Obsah (10)
§ 3§ 9§ 55Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 68RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlW196 2266600-2 Spruch, W196 2266600-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 57 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus
§ 9Abs.
2 BFA-Verfahrensgesetz, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX
§ 55Asyl
G 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraph 55, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Verfahren 1 1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Belarus, stellte am 04.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie legte einen im Jahr 2000 ausgestellten Auslandspass von Belarus vor, sie verwies auf die bereits verstorbenen Eltern und insgesamt 3 Geschwister, wovon eine Schwester in Bulgarien und die beiden anderen Geschwister in Weißrussland aufhältig seien. Sie habe in Polen 20 Jahre ohne Aufenthaltstitel gelebt und zuletzt als Gärtnerin „schwarz“ gearbeitet. Nach Weißrussland wolle sie auch nicht zurück, weil sie gegen das Lukaschenko-Regime sei. 1.2. Eine Anfrage bei der polnischen Dublinbehörde ergab, dass die Beschwerdeführerin in Polen laut Aktenlage am 07.05.2012 für eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung angesucht habe, welche ihr am 02.08.2012 mit Gültigkeit bis 01.08.2014 erteilt worden sei. Seit dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr mit polnischen Behörden gehabt und deshalb sei auch keine weitere Aufenthaltskarte ausgestellt worden. 1.3 In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1306452701/221463090 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Staatsangehörige von Belarus und seit mehr als 20 Jahren nicht in Belarus gewesen. In der Heimat habe sie nach 12 Jahren die Grundschule abgeschlossen und den Beruf einer Schneiderin erlernt. Im Alter von 20 Jahren sei sie nach Polen gereist und habe dort illegale Beschäftigungen ausgeübt. Ihre Eltern seien bereits verstorben, zwei Geschwister würden in Belarus leben und eine Schwester in Bulgarien. Das Elternhaus, in der Heimatstadt Gorki, sei eine „Ruine“. Sie sei ledig und habe einen Freund, den sie in Polen kennen gelernt habe 10 und er habe sie nunmehr bei sich hier in Wien angemeldet. Ihr Freund habe einen gültigen Aufenthaltstitel. Sie habe einmal eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung für 2 Jahre in Polen erhalten und sich weitere 18 Jahre illegal in Polen aufgehalten. Betreffend ihres Fluchtgrundes erzählte die Beschwerdeführerin, sie habe „viele Postings gegen Lukaschenko“ getätigt. Sie sei aus Angst nicht mehr nach Belarus eingereist, weil Ihr Bruder ihr gesagt habe, dass sie von der Polizei nicht mehr freigelassen werden würde. Sie habe in Polen in ihrem Facebook-Account geschrieben und es sei ihr gelöscht worden, denn Facebook habe eine Nachricht geschickt, dass man sie blockieren werde, wenn sie nicht aufhöre, gegen Lukaschenko und Putin zu schreiben. Sie könne keine Postings etc. vorlegen, denn sie habe ihren Computer in Polen gelassen und die Telefone gewechselt. Sie sei bereits seit 3 Jahren in Österreich illegal aufhältig und putze hier illegal um Geld für die Zigaretten zu verdienen. 1.4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.), als auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 1.4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.), als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. 1.5 Die Beschwerdeführerin erhob im Wege ihrer Rechtsvertretung am 30.01.2023 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Vorbehalten wurden ausdrücklich eine Ergänzung dieser Beschwerde sowie das Einbringen von „psychologischen und psychotherapeutischen Erkenntnissen“. Es wurde u.a. vorgebracht, dass die Länderberichte mangelhaft seien. Die belangte Behörde hätte feststellen können, dass die Meinung- und Pressefreiheit in Belarus nicht respektiert werde. Die belangte Behörde hätte auch berücksichtigen müssen, dass es Repressionen gebe, welchen Journalistinnen und Bloggerinnen unter dem belarussischen Regime ausgesetzt seien. Da die Beschwerdeführerin politisch aktiv auf Facebook sei, drohe ihr politische Verfolgung und unmenschliche Behandlung. 1.6 Am 07.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung über ihre angebliche politische Tätigkeit, über ihre gesundheitliche Verfassung, zu ihrem Leben in Polen und Österreich sowie zu integrativen Aspekten befragt. 1.7 Am 20.03.2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme, in welcher sie sich primär zum verlesenen Länderbericht äußerte. Die Beschwerdeführerin führte erneut darin aus, dass ihr aus näher dargestellten Gründen nicht möglich gewesen sei, einen Asylantrag zu einem früheren Zeitpunkt als dem 04.05.2022 zu stellen, da sie „schlicht und ergreifend nicht um diese Möglichkeit wusste“. 1.8 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, GZ. W226 2266600-1/22E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsland im Falle einer Rückkehr keiner staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin habe zusammengefasst auf regimekritischen Postings auf Facebook und anderen Plattformen verwiesen, weshalb sie befürchte und sowie ihr Bruder dies angedeutet habe, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Belarus sofort verhaftet würde. Die Beschwerdeführerin habe jedoch u.a. vor der belangten Behörde zugeben müssen, dass sie die angeblichen regimekritischen Postings aus der Zeit in Polen nicht vorlegen könne, genauso wenig wie eine angebliche Mitteilung von Facebook, dass sie „aufhören muss, gegen Lukaschenko und Putin zu schreiben“. Hierzu sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin angesichts der von ihr vorgelegten Postings und angesichts ihrer eigenen Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, offensichtlich sehr viel Zeit in sozialen Medien und im Internet verbringt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin jahrzehntelang in Polen gelebt habe und nunmehr auch drei Jahre in Österreich aufhältig sei, könne bei größtmöglicher Phantasie nicht nachvollzogen werden, warum es der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren nicht möglich gewesen sein sollte, sich mit der grundlegenden Frage zu beschäftigen, bei welcher Behörde man in Polen bzw. Österreich denn deponieren sollte, dass man sich in seiner Heimat politisch verfolgt fühle. Ergänzend wurde angemerkt, dass sich die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin widersprechen, dass der Grund für die Asylantragstellung nach so vielen Jahren schlichtweg darin gelegen sei, dass sie vom bisherigen Lebenspartner „auf die Straße gesetzt“ worden sei, da dieser nicht mehr wollte, dass sie bei ihm wohne, um das erworbene Geld von der Sozialhilfe für sich verwenden zu können. Es sei somit von keiner asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland auszugehen. Verfahren 2 2.1 Am 16.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab bei der niederschriftlichen Befragung bei der LPD Wien Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) an, dass ihre Schwester, welche in Weißrussland lebe, angerufen habe. Sie habe die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Polizei bei ihrem Bruder gewesen sei und nach der Beschwerdeführerin gesucht habe. Sie hätten sich erkundigt, wieso die Beschwerdeführerin seit 23 Jahren nicht mehr in Weißrussland wohne und sich nach der aktuellen Adresse erkundigt. Ihr Bruder habe der Polizei mitgeteilt, dass er mit seiner Schwester keinen Kontakt mehr habe. Es sei ihr auch mitgeteilt worden, dass sie im Falle einer Rückkehr verhaftet werde und gab an, dass verhaftete Personen in Weißrussland getötet werden würden. Die Beschwerdeführerin poste des öfteren politische Statements gegen Lukaschenko und Putin und befände sich dadurch in ihrer Heimat in Gefahr. 2.2 Die Beschwerdeführerin erteilte am 11.05.2023 Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer eine Vollmacht und Mandatsvereinbarung. 2.3 Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.07.2023 war ein Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Klammer, anwesend. Sie bestätigte, sie habe in der Erstbefragung am 16.05.2023 die Wahrheit gesagt. Sie verwies bezüglich ihrer Identität auf ihren ungültigen Reisepass, welcher bei der belangten Behörde aufliege. Sie sei belarussische Staatsangehörige, Belarussin sowie Atheistin. Sie habe 12 Jahre Grundschule absolviert und danach eine Ausbildung zur Näherin gemacht. Sie habe zuletzt in der Stadt Gorki, mit ihren Eltern gelebt, diese seien jedoch verstorben. Ihr Familienstand sei ledig. Sie habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Sie habe zwei Schwestern und einen Bruder. Ihre Zwillingsschwester habe einen Bulgaren geheiratet. Ihre andere Schwester sei in Belarus und habe drei Kinder. Sie habe Angst die Beschwerdeführerin zu kontaktieren, würde sie jedoch trotzdem alle 2 bis 3 Monate anrufen. Ihr älterer Bruder würde in Belarus leben, habe eine eigene Familie und würde das Telefon zurzeit nicht abheben, wenn die Beschwerdeführerin anrufen würde. Explizit befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Angehörige in Österreich oder in der EU. Die Beschwerdeführerin gab an nicht religiös zu sein, sie habe sich jedoch politisch betätigt und habe die Wahrheit über Lukaschenko im Internet, auf einer Plattform namens Odnoklassniki (Social Media Plattform) gepostet. Die Beschwerdeführerin erklärte sie habe Belarus bereits 2000 verlassen, als man in Polen noch kein Visum benötig habe. Sie habe in keinem anderen Land außer Österreich einen Asylantrag eingebracht. Sie habe mit staatlichen Behörden in ihrem Heimatland keine Probleme gehabt, da sie zeitgerecht ausgereist sei und seit über 20 Jahren nicht mehr nach Belarus zurückgekehrt sei. Sie sei in ihrer Heimat nicht im Gefängnis gewesen und sei auch nicht festgenommen worden, es bestehe kein Haftbefehl gegenüber ihrer Person. Sie sei gesetzestreu. Sie habe nachdem der erste Antrag negativ entschieden worden sei, erneut einen Asylantrag eingebracht. Sie habe keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich. Befragt warum sie nunmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle erzählte die Beschwerdeführerin, die Polizei habe sich bei ihrem Bruder nach ihr und ihrer Zwillingsschwester erkundigt, weil sie schon seit vielen Jahren nicht in Belarus gewesen seien. Es sei in Belarus bekannt, dass die Beschwerdeführerin über Lukaschenko gepostet habe. Ihr Bruder habe kein weiteres Visum für Polen erhalten, da man u.a. befürchte, er würde sich mit seiner Schwester treffen und Informationen übermitteln. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdeführerin aus Angst ausschließlich über den Facebook Messanger kontaktiert. Sie habe Angst um ihre Kinder und ihren Mann. Ihr Bruder lasse der Beschwerdeführerin ausrichten, sie solle nicht zurückkommen, da sie sofort inhaftiert werde und nicht lebend herauskomme. Die Beschwerdeführerin ergänzte, dass sie in letzter Zeit nichts mehr gepostet habe, ansonsten würde sie immer über Lukaschenko und Putin berichten. Lukaschenko habe sein Land Putin verkauft, die Hälfte der Truppen von Putin seien in Belarus stationiert. In den Nachrichten werde wenig berichtet, aber es werde immer mehr bekannt. Auf die Frage ob die Beschwerdeführerin Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig sei und welche Integrationsschritte sie bereits unternommen habe, antwortete sie, sie sei in einem Tierheim tätig gewesen. Sie habe einen Job in Österreich gefunden, sie könnte als Reinigungskraft in einem Hotel arbeiten. Sie könnte auch als Hilfskraft arbeiten oder als Floristin beziehungsweise in einer Gärtnerei, weil sie diesbezüglich Kenntnisse habe. Sie würde nur eine Arbeitserlaubnis benötigen. Sie würde auch in einer Beziehung leben. Ihr Partner sei seit 20 Jahren in Österreich aufhältig und verfüge über eine Arbeitsgenehmigung und erhalte zurzeit 1200€ monatlich. 2.4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.05.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV).
