterer Folge als Landwirt gearbeitet.
seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 habe er sieben Jahre im Irak gelebt. In weiterer Folge habe er drei Monate in der Türkei verbracht. Von dort sei er weiter
Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Des Weiteren wäre er in Syrien Gefahr gelaufen, für das Regime und/oder den kurdischen Wehrdienst rekrutiert zu werden. Sein Bruder XXXX wäre aufgrund seines bald erreichten volljährigen Alters von den Kurden einberufen worden. Der Beschwerdeführer selbst habe jedoch zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit den kurdischen Milizen gehabt. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Des Weiteren wäre er in Syrien Gefahr gelaufen, für das Regime und/oder den kurdischen Wehrdienst rekrutiert zu werden. Sein Bruder römisch 40 wäre aufgrund seines bald erreichten volljährigen Alters von den Kurden einberufen worden. Der Beschwerdeführer selbst habe jedoch zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit den kurdischen Milizen gehabt.
Syrien von den kurdischen Milizen rekrutiert werde. Er habe nie an einer Musterung teilgenommen und auch nie ein Wehrdienstbuch oder einen Einberufungsbefehl erhalten. Auch seine Familie habe derartige Schriftstücke nie erhalten. Bei einem tatsächlichen Interesse der kurdischen Milizen an der Person des Beschwerdeführers hätte seine Familie bei Erreichen des
dem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert,
dem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016
dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet
islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). In der ersten Woche
der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken,
dem sie
dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen
der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land
Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage
dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen
der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land
Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage
dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025).
der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative
„Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden
dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025).
der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative
„Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden
dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025).
dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche
ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung
unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar
der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025). Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen
der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den
barländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024). Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte
eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen
Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025). Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung
wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen,
wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS
und
die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024). Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024). Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025). Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr,
Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025). Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück
Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr
Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024). Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 8. Mai 2025, S. 10 ff) 1.3.2. Profile im Zusammenhang mit dem Wehrdienst Unmittelbar
dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihrer Dienstzeit unter Assad desertiert waren. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Auch auf Überläufer unter Assad wird in der neuen Armee zurückgegriffen.
dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Abschaffung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notstände eingestuft werden. Die syrische Armee befindet sich Berichten zufolge im Wandel zu einer Freiwilligenarmee, wobei die Bemühungen darauf abzielen, die Bevölkerung zur Sicherung der Landesgrenzen zu motivieren. Dennoch kann die Möglichkeit einer Wiedereinführung der Wehrpflicht im Notfall nicht ausgeschlossen werden. Es wurden keine Verfolgungsakte gegen Personen gemeldet, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihres Dienstes unter der Assad-Regierung desertiert waren, sowie gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes. Darüber hinaus muss, obwohl die Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat, darauf hingewiesen werden, dass die Wehrpflicht selbst, die ein legitimes Recht eines Staates ist, im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Artikel 9 QD/QR entsprechen würde. (EUAA Country Guidance Syria – Comprehensive Update vom 02.12.2025 S.33) Die Wehrpflicht wurde von den neuen Behörden abgeschafft. Sie kann nur im Falle eines erklärten nationalen Notstands wieder eingeführt werden. Das Verteidigungsministerium hat eine Berufsarmee auf der Grundlage freiwilliger Einberufung aufgebaut. Die Rekrutierung und Ausbildung begann im Dezember 2024, wobei die ersten Ausbildungsphasen zeitlich begrenzt waren und einige Rekruten nur eine zehntägige Ausbildung erhielten, die sich auf den Umgang mit Waffen und die islamische Scharia konzentrierte. Es gab Pläne, die Ausbildungszeit je
Sicherheitslage auf neun Monate zu verlängern,
einem Modell, das zuvor von HTS in Idlib angewendet wurde. Das Verteidigungsministerium hat eine Online-Bewerbungsplattform eingerichtet, über die ehemalige SAA-Angehörige, die desertiert sind, eine Wiedereinstellung beantragen können. Im Bewerbungsformular werden Angaben wie militärischer Hintergrund, Spezialgebiet und Datum der Desertion abgefragt. Mehrere ehemalige SAA-Offiziere sollen nun Einheiten innerhalb der neuen Armee führen oder hohe Positionen in der Polizei bekleiden. Die Behörden haben auch Offiziere der ehemaligen SAA ausgeschlossen, die nicht desertiert sind, insbesondere solche, die der Beteiligung an Kriegsverbrechen verdächtigt werden. Unteroffiziere und Soldaten niedrigerer Ränge können sich jedoch über Umschulungsprogramme für die Aufnahme in das Militär bewerben. (Country of Information Report „Syria Security, military service and the situation of certain profiles“ von September 2025, S.14) 1.3.3. Kurdische Selbstverteidigungspflicht Während die SDF-Führer im März 2025 vereinbarten, ihre Streitkräfte und zivilen Institutionen in die Übergangsregierung zu integrieren, lehnten Vertreter kurdischer politischer und bewaffneter Gruppen, einschließlich der SDF, den Versuch einer Zentralisierung der Macht in Damaskus geschlossen ab. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Textes war das Abkommen vom März 2025 noch nicht umgesetzt. Folglich sind die von Kurden geführten Streitkräfte weiterhin als autonom zu betrachten, bis neue Informationen vorliegen, die ihre Integration in das neue syrische Militär belegen. Bei der individuellen Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass Personen von kurdisch geführten Kräften zwangsrekrutiert werden, sollten risikobeeinflussende Umstände wie die folgenden berücksichtigt werden: ● Geschlecht und Alter: Männer zwischen 18 und 31 Jahren sind gefährdet. Stand: Juni 2019 Die kurdische Verwaltung verabschiedete ein Gesetz über die „Pflicht zur Selbstverteidigung“, Die Wehrpflicht wurde für alle männlichen Einwohner des DAANES-Gebiets, einschließlich syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden, im Alter zwischen 18 und 31 Jahren eingeführt. Frauen können der YPJ auf freiwilliger Basis beitreten. ● Ethnisch-religiöser Hintergrund: Kurden sind die Hauptzielgruppe. Andere ethnisch-religiöse Bestimmte Gruppen waren einem geringeren Risiko ausgesetzt. Genauer gesagt, unterlagen Christen nicht der gleichen Durchsetzung des Selbstverteidigungsrechts wie Kurden. Zudem soll DAANES bei der Anwendung des Selbstverteidigungsrechts in arabisch geprägten Regionen vorsichtiger vorgegangen sein. Personen, die unter eine Ausnahmeregelung fallen, sind nicht gefährdet, da Ausnahmeregelungen im Allgemeinen respektiert werden. Ausnahmen von der Selbstverteidigungspflicht umfassen medizinische Gründe, Behinderungen, Familienangehörige von Gefallenen mit einem entsprechenden
