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{'item': 'W144 2332381-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlW144 2332381-1 Spruch, W144 2332395-1/4E W144 2332388-1/4E W144 2332386-1/4E W144 2332391-1/4E W144 2332389-1/4E W144 2332381-1/4E W144 2332384-1/4E W144 2332396-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von

  1. XXXX alias XXXX , XXXX geb.,
  2. XXXX alias XXXX , XXXX geb.,
  3. mj. XXXX , XXXX geb.,
  4. mj, XXXX , XXXX geb.,
  5. mj. XXXX (alias XXXX ) XXXX , XXXX alias XXXX geb.,
  6. mj. XXXX , XXXX geb.,
  7. mj. XXXX alias XXXX , XXXX geb.,
  8. mj. XXXX alias XXXX , XXXX geb., alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.12.2025, Zlen. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), XXXX (ad 4.), XXXX (ad 5.), XXXX (ad 6.), XXXX (ad 7.) und XXXX (ad 8.), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von
  9. römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb.,
  10. römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb.,
  11. mj. römisch 40 , römisch 40 geb.,
  12. mj, römisch 40 , römisch 40 geb.,
  13. mj. römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb.,
  14. mj. römisch 40 , römisch 40 geb.,
  15. mj. römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb.,
  16. mj. römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb., alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.12.2025, Zlen. römisch 40 (ad 1.), römisch 40 (ad 2.), römisch 40 (ad 3.), römisch 40 (ad 4.), römisch 40 (ad 5.), römisch 40 (ad 6.), römisch 40 (ad 7.) und römisch 40 (ad 8.), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57 und 58 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- bis 8.-Beschwerdeführer (3.- bis 8.-BF), alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die 1.- bis 5.-BF haben sich bereits im Juli 2020 von ihrem Heimatland aus zunächst in den Iran begeben, von wo aus sie weiter in die Türkei gereist sind. In der Türkei waren die BF (-die 6., 7.- und -8.-BF wurden erst in der Türkei geboren) sodann knapp 5 Jahre lang bis 27.06.2025 aufhältig, bis sie nach Griechenland weitergereist sind. In Griechenland betrieben die BF Asylverfahren, sie hielten sich dort etwa 40 Tage lang auf, und wurde ihnen in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Am 16.08.2025 reisten die BF schließlich von Griechenland nach Österreich ein, wo sie am 25.08.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Zu den erwachsenen 1.- und 2.-BF, sowie zur mündigen minderjährigen 3.-BF liegen Eurodac-Treffermeldungen wegen Asylantragstellung in Griechenland vom 01.07.2025 vor. Den BF wurde – laut ausdrücklicher Mitteilung der griechischen Behörde vom 28.08.2025– in Griechenland am 06.07.2025 internationaler Schutz (Asyl) gewährt, sie sind im Besitz griechischer Aufenthaltsberechtigungen gültig bis 05.07.
  17. Die BF sind im Besitz griechischer Konventionsreisepässe und griechischer ID Cards. Der Beschwerde liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 25.08.2025 gab der 1.-BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er und seine Familie im Griechenland anerkannte Flüchtlinge seien. Nachdem sie Asyl erhalten hätten, hätten sie jedoch keine Unterstützungen bekommen, sie hätten privat eine Unterkunft suchen müssen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil zwei seiner Söhne bereits hier leben und einen Asylstatus erhalten hätten. Sie wollen nicht nach Griechenland zurückkehren. Die Einreise nach Österreich sei legal mit griechischen Konventionsreisepässen erfolgt. Die 2.-BF erstattete in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen 4.- bis 8.-BF deckungsgleiche Angaben wie der 1.-BF. In Bezug auf Verwandte gab die 2.-BF an, dass sie zwei Söhne in Österreich habe, die hier als Flüchtlinge anerkannt worden seien; weiters habe sie einen als Asylwerber aufhältigen Bruder hier. Die mündige mj. 3.-BF erstattete ebenfalls deckungsgleiche Angaben wie ihre Eltern und erklärte, dass sie nicht nach Griechenland zurückkehren wolle. Die unmündigen mj.
  18. bis 8.-BF wurden altersbedingt nicht einvernommen, für sie erstattete ihre gesetzliche Vertretung entsprechende Angaben. Das BFA übermittelte sodann am 26.08.2025 ein Übernahmeersuchen an die griechischen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.Das BFA übermittelte sodann am 26.08.2025 ein Übernahmeersuchen an die griechischen Behörden gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 28.08.2025 teilten die griechischen Behörden – wie bereits oben ausgeführt – mit, dass den BF der Flüchtlingsstatus zuerkannt, ein Aufenthaltsrecht gewährt und ihnen Konventionsreisedokumente ausgestellt worden seien. Eine Rückübernahme der BF auf Basis der Dublin III-VO komme somit nicht in Betracht. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.10.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der 1.-BF im Wesentlichen vor, dass er in keiner ärztlichen Behandlung stehe und auch keine Medikamente benötige. Auch die mit ihm mitgereisten Familienmitglieder seien alle gesund. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien richtig. Er habe in Österreich Verwandte, konkret zwei Söhne, die 18 und 20 Jahre alt seien. Beide hätten Konventionsreisepässe. Die Söhne würden bei einer Baustelle arbeiten und fänden gegenseitige Besuche zwei bis dreimal die Woche statt. Nachgefragt gebe er an, dass er an seine Familie von den Söhnen kein Geld bekommen. Die Söhne seien nicht in der Lage, sie zu unterstützen. In Griechenland hätten sie sich 40 Tage lang aufgehalten, überwiegend in Kos. Sie seien bis sie den Bescheid erhalten hätten versorgt worden, hätten ein kleines Zimmer gehabt und hätten zu essen bekommen. In Griechenland hätten sie positive Bescheide, sowie Pässe und Aufenthaltstitel bekommen. Die Dokumente hätten sie im Taxi verloren. Auf die Frage, warum er trotz Asylgewährung Griechenland nunmehr in Österreich einen Asylantrag stelle, gab der 1.-BF an, dass der erste Grund sei, dass er zwei Söhne im Bundesgebiet habe, die sich um sie kümmern könnten. Zweitens hätten sie keine Hilfe in Bezug auf die Erlangung einer Wohnung erhalten. Sie hätten vier Tage im Park gewohnt. Die Frage, ob er überhaupt vorgehabt habe, in Griechenland zu verbleiben, gab der 1.-BF an, dass er vier Tage lang versucht habe eine Wohnung und einen Job zu finden, doch gebe es so etwas dort nicht. Letztlich hatten sie das Ziel nach Österreich zu den Söhnen zu kommen. Gefragt, ob er versucht habe, sich in Griechenland zu integrieren, entgegnete der 1.-BF an, „was helfe das Bemühen, wenn er keine Möglichkeit bekommen“ habe. Nach Vorhalt, dass sie in Griechenland anerkannte Flüchtlinge seien, gab der BF an, dass man an seine Töchter und deren Zukunft denken solle. In Griechenland habe er ein bisschen Geld gehabt. Auf Nachfrage gebe er an, dass er Hilfsorganisationen oder griechische Behörden nicht gefunden habe. Er habe im Lager versucht, Unterstützung zu bekommen, jedoch vergeblich. In Griechenland habe es nur Pässe gegeben, damit man das Land wieder verlasse. Er habe in Saloniki weder Hilfsorganisationen noch Migrantenintegrationszentrum gefunden. Er habe sich auch an keine kirchlichen Einrichtungen um Hilfe gewendet. Er habe festgestellt, dass Griechenland für sie nicht geeignet sei, sondern vielmehr Österreich. Der 2.-BF gab vor dem BFA ebenfalls an, dass das sie und ihre Kinder gesund seien. Sie stünden in keiner ärztlichen Betreuung und würden auch keine Medikamente benötigen. Abgesehen von den beiden Söhnen befände sich noch ein Bruder als Asylwerber in XXXX . In Griechenland seien sie in einem Flüchtlingslager untergebracht worden und hätten einmal täglich zu essen bekommen. Ihr Mann habe versucht, Informationen und Hilfe zu bekommen, doch hätten sie keine Unterkunft gefunden. Sie hätten entschieden, zu den Söhnen, die hier asylberechtigt seien und arbeiten, zu kommen. Den Flug nach Österreich habe der Ehegatte organisiert. Wenn sie gefragt werde, ob sie überhaupt in Griechenland verbleiben wollten, gebe sie an, nein, sie habe zu ihren Söhnen nach Österreich kommen wollen. Das Zielland sei Österreich gewesen. Auf Nachfrage, ob sie versucht habe, sich in Griechenland zu integrieren bzw. die Sprache zu erlernen, gab die 2.-BF an, dass es dort nichts gegeben habe. Hier in Österreich besuche sie einen Sprachkurs. Sie wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, sie wolle auch nicht mehr von ihren beiden asylberichtigten Söhnen getrennt sein. Ihr Mann habe in Griechenland nicht gearbeitet, er habe versucht, einen Job zu finden, jedoch keinen gefunden, an kirchliche Einrichtungen hätten sie sich nicht um Hilfe gewendet.Der 2.-BF gab vor dem BFA ebenfalls an, dass das sie und ihre Kinder gesund seien. Sie stünden in keiner ärztlichen Betreuung und würden auch keine Medikamente benötigen. Abgesehen von den beiden Söhnen befände sich noch ein Bruder als Asylwerber in römisch 40 . In Griechenland seien sie in einem Flüchtlingslager untergebracht worden und hätten einmal täglich zu essen bekommen. Ihr Mann habe versucht, Informationen und Hilfe zu bekommen, doch hätten sie keine Unterkunft gefunden. Sie hätten entschieden, zu den Söhnen, die hier asylberechtigt seien und arbeiten, zu kommen. Den Flug nach Österreich habe der Ehegatte organisiert. Wenn sie gefragt werde, ob sie überhaupt in Griechenland verbleiben wollten, gebe sie an, nein, sie habe zu ihren Söhnen nach Österreich kommen wollen. Das Zielland sei Österreich gewesen. Auf Nachfrage, ob sie versucht habe, sich in Griechenland zu integrieren bzw. die Sprache zu erlernen, gab die 2.-BF an, dass es dort nichts gegeben habe. Hier in Österreich besuche sie einen Sprachkurs. Sie wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, sie wolle auch nicht mehr von ihren beiden asylberichtigten Söhnen getrennt sein. Ihr Mann habe in Griechenland nicht gearbeitet, er habe versucht, einen Job zu finden, jedoch keinen gefunden, an kirchliche Einrichtungen hätten sie sich nicht um Hilfe gewendet. Die 3.-BF erstattete im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie ihre Eltern und ergänzte, dass sie gerne die Schule besuchen und etwas lernen würde, jedoch habe sie in Griechenland keine diesbezügliche Möglichkeit gehabt. Für sie sei Griechenland wie Afghanistan. Sie hätten niemals in Griechenland bleiben wollen, sondern wollten zu den Brüdern nach Österreich gelangen. Der Vater habe versucht, Arbeit und Unterkunft zu finden, doch sei ihm dies nicht gelungen. Das BFA wies sodann - unter Zugrundelegung neuerster Sachverhaltsfeststellungen der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland vom 30.07.2025 - die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 29.12.2025 gem. 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Griechenland zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt I.). Das BFA wies sodann - unter Zugrundelegung neuerster Sachverhaltsfeststellungen der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland vom 30.07.2025 - die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 29.12.2025 gem. 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Griechenland zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurden ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurden ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): „1.1 Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung Letzte Änderung 2025-05-21 07:53 Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum
  19. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum
  20. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag
  21. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum
  22. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum
  23. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag
  24. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Für weitere Informationen zum Thema Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland siehe Schutzberechtigte. Laut der aktuellen Gesetzgebung erhalten ehemalige unbegleitete Minderjährige (UM) eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde), wenn sie vor Vollendung des
  25. Lebensjahres mindestens drei Klassen der Sekundarstufe an einer griechischen Schule in Griechenland erfolgreich abgeschlossen haben. Das neue Gesetz wird jedoch von NGOs kritisiert (GCR 6.2024; vgl. ELIAMEP 7.2024).Laut der aktuellen Gesetzgebung erhalten ehemalige unbegleitete Minderjährige (UM) eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde), wenn sie vor Vollendung des
  26. Lebensjahres mindestens drei Klassen der Sekundarstufe an einer griechischen Schule in Griechenland erfolgreich abgeschlossen haben. Das neue Gesetz wird jedoch von NGOs kritisiert (GCR 6.2024; vergleiche ELIAMEP 7.2024). Quellen  ELIAMEP - Hellenic Foundation for European and Foreign Policy (7.2024): Migration Developments in Greece in 2023, https://www.eliamep.gr/wp-content/uploads/2024/07/Working-paper-128-SOPEMI-.pdf, Zugriff 28.1.2025  GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024  Guardian - The Guardian (20.12.2023): Greece to legalise papers for thousands of migrants to counter labour shortage, https://www.theguardian.com/world/2023/dec/19/greece-to-legalise-papers-for-thousands-of-migrants-to-counter-labour-shortage, Zugriff 11.2.2025  Infomigrants - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 11.2.2025  IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the socio-economic situation in Greece  IOM - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 11.2.2025  ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023a): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt besiegelt Schwenk in der griech. Migrationspolitik  SchN - Schengen News (18.12.2024): Greece Aims to Speed Up Residence Permit Processing for Foreign Agricultural Workers, https://schengen.news/greece-aims-to-speed-up-residence-permit-processing-for-foreign-agricultural-workers, Zugriff 11.2.2025 2 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2025-05-20 12:49 Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (GCR 6.2024). Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden 2011, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall "M.S.S. v. Belgium & Greece" und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department", in der Praxis weitgehend eingestellt (GCR 6.2024). Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (GCR 6.2024). Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland durch Griechenland im Jahr 2021, besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (GCR 6.2024). Obwohl die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen die meisten EU-Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch. Die Zahl der in Griechenland eingehenden Dublin-Anfragen ging 2023 auf 6.402 (8.737 im Jahr 2022; 13.796 im Jahr 2021) zurück. Griechenland hatte 2023 eine Überstellungsrate von unter 0,5 % (nach 6.402 eingehenden Dublin-Anfragen wurden nur sechs Personen tatsächlich überstellt). Über 85 % der Anträge wurden von Deutschland übermittelt. Bulgarien hat 2023 erneut damit begonnen, Rückübernahmeersuchen an Griechenland zu senden, während Deutschland - wenn auch in Bezug auf eine sehr begrenzte Anzahl von Antragsstellern - die Überstellungen in dieses Land wieder aufgenommen hat. Im Jahr 2023 wurden drei von 5.523 ausgehenden Ersuchen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Nach Angaben der deutschen Behörden akzeptiert Griechenland die Rückführungen und wird individuell für eine menschenrechtskonforme Unterbringung garantieren (ECRE 1.2025; vgl. IAM 28.2.2024; BAMF 27.2.2024).Obwohl die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen die meisten EU-Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch. Die Zahl der in Griechenland eingehenden Dublin-Anfragen ging 2023 auf 6.402 (8.737 im Jahr 2022; 13.796 im Jahr 2021) zurück. Griechenland hatte 2023 eine Überstellungsrate von unter 0,5 % (nach 6.402 eingehenden Dublin-Anfragen wurden nur sechs Personen tatsächlich überstellt). Über 85 % der Anträge wurden von Deutschland übermittelt. Bulgarien hat 2023 erneut damit begonnen, Rückübernahmeersuchen an Griechenland zu senden, während Deutschland - wenn auch in Bezug auf eine sehr begrenzte Anzahl von Antragsstellern - die Überstellungen in dieses Land wieder aufgenommen hat. Im Jahr 2023 wurden drei von 5.523 ausgehenden Ersuchen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Nach Angaben der deutschen Behörden akzeptiert Griechenland die Rückführungen und wird individuell für eine menschenrechtskonforme Unterbringung garantieren (ECRE 1.2025; vergleiche IAM 28.2.2024; BAMF 27.2.2024). Die Europäische Kommission kommt zu dem Schluss, dass zwar in bestimmten Bereichen der Migrationssteuerung weiterhin Verbesserungen erforderlich sein mögen, jedoch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem auf dem griechischen Festland bestehen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen. Daher sollten Dublin-Überstellungen nach Griechenland in derselben Weise wie in die anderen Mitgliedstaaten erfolgen, d. h. ohne die von der Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2016/1117 empfohlenen individuellen Zusicherungen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/
  27. Diese Empfehlung ist daher nicht mehr anwendbar. Die Kommission wird weiterhin in engem Kontakt mit den griechischen Behörden stehen, um insbesondere die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Besitzstands und des Migrations- und Asylpakts sicherzustellen (EC 7.4.2025).Die Europäische Kommission kommt zu dem Schluss, dass zwar in bestimmten Bereichen der Migrationssteuerung weiterhin Verbesserungen erforderlich sein mögen, jedoch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem auf dem griechischen Festland bestehen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen. Daher sollten Dublin-Überstellungen nach Griechenland in derselben Weise wie in die anderen Mitgliedstaaten erfolgen, d. h. ohne die von der Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2016/1117 empfohlenen individuellen Zusicherungen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,. Diese Empfehlung ist daher nicht mehr anwendbar. Die Kommission wird weiterhin in engem Kontakt mit den griechischen Behörden stehen, um insbesondere die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, sowie die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Besitzstands und des Migrations- und Asylpakts sicherzustellen (EC 7.4.2025). Quellen  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.2.2024): Mitteilung des BAMF an Pro Asyl vom 27.2.2024 - BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland, https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/Dateien_fuer_Meldungen/20240227_IFG-Bescheid_BAMF_Dublin_UEberstellungen_GR.pdf, Zugriff 4.2.2025  EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece  ECRE - European Council on Refugees and Exiles (1.2025): The implementation of the Dublin III regulation in 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/01/AIDA_Dublin-Update-2023.pdf, Zugriff 4.2.2025 ECRE - European Council on Refugees and Exiles (1.2025): The implementation of the Dublin römisch drei regulation in 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/01/AIDA_Dublin-Update-2023.pdf, Zugriff 4.2.2025  GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024  IAM - Informationsverbund Asyl & Migration (28.2.2024): BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland, https://www.asyl.net/view/bamf-plant-dublin-ueberstellungen-nach-griechenland, Zugriff 4.2.2025 2.1 Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland Letzte Änderung 2025-05-20 12:50 Dublin-Rückkehrer: Die griechische Asylbehörde wird über die Ankunft von Personen informiert, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland rücküberstellt werden. Die griechischen Behörden teilen daraufhin mit, ob Plätze in Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden kann. Die rücküberstellten Personen werden bei Ankunft in Griechenland am Flughafen durch die Polizei in Empfang genommen und an die Asylbehörde verwiesen (Raphaelswerk 12.2022). Zuerst muss in Erfahrung gebracht werden, ob die betroffene Person während ihres laufenden Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist ist oder ob sie vor der Ausreise noch kein Asylverfahren in Griechenland begonnen hatte. Je nach Fallkonstellation stehen unterschiedliche Schritte an (Raphaelswerk 12.2022).