Es wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Belarus zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2.4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.05.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Belarus zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Vorbringen nicht geglaubt habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin würde nicht den Anforderungen entsprechen, es sei ein unkonkretes, abstraktes Vorbringen rund um die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin habe explizit befragt auch angegeben, dass sie nicht konkret bedroht oder verfolgt worden sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen nur um ein Gedankenkonstrukt handle, mit der Absicht einen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu erwirken. In der Stellungnahme vom 23.07.2023 habe die Beschwerdeführerin u.a. angegeben, „überdurchschnittlich“ integriert zu sein, doch habe sie hierzu keine entsprechenden Beweise vorgelegt, die für eine entsprechende soziale Verankerung und Integration sprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich weder Familienangehörige noch Verwandte. Sie habe auch keine Angaben zu ihrem angeblichen Freund in Österreich gemacht. Ein intensives und schützenswertes Familienleben sei deswegen nicht festgestellt worden. Bezüglich des „Privatlebens“ in Österreich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig sei. Sie spreche nur ein bisschen Deutsch und habe bis dato keine nennenswerte Integrationsschritte gesetzt. Der Aufenthalt sei ausschließlich mit der Stellung des gegenständlichen Asylantrages legalisiert. 2.5 Gegen den Bescheid vom 19.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 brachte die Beschwerdeführerin im vollen Umfang fristgerecht am 12.02.2024 Beschwerde ein. Es wurde u.a. auf das vorliegenede LänderInformationsBlatt (LIB) vom 6.7.2020 und die diktatorischen Verhältnisse in Belarus verwiesen. Hätte die Behörde diese fundamentalen Unterschiede in der Behandlung kritisch eingestellter Bürger zwischen Österreich und Belarus auch nur ansatzweise beachtet, hätte sie das Asylvorbringen nicht als unglaubwürdig oder „wirr“ eingestuft (Bescheid, Seite 55). In einem Bericht des UN-Anti-Folter-Komitees werde Folter in Weißrussland als „weitverbreitet" beschrieben. 2.6 Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung am 01.12.2025 an, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin gab befragt an, nicht viel Deutsch zu verstehen. Sie habe einen zweiten Asylantrag gestellt, weil ihre kleine Schwester ihr vor 3 Jahren mitgeteilt habe, dass ihr Bruder von der Polizei angerufen worden sei. Man habe gefragt, warum die Beschwerdeführerin Belarus verlassen habe und warum sie gegen Lukaschenko gepostet habe. Damals habe es Kundgebungen gegeben und alle Leute seien inhaftiert worden. Ein polnischer Journalist sei nach Belarus gefahren, um Fotos zu machen sowie gegen Lukaschenko zu recherchieren und sei nicht mehr aus der Haft entlassen worden. Sie wisse es von de Medien, vom Internet und vom Fernsehen. Sie habe ihre Geschwister in Belarus immer wieder versucht zu kontaktieren, doch sie hätten nie abgehoben. Einmal habe die Beschwerdeführerin von einer anderen Telefonnummer angerufen und da habe ihre Schwester abgehoben. Die Beschwerdeführerin würde ihre Schwester auch auf Facebook anschreiben, doch diese würde nicht antworten. Die Beschwerdeführerin vermute, dass ihre Geschwister Angst hätten, denn Lukaschenko kontrolliere auch die Telefone, seit über 20 Jahren. Ihre Schwester habe ihr mitgeteilt, dass der Bruder Angst habe und dass die Polizei gekommen sei, dass die Telefone abgehört werden würden und dass man erfahren wolle, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte und auch dass sie nicht mehr anrufen und schreiben solle. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Geschwistern in Belarus. Die Schwester habe ihr mitgeteilt, dass ihr Bruder angegeben habe, dass er nicht wisse wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte und was sie mache. Die Schwester habe ihr auch gesagt, dass Lukaschenko veranlassen, dass wenn man 5 Jahre dort nicht mehr wohne auch nicht mehr gemeldet sei. Dies würde sich auch auf die Beschwerdeführerin beziehen. Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich ob die Beschwerdeführerin Beweise über ihre Regimekritischen Postings und Aussagen vorlegen könne. Die Beschwerdeführerin gab an sie habe in der Plattform „Odnoklassniki“ gepostet, man könne es nicht anschauen, weil sie blockiert worden sei. Jemand habe ihren Account benutzt um seinen daraus zu machen. Sie habe bereit im Jahr 2000 begonnen gegen Lukaschenko zu posten. Zu dieser Zeit sei sie schon in Polen gewesen. Sie habe in den Medien gelesen/gesehen, dass die Leute, die nicht wollten, dass Lukaschenko Präsident werde, inhaftiert worden seien. Mit dem Beginn der Postings hätten ihre Verwandten sich nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass die Polizei gekommen sei und sich nach ihr erkundigt habe. Später habe niemand mehr abgehoben und man habe ihr mitgeteilt, dass die Telefone abgehört werden würden. Sie sei damals nach Polen ausgewandert um Arbeit zu finden. In Belarus habe es keine Arbeit gegeben. Sie habe in einem Glashaus, zuerst bei den Tomaten, dann mit Tulpen gearbeitet. Sie habe in Polen nur einmal einen Antrag auf Aufenthalt gestellt. Sie habe Angst gehabt, bei einem Verlängerunsantrag nach Belarus zurückkehren zu müssen, denn man habe ihr mitgeteilt, sie müsse nach Belarus fahren um einen neuen Pass zu bekommen. Sie hätte auch ein Visum beantragen müssen, denn die Gesetzeslage habe sich zwischen 2012 und 2014 geändert. Wäre sie nach Belarus zurückgekehrt, wäre sie mit Sicherheit inhaftiert worden. Die Beschwerdeführerin habe in Polen keinen Asylantrag gestellt, weil sie gelesen habe, dass man in Polen kein Asyl bekomme. Es würden die Ukrainer aufgenommen werden, aber Asyl würde niemanden gegeben. In einem Fall sei Asyl mit der Zustimmung des Präsidenten gewährt worden. In Polen gäbe es auch keine Lager so wie hier in Österreich, z.B. in Bad Kreuzen wo sich die Beschwerdeführerin aufgehalten habe. Ihre Schwester, die in Bulgarien gelebt habe, würde nunmehr in Deutschland leben. Sie würde auch nicht das Telefon abheben, wenn die Beschwerdeführerin anrufe. Die Beschwerdeführerin habe den Facebook Account ihrer Kinder gesehen. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass man die Postings über die Plattform nicht mehr finden würde. Zurzeit sei sie auch ruhiger geworden und poste nur manchmal. Sie würde auf Facebook posten, sei jedoch blockiert worden, da sie über Putin geschrieben habe. Facebook habe ihr mitgeteilt, dass das eine Provokation sei und man solche Sachen nicht schreiben dürfe. Sie habe beispielweise geschrieben, dass Putin mit Lukaschenko die Migranten (dunkelhäutige Araber) über die Grenze nach Polen bringen wollten. Die Beschwerdeführig gab an, sie würde mit einem neuen Partner aus Bulgarien zusammenleben. Er habe eine offizielle Arbeit am Friedhof, eine Wohnung und verdiene gut. Sie benötige deswegen keine Unterstützung vom Staat. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin brachte vor: „Die Beschwerdeführerin ist seit knapp 25 Jahre lang nicht mehr in ihrer Heimat. Belarus ist genauso fremd, wie andere Länder für die Beschwerdeführerin. Außerdem hat sie auch keine weiteren Familienangehörigen mehr dort. Sie hat auch keinen Kontakt mit ihren Familienangehörigen. Ihre Eltern sind verstorben und die Beschwerdeführerin besitzt gar nichts mehr in ihrem Heimatland. In Ö lebt sie in einer Beziehung und fühlt sich gut. Sie ist bei ihrem Partner angemeldet.“ Die Beschwerdeführerin brachte Meldezettel und Lohnzettel des Lebensgefährten in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde, die Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Belarus. 1. Feststellungen: zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Belarus, sie gehört der Volksgruppe der Weißrussen an und ist Atheistin. Sie ist zu einem unbekannten Zeitpunkt, nach Österreich eingereist. Sie brachte am 04.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.), als auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.), als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, GZ. W226 2266600-1/22E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen nicht geglaubt. Am 16.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebt bei ihrem Lebensgefährten. Ihr Lebensgefährte kommt für ihren Lebensunterhalt auf. Sie ist bemüht Deutsch zu erlernen. Sie hat ehrenamtlich im Tierschutz gearbeitet. Zum Fluchtvorbringen: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Fluchtvorbringen nicht geglaubt. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Weißrussland (Belarus) Gesamtaktualisierung am 02.09.2024 (Auszug):
- Politische Lage Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus wird seit 1994 von Alexander Lukaschenko repressiv-autoritär regiert (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024). Laut Verfassung vom März 1994 ist Belarus eine präsidiale Republik. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte (Präsidialdekrete und Anordnungen). Lukaschenko besitzt damit eine weitgehende und in der Praxis unkontrollierte Machtfülle. Gewaltenteilung existiert in Belarus nur formell. Weder Regierung (Ministerrat), Parlament, oberstes Gericht noch das Verfassungsgericht fungieren unabhängig. Dekrete Lukaschenkos – sogar mündliche Äußerungen von ihm – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichen Regelungsanspruch verabschiedet (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024). Das Parlament unterstützt stets die Politik Lukaschenkos und bringt nur selten eigene Gesetze auf den Weg (FH 2024).Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus wird seit 1994 von Alexander Lukaschenko repressiv-autoritär regiert (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024). Laut Verfassung vom März 1994 ist Belarus eine präsidiale Republik. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte (Präsidialdekrete und Anordnungen). Lukaschenko besitzt damit eine weitgehende und in der Praxis unkontrollierte Machtfülle. Gewaltenteilung existiert in Belarus nur formell. Weder Regierung (Ministerrat), Parlament, oberstes Gericht noch das Verfassungsgericht fungieren unabhängig. Dekrete Lukaschenkos – sogar mündliche Äußerungen von ihm – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichen Regelungsanspruch verabschiedet (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024). Das Parlament unterstützt stets die Politik Lukaschenkos und bringt nur selten eigene Gesetze auf den Weg (FH 2024). Die Verfassungsreform von 2022 führte kosmetische, in der Realität machtsichernde Änderungen ein. Unter anderem erhielt die „Allbelarussische Volksversammlung“ (ABVV) Verfassungsrang und wurde als Regierungsorgan eingeführt. Eine Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Wahlperioden soll erst mit der nächsten Präsidentenwahl in Kraft treten und bietet Lukaschenko neben lebenslanger Straffreiheit eine Machtoption bis 2035 (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024).Die Verfassungsreform von 2022 führte kosmetische, in der Realität machtsichernde Änderungen ein. Unter anderem erhielt die „Allbelarussische Volksversammlung“ (ABVV) Verfassungsrang und wurde als Regierungsorgan eingeführt. Eine Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Wahlperioden soll erst mit der nächsten Präsidentenwahl in Kraft treten und bietet Lukaschenko neben lebenslanger Straffreiheit eine Machtoption bis 2035 (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024). Es wurde weithin berichtet, dass die nationalen Wahlen nicht fair und frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten waren (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Unabhängigen lokalen Beobachtergruppen zufolge waren die Präsidentschaftswahlen 2020 durch zahlreiche Missstände gekennzeichnet, darunter Beschränkungen der Möglichkeit eines Kandidaten, auf dem Stimmzettel aufgeführt zu werden (u. a. durch willkürliche Inhaftierung und Schikanierung von Oppositionskandidaten und Manipulation von Gesetzen aus politisch motivierten Gründen), die Verwendung von Verwaltungsmitteln zugunsten des Amtsinhabers, das Fehlen unparteiischer Wahlkommissionen, ungleicher Zugang zu den Medien, Nötigung von Wählern zur Teilnahme an der vorzeitigen Stimmabgabe, intransparente Stimmauszählung und Beschränkungen für unabhängige Beobachter (USDOS 23.4.2024).Es wurde weithin berichtet, dass die nationalen Wahlen nicht fair und frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten waren (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Unabhängigen lokalen Beobachtergruppen zufolge waren die Präsidentschaftswahlen 2020 durch zahlreiche Missstände gekennzeichnet, darunter Beschränkungen der Möglichkeit eines Kandidaten, auf dem Stimmzettel aufgeführt zu werden (u. a. durch willkürliche Inhaftierung und Schikanierung von Oppositionskandidaten und Manipulation von Gesetzen aus politisch motivierten Gründen), die Verwendung von Verwaltungsmitteln zugunsten des Amtsinhabers, das Fehlen unparteiischer Wahlkommissionen, ungleicher Zugang zu den Medien, Nötigung von Wählern zur Teilnahme an der vorzeitigen Stimmabgabe, intransparente Stimmauszählung und Beschränkungen für unabhängige Beobachter (USDOS 23.4.2024). Im Kontext der Kommunal- und Parlamentswahlen im Februar 2024 sowie der Konstituierung der neuen ABVV im Frühjahr 2024 wird die Anpassung des politischen Systems und Stärkung der autoritären Elemente zur Machtsicherung Lukaschenkos fortgesetzt. Eine wichtige Maßnahme im Vorfeld der Wahlen stellte die im September 2023 vollzogene deutliche Verkleinerung der Parteienlandschaft auf lediglich vier registrierte politische Parteien dar, wobei es sich durchweg um regimetreue Formationen handelt. Im Wahlkampf und auch nach den Wahlen spielen politische Parteien keine signifikante Rolle (AA 21.5.2024). Seit September 2023 gibt es in Belarus nur noch vier offiziell anerkannte Parteien: die „Kommunistische Partei“, die „Liberaldemokratische Partei“, die „Republikanische Partei für Arbeit und Gerechtigkeit“ sowie die neu registrierte „Belaja Rus“ (AA 21.5.2024). Weißrussland erleichterte und unterstützte weiterhin Russlands Einmarsch in die Ukraine, indem es Russland die nahezu uneingeschränkte Nutzung seines Hoheitsgebiets, seines Luftraums und seiner Militäreinrichtungen gestattete und damit einen großen strategischen Vorteil und logistische Unterstützung bot (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024, FH 2024). Belarus gestattete Russland auch die Stationierung von Raketenwerfern, Flugzeugen und anderer Munition, um ukrainische Ziele vom belarussischen Territorium aus anzugreifen. Das ganze Jahr über leistete Belarus medizinische, materielle und logistische Unterstützung für die russischen Truppen (USDOS 23.4.2024).Weißrussland erleichterte und unterstützte weiterhin Russlands Einmarsch in die Ukraine, indem es Russland die nahezu uneingeschränkte Nutzung seines Hoheitsgebiets, seines Luftraums und seiner Militäreinrichtungen gestattete und damit einen großen strategischen Vorteil und logistische Unterstützung bot (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024, FH 2024). Belarus gestattete Russland auch die Stationierung von Raketenwerfern, Flugzeugen und anderer Munition, um ukrainische Ziele vom belarussischen Territorium aus anzugreifen. Das ganze Jahr über leistete Belarus medizinische, materielle und logistische Unterstützung für die russischen Truppen (USDOS 23.4.2024).
