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{'item': 'W162 2318004-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlW162 2318004-1 Spruch, W162 2318004-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) für 56 Bezugstage ab dem 04.04.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER und Mag. Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.05.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2025, GZ: WF römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 56 Bezugstage ab dem 04.04.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß §

§ 10Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) für 42 Tage ab 04.04.2025 ausgesprochen und Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges der Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt wird.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Tage ab 04.04.2025 ausgesprochen und Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges der Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) steht seit dem Jahr 2008 wiederholt in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes längeres, über ein halbes Jahr andauerndes, Beschäftigungsverhältnis, übte er bis 27.09.2022 zur XXXX aus. Er verfügt über Berufserfahrung als Bürokraft. Seit Dezember 2023 steht er neuerlich überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) steht seit dem Jahr 2008 wiederholt in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes längeres, über ein halbes Jahr andauerndes, Beschäftigungsverhältnis, übte er bis 27.09.2022 zur römisch 40 aus. Er verfügt über Berufserfahrung als Bürokraft. Seit Dezember 2023 steht er neuerlich überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  3. Am 30.07.2024 stellte er einen Antrag auf Notstandshilfe und steht seither in Bezug von Notstandshilfe.
  4. Mit Schreiben vom 24.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice AMS XXXX (im Folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“) per eAMS-Konto eine Stelle im Sekretariatsdienst des XXXX zugewiesen. Die Bewerbung sollte ausschließlich online unter XXXX bis zum Ende der Bewerbungsfrist am 04.04.2025 erfolgen.
  5. Mit Schreiben vom 24.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice AMS römisch 40 (im Folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“) per eAMS-Konto eine Stelle im Sekretariatsdienst des römisch 40 zugewiesen. Die Bewerbung sollte ausschließlich online unter römisch 40 bis zum Ende der Bewerbungsfrist am 04.04.2025 erfolgen.
  6. Eine fristgerechte Bewerbung erfolgte nicht. Das AMS stellte den Leistungsbezug in der Folge vorsorglich ein.
  7. Am 16.04.2025 niederschriftlich zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung befragt, teilte der Beschwerdeführer mit, keinerlei Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung zu haben. Er meinte, er hätte sich wie vom AMS gewünscht fristgerecht am 01.04.2025 beworben und verwies dafür auf das Datum des beigefügten Bewerbungsschreibens. Aus technischen Gründen hätte er die Bewerbung nicht fristgerecht im eAMS-Konto eintragen können. Eine Bewerbung könnte er nicht validieren, da es nur eine Rückmeldung vom Server gegeben habe und er diese nicht dokumentiert hätte. Eine Bestätigungs-E-Mail hätte er nicht erhalten. Er wäre aber immer um eine fristgerechte und fachgerechte Zusammenarbeit mit dem AMS bemüht und ersuchte um Nachsicht.
  8. Mit Bescheid vom 02.05.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 04.04.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §

§ 10Al

VG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer wäre eine Beschäftigung im Sekretariatsdienst bei XXXX zugewiesen worden. Das AMS habe am 04.04.2025 über das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer hätte sich auf die Stelle nicht fristgerecht beworben und auch keinen Nachweis übermittelt, aus dem hervorginge, dass er sich beworben hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen keine vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Mit Bescheid vom 02.05.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 04.04.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer wäre eine Beschäftigung im Sekretariatsdienst bei römisch 40 zugewiesen worden. Das AMS habe am 04.04.2025 über das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer hätte sich auf die Stelle nicht fristgerecht beworben und auch keinen Nachweis übermittelt, aus dem hervorginge, dass er sich beworben hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen keine vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, es läge noch keine rechtskräftige erste Sperre gemäß § 10 AlVG vor und könne die Ausschlussfrist daher höchstens 42 Tage betragen. Inhaltlich läge auch keine Vereitelung vor. Er hätte sich auf die gegenständliche Stelle korrekt beworben und über die entsprechende Maske eine Bewerbung übermittelt. Dies sei auch zwingend nötig, da Bewerbungen stets in der vom Dienstgeber gewünschten Form einzubringen seien. Eine Bestätigungsmail über die Bewerbung habe er nicht erhalten. Ob die Bewerbung angekommen sei oder auf anderem Wege nicht korrekt übermittelt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Nachtelefonieren hätte er zudem nicht müssen. Erst durch die Einstellung des Bezuges habe er erfahren, dass die Bewerbung offenbar beim Arbeitgeber nicht angekommen sei und habe er sich in weiterer Folge insbesondere auch per E-Mail beworben. Eine Sperre des Leistungsbezuges erweise sich daher als unzulässig, da er zu keiner Zeit den bedingten Vorsatz gehabt hätte, die Beschäftigungsmöglichkeit zu vereiteln.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, es läge noch keine rechtskräftige erste Sperre gemäß Paragraph 10, AlVG vor und könne die Ausschlussfrist daher höchstens 42 Tage betragen. Inhaltlich läge auch keine Vereitelung vor. Er hätte sich auf die gegenständliche Stelle korrekt beworben und über die entsprechende Maske eine Bewerbung übermittelt. Dies sei auch zwingend nötig, da Bewerbungen stets in der vom Dienstgeber gewünschten Form einzubringen seien. Eine Bestätigungsmail über die Bewerbung habe er nicht erhalten. Ob die Bewerbung angekommen sei oder auf anderem Wege nicht korrekt übermittelt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Nachtelefonieren hätte er zudem nicht müssen. Erst durch die Einstellung des Bezuges habe er erfahren, dass die Bewerbung offenbar beim Arbeitgeber nicht angekommen sei und habe er sich in weiterer Folge insbesondere auch per E-Mail beworben. Eine Sperre des Leistungsbezuges erweise sich daher als unzulässig, da er zu keiner Zeit den bedingten Vorsatz gehabt hätte, die Beschäftigungsmöglichkeit zu vereiteln.
  4. Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 10.07.2025 aufgefordert, entsprechende Nachweise seines Vorbringens zu übermitteln.
  5. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und äußerte sich auch sonst nicht mehr zu seinem Vorbringen.
  6. Mit E-Mail vom 21.07.2025 gab eine Mitarbeiterin der XXXX dem AMS bekannt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die gegenständliche Ausschreibung beworben habe. Sie könne überhaupt keine Bewerbung des Beschwerdeführers im System finden.
  7. Mit E-Mail vom 21.07.2025 gab eine Mitarbeiterin der römisch 40 dem AMS bekannt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die gegenständliche Ausschreibung beworben habe. Sie könne überhaupt keine Bewerbung des Beschwerdeführers im System finden.
  8. Das AMS erließ am 24.07.2025 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht beworben und dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande komme. Sein Verhalten sei auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Da bereits eine Sanktion gegen den Beschwerdeführer verhängt worden sei und seither keine Anwartschaft erworben worden sei, betrage der Sanktionszeitraum 56 Tage.
