RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlW140 2317006-2 Spruch, W140 2317006-2/50EW140 2317006-2/50E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 22aAbs.
1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (20:27 Uhr) bis römisch 40 (08:27 Uhr) wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (08:27 Uhr) bis XXXX (11:30 Uhr) wird gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (08:27 Uhr) bis XXXX (11:30 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (08:27 Uhr) bis römisch 40 (11:30 Uhr) wird gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (08:27 Uhr) bis römisch 40 (11:30 Uhr) für rechtswidrig erklärt. III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, flog am 14.01.2021 von der Russischen Föderation über die Türkei nach Italien und von dort noch am selben Tag weiter nach Österreich. Der BF hielt sich von 14.01.2021 bis 12.04.2021 in Österreich auf. Er war in dieser Zeit nicht in Österreich gemeldet. Am 14.07.2021 reiste der BF erneut mit dem Flugzeug ins Bundesgebiet ein und am 28.09.2021 über den Flughafen Wien-Schwechat wieder aus. Auch in diesem Zeitraum war der BF in Österreich nicht gemeldet. Der BF reiste am 17.12.2021 wieder mit dem Flugzeug nach Österreich ein. Nach dem Ablauf seines Visums am 13.01.2022 blieb der BF im österreichischen Bundesgebiet. Am XXXX wurde der BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einvernommen. Nach der Einvernahme wurde er aus der Festnahme entlassen, weil die weitere Anhaltung nicht erforderlich war. Ein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BF nicht gestellt. Am römisch 40 wurde der BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einvernommen. Nach der Einvernahme wurde er aus der Festnahme entlassen, weil die weitere Anhaltung nicht erforderlich war. Ein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BF nicht gestellt. Am 04.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag des BF mit Bescheid vom 12.12.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Der BF hat dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11.06.2024 unbegründet abgewiesen wurde. Der BF stellte jeweils einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die jeweils nicht gewährt wurde. Der BF hat sodann weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Verfahrensanordnung vom 20.06.2025 wurde der BF aufgefordert ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 09.07.2025 in Anspruch zu nehmen. Der BF hat am 08.07.2025 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen, in welchem der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein. Am 30.07.2025 hat das BFA den Abschiebeauftrag betreffend den BF für XXXX , 16:10 Uhr, sowie einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und einen Durchsuchungsauftrag erlassen. Am 30.07.2025 hat das BFA den Abschiebeauftrag betreffend den BF für römisch 40 , 16:10 Uhr, sowie einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und einen Durchsuchungsauftrag erlassen. Am XXXX wurde der BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von Beamten einer Landespolizeidirektion (LPD) an seiner Meldeadresse festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt und der BF sodann in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am römisch 40 wurde der BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG von Beamten einer Landespolizeidirektion (LPD) an seiner Meldeadresse festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt und der BF sodann in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am XXXX vereitelte der BF die Abschiebung und wurde in der Folge ins PAZ rücküberstellt.Am römisch 40 vereitelte der BF die Abschiebung und wurde in der Folge ins PAZ rücküberstellt. Gegen die Anhaltung des BF wurde eine Maßnahmenbeschwerde am 04.08.2025 eingebracht. Der Beschwerde wurde am 07.08.2025 stattgegeben und die Festnahme am XXXX , 07:55 Uhr, und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX , 20:27 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Erkenntnis des BVwG, GZ: XXXX ).Gegen die Anhaltung des BF wurde eine Maßnahmenbeschwerde am 04.08.2025 eingebracht. Der Beschwerde wurde am 07.08.2025 stattgegeben und die Festnahme am römisch 40 , 07:55 Uhr, und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 , 20:27 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Erkenntnis des BVwG, GZ: römisch 40 ). Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , 20:27 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , 20:27 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF stellte am 04.08.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Am 04.08.2025 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ der Sicherheitsbehörde statt. Der BF begründete diesen Antrag im Rahmen der Ersteinvernahme vor der LPD XXXX am 04.08.2025 im Wesentlichen mit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine. Er sei – wie viele andere Landsleute – zur Militärpflicht eingezogen worden. Da er dieser Pflicht nicht nachgehen wolle, werde er als Deserteur in seinem Herkunftsland durch die tschetschenischen Behörden gesucht. Er sei kein Staatsfeind, würde aber nicht für die Interessen anderer sein Leben opfern. Im Herkunftsstaat drohe dem BF eine zwangsweise Teilnahme am Krieg. Im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde vom 04.08.2025 gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Festnahme des BF am XXXX und dessen Anhaltung brachte der gewillkürte Rechtsvertreter erstmals zusätzlich vor, dass der BF aufgrund der Verbreitung von Anti-Kriegs-Postings in sozialen Medien, sowie aufgrund einer Teilnahme an einer Protestaktion vor dem russischen Konsulat, wobei der BF gefilmt worden sei, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer massiven Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei und auch eine wohlbegründete Furcht vor der Zwangseinberufung in das russische Militär habe. Der BF stellte am 04.08.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Am 04.08.2025 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ der Sicherheitsbehörde statt. Der BF begründete diesen Antrag im Rahmen der Ersteinvernahme vor der LPD römisch 40 am 04.08.2025 im Wesentlichen mit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine. Er sei – wie viele andere Landsleute – zur Militärpflicht eingezogen worden. Da er dieser Pflicht nicht nachgehen wolle, werde er als Deserteur in seinem Herkunftsland durch die tschetschenischen Behörden gesucht. Er sei kein Staatsfeind, würde aber nicht für die Interessen anderer sein Leben opfern. Im Herkunftsstaat drohe dem BF eine zwangsweise Teilnahme am Krieg. Im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde vom 04.08.2025 gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Festnahme des BF am römisch 40 und dessen Anhaltung brachte der gewillkürte Rechtsvertreter erstmals zusätzlich vor, dass der BF aufgrund der Verbreitung von Anti-Kriegs-Postings in sozialen Medien, sowie aufgrund einer Teilnahme an einer Protestaktion vor dem russischen Konsulat, wobei der BF gefilmt worden sei, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer massiven Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei und auch eine wohlbegründete Furcht vor der Zwangseinberufung in das russische Militär habe. Am 04.08.2025 wurde im Zuge der Prognose das Verfahren des BF als Folgeantrag eingestuft. Mit Aktenvermerk betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 04.08.2025 wurde festgestellt, dass im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 04.