weis sowie Einzelsöhne. Zusätzlich zu diesen risikobeeinflussenden Umständen sollte bei der individuellen Beurteilung, ob für Kinder im Zusammenhang mit der Rekrutierung durch kurdisch geführte Streitkräfte eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, Verfolgung zu erleiden, der folgende risikobeeinflussende Umstand berücksichtigt werden: Während das Risiko der Zwangsrekrutierung an sich im Allgemeinen keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund implizieren mag, könnten die Folgen einer Verweigerung je
den individuellen Umständen einen solchen Zusammenhang untermauern, unter anderem aufgrund einer (unterstellten) politischen Meinung, da die Verweigerung einer solchen Rekrutierung als politische Meinung wahrgenommen würde. (EUAA Country Guidance Syria – Comprehensive Update vom 02.12.2025 S.34-35) 1.3.4. Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden Die Maßnahmen, denen Personen ausgesetzt sein könnten, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Folter, willkürliche Verhaftung, Inhaftierung und körperliche Misshandlung. Berichte beschreiben körperliche Übergriffe auf Frauen während einiger von den SDF durchgeführter Razzien. Es wurden auch Fälle von Gewalt gegen Medienschaffende durch die SDF. Journalisten und andere Medienschaffende) sowie Verhaftungen und Inhaftierungen von Zivilisten gemeldet, die die SDF kritisierten und/oder ihre Unterstützung für die Übergangsregierung zum Ausdruck brachten. Darüber hinaus wurden Zivilisten und Angehörige der Syrischen Nationalarmee (SNA) verhaftet,
dem sie
ihrer Vertreibung in ihre Häuser im SDF Gebiet zurückgekehrt waren. Die individuelle Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden und mit Verfolgung rechnen müssen, sollten risikobehaftete Umstände berücksichtigen, wie zum Beispiel: ● Heimatregion und regionale Besonderheiten: Personen, die aus von den SNA kontrollierten Gebieten stammen. Ein höheres Risiko haben diejenigen, die sich vorübergehend in von der SNA kontrollierten Gebieten aufhielten. ● Öffentliche Kritik: Wer sich öffentlich gegen die SDF ausspricht oder sie kritisiert, erhöht das Risiko. Dazu gehören beispielsweise die Berichterstattung über sensible Themen, die das Verhalten der SDF offenlegen, und die öffentliche Unterstützung der Übergangsregierung; ● Bekanntheit bei den SDF/YPG: Die Kenntnis der SDF/YPG über eine frühere Beteiligung an von der Türkei unterstützten Kräften und/oder die Tatsache, dass die Person in der Vergangenheit von den SDF/YPG festgenommen wurde, erhöht das Risiko. Wenn bei einem Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung
gewiesen werden kann, liegt dies höchstwahrscheinlich an einer (unterstellten) politischen Meinung, da die Ablehnung der SDF/YPG als politische Meinung wahrgenommen wird. (EUAA Country Guidance Syria – Comprehensive Update vom 02.12.2025 S.35-36) Personen, die sich gegen die SDF stellen oder als solche wahrgenommen werden Zwischen März 2025 und Mai 2025 berichtete die SNHR, dass die SDF unter dem Vorwand der Bekämpfung von ISIL-Zellen Massenrazzien und Verhaftungen von Zivilisten durchgeführt habe. Wie von SNHR festgestellt, wurden Zivilisten wegen Kritik an den „Praktiken der SDF” in den von ihr kontrollierten Gebieten festgenommen und im März und April 2025 auch wegen der Bekundung ihrer Unterstützung für die neue Regierung. Im März 2025 wurden Berichten zufolge insbesondere in den Provinzen Hasaka und Raqqa Zivilisten festgenommen und/oder inhaftiert, weil sie SDF-Flaggen ersetzt hatten Banner und Flaggen des syrischen Aufstands während öffentlicher Feierlichkeiten
der Vereinbarung vom 10. März zur Integration der SDF in syrische Staatsinstitutionen. In ähnlicher Weise berichtete Syria Direct unter Berufung auf eine gemeinsame Erklärung von Aktivisten im Nordosten Syriens, dass die SDF im März 2025 Anhänger der Übergangsregierung und Teilnehmer an Gedenkfeiern zur Revolution von 2011 festgenommen habe. Wievon SNHR festgestellt, verhaftete und/oder inhaftierte die SDF im selben Monat Zivilisten und SNA-Angehörige, die
