Obsah (20)
§ 22a§ 35Art 133§ 7§ 8§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§§ 34§ 76§ 77§ 13§ 68§ 67§§ 52a§ 57§ 51§ 80RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlW150 2226923-9 Spruch, W150 2226923-9/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 26.10.2024 bis 19.11.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 26.10.2024 bis 19.11.2024 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) stellte im Bundesgebiet erstmalig am 29.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.05.2005, GZ XXXX wurde dem BF gegenüber ein zehnjähriges Einreiseverbot ausgesprochen.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.05.2005, GZ römisch 40 wurde dem BF gegenüber ein zehnjähriges Einreiseverbot ausgesprochen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2005, GZ XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen und
§ 8Asyl
G 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien zulässig sei; der BF wurde gleichzeitig
§ 8Abs. 2 Asyl
G 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. 3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2005, GZ römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und
Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien zulässig sei; der BF wurde gleichzeitig
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
- Der Asylgerichtshof wies die gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.05.2011, GZ XXXX , als unbegründet ab.
- Der Asylgerichtshof wies die gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.05.2011, GZ römisch 40 , als unbegründet ab.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019, GZ XXXX wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 2 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm § 55 Abs. 4 FPG folgend nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gegenüber dem BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 5. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019, GZ römisch 40 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm Paragraph 55, Absatz 4, FPG folgend nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gegenüber dem BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tage persönlich ausgefolgt.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 15.01.2019, GZ XXXX , erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 15.01.2019, GZ römisch 40 , erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang.
- Das BFA trug dem BF mit Mandatsbescheid vom 11.03.2019, GZ XXXX bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet auf, sich in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung aufzuhalten.
- Das BFA trug dem BF mit Mandatsbescheid vom 11.03.2019, GZ römisch 40 bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet auf, sich in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung aufzuhalten.
- Am 16.08.2019 wurde gegenüber dem BF ein Festnahmeauftrag
§§ 34Abs.
5, 47 Abs. 1 BFA-VG erlassen, nachdem er
§ 34Abs.
3 Z 2 BFA-VG seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. 8. Am 16.08.2019 wurde gegenüber dem BF ein Festnahmeauftrag
Paragraphen 34, Absatz 5, 47, Absatz eins, BFA-VG erlassen, nachdem er
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. 9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.09.2019, gegengezeichnet am 17.09.2019, GZ XXXX , wurde über den BF die Inschubhaftnahme
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG verfügt. 9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.09.2019, gegengezeichnet am 17.09.2019, GZ römisch 40 , wurde über den BF die Inschubhaftnahme
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verfügt. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am 10.09.2019 persönlich ausgehändigt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 22.09.2019, ausgefertigt am 25.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E, wurde die durch den BF erhobene Beschwerde gegen die ihm gegenüber erlassene Rückkehrentscheidung vollinhaltlich abgewiesen.
- Der BF wurde laut Bericht des BFA vom 02.12.2019 am 29.11.2019 der algerischen Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt.
- Mit gekürzter schriftlicher Ausfertigung vom 16.01.2020 des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 30.12.2019, GZ G309 2226923-1/11E, wurde festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen ist.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2020, GZ G304 2226923-2/3E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die weitere Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen weiterhin Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach wie vor verhältnismäßig ist.
- Mit schriftlicher Ausfertigung vom 03.03.2020, ausgefertigt am 04.03.2020, GZ G309 2226923-3/9E, des am 28.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind und eine weitere Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig zu qualifizieren ist.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2020, ausgefertigt am 20.03.2020, GZ G309 2226923-4/2E wurde festgestellt, dass die für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind und eine Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2020, ausgefertigt am 16.04.2020, GZ G306 2226923-5/4E, wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt vorliegen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2020, GZ G309 2226923-3/9E, erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 30.04.2020 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden auch: „VwGH“).
- Mit gekürzter schriftlicher Ausfertigung vom 02.06.2020, GZ G301 2226923-6/9E, des am 18.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind und eine weitere Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig zu qualifizieren ist.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2020, GZ G305 2226923-7/3E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ XXXX wurde gegenüber dem BF
§ 77Abs. 1, Abs. 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG eine Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel ausgesprochen und ihm angeordnet, sich täglich bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden. 20. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ römisch 40 wurde gegenüber dem BF
Paragraph 77, Absatz eins,, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG eine Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel ausgesprochen und ihm angeordnet, sich täglich bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden. 21. Am 06.07.2020 erging gegenüber dem BF die Verfahrensanordnung
§ 77Abs.