- Sicherheitslage Seit der gefälschten Präsidentschaftswahl im August 2020 und den bis dato größten landesweiten Protesten mit mehreren hunderttausend Demonstrierenden befindet sich Belarus in einer innenpolitischen Dauerkrise, auf die das Regime mit Repressionen und brutaler Härte reagiert (AA 21.5.2024; vgl. AA 30.8.2024). Die konsolidierte Macht des Regimes beruht auf einer massiven Unterdrückung der Gesellschaft durch Regierungsapparat, Sicherheitskräfte und Justiz. Lukaschenko hält an der Inkriminierung und systematischen Verfolgung von Andersdenkenden fest (AA 21.5.2024).Seit der gefälschten Präsidentschaftswahl im August 2020 und den bis dato größten landesweiten Protesten mit mehreren hunderttausend Demonstrierenden befindet sich Belarus in einer innenpolitischen Dauerkrise, auf die das Regime mit Repressionen und brutaler Härte reagiert (AA 21.5.2024; vergleiche AA 30.8.2024). Die konsolidierte Macht des Regimes beruht auf einer massiven Unterdrückung der Gesellschaft durch Regierungsapparat, Sicherheitskräfte und Justiz. Lukaschenko hält an der Inkriminierung und systematischen Verfolgung von Andersdenkenden fest (AA 21.5.2024). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Belarus nicht ausgeschlossen werden (EDA 30.8.2024). Die Kriminalitätsrate ist niedrig (BMEIA 30.8.2024; vgl. AA 30.8.2024).Die Kriminalitätsrate ist niedrig (BMEIA 30.8.2024; vergleiche AA 30.8.2024). Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024).
- Justizwesen / Rechtsschutz Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024), jedoch mangelt es der Justiz und anderen Institutionen an Unabhängigkeit (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024), jedoch mangelt es der Justiz und anderen Institutionen an Unabhängigkeit (FH 2024; vergleiche AI 24.4.2024). Seit den Präsidentschaftswahlen 2020 ist ein Zusammenbruch der Rechtsstaatlichkeit in Belarus („legal default“) zu verzeichnen. Die vielen politisch motivierten Verurteilungen in Eilprozessen von Demonstrierenden, der politischen Opposition und sonstigen regierungskritischen Personen entbehren größtenteils rechtsstaatlicher Verfahrensgrundlagen und Normen. Betroffen sind Verwaltungs- sowie Strafverfahren (AA 21.5.2024). Beobachter waren der Ansicht, dass Korruption, Ineffizienz und politische Einflussnahme auf Gerichtsentscheidungen weit verbreitet waren. Die Gerichte verurteilten Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen der Staatsanwaltschaft, und Beobachter waren der Ansicht, dass hochrangige Regierungsvertreter und lokale Behörden die Ergebnisse von Gerichtsverfahren diktierten oder vorgaben (USDOS 23.4.2024). Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme des Präsidenten auf die Rechtsprechung, werden Strafprozesse auch genutzt, um unliebsame Funktionsträger (Beamte, Direktoren staatlicher Betriebe, Leiter öffentlicher Einrichtungen usw.) oder private Unternehmer, die eine Konkurrenz für staatliche Betriebe darstellen, zu belangen. Als Gründe werden häufig Steuerhinterziehung oder Korruption angegeben (AA 21.5.2024). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Behörden missachteten dieses Recht systematisch (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, FH 11.4.2024). Darüber hinaus wurden Prozesse gegen Personen, die politisch motiviert angeklagt waren, regelmäßig hinter verschlossenen Türen geführt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024, FH 11.4.2024). Das Gesetz sieht vor, dass die Angeklagten das Recht haben, dem Verfahren beizuwohnen, aber die Angeklagten waren nicht immer anwesend (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Behörden missachteten dieses Recht systematisch (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, FH 11.4.2024). Darüber hinaus wurden Prozesse gegen Personen, die politisch motiviert angeklagt waren, regelmäßig hinter verschlossenen Türen geführt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024, FH 11.4.2024). Das Gesetz sieht vor, dass die Angeklagten das Recht haben, dem Verfahren beizuwohnen, aber die Angeklagten waren nicht immer anwesend (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsgruppen zufolge verfügten Staatsanwälte und Ermittler über übermäßige und unausgewogene Befugnisse, da sie die Haftzeiten ohne Genehmigung der Richter verlängern konnten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht den Zugang zu einem Rechtsbeistand für den Angeklagten vor und verpflichtet die Gerichte, denjenigen, die sich keinen Anwalt leisten können, einen Anwalt zu bestellen. Das Gesetz sah das Recht vor, den Rechtsbeistand frei zu wählen (USDOS 23.4.2024). Der Zugang der Angeklagten zu Anwälten ist eingeschränkt, und oft reichen den Richtern allein Polizeiberichte aus, um die Angeklagten zu verurteilen (FH 11.4.2024). Anwälten wird häufig das Recht verweigert, sich mit ihren Angeklagten zu treffen. Vielen Anwälten, die politische Gefangene verteidigen, wurde die Anwaltszulassung entzogen oder sie wurden verhaftet (FH 2024). Laut Gesetz mussten die Angeklagten ausreichend Zeit haben, um eine Verteidigung vorzubereiten. Die dafür vorhandenen Einrichtungen waren jedoch nicht angemessen, und in den meisten Fällen wurden Treffen mit Anwälten verweigert, eingeschränkt oder waren nicht vertraulich (USDOS 23.4.2024). Verteidiger konnten oft keine Ermittlungsakten einsehen, Ermittlungen und Verhören beiwohnen oder Beweise gegen Angeklagte prüfen, bis ein Staatsanwalt den Fall formell vor Gericht brachte. Für die Anwälte war es schwierig, Beweise anzufechten, da die Staatsanwaltschaft das gesamte Fachwissen kontrollierte. Die gesamte Kommunikation zwischen den Verteidigern und ihren Mandanten wurde in der Untersuchungshaft überwacht (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbot Verteidigern, unabhängig oder für private Anwaltskanzleien zu arbeiten, und verpflichtete sie stattdessen, in vom Justizministerium genehmigten "Rechtsbüros" zu arbeiten. Die staatlich kontrollierte Nationale Anwaltskammer beaufsichtigte die Tätigkeit der Rechtsbüros im Land (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres wurden mindestens 25 Strafverteidiger bestraft oder aus der Anwaltskammer ausgeschlossen, nachdem sie eine solide Verteidigung für politische Gefangene geleistet oder versucht hatten, eine solche zu leisten (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024), bzw ihre Ansichten zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit äußerten (HRW 11.1.2024).Laut Gesetz mussten die Angeklagten ausreichend Zeit haben, um eine Verteidigung vorzubereiten. Die dafür vorhandenen Einrichtungen waren jedoch nicht angemessen, und in den meisten Fällen wurden Treffen mit Anwälten verweigert, eingeschränkt oder waren nicht vertraulich (USDOS 23.4.2024). Verteidiger konnten oft keine Ermittlungsakten einsehen, Ermittlungen und Verhören beiwohnen oder Beweise gegen Angeklagte prüfen, bis ein Staatsanwalt den Fall formell vor Gericht brachte. Für die Anwälte war es schwierig, Beweise anzufechten, da die Staatsanwaltschaft das gesamte Fachwissen kontrollierte. Die gesamte Kommunikation zwischen den Verteidigern und ihren Mandanten wurde in der Untersuchungshaft überwacht (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbot Verteidigern, unabhängig oder für private Anwaltskanzleien zu arbeiten, und verpflichtete sie stattdessen, in vom Justizministerium genehmigten "Rechtsbüros" zu arbeiten. Die staatlich kontrollierte Nationale Anwaltskammer beaufsichtigte die Tätigkeit der Rechtsbüros im Land (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres wurden mindestens 25 Strafverteidiger bestraft oder aus der Anwaltskammer ausgeschlossen, nachdem sie eine solide Verteidigung für politische Gefangene geleistet oder versucht hatten, eine solche zu leisten (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024), bzw ihre Ansichten zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit äußerten (HRW 11.1.2024). Das Gesetz erlaubte es den Angeklagten, Zeugen zu konfrontieren und Beweise in ihrem eigenen Namen vorzulegen, aber die Behörden verweigerten diese Rechte regelmäßig (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz können Angeklagte nicht zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis gezwungen werden. In vielen Fällen haben die Behörden jedoch Berichten zufolge Verdächtige gezwungen oder genötigt, gegen sich selbst oder andere Verdächtige auszusagen, einschließlich eines Schuldeingeständnisses (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Angeklagten per Gesetz beantragen konnten, dass ihre Prozesse in belarussischer Sprache geführt werden, beherrschten viele Richter und Staatsanwälte diese Sprache nicht, lehnten Anträge auf Dolmetscher ab und verhandelten in Russisch, einer der Amtssprachen des Landes. Dolmetscher wurden zur Verfügung gestellt, wenn der Angeklagte weder Belarussisch noch Russisch sprach (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Aufgrund der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz, der politischen Einmischung auf höchster Regierungsebene, der Praxis der staatlichen Medien, über hochkarätige Fälle so zu berichten, als stünde die Schuld bereits fest, und der weit verbreiteten Einschränkung der Verteidigungsrechte wurde den Angeklagten jedoch regelmäßig die Unschuldsvermutung vorenthalten (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz konnten Angeklagte je nach Anklage bis zu 10 oder 20 Tage festgehalten werden, ohne dass sie über die Anklage informiert wurden. Die Behörden hielten sich an dieses Gesetz (USDOS 23.4.2024). Die Angeklagten hatten das Recht, gegen die Verurteilungen Berufung einzulegen, was viele auch taten, aber die Berufungsgerichte bestätigten in den meisten Fällen die Urteile der unteren Instanzen (USDOS 23.4.2024). Die lange Untersuchungshaft stellte ein erhebliches Problem dar, vor allem für Personen, die politisch motiviert angeklagt waren und regelmäßig auf unbestimmte Zeit festgehalten wurden, ohne zu wissen, wann ihr Fall verhandelt werden würde (USDOS 23.4.2024). In Abweichung von internationalen Normen liegt die Befugnis zur Verlängerung der Untersuchungshaft bei den Staatsanwälten und nicht bei den Richtern (FH 2024). Das Gesetz verbot willkürliche Verhaftungen und gab allen Personen das Recht, die Rechtmäßigkeit ihrer Verhaftung oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten, aber die Behörden ignorierten diese Anforderungen routinemäßig (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz musste die Polizei die Erlaubnis eines Staatsanwalts einholen, wenn sie eine Person länger als drei Stunden festhalten wollte. Dennoch wurden regelmäßig Personen ohne gerichtliche Genehmigung weit über diese Grenze hinaus festgehalten. Rechtsmittel zur Anfechtung von Inhaftierungen wurden regelmäßig abgelehnt (USDOS 23.4.2024). Nach dem Gesetz konnte eine Person bis zu 72 Stunden ohne Anklage verwaltungsmäßig festgehalten werden. Danach mussten die Strafverfolgungsbehörden eine förmliche Entscheidung treffen, ob die Person (mit oder ohne Anklage) freigelassen oder länger als Verdächtiger festgehalten werden sollte. Staatsanwälte, Ermittler und Sicherheitsdienste waren gesetzlich befugt, die Verwaltungshaft zu verlängern, ohne einen Richter zu konsultieren (USDOS 23.4.2024). Das Land verfügte über kein funktionierendes Kautionssystem (USDOS 23.4.2024). Im Dezember 2022 unterzeichnete Lukaschenko ein Amnestiegesetz, das nach Berichten staatlicher Medien mehr als 8.000 Personen eine Strafumwandlung oder Begnadigung gewähren sollte, von dem jedoch nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen politische Gefangene ausgeschlossen waren (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder für Straftaten bestraft, die angeblich von ihren Verwandten begangen wurden (USDOS 23.4.2024). Auch Angehörige von (insbesondere im Exil lebenden) Oppositionellen und anderen aktiven regierungskritischen Personen werden nicht selten zum Ziel von Repressionen, u.a. durch vorläufige Festnahmen, Verhöre, Durchsuchungen oder kurzfristige Haftstrafen (AA 21.5.2024).