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch den BF gestellt wurde. Der Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich am 04.08.2025 ausgefolgt. Am 04.08.2025 wurde im Zuge der Prognose das Verfahren des BF als Folgeantrag eingestuft. Mit Aktenvermerk betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 04.08.2025 wurde festgestellt, dass im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 04.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch den BF gestellt wurde. Der Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich am 04.08.2025 ausgefolgt. Der BF hat am 04.08.2025 ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen, in welchem der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein. Mit Schreiben vom 07.08.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft vom XXXX und Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er ursprünglich nach Österreich gereist sei, um seine Ehefrau zu besuchen. In diesem Zusammenhang sei er eingereist und fristgerecht wieder ausgereist. Sein Visum sei bis Jänner 2022 gültig gewesen. Nach dessen Ablauf sei es ihm jedoch nicht mehr möglich gewesen auszureisen, da der Krieg zwischen Russland und der Ukraine begonnen habe. Zumal seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei, weshalb er sie nicht allein lassen habe können. Er habe damals versucht, sein Visum zu verlängern, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er befinde sich nun seit mehreren Jahren in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind, das am XXXX geboren wurde. Aufgrund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt habe und nach Ablauf seines Visums nicht nach Russland zurückgekehrt sei, gelte er in Russland mittlerweile als „Vaterlandsverräter“ bzw. als feindlich gesinnt gegenüber dem Staat. Bei einer Rückkehr drohe ihm unmittelbar die Festnahme an der Grenze und seine zwangsweise Einberufung zum Militärdienst mit anschließendem Fronteinsatz im Krieg gegen die Ukraine. Er lehne diesen Krieg ausdrücklich ab, möchte niemanden töten und wolle selbst nicht getötet werden. Er habe seine kritische Haltung zu diesem Krieg auch mehrfach öffentlich geäußert. Aufgrund dieser Äußerungen drohe ihm in Russland zusätzlich politische Verfolgung wegen angeblicher „Diskreditierung der russischen Armee“. Er lebe in Österreich mit seiner Ehefrau, die sich rechtmäßig hier aufhalte, sowie mit ihrer gemeinsamen Tochter, die österreichische Staatsbürgerin und hier geboren worden sei. Vor diesem Hintergrund wäre eine Rückkehrentscheidung gegen ihn unverhältnismäßig und würde insbesondere das Wohl ihres gemeinsamen Kindes schwer verletzen. Sein dauerhafter Verbleib in Österreich sei aus Gründen des Kindeswohls geboten. Eine Trennung von seiner Tochter und seiner Ehefrau würde nicht nur gegen Art. 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), sondern auch gegen das Prinzip des Kindeswohls gemäß Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verstoßen. In seinem neuen Asylverfahren werde er ausführlich auf die Fluchtgründe und die konkrete Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Russland eingehen. Auch aufgrund der wohlbegründeten Befürchtungen der Zwangseinberufung in das russische Militär und erheblicher Einschränkung seiner Meinungsäußerung sei der Bezug zum Heimatland eher gering. Aufgrund dieser Umstände befürchte er bei einer Rückkehr massive Gefahr für Leib und Leben, weshalb er um Zuerkennung des Status als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter ersucht habe. Anzumerken sei, dass er die ganze Zeit für die Behörde erreichbar gewesen sei. Ferner sei anzumerken, dass ihm aufgrund seines Asylantrages faktischer Abschiebeschutz zukomme. Aus diesem Grund sei ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu ermöglichen. Beantragt wurde, seine Anhaltung seit XXXX in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, die Fortsetzung der Schubhaft für unzulässig zu erklären sowie ihm den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zuzusprechen. Mit Schreiben vom 07.08.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft vom römisch 40 und Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er ursprünglich nach Österreich gereist sei, um seine Ehefrau zu besuchen. In diesem Zusammenhang sei er eingereist und fristgerecht wieder ausgereist. Sein Visum sei bis Jänner 2022 gültig gewesen. Nach dessen Ablauf sei es ihm jedoch nicht mehr möglich gewesen auszureisen, da der Krieg zwischen Russland und der Ukraine begonnen habe. Zumal seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei, weshalb er sie nicht allein lassen habe können. Er habe damals versucht, sein Visum zu verlängern, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er befinde sich nun seit mehreren Jahren in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind, das am römisch 40 geboren wurde. Aufgrund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt habe und nach Ablauf seines Visums nicht nach Russland zurückgekehrt sei, gelte er in Russland mittlerweile als „Vaterlandsverräter“ bzw. als feindlich gesinnt gegenüber dem Staat. Bei einer Rückkehr drohe ihm unmittelbar die Festnahme an der Grenze und seine zwangsweise Einberufung zum Militärdienst mit anschließendem Fronteinsatz im Krieg gegen die Ukraine. Er lehne diesen Krieg ausdrücklich ab, möchte niemanden töten und wolle selbst nicht getötet werden. Er habe seine kritische Haltung zu diesem Krieg auch mehrfach öffentlich geäußert. Aufgrund dieser Äußerungen drohe ihm in Russland zusätzlich politische Verfolgung wegen angeblicher „Diskreditierung der russischen Armee“. Er lebe in Österreich mit seiner Ehefrau, die sich rechtmäßig hier aufhalte, sowie mit ihrer gemeinsamen Tochter, die österreichische Staatsbürgerin und hier geboren worden sei. Vor diesem Hintergrund wäre eine Rückkehrentscheidung gegen ihn unverhältnismäßig und würde insbesondere das Wohl ihres gemeinsamen Kindes schwer verletzen. Sein dauerhafter Verbleib in Österreich sei aus Gründen des Kindeswohls geboten. Eine Trennung von seiner Tochter und seiner Ehefrau würde nicht nur gegen Artikel 8, der EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), sondern auch gegen das Prinzip des Kindeswohls gemäß Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention verstoßen. In seinem neuen Asylverfahren werde er ausführlich auf die Fluchtgründe und die konkrete Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Russland eingehen. Auch aufgrund der wohlbegründeten Befürchtungen der Zwangseinberufung in das russische Militär und erheblicher Einschränkung seiner Meinungsäußerung sei der Bezug zum Heimatland eher gering. Aufgrund dieser Umstände befürchte er bei einer Rückkehr massive Gefahr für Leib und Leben, weshalb er um Zuerkennung des Status als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter ersucht habe. Anzumerken sei, dass er die ganze Zeit für die Behörde erreichbar gewesen sei. Ferner sei anzumerken, dass ihm aufgrund seines Asylantrages faktischer Abschiebeschutz zukomme. Aus diesem Grund sei ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu ermöglichen. Beantragt wurde, seine Anhaltung seit römisch 40 in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, die Fortsetzung der Schubhaft für unzulässig zu erklären sowie ihm den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zuzusprechen. Am 08.08.