  9. Der Beschwerdeführer brachte am 05.08.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  10. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.
  11. Mit Schreiben vom 30.09.2025 wurde die zuständige Mitarbeiterin der XXXX gebeten, nähere Informationen und die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich einer allfälligen Bewerbung des Beschwerdeführers zu übermitteln.
  12. Mit Schreiben vom 30.09.2025 wurde die zuständige Mitarbeiterin der römisch 40 gebeten, nähere Informationen und die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich einer allfälligen Bewerbung des Beschwerdeführers zu übermitteln.
  13. Mit Schreiben vom 02.10.2025 übermittelte die belangte Behörde eine eingelangte Ergänzung zum Vorlageantrag und weitere vom Beschwerdeführer beim AMS eingebrachte Belege. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor: Einen Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 01.07.2025, die klinisch-psychologische Diagnostik eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.07.2025 und einen psychologisch-diagnostischen Report eines Klinischen - und Gesundheitspsychologen vom 04.11.2024.Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor: Einen Entlassungsbericht der Privatklinik römisch 40 vom 01.07.2025, die klinisch-psychologische Diagnostik eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.07.2025 und einen psychologisch-diagnostischen Report eines Klinischen - und Gesundheitspsychologen vom 04.11.
  14. In seiner Ergänzung zum Vorlageantrag gab der Beschwerdeführer an, dass bei ihm der Verdacht auf atypischen Autismus bestehe, er sei gerade dabei, das abklären zu lassen. Aufgrund dieser Erkrankung sei es möglich, dass leicht Missverständnisse entstehen könnten. Er habe die E-Mail-Bewerbung tatsächlich am 01.04.2025 erstellt und diese auch versendet. Er habe sich auch, wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, über den vorgesehenen Bewerbungskanal der Onlinemaske beworben.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde ausführlich befragt wurde.
  16. Am 03.10.2025 langte eine Nachricht der zuständigen Mitarbeiterin der XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser Nachricht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auf keine Ausschreibung beworben habe. Bei einer Suchanfrage in der „ XXXX “ sei der Beschwerdeführer jedoch gefunden worden. Offenbar habe er auf der Plattform sein Profil angelegt. Der Nachricht wurde ein Screenshot von der XXXX – unter der Rubrik „Kandidatensuche“ – beigelegt.
  17. Am 03.10.2025 langte eine Nachricht der zuständigen Mitarbeiterin der römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser Nachricht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auf keine Ausschreibung beworben habe. Bei einer Suchanfrage in der „ römisch 40 “ sei der Beschwerdeführer jedoch gefunden worden. Offenbar habe er auf der Plattform sein Profil angelegt. Der Nachricht wurde ein Screenshot von der römisch 40 – unter der Rubrik „Kandidatensuche“ – beigelegt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2025 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.
  18. Am 14.10.2025 legte der Beschwerdeführer ein Urteil des XXXX vom XXXX .2013 beim Bundesverwaltungsgericht vor, wonach der Beschwerdeführer gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden war. Die Strafe ist getilgt.
  19. Am 14.10.2025 legte der Beschwerdeführer ein Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2013 beim Bundesverwaltungsgericht vor, wonach der Beschwerdeführer gemäß römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden war. Die Strafe ist getilgt.
  20. Am 11.11.2025 übermittelte die belangte Behörde das PVA-Gutachten des Beschwerdeführers vom 23.09.2025, eine Chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 23.10.2025 sowie den Bescheid der PVA vom 07.11.2025, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde, weil Invalidität dauerhaft nicht vorliege. Im Zuge des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer dieses Schreiben mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm auch von dieser Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Ausgangslage 1.1.
  23. Der Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 2008 wiederholt in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes längeres, über ein halbes Jahr andauerndes, Beschäftigungsverhältnis übte er bis 27.09.2022 zur XXXX aus. Sein letztes längeres, über ein halbes Jahr andauerndes, Beschäftigungsverhältnis übte er bis 27.09.2022 zur römisch 40 aus. Er verfügt unter anderem über Berufserfahrung als Bürokraft. Seit Dezember 2023 steht er neuerlich überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 30.07.2024 stellte er einen Antrag auf Notstandshilfe und steht seither in Bezug von Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 12.02.2025 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Bürokraft unterstützt. 1.1.
  24. Der Beschwerdeführer leidet an einer Panikstörung ICD-10: F410, einer Persönlichkeitsakzentuierung ICD-10: F608 und an Dysthymie ICD-10: F
  25. Der Beschwerdeführer steht seit vielen Jahren in fachärztlicher Behandlung. Mit Bescheid der PVA vom 07.11.2025, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 31.07.2025 abgelehnt, weil dauerhafte Invalidität nicht vorliegt. Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von sechs Monaten liegt ebenfalls nicht vor. Daher besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Es besteht kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.Mit Bescheid der PVA vom 07.11.2025, römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 31.07.2025 abgelehnt, weil dauerhafte Invalidität nicht vorliegt. Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von sechs Monaten liegt ebenfalls nicht vor. Daher besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Es besteht kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation. Dem Beschwerdeführer sind exponierte Arbeiten, Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr und Schichtarbeit zumutbar. Das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers reicht für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt aus. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer geht bezüglich seiner Bewerbungen generell strukturiert und organisiert vor. 1.1.
  26. Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers scheinen keinerlei Verurteilungen auf. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer Weisungen oder Berufseinschränkungen erteilt wurden. 1.