- Sicherheitsbehörden Die Sicherheitskräfte sind Systemgaranten der Staatsgewalt.Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB), das Ermittlungskomitee und die Garde des Präsidenten unterliegen keiner unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Ihre Leiter unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden zur gezielten Einschüchterung politischer Gegnerinnen/Gegner und zur Einflussnahme auf wirtschaftliche Konkurrenzen eingesetzt. Der KGB übt auch polizeiliche Befugnisse aus: Durchsuchungen von Wohnungen und Büros, Festnahmen und - falls erforderlich - Anwendung von Waffengewalt liegen ebenso in seiner Befugnis. In mehreren Fällen wurden wegen Fiskalstraftaten Angeklagte über die gesetzlich geregelte maximale Dauer von 18 Monaten hinaus ohne Einleitung des Gerichtsverfahrens in Untersuchungshaft im KGB-Gefängnis in Minsk gehalten (AA 21.5.2024). Die Behörden nahmen Akademiker, politische Führer, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionsführer und -mitglieder, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Demonstranten und einfache Bürger aus Gründen fest, die weithin als politisch motiviert gelten. Die Behörden ließen zu, dass Sicherheitsbeamte nach dem Motto "erst verhaften, dann fragen" vorgingen, ohne dass sie zur Rechenschaft gezogen wurden oder es Konsequenzen für Sicherheitsbeamte gab, die unrechtmäßige Verhaftungen vornahmen oder während oder nach den Verhaftungen andere Übergriffe begingen (USDOS 23.4.2024). Es gab glaubwürdige Berichte, dass die Behörden versuchten, internationale Strafverfolgungsinstrumente für politisch motivierte Repressalien gegen Belarussen außerhalb des Landes zu missbrauchen (USDOS 23.4.2024). Die Streitkräfte und das Staatliche Grenzkomitee sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut. Gleichwohl sind die Streitkräfte wesentlicher Bestandteil der Sicherheits-architektur und werden von Lukaschenko nachdrücklich als wichtige Institution hervorgehoben. Des Weiteren gibt es mit den „Truppen des Innenministeriums“ paramilitärische Verbände, welche insbesondere der Stärkung der inneren Sicherheit, v.a. Unterdrückung der Opposition und Aufstandsbekämpfung, dienen (AA 21.5.2024). Die belarussischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, den Luft- und Luftverteidigungskräften, Sondereinsatzkräften, Spezialtruppen (elektronische Kriegsführung, Signale, Ingenieure, biologische/chemische/nukleare Schutztruppen) (CIA 26.8.2024). Es ist verboten militärische Einrichtungen zu fotografieren (EDA 30.8.2024; vgl. BMEIA 30.8.2024), über Bewegungen der Armee zu berichten und Informationen über die Aktivitäten der belarussischen Armee zu verbreiten, auch in den sozialen Medien (EDA 30.8.2024).Es ist verboten militärische Einrichtungen zu fotografieren (EDA 30.8.2024; vergleiche BMEIA 30.8.2024), über Bewegungen der Armee zu berichten und Informationen über die Aktivitäten der belarussischen Armee zu verbreiten, auch in den sozialen Medien (EDA 30.8.2024). Das belarussische Innenministerium besteht aus den staatlichen Grenztruppen, der Miliz und aus internen Truppen (CIA 26.8.2024). Das Innenministerium war verpflichtet, im Ausland arbeitende Bürger zu überwachen (USDOS 23.4.2024). Die Straffreiheit für Verstöße ist nach wie vor ein ernstes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024). Umgekehrt ging die Regierung gegen ehemalige Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte strafrechtlich vor, die versuchten, Ermittlungen gegen ihre Kollegen einzuleiten (USDOS 23.4.2024).Die Straffreiheit für Verstöße ist nach wie vor ein ernstes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Umgekehrt ging die Regierung gegen ehemalige Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte strafrechtlich vor, die versuchten, Ermittlungen gegen ihre Kollegen einzuleiten (USDOS 23.4.2024). Es wurden Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte gemeldet (USDOS 23.4.2024).
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung von 1996 verbietet in Art. 25 Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (AA 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), doch wird nicht gesetzlich festgelegt, wie solche Handlungen überwacht und geahndet werden sollen (AA 21.5.2024).Die Verfassung von 1996 verbietet in Artikel 25, Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (AA 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), doch wird nicht gesetzlich festgelegt, wie solche Handlungen überwacht und geahndet werden sollen (AA 21.5.2024). Dennoch gingen das Komitee für Staatssicherheit (KGB), die Bereitschaftspolizei und andere Sicherheitskräfte, die sich häufig nicht ausweisen konnten und Straßenkleidung und Masken trugen, regelmäßig mit übermäßiger Gewalt und wahllos gegen Inhaftierte, friedliche Demonstranten, Mitglieder der unabhängigen Medien und einfache Bürger vor. Berichten zufolge misshandelten und missbrauchten die Sicherheitskräfte auch Personen während der Ermittlungen. Nach Berichten von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen (NRO) schlug und folterte die Polizei regelmäßig Personen bei Festnahmen und Verhaftungen. Menschenrechtsgruppen berichteten auch über Misshandlungen im Polizeigewahrsam, darunter schwere Schläge, psychische Demütigung, wie etwa die Erzwingung der Entkleidung von Häftlingen, um sie zu demütigen, auf Video aufgezeichnete erzwungene Geständnisse, die in sozialen Medien veröffentlicht wurden, und andere Versuche, Häftlinge psychisch und physisch zu erschöpfen (USDOS 23.4.2024). In ihrem Bericht an den Menschenrechtsrat vom März 2022 stellte die Hochkommissarin der VN für Menschenrechte fest, dass Folter und Misshandlung in Belarus systematisch als Mittel zur Bestrafung und Einschüchterung von Gefangenen eingesetzt werden (AA 21.5.2024). Während des gesamten Jahres 2023 waren politische Gefangene bei kurzfristigen Verhaftungen und in der Haft, auch in der Untersuchungshaft und in Strafkolonien, weiterhin Folter und Misshandlungen ausgesetzt (HRW 11.1.2024). Strafverfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte oder das Gefängnispersonal wegen Folter sind sehr selten (AA 21.5.2024) oder sie gingen straflos aus (AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 setzten die Behörden Familienangehörige von politischen Gefangenen willkürlichen Durchsuchungen, Festnahmen, Verhören und anderen Formen der Schikanierung aus (HRW 11.1.2024). Strafverfolgungsbeamte unterwarfen Häftlinge in politisch motivierten Fällen routinemäßig der entwürdigenden Praxis von „Reuevideos“, bei denen sie gezwungen wurden, ihre „Verbrechen“ vor der Kamera zu gestehen (HRW 11.1.2024).
- Korruption Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, doch die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die korruptesten Sektoren waren die staatliche Verwaltung (einschließlich Lukaschenko selbst) und das Beschaffungswesen, der Industriesektor, die Bauindustrie, die Landwirtschaft, das Gesundheitswesen und das Bildungswesen (USDOS 23.4.2024). Es gab keine umfassenden Berichte über Korruption, da die Regierung keine unabhängige Überwachung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) oder Rechnungsprüfung zuließ, was den Zugang zu glaubwürdigen Informationen über das Ausmaß der Behördenkorruption einschränkte (USDOS 23.4.2024).Es gab keine umfassenden Berichte über Korruption, da die Regierung keine unabhängige Überwachung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024) oder Rechnungsprüfung zuließ, was den Zugang zu glaubwürdigen Informationen über das Ausmaß der Behördenkorruption einschränkte (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte, dass Personen, die mit Lukaschenko in Verbindung stehen, von seinem Regime eine Vorzugsbehandlung in Form von Monopolen, Steuererleichterungen, günstigen Verträgen und anderen Mechanismen erhielten, die häufig durch von Lukaschenko selbst unterzeichnete Präsidialdekrete kodifiziert wurden. Im Gegenzug stellten sie Berichten zufolge Lukaschenko und seinem inneren Kreis Gelder zur Verfügung, finanzierten Lukaschenkos persönliche Projekte und unterstützten das Regime öffentlich (USDOS 23.4.2024). Das Fehlen eines unabhängigen Justiz- und Strafverfolgungssystems, die fehlende Gewaltenteilung und eine praktisch abgeschaffte unabhängige Presse machten es praktisch unmöglich, das Ausmaß der Korruption zu messen oder sie wirksam zu bekämpfen (USDOS 23.4.2024). Während einige Straftaten öffentlich gemacht und strafrechtlich verfolgt werden, gedeihen andere Korruptionspraktiken, und wegen Korruption verurteilte Beamte dürfen ihr Amt wieder antreten (FH 11.4.2024). In der Vergangenheit wurden Journalisten, die über Behördenkorruption recherchierten, inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen wurden Korruptionsvorwürfe nicht zu politisch motivierten Zwecken erhoben (USDOS 23.4.2024). Der Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International listet Belarus auf Rang 98 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Arbeitsbedingungen von MROs (Menschenrechtsorganisationen) haben sich seit der Präsidentschaftswahl 2020 gravierend verschlechtert: Sie unterliegen systematischer Repression, Überwachung und Inhaftierungen von Mitarbeitern sowie der Nicht-Genehmigung von Aktivitäten (AA 21.5.2024). Das Land verfügte weder über eine Ombudsperson noch über eine andere nationale Menschenrechtsinstitution. Ein ständiger Menschenrechtsausschuss im Unterhaus der Nationalversammlung war weitgehend funktionslos und ineffektiv (USDOS 23.4.2024). Die Regierung gestattete weder inländischen noch internationalen Menschenrechtsorganisationen die Arbeit im Land, um Menschenrechtsfälle zu überwachen oder zu untersuchen (USDOS 23.4.2024). In den letzten Jahren haben die belarussischen Behörden gemeinnützige Interessenvertretungsgruppen, Wohltätigkeitsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (NRO) aufgelöst, die die Interessen von Minderheitengruppen, einschließlich LGBT+-Personen und Menschen mit Behinderungen, vertraten (FH 2024). Da alle MROs wie auch die meisten unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen von belarussischen Behörden zwangsaufgelöst wurden, ist die Menschenrechtsarbeit de facto kriminalisiert. Selbst die Betätigung in vielen – auch politikfernen – sozialen, karitativen oder umweltpolitischen Organisationen ist verboten. Viele Vertreterinnen/Vertreter haben sich in das ausländische Exil verlagert oder sind in Belarus nur unter hohen Risiken im Untergrund tätig (AA 21.5.2024). Die Behörden verhafteten Menschenrechtsverteidiger und leiteten Gerichtsverfahren ein, um NRO aufgrund verschiedener politisch motivierter Anschuldigungen zu liquidieren, um sie daran zu hindern, Kritik an der Regierung zu äußern, Menschenrechtsverletzungen der Behörden zu dokumentieren und Opfern zu helfen (USDOS 23.4.2024). Nach den Protesten im Anschluss an die Wahlen im Jahr 2020, den darauffolgenden Dekreten vom Juli 2021 und dem Gesetz über die Zivilgesellschaft vom Mai schränkte das Regime die Tätigkeit fast aller unabhängigen NRO stark ein oder schränkte sie ganz ein. Da die Behörden die Registrierung der meisten unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen im Land aufhob, blieben Hunderte von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern im Untergrund, im erzwungenen Exil oder in Haft, darunter Mitglieder prominenter Menschenrechts- und zivilgesellschaftlicher NGOs wie Vyasna, das Belarussische Helsinki-Komitee und der Belarussische Journalistenverband (USDOS 23.4.2024). Die Behörden ignorierten routinemäßig die Empfehlungen lokaler und internationaler Gruppen zur Verbesserung der Menschenrechtslage im Land. Diese forderten die Behörden auf, die Schikanen gegen die Menschenrechtsorganisationen einzustellen (USDOS 23.4.2024). Die Behörden schikanierten, schüchterten ein und behinderten unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft. Im Laufe des Jahres beschlagnahmten die Behörden Computer und andere Ausrüstungsgegenstände und beschädigten Privateigentum, während sie in Wohnungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidigern und Personen, die mit politischen Fällen in Verbindung stehen, einbrachen (USDOS 23.4.2024). Seit der Ernennung von Anais Marin zur Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Belarus durch den UN-Menschenrechtsrat im Jahr 2018 verweigerten ihr die Behörden die Einreise in das Land und weigerten sich, das Mandat anzuerkennen (USDOS 23.4.2024). Alle NRO mussten die Genehmigung des Justizministeriums einholen, um registriert zu werden. Eine Regierungskommission prüfte alle Registrierungsanträge und stützte ihre Entscheidungen weitgehend auf die politische und ideologische Vereinbarkeit mit den offiziellen Ansichten und Praktiken der Regierung (USDOS 23.4.2024). Ein separates Gesetz vom
- Februar erweiterte die Anforderungen für die Registrierung von NRO und verbot bestimmte Aktivitäten internationaler und nationaler öffentlicher Vereinigungen, die im Lande tätig sind. So mussten internationale öffentliche Vereinigungen sowohl in einem ausländischen Staat als auch in Belarus Büros einrichten, und nationale öffentliche Vereinigungen mussten in allen sechs Regionen und in Minsk aktive und offene Zweigstellen haben (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz über öffentliche Vereinigungen verbot es den NRO, Mittel für lokale Aktivitäten bei ausländischen Finanzinstituten zu halten. Nur registrierte NRO konnten legal ausländische Zuschüsse und technische Hilfe annehmen, und zwar nur für eine begrenzte Anzahl genehmigter Aktivitäten. Die NRO mussten eine Genehmigung der Interministeriellen Kommission für ausländische Zuschüsse einholen, bevor sie Gelder annehmen oder Zuschüsse registrieren konnten, die nicht in die Liste der genehmigten Hilfskategorien fielen (USDOS 23.4.2024). NRO mussten dem Justizministerium jährlich detaillierte Berichte über ihre Aktivitäten, die Standorte der Büros, die Verantwortlichen und die Gesamtzahl der Mitglieder vorlegen (USDOS 23.4.2024). Zivilgesellschaftliche Organisationen wurden unter dem willkürlichen Vorwurf des "Extremismus" geschlossen. Die nur noch vom Ausland aus tätige Menschenrechtsorganisation Viasna, der bereits 2003 die Registrierung entzogen worden war, wurde im August 2023 als "extremistische Gruppierung" eingestuft (AI 24.4.2024).