6 FPG, dass er sich ab dem 10.07.2020 täglich bei einer näher angegebenen Polizeiinspektion zu melden habe. 21. Am 06.07.2020 erging gegenüber dem BF die Verfahrensanordnung
Paragraph 77, Absatz 6, FPG, dass er sich ab dem 10.07.2020 täglich bei einer näher angegebenen Polizeiinspektion zu melden habe.
- Mit Aktenvermerk des BVwG vom 06.07.2020, GZ G307 2226923-8/3E wurde das amtswegige Schubhaftüberprüfungsverfahren beendet, nachdem gegenüber dem BF gelindere Mittel ausgesprochen wurden.
- Der VwGH wies mit Entscheidung vom 16.07.2020, GZ Ra 2020/21/0163-6, die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2020, GZ G309 2226923-3/9E, erhobene außerordentliche Revision als unbegründet ab.
- Am 10.06.2021 brachte der BF wiederum einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr ein, weil ihm aufgrund der Corona-Pandemie und dem eingestellten Flugbetrieb nach Algerien eine Ausreise bislang noch nicht möglich gewesen sei.
- Das BFA bestätigte mit Schreiben vom 15.06.2021 eine mögliche finanzielle Unterstützung in Höhe von € 50,00 und gab an, dass eine Ausreise unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14.08.2021 zu erfolgen habe.
- Seitens des BFA wurde mit 21.07.2021 eine Urgenz zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates angestoßen.
- Seitens der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH wurde das BFA darüber verständigt, dass der BF seinen zuletzt gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise nunmehr zurückziehe und er sich gegen eine freiwillige Rückkehr entschieden habe.
- Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2021, GZ XXXX , wurde dem BF
§ 46Abs. 2a, Abs. 2b FPG i
Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zur Vorführung vor einer Botschaftsdelegation am 15.10.2021 zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen. 28. Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2021, GZ römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a,, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zur Vorführung vor einer Botschaftsdelegation am 15.10.2021 zu erscheinen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 29. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.01.2022 wurde dem BF
§ 77Abs.
6 FPG aufgetragen, in einem zeitlichen Abstand von zwei Tagen bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu erscheinen. 29. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.01.2022 wurde dem BF
Paragraph 77, Absatz 6, FPG aufgetragen, in einem zeitlichen Abstand von zwei Tagen bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu erscheinen.
- Das BFA hob mit 17.05.2023 die Meldeverpflichtung gegenüber dem BF auf.
- Das BFA erließ mit 25.10.2024 hinsichtlich des BF einen auf § 34 Abs. 3 Z 1 FPG gestützten Festnahmeauftrag.
- Das BFA erließ mit 25.10.2024 hinsichtlich des BF einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten Festnahmeauftrag.
- Der BF wurde am 25.10.2024 im
- Wiener Gemeindebezirk von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Identitätskontrolle unterzogen, wobei hervorkam, dass hinsichtlich des BF eine Sicherungsmaßnahme angeordnet worden war. Der BF wurde anschließend in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
- Am 26.10.2024 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zu einem etwaig bestehenden Sicherungsbedarf einvernommen.
- Das BFA ordnete mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 26.10.2024, GZ XXXX gegenüber dem BF die Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an.34. Das BFA ordnete mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 26.10.2024, GZ römisch 40 gegenüber dem BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tage persönlich übergeben.
- Der BF zeigte sich nach einem Rückkehrberatungsgespräch am 29.10.2024 nicht rückkehrwillig.
- Der BF stellte am 04.11.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
- Die Erstbefragung des BF zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz fand am 04.11.2024 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
- Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 18.11.2024 wurde Beschwerde
§ 22a
BFA-VG gegen die ihm gegenüber angeordnete der Schubhaft sowie gegen die fortdauernde Anhaltung seit 26.10.2024 erhoben. 38. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 18.11.2024 wurde Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die ihm gegenüber angeordnete der Schubhaft sowie gegen die fortdauernde Anhaltung seit 26.10.2024 erhoben. 39. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024, GZ XXXX , wurde dem BF aufgetragen, sich
§ 77Abs. 1, Abs. 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG beginnend mit 20.11.2024 jeden zweiten Tag bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden. 39. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024, GZ römisch 40 , wurde dem BF aufgetragen, sich
Paragraph 77, Absatz eins,, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG beginnend mit 20.11.2024 jeden zweiten Tag bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden. Der BF erhielt diesen Mandatsbescheid am selben Tage persönlich ausgehändigt; der BF wurde in weiterer Folge am 19.11.2024 aus der Schubhaft entlassen.