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF einen Schriftsatz aus dem u.a. – in Vorbereitung der BFA-Einvernahme vom selben Tag – eine gegen die russische und tschetschenische Regierung gerichtete, oppositionelle politische Betätigung des BF im Bundesgebiet hervorgeht, welche als öffentlichkeitswirksame politische Aktivität behauptet wurde, weshalb der BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einer ernsthaften Gefahr im Sinne des Art. 22 GFK und des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Unter einem wurde eine schriftliche Bestätigung dieser Aktivitäten durch namentlich genannte Personen vorgelegt. Seine behauptete politische Betätigung im Bundesgebiet im Rahmen der tschetschenischen Community, sowie seine Teilnahme an 2-3 Demonstrationen in Österreich, wobei er gefilmt und in Folge bedroht worden sei, führte der BF auch vor dem BFA am 08.08.2025 aus. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 08.08.2025 wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz, der ihm seit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 04.08.2025 zukam, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt.Am 08.08.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF einen Schriftsatz aus dem u.a. – in Vorbereitung der BFA-Einvernahme vom selben Tag – eine gegen die russische und tschetschenische Regierung gerichtete, oppositionelle politische Betätigung des BF im Bundesgebiet hervorgeht, welche als öffentlichkeitswirksame politische Aktivität behauptet wurde, weshalb der BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einer ernsthaften Gefahr im Sinne des Artikel 22, GFK und des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Unter einem wurde eine schriftliche Bestätigung dieser Aktivitäten durch namentlich genannte Personen vorgelegt. Seine behauptete politische Betätigung im Bundesgebiet im Rahmen der tschetschenischen Community, sowie seine Teilnahme an 2-3 Demonstrationen in Österreich, wobei er gefilmt und in Folge bedroht worden sei, führte der BF auch vor dem BFA am 08.08.2025 aus. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 08.08.2025 wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz, der ihm seit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 04.08.2025 zukam, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt. Mit Stellungnahme des BFA vom 09.08.2025 wurde Folgendes ausgeführt: „(…) XXXX , Ehefrau des B stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 26.06.2017 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass die Abschiebung von XXXX in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen.„(…) römisch 40 , Ehefrau des B stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 26.06.2017 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass die Abschiebung von römisch 40 in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen. Das Bundesverwaltungsgericht behob in Erledigung der Beschwerde vom 12.07.2017 den Bescheid mit Beschluss vom 28.07.2017 und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurück.Das Bundesverwaltungsgericht behob in Erledigung der Beschwerde vom 12.07.2017 den Bescheid mit Beschluss vom 28.07.2017 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurück. Mit Bescheid vom 20.04.2018 wies das Bundesamt den Antrag von XXXX auf internationalen Schutz erneut sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass die Abschiebung von XXXX in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen.Mit Bescheid vom 20.04.2018 wies das Bundesamt den Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz erneut sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass die Abschiebung von römisch 40 in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen. Am 09.01.2021 heiratete XXXX den Beschwerdeführer (BF), einen russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens nach tschetschenischen Traditionen online per Videokonferenz.Am 09.01.2021 heiratete römisch 40 den Beschwerdeführer (BF), einen russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens nach tschetschenischen Traditionen online per Videokonferenz. Der BF reiste am 14.01.2021 mit einem Schengenvisum Italiens, gültig von 14.01.2021 bis 13.01.2022, legal mit dem Flugzeug nach Mailand /Italien ein und am 12.04.2021 mit dem Flugzeug von Wien-Schwechat aus. Mit Erkenntnis vom 10.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von XXXX vom 17.05.2018 erneut sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Im Übrigen gab es der Beschwerde statt und erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Es erteilte XXXX eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. In der hg. mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren erwähnte XXXX den BF, ihre traditionelle Trauung und dass sie mit ihm zusammenlebt, nicht, sondern gab an, einen deutschen Freund zu haben.Mit Erkenntnis vom 10.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von römisch 40 vom 17.05.2018 erneut sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Im Übrigen gab es der Beschwerde statt und erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Es erteilte römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. In der hg. mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren erwähnte römisch 40 den BF, ihre traditionelle Trauung und dass sie mit ihm zusammenlebt, nicht, sondern gab an, einen deutschen Freund zu haben. Am 29.06.2021 übernahm XXXX die Aufenthaltsberechtigung plus mit Gültigkeit bis 14.05.2022, die sie unter Vorlage ihres am 23.04.2013 ausgestellten Reisepasses und des Duplikats ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am 02.04.2007 am Standesamt XXXX in der Republik XXXX beantragt hatte.Am 29.06.2021 übernahm römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung plus mit Gültigkeit bis 14.05.2022, die sie unter Vorlage ihres am 23.04.2013 ausgestellten Reisepasses und des Duplikats ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am 02.04.2007 am Standesamt römisch 40 in der Republik römisch 40 beantragt hatte. Am 14.07.2021 reiste der BF erneut mit dem Flugzeug ins Bundesgebiet ein und am 28.09.2021 über den Flughafen Wien-Schwechat wieder aus. Am 05.12.2021 heirateten der BF und XXXX standesamtlich in der russischen Föderation, in XXXX .Am 05.12.2021 heirateten der BF und römisch 40 standesamtlich in der russischen Föderation, in römisch 40 . Der BF reiste am 17.12.2021 wieder mit dem Flugzeug nach Österreich ein. Nach dem Ablauf seines Visums am 13.01.2022 blieb der BF im Bundesgebiet. Am XXXX wurde der BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einvernommen. Sein Reisepass wurde in Kopie zum Akt genommen. Nach der Einvernahme wurde er aus der Festnahme entlassen, weil die weitere Anhaltung nicht erforderlich war. Ein Asylantrag wurde vom BF nicht gestellt.Am römisch 40 wurde der BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einvernommen. Sein Reisepass wurde in Kopie zum Akt genommen. Nach der Einvernahme wurde er aus der Festnahme entlassen, weil die weitere Anhaltung nicht erforderlich war. Ein Asylantrag wurde vom BF nicht gestellt. Am 11.04.2022 stellte XXXX einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot-Karte plus“. Dieser wurde ihr vom Magistrat XXXX mit Gültigkeit bis 23.04.2023 ausgestellt.Am 11.04.2022 stellte römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot-Karte plus“. Dieser wurde ihr vom Magistrat römisch 40 mit Gültigkeit bis 23.04.2023 ausgestellt. Am 17.06.2022 ersuchte die Vertreterin des BF unter Vorlage der Vollmacht um Mitteilung des Verfahrensstandes des Asylverfahrens. Das BFA teilte seiner Vertreterin am 22.06.2022 mit, dass der BF keinen Asylantrag gestellt hatte und nur betreffend den unrechtmäßigen Aufenthalt einvernommen worden war. Am XXXX kam XXXX als Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin in XXXX zur Welt.Am römisch 40 kam römisch 40 als Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin in römisch 40 zur Welt. Mit Bescheid vom 02.09.2022 erteilte der Magistrat XXXX der Tochter der Gattin des Beschwerdeführers den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“.Mit Bescheid vom 02.09.2022 erteilte der Magistrat römisch 40 der Tochter der Gattin des Beschwerdeführers den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“. Erst am 04.