- Allgemeine Menschenrechtslage Im Jahr 2023 wurde die umfassende Unterdrückung von Regierungskritikern in Belarus fortgesetzt (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das Regime verfügt über einen weitgehend uneingeschränkten Ermessensspielraum bei der Umsetzung neuer repressiver Maßnahmen gegen seine Bevölkerung. Das Instrumentarium der Regierung an repressiven Methoden, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen, wird immer größer und richtet sich gegen Belarussen im In- und Ausland (FH 11.4.2024).Im Jahr 2023 wurde die umfassende Unterdrückung von Regierungskritikern in Belarus fortgesetzt (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Das Regime verfügt über einen weitgehend uneingeschränkten Ermessensspielraum bei der Umsetzung neuer repressiver Maßnahmen gegen seine Bevölkerung. Das Instrumentarium der Regierung an repressiven Methoden, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen, wird immer größer und richtet sich gegen Belarussen im In- und Ausland (FH 11.4.2024). In Belarus gibt es keine nationale Menschenrechtsinstitution (AA 21.5.2024). 2012 wurde das Mandat des Sonderberichterstatters des VN-MRR (VN-Menschenrechtsrats) zur Lage der Menschenrechte in Belarus geschaffen. Seither wurde das Mandat jährlich durch eine von der EU eingebrachte Resolution verlängert. Belarus erkennt das Mandat des Sonderberichterstatters nicht an und lehnt die Kooperation mit der Amtsinhaberin ab (AA 21.5.2024). Im Februar berichtete das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) über systematische, weit verbreitete und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Belarus und kam zu dem Schluss, dass einige davon Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten (HRW 11.1.2024; vgl. FH 11.4.2024).Im Februar berichtete das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) über systematische, weit verbreitete und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Belarus und kam zu dem Schluss, dass einige davon Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 11.4.2024). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Einzelpersonen in einem anderen Land; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern wegen angeblicher Straftaten eines Verwandten; schwere Verstöße in einem Konflikt, der mit der Komplizenschaft von Belarus im Krieg Russlands gegen die Ukraine zusammenhängt; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur und die Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze zur Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit innerhalb des Staatsgebiets und des Rechts, das Land zu verlassen; Unfähigkeit der Bürger, ihre Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung; schwerwiegende staatliche Beschränkungen und Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt oder Gewalt in der Intimsphäre; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, queeren oder intersexuellen Personen; Verbot unabhängiger Gewerkschaften und systematische Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsverteidigern erhob die Regierung regelmäßig und fälschlicherweise Anklagen gegen friedliche Dissidenten, Journalisten, Mitglieder der demokratischen Opposition und einfache Bürger wegen Gewalt, "Extremismus" oder "versuchtem Extremismus" und anderer Anschuldigungen ohne Beweise (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).Nach Angaben von Menschenrechtsverteidigern erhob die Regierung regelmäßig und fälschlicherweise Anklagen gegen friedliche Dissidenten, Journalisten, Mitglieder der demokratischen Opposition und einfache Bürger wegen Gewalt, "Extremismus" oder "versuchtem Extremismus" und anderer Anschuldigungen ohne Beweise (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Das Gesetz sah vor, dass die Bürger ihre Regierung in freien und fairen regelmäßigen Wahlen in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts wählen können. In der Praxis jedoch verweigerte die Regierung den Bürgern diese Möglichkeit konsequent und gründlich, indem sie die Wahlen nicht nach internationalen Standards durchführte, Wahlergebnisse fälschte, echte Oppositionskandidaten inhaftierte oder mit Gewalt ins Exil schickte, unabhängige Oppositionsparteien verbot und Personen, die sich um freie und faire Wahlen bemühten, festnahm, inhaftierte, ins Exil schickte oder bedrohte (USDOS 23.4.2024). Ehemalige politische Gefangene konnten einige bürgerliche und politische Rechte nicht wahrnehmen (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Ausbeutung ist nach wie vor die häufigste Form des Menschenhandels in Belarus (FH 2024). Belarus erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht in vollem Umfang und unternimmt keine nennenswerten Anstrengungen, um dies zu erreichen (CIA 26.8.2024; vgl. USDOS 24.6.2024).Sexuelle Ausbeutung ist nach wie vor die häufigste Form des Menschenhandels in Belarus (FH 2024). Belarus erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht in vollem Umfang und unternimmt keine nennenswerten Anstrengungen, um dies zu erreichen (CIA 26.8.2024; vergleiche USDOS 24.6.2024).
- Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte diese Rechte jedoch nicht (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024) und unterdrückte das Recht auf freie Meinungsäußerung aktiv, verbot unabhängige Medien und verhaftete Journalisten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Die Behörden erzwangen die Schließung praktisch aller unabhängigen Medien und stuften Journalisten und oppositionelle Stimmen als "extremistisch" ein, was den Behörden einen rechtlichen Vorwand lieferte, um Personen zu inhaftieren und strafrechtlich zu verfolgen, die sich gegen das Regime aussprachen oder über dessen Missstände berichteten (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024; HRW 11.1.2024, FH 11.4.2024).Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte diese Rechte jedoch nicht (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, AI 24.4.2024) und unterdrückte das Recht auf freie Meinungsäußerung aktiv, verbot unabhängige Medien und verhaftete Journalisten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Die Behörden erzwangen die Schließung praktisch aller unabhängigen Medien und stuften Journalisten und oppositionelle Stimmen als "extremistisch" ein, was den Behörden einen rechtlichen Vorwand lieferte, um Personen zu inhaftieren und strafrechtlich zu verfolgen, die sich gegen das Regime aussprachen oder über dessen Missstände berichteten (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024; HRW 11.1.2024, FH 11.4.2024). De facto ist keine Regimekritik, geschweige denn unabhängige politische Tätigkeit im Land mehr möglich (AA 21.5.2024). Bücher und andere Druckerzeugnisse, die nach Ansicht der Behörden "extremistische Inhalte" aufwiesen, waren weiterhin verboten (AI 24.4.2024). Einzelpersonen konnten weder Regierungsbeamte oder die Regierung öffentlich kritisieren noch über Politik oder Angelegenheiten von allgemeinem öffentlichen Interesse diskutieren, ohne Repressalien wie Strafverfolgung, erzwungene Verbannung oder andere Formen der Einschüchterung und Belästigung befürchten zu müssen. Darüber hinaus gab es Gesetze, die Verleumdung, "Hassreden" und die Äußerung politischer Ansichten unter Strafe stellten und die von den Behörden zur Einschränkung der Meinungsfreiheit und der friedlichen Versammlung genutzt wurden (USDOS 23.4.2024). Die Behörden beriefen sich häufig auf die nationale Sicherheit und "Extremismus" oder "Terrorismus", um Kritiker der Regierung zu verhaften oder zu bestrafen oder Kritik an der Regierungspolitik oder an Beamten zu unterbinden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 11.4.2024, AI 24.4.2024).Die Behörden beriefen sich häufig auf die nationale Sicherheit und "Extremismus" oder "Terrorismus", um Kritiker der Regierung zu verhaften oder zu bestrafen oder Kritik an der Regierungspolitik oder an Beamten zu unterbinden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 11.4.2024, AI 24.4.2024). Die Androhung von Vergeltungsmaßnahmen der Regierung veranlasste die wenigen kleinen unabhängigen Medien, die im Lande noch tätig sind, zur Selbstzensur und zur Vermeidung von Berichten über bestimmte Themen, einschließlich des Krieges Russlands gegen die Ukraine, oder von Kritik an der Regierung. Die Regierung kontrollierte den Inhalt der staatlichen Rundfunk- und Printmedien strikt und direkt. Das Internet wurde von den Behörden weitgehend zensiert (USDOS 23.4.2024). Die Behörden schikanierten und inhaftierten routinemäßig lokale Journalisten. Zu den Schikanen und Einschüchterungen der Behörden gegenüber Journalisten gehörten häufig Razzien in ihren Büros, Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme ihres Eigentums und die anschließende Inhaftierung und strafrechtliche Verfolgung (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024, FH 2024).Die Behörden schikanierten und inhaftierten routinemäßig lokale Journalisten. Zu den Schikanen und Einschüchterungen der Behörden gegenüber Journalisten gehörten häufig Razzien in ihren Büros, Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme ihres Eigentums und die anschließende Inhaftierung und strafrechtliche Verfolgung (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024, FH 2024). Der belarussische Journalistenverband, ein wichtiger Verfechter der Pressefreiheit, wurde 2021 aufgelöst und im März 2023 zu einer „extremistischen Formation“ erklärt (FH 11.4.2024). Das Gesetz schränkte auch die freie Meinungsäußerung ein, indem es Handlungen wie die Übermittlung oder Weitergabe von Informationen über die politische, wirtschaftliche, soziale, militärische oder internationale Lage des Landes, die von den Behörden als falsch oder abwertend eingestuft wurden, an Ausländer unter Strafe stellte. Die Regierung verbot Aufrufe zur Teilnahme an "nicht genehmigten Demonstrationen" (USDOS 23.4.2024). Die Behörden zensierten Online-Inhalte und überwachten private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse. Da das Regime die Gesetzgebung, die Strafverfolgung und die Justiz des Landes vollständig kontrolliert, konnten die Behörden den Internetverkehr ohne Rechenschaftspflicht oder unabhängige Überprüfung überwachen (USDOS 23.4.2024). Privatpersonen vermeiden es oft, heikle Themen am Telefon oder über das Internet zu besprechen, weil sie befürchten, dass staatliche Sicherheitsbeamte die Gespräche überwachen (FH 2024). Gesetze begrenzten die Übertragung von Daten ins Ausland (USDOS 23.4.2024). Ein Präsidialerlass verlangte die Registrierung von Dienstanbietern und Internet-Websites und verlangte die Sammlung von Informationen über diejenigen, die das öffentliche Internet nutzen. Der Erlass verpflichtete die Dienstanbieter, Daten über die Internetnutzung von Einzelpersonen ein Jahr lang zu speichern und den Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen (USDOS 23.4.2024). Verleumdung und üble Nachrede waren Straftaten, die mit bis zu sechs Jahren Gefängnis bestraft werden konnten, und die Behörden nutzten diese Gesetze, um insbesondere die Meinungsfreiheit einzuschränken, Äußerungen der Opposition gegen die Regierung, auch im Internet, zu verbieten und allgemein gegen Journalisten und politische Gegner vorzugehen. Bei den Strafen für Verleumdung wurde nicht zwischen privaten und öffentlichen Personen unterschieden (USDOS 23.4.2024). Die Regierung ist Eigentümerin des einzigen Internetanbieters und kontrolliert das Internet mit rechtlichen und technischen Mitteln. Sie ist in der Lage, den Internetzugang fast im gesamten Land zu unterbrechen, bestimmte Webseiten zu sperren und den Zugang zu sozialen Netzwerken zu beschränken (FH 2024). Die Regierung setzte systematische, ausgeklügelte Überwachungstechniken ein, um ihre Bürgerinnen und Bürger zu überwachen und die Online-Kommunikation nach eigenem Ermessen und ohne unabhängige Genehmigung oder Aufsicht zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024). Die Behörden setzten Internet- und Social-Media-Kontrollen, das Blockieren oder Filtern von Websites und Social-Media-Plattformen, Spionageprogramme, Datenanalysen und andere Formen der Internetkontrolle und -überwachung gegen breite Teile der Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024). Die staatlich kontrollierten Medien lieferten keine ausgewogene Berichterstattung und präsentierten überwiegend die Version der Behörden über Ereignisse, einschließlich der vom Lukaschenko-Regime verbreiteten Unwahrheiten und Desinformationen. Die staatlichen Medien beherrschten das Informationsfeld und sorgten durch großzügige Subventionen und Präferenzen für die höchste Auflage. Es gab kein landesweites Privatfernsehen, und der Medienraum wurde von staatlichen und russischen Sendern beherrscht (USDOS 23.4.2024). In Fernsehen und Rundfunk wird ausschließlich, die offizielle politische Linie vertreten (private Radiosender dürfen ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme senden, unabhängige Fernsehsender existieren nicht) (AA 21.5.2024). In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Weißrussland (Belarus) auf Platz 167 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verschlechterung um 10 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024).