ihrer Vertreibung in ihre Häuser in den von der SDF kontrollierten Gebieten zurückgekehrt waren. Darüber hinaus sollen SDF-Kräfte am 16. März 2025 während einer Sicherheitsoperation im Dorf Sayid Hammoud in der Umgebung von Hasaka ein Haus verwüstet haben, das angeblich einem ehemaligen oppositionellen Kämpfer gehörte. Im Mai 2025 nahm die SDF willkürlich Zivilisten „in Dutzenden von Dörfern“ in den Provinzen Deir Ez-Zor und Raqqa sowie in mehreren Stadtvierteln der Stadt Raqqa fest. 240 Während die SNHR feststellte, dass diese Festnahmen im Zusammenhang mit Kritik an der SDF standen, berichtete das Medienunternehmen New Arab, dass die Festnahmen der SDF in der Provinz Raqqa, bei denen mindestens 20 Personen aus den Stadtvierteln Al-Mashlab, Al-Sabahia, Al-Khatuniya, Ya'rub und Al-Mansoura festgenommen wurden, gegen „mutmaßliche Anhänger des Assad-Regimes, Personen, die sich gegen die SDF stellen, und Überläufer“ gerichtet waren. Darüber hinaus sollen die SDF im Mai 2025 Angehörige von Überläufern aus ihren Reihen festgenommen haben, um sie zur Kapitulation zu zwingen. Bei einigen der von der SDF durchgeführten Razzien sollen ihre Mitglieder Frauen körperlich angegriffen und persönliche Gegenstände von Familienangehörigen der Festgenommenen beschlagnahmt haben, darunter Geld, Goldschmuck und Mobiltelefone. In seinem Bericht über willkürliche Festnahmen und/oder Inhaftierungen von Zivilisten durch die SDF dokumentierte das SNHR 93 Fälle willkürlicher Festnahmen und/oder Inhaftierungen, darunter sieben Kinder im März 2025243 und 53 Festnahmen und/oder Inhaftierungen, darunter neun Kinder und eine Frau im April 2025.244 Im Mai 2025 verzeichnete die SNHR 64 Festnahmen durch die SDF, darunter vier Kinder und zwei Frauen. Insgesamt wurden in diesen drei Monaten 29 Personen
einer Haftdauer zwischen einigen Tagen und einem Monat wieder freigelassen. Die meisten der Freigelassenen stammten ursprünglich aus den Provinzen Deir Ez-Zor, Raqqaund Aleppo. Quellen berichteten über Fälle von Gewalt gegen Medienvertreter durch die SDF, darunter unter anderem die folgenden Fälle. Am 5. Januar 2025 berichteten lokale Medien, Eine Drohne der SDF griff einen Reporter an, der über die Kämpfe zwischen der SDF und der von der Türkei unterstützten SNA in der Nähe von Menbij in der ländlichen Region Aleppo berichtete, wobei der Journalist verletzt wurde. Ende desselben Monats nahmen SDF-Kräfte einen Medienaktivisten in Shafa in der ländlichen Region Deir Ez-Zor
einer Razzia in seinem Haus aus nicht näher genannten Gründen fest. Am 22. April 2025 wurde ein Reporter des
richtensenders Al-Arabia in Qamischli in der ländlichen Region Hasaka wegen eines Facebook-Posts über Korruptionsfälle und die Verhaftung von SDF-Sicherheitsbeamten wegen Drogenhandels in Raqqa festgenommen. Hasaka wegen eines Facebook-Posts über Korruptionsfälle und die Verhaftung von SDF-Sicherheitsbeamten wegen Drogenhandels in Raqqa festgenommen. (EUAA Country Focus von Juli 2025 S.37-38) 1.3.5. Bewegungsfreiheit Ist das Kriterium der „Sicherheit“ erfüllt, muss im nächsten Schritt geprüft werden, ob der Antragsteller sicher und legal
Damaskus reisen und dort einreisen kann. Dabei sind die allgemeine Situation und die individuellen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen. Seit Januar 2025 werden wieder internationale Flüge zum internationalen Flughafen Damaskus (DAM) angeboten. Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo wurden bereits am 18. Dezember 2024 wieder aufgenommen. In der zweiten Junihälfte 2025 führte die militärische Eskalation im Nahen Osten zur vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore
DAM. Der Flughafen Aleppo war davon nicht betroffen, und der Bodentransport zwischen Aleppo und DAM wurde regelmäßig aufrechterhalten. Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert, und es wurden keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land gemeldet. Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den größeren Städten reisen. Die Kontrollen innerhalb städtischer Gebiete wurden eingestellt, und die verbleibenden, hauptsächlich an Fernstraßen, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. Die Straße vom Flughafen Damaskus in die Stadt ist gut gesichert. Syrer, die in ihr Land zurückkehren, müssen bei der Einreise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Von der ehemaligen Regierung ausgestellte Pässe und Personalausweise behalten ihre Gültigkeit. Personen ohne Dokumente, die jedoch in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, können