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt (BFA) wies den Antrag des BF mit Bescheid vom 12.12.2022 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11.06.2024 wies das Gericht, die gegen die Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde am 13.06.2024 als unbegründet rechtskräftig ab (GZ; XXXX ). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11.06.2024 wies das Gericht, die gegen die Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde am 13.06.2024 als unbegründet rechtskräftig ab (GZ; römisch 40 ). Der BF kam seiner gesetzlichen Ausreisverpflichtung nicht nach und zeigten sich auch im Rückkehrberatungsgespräch am 08.07.2025 als nicht rückkehrwillig. Die Abschiebung des BF wurde für den XXXX organisiert. Die Abschiebung des BF wurde für den römisch 40 organisiert. Der BF wurde am XXXX , 07:55 Uhr an seine Meldeadresse festgenommen und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung für den XXXX persönlich (nachweislich!) ausgefolgt.Der BF wurde am römisch 40 , 07:55 Uhr an seine Meldeadresse festgenommen und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung für den römisch 40 persönlich (nachweislich!) ausgefolgt. Die Anlieferung, die XXXX , der Aufenthalt im XXXX , der Transport zum LFZ und das Einsteigen verliefen ohne Vorkommnisse. Nach Ende des Boardings um 16:00 Uhr, nachdem die Türen des LFZ bereits geschlossen waren, begaben sich die eingesetzten Beamten wieder auf die Dienststelle und wurden um 16:25 Uhr von der XXXX verständigt, da sich der BF im LFZ lautstark weigerte zu fliegen. Um 16:30 Uhr wurde der BF auf der Abstellposition von den Beamten der LPD XXXX übernommen und wieder zurück auf die Dienststelle verbracht.Die Anlieferung, die römisch 40 , der Aufenthalt im römisch 40 , der Transport zum LFZ und das Einsteigen verliefen ohne Vorkommnisse. Nach Ende des Boardings um 16:00 Uhr, nachdem die Türen des LFZ bereits geschlossen waren, begaben sich die eingesetzten Beamten wieder auf die Dienststelle und wurden um 16:25 Uhr von der römisch 40 verständigt, da sich der BF im LFZ lautstark weigerte zu fliegen. Um 16:30 Uhr wurde der BF auf der Abstellposition von den Beamten der LPD römisch 40 übernommen und wieder zurück auf die Dienststelle verbracht. Anschließend gegen 19:20 Uhr wurde der BF aufgrund der Vereitelung seiner Abschiebung ins PAZ XXXX rücküberstellt.Anschließend gegen 19:20 Uhr wurde der BF aufgrund der Vereitelung seiner Abschiebung ins PAZ römisch 40 rücküberstellt. Aufgrund der Tatsache, dass der BF erst am XXXX , 19:20 Uhr neuerlich im PAZ XXXX eintraf und der Journaldienst der RD XXXX lediglich bis 22 Uhr besetzt ist, konnte wegen des zeitnahen Zeitablaufs keine Einvernahme stattfinden. Aufgrund der Tatsache, dass der BF erst am römisch 40 , 19:20 Uhr neuerlich im PAZ römisch 40 eintraf und der Journaldienst der RD römisch 40 lediglich bis 22 Uhr besetzt ist, konnte wegen des zeitnahen Zeitablaufs keine Einvernahme stattfinden. Über den BF wurde daher am XXXX gemäß § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. (nachweisliche Zustellung des Mandatsbescheides an den BF und seines damaligen RV am XXXX ).Über den BF wurde daher am römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. (nachweisliche Zustellung des Mandatsbescheides an den BF und seines damaligen Regierungsvorlage am römisch 40 ). Bei der Übernahme verweigerte der BF die Unterschrift. Am 04.08.2025 im Zeitraum von 07:36-08:10 Uhr wurde der BF von seiner neuen rechtlichen Vertretung aufgesucht. Der BF stellte im Stande der Schubhaft noch am selben Tag um 08:12 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.08.2025 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ der Sicherheitsbehörde statt. Noch am selben Tag wurde im Zuge der Prognose sein Verfahren als Folgeantrag eingestuft. Mit Aktenvermerk betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom XXXX wurde festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 04.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch den BF gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG.Mit Aktenvermerk betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom römisch 40 wurde festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 04.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch den BF gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt Paragraph 80, Absatz 5 FPG. Der Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich am 04.08.2025 gegen 17:00 Uhr ausgefolgt. Gegen die Anhaltung des BF wurde vom RV eine Maßnahmebeschwerde am 04.08.2025 eingebracht. Gegen die Anhaltung des BF wurde vom Regierungsvorlage eine Maßnahmebeschwerde am 04.08.2025 eingebracht. Der Beschwerde wurde am 07.08.2025 stattgegeben und die Festnahme am XXXX , 07:55 Uhr, und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX , 20:27 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Erkenntnis des BVwG, GZ; XXXX ). Am 08.08.2025 um 09.30 Uhr im PAZ XXXX die asylrechtliche Einvernahme (Folgeantrag) statt.Der Beschwerde wurde am 07.08.2025 stattgegeben und die Festnahme am römisch 40 , 07:55 Uhr, und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 , 20:27 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Erkenntnis des BVwG, GZ; römisch 40 ). Am 08.08.2025 um 09.30 Uhr im PAZ römisch 40 die asylrechtliche Einvernahme (Folgeantrag) statt. Mit Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides vom 08.08.2025 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62 Absatz 2 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben (IFA+VZ: XXXX ) und dem RV per -Mail zugestellt.Mit Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides vom 08.08.2025 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10 AsylG und Paragraph 62, Absatz 2 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben (IFA+VZ: römisch 40 ) und dem Regierungsvorlage per -Mail zugestellt. Entgegen den Ausführungen des RV ist die Schubhaftverhängung verhältnismäßig und es besteht erhebliche Fluchtgefahr beim BF. Der BF hat die Flugabschiebung am XXXX durch sein Verhalten im Flugzeug vereitelt. Es ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft alles daran setzen wird, sich einer weiteren Flugabschiebung zu entziehen. Entgegen den Ausführungen des Regierungsvorlage ist die Schubhaftverhängung verhältnismäßig und es besteht erhebliche Fluchtgefahr beim BF. Der BF hat die Flugabschiebung am römisch 40 durch sein Verhalten im Flugzeug vereitelt. Es ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft alles daran setzen wird, sich einer weiteren Flugabschiebung zu entziehen. Die Asylantragstellung des BF nach Abbruch der Flugabschiebung wurde ausschließlich zur weiteren Verzögerung seiner Außerlandesbringung gestellt. Im Rückkehrberatungsgespräch vom 04.08.2025 zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig, ist an einer finanziellen Rückkehrhilfe und an einer weiteren Beratung auch nicht interessiert. Der BF respektiert die behördlichen Entscheidungen nicht und verletzt die Bestimmungen des FPG massiv. Dies kommt in all seinen Einvernahmen klar zum Ausdruck. Auch die Verhängung eines gelinderen Mittels (Meldeverpflichtung) käme in diesem Fall nicht zur Anwendung. Es besteht der erhebliche und begründete Verdacht, dass der BF im Falle seiner Entlassung seinen illegalen Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet fortführen wird. Auch wenn der BF bei seiner Familie gemeldet ist, besteht jederzeit bei Verhängung des gelinderen Mittels die Möglichkeit, dass der BF untertaucht. Da der BF die Abschiebung am XXXX vereitelte, ist somit nicht davon auszugehen, dass der BF einer Meldeverpflichtung nachkommen wird.Es besteht der erhebliche und begründete Verdacht, dass der BF im Falle seiner Entlassung seinen illegalen Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet fortführen wird. Auch wenn der BF bei seiner Familie gemeldet ist, besteht jederzeit bei Verhängung des gelinderen Mittels die Möglichkeit, dass der BF untertaucht. Da der BF die Abschiebung am römisch 40 vereitelte, ist somit nicht davon auszugehen, dass der BF einer Meldeverpflichtung nachkommen wird. Somit erscheint die nun getroffene Maßnahme als zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft wird so kurz wie möglich gehalten, der nächste diesmal begleitete Abschiebetermin für Donnerstag, XXXX mit XXXX ist bereits fixiert. Die Anhaltung in Schubhaft wird so kurz wie möglich gehalten, der nächste diesmal begleitete Abschiebetermin für Donnerstag, römisch 40 mit römisch 40 ist bereits fixiert. Daher ersucht die Behörde