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 11.1 Versammlungsfreiheit Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 35 der belarussischen Verfassung sowie dem Gesetz über die Durchführung von Großveranstaltungen vom Dezember 1997 (zuletzt geändert im Mai 2021) als Recht, sich im öffentlichen Raum zu versammeln, formell garantiert. Faktisch wird die Ausübung dieses Rechts jedoch durch restriktive administrative Auflagen und einer Reihe von Gesetzesverschärfungen fortwährend stark eingeschränkt und damit für regierungskritische Aktivitäten seit 2020 völlig unmöglich gemacht (AA 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024, AI 24.4.2024).Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 35 der belarussischen Verfassung sowie dem Gesetz über die Durchführung von Großveranstaltungen vom Dezember 1997 (zuletzt geändert im Mai 2021) als Recht, sich im öffentlichen Raum zu versammeln, formell garantiert. Faktisch wird die Ausübung dieses Rechts jedoch durch restriktive administrative Auflagen und einer Reihe von Gesetzesverschärfungen fortwährend stark eingeschränkt und damit für regierungskritische Aktivitäten seit 2020 völlig unmöglich gemacht (AA 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2024, AI 24.4.2024). Bereits 2012 wurde mittels Gesetzesänderung festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner - „Schweigeproteste“ - genehmigungspflichtig sind (AA 21.5.2024). Laut Gesetz konnten nur registrierte politische Parteien, Gewerkschaften und NRO eine Genehmigung für eine Demonstration mit mehr als 1.000 Personen beantragen. Die Behörden lehnten solche Anträge von unabhängigen und oppositionellen Gruppen sowie von selbstorganisierten Bürgergruppen systematisch ab (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024).Laut Gesetz konnten nur registrierte politische Parteien, Gewerkschaften und NRO eine Genehmigung für eine Demonstration mit mehr als 1.000 Personen beantragen. Die Behörden lehnten solche Anträge von unabhängigen und oppositionellen Gruppen sowie von selbstorganisierten Bürgergruppen systematisch ab (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Das Gesetz stellte die Organisation von und die Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen unter Strafe, ebenso die Ankündigung der Absicht, eine Massenveranstaltung abzuhalten, bevor eine offizielle Genehmigung eingeholt wurde (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024).Das Gesetz stellte die Organisation von und die Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen unter Strafe, ebenso die Ankündigung der Absicht, eine Massenveranstaltung abzuhalten, bevor eine offizielle Genehmigung eingeholt wurde (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Die Behörden haben seit 2020 keine Massenversammlung der Opposition oder unabhängiger Vereinigungen mehr genehmigt (AA 21.5.2024). Die Sicherheitskräfte misshandelten Einzelpersonen physisch und psychisch, während sie Veranstaltungen auflösten. Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei wegen extremer Gewaltanwendung wurden nicht untersucht. In vielen Fällen verurteilten Gerichte die Teilnehmer an friedlichen Protesten zu langen Haftstrafen, da die Behörden oft behaupteten, die Demonstranten seien gewalttätig gewesen oder hätten die öffentliche Ordnung gefährdet (USDOS 23.4.2024). Die Behörden unterhielten Informantennetze in staatlichen Unternehmen, um herauszufinden, welche Arbeitnehmer zu streiken beabsichtigten oder sich für einen politischen Wandel einsetzten, wie politische Aktivisten berichten (USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben die Reisedokumente von Dissidenten im Ausland annulliert und Angehörige von Aktivisten, die sich in Belarus aufhalten, schikaniert (FH 2024). 11.2 Vereinigungsfreiheit Das Gesetz sah Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkte sie stark ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024, FH 2024, AI 24.4.2024) und schloss Hunderte von zivilgesellschaftlichen Organisationen, NRO, politischen Parteien und alle unabhängigen Gewerkschaften gewaltsam. Die Regierung erlaubte im Allgemeinen nur regierungstreuen Organisationen, dieses Recht auszuüben (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024). In Übereinstimmung mit dem Gesetz stufte das Justizministerium nur vier zivilgesellschaftliche Organisationen als berechtigt ein, im öffentlichen Raum tätig zu werden und mit staatlichen Stellen zu interagieren: die Föderation der Gewerkschaften von Belarus, „Belaja Rus“, den Jugendverband BRSM, den Belarussischen Frauenverband und den Veteranenverband (AA 21.5.2024).Das Gesetz sah Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkte sie stark ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024, FH 2024, AI 24.4.2024) und schloss Hunderte von zivilgesellschaftlichen Organisationen, NRO, politischen Parteien und alle unabhängigen Gewerkschaften gewaltsam. Die Regierung erlaubte im Allgemeinen nur regierungstreuen Organisationen, dieses Recht auszuüben (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). In Übereinstimmung mit dem Gesetz stufte das Justizministerium nur vier zivilgesellschaftliche Organisationen als berechtigt ein, im öffentlichen Raum tätig zu werden und mit staatlichen Stellen zu interagieren: die Föderation der Gewerkschaften von Belarus, „Belaja Rus“, den Jugendverband BRSM, den Belarussischen Frauenverband und den Veteranenverband (AA 21.5.2024). Alle NRO, politischen Parteien und Gewerkschaften mussten die Genehmigung des Justizministeriums einholen, um registriert zu werden. Eine Regierungskommission prüfte alle Registrierungsanträge und stützte ihre Entscheidungen weitgehend auf die politische und ideologische Vereinbarkeit mit den offiziellen Ansichten und Praktiken der Regierung (USDOS 23.4.2024). Registrierungen werden systematisch unterbunden (AA 21.5.2024). Obwohl das Gesetz das Recht der Beschäftigten, mit Ausnahme des Personals der Staatssicherheit und des Militärs, auf die Gründung von und den Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften sowie auf Streiks vorsah, wurde die Ausübung dieser Rechte erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024). Die Anforderungen für die Durchführung eines legalen Streiks waren sehr hoch (USDOS 23.4.2024). Wie bei den unabhängigen NRO schloss die Regierung alle im Land tätigen unabhängigen Gewerkschaften (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), und ließ keine unabhängigen Gewerkschaften mehr zu (FH 2024). Der von der Regierung kontrollierte Weißrussische Gewerkschaftsbund blieb der größte Gewerkschaftsverband und zählte mehr als vier Millionen Mitglieder (USDOS 23.4.2024).Obwohl das Gesetz das Recht der Beschäftigten, mit Ausnahme des Personals der Staatssicherheit und des Militärs, auf die Gründung von und den Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften sowie auf Streiks vorsah, wurde die Ausübung dieser Rechte erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Die Anforderungen für die Durchführung eines legalen Streiks waren sehr hoch (USDOS 23.4.2024). Wie bei den unabhängigen NRO schloss die Regierung alle im Land tätigen unabhängigen Gewerkschaften (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), und ließ keine unabhängigen Gewerkschaften mehr zu (FH 2024). Der von der Regierung kontrollierte Weißrussische Gewerkschaftsbund blieb der größte Gewerkschaftsverband und zählte mehr als vier Millionen Mitglieder (USDOS 23.4.2024). 11.3 Opposition Am
- Februar unterzeichnete Lukaschenko das geänderte Gesetz über politische Parteien, das die Neuregistrierung aller politischen Parteien vorschreibt und die Mindestschwelle für die Gründung einer politischen Partei von 1.000 auf 5.000 Mitglieder anhebt. Das Gesetz verlangte, dass eine politische Partei in jeder Region und in Minsk ein Büro einrichtet, und legte fest, dass nur Bürger, die älter als 18 Jahre sind und ihren ständigen Wohnsitz im Land haben, politische Parteien gründen oder ihnen angehören dürfen. Das neue Gesetz untersagte den Parteien finanzielle Unterstützung aus dem Ausland und verbot alle Parteien, die nach Ansicht des Regimes zu sozialem, nationalem, religiösem oder ethnischem Hass aufriefen, Kriege, "terroristische", "extremistische" oder andere verbotene Aktivitäten propagierten oder die nationalen und bürgerlichen Interessen schädigten (USDOS 23.4.2024). Alle politischen Parteien mussten die Genehmigung des Justizministeriums einholen, um registriert zu werden. Eine Regierungskommission prüfte alle Registrierungsanträge und stützte ihre Entscheidungen weitgehend auf die politische und ideologische Vereinbarkeit mit den offiziellen Ansichten und Praktiken der Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024).Alle politischen Parteien mussten die Genehmigung des Justizministeriums einholen, um registriert zu werden. Eine Regierungskommission prüfte alle Registrierungsanträge und stützte ihre Entscheidungen weitgehend auf die politische und ideologische Vereinbarkeit mit den offiziellen Ansichten und Praktiken der Regierung (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Zwischen Juli und Oktober verweigerten die belarussischen Behörden allen Oppositionsparteien die Registrierung und ließen nur vier regierungsnahe Parteien zu (HRW 11.1.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024).Zwischen Juli und Oktober verweigerten die belarussischen Behörden allen Oppositionsparteien die Registrierung und ließen nur vier regierungsnahe Parteien zu (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 2024, AI 24.4.2024). Die politische Opposition ist durch systematische Repressionen und Verhaftungen (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024) sowie durch das historisch bedingte Fehlen von Organisationsstrukturen geschwächt. De jure ist die Oppositionsarbeit lediglich innerhalb enger gesetzlicher Grenzen erlaubt. Verschiedene administrative Auflagen und Schikanen stellen jedoch eine Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Finanzielle Unterstützung aus dem Ausland ist verboten. Kein/e regierungskritische/r Vertreter/Vertreterin hat ein Mandat als Abgeordnete/Abgeordneter der Nationalversammlung inne (AA 21.5.2024).Die politische Opposition ist durch systematische Repressionen und Verhaftungen (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024) sowie durch das historisch bedingte Fehlen von Organisationsstrukturen geschwächt. De jure ist die Oppositionsarbeit lediglich innerhalb enger gesetzlicher Grenzen erlaubt. Verschiedene administrative Auflagen und Schikanen stellen jedoch eine Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Finanzielle Unterstützung aus dem Ausland ist verboten. Kein/e regierungskritische/r Vertreter/Vertreterin hat ein Mandat als Abgeordnete/Abgeordneter der Nationalversammlung inne (AA 21.5.2024). Der Druck der Regierung und die Repressalien gegen oppositionelle Präsidentschaftskandidaten und Kampagnen, Teilnehmer an Unterschriftensammlungen und Teilnehmer an friedlichen Versammlungen nach den Wahlen hielten das ganze Jahr über an. Dazu gehörten erzwungenes Exil, strafrechtliche Verfolgung in Abwesenheit, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Gewalt durch Sicherheitskräfte, lange Haftstrafen und andere Formen der Einschüchterung und Schikanierung (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte, dass die Behörden Druck auf Angehörige von Oppositionsanhängern ausübten, die aus dem Land geflohen waren, um die geflohene Person zu bestrafen oder unter Druck zu setzen (USDOS 23.4.2024). Die Behörden schikanierten und setzten Oppositionsführer und Aktivisten durch Beschlagnahmung und Einziehung von Eigentum unter Druck (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit, des "Extremismus" und des "Terrorismus" wurde häufig verwendet, um Mitglieder der politischen Opposition, Journalisten und einfache Bürger zu belasten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber die Regierung hielt sich regelmäßig nicht an diese Verbote. Die Behörden bedienten sich einer Vielzahl illegaler Überwachungsmethoden und anderer Formen rechtswidriger Verletzungen der Privatsphäre, um abweichende Meinungen und die freie Meinungsäußerung zu kontrollieren und Oppositionsgruppen, Aktivisten, Journalisten und normale Bürger zu überwachen. Dazu gehörten Gesichtserkennung, Abhöraktionen, Videoüberwachung und ein Netz von Informanten, die die Privatsphäre der Personen verletzten (USDOS 23.4.2024). Die Behörden führten auch Online-Überwachungen durch (USDOS 23.4.2024). Das staatliche Fernsehen erhielt Berichten zufolge staatliches Überwachungsmaterial und Abhörprotokolle von den staatlichen Sicherheitsdiensten und nutzte diese, um regierungsfreundliche Enthüllungen gegen die Opposition zu produzieren (USDOS 23.4.2024). Die Behörden setzten die Praxis fort, Mitglieder der demokratischen Opposition, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und andere Andersdenkende gewaltsam ins Exil zu schicken, mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Zusage, dass sie inhaftiert würden, wenn sie sich weigerten, das Land zu verlassen, oder zurückkehren (USDOS 23.4.2024). Die belarussischen Behörden verfolgen und schikanieren weiterhin Personen, die das Land bereits verlassen haben (AA 21.5.2024). Die Behörden verboten das Zeigen bestimmter historischer Flaggen und Symbole, einschließlich der historischen weiß-rot-weiß-gestreiften Flagge der demokratischen Opposition, sowie das Anbringen von Plakaten mit Botschaften, die als Bedrohung für die Regierung oder die "öffentliche Ordnung" angesehen wurden (USDOS 23.4.2024). Im Juli traten Gesetzesänderungen zu einem Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 2002 in Kraft, die es dem Präsidenten ermöglichen, Belarussen im Ausland die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn sie wegen „Beteiligung an einer extremistischen Organisation“ oder „schwerer Schädigung der Interessen von Belarus“ verurteilt werden, einschließlich derjenigen, die in Abwesenheit verurteilt wurden (HRW 11.1.2024; vgl. FH 11.4.2024).Im Juli traten Gesetzesänderungen zu einem Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 2002 in Kraft, die es dem Präsidenten ermöglichen, Belarussen im Ausland die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn sie wegen „Beteiligung an einer extremistischen Organisation“ oder „schwerer Schädigung der Interessen von Belarus“ verurteilt werden, einschließlich derjenigen, die in Abwesenheit verurteilt wurden (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 11.4.2024). Die Drohung, das Sorgerecht für die Kinder zu verlieren, wird häufig eingesetzt, um politische Aktivisten einzuschüchtern und zu schikanieren (FH 2024). Äußerung gegen den Krieg ist nach wie vor einer der häufigsten Gründe für politische Verfolgung (FH 11.4.2024).
