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{'item': 'W141 2327448-2'}

Obsah (16)§ 8a§ 10Artikel 133§ 38Art. 9§ 14§ 17§ 39a§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlW141 2327448-2 Spruch, W141 2330733-1/9E W141 2327448-2/10EW141 2327448-2/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv

§ 8aVw

GVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. B) Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers werden als unzulässig zurückgewiesen. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat

§ 10i

Vm § 38 AlVG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für sechs Wochen ab dem 07.08.2025 verloren. Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG wird nicht erteilt.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für sechs Wochen ab dem 07.08.2025 verloren. Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der am 18.08.2025 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens eines zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses als Wächter beim Dienstgeber XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung, gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung sowie der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.
  2. In der am 18.08.2025 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens eines zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses als Wächter beim Dienstgeber römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung, gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung sowie der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Er habe jedoch Einwendungen bezüglich der angebotenen beruflichen Verwendung, da er aus religiösen Gründen keine Bewachungstätigkeit in einem Supermarkt ausüben könne, in dem Rindfleisch verkauft werde. Weiters sei das Tragen seiner Tulasi-Mala und goldener Ohrringe in seinem orthodox-hinduistischen Glauben zwingend vorgeschrieben und durch Art. 9 EMRK sowie § 17 GlBG und die Richtlinie 2000/78/EG geschützt. Aus sittlichen und religiösen Gründen sei ihm das Arbeiten in einer Umgebung, in der mit Rindfleisch gehandelt werde, nicht gestattet bzw. zumutbar.Er habe jedoch Einwendungen bezüglich der angebotenen beruflichen Verwendung, da er aus religiösen Gründen keine Bewachungstätigkeit in einem Supermarkt ausüben könne, in dem Rindfleisch verkauft werde. Weiters sei das Tragen seiner Tulasi-Mala und goldener Ohrringe in seinem orthodox-hinduistischen Glauben zwingend vorgeschrieben und durch Artikel 9, EMRK sowie Paragraph 17, GlBG und die Richtlinie 2000/78/EG geschützt. Aus sittlichen und religiösen Gründen sei ihm das Arbeiten in einer Umgebung, in der mit Rindfleisch gehandelt werde, nicht gestattet bzw. zumutbar. Hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten habe er keine Einwendungen, solange seine religiösen Pflichten an wichtigen hinduistischen Feiertagen berücksichtigt werden würden. Zu den Angaben des Dienstgebers, dass er vom bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag „zurückgetreten“ sei, stehe in der Rückmeldung „in beider Zustimmung“. Das sei nicht korrekt. Der Dienstgeber habe ihm zwar zugesagt, dass er seine Ohrringe und seine Halskette (Tulasi-Mala) für die Arbeit abnehmen müsse, doch habe er dem nie zugestimmt. Er habe lediglich bestätigt, diese Information erhalten zu haben, aber nicht, dass er sie befolgen werde. Er habe auch nie schriftlich oder mündlich auf seine Rechte verzichtet, seine Ohrringe und seine Tulasi-Mala zu tragen. Er habe bereits als Wächter bzw. Security gearbeitet und habe bei seinen ehemaligen Dienstgebern noch nie Probleme gehabt, seine Ohrringe und seine Tulasi-Mala bei der Arbeit zu tragen.
  3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.08.2025 sprach die belangte Behörde

§ 10

sowie

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzt 1977 (Al

VG), BGBl. 609/1977 in geltender Fassung aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Bezugstag ab 07.08.2025 sowie den Anspruch auf Notstandshilfe für 41 Bezugstage ab 08.08.2025 verloren habe.2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.08.2025 sprach die belangte Behörde

Paragraph 10, sowie

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzt 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Bezugstag ab 07.08.2025 sowie den Anspruch auf Notstandshilfe für 41 Bezugstage ab 08.08.2025 verloren habe. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Wächter bei der Firma XXXX aus religiösen Gründen abgelehnt habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Wächter bei der Firma römisch 40 aus religiösen Gründen abgelehnt habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 3. Hiergegen richtete sich die am 05.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er aus, dass er praktizierender orthodoxer Hindu sei und als solcher religiös verpflichtet sei, jederzeit eine Tulasi-Mala um den Hals sowie goldene Ohrringe zu tragen. Zusätzlich verbiete ihm sein Glaube jede direkte oder indirekte Beteiligung am Handel mit Rindfleisch oder anderen Fleischprodukten von Kühen. Diese Verpflichtungen seien durch näher genannte Dokumente belegt, die er der belangten Behörde bereits vorgelegt habe. Die ihm angebotene Stelle als Sicherheitskraft im Supermarkt hätte ihn vor einen unauflöslichen Gewissenskonflikt gestellt, da sowohl das Ablegen seiner religiösen Symbole als auch die indirekte Beteiligung am Rindfleischhandel gegen seine authentischen Glaubensüberzeugungen verstoßen hätte. Durch die angefochtenen Bescheide werde er in seinem Recht auf Religionsfreiheit

Art. 9EMRK verletzt.

Ebenso normiere § 17 Abs. 1 des Gleichbehandlungsgesetzes, dass im Bereich des Arbeitsverhältnisses niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden dürfe. Die Sanktionierung seiner religionsbasierten Stellenverweigerung stelle eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund seiner Religion dar. Weiters verbiete die Gleichbehandlungsrichtlinie der Europäischen Union Diskriminierung aus Gründen der Religion in Beschäftigung und Beruf. Auch das Staatsgrundgesetz gewährleiste die Religionsfreiheit als fundamentales Grundrecht.Die ihm angebotene Stelle als Sicherheitskraft im Supermarkt hätte ihn vor einen unauflöslichen Gewissenskonflikt gestellt, da sowohl das Ablegen seiner religiösen Symbole als auch die indirekte Beteiligung am Rindfleischhandel gegen seine authentischen Glaubensüberzeugungen verstoßen hätte. Durch die angefochtenen Bescheide werde er in seinem Recht auf Religionsfreiheit

Artikel 9, EMRK verletzt.

Ebenso normiere Paragraph 17, Absatz eins, des Gleichbehandlungsgesetzes, dass im Bereich des Arbeitsverhältnisses niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden dürfe. Die Sanktionierung seiner religionsbasierten Stellenverweigerung stelle eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund seiner Religion dar. Weiters verbiete die Gleichbehandlungsrichtlinie der Europäischen Union Diskriminierung aus Gründen der Religion in Beschäftigung und Beruf. Auch das Staatsgrundgesetz gewährleiste die Religionsfreiheit als fundamentales Grundrecht. Das Verfahren würde zudem an schwerwiegenden Mängeln leiden. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und das Parteiengehör verletzt. Der Bescheid sei weiters mangelhaft begründet, da er keine nachvollziehbare Begründung aufweise, weshalb seine religiösen Überzeugungen als unbeachtlich eingestuft worden seien. Das AMS habe somit § 10 AlVG rechtswidrig angewendet, ohne die verfassungsrechtlichen Grundrechte zu berücksichtigen.Das Verfahren würde zudem an schwerwiegenden Mängeln leiden. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und das Parteiengehör verletzt. Der Bescheid sei weiters mangelhaft begründet, da er keine nachvollziehbare Begründung aufweise, weshalb seine religiösen Überzeugungen als unbeachtlich eingestuft worden seien. Das AMS habe somit Paragraph 10, AlVG rechtswidrig angewendet, ohne die verfassungsrechtlichen Grundrechte zu berücksichtigen. Er ersuche daher aus den genannten Gründen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 Abs 2 und § 58 AlVG ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ab. Hierin führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer kroatischer Staatsangehöriger sei und zuletzt seit 08.11.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Zuletzt sei er bei genannten Unternehmen im Sicherheitsdienst beschäftigt gewesen. Seinem aktuellen Lebenslauf vom 28.07.2025 sei ein Foto zu entnehmen, auf welchem er weder Ohrringe noch Ketten trage. Am 07.08.2025 habe der potenzielle Dienstgeber dem AMS zusammengefasst rückgemeldet, dass mit beidseitiger Zustimmung eine Beschäftigung als Wachorgan mit Dienstbeginn 11.08.2025 vereinbart worden sei. Es sei festgelegt worden, dass während der Tätigkeit aus Sicherheitsgründen keine Halsketten, Ohrringe, etc. getragen werden dürften und der Beschwerdeführer in allen Punkten zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach der zustande gekommenen Einigung per Mail vom Vertrag „zurückgetreten“. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Begriff „orthodoxer Hinduismus“ nicht einheitlich sei, da es keine zentrale Autorität gebe, aber dieser sich oft auf eine Tradition, die sich an traditionellen Werten und strengen Regeln orientiere, beziehe. Nach Wiedergabe der religiösen Gebote sowie der kulturellen und sozialen Aspekte falle die Bewachung eines Objektes, in welchem Fleisch verkauft werde, nicht hierunter. Lediglich das Essen von Fleisch könne unter die religiösen Gebote fallen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der orthodoxe Hinduismus in Österreich keine anerkannte Glaubensgemeinschaft sei. Der Beschwerdeführer müsse als Wacheorgan kein Fleisch essen. Dass das Bewachen von Objekten, in denen Fleisch verkauft werde, verboten wäre, könne nicht abgeleitet werden. Der potenzielle Dienstgeber sei zudem gesetzlich verpflichtet, im Hinblick auf die Verletzungsgefahr und die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes auf die Sicherheit seiner „Mitarbeiter_innen“ zu achten. Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers sei eine langjährige Erfahrung im Wache- und Sicherheitsbereich zu entnehmen. Deshalb habe ihm bewusst sein müssen, dass das Verbot des Tragens von Ketten und Ohrringen während der Beschäftigung als Wacheorgan verboten sei und insbesondere auch seiner eigenen Sicherheit diene. Die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung dürfte laut der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH nicht schon deshalb unter Hinweis auf religiöse Pflichten verweigert werden, weil der Gesetzgeber für die Kollision Regelungen getroffen habe, in denen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers sowie jene des Arbeitnehmers berücksichtigt werden würden. Da sich aus dem Akteninhalt und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Hinweise darauf ergeben hätten, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vorliegen würden, habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer von sechs Wochen rechtfertige.Da sich aus dem Akteninhalt und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Hinweise darauf ergeben hätten, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vorliegen würden, habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung des Paragraph 10, AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer von sechs Wochen rechtfertige.