- die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen,
- den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…)“ Am 11.08.2025 langte der Akt und die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen des Folgeantragsverfahrens beim BVwG ein. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für nicht rechtmäßig erklärt und der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 08.08.2025 aufgehoben.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für nicht rechtmäßig erklärt und der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 08.08.2025 aufgehoben. Am XXXX (11:30 Uhr) wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am römisch 40 (11:30 Uhr) wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am selben Tag übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA vom 09.08.2025 zum Parteiengehör. Mit Schreiben vom 13.08.2025 gab die Rechtsvertretung des BF folgende Stellungnahme ab: „[…] Die Ausführungen des BFA sind inhaltlich unsubstantiiert und beschränken sich im Wesentlichen auf pauschale Hinweise auf eine angeblich bestehende „erhebliche Fluchtgefahr“. Eine konkrete, auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogene Begründung fehlt gänzlich. Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Einreise ununterbrochen bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Kind, war stets an dieser Adresse gemeldet und somit für die Behörden jederzeit auffindbar. Die Behörde stützt sich auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und leitet daraus ab, dass die Schubhaft als ultima ratio erforderlich sei, um die Abschiebung zu sichern. Dabei wurde – entgegen den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die Möglichkeit eines gelinderen Mittels (§ 77 FPG) nicht ernsthaft geprüft. Nach der Judikatur (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041) ist die Verhängung der Schubhaft insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn der Fremde über einen gesicherten familiären Rückhalt im Bundesgebiet verfügt, bei einer nahestehenden Person Unterkunft nehmen kann und sich bisher kooperativ verhalten hat, ohne dass konkret dargelegt wird, weshalb ein gelinderes Mittel nicht ausreichen würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Behörde stützt sich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und leitet daraus ab, dass die Schubhaft als ultima ratio erforderlich sei, um die Abschiebung zu sichern. Dabei wurde – entgegen den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die Möglichkeit eines gelinderen Mittels (Paragraph 77, FPG) nicht ernsthaft geprüft. Nach der Judikatur vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041) ist die Verhängung der Schubhaft insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn der Fremde über einen gesicherten familiären Rückhalt im Bundesgebiet verfügt, bei einer nahestehenden Person Unterkunft nehmen kann und sich bisher kooperativ verhalten hat, ohne dass konkret dargelegt wird, weshalb ein gelinderes Mittel nicht ausreichen würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren seine Kooperationsbereitschaft gezeigt. Ein „Untertauchen“ lag daher zu keinem Zeitpunkt vor. Im Gegenteil: Im Juli 2025 hat er die Rückkehrberatung in Anspruch genommen, was klar belegt, dass er den Kontakt zu den Behörden suchte und sich nicht der Rechtsordnung entziehen wollte. Die Behörde leitet die behauptete Fluchtgefahr im Wesentlichen aus dem Vorfall am XXXX ab, bei dem der Beschwerdeführer im Flugzeug seine Abschiebung verweigerte. Dieses singuläre Ereignis rechtfertigt jedoch keine pauschale Annahme, er werde auch künftig jegliche Mitwirkung verweigern. Es wurde zudem nicht berücksichtigt, dass mit der Stellung des Folgeantrags am 04.08.2025 der faktische Abschiebeschutz wieder auflebte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Schubhaft nicht mehr erforderlich. Dies wurde im Übrigen durch den Beschluss des BVwG vom XXXX (GZ: XXXX ) bestätigt, der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtswidrig erkannte. Die Behörde leitet die behauptete Fluchtgefahr im Wesentlichen aus dem Vorfall am römisch 40 ab, bei dem der Beschwerdeführer im Flugzeug seine Abschiebung verweigerte. Dieses singuläre Ereignis rechtfertigt jedoch keine pauschale Annahme, er werde auch künftig jegliche Mitwirkung verweigern. Es wurde zudem nicht berücksichtigt, dass mit der Stellung des Folgeantrags am 04.08.2025 der faktische Abschiebeschutz wieder auflebte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Schubhaft nicht mehr erforderlich. Dies wurde im Übrigen durch den Beschluss des BVwG vom römisch 40 (GZ: römisch 40 ) bestätigt, der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtswidrig erkannte. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine tatsächliche Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG bestand. Die Anhaltung war unverhältnismäßig und verstieß gegen das Gebot der Anwendung des gelindesten Mittels. […]“Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine tatsächliche Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG bestand. Die Anhaltung war unverhältnismäßig und verstieß gegen das Gebot der Anwendung des gelindesten Mittels. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedsstaates. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF flog am 14.01.2021 von der Russischen Föderation über die Türkei nach Italien und von dort noch am selben Tag weiter nach Österreich. Der BF hielt sich von 14.01.2021 bis 12.04.2021 in Österreich auf. Er war in dieser Zeit nicht in Österreich gemeldet. Am 14.07.2021 reiste der BF erneut mit dem Flugzeug ins Bundesgebiet ein und am 28.09.2021 über den Flughafen Wien-Schwechat wieder aus. Auch in diesem Zeitraum war der BF in Österreich nicht gemeldet. Der BF reiste am 17.12.2021 wieder mit dem Flugzeug nach Österreich ein. Nach dem Ablauf seines Visums am 13.01.2022 blieb der BF im österreichischen Bundesgebiet. Am XXXX wurde der BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einvernommen. Nach der Einvernahme wurde er aus der Festnahme entlassen, weil die weitere Anhaltung nicht erforderlich war. Ein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BF nicht gestellt. Am römisch 40 wurde der BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einvernommen. Nach der Einvernahme wurde er aus der Festnahme entlassen, weil die weitere Anhaltung nicht erforderlich war. Ein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BF nicht gestellt. Am 04.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 12.