Überprüfung ihrer Identität anhand der Datenbank des Zivilamts an den Grenzübergängen dennoch einreisen. Ihnen wird dann ein Auszug aus dem Melderegister für die Einreise ausgestellt. Darüber hinaus sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, befristete Reisedokumente und Pässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsangehörigen zu erleichtern, die ihre Dokumente verloren haben. Die Übergangsregierung hat alle von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen ausgestellten Haftbefehle für ungültig erklärt, jene in Bezug auf Strafverfahren jedoch beibehalten. Da die Justiz weiterhin nicht funktionsfähig ist, befinden sich viele Rückkehrer aufgrund ungeklärter Strafanzeigen in einer rechtlichen Grauzone und werden häufig an der erneuten Ausreise gehindert. Die Behörden arbeiten an einem Mechanismus zur Aufhebung solcher Haftbefehle, die von der ehemaligen Kriminalpolizei auf falschen Gründen ausgestellt wurden. Über etwaige Misshandlungen oder gezielte Übergriffe auf Rückkehrer aus dem Ausland ist nichts bekannt. Für Personen, die sich in Damaskus durch Anmietung oder Kauf einer Immobilie niederlassen möchten, gibt es keine gesetzlichen Voraussetzungen. (EUAA Country Guidance Syria – Comprehensive Update vom 02.12.2025 S 97-98) Rückkehrtrends
Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem
Syrien zurückgekehrt. Insgesamt sind seit Anfang 2024 938 106 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Rückkehrziele waren die Provinzen Aleppo (206 938), Damaskus (107 346), Ländliches Damaskus (106 396) und Idlib (98 557). Das UNHCR schätzte, dass rund 200 000 Personen aus der Türkei und 68 000 aus Jordanien zurückgekehrt sind. Die vom UNHCR erfassten Profile der Rückkehrer umfassten überwiegend Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, darunter Frauen, von Frauen geführte Haushalte, aber auch Kinder und ältere Menschen, die aus der Türkei zurückkehrten, während Frauen und Mädchen die Hauptgruppe der Rückkehrer aus Jordanien bildeten, gefolgt von Kindern und Männern im wehrfähigen Alter (18-40). Zum 31. Mai schätzte das UNHCR, dass 174 112 Syrer sind seit dem 8. Dezember 2024 über offizielle und inoffizielle Grenzübergänge aus dem Libanon in das Land zurückgekehrt. Es ist unklar, ob alle Rückkehrer dauerhaft zurückkehren werden.
Angaben von humanitären Helfern im Libanon sind seit Dezember 2024 viele im Libanon lebende Syrer angeblich illegal
Syrien zurückgekehrt, um ihre Familien wiederzusehen, ihr Eigentum zu begutachten und sich ein Bild von der Lage im Land
dem Abgang Assads zu machen, bevor sie in den Libanon zurückkehren.715 Das UNHCR hat zwischen dem
Rückkehr äußerten, aber nur 27 % eine Rückkehr innerhalb des nächsten Jahres in Betracht ziehen. Rund 60 % der Flüchtlinge bekundeten ihr Interesse an einem Besuch in ihrer Heimat, bevor sie über eine Rückkehr entscheiden. Die Türkei kündigte an, dass sie Syrern unter vorübergehendem Schutz bis zum 1. Juli 2025 bis zu drei „Go-and-See“-Besuche in Syrien gestatten wird, bevor sie über eine Rückkehr. Ungefähr 8 Millionen Syrer standen zuvor auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Laut Aussagen von Rückkehrern, die von der New York Times zitiert wurden, haben Personen, die
dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der aktuellen Behörden erfahren. Einige konnten sogar ihren früheren „gesuchten” Status unter dem vorherigen Regime bestätigen. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die wegen Militäroder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Personen mit früheren zivilrechtlichen Urteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin einer Überprüfung unterzogen. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 % der von der Assad-Regierung gegen mehr als 8 Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich oder gerichtlich gesucht wurden. Die von einer der vier Geheimdienste des ehemaligen Regimes oder von der Militärpolizei wegen Militärdienstes erlassenen Haftbefehle werden nicht vollstreckt. Aussagen von im Ausland lebenden Syrern, die
dem Sturz Assads über die Straßen von Libanon
Damaskus, von Amman
Damaskus 723und von Beirut
Damaskus und Sweida, in das Land gereist sind deuten darauf hin, dass die Begegnungen mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich waren. Laut SJAC wurden keine Fälle von Misshandlung oder gezielter Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert. Die Übergangsregierung hat alle von Assad erlassenen Haftbefehle aufgehoben. Sicherheitsbehörden aus politischen Gründen, behielt jedoch diejenigen, die mit Strafsachen in Zusammenhang standen. Bei der Freilassung von Häftlingen aus Gefängnissen aus der Assad-Ära wurden auch Personen freigelassen, denen schwere Verbrechen wie Mord und Raub vorgeworfen wurden. Die Haftbefehle gegen diese Personen bleiben bestehen, angeblich in der Hoffnung, dass sie festgenommen werden können, wenn sie versuchen, über die Grenze zu fliehen. SJAC stellte jedoch fest, dass die Assad- Regierung häufig Strafanzeigen wie den Besitz eines gefälschten Reisepasses, der häufig von Personen verwendet wird, die aus dem Land fliehen, gegen Aktivisten eingesetzt hat. Da die Justiz