  1. Mit Eingabe vom 25.11.2025, ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 26.11.2025, brachte der Beschwerdeführer seinen – offenkundig mittels Anwendungen künstlicher Intelligenz verfassten (siehe dazu II.2.) – Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
  2. Mit Eingabe vom 25.11.2025, ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 26.11.2025, brachte der Beschwerdeführer seinen – offenkundig mittels Anwendungen künstlicher Intelligenz verfassten (siehe dazu römisch zwei.2.) – Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Seine Beschwerde dokumentiere eine systematische Kette von drei diskriminatorischen Bescheiden und hinzutretender Vergeltung durch AMS-Jobverweisung unmittelbar nach der Geltendmachung von Grundrechten. Diese ergebe sich zusammengefasst aus fünf „erzwungenen Stellenzuweisungen“ innerhalb von 24 Stunden am
  3. November
  4. Die Bescheide würden zudem auf einer rechtswidrigen und faktisch falschen Begründung basieren: Der orthodoxe Hinduismus sei keine amtlich anerkannte Glaubensgemeinschaft in Österreich. Diese Begründung sei:
  5. Faktisch falsch – er sei Mitglied zweier offiziell registrierter Religionsorganisationen in Österreich
  6. Rechtlich unhaltbar – Religionsschutz sei nach bindender Obergerichtspraxis unabhängig von staatlicher Anerkennung
  7. Willkürlich – Sie widerspreche Aussagen desselben AMS-Bescheids
  8. Diskriminierend – Religionsdiskriminierung sei verboten nach Artikel 9 EMRK, § 17 GlBG, Richtlinie 2000/78/EG
  9. Diskriminierend – Religionsdiskriminierung sei verboten nach Artikel 9 EMRK, Paragraph 17, GlBG, Richtlinie 2000/78/EG Die Bescheide würden weiters unmittelbar das Kindeswohl seiner beiden Kinder gefährden. Unter der Überschrift „TEIL I: CHRONOLOGIE – SYSTEMISCHE DISKRIMINIERUNG UND VERGELTUNG“ und der Unterüberschrift „Abschnitt 1: Arbeitsvertrag und Widerruf (
  10. Bis
  11. August 2025)“ führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 06.08.2025 einen Arbeitsvertrag mit dem Dienstgeber unterschrieben und gegen 14:15 Uhr seine Uniform abgeholt habe. Diese Handlung beweise: Seine aufrichtige Absicht, die Stelle anzunehmen Seine Bereitschaft, konkrete Vorbereitung zu treffen Dass die Verweigerung erst später erfolgt sei, nicht anfangs Am „
  12. August 2025 (Abend)“ habe er sodann zwei unüberwindbare religiöse Konflikte erkannt. KONFLIKT 1: RELIGIÖSE SYMBOLE (TULASI-MALA UND OHRRINGE) Die Position verlange die Entfernung seiner Tulasi-Mala (heilige hinduistische Gebetskette) und seiner goldenen Ohrringe. Dies verstoße gegen unverrückbare Priesterverpflichtungen seiner Gaudiya Vaishnava-Tradition. Die Priester-Insignien seien nicht optional. Sie seien absolut verpflichtend unter vedischem Gesetz. KONFLIKT 2: FLEISCHHANDEL UND VEDISCHE PFLCIHTEN Die Supermarktkette verkaufe großflächig Rindfleisch und andere Fleischprodukte. Das Verbot für Priester, sich an Fleischhandel zu beteiligen, sei in vedischen Texten fundamentiert. Die Radha-Govinda Audiya Math bestätige: „Wir akzeptieren nicht, dass Priester direkt oder indirekt mit Fleisch, Fisch, Eiern oder Tierprodukten arbeiten.“ Am 07.08.2025 habe er sodann schriftlich einen umfassenden Widerruf mit detaillierter religiöser Begründung an den Dienstgeber gerichtet, den dieser ohne Protest akzeptiert habe. Nach einem Klärungsgespräch am 12.08.2025 sei eindeutig gewesen, dass die religiösen Konflikte nicht lösbar gewesen seien. Der Widerruf sei gültig geblieben. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer umfassend aus, weshalb er in weiteren – aber nicht mehr verfahrensgegenständlichen – Stellenzuweisungen ein Muster rechtswidriger staatlicher Diskriminierung und Vergeltung sehe. Seine Religionszugehörigkeit sei umfassend dokumentiert. Bindende gerichtliche Urteile würden seine Ansicht stützen. Der angefochtene Bescheid sei aus näher genannten Gründen rechtswidrig. Der AMS-Bescheid versuche, die Manifestation seiner Religion zu sanktionieren, indem er behaupte, seine Religion sei nicht anerkannt. Dies würde ihn in bereits umfassend genannten Rechten verletzen. Im Abschnitt „Teil VII: SCHADENERSATZANSPRUCH“ begehrte der Beschwerdeführer Schadenersatz für materielle Schäden in Höhe von „SUMME MATERIAL: EUR 2.033,22“ sowie für immaterielle Schäden für Mietrückstände und Grundversorgung, Familiennotstand und Kindeswohlgefährdung, institutionelle Diskriminierung sowie für Vergeltung nach Geltendmachung von Rechten in Höhe von 8.000 €, sohin insgesamt € 10.033,22 auf Grundlage des Amtshaftungsgesetzes, § 1295 ABG sowie Art. 9 EMRK.Im Abschnitt „Teil VII: SCHADENERSATZANSPRUCH“ begehrte der Beschwerdeführer Schadenersatz für materielle Schäden in Höhe von „SUMME MATERIAL: EUR 2.033,22“ sowie für immaterielle Schäden für Mietrückstände und Grundversorgung, Familiennotstand und Kindeswohlgefährdung, institutionelle Diskriminierung sowie für Vergeltung nach Geltendmachung von Rechten in Höhe von 8.000 €, sohin insgesamt € 10.033,22 auf Grundlage des Amtshaftungsgesetzes, Paragraph 1295, ABG sowie Artikel 9, EMRK.
  13. Unter einem brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Berufungshilfe“ ein.
  14. Mittels Beschwerdevorlage vom 15.12.2025 wurde die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine „Internetrecherche“ [Anm.: Eine Anfrage im Chatfenster eines KI-Chatbots] ergeben habe, dass es im orthodox-hinduistischen Glauben keine allgemeine Pflicht gebe, eine Tulsi Mala oder Goldohrringe zu tragen. Eine telefonische Anfrage bei den früheren Dienstgebern XXXX und XXXX habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen religiösen Schmuck getragen habe beziehungsweise, dass dies nicht aufgefallen sei.
  15. Mittels Beschwerdevorlage vom 15.12.2025 wurde die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine „Internetrecherche“ [Anm.: Eine Anfrage im Chatfenster eines KI-Chatbots] ergeben habe, dass es im orthodox-hinduistischen Glauben keine allgemeine Pflicht gebe, eine Tulsi Mala oder Goldohrringe zu tragen. Eine telefonische Anfrage bei den früheren Dienstgebern römisch 40 und römisch 40 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen religiösen Schmuck getragen habe beziehungsweise, dass dies nicht aufgefallen sei.
  16. Am 23.12.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  17. Mit – hiergerichtlich bereits am 16.12.2025 eingelangter – Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Angaben von früheren Dienstgebern nicht verlässlich seien. So sei die Tulasi-Mala unter einem T-Shirt getragen worden und sohin nicht sichtbar gewesen. Der „Antragsteller“ (gemeint: Beschwerdeführer) habe nachts gearbeitet und sei keiner ständigen Beobachtung durch andere Personen unterlegen. Eine Sicherheitsfirma führe zudem keine Überwachung der religiösen Kleidung oder des Schmucks durch. Die belangte Behörde habe einen Text zur Verwendung von Tulasi Mala und Goldohrringen in der hinduistischen Praxis als Beweis vorgelegt. Dieser Text sei eindeutig von einem automatisierten Internet-Chat-System oder ChatGPT generiert worden.In seinem ebenso mittels Anwendungen künstlicher Intelligenz verfassten Schreiben führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass nachstehende Merkmale auf die geringe Qualität des Textes hindeuten würden:Die belangte Behörde habe einen Text zur Verwendung von Tulasi Mala und Goldohrringen in der hinduistischen Praxis als Beweis vorgelegt. Dieser Text sei eindeutig von einem automatisierten Internet-Chat-System oder ChatGPT generiert worden., In seinem ebenso mittels Anwendungen künstlicher Intelligenz verfassten Schreiben führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass nachstehende Merkmale auf die geringe Qualität des Textes hindeuten würden: • Formulierungen wie „Kurz gesagt“ und „Wenn Sie möchten, kann ich es Ihnen genauer erklären“ • Generischer, lehrbuchartiger Ton ohne religiöse Tiefe • Keine Nennung eines Autors, einer Quelle oder einer religiösen Autorität • Keine Unterscheidung zwischen verschiedenen hinduistischen Traditionen oder Sampradayas.• Keine Unterscheidung zwischen verschiedenen hinduistischen Traditionen oder Sampradayas., WARUM DIESER TEXT NICHT TAUGLICH [SEI]:Erstens: Ein automatisch erzeugter Internet Text sei nicht gleichzusetzen mit:WARUM DIESER TEXT NICHT TAUGLICH [SEI]:, , Erstens: Ein automatisch erzeugter Internet Text sei nicht gleichzusetzen mit: • Einem echten Gutachten eines vedischen Gelehrten oder Hindu Priesters • Einer offiziellen Stellungnahme einer Hindutempel oder religiösen Organisation. • Einer wissenschaftlichen Veröffentlichung über Hinduismus • Einer Auskunft des persönlichen Gurus oder der religiösen Schule des „Antragstellers“. Zweitens: Der Text behaupte generisch, dass Tulasi-Mala und Goldohrringe nicht „allgemein erforderlich“ seien im Hinduismus. Dies ignoriere völlig: • Die spezifische Tradition und Sampradaya des Antragstellers. • Seine religiöse Initiation und Gelübde. • Die Anweisungen seiner Gurus. • Die dokumentierten Zertifikate und Briefe von anerkannten hinduistischen Organisationen. Drittens: Im österreichischen Verwaltungsrecht sei es nicht zulässig, einen anonymen, automatisierten Internet-Text als Fachgutachten zu verwenden. Dies verstoße gegen grundlegende Anforderungen an die Sachlichkeit und Vertrauenswürdigkeit von Behördenermittlungen. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen umfassend sein bisheriges Vorbringen und stellte weitere Anträge.
  18. Am 19.01.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzen, die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER und der fachkundige Laienrichter Sascha ERNSZT, weiters die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY sowie der Dolmetscher XXXX (D) anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), der Beschwerdeführer XXXX sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3) und XXXX (Z4) an der Verhandlung teil.
  19. Am 19.01.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzen, die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER und der fachkundige Laienrichter Sascha ERNSZT, weiters die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY sowie der Dolmetscher römisch 40 (D) anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), der Beschwerdeführer römisch 40 sowie die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2), römisch 40 (Z3) und römisch 40 (Z4) an der Verhandlung teil. VR befragt den Dolmetscher, ob

§ 17Vw

GVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt den Dolmetscher, ob

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel stellen; dies wird verneint. Der Dolmetscher ist für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet. Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher

§ 39aAbs. 1 i

Vm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt.Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd Paragraph 14, BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher

Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR erteilt eine Belehrung über die Manuduktion. Dem BF wird weiters mitgeteilt, dass im heutigen Verfahren über die Verfahrenshilfe entschieden wird. Auf Nachfrage des BF, ob er Unterlagen verwenden dürfe, wird mitgeteilt, dass dies kein Problem sei. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Er wisse, dass es heute um die Tätigkeit in der Detektei gehe, die er dann doch nicht ausgeübt habe, wolle aber festhalten, dass er dort nicht als Detektiv gearbeitet hätte, sondern als Security. Er fühle sich dem Hinduismus, konkret der Gaudiya-Vaishnava-Lehre, zugehörig. Diese umfasse eine große Bandbreite an Richtlinien und Vorschriften. Dies habe er dem AMS auch darzulegen versucht, aber es sei nicht angenommen worden. Er sei Träger der Tulasi-Mala, das sei das Halsband, das er trage, wobei er betonen wolle, dass dies kein Schmuckstück oder ästhetischer Gegenstand sei. Er sei seit XXXX .2000 in Österreich als Priester initiiert und habe verschiedene seelische und geistige Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen. Er werde von seiner Hindu-Glaubensgemeinschaft immer eingeladen und zu Rate gezogen, wenn besondere Ereignisse, Feste und dergleichen stattfinden würden. Das sei ein kurzer allgemeiner Abriss.Er fühle sich dem Hinduismus, konkret der Gaudiya-Vaishnava-Lehre, zugehörig. Diese umfasse eine große Bandbreite an Richtlinien und Vorschriften. Dies habe er dem AMS auch darzulegen versucht, aber es sei nicht angenommen worden. Er sei Träger der Tulasi-Mala, das sei das Halsband, das er trage, wobei er betonen wolle, dass dies kein Schmuckstück oder ästhetischer Gegenstand sei. Er sei seit römisch 40 .2000 in Österreich als Priester initiiert und habe verschiedene seelische und geistige Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen. Er werde von seiner Hindu-Glaubensgemeinschaft immer eingeladen und zu Rate gezogen, wenn besondere Ereignisse, Feste und dergleichen stattfinden würden. Das sei ein kurzer allgemeiner Abriss. Auf Nachfrage, ob er Brahmane sei, stimme dies. Er gehöre der obersten Kaste an. Dies erkenne man auch an seiner Kleidung, die er trage. Auf Nachfrage, aus welchen Schriften er diese Gebote ableite, habe er nicht gewusst, dass es um diese Erkennungszeichen gehe. Er könne dem Gericht aber die betreffenden Unterlagen nachreichen. Auf Vorhalt, dass er seit dem Jahr 2000 Priester sei und ob er nicht ungefähr wissen müsse, woraus sich dies ergebe, sei es so, dass wenn ein Priester initiiert werde in das Priesteramt, dann werde einem das mündlich zur Kenntnis gebracht durch den Guru. Er könne also sagen, was ihm vom Guru damals mündlich zur Kenntnis gebracht worden sei und an welche Vorschriften und Richtlinien er sich konkret zu halten habe. Den genauen Paragraphen könne er nicht benennen, da die Glaubensliteratur höchst umfangreich sei. Sie umfasse Dharma, Shasta, Manu Smriti, Bhakwad Gita, Bagavat Purana, Chitanya Carit. Er habe bereits in der Schule begonnen, diesen Glauben zu praktizieren, in Kroatien. Es stimme, dass man normalerweise ab dem

  1. Lebensjahr die Hinduschule besuche und diese mit dem
  2. Lebensjahr abschließe. Bei ihm sei es so gewesen, dass er keine Hinduschule besucht habe, sondern einen Hindutempel. Der sei in Kroatien gewesen, in XXXX . Hier in Österreich sei er 1998 Mitglied geworden und sei hier auch ausgebildet worden.Er habe bereits in der Schule begonnen, diesen Glauben zu praktizieren, in Kroatien. Es stimme, dass man normalerweise ab dem
  3. Lebensjahr die Hinduschule besuche und diese mit dem
  4. Lebensjahr abschließe. Bei ihm sei es so gewesen, dass er keine Hinduschule besucht habe, sondern einen Hindutempel. Der sei in Kroatien gewesen, in römisch 40 . Hier in Österreich sei er 1998 Mitglied geworden und sei hier auch ausgebildet worden. Auf Vorhalt, dass er erst seit 2009 einen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet habe, sei er anfänglich nicht durchgängig in Österreich aufhältig gewesen, sondern immer nur die erlaubten drei Monate. 2009 sei er fix nach Österreich gezogen, da seine Frau hier habe leben wollen. Sie seien seit 2007 verheiratet und sie sei Österreicherin. Auf Nachfrage, wie er eine Ausbildung in Österreich machen könne, wenn er nur manches Mal da gewesen sei, sei es so, dass er alle Instruktionen von seinem Guru erhalten habe. Er habe dann auch in Slowenien, Italien und Deutschland verschiedene Tempel besucht. Er würde sich als streng religiös bezeichnen. Man könne sagen, dass dies ab dem Zeitpunkt so sei, als er als Priester initiiert worden sei. Er bete drei Mal pro Tag und sie seien strenge Vegetarier. Essen sei fleischlos, ohne Ei und ohne Fisch. Darüber hinaus seien auch Zwiebel oder Knoblauch verboten. Es gelte ein strenges Drogenverbot. Er habe noch nie in seinem Leben Alkohol getrunken. Sie seien gegen Berauschung, Intoxikation und natürlich jede Form von Gewalt. Es gebe noch endlos weitere Vorschriften, etwa betreffend Feiern und Zeremonien, Astrologie und philosophische Richtlinien und Grundsätze. So streng lebe er aus Liebe zum Glauben und nicht, weil ihn jemand zwinge. Dies ergebe sich aus den genannten Schriften. Wie er sich kleide, hänge vom Anlass ab. Es gebe ein spezielles Zeremoniegewand, ansonsten eine Hose und Turnschuhe sowie Tulasi-Mala und die Ohrringe. Es entspreche den Instruktionen seines Gurus, dass man sich zu zivilen Anlässen normal kleiden dürfe. Kette und Ohrringe seien jedoch Pflicht. Auf Nachfrage, weshalb er in seinem Lebenslauf [Anm.: Eine Schwarz-Weiß-Aufnahme im Verfahrensakt] ein Foto habe, auf dem weder Ohrringe, noch Halskette sichtbar seien, trage er das ständig. Vielleicht sei es am Foto und unter der Kleidung nicht sichtbar gewesen. Auf Vorhalt, dass man die Ohrringe trotzdem sehen müsste, hatte er zu diesem Zeitpunkt nicht die großen, sondern die kleinen Ohrringe gehabt. Das Foto sei schon 12 Jahre alt. Er könne sich an das Foto nicht erinnern. Auf Vorhalt einer vergrößerten Farbversion des Fotos im Lebenslauf vom 28.11.2025, auf dem man bei Vergrößerung die Ohrlöcher sehe, könne er sich nicht erinnern. Möglicherweise habe er sie herunten gehabt. Auf Nachfrage, wie viele Perlen seine Tulasi-Mala habe,
  5. Auf Nachfrage, ob er beim Einkaufen im Supermarkt einige „E-Nummern“ kenne, die er vermeide, gebe es eine ganz genaue Liste. Es gehe vor allem um die Emulgatoren. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, tierische Produkte auch dann nicht angreifen zu dürfen, wenn sie sich in einem Behälter befänden und dass er die Produkte ja angreifen müsse, um die E-Nummern zu lesen, gehe er nicht in Abteilungen, wo Fleischprodukte verkauft werden würden. Wenn er ein „E“ entdecke, dann kaufe er das nicht. Er müsse es in die Hand nehmen, um das zu überprüfen. Auf Nachfrage, warum er im Supermarkt zwar einkaufen könne, diesen aber nicht bewachen, liege ein Missverständnis vor. Er habe kein Problem, als Security zu arbeiten. Er bekomme nur dann ein Problem, wenn ihm der Auftraggeber vorschreibe, dass er seine Tulasi-Mala abnehmen müsse. Auf Vorhalt, dass frühere Arbeitgeber angegeben hätten, keine religiösen Symbole gesehen zu haben, sei dies wahrscheinlich deshalb, weil er dies unter der Kleidung getragen habe, um Meinungsverschiedenheiten und Probleme zu vermeiden. Leider sei er bei diesem Vorstellungsgespräch nicht bis oben zugeknöpft gewesen und das sei als Problem gesehen worden. Er hätte nie gedacht, dass das ein Problem sein könnte. Auf Vorhalt, dass er sehr wohl angegeben habe, auch deshalb ein Problem mit dem Bewachen zu haben, da der Supermarkt Fleisch verkaufe, habe es zugegebenermaßen zwei Konflikte gegeben. Es sei so, dass er als Wachorgan dort auch die Rindfleischabteilung bewachen hätte müssen und das werde dann ausgelegt als Beitragstat. Er habe auch eine Bestätigung, wo schriftlich festgehalten sei, dass sie keine Arbeit annehmen dürften, die mit Fleisch, Fisch, Tierblut, Medikamenten, Seifen oder ähnlichen tierkontaminierten Substanzen zu tun habe. Auf Vorhalt, dass er nach dieser Auslegung ja auch nicht in einen Supermarkt hineingehen dürfe, mache er wie gesagt einen großen Bogen um die Fleischabteilung. Auf Nachfrage, wie es mit dem vom ihm angegebenen strikten Gewaltverbot im Hinduismus vereinbar sei, einen Waffenpass für eine Glock 17 zu haben, habe er als Security gearbeitet und dabei Leute geschützt. Wenn dies vom Guru gestattet werde und Teil einer Instruktion sei, dürfe man das. Er übe keinerlei Gewalt aus. Das sei nur Teil seiner Arbeitsausrüstung gewesen. Auf Nachfrage, wo er das Holster für die Glock gekauft habe, XXXX in der XXXX .Auf Nachfrage, wo er das Holster für die Glock gekauft habe, römisch 40 in der römisch 40 . Auf Nachfrage, ob es dort welche gebe, die nicht aus Leder seien, sei dieses aus Plastik. Nachgefragt, weshalb er im konkreten Fall den Dienstvertrag aufgelöst habe, nachdem ihm am Abend ein religiöser Konflikt aufgefallen sei, habe er ganz am Anfang die Probleme mit seinem Glauben nicht im Detail erörtern können. Aber ihm sei dann schon zu Beginn bewusst gewesen, dass es Probleme geben könnte. Auf Nachfrage, weshalb er beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, mit dem Verbot von Schmuck einverstanden zu sein, habe er dies anders wahrgenommen. Nämlich so, dass er dies bloß zur Kenntnis genommen habe. Aber er habe nicht zugesagt, dass er sich diesem Schmuckverbot verpflichtet fühle. Auch den Dienstvertrag habe er unterschrieben, da er in dem Moment nicht die Möglichkeit gehabt habe, die vollen Argumente zu erklären, die aus den Vorschriften stammen. Er habe dann die Literatur konfrontiert und die Lage mit seiner Frau besprochen. Dann habe er sich auch mit dem Tempel in Verbindung gesetzt. Auf Nachfrage, mit welcher KI er seine Eingaben verfasse, seien dies eigentlich alle, die frei benutzbar seien. Google, Gemini. Alles, was es gebe. Auf Vorhalt, dass auf einer Eingabe noch versehentlich „Message Body“ stehe, habe er die ganze Mail auf Papier kopiert. Das sei nicht KI. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der BF habe sich als Wachorgan für eine ausgeschriebene Stelle mittels Lebenslauf beworben. Nach Durchsicht habe er festgestellt, dass der BF bestens geeignet sei. Im Bewerbungsgespräch seien sie auch auf die Punkte eingegangen