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2022 als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte jeweils einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die jeweils nicht gewährt wurde. Der BF hat sodann weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2022 als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte jeweils einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die jeweils nicht gewährt wurde. Der BF hat sodann weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Verfahrensanordnung vom 20.06.2025 wurde der BF aufgefordert ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 09.07.2025 in Anspruch zu nehmen. Der BF hat am 08.07.2025 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen, in welchem der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein. Am 30.07.2025 hat das BFA den Abschiebeauftrag betreffend den BF für XXXX , 16:10 Uhr, sowie einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und einen Durchsuchungsauftrag erlassen. Am 30.07.2025 hat das BFA den Abschiebeauftrag betreffend den BF für römisch 40 , 16:10 Uhr, sowie einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und einen Durchsuchungsauftrag erlassen. Am XXXX wurde der BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von Beamten einer LPD an seiner Meldeadresse festgenommen und ins PAZ überstellt und der BF sodann in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am römisch 40 wurde der BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG von Beamten einer LPD an seiner Meldeadresse festgenommen und ins PAZ überstellt und der BF sodann in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am XXXX vereitelte der BF die Abschiebung und wurde in der Folge ins PAZ rücküberstellt.Am römisch 40 vereitelte der BF die Abschiebung und wurde in der Folge ins PAZ rücküberstellt. Gegen die Anhaltung des BF wurde eine Maßnahmenbeschwerde am 04.08.2025 eingebracht. Der Beschwerde wurde am 07.08.2025 stattgegeben und die Festnahme am XXXX , 07:55 Uhr, und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX , 20:27 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Erkenntnis des BVwG, GZ: XXXX ).Gegen die Anhaltung des BF wurde eine Maßnahmenbeschwerde am 04.08.2025 eingebracht. Der Beschwerde wurde am 07.08.2025 stattgegeben und die Festnahme am römisch 40 , 07:55 Uhr, und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 , 20:27 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Erkenntnis des BVwG, GZ: römisch 40 ). Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , 20:27 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich auf Grundlage des gegenständlichen Schubhaftbescheides von XXXX bis XXXX in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , 20:27 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich auf Grundlage des gegenständlichen Schubhaftbescheides von römisch 40 bis römisch 40 in Schubhaft. Der BF stellte am XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Am 04.08.2025 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ der Sicherheitsbehörde statt. Der BF begründete diesen Antrag im Rahmen der Ersteinvernahme vor der LPD XXXX am 04.08.2025 im Wesentlichen mit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine. Er sei – wie viele andere Landsleute – zur Militärpflicht eingezogen worden. Da er dieser Pflicht nicht nachgehen wolle, werde er als Deserteur in seinem Herkunftsland durch die tschetschenischen Behörden gesucht. Er sei kein Staatsfeind, würde aber nicht für die Interessen anderer sein Leben opfern. Im Herkunftsstaat drohe dem BF eine zwangsweise Teilnahme am Krieg. Im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde vom 04.08.2025 gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Festnahme des BF am XXXX und dessen Anhaltung brachte der gewillkürte Rechtsvertreter erstmals zusätzlich vor, dass der BF aufgrund der Verbreitung von Anti-Kriegs-Postings in sozialen Medien, sowie aufgrund einer Teilnahme an einer Protestaktion vor dem russischen Konsulat, wobei der BF gefilmt worden sei, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer massiven Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei und auch eine wohlbegründete Furcht vor der Zwangseinberufung in das russische Militär habe. Der BF stellte am römisch 40 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Am 04.08.2025 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ der Sicherheitsbehörde statt. Der BF begründete diesen Antrag im Rahmen der Ersteinvernahme vor der LPD römisch 40 am 04.08.2025 im Wesentlichen mit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine. Er sei – wie viele andere Landsleute – zur Militärpflicht eingezogen worden. Da er dieser Pflicht nicht nachgehen wolle, werde er als Deserteur in seinem Herkunftsland durch die tschetschenischen Behörden gesucht. Er sei kein Staatsfeind, würde aber nicht für die Interessen anderer sein Leben opfern. Im Herkunftsstaat drohe dem BF eine zwangsweise Teilnahme am Krieg. Im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde vom 04.08.2025 gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Festnahme des BF am römisch 40 und dessen Anhaltung brachte der gewillkürte Rechtsvertreter erstmals zusätzlich vor, dass der BF aufgrund der Verbreitung von Anti-Kriegs-Postings in sozialen Medien, sowie aufgrund einer Teilnahme an einer Protestaktion vor dem russischen Konsulat, wobei der BF gefilmt worden sei, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer massiven Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei und auch eine wohlbegründete Furcht vor der Zwangseinberufung in das russische Militär habe. Am 04.08.2025 wurde im Zuge der Prognose das Verfahren des BF als Folgeantrag eingestuft. Mit Aktenvermerk betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 04.08.2025 wurde festgestellt, dass im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 04.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch den BF gestellt wurde. Der Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich am 04.08.2025 ausgefolgt. Am 04.08.2025 wurde im Zuge der Prognose das Verfahren des BF als Folgeantrag eingestuft. Mit Aktenvermerk betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 04.08.2025 wurde festgestellt, dass im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 04.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch den BF gestellt wurde. Der Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich am 04.08.2025 ausgefolgt. Der BF hat am 04.08.2025 ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen, in welchem der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein. Am 08.08.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF einen Schriftsatz aus dem u.a. – in Vorbereitung der BFA-Einvernahme vom selben Tag – eine gegen die russische und tschetschenische Regierung gerichtete, oppositionelle politische Betätigung des BF im Bundesgebiet hervorgeht, welche als öffentlichkeitswirksame politische Aktivität behauptet wurde, weshalb der BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einer ernsthaften Gefahr im Sinne des Art. 22 GFK und des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Unter einem wurde eine schriftliche Bestätigung dieser Aktivitäten durch namentlich genannte Personen vorgelegt. Seine behauptete politische Betätigung im Bundesgebiet im Rahmen der tschetschenischen Community, sowie seine Teilnahme an 2-3 Demonstrationen in Österreich, wobei er gefilmt und in Folge bedroht worden sei, führte der BF auch vor dem BFA am 08.08.2025 aus. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 08.08.2025 wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz, der ihm seit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 04.08.2025 zukam, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt.Am 08.08.