  27. Stellenzuweisung Mit Schreiben vom 24.03.2025 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto eine Beschäftigung im Sekretariatsdienst eines XXXX zu.Mit Schreiben vom 24.03.2025 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto eine Beschäftigung im Sekretariatsdienst eines römisch 40 zu. Der Vermittlungsvorschlag lautete: „ XXXX „ römisch 40 Interessenten/-Interessentinnen Suche Im Verwaltungsbereich der XXXX gelangt an einer Bundesschule eineIm Verwaltungsbereich der römisch 40 gelangt an einer Bundesschule eine ERSATZKRAFT-Planstelle A3/2 bzw. v3/2 mit einem Beschäftigungsausmaß von 40 Wochenstunden ab sofort zur Besetzung. Wertigkeit/Einstufung: v3/2 Dienststelle: XXXX Dienststelle: römisch 40 Dienstort: XXXX Dienstort: römisch 40 Vertragsart: Befristet Befristung: Beschäftigungsausmaß: Vollzeit Beginn der Tätigkeit: ehestmöglich Ende der Bewerbungsfrist: 04.04.2025 Monatsentgelt/bezug: € 2.536,90 Referenzcode: XXXX Referenzcode: römisch 40 1 Sekretariatsdienst - v3/2 (40 Wochenstunden) ERSATZKRAFT Aufgaben und Tätigkeiten - Unterstützung der Schulsekretärin - Koordination zwischen Schulleitung, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie vorgesetzter Dienstbehörde - Personalangelegenheiten, Verwaltungsangelegenheiten, Vertretung der Schulsekretärin in Budget- und Verrechnungsangelegenheiten - Inventar- und Materialverwaltung für den Bereich des Sekretariates - Einholung von Offerten - Schreibarbeiten Erfordernisse - die österreichische Staatsbürgerschaft oder dieser gleich zu haltenden Staatsbürgerschaft gemäß § 1 Ausschreibungsgesetz 1989gemäß Paragraph eins, Ausschreibungsgesetz 1989 - die volle Handlungsfähigkeit - die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind - Unbescholtenheit - Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung - Bereitschaft zur Fortbildung - Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift - Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Gesetze - soziale Kompetenz - Abschluss einer kaufm. Schul- oder Berufsausbildung erwünscht Gleichbehandlungsklausel Der Bund ist bemüht, den Anteil von Frauen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach § 11b bzw. § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes werden unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Bewerber, bei der Aufnahme in den Bundesdienst bzw. bei der Betrauung mit der Funktion bevorzugt.Der Bund ist bemüht, den Anteil von Frauen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach Paragraph 11 b, bzw. Paragraph 11 c, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes werden unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Bewerber, bei der Aufnahme in den Bundesdienst bzw. bei der Betrauung mit der Funktion bevorzugt. Bewerbungsunterlagen, Verfahren und Sonstiges Das Monatsentgelt beträgt mindestens brutto € 2.536,
  28. Es erhöht sich eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten. Personenbezogene Daten, die im Zuge der Bewerbung bekannt gegeben werden, werden durch die XXXX zum Zwecke der Auswahl und des Personalmanagements verarbeitet. In diesem Zusammenhang wird auf die Datenschutzerklärung der XXXX / Datenschutzerklärung verwiesen.Personenbezogene Daten, die im Zuge der Bewerbung bekannt gegeben werden, werden durch die römisch 40 zum Zwecke der Auswahl und des Personalmanagements verarbeitet. In diesem Zusammenhang wird auf die Datenschutzerklärung der römisch 40 / Datenschutzerklärung verwiesen. Kontaktinformation Bewerbungen sind ausschließlich online unter: " XXXX bis zum Ende der Bewerbungsfrist möglich. Der Bewerbung ist ein Bewerbungsschreiben, ein Lebenslauf mit Foto und geeignete Nachweise über die Erfüllung der oben angeführten Erfordernisse anzuschließen. Für eine fristgerechte Abgabe der Bewerbung ist der Zeitpunkt des Einlangens ausschlaggebend.Bewerbungen sind ausschließlich online unter: " römisch 40 bis zum Ende der Bewerbungsfrist möglich. Der Bewerbung ist ein Bewerbungsschreiben, ein Lebenslauf mit Foto und geeignete Nachweise über die Erfüllung der oben angeführten Erfordernisse anzuschließen. Für eine fristgerechte Abgabe der Bewerbung ist der Zeitpunkt des Einlangens ausschlaggebend. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Sekretariatsdienst - v3/2 (40 Wochenstunden) ERSATZKRAFT beträgt 2.536,90 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ 1.
  29. Nichtbewerbung des Beschwerdeführers 1.3.
  30. Die Bewerbung für die gegenständliche Stelle sollte bis zum Ende der Bewerbungsfrist am 04.04.2025 ausschließlich online unter XXXX erfolgen.1.3.
  31. Die Bewerbung für die gegenständliche Stelle sollte bis zum Ende der Bewerbungsfrist am 04.04.2025 ausschließlich online unter römisch 40 erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht auf die vorgesehene Art und Weise beworben. Der Beschwerdeführer hat auch keine E-Mail mit seiner Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber geschickt. 1.3.
  32. Der Beschwerdeführer hat die Zumutbarkeit der Stelle nicht konkret bestritten und es unterlassen, mit dem AMS etwaige Probleme bezüglich der zugeteilten Beschäftigung zu besprechen. 1.3.
  33. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX kam nicht zustande.1.3.
  34. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer war über seine Verpflichtung, das Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz), und die Sanktion im Falle einer Verweigerung und Vereitelung informiert. 1.
  35. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
  36. Beweiswürdigung: 2.
  37. Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und insoweit unbedenklichen Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere befinden sich im Akt der Antrag, der Bezugsverlauf, die Betreuungsvereinbarung und die gegenständliche Zuweisung, welche in ihrem Inhalt unbestritten sind. Die Feststellungen ergeben sich auch insbesondere aus den Ergebnissen der beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen und der mündlichen Verhandlung am 03.10.
  38. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer unter anderem über Berufserfahrung als Bürokraft verfügt. Dies entspricht auch der Betreuungsvereinbarung vom 12.02.
  39. 2.1.
  40. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Unterlagen der PVA, konkret aus dem Bescheid der PVA vom 07.11.2025, dem Ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 23.09.2025 und der Chefärztlichen Stellungnahme zum Antrag auf Invaliditätspension vom 23.10.
  41. Weiters ergeben sich die Feststellungen aus den vom Beschwerdeführer mit der Ergänzung zum Vorlageantrag vorgelegten Befunden, nämlich dem Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 01.07.2025, der klinisch-psychologischen Diagnostik eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.07.2025 und dem psychologisch-diagnostischen Report eines Klinischen - und Gesundheitspsychologen vom 04.11.2024.Weiters ergeben sich die Feststellungen aus den vom Beschwerdeführer mit der Ergänzung zum Vorlageantrag vorgelegten Befunden, nämlich dem Entlassungsbericht der Privatklinik römisch 40 vom 01.07.2025, der klinisch-psychologischen Diagnostik eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.07.2025 und dem psychologisch-diagnostischen Report eines Klinischen - und Gesundheitspsychologen vom 04.11.