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen waren hart und lebensbedrohlich, insbesondere für politische Gefangene. Ehemaligen Gefängnisinsassen und Menschenrechtsanwälten zufolge stellten die starke Überbelegung, der fehlende Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Medikamenten, warmer Kleidung, Körperpflegeprodukten und Bettzeug, der unzureichende Zugang zu medizinischer Grund- oder Notfallversorgung sowie die lange Einsperrung in Zellen ohne die Möglichkeit, sich zu bewegen, Sport zu treiben oder Duschen oder sanitäre Anlagen zu benutzen, nach wie vor ernsthafte Probleme dar (USDOS 23.4.2024). Berichte über Folterungen in Haftanstalten und Gefängnissen im ganzen Land waren weit verbreitet. Menschenrechtsorganisationen erklärten, dass insbesondere die Haftanstalt und das Gefängnis in der Akrestsina Gasse in Minsk für die Folterung von Häftlingen berüchtigt seien. Das medizinische Personal sorgte nicht für eine angemessene Behandlung der Verletzungen (USDOS 23.4.2024). Ehemalige Häftlinge und ihre Anwälte berichteten, dass Gefängnisbeamte ihre Beschwerden häufig zensierten oder nicht an höhere Behörden weiterleiteten und dass die Gefängnisverwaltung Anträge auf Untersuchung mutmaßlicher Misshandlungen entweder ignorierte oder selektiv berücksichtigte, die dann als ungerechtfertigt zurückgewiesen wurden. Beschwerden konnten zu Vergeltungsmaßnahmen gegen die Gefangenen führen, einschließlich Demütigungen, Todesdrohungen oder anderen Formen der Bestrafung und Schikanen (USDOS 23.4.2024). Übermäßige Gewalt wurde angewandt, um Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Geständnisse, im Rahmen derer Häftlinge geschlagen, gequält und gedemütigt erscheinen, wurden aufgezeichnet, veröffentlicht und von staatlichen Stellen verbreitet (FH 2024). Interne Untersuchungen von Schlägen führten, wenn überhaupt durchgeführt, nicht zu einer Bestrafung (USDOS 23.4.2024). Zwar gab es vereinzelte Berichte, dass die Behörden Untersuchungen zu glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durchführten, doch veröffentlichten sie keine Schlussfolgerungen oder Berichte über Beamte, die für die Aufrechterhaltung menschenrechtlich bedenklicher Zustände verantwortlich gemacht wurden (USDOS 23.4.2024). Politische Gefangene wurden routinemäßig und vorsätzlich unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024, AI 24.4.2024). So hatten sie häufig keinen Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung oder ihren Familienangehörigen und durften sich nicht im Freien bewegen (AI 24.4.2024).Politische Gefangene wurden routinemäßig und vorsätzlich unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024, AI 24.4.2024). So hatten sie häufig keinen Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung oder ihren Familienangehörigen und durften sich nicht im Freien bewegen (AI 24.4.2024). Hochrangige politische Gefangene wurden routinemäßig in Isolationshaft gehalten, ihnen wurde der Zugang zu ihrem Verteidiger verweigert und der Kontakt zu Familienangehörigen unterbunden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 11.4.2024). Die Behörden verhängten gegen politische Gefangene wegen geringfügiger oder angeblicher Verstöße gegen die Gefängnisvorschriften zusätzliche Strafen und verlängerte Haftstrafen (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).Hochrangige politische Gefangene wurden routinemäßig in Isolationshaft gehalten, ihnen wurde der Zugang zu ihrem Verteidiger verweigert und der Kontakt zu Familienangehörigen unterbunden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 11.4.2024). Die Behörden verhängten gegen politische Gefangene wegen geringfügiger oder angeblicher Verstöße gegen die Gefängnisvorschriften zusätzliche Strafen und verlängerte Haftstrafen (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Das Gesetz sah vor, dass Häftlinge unverzüglich Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl oder einem vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellten Anwalt haben sollten, obwohl die Behörden dieses Recht häufig erst mit Verzögerung auf hochrangige politische Gefangene ausdehnten, die sich den Behörden in der Anfangsphase der Ermittlungen oder während der Verhöre ohne die Anwesenheit von Verteidigern stellen mussten (USDOS 23.4.2024). Ehemalige politische Häftlinge gaben an, dass sie nicht den gleichen Schutz genießen wie nichtpolitische Häftlinge und dass sie in der Haft bestraft werden und oft schwereren Misshandlungen und schlechteren Bedingungen ausgesetzt sind als andere Häftlinge (USDOS 23.4.2024). Die Regierung weigerte sich, die Existenz politischer Gefangener anzuerkennen, und behauptete, alle Inhaftierten hätten straf- oder zivilrechtliche Vergehen begangen (USDOS 23.4.2024). Die Behörden untersagten die Beobachtung der Haftbedingungen durch unabhängige Beobachter (USDOS 23.4.2024). Die Behörden hinderten Menschenrechts- oder humanitäre Organisationen daran, politische Gefangene zu besuchen (USDOS 23.4.2024).
- Todesstrafe Belarus gehört zu den Ländern, die die Todesstrafe noch anwenden (Frankreich Diplomatie 10.2022; vgl. laenderdaten.info 8.2024, HRW 11.1.2024). Art. 59 des Strafgesetzbuchs nimmt folgende Personenkreise grundsätzlich von der Todesstrafe aus: Frauen sowie männliche Täter, die zum Zeitpunkt der Tat das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das
- Lebensjahr bereits vollendet haben (AA 21.5.2024).Belarus gehört zu den Ländern, die die Todesstrafe noch anwenden (Frankreich Diplomatie 10.2022; vergleiche laenderdaten.info 8.2024, HRW 11.1.2024). Artikel 59, des Strafgesetzbuchs nimmt folgende Personenkreise grundsätzlich von der Todesstrafe aus: Frauen sowie männliche Täter, die zum Zeitpunkt der Tat das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das
- Lebensjahr bereits vollendet haben (AA 21.5.2024). Im März traten Änderungen des Strafgesetzbuchs in Kraft, mit denen die Todesstrafe auf das Verbrechen des „Hochverrats“ für Staatsbeamte und Militärangehörige ausgeweitet wurde (HRW 11.1.2024; vgl. AI 24.4.2024).Im März traten Änderungen des Strafgesetzbuchs in Kraft, mit denen die Todesstrafe auf das Verbrechen des „Hochverrats“ für Staatsbeamte und Militärangehörige ausgeweitet wurde (HRW 11.1.2024; vergleiche AI 24.4.2024).
- Religionsfreiheit Art. 4 und 31 der Verfassung garantieren das Recht, keiner Religion anzugehören sowie das Recht auf Ausübung einer Religion (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 21.5.2024), verbieten jedoch religiöse Aktivitäten, die sich gegen die Souveränität des Staates, sein Verfassungssystem und die „bürgerliche Harmonie“ richten. Ein Konkordat gewährt der Belarussisch-Orthodoxen Kirche (BOC) Rechte und Privilegien, die anderen religiösen Gruppen nicht gewährt werden, und das Gesetz erkennt die „entscheidende Rolle der BOC“ und die historische Bedeutung der „traditionellen Glaubensrichtungen“ Katholizismus, Judentum, Islam und evangelisches Luthertum an. Das Gesetz verbietet alle religiösen Aktivitäten von nicht registrierten Gruppen und verlangt von allen registrierten religiösen Gruppen eine Genehmigung für die Missionierung oder für Veranstaltungen außerhalb ihrer Räumlichkeiten sowie eine vorherige Genehmigung der Behörden für die Einfuhr und Verteilung religiöser Literatur (USDOS 30.6.2024).Artikel 4 und 31 der Verfassung garantieren das Recht, keiner Religion anzugehören sowie das Recht auf Ausübung einer Religion (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 21.5.2024), verbieten jedoch religiöse Aktivitäten, die sich gegen die Souveränität des Staates, sein Verfassungssystem und die „bürgerliche Harmonie“ richten. Ein Konkordat gewährt der Belarussisch-Orthodoxen Kirche (BOC) Rechte und Privilegien, die anderen religiösen Gruppen nicht gewährt werden, und das Gesetz erkennt die „entscheidende Rolle der BOC“ und die historische Bedeutung der „traditionellen Glaubensrichtungen“ Katholizismus, Judentum, Islam und evangelisches Luthertum an. Das Gesetz verbietet alle religiösen Aktivitäten von nicht registrierten Gruppen und verlangt von allen registrierten religiösen Gruppen eine Genehmigung für die Missionierung oder für Veranstaltungen außerhalb ihrer Räumlichkeiten sowie eine vorherige Genehmigung der Behörden für die Einfuhr und Verteilung religiöser Literatur (USDOS 30.6.2024). Trotz verfassungsmäßiger Garantien für die Gleichheit der Religionen schränken Regierungserlässe und Registrierungsanforderungen die religiösen Aktivitäten ein (FH 2024). Seit Oktober 2023 mussten sich unter einem neuen repressiven Gesetz alle religiösen Organisationen neu registrieren lassen, ansonsten drohte ihnen die Schließung (AI 24.4.2024). Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2002 sahen eine staatliche Zensur religiöser Veröffentlichungen vor und schlossen Ausländer von der Leitung religiöser Gruppen aus (FH 2024). Die jüdische Gemeinde schätzt, dass etwa 30.000 Juden in dem Land leben (USDOS 23.4.2024). Es gab keine Berichte über Gewalt gegen oder Belästigung von jüdischen Personen oder über Drohungen oder Angriffe auf Gemeindeeinrichtungen. Es gab auch keine Berichte über Vandalismus gegen die jüdische Gemeinde (USDOS 23.4.2024). 14.1 Religiöse Gruppen Der überwiegende Teil der Gläubigen gehört der russisch-orthodoxen Kirche an (ca. 80 Prozent), zweitstärkste Religionsgemeinschaft ist die katholische Kirche (14 Prozent). Insgesamt sind laut amtlichen Angaben (Stand: Januar 2023) in der Republik Belarus 25 Konfessionen mit insgesamt 3.417 Gemeinden und 173 religiösen Einrichtungen registriert. Im Oktober 2023 wurde die protestantische „New Life Church“ aufgelöst (AA 21.5.2024). Die Tätigkeit nicht registrierter religiöser Organisationen in Belarus ist verboten (AA 21.5.2024). Das Gesetz sieht ein Verbot der Beteiligung religiöser Organisationen an politischen Aktivitäten und an den Aktivitäten politischer Parteien vor (AA 21.5.2024).