  28. Die Person hatte vor ihrer Ausreise noch keinen Asylantrag in Griechenland gestellt: ● Sie teilt der Polizei bei Ankunft in Griechenland sofort mit, dass sie Asyl beantragen möchte. Sie wird dann an die Asylbehörde verwiesen, um den Asylantrag zu stellen (Raphaelswerk 12.2022). Im Fall einer Rücküberstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung müssen die griechischen Behörden den Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zusichern, dass die rückgeführte Person in Einklang mit den europäischen Normen untergebracht werden kann (Raphaelswerk 12.2022). Bevor eine Dublin-Überstellung stattfindet, setzt sich die griechische Dublin-Einheit mit dem Erstaufnahmezentrum in Verbindung, um die Unterbringung der rückkehrenden Person zu regeln. Bei der Ankunft am Flughafen wird der Antragsteller von der griechischen Dublin-Einheit mit Hilfe eines Dolmetschers über seinen Aufenthaltsort informiert (EUAA 25.4.2024). Die materiellen Aufnahmebedingungen (Lebensmittel, Kleidung, Non-Food-Artikel und eine finanzielle Unterstützung) werden bei der Registrierung in einem der Unterbringungszentren gewährt (EUAA 25.4.2024). Informationen über die materiellen Aufnahmebedingungen können persönlich von der Aufnahme- und Identifizierungsstelle oder von der Asylbehörde (bei Einreichung des Asylantrags) oder von in Griechenland tätigen NGOs und internationalen Organisationen (z. B. IOM und UNHCR) eingeholt werden. Einschlägige Informationen sind auch auf der Website des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl zu finden (EUAA 25.4.2024). Je nach den verfügbaren Kapazitäten und den Bedürfnissen der Dublin-Rückkehrer (Vulnerabilität, Familienstand, gesprochene Sprache usw.) kann die Zuweisung einer Unterkunft innerhalb von einigen Tagen bis zu einigen Wochen erfolgen. Der Antrag auf Unterbringung muss auf jeden Fall bei der Aufnahme- und Identifizierungsstelle eingereicht werden. Dieser wird auf Zulässigkeit geprüft (gültiger Asylantrag) und auf der Grundlage der Schutzbedürftigkeit und/oder besonderer Aufnahmebedürfnisse eingestuft (EUAA 25.4.2024). In den Unterbringungszentren werden unmittelbar nach der Ankunft und Registrierung Lebensmittel und Non-Food-Artikel bereitgestellt. Eine monatliche finanzielle Unterstützung wird Dublin-Rückkehrern etwa 1,5-2 Monate später gewährt (EUAA 25.4.2024). Für weitere Informationen zum Thema Aufnahmebedingungen siehe Kapitel Versorgung.
  29. Die Person hatte bereits einen Asylantrag in Griechenland gestellt und ist während des Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist: Wurde über den Asylantrag positiv entschieden und ein Schutzstatus gewährt, hat die Person hat einen Aufenthaltsstatus in Griechenland. Bei Rückkehr nach Griechenland muss sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatte. Diese wird bei der griechischen Polizei beantragt. Dazu ist eine Bestätigung der zuständigen griechischen Asylbehörde erforderlich (Raphaelswerk 12.2022). Für weitere Informationen zum Thema Aufenthaltserlaubnis (ADET) siehe KapitelSchutzberechtigte. Wurde über den Asylantrag noch nicht entschieden, sind Asylsuchende verpflichtet, in Griechenland zu bleiben, bis ihr Asylantrag bearbeitet wurde. Wenn sie das Land ohne Erlaubnis der Asylbehörde dennoch verlassen, kann dies als Rücknahme des Asylantrags gewertet werden. Der Rückkehrer muss daher sofort nach Rückkehr mit der Asylbehörde Kontakt aufnehmen und erklären, dass weiterhin Interesse an der Bearbeitung des Asylantrags besteht. Die Asylbehörde wird dann entscheiden, ob sie den Antrag weiter bearbeitet, und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen. Sind seit Einstellung des Asylverfahrens weniger als neun Monate vergangen, kann das ursprüngliche Verfahren wiederaufgenommen werden. Andernfalls muss ein Folgeantrag gestellt werden. Bei negativer Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden (Raphaelswerk 12.2022; MMA 5.12.2024). Wurde der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt, kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Beschwerde eingelegt werden. Wurde bereits vor der Abreise aus Griechenland Beschwerde eingelegt, wird die griechische Asylbehörde den Antrag erneut untersuchen und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Wurde der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt, kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Beschwerde eingelegt werden. Wurde bereits vor der Abreise aus Griechenland Beschwerde eingelegt, wird die griechische Asylbehörde den Antrag erneut untersuchen und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche MMA 5.12.2024). Rückkehrer mit Schutztitel: Aufenthaltserlaubnis Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche MMA 5.12.2024). Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022). Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022). Für weitere Informationen zum Thema Dokumente für Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte. International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB Athen 16.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte. Quellen  EUAA - European Union Agency for Asylum (25.4.2024): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Greece, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_el.pdf, Zugriff 4.2.2025  MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (5.12.2024): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über das VB-Büro  Raphaelswerk - Raphaelswerk (12.2022): Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information, Zugriff 27.8.2024  VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (16.11.2023): VB Bericht – Schutzberechtigte  3 Vulnerable / Unbegleitete minderjährige Asylwerber Letzte Änderung 2025-05-21 07:53 Vulnerable Laut dem aktuellen Asylgesetz gelten die folgenden Gruppen als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, direkte Verwandte von Opfern von Schiffbruch, Menschen mit Behinderung, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit kognitiven oder geistigen Behinderung, Folteropfer, Opfer von Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt wie Opfer weiblicher Genitalverstümmelung (GCR 6.2024). Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Das Gesetz geht jedoch nicht darauf ein, worin diese besonderen Aufnahmebedingungen bestehen (GCR 6.2024; vgl. RSA 1.6.2024).Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Das Gesetz geht jedoch nicht darauf ein, worin diese besonderen Aufnahmebedingungen bestehen (GCR 6.2024; vergleiche RSA 1.6.2024). Seit Ende 2019 ist die Nationale Organisation für öffentliche Gesundheit (EODY) – die Nachfolgerin von KEELPNO – für die Durchführung der medizinischen Untersuchungen zuständig. 2023 wurde ein neues Generalsekretariat für den institutionellen Schutz vulnerabler Personengruppen (GSVP) eingerichtet, das dem Staatssekretär für Migration und Asyl unterstellt ist (GCR 6.2024). Die unzureichende Qualität der medizinischen und psychosozialen Screenings, sofern sie stattfinden, geben weiterhin Anlass zu großer Sorge. Berichten zufolge werden Vulnerabilitäten oft übersehen, sodass Personen das Asylverfahren durchlaufen, ohne dass zuvor die Screenings auf Vulnerabilität abgeschlossen wurden. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität der medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGOs wurden 2023 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von zehn Tagen bis zu drei Monaten werden auch berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch Asylverfahren begonnen, ohne die vorgesehenen Verfahrensgarantien für Vulnerable zu gewähren. Nach Verfahrenseröffnung werden, obwohl theoretisch möglich, in der Praxis kaum mehr solche Untersuchungen eingeleitet (GCR 6.2024; vgl. RSA 1.6.2024). Die unzureichende Qualität der medizinischen und psychosozialen Screenings, sofern sie stattfinden, geben weiterhin Anlass zu großer Sorge. Berichten zufolge werden Vulnerabilitäten oft übersehen, sodass Personen das Asylverfahren durchlaufen, ohne dass zuvor die Screenings auf Vulnerabilität abgeschlossen wurden. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität der medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGOs wurden 2023 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von zehn Tagen bis zu drei Monaten werden auch berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch Asylverfahren begonnen, ohne die vorgesehenen Verfahrensgarantien für Vulnerable zu gewähren. Nach Verfahrenseröffnung werden, obwohl theoretisch möglich, in der Praxis kaum mehr solche Untersuchungen eingeleitet (GCR 6.2024; vergleiche RSA 1.6.2024). Derzeit gibt es keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Hauptkritikpunkt ist, dass Ärzte in öffentlichen Spitälern nicht angemessen ausgebildet sind, um mögliche Folteropfer zu identifizieren, und dass gemäß Istanbuler Protokoll ein multidisziplinärer Ansatz bei der Identifizierung verfolgt werden sollte. Daher werden diese Aufgaben von NGOs übernommen - diese Vorgehensweise ist aber aufgrund der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch. In Athen können Opfer von Folter zur Identifikation an die NGO METAdrasi verwiesen werden (GCR 6.2024). Die Integrationszentren für Migranten (KEM; das sind in mehreren griechischen Gemeinden vorhandene Einrichtungen) haben auch die Aufgabe, Vulnerabilität zu erkennen und Betroffene an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste (z. B. Unterkünfte für Obdachlose, Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer von Menschenhandel oder Beratungsdienste für Personen mit psychischen Problemen usw.) zu verweisen (IOM 12.1.2023). Wird bei einem Antragsteller Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen zu gewähren. Auf den Inseln ist es für Vulnerable schwierig, in den Genuss besonderer Aufnahmebedingungen zu kommen. Identifizierte Vulnerable können von den Inseln verlegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass dort keine angemessene medizinische Versorgung für ihr individuelles medizinisches Problem zur Verfügung steht. In so einem Fall wird die bei der Ankunft auferlegte geografische Beschränkung aufgehoben und die Person auf das Festland verlegt. In diesem Zusammenhang wird von Problemen berichtet (GCR 6.2024). Offizielle Statistiken des Ministeriums für Migration und Asyl zeigen, dass 2023 in allen Lagern auf dem Festland mit Ausnahme des CTRC Attiko Alsos vulnerable Asylwerber untergebracht wurden, die als Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen identifiziert wurden. Ende 2023 waren in den Lagern auf dem Festland insgesamt 1.986 Personen untergebracht, die nach Angaben der Behörden besondere Aufnahmebedingungen erhielten (RSA 1.6.2024). Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betreibt Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Diese nehmen alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern auf, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind. Das Generalsekretariat für Demografie, Familienpolitik und Gleichstellung der Geschlechter des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten betreibt 18 Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder. Diese nehmen Frauen auf, die von Beratungsstellen, kommunalen Sozialdiensten und EKKA überwiesen werden. Die Unterkünfte der EKKA und die Frauenhäuser des Generalsekretariats stehen Asylwerbern und Schutzberechtigten zur Verfügung (IOM 12.1.2023). Den vulnerabelsten Gruppen, wie chronisch Kranken, Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt, unbegleiteten Minderjährigen, bietet UNHCR Zugang zu grundlegenden Unterstützungsdiensten. Darüber hinaus vermittelt UNHCR auch zwischen Flüchtlinge mit Behinderungen und dem nationalen Sozialschutzsystem und stellt sicher, dass sie von den verfügbaren Sicherheitsnetzen profitieren. Durch seine Partnerschaft mit der Stadt Athen verbessert UNHCR die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen weiter und sorgt für eine Ausweitung des Umfangs und der Wirkung dieser Dienste (UNHCR 9.2024). Weitere Hilfsangebote für schutzbedürftige Personen finden sich hier: Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) Nach dem Inkrafttreten des Asylgesetzes und der entsprechenden Änderungen im Jahr 2022 blieb das Sekretariat für unbegleitete Minderjährige (SSUM) die zuständige Behörde für den Schutz von UMA (einschließlich für deren Vormundschaft und Unterbringung in speziellen Unterkünften) bis zur Übertragung seiner Verantwortlichkeiten an das neue Generalsekretariat für schutzbedürftige Personen und institutionellen Schutz, das 2023 eingerichtet wurde (GCR 6.2024). 2023 gab es weiterhin Herausforderungen bei der ordnungsgemäßen Identifizierung von unbegleiteten Minderjährigen (UM) bei ihrer Ankunft. Folglich wurden auch Fälle beobachtet, in denen sie zusammen mit Erwachsenen untergebracht wurden, zumindest auf den Inseln, unter anderem aufgrund des Mangels an spezialisiertem medizinischem Personal. Das Fehlen der angemessenen Betreuung für UM in Griechenland, einschließlich der Unterbringung, wurde wiederholt von Menschenrechtsorganisationen kritisiert (GCR 6.2024). Vormundschaft Gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Vormundschaft für UM liegt die allgemeine Zuständigkeit beim Sekretär für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger (SSPUAM), der aktuell dem Generalsekretariat für schutzbedürftige Personen und den institutionellen Schutz untersteht. Derzeit wird die Vormundschaft auf eine bestimmte Anzahl von juristischen Personen beschränkt, die vom Staatsanwalt ernannt werden (d. h. öffentliche Einrichtungen, NGOs, internationale Organisationen) und mit Personen zusammenarbeiten, die als Vormund fungieren. Der Staatsanwalt kann auch ein Familienmitglied oder einen Freund des Kindes ernennen, der für die Fürsorge verantwortlich ist (GCR 6.2024). Ende Oktober 2023 wurden die NGOs METAdrasi und Praksis vom Ministerium für Migration und Asyl für die Umsetzung des Nationalen Vormundschaftsprogramms beauftragt. Das Programm, finanziert von AMIF, wurde am
  30. November 2023 gestartet und besteht aus einem stufenweisen Ansatz zur Rekrutierung von Vormunden in drei Phasen. Die Aufgabe der Obsorgeberechtigten ist die Unterstützung von UM auf der Flucht, wobei der Schwerpunkt auf Minderjährigen liegt, die von ihren Familien getrennten wurden; auf Minderjährigen mit medizinischen Problemen; auf Minderjährigen unter 14 Jahren; und auf Mädchen, unabhängig von ihrem Alter (GCR 6.2024; vgl. METAdrasi 15.4.2024). Die Bearbeitungszeit der Zuweisung eines Vormundes kann zwischen vier bis fünf Tagen auf den Inseln und einem Monat in städtischen Gebieten variieren, je nach Kapazität der Staatsanwaltschaften. Die Finanzierung des Programms durch AMIF (2021 bis 2027) wurde für 2024 sichergestellt und wird voraussichtlich 2025 fortgesetzt. Ob die Fördermittel über 2025 hinaus zur Verfügung stehen, ist derzeit nicht bekannt (MBZ 3.9.2024).Ende Oktober 2023 wurden die NGOs METAdrasi und Praksis vom Ministerium für Migration und Asyl für die Umsetzung des Nationalen Vormundschaftsprogramms beauftragt. Das Programm, finanziert von AMIF, wurde am
  31. November 2023 gestartet und besteht aus einem stufenweisen Ansatz zur Rekrutierung von Vormunden in drei Phasen. Die Aufgabe der Obsorgeberechtigten ist die Unterstützung von UM auf der Flucht, wobei der Schwerpunkt auf Minderjährigen liegt, die von ihren Familien getrennten wurden; auf Minderjährigen mit medizinischen Problemen; auf Minderjährigen unter 14 Jahren; und auf Mädchen, unabhängig von ihrem Alter (GCR 6.2024; vergleiche METAdrasi 15.4.2024). Die Bearbeitungszeit der Zuweisung eines Vormundes kann zwischen vier bis fünf Tagen auf den Inseln und einem Monat in städtischen Gebieten variieren, je nach Kapazität der Staatsanwaltschaften. Die Finanzierung des Programms durch AMIF (2021 bis 2027) wurde für 2024 sichergestellt und wird voraussichtlich 2025 fortgesetzt. Ob die Fördermittel über 2025 hinaus zur Verfügung stehen, ist derzeit nicht bekannt (MBZ 3.9.2024). Altersfeststellung Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann eine Altersfeststellung veranlasst werden. Bis zu deren Abschluss soll der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden. Für medizinische Untersuchungen ist die Nationale Organisation für Öffentliche Gesundheit (EODY; als Nachfolgerin der KEELPNO) zuständig. Am
  32. August 2020 trat der Ministerialbeschluss 9889/2020 in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersfeststellung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht, nicht jedoch für die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden). Zur Altersfeststellung solle laut Gesetz zunächst eine Beurteilung anhand der makroskopischen Merkmale (d. h. der körperlichen Erscheinung) wie Größe, Gewicht, Body-Mass-Index, Stimme und Haarwuchs nach einer klinischen Untersuchung durch entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Kinderärzte usw.) vorgenommen werden. Falls das Alter der Person dadurch nicht angemessen bestimmt werden kann, wäre eine psychosoziale Beurteilung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter durchzuführen, um die kognitive, verhaltensmäßige und psychologische Entwicklung der Person zu bewerten. Wenn durch die Kombination aus der psychosozialen Beurteilung und der Untersuchung der Entwicklung makroskopischer Merkmale keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, wäre die Person weiteren medizinischen Untersuchungen (entweder Röntgen des linken Handgelenks und der Hand, oder zahnärztliche Untersuchung bzw. Panoramaröntgen der Zähne oder andere geeignete Mittel) zu unterziehen (GCR 6.2024).Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann eine Altersfeststellung veranlasst werden. Bis zu deren Abschluss soll der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden. Für medizinische Untersuchungen ist die Nationale Organisation für Öffentliche Gesundheit (EODY; als Nachfolgerin der KEELPNO) zuständig. Am
  33. August 2020 trat der Ministerialbeschluss 9889 aus 2020, in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersfeststellung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht, nicht jedoch für die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden). Zur Altersfeststellung solle laut Gesetz zunächst eine Beurteilung anhand der makroskopischen Merkmale (d. h. der körperlichen Erscheinung) wie Größe, Gewicht, Body-Mass-Index, Stimme und Haarwuchs nach einer klinischen Untersuchung durch entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Kinderärzte usw.) vorgenommen werden. Falls das Alter der Person dadurch nicht angemessen bestimmt werden kann, wäre eine psychosoziale Beurteilung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter durchzuführen, um die kognitive, verhaltensmäßige und psychologische Entwicklung der Person zu bewerten. Wenn durch die Kombination aus der psychosozialen Beurteilung und der Untersuchung der Entwicklung makroskopischer Merkmale keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, wäre die Person weiteren medizinischen Untersuchungen (entweder Röntgen des linken Handgelenks und der Hand, oder zahnärztliche Untersuchung bzw. Panoramaröntgen der Zähne oder andere geeignete Mittel) zu unterziehen (GCR 6.2024). Unterbringung von UMA Ende 2023 gab es insgesamt 2.203 verfügbare Plätze in den verschiedenen Unterbringungseinrichtungen für UMA (GCR 6.2024). Im April 2021 haben das Ministerium für Migration und Asyl und UNHCR in Zusammenarbeit mit IOM und den NGOs Arsis, METAdrasi und dem Netzwerk für Kinderrechte den Nationalen Notfallmechanismus (NERM) zur schnellen Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger geschaffen, die obdachlos sind oder unter unsicheren Bedingungen leben. Das