- Der am 06.10.2024 aufgrund von § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassene Festnahmeauftrag gegenüber dem BF wurde im Zuge der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion vollzogen.
- Der am 06.10.2024 aufgrund von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassene Festnahmeauftrag gegenüber dem BF wurde im Zuge der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion vollzogen.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2025, GZ XXXX , wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und ihm kein Aufenthaltstitel nach § 57 Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.). 41. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2025, GZ römisch 40 , wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und ihm kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.08.2025 persönlich ausgehändigt.
- Von 08.10.2025 bis 10.10.2025 befand sich der BF in Verwaltungsverwahrungshaft.
- Der BF wurde am 10.10.2025 begleitet auf dem Luftwege in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
- Feststellungen: 1.
- Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. 1.2.
- Der BF ist volljährig. Er ist algerischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Weiters ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Ab 26.10.2024 befand sich der BF in Schubhaft. Er wurde am 19.11.2024 unter der Anordnung gelinderer Mittel in Form einer Meldeverpflichtung aus der Schubhaft entlassen. 1.2.
- Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat erfolgte am 10.10.2025 auf dem Luftwege. 1.2.
- Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung war der BF haft- und prozessfähig. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu gegebenenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keinen akut lebensgefährlichen Erkrankungen. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Im Bundesgebiet verfügte der BF nur kurzzeitig über einen eigenen Wohnsitz. In Österreich oder anderen Staaten der Europäischen Union hat er wieder familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Auch in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht ist der BF im Bundesgebiet nicht verwurzelt. 1.3.
- Der BF stellte am 29.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2005, GZ XXXX , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.3.
- Der BF stellte am 29.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2005, GZ römisch 40 , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019, GZ XXXX , wurde gegenüber dem BF erneut eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot erlassen, welche er am selben Tage persönlich zugestellt erhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E, ausgefertigt am 25.09.2019, vollumfänglich abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2019, GZ römisch 40 , wurde gegenüber dem BF erneut eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot erlassen, welche er am selben Tage persönlich zugestellt erhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E, ausgefertigt am 25.09.2019, vollumfänglich abgewiesen. Gegen den BF bestand seit 25.09.2019 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach. Der BF stellte am 04.11.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2025, GZ XXXX , wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.08.2025 persönlich übergeben erwuchs sodann rechtlich unbekämpft mit 05.09.2025 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2025, GZ römisch 40 , wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.08.2025 persönlich übergeben erwuchs sodann rechtlich unbekämpft mit 05.09.2025 in Rechtskraft. 1.3.
- Am 15.01.2019 wurde der BF erstmalig zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen und zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung geladen. Das Bundesministerium für Inneres verständigte das BFA mit 25.06.2019 über die Identifizierung des BF mit den Personendaten „ XXXX 1969, Algier/Algerien“ durch Interpol Algier. Das Bundesministerium für Inneres verständigte das BFA mit 25.06.2019 über die Identifizierung des BF mit den Personendaten „ römisch 40 1969, Algier/Algerien“ durch Interpol Algier. Am 29.07.2019 wurde der BF durch die belangte Behörde zur Identitätsüberprüfung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Eine Vorführung des BF vor die algerische Vertretungsbehörde fand am 29.11.2019 statt. Er wurde dort als algerischer Staatsbürger identifiziert. Das BFA stieß mit 21.07.2021 eine Urgenz zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Botschaft an. 1.3.
- Mit Mandatsbescheid vom 10.09.2019, GZ XXXX , wurde über den BF erstmalig die Inschubhaftnahme zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.3.