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF einen Schriftsatz aus dem u.a. – in Vorbereitung der BFA-Einvernahme vom selben Tag – eine gegen die russische und tschetschenische Regierung gerichtete, oppositionelle politische Betätigung des BF im Bundesgebiet hervorgeht, welche als öffentlichkeitswirksame politische Aktivität behauptet wurde, weshalb der BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einer ernsthaften Gefahr im Sinne des Artikel 22, GFK und des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Unter einem wurde eine schriftliche Bestätigung dieser Aktivitäten durch namentlich genannte Personen vorgelegt. Seine behauptete politische Betätigung im Bundesgebiet im Rahmen der tschetschenischen Community, sowie seine Teilnahme an 2-3 Demonstrationen in Österreich, wobei er gefilmt und in Folge bedroht worden sei, führte der BF auch vor dem BFA am 08.08.2025 aus. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 08.08.2025 wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz, der ihm seit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 04.08.2025 zukam, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für nicht rechtmäßig erklärt und der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 08.08.2025 aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass infolge der im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten, gegen die russische und tschetschenische Regierung gerichtete politisch oppositionelle Betätigung des BF im Bundesgebiet, sowie der Vorlage einer entsprechenden Bestätigung durch zwei im Bundesgebiet aufhältige und ebenfalls in der tschetschenischen Community politisch aktive Personen ein neuer Sachverhalt gegeben sei, der nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 11.06.2024 eingetreten bzw. bekannt geworden sei. Auf Grundlage des dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakts könne das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für nicht rechtmäßig erklärt und der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 08.08.2025 aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass infolge der im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten, gegen die russische und tschetschenische Regierung gerichtete politisch oppositionelle Betätigung des BF im Bundesgebiet, sowie der Vorlage einer entsprechenden Bestätigung durch zwei im Bundesgebiet aufhältige und ebenfalls in der tschetschenischen Community politisch aktive Personen ein neuer Sachverhalt gegeben sei, der nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 11.06.2024 eingetreten bzw. bekannt geworden sei. Auf Grundlage des dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakts könne das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden. Am XXXX (11:30 Uhr) wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am römisch 40 (11:30 Uhr) wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. In Österreich leben die Ehefrau und das minderjährige Kind des BF. Diese verfügen im Bundesgebiet über Aufenthaltstitel nach dem NAG. Der BF verfügte in Österreich zwar über verfahrensrelevante familiäre, jedoch über keine beruflichen bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er war nicht legal erwerbstätig. Der BF verfügte nicht über ausreichend Existenzmittel. Der BF missachtete die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in die Gerichtsakten des BVwG betreffend den BF ( XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in die Gerichtsakten des BVwG betreffend den BF ( römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei). Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des BVwG bezüglich des BF und aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem sowie die Anhaltedatei. Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus seinen gleichlautenden Angaben im gesamten Verfahren in Verbindung mit der Vorlage seines gültigen Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorlag und wurde eine solche auch in der Beschwerde des BF nicht behauptet. Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der Bescheid des BFA vom 12.12.2022 sowie der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 08.08.2025 liegen im Verwaltungsakt ein. Die Erkenntnisse des BVwG vom 11.06.2024, GZ: XXXX , und vom XXXX , GZ: XXXX , liegen im Akt ein. Das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2024, mit dem die Rückkehrentscheidung des BFA bestätigt wurde, erwuchs in Rechtskraft. Die vom BF beantragte Verfahrenshilfe wurde weder vom Verwaltungsgerichtshof noch vom Verfassungsgerichtshof gewährt (vgl. OZ 14 in XXXX ). Der Bescheid des BFA vom 12.12.2022 sowie der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 08.08.2025 liegen im Verwaltungsakt ein. Die Erkenntnisse des BVwG vom 11.06.2024, GZ: römisch 40 , und vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , liegen im Akt ein. Das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2024, mit dem die Rückkehrentscheidung des BFA bestätigt wurde, erwuchs in Rechtskraft. Die vom BF beantragte Verfahrenshilfe wurde weder vom Verwaltungsgerichtshof noch vom Verfassungsgerichtshof gewährt vergleiche OZ 14 in römisch 40 ). Dass der BF in weiterer Folge am XXXX aufgegriffen und festgenommen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Anhalteprotokoll. Dass der BF in weiterer Folge am römisch 40 aufgegriffen und festgenommen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Anhalteprotokoll. Der Schubhaftbescheid vom XXXX liegt im Akt ein. Die Feststellungen, dass der BF auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten wurde und er am XXXX aus der Schubhaft entlassen wurde, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei sowie im Zentralen Fremdenregister. Der Schubhaftbescheid vom römisch 40 liegt im Akt ein. Die Feststellungen, dass der BF auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten wurde und er am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen wurde, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei sowie im Zentralen Fremdenregister. Dass der BF nicht rückkehrwillig war ergibt sich aus den Rückkehrberatungsprotokollen der BBU vom 08.07.2025 und vom 04.08.
- Die Feststellungen zum Folgeantrag des BF vom 04.08.2025 ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 04.08.
- Dass die Ehefrau und das minderjährige Kind des BF in Österreich leben und eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG haben, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und aus den Gerichtsakten des BVwG. Dass der BF über verfahrensrelevante familiäre, jedoch über keine beruflichen bzw. sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, er nicht legal erwerbstätig war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie dem Gerichtsakt. Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der ein verfügbarer Geldbetrag in der Höhe von € 100,00 hervorgeht. Dass der BF die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht achtete ergibt sich aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie bereits dargelegt, zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig und vereitelte seine Abschiebung am XXXX .Dass der BF die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht achtete ergibt sich aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie bereits dargelegt, zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig und vereitelte seine Abschiebung am römisch 40 . Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid vom XXXX und Anhaltung in Schubhaft von XXXX (20:27 Uhr) bis XXXX (08:27 Uhr)3.