seiner Berufserfahrung im Sicherheitsdienst. Und in weiterer Folge habe er ihm natürlich die Stelle im Detail erklärt. Der BF habe gesagt, er werde sich das überlegen. Sie seien dann so verblieben und später habe er ihn angerufen und gesagt, dass er das besprochen habe und er einverstanden sei. Er sei dann daraufhin nochmals ins Büro gekommen am selben Tag. Der BF habe sich alles durchgelesen und unterzeichnet. Dann hätten sie bei der BH den Antrag für die Zuverlässigkeitsüberprüfung gestellt und die Anmeldung. Daraufhin sei dem BF die Uniform übergeben worden. Jedoch habe er vom BF in der Folge eine E-Mail erhalten, er glaube um 1 in der Früh, dass der BF nach dem Gespräch mit dem Priester dieses Dienstverhältnis doch nicht eingehen könne, weil im Supermarkt Rindfleisch verkauft werde. Nach einem Telefonat habe der BF angegeben, die Uniform postalisch zu retournieren und es sei bei der ÖGK die Anmeldung storniert worden. Der BF habe einen Ohrschmuck getragen. Er habe ihn darauf hingewiesen, dass im Sicherheitsgewerbe jeglicher Schmuck aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sei wegen Verletzungsgefahr. Der BF habe dem zugestimmt und gesagt, es sei ihm bekannt und für ihn kein Problem. Der BF kenne dies aus vorangegangenen Dienstverhältnissen. Dem Z1 sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass es sich um religiöse Symbole handle. Seine Religion sei in keiner Silbe zur Sprache gekommen. Auch äußerlich habe er diesen Punkt nicht wahrgenommen. Der BF sei normal zivil gekleidet gewesen, T-Shirt, nicht auffällig. Im Hinblick auf das Tragen religiöser Symbole gebe es wirklich 0,0 Vorgaben. Eine Halskette zu tragen, gehe aber natürlich arbeitsrechtlich nicht im Sicherheitsgewerbe. Auf Nachfrage, ob dies heiße, dass alle Ketten nicht erlaubt seien, sei dies korrekt. Sie hätten auch Mitarbeiter mit Krawatten, aber die hätten Gummizug. Konkret hätte es sich um eine Tätigkeit als Wachorgan gehandelt. Das beinhalte Rundgänge innerhalb und außerhalb, Einhaltung der Hausordnung, deeskalierende Maßnahmen sowie Verhinderung, dass Kunden mit unbezahlter Ware das Geschäft verlassen. Er wäre im Kassabereich gestanden. Die Fleischabteilung hätte der BF nicht bewachen müssen. Es wäre um die Bewachung beweglicher Sachen an öffentlich zugänglichen Orten gegangen, dazu gehöre auch, dass keine Alkoholika vor dem Geschäft konsumiert werden, dass Hunde korrekt angehängt werden, etc. Auf Nachfrage des BF, ob er sich erinnern könne, als er bezüglich der Vorschriften betreffend Schmuck gesagt habe, er habe es zur Kenntnis genommen, könne er dies nicht. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern, aber für ihn sei es eine Zustimmung gewesen. Er könne sich noch erinnern, dass der BF gesagt habe: „Ja, kein Problem. Das kenne ich sowieso“, auf die Art. Dass das andere Arbeitgeber nie mitgeteilt hätten, könne er sich nicht vorstellen.Auf Nachfrage des BF, ob er sich erinnern könne, als er bezüglich der Vorschriften betreffend Schmuck gesagt habe, er habe es zur Kenntnis genommen, könne er dies nicht. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern, aber für ihn sei es eine Zustimmung gewesen. Er könne sich noch erinnern, dass der BF gesagt habe: „Ja, kein Problem. Das kenne ich sowieso“, auf die "Art". Dass das andere Arbeitgeber nie mitgeteilt hätten, könne er sich nicht vorstellen. Sie hätten sich ausschließlich auf Deutsch unterhalten. Ausschließlich, wolle er noch anmerken, zumal der BF ja auch im Lebenslauf angegeben habe, fließend Deutsch und Englisch zu sprechen. Verständnisprobleme habe es null gegeben. Auf Nachfrage des BF, ob er sich erinnern könne, als er ihm von dem Schmuck erzählt habe, dass er gemeint habe, bei anderen Sicherheitsunternehmen gearbeitet zu haben und von dieser Vorschrift zu wissen, werde es schon stimmen, wenn er das sage. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie sei die Beraterin des BF, er sei ihr mit seinem Datensatz zugeordnet. Religiöse Tätigkeiten und Pflichten vom BF seien nie ein Thema gewesen, überhaupt nicht. Auch in der Betreuungsvereinbarung stehe nichts dazu. Es sei im persönlichen Gespräch vereinbart worden, ihn im Wachdienst zu vermitteln. Sprachliche Probleme habe es überhaupt nicht gegeben. Sie hätten immer ganz normal miteinander gesprochen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Sie habe die Niederschrift mit dem BF aufgenommen. Das Thema sei die Rückmeldung der Firma gewesen, dass der BF die bereits zugesagte Arbeit dann doch nicht aufgenommen habe. Sie habe die Argumente des BF aufgenommen und es ihm zum Durchlesen vorgelegt. Die Korrekturen des BF habe sie danach durchgeführt, dann habe er unterschrieben, dass die Angaben so korrekt seien. Auf Nachfrage des BF, ob sie sich erinnern könne bei der Aufnahme der Niederschrift, dass er gemeint habe, dass es mit der Frau XXXX ein sprachliches Missverständnis gegeben habe, dass sie 15 Minuten gesprochen hätten, die Z 3 meine, sie habe es so aufgenommen, wie es in der Niederschrift stehe, diese danach dem BF zum Lesen vorgelegt habe und der BF habe die Niederschrift dann unterschrieben.Auf Nachfrage des BF, ob sie sich erinnern könne bei der Aufnahme der Niederschrift, dass er gemeint habe, dass es mit der Frau römisch 40 ein sprachliches Missverständnis gegeben habe, dass sie 15 Minuten gesprochen hätten, die Ziffer 3, meine, sie habe es so aufgenommen, wie es in der Niederschrift stehe, diese danach dem BF zum Lesen vorgelegt habe und der BF habe die Niederschrift dann unterschrieben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z4) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z4) folgendes hervor: Sie kenne den BF namentlich, aber nicht persönlich. Bei der seinerzeitigen Niederschrift sei es um die Beschäftigung bei der Stadt XXXX gegangen. Das Beschäftigungsverhältnis sei rückwirkend verlängert worden durch ein gerichtliches Verfahren. Inhaltlich wisse sie dazu jedoch nichts. Religiöse Einschränkungen seien in ihrem Fall nicht Thema gewesen.Sie kenne den BF namentlich, aber nicht persönlich. Bei der seinerzeitigen Niederschrift sei es um die Beschäftigung bei der Stadt römisch 40 gegangen. Das Beschäftigungsverhältnis sei rückwirkend verlängert worden durch ein gerichtliches Verfahren. Inhaltlich wisse sie dazu jedoch nichts. Religiöse Einschränkungen seien in ihrem Fall nicht Thema gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 08.11.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 08.08.2025 im Bezug von Notstandshilfe. Davor war er zuletzt von 01.10.2024 bis 29.10.2024 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der Sicherheitsbranche.Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 08.11.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 08.08.2025 im Bezug von Notstandshilfe. Davor war er zuletzt von 01.10.2024 bis 29.10.2024 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der Sicherheitsbranche. Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger. Einen Hauptwohnsitz in Österreich meldete er erstmals am 10.11.
  2. Seine Muttersprache ist Kroatisch. Darüber hinaus spricht er fließend Deutsch und Englisch. Der Beschwerdeführer ist gläubiger Hindu und praktiziert diese Religion seit dem Schulalter, wobei er sich der obersten Kaste, den Brahmanen, angehörig sieht. Er fühlt sich der Richtung des orthodoxen Hinduismus zugehörig und ist Mitglied des Vereins für XXXX , welcher der Gaudiya-Vaishnava-Lehre folgt. Dort wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2000 als Hindu-Pandit („Priester“) initiiert. Die Anhänger dieser Glaubensströmung sind strikte Vegetarier und lehnen es ab, direkt oder indirekt mit Fleisch, Fisch, Fischöl, Eiern, und Tierblut sowie mit Medikamenten, Gelatine, Seife und anderen Substanzen, die tierische Inhaltsstoffe aufweisen, zu arbeiten bzw. zu hantieren.Der Beschwerdeführer ist gläubiger Hindu und praktiziert diese Religion seit dem Schulalter, wobei er sich der obersten Kaste, den Brahmanen, angehörig sieht. Er fühlt sich der Richtung des orthodoxen Hinduismus zugehörig und ist Mitglied des Vereins für römisch 40 , welcher der Gaudiya-Vaishnava-Lehre folgt. Dort wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2000 als Hindu-Pandit („Priester“) initiiert. Die Anhänger dieser Glaubensströmung sind strikte Vegetarier und lehnen es ab, direkt oder indirekt mit Fleisch, Fisch, Fischöl, Eiern, und Tierblut sowie mit Medikamenten, Gelatine, Seife und anderen Substanzen, die tierische Inhaltsstoffe aufweisen, zu arbeiten bzw. zu hantieren. In sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt am 23.07.2025, hat der Beschwerdeführer unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass […] ich weiß, dass Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ Mit Schreiben vom 25.06.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung im Bereich Wachdienst beim Dienstgeber XXXX .Mit Schreiben vom 25.06.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung im Bereich Wachdienst beim Dienstgeber römisch 40 . In der Stellenausschreibung waren nachstehende Anforderungen genannt: „- Einwandfreier Leumund - Volljährigkeit - Selbstsicheres Auftreten - Teamfähig“ Das Beschäftigungsverhältnis war mit EUR 2.122,00 brutto monatlich auf Basis Vollzeit zumindest kollektivvertraglich entlohnt, wobei ausdrücklich eine Bereitschaft zur Überzahlung angegeben wurde. Der Beschwerdeführer ist zwar gläubiger Hindu und befolgt die wesentlichen Vorschriften seines Glaubens, wie die Pflicht zum Vegetarismus, jedoch kann nicht festgestellt werden, dass er sämtliche der religiösen Vorschriften der Gaudiya Math in der von ihm angegebenen Strenge befolgt. Obwohl strenge Glaubensströmungen im Hinduismus die Bewachung eines Supermarktes, in dem Rindfleisch verkauft wird, ablehnen, konnte und kann der Beschwerdeführer Tätigkeiten wie die verfahrensgegenständliche mit seinen religiösen Überzeugungen vereinbaren. Nachdem sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß per E-Mail auf die angebotene Stelle beworben hatte, erschien er am 06.08.2025 um 10:00 Uhr zu einem Vorstellungsgespräch mit dem Geschäftsführer XXXX (Z1). Dabei wurde besprochen, dass im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Bewachung eines Supermarktes zu besorgen wäre. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen der Tätigkeit insbesondere Rundgänge innerhalb und außerhalb der Einrichtung durchzuführen, die Einhaltung der Hausordnung zu kontrollieren und Ladendiebstahl zu verhindern gehabt. Er hätte sich überwiegend im Kassabereich aufgehalten und wäre ihm nicht die Bewachung der Fleischabteilung oblegen.Nachdem sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß per E-Mail auf die angebotene Stelle beworben hatte, erschien er am 06.08.2025 um 10:00 Uhr zu einem Vorstellungsgespräch mit dem Geschäftsführer römisch 40 (Z1). Dabei wurde besprochen, dass im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Bewachung eines Supermarktes zu besorgen wäre. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen der Tätigkeit insbesondere Rundgänge innerhalb und außerhalb der Einrichtung durchzuführen, die Einhaltung der Hausordnung zu kontrollieren und Ladendiebstahl zu verhindern gehabt. Er hätte sich überwiegend im Kassabereich aufgehalten und wäre ihm nicht die Bewachung der Fleischabteilung oblegen. Da der Beschwerdeführer über besonders hohe Qualifikationen in der Sicherheitsbranche verfügte, erschiene er dem Dienstgeber für die ausgeschriebene Stelle als geeignet. Da ihm aufgefallen war, dass der Beschwerdeführer Ohrringe trug, wies er diesen noch darauf hin, dass diese bei der Tätigkeit aus Sicherheitsgründen abzulegen sind, woraufhin der Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäß angab: „Ja, das ist mir aus früheren Dienstverhältnissen bekannt.“ Zwischen 14:15 und 14:45 Uhr wurde sodann nach kurzer Bedenkzeit vom Beschwerdeführer der schriftliche Dienstvertrag unterfertigt und ihm die Arbeitsunterlagen, der Dienstplan und die Uniform übergeben. Der Dienstantritt wurde für den 11.08.2025 vereinbart. Da der Beschwerdeführer aus nicht in seinem Glauben gelegenen Gründen kein Interesse an dem Beschäftigungsverhältnis hatte, befragte er am Abend desselben Tages ein Sprachmodell („large language model“), welche Gründe gegen die Ausübung der Tätigkeit ins Treffen geführt werden könnten. Der Beschwerdeführer richtete daraufhin am 07.08.2025 um 01:08 Uhr nachts nachstehende, ebenfalls mit Hilfe eines Sprachmodells verfasste, E-Mail an den Dienstgeber: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , hiermit trete ich vom am 06.08.2025 unterzeichneten Arbeitsvertrag zurück. Diese Entscheidung beruht auf folgendem, durch meine religiöse Tradition verbindlich vorgeschriebenen Gründen:
  3. Als orthodoxer Hindu trage ich eine Tulsi-Mala und goldene Ohrringe als unverzichtbare religiöse Symbole. Ihre Entfernung oder das Verbot dieser Symbole im Dienst widerspräche meiner Glaubenspraxis und wäre unvereinbar mit dem Schutz meiner Religionsfreiheit.
  4. Innen und Außenaufgaben im Supermarkt, der auch Rindfleisch führt, bedeuten für mich eine unwiderrufliche Teilhabe an einem Geschäftsbetrieb, der gegen die von mir gelebten spirituellen Werte verstößt. Bereits der räumliche Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu verkauften Fleischwaren stellt für mich einen Verstoß gegen die hinduistische Vorschrift dar, nicht einmal indirekt mit Fleisch in Berührung oder Teilhaber eines solchen Handels zu sein.
  5. Ich habe diese Situation mit meinen Hindu Priestern besprochen. Aus Respekt vor meiner Gemeinschaft und der gelebten Tradition darf ich keine Tätigkeit ausüben, die indirekt den Handel mit Fleischwaren unterstützt oder erlaubt. Diese Umstände stellen eine unvertretbare Verletzung meiner Glaubens und Gewissensfreiheit dar, die durch Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention und das österreichische Gleichbehandlungsgesetz geschützt ist. Ein Arbeitsverhältnis unter diesen Bedingungen ist mir daher unmöglich. Die bereits zugesandte Arbeitskleidung sende ich gerne umgehend zurück(Per Post). Ich bitte um Verständnis für dieses Entscheidung und verbleibe Mit freundlichen Grüßen, XXXX “ römisch 40 “ Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zuvor religiöse Schriften oder Gurus konsultiert hat. Nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Vertragsparteien wurde das Dienstverhältnis aufgrund der E-Mail des Beschwerdeführers aufgelöst. Die Vorschrift des Dienstgebers, wonach das Tragen von Halsketten und Ohrringen verboten war, ist auf die Einhaltung der Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzes sowie auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers zurückzuführen, um das Verletzungsrisiko bei der Tätigkeit zu minimieren. Weder war hierdurch intendiert, bestimmte Glaubensrichtungen zu benachteiligen, noch wurde diese Vorschrift gegenüber bestimmten Personengruppen auf benachteiligende Weise angewandt. Auch das Tragen einer Halskette mit einem christlichen Kreuz, anderen religiösen Symbolen oder das Tragen von Schmuck ohne religiöser Bedeutung wäre vom Dienstgeber untersagt worden. Indem der Beschwerdeführer religiöse Gründe angab, die nicht seiner wahren Überzeugung entsprachen, um vom Dienstverhältnis „zurückzutreten“, hielt er es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen einer zumutbaren, nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließenden, Beschäftigung zu vereiteln. Eine zumutbare, nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Es kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer generell arbeitsunwillig ist oder dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  6. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.01.2026.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.01.
  7. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 23.12.
  8. Die Feststellungen zu den Bezugszeiten von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie zu den historischen Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem im Akt einliegenden Auszug des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, ebenfalls mit Stichtag 23.12.2025, sowie dem Bezugsverlauf der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer über mehrjährige Erfahrung im Sicherheitsgewerbe verfügt, ist durch die hierin ausgewiesenen Beschäftigungszeiten zweifelsfrei belegt und ergibt sich dies auch aus dem im Verfahrensakt einliegenden Lebenslauf des Beschwerdeführers, in welchem dieser sich unter anderem als „hochqualifizierte Sicherheitskraft mit über 5 Jahren umfangreicher Erfahrung in verschiedenen Sicherheitsbereichen, darunter Personenschutz, Botschaftssicherheit, Flughafensicherheit, Objektschutz und Werttransport“ bezeichnet. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dem hinduistischen Glauben angehört und den Lehren der Gaudiya Vaishnava Math folgt, erachtet der erkennende Senat als glaubwürdig. So geht bereits aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszug hervor, dass der Beschwerdeführer vom XXXX .2011 bis XXXX 2013 an der Adresse XXXX , gemeldet war, wobei als Unterkunftgeber explizit der „Verein für XXXX “ aufscheint. Diese langjährige Wohnsitznahme im unmittelbaren Umfeld der religiösen Gemeinschaft indiziert sicherlich bereits eine Nähe zu dieser Glaubensrichtung. Die Vorlage der Initiationsurkunde zum Pandit („Priester“) vom XXXX 2000 fügt sich ebenso in dieses Bild. Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte sich dieser Eindruck, da der Beschwerdeführer beispielsweise die wesentlichen religiösen Schriften sowie wesentliche religiöse Gebote nennen und deren Auswirkungen im Alltag – etwa, dass beim Einkaufen im Supermarkt bestimmte „E-Nummern“, die Zutaten tierischen Ursprungs indizieren, zu vermeiden sind – anschaulich schildern konnte. Strittig und beweiswürdigend zu prüfen war jedoch, ob die von ihm behaupteten strikten Verhaltensregeln in der von ihm angegebenen Absolutheit tatsächlich seine Lebensrealität bestimmen oder in der Darstellung allenfalls situativ ausgedehnt wurden.Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dem hinduistischen Glauben angehört und den Lehren der Gaudiya Vaishnava Math folgt, erachtet der erkennende Senat als glaubwürdig. So geht bereits aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszug hervor, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 2013 an der Adresse römisch 40 , gemeldet war, wobei als Unterkunftgeber explizit der „Verein für römisch 40 “ aufscheint. Diese langjährige Wohnsitznahme im unmittelbaren Umfeld der religiösen Gemeinschaft indiziert sicherlich bereits eine Nähe zu dieser Glaubensrichtung. Die Vorlage der Initiationsurkunde zum Pandit („Priester“) vom römisch 40 2000 fügt sich ebenso in dieses Bild. Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte sich dieser Eindruck, da der Beschwerdeführer beispielsweise die wesentlichen religiösen Schriften sowie wesentliche religiöse Gebote nennen und deren Auswirkungen im Alltag – etwa, dass beim Einkaufen im Supermarkt bestimmte „E-Nummern“, die Zutaten tierischen Ursprungs indizieren, zu vermeiden sind – anschaulich schildern konnte. Strittig und beweiswürdigend zu prüfen war jedoch, ob die von ihm behaupteten strikten Verhaltensregeln in der von ihm angegebenen Absolutheit tatsächlich seine Lebensrealität bestimmen oder in der Darstellung allenfalls situativ ausgedehnt wurden. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass dem erkennenden Senat bekannt ist, dass besonders strenge religiöse Strömungen Vorschriften anordnen, die im Wesentlichen den Angaben des Beschwerdeführers entsprechen. Auch im Hinblick auf die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage, inwieweit das Tragen einer Tulasi-Mali und goldener Ohrringe tatsächlich ein religiöses Gebot oder bloß ein kultureller Brauch ist, sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass dies letztlich dahingestellt bleiben kann, da auch kulturelle Traditionen vom Schutzbereich des Art. 9 EMRK umfasst sind, wenn sie mit der Religion in Verknüpfung stehen. Seitens des erkennenden Senates wird somit die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den genannten Vorschriften um religiöse Praktiken handelt, nicht in Frage gestellt, sodass von der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder weiterer Beweise abgesehen werden konnte.Dabei ist vorweg festzuhalten, dass dem erkennenden Senat bekannt ist, dass besonders strenge religiöse Strömungen Vorschriften anordnen, die im Wesentlichen den Angaben des Beschwerdeführers entsprechen. Auch im Hinblick auf die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage, inwieweit das Tragen einer Tulasi-Mali und goldener Ohrringe tatsächlich ein religiöses Gebot oder bloß ein kultureller Brauch ist, sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass dies letztlich dahingestellt bleiben kann, da auch kulturelle Traditionen vom Schutzbereich des Artikel 9, EMRK umfasst sind, wenn sie mit der Religion in Verknüpfung stehen. Seitens des erkennenden Senates wird somit die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den genannten Vorschriften um religiöse Praktiken handelt, nicht in Frage gestellt, sodass von der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder weiterer Beweise abgesehen werden konnte. Davon sind natürlich die sich gegenständlich stellenden Fragen zu unterscheiden, ob ein Zuwiderhandeln gegen eine der genannten Vorschriften überhaupt dem Grunde nach eine Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses zu begründen vermag (siehe dazu II.3.) sowie, ob der Beschwerdeführer die genannten Gebote, Praktiken und Vorschriften auch tatsächlich derart verinnerlicht hat, dass deren Nichtbefolgung ihn vor einen unlösbaren Gewissenskonflikt stellen würde.Davon sind natürlich die sich gegenständlich stellenden Fragen zu unterscheiden, ob ein Zuwiderhandeln gegen eine der genannten Vorschriften überhaupt dem Grunde nach eine Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses zu begründen vermag (siehe dazu römisch zwei.3.) sowie, ob der Beschwerdeführer die genannten Gebote, Praktiken und Vorschriften auch tatsächlich derart verinnerlicht hat, dass deren Nichtbefolgung ihn vor einen unlösbaren Gewissenskonflikt stellen würde.