- Mit Mandatsbescheid vom 10.09.2019, GZ römisch 40 , wurde über den BF erstmalig die Inschubhaftnahme zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zwischen 10.09.2019 und 03.07.2020 befand sich der BF sodann ununterbrochen in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ XXXX , wurde der BF unter Anordnung gelinderer Mittel – einer täglichen Meldeverpflichtung bei einer näher genannten Polizeiinspektion – aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ römisch 40 , wurde der BF unter Anordnung gelinderer Mittel – einer täglichen Meldeverpflichtung bei einer näher genannten Polizeiinspektion – aus der Schubhaft entlassen. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.01.2022 wurde dem BF angeordnet, sich nunmehr im Abstand von zwei Tagen bei einer Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldeverpflichtung wurde durch die belangte Behörde mit 17.05.2023 aufgehoben. 1.3.
- Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 26.10.2024, GZ XXXX , ordnete die belangte Behörde wiederum die Inschubhaftnahme zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung des BF an. 1.3.
- Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 26.10.2024, GZ römisch 40 , ordnete die belangte Behörde wiederum die Inschubhaftnahme zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung des BF an. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF noch am selben Tage persönlich ausgefolgt. Am 19.11.2024 wurde der BF aufgrund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom selben Tage, GZ XXXX , – wieder unter Anordnung einer Meldeverpflichtung im Abstand von zwei Tagen – aus der Schubhaft entlassen. Am 19.11.2024 wurde der BF aufgrund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom selben Tage, GZ römisch 40 , – wieder unter Anordnung einer Meldeverpflichtung im Abstand von zwei Tagen – aus der Schubhaft entlassen. 1.3.
- Der BF kam den ihm gegenüber angeordneten Meldeverpflichtungen nachweislich nach. 1.3.
- Am 06.10.2025 wurde durch die algerische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat erfolgte schließlich am 10.10.2025 auf dem Luftwege. 1.3.
- Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 26.10.2024 bis 19.11.2024 erweist sich insgesamt als nicht verhältnismäßig.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten zu den GZ 2226923-1 bis 2226923-9 sowie in den Akt zum Asylverfahren des BF zur GZ 1265760-
- Weiters wurde Einsicht in die aktuellen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW), das Strafregister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) genommen. 2.
- Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 2.
- Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Mangels vorliegender identitätsbezeugender Dokumente im Original kommt den BF lediglich Verfahrensidentität zu. 2.2.
- Der BF wurde laut der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 25.06.2019, GZ XXXX durch Interpol Algier unter der Identität „ XXXX 1969 in Algier/Algerien“ identifiziert. Darauf fußen auch die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsbürgerschaft des BF. Aufgrund des Bescheides des BFA vom 15.01.2019, GZ XXXX , des hierzu in weiterer Folge ergangenen Erkenntnisses des BVwG vom 22.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E, sowie des Bescheides des BFA zum Folgeantrag des BF vom 01.08.2025, GZ XXXX , konnte festgestellt werden, dass dem BF in Österreich weder den Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. 2.2.
- Der BF wurde laut der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 25.06.2019, GZ römisch 40 durch Interpol Algier unter der Identität „ römisch 40 1969 in Algier/Algerien“ identifiziert. Darauf fußen auch die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsbürgerschaft des BF. Aufgrund des Bescheides des BFA vom 15.01.2019, GZ römisch 40 , des hierzu in weiterer Folge ergangenen Erkenntnisses des BVwG vom 22.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E, sowie des Bescheides des BFA zum Folgeantrag des BF vom 01.08.2025, GZ römisch 40 , konnte festgestellt werden, dass dem BF in Österreich weder den Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. 2.2.
- Aus dem amtswegig eingeholten Auszug der ADVW vom 18.11.2024 und dem Bescheid des BFA vom 19.11.2024, GZ XXXX , mit welchem der BF unter Verhängung gelinderer Mittel aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich die Dauer der gegenständlich angefochtenen Anhaltung des BF in Schubhaft. 2.2.
- Aus dem amtswegig eingeholten Auszug der ADVW vom 18.11.2024 und dem Bescheid des BFA vom 19.11.2024, GZ römisch 40 , mit welchem der BF unter Verhängung gelinderer Mittel aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich die Dauer der gegenständlich angefochtenen Anhaltung des BF in Schubhaft. 2.2.
- Aus dem weiters im Akt enthaltenen Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 11.10.2025 ist zu entnehmen, dass die begleitete Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat am 10.10.1015 auf dem Luftwege durchgeführt wurde (OZ 33). 2.2.