  42. Der Beschwerdeführer gab im Zuge des Verfahrens an, dass bei ihm der Verdacht auf atypischen Autismus bestehe und aufgrund dessen sei es möglich, dass leicht Missverständnisse entstehen würden. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergibt sich jedoch nicht, dass beim Beschwerdeführer Autismus diagnostiziert wurde. Dem Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 01.07.2025 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), an einer Generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) und Problemen mit Bezug auf die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) leidet. Festgehalten wurde, dass zwar der Verdacht auf einen atypischen Autismus (F84.1) besteht, dafür aber eine weitere diagnostische Abklärung notwendig sei. Auch der klinisch-psychologischen Diagnostik eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.07.2025 und dem psychologisch-diagnostischen Report eines Klinischen- und Gesundheitspsychologen vom 04.11.2024 ist keine Diagnose auf Autismus zu entnehmen.Der Beschwerdeführer gab im Zuge des Verfahrens an, dass bei ihm der Verdacht auf atypischen Autismus bestehe und aufgrund dessen sei es möglich, dass leicht Missverständnisse entstehen würden. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergibt sich jedoch nicht, dass beim Beschwerdeführer Autismus diagnostiziert wurde. Dem Entlassungsbericht der Privatklinik römisch 40 vom 01.07.2025 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), an einer Generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) und Problemen mit Bezug auf die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) leidet. Festgehalten wurde, dass zwar der Verdacht auf einen atypischen Autismus (F84.1) besteht, dafür aber eine weitere diagnostische Abklärung notwendig sei. Auch der klinisch-psychologischen Diagnostik eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.07.2025 und dem psychologisch-diagnostischen Report eines Klinischen- und Gesundheitspsychologen vom 04.11.2024 ist keine Diagnose auf Autismus zu entnehmen. Aus der Chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 23.10.2025 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer Berufsschutz nicht vorliegt. Das Gesamtleistungskalkül reicht für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt aus. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 31.07.2025 wurde – aufgrund des soeben genannten Gutachtens und der Chefärztlichen Stellungnahme – mit Bescheid der PVA vom 07.11.2025, XXXX abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass dauerhafte Invalidität nicht vorliegt. Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von sechs Monaten liegt ebenfalls nicht vor. Daher besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Es besteht kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation. In Anbetracht der dargelegten Beweislage ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und der Arbeitsvermittlung zu Verfügung steht.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 31.07.2025 wurde – aufgrund des soeben genannten Gutachtens und der Chefärztlichen Stellungnahme – mit Bescheid der PVA vom 07.11.2025, römisch 40 abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass dauerhafte Invalidität nicht vorliegt. Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von sechs Monaten liegt ebenfalls nicht vor. Daher besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Es besteht kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation. In Anbetracht der dargelegten Beweislage ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und der Arbeitsvermittlung zu Verfügung steht. Diesbezüglich wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das PVA-Gutachten vom 23.09.2025 sowie den ablehnenden Bescheid der PVA vom 07.11.2025 im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht hat und dieser von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat und das Ergebnis unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat. In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er generell hinsichtlich seiner Bewerbungen sehr strukturiert vorgehe. Er führe für sich ein Bewerbungsprotokoll und sei sehr bemüht und organisiert. Der Beschwerdeführer zeigte auf seinem Handy Ordner, sortiert nach Monaten, in denen z.B. der Lebenslauf stehe und wo er sich beworben habe. Dies zeigt in einer Gesamtschau, dass der Beschwerdeführer generell strukturiert mit seinen Bewerbungen umgeht und über Fähigkeiten wie Organisationstalent verfügt, die in einem Sekretariatsjob gefordert werden. 2.1.
  43. Die Feststellungen zum Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sowie dazu, dass keine Weisungen oder Berufseinschränkungen vorliegen, ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  44. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und sind unbestritten. 2.3.
  45. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise beworben hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nachdem der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 07.04.2025 über sein eAMS-Konto den Status seiner Bewerbung mit „Stelle besetzt“ angegeben hatte, teilte ihm die belangte Behörde mit, er möge einen Nachweis über seine fristgerechte Bewerbung übermitteln, woraufhin er zunächst die Einstellung des Leistungsbezugs eines hier nicht verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlags und nach Urgenz am 10.04.2025 ein vorgebliches Bewerbungsanschreiben vom 01.04.2025 vorlegte, wobei dieses keinerlei Nachweis beinhaltete, dass es tatsächlich versendet worden wäre. Am selben Tag meldete er neuerlich, dass die Stelle besetzt sei und übermittelte einen Screenshot einer Bewerbungs-E-Mail, welches er an XXXX versandt hätte, wobei auch dieses keinerlei Nachweis beinhaltete, dass es tatsächlich versendet worden wäre, sowie eine E-Mailbewerbung im gegenständlichen Fall für den Dienstgeber keine geeignete Bewerbungsart darstellte. Wenn der Beschwerdeführer erklärte, dass eine verspätete Rückmeldung aufgrund von Wartungsarbeiten des eAMS-Konto passiert sei, so ist darauf zu verweisen, dass das „vergangene Wochenende“ auf den 05.04.2025 bis 06.04.2025 fiel und somit nach Ende der Bewerbungsfrist am 04.04.2025 war. Am 14.04.2025 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass der mehrfach vorgelegte Screenshot des E-Mails lediglich einen Entwurf zeige. Dieser sollte als Beweis dafür dienen, dass er sich tatsächlich beworben hätte. Da es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen Screenshot von der Bewerbung des Online-Portals ( XXXX ) anzufertigen, hätte er versucht, die Situation über diesen Weg nachvollziehbar zu machen. Da es sich jedoch nur um einen Entwurf handle, existiere kein Versanddatum, weshalb dieses am Screenshot nicht ersichtlich sei. Im Rahmen der Niederschrift am 16.04.2025 behauptete er im Gegensatz dazu, dass er sich fristgerecht am 01.04.2025 beworben hätte. Aus technischen Gründen hätte er die Bewerbung nicht fristgerecht im eAMS-Konto eintragen können. Eine Bewerbung könnte er nicht validieren, da es nur eine Rückmeldung vom Server gegeben habe und er diese nicht dokumentiert hätte. Eine Bestätigungs-E-Mail hätte er nicht erhalten. Auch in seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich auf die gegenständliche Stelle korrekt beworben und über die entsprechende Maske eine Bewerbung übermittelt hätte. Eine Bestätigungsmail über die Bewerbung habe er nicht erhalten. Erst durch die Einstellung des Bezuges habe er erfahren, dass die Bewerbung offenbar beim Arbeitgeber nicht angekommen sei und deshalb habe er sich in weiterer Folge auch per E-Mail beworben.Nachdem der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 07.04.2025 über sein eAMS-Konto den Status seiner Bewerbung mit „Stelle besetzt“ angegeben hatte, teilte ihm die belangte Behörde mit, er möge einen Nachweis über seine fristgerechte Bewerbung übermitteln, woraufhin er zunächst die Einstellung des Leistungsbezugs eines hier nicht verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlags und nach Urgenz am 10.04.2025 ein vorgebliches Bewerbungsanschreiben vom 01.04.2025 vorlegte, wobei dieses keinerlei Nachweis beinhaltete, dass es tatsächlich versendet worden wäre. Am selben Tag meldete