- Relevante Bevölkerungsgruppen - Frauen Das Gesetz sah für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer vor (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), und zwar in Bezug auf Religions-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitsrecht sowie in Bezug auf Arbeits-, Eigentums-, Erbschafts- und Beschäftigungsrecht, Zugang zu Krediten und den Besitz oder die Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz sah für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), und zwar in Bezug auf Religions-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitsrecht sowie in Bezug auf Arbeits-, Eigentums-, Erbschafts- und Beschäftigungsrecht, Zugang zu Krediten und den Besitz oder die Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum (USDOS 23.4.2024). Obwohl Frauen den gleichen rechtlichen Status wie Männer hatten, wurden sie diskriminiert, insbesondere aufgrund ihres Alters, bei der Beschäftigung und beim Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich des Zugangs zu Krediten, sowie am Arbeitsplatz (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024). Das Gesetz, das gleichen Lohn für gleiche Arbeit vorschreibt, wurde nicht regelmäßig durchgesetzt, und im Jahr 2020 berichtete das Nationale Statistikkomitee des Landes, dass die Durchschnittsgehälter von Frauen 26,7 Prozent unter denen von Männern lagen (USDOS 23.4.2024).Obwohl Frauen den gleichen rechtlichen Status wie Männer hatten, wurden sie diskriminiert, insbesondere aufgrund ihres Alters, bei der Beschäftigung und beim Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich des Zugangs zu Krediten, sowie am Arbeitsplatz (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Das Gesetz, das gleichen Lohn für gleiche Arbeit vorschreibt, wurde nicht regelmäßig durchgesetzt, und im Jahr 2020 berichtete das Nationale Statistikkomitee des Landes, dass die Durchschnittsgehälter von Frauen 26,7 Prozent unter denen von Männern lagen (USDOS 23.4.2024). in weiten Teilen des Landes gilt die gesellschaftliche Norm, dass Frauen Mütter und Hausfrauen sein sollten (FH 2024). Es gab nur sehr wenige Frauen in den oberen Rängen des Managements (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) oder der Verwaltung, und die meisten Frauen waren im schlechter bezahlten öffentlichen Sektor beschäftigt. Es gab keine Gesetze, die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verboten (USDOS 23.4.2024).Es gab nur sehr wenige Frauen in den oberen Rängen des Managements (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024) oder der Verwaltung, und die meisten Frauen waren im schlechter bezahlten öffentlichen Sektor beschäftigt. Es gab keine Gesetze, die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verboten (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, aber die stillschweigende Unterstützung der traditionellen orthodoxen Geschlechterrollen durch die Regierung steht den Bemühungen von Frauen um die Erlangung von Führungspositionen oft entgegen. Im September gab es im 30-köpfigen Ministerrat des Landes nur eine Frau (USDOS 23.4.2024). Seit 2020 haben sich Frauen in zunehmendem Maße der Opposition als Führungspersönlichkeiten angeschlossen, als stimmgewaltige Mitglieder der Opposition fungiert und im Vergleich zu früheren Wahlen in größerem Umfang an Protesten teilgenommen, obwohl historisch marginalisierte Frauen, insbesondere verarmte Frauen auf dem Lande und ältere Frauen, nach wie vor die politisch am wenigsten engagierten Gruppen darstellen (USDOS 23.4.2024). Oppositionsaktivistinnen und andere Andersdenkende gehörten zu denjenigen, die regelmäßig von den Behörden verhaftet und unterdrückt wurden (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz stellte die Vergewaltigung einer Person unabhängig von ihrem Geschlecht unter Strafe, enthielt jedoch keine gesonderten Bestimmungen zur Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024). Während sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe ein erhebliches Problem darstellten, verfolgten die Behörden im Allgemeinen Fälle von Vergewaltigung ohne Ehepartner (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz stellte die Vergewaltigung einer Person unabhängig von ihrem Geschlecht unter Strafe, enthielt jedoch keine gesonderten Bestimmungen zur Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Während sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe ein erhebliches Problem darstellten, verfolgten die Behörden im Allgemeinen Fälle von Vergewaltigung ohne Ehepartner (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt stellte ein erhebliches Problem dar (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), und die Behörden ergriffen keine wirksamen Maßnahmen, um sie zu verhindern. Im Januar 2022 erweiterte das Gesetz die Definition von "häuslicher Gewalt" auf ehemalige Ehepartner, enge Verwandte, Personen, die ein gemeinsames Kind haben, und Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen und einander durch vorsätzlich rechtswidrige oder unmoralische Handlungen physischer, psychischer oder sexueller Art körperliches oder geistiges Leid zufügen (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus enthielt es Bestimmungen zur Einrichtung einer landesweiten Datenbank über Fälle häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024).Häusliche Gewalt stellte ein erhebliches Problem dar (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), und die Behörden ergriffen keine wirksamen Maßnahmen, um sie zu verhindern. Im Januar 2022 erweiterte das Gesetz die Definition von "häuslicher Gewalt" auf ehemalige Ehepartner, enge Verwandte, Personen, die ein gemeinsames Kind haben, und Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen und einander durch vorsätzlich rechtswidrige oder unmoralische Handlungen physischer, psychischer oder sexueller Art körperliches oder geistiges Leid zufügen (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus enthielt es Bestimmungen zur Einrichtung einer landesweiten Datenbank über Fälle häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Die Behörden erließen Schutzanordnungen, die die Trennung von Opfern und Tätern vorschrieben (USDOS 23.4.2024). Unterstützung bei häuslicher Gewalt wird von 146 staatlichen territorialen und zwei städtischen Sozialdienstzentren (TCSONs) angeboten, darunter 136 "Krisen-Zimmer“ für die vorübergehende Unterbringung (435 Schlafplätze) (AA 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Behörden erließen Schutzanordnungen, die die Trennung von Opfern und Tätern vorschrieben (USDOS 23.4.2024). Unterstützung bei häuslicher Gewalt wird von 146 staatlichen territorialen und zwei städtischen Sozialdienstzentren (TCSONs) angeboten, darunter 136 "Krisen-Zimmer“ für die vorübergehende Unterbringung (435 Schlafplätze) (AA 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung von staatlicher Seite sind nicht bekannt (AA 21.5.2024). Im Rahmen des Vorgehens gegen die prodemokratische Bewegung und der erzwungenen Schließung von NRO und Organisationen der Zivilgesellschaft schlossen die Behörden alle unabhängigen NRO, die sich mit häuslicher Gewalt befassen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024).Im Rahmen des Vorgehens gegen die prodemokratische Bewegung und der erzwungenen Schließung von NRO und Organisationen der Zivilgesellschaft schlossen die Behörden alle unabhängigen NRO, die sich mit häuslicher Gewalt befassen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024).
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sah im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, aber die Regierung schränkte zeitweise das Recht von Bürgern, insbesondere ehemaligen politischen Gefangenen und Regierungsbeamten, auf Auslandsreisen ein. Seit den Präsidentschaftswahlen 2020 schränkte die Regierung die Möglichkeit der Bürger ein, aus dem Ausland zurückzukehren, ohne eine strafrechtliche Verfolgung fürchten zu müssen. Dieser Trend hat sich im Laufe des Jahres mit neuen gesetzlichen Ausreise- und Einreisebeschränkungen und Maßnahmen zum Entzug der Staatsbürgerschaft, vor allem für Oppositionelle und Aktivisten im Exil, deutlich verstärkt (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte, dass die Regierung versuchte, die Mobilität zu kontrollieren, um Repressalien gegen Bürger im Ausland zu verhängen, indem sie ihnen ihre Ausweispapiere entzog und ihnen konsularische Dienstleistungen in ausländischen Botschaften verweigerte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Es gab Berichte, dass die Regierung versuchte, die Mobilität zu kontrollieren, um Repressalien gegen Bürger im Ausland zu verhängen, indem sie ihnen ihre Ausweispapiere entzog und ihnen konsularische Dienstleistungen in ausländischen Botschaften verweigerte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Die Behörden führten grenzüberschreitende Repressionsmaßnahmen durch, um Personen außerhalb des Landes einzuschüchtern oder Repressalien gegen sie zu verhängen, darunter im Exil lebende Führer der demokratischen Opposition, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschafter, Rechtsanwälte, Studenten, Journalisten und andere, die vor der Repression im Land geflohen waren. Das Regime führte insbesondere Entführungen und Zwangsrückführungen durch, leitete politisch motivierte Ermittlungen gegen prodemokratische Aktivisten, Mitglieder der demokratischen Opposition und ihre Familienangehörigen ein, führte Abwesenheitsverfahren durch, missbrauchte regelmäßig Interpol-Ausschreibungen und schikanierte häufig Exilanten, indem es sie überwachte und ihnen Gewalt androhte (USDOS 23.4.2024). Den Behörden wurde glaubhaft vorgeworfen, Personen entführt oder Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Personen in anderen Ländern angewandt zu haben, auch um ihre Rückkehr ins Land zu erzwingen, um politisch motivierte Repressalien zu üben (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsverteidiger berichteten auch, dass Personen innerhalb des Landes schikaniert oder verhaftet wurden, nachdem ihre Familienmitglieder aus Angst vor Repressionen aus dem Land geflohen waren oder sich einem der belarussischen Bataillone angeschlossen hatten, die an der Seite der ukrainischen Streitkräfte kämpfen (USDOS 23.4.2024). Arbeitsagenturen mussten Personen melden, die nicht wie geplant aus dem Ausland zurückkehrten (USDOS 23.4.2024). 17.1 Meldewesen Eine Erstregistrierung per Wohnsitzstempel im Pass ist verpflichtend, danach gibt es allerdings keine konsequente behördliche Nachverfolgung bei Wegzug/Neuregistrierung am neuen Wohnsitz. Wohnsitzangaben in den Pässen sind oft veraltet (AA 21.5.2024). Pässe werden in Belarus als primäres Identitätsdokument verwendet, und die Behörden sind dafür bekannt, Menschen zu schikanieren, die an einem anderen Ort leben als dem, der durch die Inlandsstempel in ihrem Pass angegeben ist (FH 2024).
- IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete in begrenztem Umfang mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus und ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge. Das Gesetz sieht einen Schutz vor Refoulement vor, der Ausländern gewährt wird, denen der Flüchtlingsstatus oder der vorübergehende Schutz verweigert wurde, die aber nicht in ihre Herkunftsländer zurückkehren können (USDOS 23.4.2024). In Einzelfällen gewährte die Regierung Personen, die nicht als Flüchtlinge eingestuft wurden, vorübergehenden Schutz (bis zu einem Jahr) (USDOS 23.4.2024). Belarus hat im September 2021 ein Reisedokument für Flüchtlinge (mit offiziellem Flüchtlingsstatus) nach dem Muster der Genfer Flüchtlings-Konvention eingeführt. Zuvor erhielten Betroffene ein belarussisches Reisedokument („travel document“) mit weniger Rechten (AA 21.5.2024).
dem Unionsvertrag mit Russland konnten sich russische Staatsbürger im Land niederlassen und eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten (USDOS 23.4.2024). Staatenlose mit ständigem Wohnsitz wurden in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung vergleichbar mit Staatsbürgern behandelt, mit Ausnahme einer begrenzten Anzahl von Stellen im öffentlichen Sektor und in den Strafverfolgungsbehörden, die nur Staatsbürgern offen standen (USDOS 23.4.2024). Im vergangenen Jahr saßen Migranten, darunter auch Kinder, weiterhin auf der belarussischen Seite der Grenze fest und sahen sich schweren Misshandlungen durch belarussische Beamte und der Gefahr des Todes ausgesetzt (HRW 11.1.2024; vgl. AI 24.4.2024).Im vergangenen Jahr saßen Migranten, darunter auch Kinder, weiterhin auf der belarussischen Seite der Grenze fest und sahen sich schweren Misshandlungen durch belarussische Beamte und der Gefahr des Todes ausgesetzt (HRW 11.1.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Ausweichmöglichkeiten vor politisch motivierten staatlichen Maßnahmen existieren innerhalb des Landes nicht (AA 21.5.2024).
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum nicht sichern (AA 21.5.2024). Die meisten Belarussinnen/Belarussen leben in Eigentumswohnungen und zahlen vergleichsweise geringe Beträge für Kommunalabgaben, Strom, Wasser, Heizung und Müllabfuhr (AA 21.5.2024). Der Staat kontrolliert mindestens 70 Prozent der Wirtschaft, und der Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Regierung begünstigt die Korruption. Erfolgreiche Unternehmer sind vor willkürlichem Druck und Schikanen der Regierung nie sicher (FH 2024). Der nominale monatliche Durchschnittslohn ist über das Jahr 2023 angewachsen und betrug Ende des Jahres ca. 600 USD (AA 21.5.2024; vgl. laenderdaten.info 8.2024).Der nominale monatliche Durchschnittslohn ist über das Jahr 2023 angewachsen und betrug Ende des Jahres ca. 600 USD (AA 21.5.2024; vergleiche laenderdaten.info 8.2024). Die Inflationsrate betrug 2023 geschätzt 5 Prozent (CIA 26.8.2024; vgl. WKO 8.2024).Die Inflationsrate betrug 2023 geschätzt 5 Prozent (CIA 26.8.2024; vergleiche WKO 8.2024). Die Arbeitslosenquote betrug 2023 geschätzte 3,57 Prozent (CIA 26.8.2024; vgl. WKO 8.2024).Die Arbeitslosenquote betrug 2023 geschätzte 3,57 Prozent (CIA 26.8.2024; vergleiche WKO 8.2024). Seit dem
- Oktober liegt der nationale monatliche Mindestlohn über der Armutsgrenze (USDOS 23.4.2024). Die Behörden setzten die Mindestlohn- und Überstundengesetze wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Arbeitsagenturen mussten Personen melden, die nicht wie geplant aus dem Ausland zurückkehrten (USDOS 23.4.2024). Obligatorische unbezahlte nationale Arbeitstage, die Zuteilung von Arbeitsplätzen nach dem Studium, Zwangsarbeit für Insassen staatlicher Rehabilitationseinrichtungen und Beschränkungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in bestimmten Branchen haben Arbeitsaktivisten zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass alle belarussischen Bürger in irgendeinem Stadium ihres Lebens Zwangsarbeit erleben (FH 2024).
- Rückkehr Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende, diese müssen sich privat behelfen. Es sind keine Rückkehr- und Reintegrationsprojekte bekannt. Eine systematische staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht (AA 21.5.2024). Bislang ist kein Fall bekannt geworden, in dem eine/ein zurückgeführte/r belarussische/r Staatsangehörige/r aufgrund eines Asylgesuchs [in Deutschland] Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre (AA 21.5.2024).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Zur Identität der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde bereits Feststellungen getroffen. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt u.a der Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich ihrem Fluchtvorbringen. Die Beschwerdeführerin hat auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein unkonkretes, abstraktes Vorbringen rund um ihre Fluchtgründe bezüglich einer Verfolgung angegeben. Es ist der Beschwerdeführerin weder im Vorfahren noch im jetzigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. In der Erstbefragung des Folgeantrages vom 16.05.2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass die in Belarus wohnhafte Schwester sie angerufen habe, um ihr mitzuteilen, dass die Polizei den Bruder aufgesucht habe, um sich nach dem Aufenthaltsort und der Adresse der Beschwerdeführerin zu erkundigen. Die Beschwerdeführerin könne nicht nach Belarus zurückkehren, weil sie politische Statements gegen Lukaschenko und Putin in öffentlichen sozialen Plattformen poste. In der niederschriftlichen Einvernahme am 11.07.2023 gab die Beschwerdeführerin vorerst auf Seite 5 an, sie sei gesetzestreu und es bestehe kein Haftbefehl gegen sie in der Heimat. Sie erklärte dann, die Polizei habe ihren Bruder aufgesucht um sich nach der Beschwerdeführerin zu erkundigen, da die Beschwerdeführerin Postings gegen Lukaschenko im Internet getätigt und viele Jahre in Polen gelebt habe und Lukaschenko Polen hasse. Trotz wiederholtem Nachfragen konnte die Beschwerdeführerin keine keine entsprechenden Beweise vorlegen. (Seite 5 der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.07.2023) Später in der Einvernahme gab sie an, die Polizei habe den Br