- Ebenso wird in dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 11.10.2025 die medizinisch festgestellte uneingeschränkte Flugtauglichkeit des BF angeführt (OZ 33). Aus dem Auszug der ADVW vom 19.01.2026 sind im Übrigen keine Anmerkungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder einer Gesundheitsverschlechterung des BF während aufrechter Anhaltung in Schubhaft enthalten. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Aus einer Gesamtschau der mit dem BF durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde jeweils am 14.01.2019, 15.01.2019, 29.07.2019, 10.09.2019 und 26.10.2024 sowie der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2024 konnte festgestellt werden, dass hinsichtlich des BF keine maßgebliche Integrationsverfestigung bezogen auf das österreichische Bundesgebiet vorliegt. Seine familiären und sozialen Bezugspunkte sind nach wie vor in seinem Herkunftsland zu verorten, er hat darüber hinaus keine legale Erwerbstätigkeit in Österreich aufgenommen und keine Kenntnisse der deutschen Sprache (AS 198 ff, 239 ff, 353 ff, 457 ff, 1286 ff). Aus dem amtswegig eingeholten ZMR-Auszug vom 15.01.2026 ergibt sich weiters, dass der BF in Österreich nur im Zeitraum zwischen 12.11.2004 und 11.02.2005 einen eigenständigen Wohnsitz innehatte und sonst bei gemeinnützigen Organisationen Unterkunft bezog. 2.3.
- Auf die Dokumente des gegenständlichen Aktes, dem Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E sowie dem Bescheid des BFA vom 01.08.2025, GZ XXXX , stützen sich die weiteren Feststellungen zum ersten Asylantrag des BF, dem Bestehen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren Rückkehrentscheidung, seiner Folgeantragstellung am 04.11.2024 im Stande der Schubhaft und dem diesbezüglichen Verfahrensabschluss (AS 11, 191 ff, 239 f, OZ 33). 2.3.
- Auf die Dokumente des gegenständlichen Aktes, dem Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2019, GZ I416 1265760-2/3E sowie dem Bescheid des BFA vom 01.08.2025, GZ römisch 40 , stützen sich die weiteren Feststellungen zum ersten Asylantrag des BF, dem Bestehen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren Rückkehrentscheidung, seiner Folgeantragstellung am 04.11.2024 im Stande der Schubhaft und dem diesbezüglichen Verfahrensabschluss (AS 11, 191 ff, 239 f, OZ 33). 2.3.
- Die Feststellungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die belangte Behörde gründen sich auf die diesbezüglichen Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Aktes (AS 244 f, 353 ff, 367, 541 ff, 1222 f, 1225). 2.3.
- Erstmalig wurde der BF aufgrund des Mandatsbescheides des BFA vom 10.09.2019, GZ XXXX , in Schubhaft genommen (AS 471 ff). 2.3.
- Erstmalig wurde der BF aufgrund des Mandatsbescheides des BFA vom 10.09.2019, GZ römisch 40 , in Schubhaft genommen (AS 471 ff). Aus einer Zusammenschau der hierzu ergangenen Erkenntnisse des BVwG und dem Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ XXXX , ergibt sich des Weiteren die Dauer der erstmaligen Anhaltung des BF in Schubhaft (AS 471 ff, 629 ff, 651 ff, 775 ff, 817 ff, 887 ff, 1057 ff, 1087 ff). Aus einer Zusammenschau der hierzu ergangenen Erkenntnisse des BVwG und dem Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ römisch 40 , ergibt sich des Weiteren die Dauer der erstmaligen Anhaltung des BF in Schubhaft (AS 471 ff, 629 ff, 651 ff, 775 ff, 817 ff, 887 ff, 1057 ff, 1087 ff). Danach erging der Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ XXXX und der BF wurde unter Anordnung einer täglichen Meldeverpflichtung an diesem Tage aus der Schubhaft entlassen (AS 1116 ff). Danach erging der Mandatsbescheid des BFA vom 03.07.2020, GZ römisch 40 und der BF wurde unter Anordnung einer täglichen Meldeverpflichtung an diesem Tage aus der Schubhaft entlassen (AS 1116 ff). Die im Akt befindliche Verfahrensanordnung, aufgrund derer der BF zu einer Meldeverpflichtung im Abstand von zwei Tagen verhalten wurde, erging seitens des BFA mit 03.01.2022 und wurde schließlich am 17.05.2023 aufgehoben (AS 1250 ff, 1261). 2.3.