er neuerlich, dass die Stelle besetzt sei und übermittelte einen Screenshot einer Bewerbungs-E-Mail, welches er an römisch 40 versandt hätte, wobei auch dieses keinerlei Nachweis beinhaltete, dass es tatsächlich versendet worden wäre, sowie eine E-Mailbewerbung im gegenständlichen Fall für den Dienstgeber keine geeignete Bewerbungsart darstellte. Wenn der Beschwerdeführer erklärte, dass eine verspätete Rückmeldung aufgrund von Wartungsarbeiten des eAMS-Konto passiert sei, so ist darauf zu verweisen, dass das „vergangene Wochenende“ auf den 05.04.2025 bis 06.04.2025 fiel und somit nach Ende der Bewerbungsfrist am 04.04.2025 war. Am 14.04.2025 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass der mehrfach vorgelegte Screenshot des E-Mails lediglich einen Entwurf zeige. Dieser sollte als Beweis dafür dienen, dass er sich tatsächlich beworben hätte. Da es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen Screenshot von der Bewerbung des Online-Portals ( römisch 40 ) anzufertigen, hätte er versucht, die Situation über diesen Weg nachvollziehbar zu machen. Da es sich jedoch nur um einen Entwurf handle, existiere kein Versanddatum, weshalb dieses am Screenshot nicht ersichtlich sei. Im Rahmen der Niederschrift am 16.04.2025 behauptete er im Gegensatz dazu, dass er sich fristgerecht am 01.04.2025 beworben hätte. Aus technischen Gründen hätte er die Bewerbung nicht fristgerecht im eAMS-Konto eintragen können. Eine Bewerbung könnte er nicht validieren, da es nur eine Rückmeldung vom Server gegeben habe und er diese nicht dokumentiert hätte. Eine Bestätigungs-E-Mail hätte er nicht erhalten. Auch in seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich auf die gegenständliche Stelle korrekt beworben und über die entsprechende Maske eine Bewerbung übermittelt hätte. Eine Bestätigungsmail über die Bewerbung habe er nicht erhalten. Erst durch die Einstellung des Bezuges habe er erfahren, dass die Bewerbung offenbar beim Arbeitgeber nicht angekommen sei und deshalb habe er sich in weiterer Folge auch per E-Mail beworben. Im Zuge des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 10.07.2025 erneut aufgefordert, entsprechende Nachweise seines Vorbringens zu übermitteln. Da es sich bei der gegenständlichen Bewerbungsplattform nicht lediglich um eine Bewerbungsmaske/Onlineformular handelt, sondern um eine Plattform, für die sich Bewerber zunächst registrieren müssen, um anschließend eine Bewerbung absetzen zu können, die laufend im eigenen Bereich einsehbar bleibe, wurde er aufgefordert, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er sich für die entsprechende Plattform überhaupt registriert habe, sowie einen Nachweis, dass er sich über die Plattform beworben habe und darüber, dass er sich per E-Mail beworben habe, zumal er selbst im Vorfeld noch schriftlich behauptet hatte, den Entwurf des Bewerbungs-E-Mails nie versandt und diesen lediglich fingiert zu haben, um eine erfolgte Bewerbung vermeintlich zu belegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen nunmehr angibt, er habe das E-Mail vom 01.04.2025 nicht lediglich erstellt, um eine Bewerbung zu fingieren, sondern er habe das E-Mail nunmehr doch tatsächlich versandt, so ist darauf hinzuweisen, dass er dieses Vorbringen nicht nachweisen konnte und es sich unabhängig davon um eine vom Dienstgeber nicht akzeptierte Bewerbungsform handelt. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Nachweis vorlegen, dass er sich auf der Bewerbungsplattform überhaupt registriert hätte. Wenn er sich erfolgreich beworben hätte, wäre eine Registrierung dafür die Voraussetzung. Dazu gab er völlig unglaubwürdig an, dass er keinen Nachweis für die Registrierung habe, zumal er viele E-Mails gelöscht habe. Auch eine Nachschau auf seinem Handy während der Verhandlung ergab keine Nachweise. Festzuhalten ist, dass eine Mitarbeiterin der XXXX dem AMS am 21.07.2025 per E-Mail bekannt gab, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die gegenständliche Ausschreibung beworben habe. Zudem wurde von der XXXX mit Schreiben vom 03.10.2025 an das Bundesverwaltungsgericht erneut bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer auf keine Ausschreibung beworben habe. Wenngleich der Name des Beschwerdeführers mit Profil bei einer Suchanfrage in der „ XXXX “ gefunden worden sei, habe er keine Bewerbung durchgeführt. Der Beschwerdeführer erstattete zu dieser Beweisaufnahme keine Stellungnahme.Festzuhalten ist, dass eine Mitarbeiterin der römisch 40 dem AMS am 21.07.2025 per E-Mail bekannt gab, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die gegenständliche Ausschreibung beworben habe. Zudem wurde von der römisch 40 mit Schreiben vom 03.10.2025 an das Bundesverwaltungsgericht erneut bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer auf keine Ausschreibung beworben habe. Wenngleich der Name des Beschwerdeführers mit Profil bei einer Suchanfrage in der „ römisch 40 “ gefunden worden sei, habe er keine Bewerbung durchgeführt. Der Beschwerdeführer erstattete zu dieser Beweisaufnahme keine Stellungnahme. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei ihm der Verdacht auf atypischen Autismus bestehe und deshalb leicht Missverständnisse entstehen könnten ist darauf zu verweisen, dass der behauptete Autismus nicht nachgewiesen werden konnte und darüber hinaus könnte dieses Vorbringen keine Änderung der Einschätzung hervorrufen, zumal es fallgegenständlich zu keinen Missverständnissen oder Verwechslungen kommen konnte, da es sich um den einzigen zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen Stellenvorschlag handelte – ein weiterer Stellenvorschlag wurde ihm erst am 04.04.2025 zugewiesen und gab es diesbezüglich keine andere Bewerbung über eine Plattform. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt gab der Beschwerdeführer pauschal an, dass es wahrscheinlich „persönliche Dinge gegeben“ habe und er sich dadurch „vertan“ hätte, ohne dies jedoch näher auszuführen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Beweise dafür vorgelegt, dass er sich fristgerecht auf die vorgeschriebene Art und Weise auf die gegenständliche Stelle beworben hat. Auch die behauptete Bewerbung per E-Mail konnte der Beschwerdeführer nicht beweisen. Gleichzeitig sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch Ungereimtheiten zu entnehmen. Einerseits behauptete er durchgehend, sich beworben zu haben, gab aber andererseits an, falls es Probleme oder Verwechslungen hinsichtlich der Bewerbung gegeben habe, sei dies auf seine psychischen Erkrankungen zurückzuführen. Dass die psychischen Erkrankungen aber keinen derartigen Einfluss auf die vorliegende Bewerbungssituation haben würden, wurde bereits dargelegt (sowie vgl. 2.3.2.). Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung auch einen allseits orientierten und organisierten Eindruck. Er führt Protokoll über Bewerbungen und hat Ordner angelegt. Aus Sicht des erkennenden Senates kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es im gegenständlichen Fall aufgrund seiner gesundheitlichen Diagnosen zu Problemen mit der Bewerbung gekommen ist.Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Beweise dafür vorgelegt, dass er sich fristgerecht auf die vorgeschriebene Art und Weise auf die gegenständliche Stelle beworben hat. Auch die behauptete Bewerbung per E-Mail konnte der Beschwerdeführer nicht beweisen. Gleichzeitig sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch Ungereimtheiten zu entnehmen. Einerseits behauptete er durchgehend, sich beworben zu haben, gab aber andererseits an, falls es Probleme oder Verwechslungen hinsichtlich der Bewerbung gegeben habe, sei dies auf seine psychischen Erkrankungen zurückzuführen. Dass die psychischen Erkrankungen aber keinen derartigen Einfluss auf die vorliegende Bewerbungssituation haben würden, wurde bereits dargelegt (sowie vergleiche 2.3.2.). Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung auch einen allseits orientierten und organisierten Eindruck. Er führt Protokoll über Bewerbungen und hat Ordner angelegt. Aus Sicht des erkennenden Senates kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es im gegenständlichen Fall aufgrund seiner gesundheitlichen Diagnosen zu Problemen mit der Bewerbung gekommen ist. 2.3.