dem vom erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck konnte der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, durchaus glaubhaft darlegen, dass er wesentliche Vorschriften der Gaudiya Vaishnava Math befolgt. Hinsichtlich der im Zuge der Erörterung zu Tage getretenen potenziellen Konflikte und Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer diese jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates nicht hinreichend aufzuklären. Vielmehr antwortete er auf entsprechende Vorhalte und Nachfragen des erkennenden Senates teilweise widersprüchlich sowie jedenfalls zeitweise auch ausschweifend bzw. ausweichend, sodass es ihm nicht gelang, die verbliebenen Unklarheiten restlos zu beseitigen. So gab er im Hinblick auf den von ihm

seinen Angaben getragenen religiösen Schmuck einerseits an, hiermit in der Arbeit noch nie Probleme gehabt zu haben. Gleichzeitig versuchte er sich jedoch auf Vorhalt der Angaben früherer Dienstgeber, dass diese bei ihm keinen religiösen Schmuck getragen hätten, damit zu rechtfertigen, dass er diesen unter der Kleidung getragen haben will. Ungeachtet des Umstandes, dass Ohrringe mit dem Haarschnitt des Beschwerdeführers kaum verborgen werden könnten, gab er jedoch in der mündlichen Verhandlung ebenso an, immer Ohrringe zu tragen, was insoweit natürlich seiner vorherigen Rechtfertigung widerspricht. Als ihm sodann ein im Verfahrensakt befindliches Bewerbungsfoto – ursprünglich in Schwarz-Weiß – vorgehalten wurde, auf dem er augenscheinlich weder Ohrringe, noch eine Tulasi-Mala trug, versuchte der Beschwerdeführer sich damit zu rechtfertigen, lediglich kleine, auf dem Foto nicht sichtbare Ohrringe, sowie die Tulasi-Mala unter der Kleidung getragen zu haben. Wenngleich die Behauptung im Hinblick auf die Tulasi-Mala nicht überprüfbar ist – unmittelbar ersichtlich ist das Tragen einer solchen unter dem Hemd und der Krawatte aber auch nicht – wurde dem Beschwerdeführer sodann eine qualitativ bessere Version des Fotos vorgehalten, auf der klar die Löcher in seinen Ohrlappen ersichtlich waren. Daraufhin konnte der Beschwerdeführer nur noch angeben, es nicht mehr zu wissen und dass es sich um ein 12 Jahre altes Foto handelt. Weshalb dies relevant sein sollte, wenn der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 „immer“ Ohrringe trägt, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. All diese Umstände und Widersprüche lassen für den erkennenden Senat nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bereit ist, seine religiösen Symbole im Arbeitsleben abzulegen. Wäre die permanente Sichtbarkeit dieser Symbole für ihn tatsächlich eine derart unabdingbare religiöse Pflicht, wie im Verfahren behauptet, so wäre es auch wenig nachvollziehbar, weshalb er sich gerade auf einem Bewerbungsfoto, dessen Zweck ja in der Präsentation gegenüber einem potenziellen Dienstgeber besteht, ohne diese zeigt – und die Ohrringe zu diesem Zweck dann offenbar doch ablegen darf. Vielmehr beweist dieses Verhalten, dass er sehr wohl bereit ist, seine religiösen Symbole abzunehmen und seine Religionsausübung den Erfordernissen des Arbeitsplatzes unterzuordnen, weshalb er diese konsequenterweise auch für die Anfertigung des Bewerbungsfotos abgenommen hat. Unter diesen Gesichtspunkten konnte auch von der Einvernahme der betreffenden Dienstgeber abgesehen werden, da deren Wahrnehmungen – dass nämlich der Beschwerdeführer religiöse Symbole nicht sichtbar am Arbeitsplatz getragen wurden – von ihm ohnedies eingeräumt wurden. Zudem vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht näher zu konkretisieren, auf welche spezifischen religiösen Quellen oder Textpassagen er die von ihm ins Treffen geführte, besonders strikte Auslegung stützt. Zwar nannte er grundlegende Texte und Glaubensinhalte, blieb jedoch eine schlüssige Erklärung dafür schuldig, weshalb aus diesen Schriften zwingend die von ihm behaupteten, weitreichenden Verhaltensregeln abzuleiten sind, die über eine allgemein verbreitete Glaubenspraxis hinausgehen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angab, bereits seit dem Jahr 2000 den Rang eines Priesters zu bekleiden, wäre doch eine zumindest rudimentäre theologische Herleitung der behaupteten zwingenden Lebensweise zu erwarten gewesen. Hinsichtlich der Einhaltung der vegetarischen Lebensweise – an deren grundsätzlicher Befolgung der erkennende Senat nicht zweifelt – vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die behauptete Strenge der Auslegung nicht zu untermauern. Zwar gab er an, beim Einkauf auf bestimmte Inhaltsstoffe, wie etwa spezifische „E-Nummern“, zu achten bzw. diese zu vermeiden, jedoch verblieb er auf Nachfrage auf einer allgemeinen Ebene und verwies lediglich auf existierende Listen, ohne konkrete Beispiele für verbotene Inhaltsstoffe oder gar Nummern nennen zu können. Des Weiteren gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm vorgenommene Differenzierung plausibel darzulegen, wonach ihm einerseits das Hantieren mit tierischen Produkten, selbst in Behältern oder Gefäßen, strikt untersagt sei, er andererseits jedoch das Berühren von Produkten, die potenziell tierische Inhaltsstoffe enthalten, zum Zwecke der Überprüfung für zulässig erachtet. Auch wenn eine solche Unterscheidung möglicherweise theologisch begründbar sein mag, wurde dem erkennenden Senat keine nachvollziehbare Erklärung für diese unterschiedliche Bewertung der Zulässigkeit geliefert. Dass er einen Bogen um die Fleischabteilung macht, mag zwar sein, erklärt jedoch nicht die genannte Unterscheidung, sind tierische Inhaltsstoffe doch nicht auf Produkte in der Fleischabteilung beschränkt. Des Weiteren gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, die Diskrepanz zwischen der von ihm behaupteten religiösen Unzulässigkeit der Bewachung eines Supermarktes, die er als Beteiligung an der Tötung von Kühen wertete, und der von ihm praktizierten Nutzung solcher Geschäfte für den eigenen Lebensmitteleinkauf schlüssig aufzulösen. Selbst wenn eine theologische Rechtfertigung auch für diese Unterscheidung denkbar wäre, so wurde eine solche im Verfahren nicht dargetan. Dies wiegt umso schwerer, als dem Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst gar nicht mehr präsent war, dass er – bzw. das von ihm verwendete Sprachmodell (siehe dazu unten) – diesen spezifischen Einwand in seinen Schriftsätzen überhaupt erhoben hatte. Ursprünglich hielt er dies noch für ein „Missverständnis“ und erst nach entsprechendem Vorhalt seiner eigenen Eingaben bestätigte er dieses Vorbringen, vermochte den darin liegenden möglichen Wertungswiderspruch jedoch auch in der Folge nicht zu beseitigen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch im Lichte der bisherigen Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers die Frage aufdrängt, wie seine früheren Tätigkeiten mit der nunmehr behaupteten Strenge der religiösen Vorschriften vereinbar waren. So ließe sich etwa im Hinblick auf seine Beschäftigung bei der XXXX am Flughafen XXXX – einem Ort mit mannigfaltigen Berührungspunkten zu fleischverarbeitender Gastronomie – durchaus ein Spannungsverhältnis zu dem Vorbringen erkennen, bereits die indirekte Unterstützung des Verkaufs von Rindfleisch sei ihm untersagt. Ähnliches gilt für die Beschäftigungszeiten im Logistik- und Transportbereich sowie bei der XXXX , die Umzüge und Entrümpelungen durchführt, im Hinblick auf den potenziellen Kontakt mit Sendungen, welche potenziell tierische Produkte enthalten, oder dem Kontakt mit Leder. Da diese vorherigen Dienstverhältnisse nicht verfahrensgegenständlich sind, kann dies letztlich dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer einen glaubhaften Gewissenskonflikt bereits im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis nicht hinreichend substantiieren konnte.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch im Lichte der bisherigen Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers die Frage aufdrängt, wie seine früheren Tätigkeiten mit der nunmehr behaupteten Strenge der religiösen Vorschriften vereinbar waren. So ließe sich etwa im Hinblick auf seine Beschäftigung bei der römisch 40 am Flughafen römisch 40 – einem Ort mit mannigfaltigen Berührungspunkten zu fleischverarbeitender Gastronomie – durchaus ein Spannungsverhältnis zu dem Vorbringen erkennen, bereits die indirekte Unterstützung des Verkaufs von Rindfleisch sei ihm untersagt. Ähnliches gilt für die Beschäftigungszeiten im Logistik- und Transportbereich sowie bei der römisch 40 , die Umzüge und Entrümpelungen durchführt, im Hinblick auf den potenziellen Kontakt mit Sendungen, welche potenziell tierische Produkte enthalten, oder dem Kontakt mit Leder. Da diese vorherigen Dienstverhältnisse nicht verfahrensgegenständlich sind, kann dies letztlich dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer einen glaubhaften Gewissenskonflikt bereits im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis nicht hinreichend substantiieren konnte. Wenn der Beschwerdeführer aber seine grundsätzliche Tätigkeit mit dem Gewaltverbot vereinbaren kann, mag dies im Hinblick auf seine Behauptung, dass das Beschützen von Personen erlaubt sei, durchaus sein, zumal er ja angab, dass das Holster für seine Glock 17 aus Plastik besteht. Die Feststellungen zum Ablauf des Vorstellungsgespräches am 06.08.2025 gründen sich auf die glaubwürdigen und lebensnahen Angaben des Zeugen XXXX (Z1). Diese decken sich hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs weitgehend mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, wenngleich Divergenzen bezüglich einzelner Äußerungen und Formulierungen bestanden. Der Zeuge legte in der mündlichen Verhandlung schlüssig dar, dass religiöse Anschauungen des Beschwerdeführers kein Gesprächsthema waren, sondern diesem lediglich das betriebliche Verbot des Tragens von Ohrringen kommuniziert wurde. Da in weiterer Folge eine Meinungsverschiedenheit über die konkret gewählte Formulierung offenbar wurde – ob nämlich der Beschwerdeführer hiermit lediglich seine Kenntnisnahme oder auch seine Zustimmung äußerte – erscheint es durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die nunmehr festgestellte Formulierung wählte, welche vom Zeugen XXXX (Z1) eben als Zustimmung aufgefasst wurde. Hätte der Zeuge aber hingegen – wozu dieser keinerlei vernünftigen Grund gehabt hätte – den Gesprächsinhalt falsch wiedergegeben, so wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem Vorbringen bereits dem Grunde nach widersprochen hätte, anstatt eine Diskussion über Nuancen der gewählten Formulierung zu führen. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die religiösen Pflichten des Beschwerdeführers im Rahmen dieses Gesprächs nicht thematisiert wurden.Die Feststellungen zum Ablauf des Vorstellungsgespräches am 06.08.2025 gründen sich auf die glaubwürdigen und lebensnahen Angaben des Zeugen römisch 40 (Z1). Diese decken sich hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs weitgehend mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, wenngleich Divergenzen bezüglich einzelner Äußerungen und Formulierungen bestanden. Der Zeuge legte in der mündlichen Verhandlung schlüssig dar, dass religiöse Anschauungen des Beschwerdeführers kein Gesprächsthema waren, sondern diesem lediglich das betriebliche Verbot des Tragens von Ohrringen kommuniziert wurde. Da in weiterer Folge eine Meinungsverschiedenheit über die konkret gewählte Formulierung offenbar wurde – ob nämlich der Beschwerdeführer hiermit lediglich seine Kenntnisnahme oder auch seine Zustimmung äußerte – erscheint es durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die nunmehr festgestellte Formulierung wählte, welche vom Zeugen römisch 40 (Z1) eben als Zustimmung aufgefasst wurde. Hätte der Zeuge aber hingegen – wozu dieser keinerlei vernünftigen Grund gehabt hätte – den Gesprächsinhalt falsch wiedergegeben, so wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem Vorbringen bereits dem Grunde nach widersprochen hätte, anstatt eine Diskussion über Nuancen der gewählten Formulierung zu führen. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die religiösen Pflichten des Beschwerdeführers im Rahmen dieses Gesprächs nicht thematisiert wurden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Dienstvertrag um ca. 14:15 Uhr unterzeichnete und die Dienstkleidung entgegennahm, lässt darauf schließen, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch kein unüberwindbarer Gewissenskonflikt bestand. Es erschiene wenig naheliegend, dass ein strenggläubiger Mensch, der seit 25 Jahren das Amt eines Priesters bekleidet, einen Vertrag unterschreibt, nur um wenige Stunden später plötzlich zu entdecken, dass ein religiöser Konflikt gegeben sein könnte, da in einem Supermarkt Rindfleisch verkauft wird. Es ist schließlich als notorisch vorauszusetzen, dass Lebensmittelgeschäfte in Österreich – mit Ausnahme weniger spezialisierter Nischengeschäfte – standardmäßig Fleischwaren und insbesondere auch Rindfleisch vertreiben. Dass dem Beschwerdeführer, der seit Jahrzehnten in Österreich lebt, dieser Umstand erst nach der Vertragsunterzeichnung gewärtig geworden sein soll, widerspricht jeglicher lebensnahen Betrachtung. Wäre die bloße Bewachung eines Gebäudes, in dem Fleisch gehandelt wird, tatsächlich ein derart unüberwindbares religiöses Hindernis, so hätte der Beschwerdeführer dies im Vorstellungsgespräch angesprochen, anstatt vorbehaltlos den Dienstvertrag zu unterzeichnen. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer sich zuvor ja damit zu verantworten versucht hat, dass er seinen religiösen Schmuck heimlich getragen haben will, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb ihm hieraus nun ein unüberwindbarer religiöser Konflikt erwachsen sein sollte, zumal die Missachtung der Sicherheitsvorschriften demnach ja