wie vor nicht funktioniert, befinden sich viele Rückkehrer aufgrund ungelöster Strafanzeigen in einer rechtlichen Grauzone und werden oft daran gehindert, das Land erneut zu verlassen. SJAC fügte hinzu, dass die Behörden daran arbeiten, einen Mechanismus einzurichten, um solche Haftbefehle, die von der ehemaligen Kriminalpolizei unter falschen Vorwänden ausgestellt wurden, aufzuheben. Laut einem Bericht des NRC sind erste Spannungen zwischen Rückkehrern und Aufnahmegemeinden aufgetreten, die in erster Linie auf vermeintliche politische oder religiöse Zugehörigkeiten zurückzuführen sind. In ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten haben die ansässigen Gemeinden Angst vor religiösem Extremismus und möglichen Repressalien aufgrund von Vermutungen über die Loyalität der Rückkehrer geäußert – eine Sorge, die oft auf Gegenseitigkeit beruht. Es wurden Fälle von Mobbing in Schulen zwischen Kindern der Aufnahmegemeinden und Kindern von Rückkehrern gemeldet, die auf der Wahrnehmung einer politischen Zugehörigkeit zu den Vertreibungsgebieten beruhen. Laut einem IOM-Bericht, der auf einer Bewertung von 1 100 Gemeinden und 3 508 Interviews mit wichtigen Informanten (KI) an verschiedenen Orten in Syrien basiert, sind etwa 78 % der Rückkehrer aus dem Ausland in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Als größte Herausforderungen für eine
haltige Rückkehr nannten die Rückkehrer die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen (94 %), Arbeitslosigkeit (74 %) und den eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen (55 %). Bedenken hinsichtlich Spannungen in der Gemeinschaft wurden von 33 % der von der IOM an verschiedenen Orten befragten KI geäußert, wobei Hasaka (93 %) und Tartus (78 %) die Provinzen waren, in denen die KI die größten Bedenken meldeten. Im Gegensatz dazu gab die Mehrheit der Befragten in Damaskus (83 %), Dar’a (76 %) und Aleppo (75 %) keine derartigen Bedenken an. Auf Provinzebene wurden Homs (3,4) und Damaskus (3,2)729 als „teilweise förderlich“ 730 für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern bewertet. Im Gegensatz dazu wiesen die ländlichen Gebiete von Damaskus (2,1) und Hasaka (2,5) die ungünstigsten Bedingungen auf. Keine der bewerteten Provinzen oder Orte erreichte einen Gesamtindex, der als „größtenteils förderlich“ oder „vollständig förderlich“ für die Rückkehr und Wiedereingliederung eingestuft werden konnte. (EUAA Country Focus_Syria von Juli 2025, S. 79-81). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum Beschwerdeführer und seinen Wohnorten in Syrien ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu seinem Geburtstag ergibt sich aus einem vorgelegten syrischen Reisepass. Die politische Kontrolle seiner Heimatregion durch die kurdischen Milizen ergibt sich aus der öffentlich einsehbaren syria.livemap. XXXX als seine Heimatregion ergibt sich aus dem Umstand, dass er dort sein ganzes Leben bis zu seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien verbracht hat und seine Eltern sowie Teile seiner Geschwister
wie vor dort leben. Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum Beschwerdeführer und seinen Wohnorten in Syrien ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu seinem Geburtstag ergibt sich aus einem vorgelegten syrischen Reisepass. Die politische Kontrolle seiner Heimatregion durch die kurdischen Milizen ergibt sich aus der öffentlich einsehbaren syria.livemap. römisch 40 als seine Heimatregion ergibt sich aus dem Umstand, dass er dort sein ganzes Leben bis zu seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien verbracht hat und seine Eltern sowie Teile seiner Geschwister
wie vor dort leben. Die Feststellungen zu seiner schulischen Laufbahn und seiner beruflichen Tätigkeit in Syrien ergeben sich ebenso aus der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem laufenden Verfahren. Aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 20.01.2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. 2.
dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 geplant war, die syrische Wehrpflicht abzuschaffen und die syrische Armee in ein Freiwilligenheer umzustrukturieren sowie Amnestien für ehemals unter dem Assad-Regime wehrpflichtige Personen einzuführen (vgl. oben Punkt II.1.3.2.). Dies wird auch durch die aktuellste Berichterstattung, insbesondere den EUAA-Bericht „Comprehensive Update“ von Dezember 2025, bestätigt, wonach es keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass die angekündigten weitreichenden Amnestien nicht eingeführt wurden. Obwohl ein verpflichtender Wehrdienst in naher Zukunft nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann, arbeitet die derzeitige syrische Regierung an der Etablierung eines Freiwilligenheeres. Ausnahmen von der freiwilligen Ableistung des Militärdienstes seien insbesondere im Rahmen nationaler Ausnahmesituationen geplant. In Bezug auf allfällige Befürchtungen einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die syrische Übergangsregierung ist darauf hinzuweisen, dass
dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 geplant war, die syrische Wehrpflicht abzuschaffen und die syrische Armee in ein Freiwilligenheer umzustrukturieren sowie Amnestien für ehemals unter dem Assad-Regime wehrpflichtige Personen einzuführen vergleiche oben Punkt römisch zwei.1.3.2.). Dies wird auch durch die aktuellste Berichterstattung, insbesondere den EUAA-Bericht „Comprehensive Update“ von Dezember 2025, bestätigt, wonach es keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass die angekündigten weitreichenden Amnestien nicht eingeführt wurden. Obwohl ein verpflichtender Wehrdienst in naher Zukunft nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann, arbeitet die derzeitige syrische Regierung an der Etablierung eines Freiwilligenheeres. Ausnahmen von der freiwilligen Ableistung des Militärdienstes seien insbesondere im Rahmen nationaler Ausnahmesituationen geplant. Unabhängig davon brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, dass die derzeitige syrische Übergangsregierung nicht auf ihn zugreifen kann, da XXXX von den kurdischen Milizen kontrolliert wird und es sich trotz der derzeit bestehenden Konflikte zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdischen Milizen dabei um kein umkämpftes Gebiet handelt (VS, S. 12). Unabhängig davon brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, dass die derzeitige syrische Übergangsregierung nicht auf ihn zugreifen kann, da römisch 40 von den kurdischen Milizen kontrolliert wird und es sich trotz der derzeit bestehenden Konflikte zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdischen Milizen dabei um kein umkämpftes Gebiet handelt (VS, S. 12). 2.2.
Syrien keine reelle Gefahr, in das Blickfeld der kurdischen Milizen zu geraten. Kontakte und/oder Sympathien zum Islamischen Staat hatte er ebenfalls zu keinem Zeitpunkt (vgl.1.3.4.). Der allgemeinen Gefahr in Syrien geschuldet wurde durch den von der belangten Behörde zuerkannten subsidiären Schutz ausreichend Rechnung getragen. 2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit Dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers erreichbar ist, ohne durch Gebiete reisen zu müssen, die in der Hand anderer Machthaber sind, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen.
Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem
Syrien zurück. Deswegen ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimatregion ebenso möglich wäre. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten – in das Verfahren eingeführten – Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch brachten die Parteien nichts Gegenteiliges vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I: 3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
2 lit b der Richtlinie 2011/95/EU gelten gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU gelten gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden als Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A GFK.
2 lit c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A GFK.
2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ist Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen als Verfolgungshandlung i.S.d Richtlinie anzusehen.
, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU ist Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen als Verfolgungshandlung i.S.d Richtlinie anzusehen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden istGemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist 3.1.2.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv
vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, m.w.N.).3.1.2.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv
vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, m.w.N.). 3.1.3. Rekrutierung für den staatlichen Militärdienst Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend
vollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend
vollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13).Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird vergleiche VfGH 29.06.2023, E 3450 aus 2022,, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann. Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund, wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung, beruht, kann
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.08.2025, Ra 2015/18/0125).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann. Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund, wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung, beruht, kann
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 20.08.2025, Ra 2015/18/0125). Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht in einem von der HTS kontrollierten Gebiet leben möchte, reicht für sich genommen nicht hin, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491). Dem Schutz vor Gefahren, die dem Beschwerdeführer bei einer theoretischen Rückkehr
Syrien aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage drohen würden, ist bereits durch den in
den vorliegenden Informationen von der Autonomiebehörde auch nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen werde und keine Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Strafen bei Wehrdienstverweigerung vorliegen (siehe VwGH 29.11.2023, Ro 2023/14/0003). 3.1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.