  46. Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der Stelle nicht konkret bestritten und es unterlassen hat, mit dem AMS allfällige Probleme bezüglich der zugeteilten Beschäftigung zu besprechen, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ergibt sich aus der im Akt inliegenden Niederschrift, dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung im Sekretariatsdienst zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten keine Einwendungen erhoben hat. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer selbst im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, dass ihm die Stelle nicht zumutbar wäre. Insbesondere entspricht die zugewiesene Stelle der Betreuungsvereinbarung vom 12.02.
  47. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Gutachten der PVA vom 23.09.2025 verwiesen, wonach Arbeitsfähigkeit vorliegt. Im dem Gutachten angehängten Leistungskalkül ist vermerkt, dass dem Beschwerdeführer exponierte Arbeiten, Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr und Schichtarbeit zumutbar sind. Sein Arbeitstempo wird als „fallweise forciertes“ gewertet. Das psychisch-geistige Leistungsmögen des Beschwerdeführers wurde im MELBA-Profil (Merkmalprofile zur Eingliederung Leistungsgewandelter und Behinderter in Arbeit) in den überwiegenden Punkten mit „durchschnittlich“ eingestuft. Das Leistungskalkül des Beschwerdeführers ist daher im Vergleich zum Anforderungsprofil des Jobs aus Sicht des erkennenden Senates passend. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, inwiefern seine medizinischen Diagnosen im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Bewerbung stehen, gab der Beschwerdeführer an, dass er täglich Panikattacken habe, dass dadurch medikamentöse Umstellungen erfolgen würden, aber auch, dass er die Angelegenheiten des täglichen Lebens für sich besorgen könne. Die diagnostizierten Leiden habe er seit 2011, sicher aber schon vorher. Präventiv gehe er dagegen vor, indem er sich mit seinem Krankheitsbild auseinandersetze. Er hole sich Hilfe bei XXXX , Psychiaterin und Psychologen. Befragt, wie er bezüglich Bewerbungen vorgehe, ob er strukturiert sei und einen Plan habe, wenn er Vermittlungsvorschläge vom AMS bekomme, sagte der Beschwerdeführer, er habe zu Hause für sich persönlich ein Bewerbungsprotokoll, weil er aus einer Bürokratenfamilie stamme und sich sehr bemühe. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeverhandlung einen orientierten und strukturierten Eindruck. Er war in der Lage, Fragen ausreichend zu beantworten und reflektiert seine gesundheitliche Situation und die Bewerbungssituation darzulegen. Es entstand nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer außerstande ist, am Erwerbsleben teilzunehmen.In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, inwiefern seine medizinischen Diagnosen im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Bewerbung stehen, gab der Beschwerdeführer an, dass er täglich Panikattacken habe, dass dadurch medikamentöse Umstellungen erfolgen würden, aber auch, dass er die Angelegenheiten des täglichen Lebens für sich besorgen könne. Die diagnostizierten Leiden habe er seit 2011, sicher aber schon vorher. Präventiv gehe er dagegen vor, indem er sich mit seinem Krankheitsbild auseinandersetze. Er hole sich Hilfe bei römisch 40 , Psychiaterin und Psychologen. Befragt, wie er bezüglich Bewerbungen vorgehe, ob er strukturiert sei und einen Plan habe, wenn er Vermittlungsvorschläge vom AMS bekomme, sagte der Beschwerdeführer, er habe zu Hause für sich persönlich ein Bewerbungsprotokoll, weil er aus einer Bürokratenfamilie stamme und sich sehr bemühe. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeverhandlung einen orientierten und strukturierten Eindruck. Er war in der Lage, Fragen ausreichend zu beantworten und reflektiert seine gesundheitliche Situation und die Bewerbungssituation darzulegen. Es entstand nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer außerstande ist, am Erwerbsleben teilzunehmen. Dieser Eindruck wurde insofern durch die Beurteilung der PVA betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension bestätigt. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension vom 31.07.2025 hatte die PVA ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Diesem Gutachten vom 23.09.2025 war eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorausgegangen. Im Gutachten wurde als Hauptdiagnose eine Panikstörung ICD-10: F410 und als Nebendiagnosen eine Persönlichkeitsakzentuierung ICD-10: F608 sowie Dysthymie ICD-10: F341 diagnostiziert. Der begutachtende Facharzt für Psychiatrie hielt in seiner ärztlichen Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeführten Diagnosen seit vielen Jahren in fachärztlicher Behandlung und seit drei Jahren in regelmäßiger Psychotherapie sei. Der Beschwerdeführer sei vor kurzem zur Phase 2 stationär in Behandlung gewesen, wovon er profitiert habe. Aufgrund von Nebenwirkungen werde die Medikation gerade geändert und befinde sich noch nicht im Wirkbereich. Prinzipiell bestehe Arbeitsfähigkeit. Eine Stabilisierung sei durch Phase 3 zu erwarten. Im dem Gutachten angehängten Leistungskalkül ist vermerkt, dass dem Beschwerdeführer exponierte Arbeiten, Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr und Schichtarbeit zumutbar sind. Sein Arbeitstempo wird als „fallweise forciertes“ gewertet. Das psychisch-geistige Leistungsmögen des Beschwerdeführers wurde im MELBA-Profil (Merkmalprofile zur Eingliederung Leistungsgewandelter und Behinderter in Arbeit) in den überwiegenden Punkten als „durchschnittlich“ eingestuft. Wenngleich der Beschwerdeführer im Zuge eines Beratungstermins beim AMS am 01.04.2025 zum verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag vorgebracht hat, dass er sich auf diese Stelle nicht bewerben könne, da es in seiner Vergangenheit ein Problem gegeben habe, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Problem auch auf Nachfrage durch die belangte Behörde nicht konkretisiert und es verabsäumt hat, dies mit dem AMS zu besprechen. Im Gegensatz dazu hat er gleich danach und im Zuge des Verfahrens wiederholt behauptet, dass er sich auf die betreffende Stelle sehr wohl beworben hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisierte der Beschwerdeführer aus eigenen Stücken, dass er aufgrund eines Strafverfahrens die Stelle nicht ausüben hätte können bzw. sie ihm nicht zugeteilt werden hätte sollen, und übermittelte in der Folge aus eigenen Stücken ein Urteil des XXXX vom XXXX 2013, wonach er gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden war. Im aktuellen Strafregisterauszug scheinen allerdings keinerlei Verurteilungen auf. Die im Jahr 2013 verhängte Strafe ist seit langer Zeit getilgt. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer Weisungen oder Berufseinschränkungen erteilt wurden. Wenngleich der Beschwerdeführer im Zuge eines Beratungstermins beim AMS am 01.04.2025 zum verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag vorgebracht hat, dass er sich auf diese Stelle nicht bewerben könne, da es in seiner Vergangenheit ein Problem gegeben habe, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Problem auch auf Nachfrage durch die belangte Behörde nicht konkretisiert und es verabsäumt hat, dies mit dem AMS zu besprechen. Im Gegensatz dazu hat er gleich danach und im Zuge des Verfahrens wiederholt behauptet, dass er sich auf die betreffende Stelle sehr wohl beworben hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisierte der Beschwerdeführer aus eigenen Stücken, dass er aufgrund eines Strafverfahrens die Stelle nicht ausüben hätte können bzw. sie ihm nicht zugeteilt werden hätte sollen, und übermittelte in der Folge aus eigenen Stücken ein Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2013, wonach er gemäß römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden war. Im aktuellen Strafregisterauszug scheinen allerdings keinerlei Verurteilungen auf. Die im Jahr 2013 verhängte Strafe ist seit langer Zeit getilgt. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer Weisungen oder Berufseinschränkungen erteilt wurden. 2.3.
