RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlW162 2271041-2 Spruch, W162 2271041-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 09.01.2025 mitgeteilt, dass am 18.12.2024 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu sowie zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 09.01.2025 mitgeteilt, dass am 18.12.2024 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu sowie zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
- Am 26.05.2025 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und der Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft.
- Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.10.2025 wies das BFA den Antrag auf Einstellung des am 18.12.2024 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens sowie den Antrag auf Feststellung des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft zurück.
- Am 20.11.2025 wurde beim BFA Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2025 eingebracht. In der Beschwerde wurde auf das Antragsbegehren verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass sich an die Einleitung des Aberkennungsverfahrens direkte Rechtsfolgen knüpfen würden (§ 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, § 11a Abs. 7 StbG). Ein Antrag sei zudem schon allein zur Schließung einer sich auftuenden Rechtsschutzlücke notwendig, zumal die betreffende Person keine Möglichkeit habe, auf eine Entscheidung im Aberkennungsverfahren hinzuwirken, da bei von Amts wegen eingeleiteten Verfahren die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht gelte. Durch einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens werde somit ein Rechtsschutz eröffnet. Im konkreten Fall greife das anhängige Aberkennungsverfahren in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein, da dieses zu einem Erteilungshindernis im Verfahren zur Zusammenführung mit seinen Familienmitgliedern führe. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer als Bezugsperson stehe sohin einer positiven Prognoseentscheidung im Verfahren zur Familienzusammenführung entgegen. Der Beschwerdeführer verkenne nicht, dass es kein Recht auf Erteilung eines Einreisetitels für seine Familienangehörigen nach § 35 AsylG 2005 gebe, jedoch werde mit § 35 AsylG 2005 die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL) umgesetzt. Es läge zwar laut Richtlinie im Ermessen des Mitgliedstaates zu regeln, ob neben den Familienangehörigen selbst auch die Bezugsperson im Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung antragslegitimiert sein solle. Jedoch werde in Art 1 der Richtlinie zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Recht auf Familienzusammenführung um ein solches derjenigen Person handle, die sich bereits „rechtmäßig im Gebiet des Mitgliedsstaats” aufhalte, wie hier des Beschwerdeführers. Der EGMR sehe die Versagung der Familienzusammenführung ebenso nicht nur als einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art 8 EMRK der im Konventionsstaat aufhältigen Bezugsperson, sondern auch als Recht deren Familienangehörigen. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wirke sohin dahingehend rechtsgestaltend, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren. Somit bestehe der Anspruch auf Erledigung des Antrags auf Einstellung des Verfahrens aufgrund dessen, da schon die Einleitung dieses Verfahrens gravierende Einschränkungen von Rechtspositionen der betroffenen Person mit sich bringe. Die belangte Behörde hätte meritorisch entscheiden müssen. Dasselbe gelte für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft. Es stelle für den Beschwerdeführer das letzte und einzig taugliche Mittel dar, um Rechtsschutz zu erlangen.
- Am 20.11.2025 wurde beim BFA Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2025 eingebracht. In der Beschwerde wurde auf das Antragsbegehren verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass sich an die Einleitung des Aberkennungsverfahrens direkte Rechtsfolgen knüpfen würden (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 11 a, Absatz 7, StbG). Ein Antrag sei zudem schon allein zur Schließung einer sich auftuenden Rechtsschutzlücke notwendig, zumal die betreffende Person keine Möglichkeit habe, auf eine Entscheidung im Aberkennungsverfahren hinzuwirken, da bei von Amts wegen eingeleiteten Verfahren die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht gelte. Durch einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens werde somit ein Rechtsschutz eröffnet. Im konkreten Fall greife das anhängige Aberkennungsverfahren in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein, da dieses zu einem Erteilungshindernis im Verfahren zur Zusammenführung mit seinen Familienmitgliedern führe. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer als Bezugsperson stehe sohin einer positiven Prognoseentscheidung im Verfahren zur Familienzusammenführung entgegen. Der Beschwerdeführer verkenne nicht, dass es kein Recht auf Erteilung eines Einreisetitels für seine Familienangehörigen nach Paragraph 35, AsylG 2005 gebe, jedoch werde mit Paragraph 35, AsylG 2005 die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL) umgesetzt. Es läge zwar laut Richtlinie im Ermessen des Mitgliedstaates zu regeln, ob neben den Familienangehörigen selbst auch die Bezugsperson im Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung antragslegitimiert sein solle. Jedoch werde in Artikel eins, der Richtlinie zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Recht auf Familienzusammenführung um ein solches derjenigen Person handle, die sich bereits „rechtmäßig im Gebiet des Mitgliedsstaats” aufhalte, wie hier des Beschwerdeführers. Der EGMR sehe die Versagung der Familienzusammenführung ebenso nicht nur als einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK der im Konventionsstaat aufhältigen Bezugsperson, sondern auch als Recht deren Familienangehörigen. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wirke sohin dahingehend rechtsgestaltend, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren. Somit bestehe der Anspruch auf Erledigung des Antrags auf Einstellung des Verfahrens aufgrund dessen, da schon die Einleitung dieses Verfahrens gravierende Einschränkungen von Rechtspositionen der betroffenen Person mit sich bringe. Die belangte Behörde hätte meritorisch entscheiden müssen. Dasselbe gelte für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft. Es stelle für den Beschwerdeführer das letzte und einzig taugliche Mittel dar, um Rechtsschutz zu erlangen.