seinen Angaben auch bisher einen gangbaren Weg darstellte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ihm just im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis hieraus ein Gewissenskonflikt erwachsen sein sollte, wenn dies ja auch bisher nicht der Fall war. Dass der Beschwerdeführer für die Erstellung seiner schriftlichen Eingaben Anwendungen künstlicher Intelligenz verwendet hat, mit denen sich der erkennende Senat zuletzt gehäuft konfrontiert sieht, ist bei entsprechend geschultem Blick bereits anhand der äußeren Gliederung mit – teilweilweise in Druckschrift geschriebenen – Überschriften, horizontalen Linien und Aufzählungen mit „bullet points“ bzw. Emojis ersichtlich und ergibt sich dies etwa auch aus der übermäßig „verschachtelten“ und starren Gliederungsstruktur. Der Vorlageantrag ist beispielsweise unterteilt in Hauptüberschriften wie „TEIL I: CHRONOLOGIE“ und Unterabschnitte wie „Abschnitt 1“, sowie in nummerierte Blöcke wie „KONFLIKT 1“ und „KONFLIKT 2“. Auch innerhalb der Absätze finden sich Aufzählungen mit Spiegelstrichen oder Nummerierungen (z.B. „

  1. Faktisch falsch...“, „
  2. Rechtlich unhaltbar...“), die in ihrer Systematik jedenfalls keiner authentischen Schilderung eines Lebenssachverhalts entsprechen. Ebenso auffallend ist der sprachliche Duktus, der charakteristische Satzbau und die spezifische Wortwahl. Die Texte des Beschwerdeführers verwenden eine hochtrabende Wortwahl, die typisch für Sprachmodelle ist, wenn diese aufgefordert werden, juristisch und überzeugend zu argumentieren. Formulierungen wie „unverrückbare Priesterverpflichtungen“, „institutionelle Diskriminierung und Vergeltung“ oder „unwiderrufliche Teilhabe an einem Geschäftsbetrieb“ sowie „supplementäre Beschwerdeevidenz“, „kritische zeitliche Koordination“ oder etwa das behauptete „Muster von fünf diskriminatorischen Stellenangeboten“ wirken im Kontext des konkreten Sachverhalts unnatürlich und sind typisch für von Sprachmodellen verfasste Texte. Schließlich offenbart sich der konstruierte Charakter des Vorbringens auch in der inhaltlichen Dimension der Argumente selbst, die teilweise gänzlich an der Lebensrealität vorbeigehen. So mutet etwa die Argumentation, bereits der bloße „räumliche Aufenthalt“ in einem Gebäude, in dem auch Rindfleisch vertrieben wird, begründe eine „unwiderrufliche Teilhabe“ an dessen Handel, als eine geradezu typische Übersteigerung bzw. „Halluzination“ eines Sprachmodells an. Eine derartige Auslegung würde einem in der westlichen Gesellschaft lebenden Menschen die Teilnahme am öffentlichen Leben faktisch verunmöglichen und ist mit der bisherigen Lebensführung des Beschwerdeführers auch unvereinbar. Dass der Beschwerdeführer diesen Schluss in seiner Eingabe als angeblich zwingendes religiöses Gebot präsentierte, sich hieran aber in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr erinnern konnte und zunächst von einem „Missverständnis“ ausging, unterstreicht die mangelnde Authentizität seines Vorbringens und bestätigt den Eindruck, dass hier eine KI beauftragt wurde, um jeden theoretisch denkbaren Ablehnungsgrund anzuführen, ohne die Plausibilität oder die tatsächliche religiöse Anschauung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zwar lässt sich der exakte Wortlaut der vom Beschwerdeführer getätigten Eingabeaufforderung („Prompt“) naturgemäß nicht mehr rekonstruieren, da die gängigen Sprachmodelle nicht deterministisch arbeiten und somit auf identische Anfragen variierende Antworten generieren können. Dennoch haben die vom erkennenden Senat unter Wahrung des Datenschutzes und der Anonymität durchgeführten Versuche gezeigt, dass ein „Output“, der in Struktur, Duktus und inhaltlicher Ausrichtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers ähnelt, primär dann erzielt wird, wenn das Modell explizit und zielgerichtet beauftragt wird, Argumente gegen eine Beschäftigung zu finden und diese in Form eines juristischen Schreibens zu formulieren. Wird das Modell hingegen mit einer neutralen Fragestellung konfrontiert – etwa, ob das gegenständliche Dienstverhältnis unter den gegebenen Umständen zumutbar ist oder angenommen werden muss –, so wägen die marktführenden Sprachmodelle unter Bezugnahme auf die Aspekte der Religionsfreiheit sowie der gesetzlichen Zumutbarkeitsbestimmungen typischerweise das Für und Wider erstaunlich sorgfältig ab, üblicherweise jedoch ohne allzu stringente Festlegungen zu treffen. Auch dieser Umstand lässt nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld eine ablehnende innere Haltung gegenüber dem Dienstverhältnis eingenommen hatte und das Sprachmodell gezielt einsetzte, um diese vorgefasste Ablehnung mit juristisch möglichst stichhaltigen Argumenten zu untermauern. Hiezu ist ausdrücklich festzuhalten, dass der erkennende Senat die Verwendung moderner technologischer Hilfsmittel – wie etwa von Sprachmodellen – im Verkehr mit Behörden und Gerichten keineswegs per se als negativ wertet. Insbesondere bei Parteien mit nicht deutscher Muttersprache oder geringeren Ausdrucksfähigkeiten kann die Heranziehung einer künstlichen Intelligenz etwa als Formulierungshilfe oder „Ideengeber“ durchaus ein legitimes Mittel darstellen, um das eigene Vorbringen verständlicher zu artikulieren und sprachliche Defizite auszugleichen. Die gegenständlichen Eingaben überschreiten jedoch diese Funktion einer bloßen sprachlichen Unterstützung bei Weitem. Aufgrund der oben dargelegten Merkmale lassen die Schriftsätze erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass hier die tatsächlichen, intrinsischen Gedanken und Überzeugungen des Beschwerdeführers wiedergegeben wurden. Vielmehr drängt sich geradezu der Schluss auf, dass die dargestellten Ablehnungsgründe das Produkt eines Algorithmus und nicht der persönlichen Gewissensentscheidung des Beschwerdeführers sind. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der geschilderte Eindruck dem erkennenden Senat unmittelbar beim erstmaligen Aktenstudium entstanden ist. Da vom Beschwerdeführer auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben wurde, Sprachmodelle für seine Eingaben verwendet zu haben, kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Textbestandteil „Message Body“, den der Beschwerdeführer versehentlich nicht gelöscht hat, um ein Artefakt eines Sprachmodells handelt oder dieser aus einer E-Mail stammt, aus der er den Text herauskopiert haben will. Jedenfalls bekräftigt dies aber den Eindruck, dass keine sorgfältige Kontrolle des Inhalts durch den Beschwerdeführer erfolgt ist, sondern dieser schlicht den generierten Text mit den hierin vorgebrachten Argumenten übernommen hat. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer angegebene Chronologie, wonach er am Abend des 06.08.2025 einen religiösen Konflikt entdeckt haben und diesen sodann noch mit seinen Hindu Priestern besprochen haben will, um sodann um ein Uhr nachts vom Vertrag „zurückzutreten“ zumindest deutlich unwahrscheinlicher als die Annahme, dass auch der Inhalt dieses Schreibens einem Sprachmodell entspringt, zumal der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt keine Beweise, wie etwa die Einvernahme von Zeugen, angeboten hat. Die Feststellung, dass das Verbot von Schmuck beim potenziellen Dienstgeber lediglich dem Schutz und der Sicherheit der Arbeitnehmer dient und hiermit eine religiöse Diskriminierung weder intendiert ist, noch eine solche faktisch erfolgt ist, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen XXXX (Z1), der lebensnah schildern konnte, dass sämtlicher religiöser wie nicht-religiöser Schmuck verboten ist und sogar Krawatten einen Gummizug aufzuweisen haben. Anhaltspunkte für eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung boten sich somit nicht.Die Feststellung, dass das Verbot von Schmuck beim potenziellen Dienstgeber lediglich dem Schutz und der Sicherheit der Arbeitnehmer dient und hiermit eine religiöse Diskriminierung weder intendiert ist, noch eine solche faktisch erfolgt ist, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen römisch 40 (Z1), der lebensnah schildern konnte, dass sämtlicher religiöser wie nicht-religiöser Schmuck verboten ist und sogar Krawatten einen Gummizug aufzuweisen haben. Anhaltspunkte für eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung boten sich somit nicht. Dass das bereits fixierte Dienstverhältnis letztlich nicht vollzogen wurde, ergibt sich schlüssig aus der schriftlichen Nachricht des Beschwerdeführers vom 07.08.