  48. Unstrittig ist, dass das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX nicht zustande gekommen ist. 2.3.
  49. Unstrittig ist, dass das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 nicht zustande gekommen ist. Dem Vermittlungsvorschlag vom 24.03.2025 ist eine Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß §10 AlVG im Falle der Verweigerung der Annahme des Stellenangebots zu entnehmen. 2.
  50. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während oder in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf.
  51. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  52. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(…) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.
  5. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  6. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.
  7. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  8. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  9. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  10. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  11. Von einer evidenten Unzumutbarkeit der Beschäftigung war im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle nicht zuweisungsuntauglich. Bei der zugewiesenen Stelle handelt es sich um eine Stelle im Sekretariat eines XXXX . Als „Aufgaben und Tätigkeiten“ sind in der Stellenanzeige die Unterstützung der Schulsekretärin, die Koordination zwischen Schulleitung, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie vorgesetzter Dienstbehörde, Personalangelegenheiten, Verwaltungsangelegenheiten, Vertretung der Schulsekretärin in Budget- und Verrechnungsangelegenheiten, Inventar- und Materialverwaltung für den Bereich des Sekretariates, die Einholung von Offerten und Schreibarbeiten angeführt. Es handelt sich um eine klassische Bürotätigkeit. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung entsprach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zumal er auch Erfahrung als Bürokraft hat und entspricht der Betreuungsvereinbarung vom 12.02.
  12. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle nicht zuweisungsuntauglich. Bei der zugewiesenen Stelle handelt es sich um eine Stelle im Sekretariat eines römisch 40 . Als „Aufgaben und Tätigkeiten“ sind in der Stellenanzeige die Unterstützung der Schulsekretärin, die Koordination zwischen Schulleitung, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie vorgesetzter Dienstbehörde, Personalangelegenheiten, Verwaltungsangelegenheiten, Vertretung der Schulsekretärin in Budget- und Verrechnungsangelegenheiten, Inventar- und Materialverwaltung für den Bereich des Sekretariates, die Einholung von Offerten und Schreibarbeiten angeführt. Es handelt sich um eine klassische Bürotätigkeit. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung entsprach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zumal er auch Erfahrung als Bürokraft hat und entspricht der Betreuungsvereinbarung vom 12.02.
  13. Der Beschwerdeführer hat nicht bereits anlässlich der Zuweisung am 24.03.2025 gegenüber dem AMS die Zumutbarkeit in Zweifel gezogen. Er hat die Zumutbarkeit der Stelle nicht konkret bestritten, er hat es unterlassen, mit dem AMS allfällige Probleme bezüglich der zugeteilten Beschäftigung zu besprechen, sondern sich auf die Stelle schlicht nicht beworben. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, bestehen keine gesundheitlichen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung sprechen. Der Beschwerdeführer ist – laut Gutachten der PVA – arbeitsfähig und – laut dem Gutachten beiliegenden Leistungskalkül – in der Lage, unter anderem Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr durchzuführen. Wie festgestellt, scheint im aktuellen Strafregisterauszug keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf. Es liegt keine Weisung oder Berufseinschränkung vor. Wenngleich der Beschwerdeführer im Zuge eines Beratungstermins beim AMS am 01.04.2025 zum verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag vorgebracht hat, dass er sich auf diese Stelle nicht bewerben könne, da es in seiner Vergangenheit ein Problem gegeben habe, so ist darauf – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde – zu verweisen, dass der Beschwerdeführer diese Probleme auch auf Nachfrage durch die belangte Behörde nicht konkretisiert hat und es verabsäumt hat, dies mit dem AMS zu besprechen. Im Gegensatz dazu hat er gleich danach und im Zuge des Verfahrens wiederholt behauptet, dass er sich auf die betreffende Stelle sehr wohl beworben hätte – wenngleich er auch auf Nachfrage keinerlei Nachweise dazu vorlegen konnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisierte der Beschwerdeführer aus eigenen Stücken, dass er aufgrund eines Strafverfahrens die Stelle nicht ausüben hätte können bzw. sie ihm nicht zugeteilt werden hätte sollen, und übermittelte in der Folge aus eigenen Stücken ein Urteil des XXXX vom XXXX .2013, wonach er gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden war. Im aktuellen Strafregisterauszug scheinen allerdings keinerlei Verurteilungen auf. Die im Jahr 2013 verhängte Strafe ist seit langer Zeit getilgt. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer Weisungen oder Berufseinschränkungen erteilt wurden. Wie festgestellt, scheint im aktuellen Strafregisterauszug keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf. Es liegt keine Weisung oder Berufseinschränkung vor. Wenngleich der Beschwerdeführer im Zuge eines Beratungstermins beim AMS am 01.04.2025 zum verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag vorgebracht hat, dass er sich auf diese Stelle nicht bewerben könne, da es in seiner Vergangenheit ein Problem gegeben habe, so ist darauf – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde – zu verweisen, dass der Beschwerdeführer diese Probleme auch auf Nachfrage durch die belangte Behörde nicht konkretisiert hat und es verabsäumt hat, dies mit dem AMS zu besprechen. Im Gegensatz dazu hat er gleich danach und im Zuge des Verfahrens wiederholt behauptet, dass er sich auf die betreffende Stelle sehr wohl beworben hätte – wenngleich er auch auf Nachfrage keinerlei Nachweise dazu vorlegen konnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisierte der Beschwerdeführer aus eigenen Stücken, dass er aufgrund eines Strafverfahrens die Stelle nicht ausüben hätte können bzw. sie ihm nicht zugeteilt werden hätte sollen, und übermittelte in der Folge aus eigenen Stücken ein Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2013, wonach er gemäß römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden war. Im aktuellen Strafregisterauszug scheinen allerdings keinerlei Verurteilungen auf. Die im Jahr 2013 verhängte Strafe ist seit langer Zeit getilgt. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer Weisungen oder Berufseinschränkungen erteilt wurden. Die dem Beschwerdeführer zugeteilte Stelle war nicht evident unzumutbar und er hat die Zumutbarkeit auch nicht konkret bestritten (vgl. 3.2.2.).Die dem Beschwerdeführer zugeteilte Stelle war nicht evident unzumutbar und er hat die Zumutbarkeit auch nicht konkret bestritten vergleiche 3.2.2.). 3.