- Zu A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid vom römisch 40 und Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (20:27 Uhr) bis römisch 40 (08:27 Uhr) §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 25.10.2023, Ra 2022/21/0092, fest: „Der Fremde stellte im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA trug diesem Umstand insoweit Rechnung, als es in Bezug auf die - angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - zunächst grundsätzlich zutreffend auf § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 gestützte Schubhaft deren Aufrechterhaltung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 legcit. begründete (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das VwG setzte sich im angefochtenen Erkenntnis allerdings mit den Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Schubhaft im Fall der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 überhaupt nicht auseinander. Es legte nicht dar, warum im Sinn der genannten Bestimmung davon auszugehen sei, der neuerliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz sei ausschließlich zur Verzögerung der Umsetzung der Rückkehrentscheidung gestellt worden. Insoweit wäre eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen gewesen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Im vorliegenden Fall indizierte schon der Umstand, dass das Verfahren über den Folgeantrag auf internationalen Schutz zugelassen und über den Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in merito entschieden worden war, eine solche Grobprüfung. An der (weiteren) Maßgeblichkeit des § 76 Abs. 6 legcit. ändert nichts, dass der Asylfolgeantrag des Fremden zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits mit Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden war, wobei einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses war nämlich die Beschwerdefrist gegenständlich noch offen. Damit kam dem Fremden gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 weiterhin ein Bleiberecht zu. Das dem Fremden aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz zukommende Bleiberecht stand einer Schubhaft auf Grundlage des - Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) umsetzenden - § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 entgegen. Die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft wäre nur dann (und insoweit) rechtmäßig, als dies in der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) Deckung findet (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Dies wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 der Fall (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).“Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 25.10.2023, Ra 2022/21/0092, fest: „Der Fremde stellte im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA trug diesem Umstand insoweit Rechnung, als es in Bezug auf die - angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - zunächst grundsätzlich zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 gestützte Schubhaft deren Aufrechterhaltung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, legcit. begründete vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das VwG setzte sich im angefochtenen Erkenntnis allerdings mit den Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Schubhaft im Fall der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 überhaupt nicht auseinander. Es legte nicht dar, warum im Sinn der genannten Bestimmung davon auszugehen sei, der neuerliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz sei ausschließlich zur Verzögerung der Umsetzung der Rückkehrentscheidung gestellt worden. Insoweit wäre eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen gewesen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Im vorliegenden Fall indizierte schon der Umstand, dass das Verfahren über den Folgeantrag auf internationalen Schutz zugelassen und über den Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in merito entschieden worden war, eine solche Grobprüfung. An der (weiteren) Maßgeblichkeit des Paragraph 76, Absatz 6, legcit. ändert nichts, dass der Asylfolgeantrag des Fremden zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits mit Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden war, wobei einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses war nämlich die Beschwerdefrist gegenständlich noch offen. Damit kam dem Fremden gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 weiterhin ein Bleiberecht zu. Das dem Fremden aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz zukommende Bleiberecht stand einer Schubhaft auf Grundlage des - Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) umsetzenden - Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 entgegen. Die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft wäre nur dann (und insoweit) rechtmäßig, als dies in der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) Deckung findet vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Dies wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 der Fall vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).“ Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0169, aus: „Die Schubhaft kann nach § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sofern Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das gilt auch für eine Schubhaft, die ursprünglich auf Basis einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der dann aufgrund des dem Fremden nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zukommenden faktischen Abschiebeschutzes oder aufgrund eines deshalb zukommenden vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts der Boden entzogen wurde, nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden war (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116).“Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0169, aus: „Die Schubhaft kann nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sofern Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das gilt auch für eine Schubhaft, die ursprünglich auf Basis einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der dann aufgrund des dem Fremden nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zukommenden faktischen Abschiebeschutzes oder aufgrund eines deshalb zukommenden vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts der Boden entzogen wurde, nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden war (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116).“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0169, entschieden: „Im Zusammenhang mit dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom VwG zwar nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025); lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden.“Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0169, entschieden: „Im Zusammenhang mit dem Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom VwG zwar nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025); lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0209, ausgeführt: „Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0209, ausgeführt: „Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“ Zum gegenständlichen Fall: Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig. Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor (Rückkehrentscheidung), weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig. Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor (Rückkehrentscheidung), weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG zu berücksichtigen. Das BFA ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA hielt im Schubhaftbescheid fest, dass der BF bislang die Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung) insofern verhinderte, als dass er die für den XXXX bevorstehende Abschiebung vereitelte.Das BFA ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA hielt im Schubhaftbescheid fest, dass der BF bislang die Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung) insofern verhinderte, als dass er die für den römisch 40 bevorstehende Abschiebung vereitelte. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das BFA ging davon aus, dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung) besteht. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das BFA ging davon aus, dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung) besteht. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA ging davon aus, dass der BF im Bundesgebiet zwar über verfahrensrelevante gefestigte familiäre, jedoch über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt. Er übte keine legale Erwerbstätigkeit aus und verfügte über keine ausreichenden Barmittel, um seine Existenz zu sichern.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA ging davon aus, dass der BF im Bundesgebiet zwar über verfahrensrelevante gefestigte familiäre, jedoch über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt. Er übte keine legale Erwerbstätigkeit aus und verfügte über keine ausreichenden Barmittel, um seine Existenz zu sichern. Das BFA konnte daher in einer Gesamtschau aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Das BFA konnte daher in einer Gesamtschau aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (Missachtung behördlicher Auflagen und Entscheidungen, bewusster illegaler Aufenthalt in Österreich, Missachtung der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung) sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig ist. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügte im Bundesgebiet über verfahrensrelevante familiäre, jedoch über keine beruflichen und sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF hat durch sein Vorverhalten zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehenden fremdenrechtlichen Bestimmungen beabsichtigt. Wie schon das BFA ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit eine „ultima ratio“ dar, da sowohl von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu A) – Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft von XXXX (08:27 Uhr) bis XXXX (11:30 Uhr)3.
- Zu A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (08:27 Uhr) bis römisch 40 (11:30 Uhr) §§ 12, 12a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten auszugsweise:Paragraphen 12, 12 a, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten auszugsweise: Faktischer Abschiebeschutz § 12.
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Paragraph 12,
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
- zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
- notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
- für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3)Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.
(3)Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar. Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn Paragraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., un