Programm besteht aus einer Hotline und mobilen Einheiten, die von der NGO Arsis in Thessaloniki und dem Network for Children’s Rights (NCR) in Athen betrieben werden und Streetwork-Tätigkeiten ausüben. Nach der Identifizierung und Registrierung werden UM zuerst in der Notunterkunft (Gesamtkapazität 155 bis 200 Plätze) und anschließend in einer dauerhaften Unterkunft untergebracht, während ihr Asylverfahren mit der entsprechenden Unterstützung eingeleitet wird. Vom Programmstart im Jahr 2021 bis November 2023 wurden 4.292 unbegleitete Minderjährige im Rahmen des Projekts unterstützt (GoG 14.11.2023; vgl. GCR 6.2024). Im April 2021 haben das Ministerium für Migration und Asyl und UNHCR in Zusammenarbeit mit IOM und den NGOs Arsis, METAdrasi und dem Netzwerk für Kinderrechte den Nationalen Notfallmechanismus (NERM) zur schnellen Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger geschaffen, die obdachlos sind oder unter unsicheren Bedingungen leben. Das Programm besteht aus einer Hotline und mobilen Einheiten, die von der NGO Arsis in Thessaloniki und dem Network for Children’s Rights (NCR) in Athen betrieben werden und Streetwork-Tätigkeiten ausüben. Nach der Identifizierung und Registrierung werden UM zuerst in der Notunterkunft (Gesamtkapazität 155 bis 200 Plätze) und anschließend in einer dauerhaften Unterkunft untergebracht, während ihr Asylverfahren mit der entsprechenden Unterstützung eingeleitet wird. Vom Programmstart im Jahr 2021 bis November 2023 wurden 4.292 unbegleitete Minderjährige im Rahmen des Projekts unterstützt (GoG 14.11.2023; vergleiche GCR 6.2024). Sobald UM 18 Jahre alt werden, müssen sie die Unterkunft für UM binnen 30 Tagen verlassen. Aufgrund des Mangels an städtischen Unterbringungsmöglichkeiten müssen sie sich dann oft in abgelegene Lager begeben, wo es ihnen an Zugang zu Dienstleistungen und Integrationsmöglichkeiten mangelt (IRC 9.2022). Die aktuelle Gesetzgebung sieht eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis für ehemalige UM (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde) unter Erfüllung bestimmter Bedingungen vor (GCR 6.2024; vgl. ELIAMEP 7.2024). Für weitere Informationen siehe Allgemeines zum Asylverfahren / Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung. Die aktuelle Gesetzgebung sieht eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis für ehemalige UM (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde) unter Erfüllung bestimmter Bedingungen vor (GCR 6.2024; vergleiche ELIAMEP 7.2024). Für weitere Informationen siehe Allgemeines zum Asylverfahren / Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung. Asylwerber und Schutzberechtigte haben das Recht, ihre Kinder kostenlos in den öffentlichen Schulen einzuschreiben (Voraussetzung: Impfungen und Geburtsurkunde). In offenen Unterkünften wird nichtformale Bildung angeboten (IOM 12.1.2023). Ende 2023 waren 15.134 Flüchtlings- und Migrantenkinder, darunter 1.289 Kinder aus der Ukraine, in Schulen eingeschrieben. Den Angaben des Bildungsministeriums zufolge besuchten am
  34. Januar 2024 von 15.134 eingeschriebenen Kindern 14.222 tatsächlich die Schule (GCR 6.2024). Quellen  ELIAMEP - Hellenic Foundation for European and Foreign Policy (7.2024): Migration Developments in Greece in 2023, https://www.eliamep.gr/wp-content/uploads/2024/07/Working-paper-128-SOPEMI-.pdf, Zugriff 28.1.2025  GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024  GoG - Government of Greece (14.11.2023): Comments submitted by Greece on GREVIO’s final report on the implementation of the Council of Europe Convention on preventing and combating violence against women and domestic violence (Baseline Report), https://www.ecoi.net/en/file/local/2101402/GREVIO-Inf

(2023)28_Government comments.pdf, Zugriff 21.1.2025  IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece  IRC - International Rescue Committee (9.2022): Aghans in Greece, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 28.1.2025  MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (3.9.2024): Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2114789.html, Zugriff 10.9.2024  METAdrasi - METAdrasi (15.4.2024): Guardianship Network for Unaccompanied Minors, https://metadrasi.org/en/campaigns/guardianship-of-unaccompanied-minors, Zugriff 21.1.2025  RSA - Refugee Support Aegean (1.6.2024): Refugee camps in mainland Greece; What is the current situation based on actual conditions and official data?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115353.html, Zugriff 21.1.2025  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2024): Greece - Annual Factsheet 4 Non-Refoulement Letzte Änderung 2025-05-20 12:52 Auch im Jahr 2023 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet (GCR 6.2024). Über die anhaltende Praxis mutmaßlicher Zurückweisungen wurde unter anderem von UNHCR, IOM, dem UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten und dem Kommissar des Europarats und zivilgesellschaftlichen Organisationen berichtet. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden seien (GCR 6.2024). Darüber hinaus gibt es Berichte über gewaltsame Praktiken, fehlenden Zugang zum Asylverfahren und zu Gütern des Grundbedarfs. Seit Jänner 2023 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in diesem Zusammenhang 22 einstweilige Verfügungen gegen Griechenland erlassen (GCR 6.2024). Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) stellte 2022 fest, dass die Europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) illegale Pushbacks von Migranten und Asylwerbern, die von der griechischen Küstenwache begangen wurden, routinemäßig vertuscht hatte. Die griechische Regierung hat diese Vorwürfe zurückgewiesen (FH 29.2.2024). NGOs setzten sich für die Einrichtung einer unabhängigen Behörde ein, die Gewalt und andere mutmaßliche Missbräuche untersuchen soll. Die NGOs argumentierten, dass das Land trotz der Berichte der Vereinten Nationen und der EU sowie des Zwischenberichts des Aufzeichnungsmechanismus für informelle Zwangsrückführungen der Nationalen Menschenrechtskommission vom Januar 2023, keine wirksamen Untersuchungen zu Pushback-Vorwürfen durchgeführt habe. Die Regierung bestritt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ermittlungsbehörde (USDOS 23.4.2024) und hat die Nationale Transparenzbehörde (NTA) als zuständige Stelle benannt, die unter anderem für die Untersuchung von Pushback-Vorwürfen zuständig ist. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung wurde keine wirksame Untersuchung der zahlreichen und beständigen Pushback-Vorwürfe durchgeführt. Der NTA wurde vorgeworfen, dass sie nicht über die nötige Expertise verfüge, um Pushbacks zu untersuchen, und dass sie nicht als unabhängige Stelle agiere, da sie die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrung der Unabhängigkeit solcher Behörden nicht erfülle. Im Mai 2022 veröffentlichte die NTA ihren einzigen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung, der mehrfach kritisiert wurde (GCR 6.2024). Beim Schiffsunglück Adriana sind in der Nacht vom 14. Juni 2023 mehr als 600 Menschen ertrunken. Die Adriana sank in den frühen Morgenstunden des 14. Juni 2023, rund 80 Kilometer südlich der südgriechischen Hafenstadt Pylos. An Bord befanden sich rund 750 Menschen aus Pakistan, Syrien, Ägypten, Afghanistan und den palästinensischen Gebieten, darunter viele Frauen und Kinder. Nur 104 Menschen überlebten, Hunderte gelten bis heute als vermisst. Die Menschenrechtsorganisation Greek Refugee Council reichte im Namen von 53 Überlebenden Klage gegen die Küstenwache ein. Wann im Fall Pylos eine Entscheidung fallen könnte, ist unklar. Das Unglück ereignete sich in einer Region, in der das Mittelmeer zwischen 4.000 und 5.200 Meter tief ist, auch deshalb konnte das Wrack bis heute nicht geborgen werden (AI o.D.; vgl. RSA 6.2.2025).Beim Schiffsunglück Adriana sind in der Nacht vom 14. Juni 2023 mehr als 600 Menschen ertrunken. Die Adriana sank in den frühen Morgenstunden des 14. Juni 2023, rund 80 Kilometer südlich der südgriechischen Hafenstadt Pylos. An Bord befanden sich rund 750 Menschen aus Pakistan, Syrien, Ägypten, Afghanistan und den palästinensischen Gebieten, darunter viele Frauen und Kinder. Nur 104 Menschen überlebten, Hunderte gelten bis heute als vermisst. Die Menschenrechtsorganisation Greek Refugee Council reichte im Namen von 53 Überlebenden Klage gegen die Küstenwache ein. Wann im Fall Pylos eine Entscheidung fallen könnte, ist unklar. Das Unglück ereignete sich in einer Region, in der das Mittelmeer zwischen 4.000 und 5.200 Meter tief ist, auch deshalb konnte das Wrack bis heute nicht geborgen werden (AI o.D.; vergleiche RSA 6.2.2025). Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger, die Opfer von Pushbacks aufdecken und/oder unterstützen, sind weiterhin Diffamierungen, Einschüchterungen und Strafverfolgung ausgesetzt (GCR 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger, die Opfer von Pushbacks aufdecken und/oder unterstützen, sind weiterhin Diffamierungen, Einschüchterungen und Strafverfolgung ausgesetzt (GCR 6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2021 hat Griechenland über einen gemeinsamen Ministerbeschluss (JMD) die Türkei als „sicheres Drittland“ für Asylsuchende aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia eingestuft, obwohl sich die Türkei seit März 2020 weigert, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren. Infolgedessen werden Anträge auf internationalen Schutz von Personen, die von dieser Entscheidung betroffen sind, nach dem Konzept des sicheren Drittstaats und nicht auf der Grundlage der individuellen Risiken geprüft, denen sie in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sind (inhaltliche Prüfung). Da seitens der Türkei keine Rückübernahme stattfindet, befinden sich die Betroffenen in einem rechtlichen Schwebezustand und sind unmittelbar von Armut und Inhaftierung bedroht, ohne dass ihr Antrag inhaltlich geprüft wird. 2023 wurden 4.773 Entscheidungen auf Basis des JMD734214/06.12.2022 gefällt. Nach einem von NGOs im Februar 2023 beim Staatsrat eingereichten Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses, beschloss der Staatsrat, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU zur Vorabentscheidung vorzulegen, die am 14. März 2024 in einer mündlichen Anhörung vor dem EuGH erörtert wurde (GCR 6.2024; vgl. FRN 18.6.2021).Im Jahr 2021 hat Griechenland über einen gemeinsamen Ministerbeschluss (JMD) die Türkei als „sicheres Drittland“ für Asylsuchende aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia eingestuft, obwohl sich die Türkei seit März 2020 weigert, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren. Infolgedessen werden Anträge auf internationalen Schutz von Personen, die von dieser Entscheidung betroffen sind, nach dem Konzept des sicheren Drittstaats und nicht auf der Grundlage der individuellen Risiken geprüft, denen sie in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sind (inhaltliche Prüfung). Da seitens der Türkei keine Rückübernahme stattfindet, befinden sich die Betroffenen in einem rechtlichen Schwebezustand und sind unmittelbar von Armut und Inhaftierung bedroht, ohne dass ihr Antrag inhaltlich geprüft wird. 2023 wurden 4.773 Entscheidungen auf Basis des JMD734214/06.12.2022 gefällt. Nach einem von NGOs im Februar 2023 beim Staatsrat eingereichten Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses, beschloss der Staatsrat, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU zur Vorabentscheidung vorzulegen, die am 14. März 2024 in einer mündlichen Anhörung vor dem EuGH erörtert wurde (GCR 6.2024; vergleiche FRN 18.6.2021). Quellen  AI - Amnesty International (o.D.): Unterlassene Hilfeleistung vor Pylos, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/griechenland-migration-schiffsunglueck-unterlassene-hilfeleistung-vor-pylos, Zugriff 10.12.2024  FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115524.html, Zugriff 10.12.2024  FRN - Flüchtlingsrat Niedersachsen (18.6.2021): Griechenland erklärt die Türkei zum ,,sicheren Drittstaat“ – Flüchtlingsrat Niedersachsen, https://www.nds-fluerat.org/49572/aktuelles/griechenland-erklaert-die-tuerkei-zum-sicheren-drittstaat, Zugriff 10.12.2024  GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024  RSA - Refugee Support Aegean (6.2.2025): Pylos-Schiffskatastrophe: Untersuchungsbericht bestätigt schweres Versagen der griechischen Küstenwache – Forderung nach strafrechtlichen Ermittlungen, https://www.proasyl.de/pressemitteilung/pylos-schiffskatastrophe-untersuchungsbericht-bestaetigt-schweres-versagen-der-griechischen-kuestenwache-forderung-nach-strafrechtlichen-ermittlungen, Zugriff 7.4.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107705.html, Zugriff 10.12.2024 5 Versorgung Letzte Änderung 2025-07-22 10:36 Asylwerber haben ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags und während des gesamten Asylverfahrens Anspruch auf die im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Leistungen. Im Zuge der Statuszuerkennung werden die Aufnahmebedingungen (mit wenigen Ausnahmen) innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des positiven Bescheids beendet. Bei unbegleiteten Minderjährigen beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit (GCR 6.2024). Auch im Jahr 2023 wurde über Wartezeiten beim Zugang zur Versorgung berichtet, die auf chronische Verzögerungen beim Asylverfahren auf dem Festland zurückzuführen sind(GCR 6.2024). Die Versorgung kann in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen erfolgen. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen:
  1. a)Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen;
  2. b)Unterbringung in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden;
  3. c)Unterbringung in Privathäusern, Wohnungen und Hotels, die für Wohnzwecke angemietet werden (GCR 6.2024). Finanzielle Unterstützung Seit Juli 2021 erhalten nur noch Asylwerber finanzielle Unterstützung, die nachweisen können, dass sie dauerhaft in einer Unterkunft des zuständigen Ministeriums beispielsweise in einem Camp, untergebracht sind. Die Höhe der finanziellen Beihilfe richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder und unterscheidet sich je nachdem, ob die bereitgestellte Unterkunft mit oder ohne Verpflegung ist: alleinstehende erhalten 150 Euro ohne Verpflegung oder 75 Euro mit Verpflegung; eine Familie mit vier oder mehr Personen erhält ohne Verpflegung 420 Euro oder 210 Euro mit Verpflegung (GCR 6.2024; vgl. UNHCHR o.D.).Seit Juli 2021 erhalten nur noch Asylwerber finanzielle Unterstützung, die nachweisen können, dass sie dauerhaft in einer Unterkunft des zuständigen Ministeriums beispielsweise in einem Camp, untergebracht sind. Die Höhe der finanziellen Beihilfe richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder und unterscheidet sich je nachdem, ob die bereitgestellte Unterkunft mit oder ohne Verpflegung ist: alleinstehende erhalten 150 Euro ohne Verpflegung oder 75 Euro mit Verpflegung; eine Familie mit vier oder mehr Personen erhält ohne Verpflegung 420 Euro oder 210 Euro mit Verpflegung (GCR 6.2024; vergleiche UNHCHR o.D.). Arbeit Asylwerber haben nach zwei Monaten ab Einreichung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt - unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023). In der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (GCR 6.2024).Asylwerber haben nach zwei Monaten ab Einreichung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt - unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023). In der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (GCR 6.2024). Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das Asylwerber (und Asylberechtigte) bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen soll (UNHCHR 31.3.2022). Für weitere Informationen über das Programm siehe Schutzberechtigte. Sonstige Unterstützungsformen ● Integrationszentren für Migranten (KEM) Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Integrationszentren für Migranten (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.a).Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Integrationszentren für Migranten (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vergleiche MMA o.D.a). Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene usw.), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.a). Weitere Informationen über die Angebote der KEM siehe Schutzberechtigte.Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene usw.), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vergleiche MMA o.D.a). Weitere Informationen über die Angebote der KEM siehe Schutzberechtigte. Quellen  GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024  Infomigrants - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 11.2.2025  IOM - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 11.2.2025  IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece  MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston, Zugriff 12.11.2024  ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023a): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt besiegelt Schwenk in der griech. Migrationspolitik  UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (o.D.): Access To Cash Assistance, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/03/help-unhcr-org-greece-living-in-greece-access-to-cash-assistance-.pdf, Zugriff 18.2.2025  UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (31.3.2022): ADAMA: A Centre helping refugees to become self-reliant - UNHCR Greece 5.1 Unterbringung Letzte Änderung 2025-05-20 14:19 Nach der Einstellung des ESTIA-Programms im Dezember 2022 wurde das griechische Aufnahmesystem auf eine Unterbringungsform in Lagern umgestellt. Obwohl Daten zur Kapazität der Camps auf den Inseln vorliegen, wird die Kapazität der Lager auf dem Festland nicht mehr regelmäßig veröffentlicht. Ende 2023 lebten laut Angaben des zuständigen Ministeriums insgesamt 32.900 Personen im griechischen Aufnahmesystem, davon fast die Hälfte auf den Inseln (15.914) und der Rest auf dem Festland (GCR 6.2024; vgl. IOM 12.1.2023).Nach der Einstellung des ESTIA-Programms im Dezember 2022 wurde das griechische Aufnahmesystem auf eine Unterbringungsform in Lagern umgestellt. Obwohl Daten zur Kapazität der Camps auf den Inseln vorliegen, wird die Kapazität der Lager auf dem Festland nicht mehr regelmäßig veröffentlicht. Ende 2023 lebten laut Angaben des zuständigen Ministeriums insgesamt 32.900 Personen im griechischen Aufnahmesystem, davon fast die Hälfte auf den Inseln (15.914) und der Rest auf dem Festland (GCR 6.2024; vergleiche IOM 12.1.2023). Das staatliche Aufnahmesystem besteht aus den folgenden Unterbringungsformen, die im Folgenden näher beschrieben werden. ● Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) ● Kontrollierte Temporäre Aufnahmezentren (CTRC) ● Zentren mit eingeschränktem Zugang (CCAC). Die Unterbringung von Vulnerablen wird im Kapitel Vulnerable / Unbegleitete minderjährige Asylwerber näher beschrieben. Quellen  GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024  IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece 5.1.1 Unterbringung auf dem Festland Letzte Änderung 2025-07-30 09:10 Auf dem griechischen Festland gibt es insgesamt 27 Camps, die vom Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) des Ministeriums für Migration und Asyl verwaltet werden und aus den folgenden Einheiten der Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) und der Kontrollierten Temporären Aufnahmezentren (CTRC) bestehen: ● 12 „Zentren in Nordgriechenland“ (RIC Fylakio; RIC & CTRC Diavata; CTRC Polykastro, Serres, Katsikas, Kavala, Filippiada, Alexandria, Vagiochori, Sintiki, Lagadikia, Drama, Veria, Agia Eleni) (RSA 1.6.2024). ● 12 „Zentren in Südgriechenland“ (RIC & CTRC Malakasa; CTRC Ritsona, Koutsochero, Schisto, Thiva, Corinth, Kyllini, Thermopyles, Oinofyta, Pyrgos, Elefsina, Volos, Attiko Alsos) (RSA 1.6.2024). Ende 2023 waren die Camps auf dem Festland mit insgesamt 16.911 Personen belegt, d. h. sie waren zu 73,7 % ihrer tatsächlichen Gesamtkapazität ausgelastet (RSA 1.6.2024). Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (GCR 6.2024; vgl. IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung werden die Betroffenen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem wird ihnen psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen, angeboten (IOM 12.1.2023; vgl. GCR 6.2024).Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (GCR 6.2024; vergleiche IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung werden die Betroffenen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem wird ihnen psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen, angeboten (IOM 12.1.2023; vergleiche GCR 6.2024). Kontrollierte Temporäre Aufnahmezentren (CTRC) Die Camps, die früher als offene temporäre Aufnahmeeinrichtungen bekannt waren, werden seit 2021 offiziell als kontrollierte temporäre Aufnahmezentren für Asylwerber bezeichnet. Diese Lager sind offenbar die einzige Form der Versorgung und Unterbringung für Asylwerber, die bis zum Abschluss des Asylverfahrens zur Verfügung steht (RSA 22.12.2022; vgl. MMA o.D.b). Für den laufenden Betrieb der CTRCs ist hauptsächlich der RIS zuständig (IOM 12.1.2023). Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem die Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise; die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln; Bargeldunterstützung; Sicherheitsmaßnahmen; weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS); darüber hinaus Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung; sichere Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher); die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit der NGO METAdrasi (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.b). In diesen Strukturen untergebrachte Personen müssen die Einrichtung innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung über ihr Asylverfahren verlassen; unbegleitete Minderjährige bleiben bis zu ihrer Volljährigkeit (MMA o.D.b). Die Lebensbedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren (GCR 6.2024).Die Camps, die früher als offene temporäre Aufnahmeeinrichtungen bekannt waren, werden seit 2021 offiziell als kontrollierte temporäre Aufnahmezentren für Asylwerber bezeichnet. Diese Lager sind offenbar die einzige Form der Versorgung und Unterbringung für Asylwerber, die bis zum Abschluss des Asylverfahrens zur Verfügung steht (RSA 22.12.2022; vergleiche MMA o.D.b). Für den laufenden Betrieb der CTRCs ist hauptsächlich der RIS zuständig (IOM 12.1.2023). Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem die Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise; die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln; Bargeldunterstützung; Sicherheitsmaßnahmen; weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS); darüber hinaus Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung; sichere Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher); die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit der NGO METAdrasi (IOM 12.1.2023; vergleiche MMA o.D.b). In diesen Strukturen untergebrachte Personen müssen die Einrichtung innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung über ihr Asylverfahren verlassen; unbegleitete Minderjährige bleiben bis zu ihrer Volljährigkeit (MMA o.D.b). Die Lebensbedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren (GCR 6.2024). Quellen  GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024  IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece  MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.b): Facilities / Temporary Reception, https://migration.gov.gr/en/ris/perifereiakes-monades/domes/, Zugriff 25.3.2025  RSA - Refugee Support Aegean (1.6.2024): Refugee camps in mainland Greece; What is the current situation based on actual conditions and official data?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115353.html, Zugriff 21.1.2025  RSA - Refugee Support Aegean (22.12.2022): A step backwards for protection and integration: On the termination of the ESTIA II housing programme for asylum applicants, https://rsaegean.org/en/termination-of-the-estia-ii-for-asylum-applicants/, Zugriff 25.3.2025 RSA - Refugee Support Aegean (22.12.2022): A step backwards for protection and integration: On the termination of the ESTIA römisch zwei housing programme for asylum applicants, https://rsaegean.org/en/termination-of-the-estia-ii-for-asylum-applicants/, Zugriff 25.3.2025 5.1.2 Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots) Letzte Änderung 2025-07-30 09:10 Der sogenannte „Hotspot-Ansatz“ wurde erstmals 2015 von der Europäischen Kommission eingeführt. Seine Annahme war Teil der Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, die an den EU-Außengrenzen einem unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt waren. In Griechenland wurden auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos 5 Hotspots – später als Aufnahme- und Identifizierungszentren (RIC) bezeichnet – eingerichtet. Im Jahr 2021 wurden die RIC auf Samos, Leros und Kos in Zentren mit eingeschränktem Zugang (CCAC) umgewandelt und neue EU-Einrichtungen geschaffen. Die Einrichtungen/Kapazitäten stellen sich folgedermaßen dar: (GCR 6.2024). Zentren mit eingeschränktem Zugang (inkl. Kapazität und Auslastung am 31.12.2023) (GCR 6.2024) Am 31. Dezember 2023 hielten sich 16.139 Menschen auf den Inseln der östlichen Ägäis auf, mehr als dreimal so viele wie am gleichen Tag des Vorjahres (4.735) untergebracht waren (GCR 6.2024). Die Versorgung in diesen Zentren wird von Hilfsorganisationen immer wieder kritisiert (UNO-FH 11.7.2024; vgl. RSA 31.1.2024).Am 31. Dezember 2023 hielten sich 16.139 Menschen auf den Inseln der östlichen Ägäis auf, mehr als dreimal so viele wie am gleichen Tag des Vorjahres (4.735) untergebracht waren (GCR 6.2024). Die Versorgung in diesen Zentren wird von Hilfsorganisationen immer wieder kritisiert (UNO-FH 11.7.2024; vergleiche RSA 31.1.2024). Die Bewohner eines CCAC dürfen in den ersten fünf Tagen die Unterkunft nicht verlassen. Dieser Zeitraum kann ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft auf insgesamt bis zu 25 Tage verlängert werden, was in der Praxis überwiegend auch gemacht wird (AI 30.7.2024). Drittstaatsangehörige durchlaufen in diesen Einrichtungen zuerst ein Aufnahme- und Identifizierungsverfahren. Während ihres Aufenthalts im jeweiligen Camp können sie sich in bestimmten Bereichen frei bewegen. Die Bewohner haben das Recht, das Zentrum entsprechend der Hausordnung zu verlassen und zu betreten; dürfen jedoch nicht außerhalb der Einrichtung übernachten. Wenn ein Bewohner bei der regelmäßigen Kontrolle zweimal hintereinander nicht in der Einrichtung angetroffen wird, können ihm gemäß Artikel 61 des Gesetzes 4939/2022 die materiellen und unterkunftsbezogene Leistungen entzogen werden. Für den Zugang zum CCAC werden elektronische Karten verwendet (MMA o.D.c). Die Bewohner eines CCAC dürfen in den ersten fünf Tagen die Unterkunft nicht verlassen. Dieser Zeitraum kann ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft auf insgesamt bis zu 25 Tage verlängert werden, was in der Praxis überwiegend auch gemacht wird (AI 30.7.2024). Drittstaatsangehörige durchlaufen in diesen Einrichtungen zuerst ein Aufnahme- und Identifizierungsverfahren. Während ihres Aufenthalts im jeweiligen Camp können sie sich in bestimmten Bereichen frei bewegen. Die Bewohner haben das Recht, das Zentrum entsprechend der Hausordnung zu verlassen und zu betreten; dürfen jedoch nicht außerhalb der Einrichtung übernachten. Wenn ein Bewohner bei der regelmäßigen Kontrolle zweimal hintereinander nicht in der Einrichtung angetroffen wird, können ihm gemäß Artikel 61 des Gesetzes 4939 aus 2022, die materiellen und unterkunftsbezogene Leistungen entzogen werden. Für den Zugang zum CCAC werden elektronische Karten verwendet (MMA o.D.c). Berichten zufolge stellen unmenschliche und erniedrigende Bedingungen, restriktive Zugangskontrollen, gefängnisähnliche Strukturen und die Abgeschiedenheit der CCAC ein großes Problem dar (SFH 10.10.2024; vgl. UNO-FH 11.7.2024; AI 30.7.2024; GCR 6.2024). Es gab eine Reihe von einstweiligen Maßnahmen des EGMR im Jahr 2023 (GCR 6.2024).Berichten zufolge stellen unmenschliche und erniedrigende Bedingungen, restriktive Zugangskontrollen, gefängnisähnliche Strukturen und die Abgeschiedenheit der CCAC ein großes Problem dar (SFH 10.10.2024; vergleiche UNO-FH 11.7.2024; AI 30.7.2024; GCR 6.2024). Es gab eine Reihe von einstweiligen Maßnahmen des EGMR im Jahr 2023 (GCR 6.2024). Quellen  AI - Amnesty International (30.7.2024): People seeking asylum detained in EU-funded “pilot” refugee camp on Samos, https://www.amnesty.org/en/latest/campaigns/2024/07/people-seeking-asylum-detained-in-samos-camp-in-greece, Zugriff 31.3.2025  GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024  MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.c): RIC and CCAC, https://migration.gov.gr/en/ris/perifereiakes-monades/kyt-domes, Zugriff 31.3.2025  RSA - Refugee Support Aegean (31.1.2024): Not again in 2024: Call for upholding human rights in the Samos Closed Controlled Access Centre - R.S.A., https://rsaegean.org/en/joint-statement-samos-ccac, Zugriff 7.4.2025  SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.10.2024): Griechenland als sicherer Drittstaat: Juristische Analyse – Update 2024, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/2024_Juristische_Analyse_GR.pdf, Zugriff 31.3.2025  UNO-FH - UNO-Flüchtlingshilfe (11.7.2024): Flüchtlingshilfe in Griechenland, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/griechenland, Zugriff 31.3.2025 5.2 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-07-30 09:10 Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Es besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Gesundheitsdienstleistern, die grob in primäre, sekundäre und tertiäre Versorgungsstufen unterteilt sind (? o.D.) Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (UNHCR o.D.a; vergleiche GCR 6.2024). Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken. Weiters erschweren der Mangel an Dolmetschern und Kulturvermittlern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) bzw. die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente für die Sozialversicherungsnummer den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung (GCR 6.2024). Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung (GCR 6.2024; vgl. Refugee.Info 13.5.2024). Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (GoG 22.12.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (Refugee.Info 13.5.2024), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (GCR 6.2024).Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung (GCR 6.2024; vergleiche Refugee.Info 13.5.2024). Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (GoG 22.12.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anmerkung umgewandelt (Refugee.Info 13.5.2024), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (GCR 6.2024). Trotz erster Verzögerungen bei der Einführung des neuen Systems scheint die Ausstellung des PAAYPA seit Anfang 2021 zunehmend effizienter zu sein. Es gibt jedoch weiterhin bestehende Herausforderungen diesbezüglich. Da für die Ausstellung einer PAAYPA-Nummer die vollständige Registrierung eines Asylantrags erforderlich ist, führen die Verspätungen beim Zugang zu Asyl, insbesondere auf dem griechischen Festland, de facto auch zu Verzögerungen beim Erhalt des PAAYPA und beim tatsächlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Angesichts des deutlichen Anstiegs der Ankünfte auf dem Seeweg wurden ähnliche Probleme auch auf den Inseln gemeldet (GCR 6.2024). Selbst für Personen mit einer aktiven PAYPA-Nummer erschwert die isolierte Lage der Unterkünfte (d. h. Lager in abgelegenen Gebieten) den effektiven Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich psychosozialer Unterstützung. Schließlich wird der Zugang auch durch den Mangel an qualifiziertem Personal in den Camps geschmälert. Das Programm Philos (bis Mitte März 2024; danach durch ein neues Programm namens Hippocrates ersetzt) zielt darauf ab, den Bedarf an medizinischer und psychosozialer Versorgung in der Grundversorgung zu decken (GCR 6.2024). Das Programm Hippokrates I des Ministeriums für Migration und Asyl in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Asylwerbern und Migranten medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützungsdienste, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (CCAC) und temporären Unterkünften für Asylwerber (CTRC) im ganzen Land untergebracht sind. Das Programm, das am 1. Juli 2024 begann, ist auf 12 Monate angelegt und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Bereitstellung von primären Gesundheitsdiensten. Hippocrates I beschäftigt 286 Fachkräfte, darunter 57 Ärzte (Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Gynäkologen) sowie eine Reihe von Psychologen, Sozialarbeitern und anderen medizinischen Fachkräften. Die Teams sind an Wochentagen in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen im Einsatz und sorgen dafür, dass die Patienten an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen (auch an öffentliche Krankenhäuser) überwiesen werden, wenn es für notwendig erachtet wird (EC 30.1.2025; vgl. IOM 18.11.2024; EC 7.4.2025). Das Programm Hippokrates römisch eins des Ministeriums für Migration und Asyl in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Asylwerbern und Migranten medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützungsdienste, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (CCAC) und temporären Unterkünften für Asylwerber (CTRC) im ganzen Land untergebracht sind. Das Programm, das am 1. Juli 2024 begann, ist auf 12 Monate angelegt und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Bereitstellung von primären Gesundheitsdiensten. Hippocrates römisch eins beschäftigt 286 Fachkräfte, darunter 57 Ärzte (Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Gynäkologen) sowie eine Reihe von Psychologen, Sozialarbeitern und anderen medizinischen Fachkräften. Die Teams sind an Wochentagen in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen im Einsatz und sorgen dafür, dass die Patienten an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen (auch an öffentliche Krankenhäuser) überwiesen werden, wenn es für notwendig erachtet wird (EC 30.1.2025; vergleiche IOM 18.11.2024; EC 7.4.2025). Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie Ärzte ohne Grenzen (MSF) (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022). In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (Refugee.Info 13.5.2024). Quellen  EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece  EC - Europäische Kommission (30.1.2025): Greece: Healthcare and psychosocial support for migrant children, https://migrant-integration.ec.europa.eu/news/greece-healthcare-and-psychosocial-support-migrant-children_en, Zugriff 1.4.2025  GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024  GoG - Government of Greece (22.12.2022): Find the Temporary Number of Insurance and Health, https://www.gov.gr/en/ipiresies/ergasia-kai-asphalise/asphalise/eurese-prosorinou-arithmou-asphalises-kai-ugeionomikes-perithalpses-allodapou-paaupa, Zugriff 1.4.2025  IOM - International Organization for Migration (18.11.2024): Ippokratis I more than 900 children were vaccinated, https://greece.iom.int/news/ippokratis-i-more-900-children-were-vaccinated, Zugriff 1.4.2025 IOM - International Organization for Migration (18.11.2024): Ippokratis römisch eins more than 900 children were vaccinated, https://greece.iom.int/news/ippokratis-i-more-900-children-were-vaccinated, Zugriff 1.4.2025  IOM - International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece  Allianz Versicherung (o.D.): Das Gesundheitswesen in Griechenland, https://www.allianzcare.com/de/ressourcen/gesundheit-und-wellness/national-healthcare-systems/gesundheitswesen-in-griechenland.html, Zugriff 31.3.2025  Refugee.Info - Refugee.Info Greece (13.5.2024): Health insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479, Zugriff 1.4.2025  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Access To Healthcare - UNHCR Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare, Zugriff 18.11.2024 6 Schutzberechtigte Letzte Änderung 2025-07-30 09:10 Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024). Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024). 1. Dokumente im Allgemeinen Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024). Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024). In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Anforderungen für ADET, AMKA, AFM und Bankkonto zusammengefasst. Eine detaillierte Erklärung der Inhalte folgt in den nächsten Absätzen. MBZ 3.9.2024 * Für Asylwerber, die ihren Asylantrag nach dem 31.12.2020 gestellt haben, wird die AFM-Nummer unmittelbar nach der Registrierung des Asylantrags erstellt (MBZ 3.9.2024). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft (Pro Asyl/RSA 3.2024). ** Selbstangabe der Adresse *** Bestätigung der Aufnahmeeinrichtung oder Vorlage der Stromrechnung mit Namen, des Mietvertrags oder der Bestätigung des Hauptmieters **** Die AFM ist für die AMKA nicht erforderlich, jedoch eine Studienbestätigung, ein Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber. Für einen Arbeitsvertrag wird eine AFM benötigt (MBZ 3.9.2024). 2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC) Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d). Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023). ● ADET - Bescheid Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021). Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024). Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden. ● ADET - Erstantrag Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d). Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden. Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d). Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024). ● ADET - Verlängerung Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024). Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d). Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024). Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024). ● ADET - Aktuelle Situation Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024). Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024). Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024). 3. Reisedokumente Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e). Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021). Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024). ● Reisedokument - Erstantrag Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022). Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e). Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024). ● Reisedokument - Folgeantrag Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.
  4. gr)an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.e).Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.
  5. gr)an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.e). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e). Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024). 4. Steueridentifikationsnummer (AFM) Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit e

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