  14. Zum Vorliegen einer Nichtannahme bzw. Vereitelung einer Beschäftigung: 3.3.
  15. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs 1 erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023).3.3.
  16. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach Paragraph 9, Absatz eins, erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023). Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  17. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 258).Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  18. Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 258). Der Beschwerdeführer hat durch das Unterlassen einer Bewerbung, die den Erfordernissen in der Stellenanzeige entspricht, die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist.Der Beschwerdeführer hat durch das Unterlassen einer Bewerbung, die den Erfordernissen in der Stellenanzeige entspricht, die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt ist. 3.3.
  19. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
  20. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die unterlassene Bewerbung das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.4.
  21. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch seine unterlassene Bewerbung das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschwerdeführer steht seit langer Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und weiß, dass man sich auf Stellenangebote des AMS unverzüglich auf die gehörige Art und Weise zu bewerben hat. Der Beschwerdeführer hat auch – wie beweiswürdigend dargelegt – in der Beschwerdeverhandlung unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er seine Bewerbungsunterlagen sorgfältig verwaltet, Ordner anlegt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen kann. Zudem wurde im gegenständlichen Zeitraum nur die verfahrensgegenständliche Bewerbung zugewiesen. Ein „Verwechslung“ bzw. ein fahrlässiges „Übersehen“ der Bewerbung kann daher auch ausgeschlossen werden. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). In Zuge des Verfahrens hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich auf die betreffende Stelle beworben hätte und zu keinem Zeitpunkt eingewendet, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme oder persönlicher Probleme aufgrund der schon lange getilgten Straftat auf die Stelle nicht bewerben hätte können. Zwar hat er eingewendet, dass gesundheitliche Probleme vorlegen würden und aus eigenen Stücken ein Strafurteil aus dem Jahr 2013 vorgelegt, jedoch nicht zum Beweis dafür, dass er sich aufgrund dessen nicht bewerben hätte können, sondern als Beweismittel dafür, dass er Dinge verwechsle bzw. ihm die Stelle nicht zugeteilt werden hätte sollen. Sämtliche vorliegenden gesundheitlichen Beweismittel sowie die schon lange erfolgte Tilgung der Straftat untermauern jedoch die Feststellung, dass die Stelle nicht evident unzumutbar war. Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer auf die gegenständliche Stelle nicht beworben. Somit hat der Beschwerdeführer eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer auf die gegenständliche Stelle nicht beworben. Somit hat der Beschwerdeführer eine Verweigerungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.
  22. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.05.2025 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 04.04.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §

§ 10Al

VG verloren habe.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.05.2025 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 04.04.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. In der Beschwerdevorentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass mit Bescheid vom 24.09.2024 bereits eine Sanktion gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer habe dagegen fristgerecht Beschwerde eingebracht und sei dieses Beschwerdeverfahren laufend beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Seither habe der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Daher betrage der Sanktionszeitraum im gegenständlichen Fall 56 Tage.In der Beschwerdevorentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass mit Bescheid vom 24.09.2024 bereits eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer habe dagegen fristgerecht Beschwerde eingebracht und sei dieses Beschwerdeverfahren laufend beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Seither habe der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Daher betrage der Sanktionszeitraum im gegenständlichen Fall 56 Tage. Dazu ist Folgendes auszuführen: Der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erweist sich grundsätzlich als berechtigt. Jedoch war die Dauer des Anspruchsverlustes von 56 Tagen auf 42 Tage (bzw. von acht Wochen auf sechs Wochen) zu verkürzen. Über den Beschwerdeführer wurde vom AMS bereits für 42 Tage ab 13.08.2024 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, ist jedoch noch beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ XXXX anhängig. D.h. die dort verfügte Bezugssperre im Ausmaß von 42 Tagen ist nicht rechtskräftig (vgl. dazu e contrario VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197 mit Hinweis auf VwGH 11.07.2012, 2012/08/0095) und kann im gegenständlichen Verfahren nicht für die Verlängerung der Bezugssperre auf insgesamt 56 Tage (bzw. acht Wochen) herangezogen werden.Jedoch war die Dauer des Anspruchsverlustes von 56 Tagen auf 42 Tage (bzw. von acht Wochen auf sechs Wochen) zu verkürzen. Über den Beschwerdeführer wurde vom AMS bereits für 42 Tage ab 13.08.2024 eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, ist jedoch noch beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ römisch 40 anhängig. D.h. die dort verfügte Bezugssperre im Ausmaß von 42 Tagen ist nicht rechtskräftig vergleiche dazu e contrario VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197 mit Hinweis auf VwGH 11.07.2012, 2012/08/0095) und kann im gegenständlichen Verfahren nicht für die Verlängerung der Bezugssperre auf insgesamt 56 Tage (bzw. acht Wochen) herangezogen werden. 3.

  1. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit der in Rede stehenden Verweigerungshandlung kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 3.
  2. Ergebnis Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der genannten Maßgabe zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2318004.1.00

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