  3. Ob diese Erklärung als Rücktritt, oder doch eher als Kündigung oder einvernehmliche Auflösung zu qualifizieren ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da jedenfalls für beide Vertragsparteien feststand, dass das Arbeitsverhältnis hiermit als beendet zu betrachten war. Indem der Beschwerdeführer gegenüber dem Dienstgeber Hinderungsgründe ins Treffen führte, deren tatsächliches Vorliegen nicht in der behaupteten Form als gegeben anzusehen waren, setzte er die maßgebliche Ursache für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Nichteintritt des Beschäftigungsverhältnisses zumindest billigend in Kauf nahm. Durch die Geltendmachung von Gründen, die eine Beschäftigung verhinderten, sowie aufgrund der von ihm angegebenen Erklärung musste ihm bewusst sein, dass der Dienstantritt unterbleiben würde. Dieser Vorsatz erstreckte sich zweifelsfrei auch auf die Zumutbarkeit der Beschäftigung. Wer sich nämlich auf Hinderungsgründe beruft, die nicht in der geäußerten Form als gegeben anzusehen sind, kann sich in der Folge nicht erfolgreich darauf stützen, ihm fehle der Vorsatz im Hinblick auf das Tatbestandselement der Zumutbarkeit. Ein relevanter Irrtum lag insofern nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten – womöglich unter dem Einfluss der von ihm konsultierten Sprachmodelle – subjektiv als rechtmäßig empfand, unterlag er allenfalls einem unbeachtlichen Rechtsirrtum über die Rechtsfolgen seines Handelns, was jedoch den bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vereitelungshandlung nicht ausschließt (siehe dazu II.3.).In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Nichteintritt des Beschäftigungsverhältnisses zumindest billigend in Kauf nahm. Durch die Geltendmachung von Gründen, die eine Beschäftigung verhinderten, sowie aufgrund der von ihm angegebenen Erklärung musste ihm bewusst sein, dass der Dienstantritt unterbleiben würde. Dieser Vorsatz erstreckte sich zweifelsfrei auch auf die Zumutbarkeit der Beschäftigung. Wer sich nämlich auf Hinderungsgründe beruft, die nicht in der geäußerten Form als gegeben anzusehen sind, kann sich in der Folge nicht erfolgreich darauf stützen, ihm fehle der Vorsatz im Hinblick auf das Tatbestandselement der Zumutbarkeit. Ein relevanter Irrtum lag insofern nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten – womöglich unter dem Einfluss der von ihm konsultierten Sprachmodelle – subjektiv als rechtmäßig empfand, unterlag er allenfalls einem unbeachtlichen Rechtsirrtum über die Rechtsfolgen seines Handelns, was jedoch den bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vereitelungshandlung nicht ausschließt (siehe dazu römisch zwei.3.). Wenngleich der Beschwerdeführer ergänzend Gründe angegeben hat, die seiner Ansicht nach eine Unzumutbarkeit auch weiterer Dienstverhältnisse begründen könnten, liegen nach Ansicht des erkennenden Senates keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, die die Arbeitswilligkeit bzw. Verfügbarkeit des Beschwerdeführers jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt dem Grunde nach ausschließen würden. Überdies wurde diesbezüglich von der belangten Behörde auch kein Vorbringen erstattet, sodass mangels Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Dienstverhältnisse nicht überprüft werden kann, ob einzelne oder mehrere davon nicht tatsächlich unzumutbar sein könnten. Ebenso wurde nicht dargelegt, ob sich der Beschwerdeführer – etwa infolge der nunmehr verhängten Sanktion – nicht dennoch beworben hat. Darüber hinaus ist es zwar nicht auszuschließen, dass eine besonders beharrliche Pflichtverletzung die Annahme der generellen Arbeitsunwilligkeit bereits vor der rechtskräftigen Verhängung der ersten Sanktion rechtfertigen zu vermag, doch ist hierbei sicherlich äußerste Zurückhaltung geboten, da der verhängten Sanktion nach § 10 AlVG gerade auch eine verhaltenssteuernde Funktion zukommt. Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die durch den Verlust des Leistungsanspruches bewirkten nachteiligen Folgen beim Beschwerdeführer ein Umdenken bewirken und dieser seine einschränkenden Bedingungen für künftige Beschäftigungsverhältnisse revidiert. Ob die verhängte Maßnahme diesen Zweck erfüllt, bleibt somit abzuwarten, weshalb eine vorzeitige Annahme der generellen Arbeitsunwilligkeit bzw. der mangelnden Verfügbarkeit unter den genannten Gesichtspunkten derzeit nicht gerechtfertigt erscheint.Wenngleich der Beschwerdeführer ergänzend Gründe angegeben hat, die seiner Ansicht nach eine Unzumutbarkeit auch weiterer Dienstverhältnisse begründen könnten, liegen nach Ansicht des erkennenden Senates keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, die die Arbeitswilligkeit bzw. Verfügbarkeit des Beschwerdeführers jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt dem Grunde nach ausschließen würden. Überdies wurde diesbezüglich von der belangten Behörde auch kein Vorbringen erstattet, sodass mangels Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Dienstverhältnisse nicht überprüft werden kann, ob einzelne oder mehrere davon nicht tatsächlich unzumutbar sein könnten. Ebenso wurde nicht dargelegt, ob sich der Beschwerdeführer – etwa infolge der nunmehr verhängten Sanktion – nicht dennoch beworben hat. Darüber hinaus ist es zwar nicht auszuschließen, dass eine besonders beharrliche Pflichtverletzung die Annahme der generellen Arbeitsunwilligkeit bereits vor der rechtskräftigen Verhängung der ersten Sanktion rechtfertigen zu vermag, doch ist hierbei sicherlich äußerste Zurückhaltung geboten, da der verhängten Sanktion nach Paragraph 10, AlVG gerade auch eine verhaltenssteuernde Funktion zukommt. Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die durch den Verlust des Leistungsanspruches bewirkten nachteiligen Folgen beim Beschwerdeführer ein Umdenken bewirken und dieser seine einschränkenden Bedingungen für künftige Beschäftigungsverhältnisse revidiert. Ob die verhängte Maßnahme diesen Zweck erfüllt, bleibt somit abzuwarten, weshalb eine vorzeitige Annahme der generellen Arbeitsunwilligkeit bzw. der mangelnden Verfügbarkeit unter den genannten Gesichtspunkten derzeit nicht gerechtfertigt erscheint. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 16.01.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A): Zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe: § 8a VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 8 a, VwGVG lautet wie folgt: „§ 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, BGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ Verfahrenshilfe ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach Durchsicht des bisherigen Verfahrens seinen Rechtsstandpunkt überaus umfassend darlegen konnte. Dies stellte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren unter anderem durch seine während des laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde eigenständig eingebrachten Schriftsätze unter Beweis. Wenngleich sein Vorbringen die Sache des Verfahrens in vielerlei Hinsicht überschreitet, konnte er seinen Rechtsstandpunkt – dass die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Stellenangebotes aus religiösen Gründen unzumutbar sei – unter Zitierung der einschlägigen Bestimmungen umfassend darstellen. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, eine Beschwerde sowie in weiterer Folge einen Vorlageantrag einzubringen, dem Fortgang des Verfahrens zu folgen und Angaben zum Sachverhalt zu machen bzw. sich – nach erfolgter Akteneinsicht – zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits in der Vergangenheit zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG unter anderem klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits in der Vergangenheit zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG unter anderem klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten vergleiche VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008). Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erforderlich machen würden, sind nicht zu erwarten und nicht zu erkennen. Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren für ihn zwar zweifelsohne als nicht unerheblich einzustufen ist, da es gegenständlich um einen Zeitraum von sechs Wochen handelt, in dem ihm kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erwachsen würde. Angesichts der obigen Ausführungen sowie im Rahmen einer Gesamtabwägung waren aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich gemacht hätten. Verfahrenshilfe ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung des Antragstellers auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist.Verfahrenshilfe ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung des Antragstellers auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Angesichts der geringfügigen Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann selbst unter Berücksichtigung des nunmehrigen Bezugs von Notstandshilfe nicht angenommen werden, dass die Bezahlung möglicherweise anfallender Gebühren oder Kosten – dass solche angefallen wären, wurde jedoch nicht behauptet und ist dies nicht ersichtlich - zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde. Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG abzuweisen.Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Zu den übrigen Anträgen des Beschwerdeführers: Soweit der Beschwerdeführer insbesondere etwa Schadenersatz, „Notfallmaßnahmen“ gegen Stellenzuweisungen, Aufträge an das AMS und diverse Feststellungsbegehren geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass die Sache des Verfahrens durch den Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides begrenzt ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu keiner Entscheidung hierüber berufen ist. Die übrigen Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer beantragte, bestimmte Beweise auf die von ihm begehrte Weise zu würdigen, besteht zwar kein Anspruch auf eine bestimmte Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht, doch können diese Anträge vertretbar als Beweisanträge gewertet werden. Sämtliche der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise wurden aber ohnedies aufgenommen und gewürdigt. 1. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft den Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer eines Tages ab 07.08.2025 sowie den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 41 Tagen ab 08.08.2025.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften d

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