- Der Bezug habende Akt langte am 27.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügt seit 25.09.2023 über den Status des Asylberechtigten. Mit Schreiben des BFA vom 09.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit 18.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden ist.Mit Schreiben des BFA vom 09.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit 18.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden ist. Mit Schriftsatz vom 26.05.2025 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens: Zunächst ist festzuhalten, dass im AsylG 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens normiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt vergleiche VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Der Verfassungsgerichtshof hat eine dagegen gerichtete Beschwerde nach Art. 144 B-VG abgelehnt (vgl. VfGH 05.12.2025, E 2287/2025; W235 2311058-1/3E (18.06.2025)]. Er geht davon aus, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren ist, nicht von spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei: „Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste.“Der Verfassungsgerichtshof hat eine dagegen gerichtete Beschwerde nach Artikel 144, B-VG abgelehnt vergleiche VfGH 05.12.2025, E 2287 aus 2025,; W235 2311058-1/3E (18.06.2025)]. Er geht davon aus, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren ist, nicht von spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei: „Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste.“ Im gegenständlichen Antrag macht der Beschwerdeführer in der Begründung des Einstellungsantrags geltend, dass schon mit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens in eine seiner Rechtspositionen eingegriffen werde, da ihm die Eigenschaft genommen werde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln seiner Familienangehörigen zu fungieren. Er verweist diesbezüglich auf die Familienzusammenführungs-RL. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Die Familienzusammenführungs-RL hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer, ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Die Familienzusammenführungs-RL hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer, ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier Paragraph 46, NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39). Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass obgleich das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das BFA im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung auf diesem Wege einhergeht. Im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen. Soweit die Beschwerde auf § 11a Abs. 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG hinweist, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung unter anderem auf einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet abstellt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass diese zeitliche Voraussetzung auch nur annähernd erfüllt wäre und es gibt diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte im Verwaltungsakt. Soweit die Beschwerde auf Paragraph 11 a, Absatz 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG hinweist, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung unter anderem auf einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet abstellt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass diese zeitliche Voraussetzung auch nur annähernd erfüllt wäre und es gibt diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte im Verwaltungsakt. In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und es wurde somit der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 3.
- Zum Antrag auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft: Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl VwGH 20.12.1996, 93/17/0008). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher unter anderem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl VwGH 29.03.1993, 92/10/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist bzw war (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist vergleiche VwGH 20.12.1996, 93/17/0008). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher unter anderem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 29.03.1993, 92/10/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist bzw war (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241). Auch ohne besondere Rechtsgrundlage besteht nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte und Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (siehe VwSlg 2604 A/1952; VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VfSlg 6050/1969; 11.697/1988). Ein solches Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ (VfSlg 4460/1963; 9993/1984; 11.697/1988) oder „Rechtsverfolgung“ (VwGH 16.
- 2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 16.684/2002; 17.055/2003) darstellt.Auch ohne besondere Rechtsgrundlage besteht nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte und Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (siehe VwSlg 2604 A/1952; VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VfSlg 6050 aus 1969,; 11.697 aus 1988,). Ein solches Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ (VfSlg 4460 aus 1963,; 9993 aus 1984,; 11.697 aus 1988,) oder „Rechtsverfolgung“ (VwGH 16.
- 2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 16.684 aus 2002,; 17.055 aus 2003,) darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217). Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217). Das AsylG 2005 normiert kein Recht auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Antragsteller darstellt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Person nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft verliert. Dem Beschwerdeführer kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Feststellungantrag des Beschwerdeführers geht somit ins Leere und wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Aus den zur Begründung des Feststellungsantrages angestellten Ausführungen zu den, von den Familienangehörigen des Antragstellers, eingeleiteten Familienverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 ist für den Antragsteller nichts zu gewinnen. Gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 darf das BFA eine positive Mitteilung im Verfahren auf Erteilung eines Einreisetitels nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 wird somit bloß darauf abgestellt, ob ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Ob die Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson besteht oder nicht, ist unerheblich. Aus den zur Begründung des Feststellungsantrages angestellten Ausführungen zu den, von den Familienangehörigen des Antragstellers, eingeleiteten Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist für den Antragsteller nichts zu gewinnen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 darf das BFA eine positive Mitteilung im Verfahren auf Erteilung eines Einreisetitels nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 wird somit bloß darauf abgestellt, ob ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Ob die Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson besteht oder nicht, ist unerheblich. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der Sachverhalt eindeutig geklärt erscheint. Bei Berücksichtigung aller Fakten wäre auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen. Vor allem wurden vom Beschwerdeführer die entscheidungsrelevanten Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und kein neuer maßgeblicher Sachverhalt behauptet, wodurch für die erkennenden Richterin keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und keine neuen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren. Eine mündliche Verhandlung konnte damit unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil sich das Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der Sachverhalt eindeutig geklärt erscheint. Bei Berücksichtigung aller Fakten wäre auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen. Vor allem wurden vom Beschwerdeführer die entscheidungsrelevanten Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und kein neuer maßgeblicher Sachverhalt behauptet, wodurch für die erkennenden Richterin keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und keine neuen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren. Eine mündliche Verhandlung konnte damit unterbleiben. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2271041.2.00