- Wie dem Akteninhalt zudem zu entnehmen ist, ordnete das BFA mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 26.10.2024, GZ XXXX gegenüber dem BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an (AS 1289 ff). Dem BF wurde der Mandatsbescheid laut vorliegender Übernahmebestätigung noch am selben Tage persönlich übergeben (AS 1301). 2.3.
- Wie dem Akteninhalt zudem zu entnehmen ist, ordnete das BFA mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 26.10.2024, GZ römisch 40 gegenüber dem BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an (AS 1289 ff). Dem BF wurde der Mandatsbescheid laut vorliegender Übernahmebestätigung noch am selben Tage persönlich übergeben (AS 1301). Ebenfalls geht aus dem Akt hervor, dass der BF mittels Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024, GZ XXXX , unter Anordnung einer Meldeverpflichtung aus der Schubhaft entlassen wurde (OZ 29). Ebenfalls geht aus dem Akt hervor, dass der BF mittels Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024, GZ römisch 40 , unter Anordnung einer Meldeverpflichtung aus der Schubhaft entlassen wurde (OZ 29). 2.3.
- Laut Aktenvermerken des BFA vom 17.06.2022 sowie vom 03.05.2023 kam der BF der ihm zuletzt auferlegten Meldeverpflichtungen regelmäßig nach; letztlich wurde er von der Meldeverpflichtung mit 17.05.2023 auch gänzlich befreit (AS 1261). 2.3.
- Der per E-Mail vom 19.01.2026 erteilten Auskunft des BFA zufolge wurde für den BF mit 06.10.2025 ein Heimreisezertifikat durch die algerische Botschaft ausgestellt, mit dem schließlich auch seine Abschiebung durchgeführt werden konnte. Der in dieser Benachrichtigung beigefügte Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 11.10.2025 belegt den am 10.10.2025 erfolgten begleiteten Abschiebeflug des BF in seinen Herkunftsstaat (OZ 33). 2.3.
- Die belangte Behörde vernahm den BF am 14.01.2019 sowie am 15.01.2019 bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, der Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (AS 198 ff, 239 ff). Anschließend wurde am 29.07.2019 eine Einvernahme des BF zur Identitätsüberprüfung durchgeführt, sodann wurde der BF am 29.11.2019 bei der algerischen Botschaft vorgeführt (AS 353 ff, 539 ff). Erst mit 21.07.2021 – somit rund zehn Monate nach dem durch den BF wahrgenommenen Vorführtermin – wurde durch das BFA eine Urgenz zur Erlassung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der zuständigen Vertretungsbehörde veranlasst (AS 1222 ff). Hinsichtlich des BF besteht – wie bereits unter Punkt 2.3.
- ausgeführt – schon seit 25.09.2019 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Bereits die erstmalige Inschubhaftnahme des BF zwischen 10.09.2019 bis 03.07.2020 wurde unter der Anordnung einer Meldeverpflichtung beendet, ohne das zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde kam (AS 1116 ff). Die mit 03.07.2020 verfügte Meldeverpflichtung wurde schließlich mit 17.03.2023 zur Gänze aufgehoben. Laut Aktenvermerk des BFA kam der BF der Meldeverpflichtung in diesem Zeitraum auch regelmäßig nach und wäre für die belangte Behörde daher greifbar gewesen (AS 1261). Aus der verfahrensgegenständlichen Anhaltung in Schubhaft wurde der BF ebenfalls unter der Auflage einer Meldeverpflichtung entlassen (OZ 29). Die Abschiebung des BF konnte letztlich am 10.10.2025 durchgeführt werden. Laut ADVW-Auszug vom 19.01.2026 und schriftlicher Auskunft des BFA vom 19.01.2026 wurde der BF festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft überstellt, als er seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion nachkam (OZ 33). Insoweit ist nicht zu erkennen, dass der BF sich im gesamten Verfahren jemals dem Zugriff der fremdenpolizeilichen Behörden entzogen hätte. Vor diesem Hintergrund war die Inschubhaftnahme des BF vom 26.10.2024 bis zum 19.11.2024 nicht verhältnismäßig und erwiesen sich die gesetzten Maßnahmen des BFA zur Effektuierung seiner Abschiebung als nicht geeignet, um eine adäquate Verfahrensdauer zu gewährleisten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) I.: Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft 3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 und Abs. 3 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2 und Absatz 3, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Artikel 2 - Anwendungsbereich
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:
- a)die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;
- b)die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
(3)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen.“ „Artikel 2 - Anwendungsbereich
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:
- a)die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;
- b)die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
(3)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen.“ „Art 15 - Inhaftnahme
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
- a)Fluchtgefahr besteht oder
- b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
(2)Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:
- a)entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,
- b)oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.
(3)Die Inhaftnahme wird in jedem Fall — entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen — in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.
(4)Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen
Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
- a)mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
- b)Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.
- Der BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 26.10.2024 und der gesamten Anhaltung in Schubhaft bis zum 19.11.2024 volljährig. Er ist kein österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist des Weiteren weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Deshalb ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – möglich.3.1.
- Der BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 26.10.2024 und der gesamten Anhaltung in Schubhaft bis zum 19.11.2024 volljährig. Er ist kein österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist des Weiteren weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Deshalb ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – möglich. 3.1.
- Im vorliegenden Fall lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.1.
- Grundsätzlich bestand hinsichtlich des BF bezogen auf das österreichische Bundesgebiet keine maßgebliche Integrationsverfestigung, womit das BFA im vorliegenden Fall die Annahme von Fluchtgefahr gerechtfertigt treffen konnte. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Aus dem sich aus den Verfahrensakten ergebenden Sachverhalt und der nachstehend angegebenen hierzu einschlägigen Judikatur ergibt sich – wie beweiswürdigend ausgeführt – dass die belangte Behörde keine geeigneten und ausreichenden Schritte setzte, um die Abschiebung des BF in angemessener Zeit zu gewährleisten. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist es der Rechtsprechung des VwGH folgend zunächst nicht erforderlich, dass die Identität des Fremden bereits geklärt ist; vielmehr genügt es, dass Aussicht besteht, die Klärung der Identität – und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Die Frage der rechtzeitigen Abschiebbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die faktische Ausstellbarkeit eines Heimreisezertifikats, ist gerade bei länger andauernden Schubhaften typischerweise entscheidend für die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert. Erfolgt die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde erst nach der Beendigung der Haft, so hat diese Beurteilung ausschließlich aus der zeitlichen Perspektive des bekämpften Zeitraums der Anhaltung zu erfolgen. Die Schubhaft ist unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit der Abschiebung als rechtmäßig anzusehen, solange in einer ex-ante-Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die Abschiebung innerhalb der nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 bis 5 FPG zu berechnenden Schubhafthöchstdauer möglich sein würde (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230).Die Frage der rechtzeitigen Abschiebbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die faktische Ausstellbarkeit eines Heimreisezertifikats, ist gerade bei länger andauernden Schubhaften typischerweise entscheidend für die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert. Erfolgt die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde erst nach der Beendigung der Haft, so hat diese Beurteilung ausschließlich aus der zeitlichen Perspektive des bekämpften Zeitraums der Anhaltung zu erfolgen. Die Schubhaft ist unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit der Abschiebung als rechtmäßig anzusehen, solange in einer ex-ante-Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die Abschiebung innerhalb der nach Maßgabe des Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 FPG zu berechnenden Schubhafthöchstdauer möglich sein würde (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230). Bloße Bemühungen der Behörde genügen laut der Judikatur des VwGH nicht für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikates nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097). Unter Berücksichtigung dessen ist die Inschubhaftnahme des BF zwischen 26.10.2024 und 19.11.2024 als unverhältnismäßig zu qualifizieren und der dagegen erhobenen Beschwerde stattzugeben. 3.
- Zu Spruchpunkt A) II.: Kostenentscheidung3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.: Kostenentscheidung Der für die Kostenentscheidung heranzuziehende § 35 VwGVG lautet:Der für die Kostenentscheidung heranzuziehende Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 leg cit die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
§ 35Abs. 6 Vw
GVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, leg cit die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist dem BF
§ 35Abs. 1 Vw
GVG Kostenersatz zu leisten. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist dem BF
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Kostenersatz zu leisten. 3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2226923.9.00