RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlW207 2325801-1 Spruch, W207 2325801-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 02.02.2024 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein und machte als Folge der am 20.11.2021 verabreichten Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty (gegen COVID-19) von BioNTech/Pfizer einen entstellenden Ausschlag mit starkem Juckreiz, laut Internet-Recherche des Beschwerdeführers mittlerweile bekannt als „Impf-Urtikaria“, geltend. Begründend führte er aus, dass bereits wenige Stunden nach der Impfung erste Pusteln aufgetreten seien. Am zweiten Tag hätten bereits größere, stark juckende Bereiche bestanden, die sich langsam von der Brust auf den gesamten Körper – mit Ausnahme des Kopfes – ausgebreitet hätten. Ein befreundeter Mediziner habe gemeint, dass es sich um eine häufige Impfreaktion handle, die nach einigen Wochen vergehen sollte. Im Frühjahr 2022 sei der Ausschlag sehr langsam zurückgegangen, aber wenig später in gleicher Intensität wieder aufgetreten, woraufhin er seinen Hausarzt konsultiert habe, welcher ihm eine Cortison-Salbe verschrieben habe. Diese habe eine rasche Linderung bewirkt, nach Absetzen sei der Ausschlag aber wieder gekommen. Auch das Absetzen des Blutdruckmittels habe keine Änderung erbracht. Zwischen Sommer 2022 und Frühjahr 2023 seien mehrere, unterschiedlich intensive Schübe aufgetreten. Aufgrund von Zeitmangel habe der Beschwerdeführer diese mit Hausmitteln behandelt. Im Sommer 2023 sei er für etwa fünf Monate beschwerdefrei gewesen, bevor sich der Ausschlag im Herbst 2023 wieder langsam über den gesamten Körper ausgebreitet habe. Seit zwei Monaten bedecke der Ausschlag alle Hautstellen bis auf den Kopf und die Unterarme. Der Juckreiz sei penetrant, was sich auf die Lebensqualität und den Schlaf auswirke. Er sei bis auf den Bluthochdruck Zeit seines Lebens immer gesund gewesen und habe insgesamt nur drei Krankenstände in Anspruch genommen. Bis 2013 habe er daher auch nie einen Hausarzt gehabt. Erst seit 2014 sei er bei einem näher genannten Arzt in Behandlung, mit dem er gemeinsam in einem Chor singe. Daher habe er dessen Rat zumeist auch mündlich in den Chorproben eingeholt. Die erste mündliche Konsultation sei im Dezember 2021 erfolgt. Dem Antrag legte er ein Impfzertifikat in Kopie bei. Mit E-Mails vom 18.03.2024 und vom 21.04.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Untersuchungen bei seiner Ärztin nun abgeschlossen seien und sein Ausschlag laut Befundbesprechung eine Folge der Corona-Impfung sei, da sich keine Hinweise auf eine andere Ursache gefunden hätten. Bisher sei auch keine Besserung in Sicht und die verschriebenen Medikamente würden keine Linderung erbringen. Der Ausschlag wirke optisch zwar gedämpfter, doch habe der Juckreiz in letzter Zeit wieder zugenommen, begleitet von einem Brennen, was seine Lebensqualität erheblich einschränke. Den Schreiben wurden Fotos des Ausschlages angeschlossen. Mit E-Mail vom 07.05.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er keinen Hausarzt im herkömmlichen Sinn gehabt habe, sondern über einige Ärzte in seinem Freundeskreis verfüge. Bei medizinischen Fragen habe er daher keine Ordination aufsuchen müssen, sondern habe er die Gelegenheit genutzt, seinen Freund bei den wöchentlichen Chorproben um ärztlichen Rat zu fragen, weshalb es keine Aufzeichnungen gebe. Er sei nur zur Einstellung seines Bluthochdruckes in der Praxis gewesen, wobei der Ausschlag nur Nebenthema gewesen sei, da sie davon ausgegangen seien, dass dieser nur vorübergehend bestehen würde. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Dermatologie und Venerologie vom 14.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2024, eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten führte die Gutachterin – hier auszugsweise in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Der Antragsteller machte folgende Gesundheitsschädigung als Folge der am 20.11.2021 vorgenommenen Covid-19-Impfung (BioNTech/Pfizer) geltend: • Ausschlag mit starkem Juckreiz, Impf-Urtikaria […] Das Gutachten basiert auf 1. dem Akt des Sozialministeriumservice St. Pölten mit dem OB XXX1. dem Akt des Sozialministeriumservice St. Pölten mit dem OB römisch 30 2. dem Antrag auf Leistung mit dem Impfschadengesetz mit persönlichen Angaben von Herrn K. 3. einem Impfpass mit Covid-19-Impfungen vom 20.04.2021 (AstraZeneca), vom 06.07.2021 (AstraZeneca) und vom 20.11.2021 (Comirnaty) 4. einem Konvolut von undatierten Schwarz-Weiß-Fotografien 5. einem Laborbefund von Dr. P. vom 15.11.2022 - unauffälliger Befund 6. einem nicht näher gekennzeichneten Karteikartenauszug umfassend den Zeitraum 10.06.2022 bis 21.11.2022, mit einem Eintrag vom 10.06.2022 - Suspektes sekundäres covid-assoziiertes Exanthem 7. der Anamneseerhebung und klinischen Untersuchung vom 20.09.2024 im Sozialministeriumservice 1010 Wien, Babenbergerstraße 5 8. Hierorts angefertigte Sachverständigen-Fotos. […] Anamnese: Familienanamnese: Die dermatologisch relevante Familienanamnese ist unauffällig. Frühere Erkrankungen/Operationen: Keine wesentlichen Vorerkrankungen. Laufende hautfachärztliche Behandlung: Herr K. ist nicht in hautfachärztlicher Behandlung. Keine dermatologischen Krankenhausaufenthalte. Allergien oder sonstige Unverträglichkeiten: Nicht bekannt keine Impfreaktionen in der Vorgeschichte. Laufende Medikation: Keine Nikotin: Verneint Alkohol: Verneint Berufsausbildung: Sozialpädagoge, Regelpension seit 2021 Anamnese und subjektives Beschwerdebild: Die erste Covid-19-Impfung vom 20.04.2021 (AstraZeneca) und die zweite Covid-19-Impfung vom 06.07.2021 (AstraZeneca) wurden gut vertragen. Am 20.11.2021 erfolgte die dritte Covid-19-Impfung (Comirnaty). Einige Tage später sei es zum Auftreten eines „Nesselausschlages" gekommen. Der Verlauf war über einige Wochen sehr wechselnd und verbunden mit starkem Juckreiz. Herr K. suchte seinen Hausarzt Dr. P. auf, dieser meinte, es könnte sich um eine Impfreaktion handeln, es konnte aber auch eine Reaktion auf das Blutdruckmittel Lisinocomp nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das Blutdruckmittel wurde abgesetzt, der Ausschlag aber in der Folge unverändert. Vom Hausarzt Dr. P. wurde dann eine steroidhaltige Lokaltherapie verordnet, die kurzfristig eine Besserung brachte. Die Schübe klangen immer wieder spontan ab, nach einigen Wochen bis Monaten kam es jedoch zu einem neuerlichen Auftreten eines Ausschlages, immer wieder verbunden mit Juckreiz. Eine Therapie wurde mit Weiderindenbädern und Nachtkerzenöl sowie Aloe Vera durchgeführt. Insgesamt sei es bis dato zum Auftreten von drei bis vier Schüben eines Ausschlages gekommen, der letzte Schub wäre von Juli 2023 bis August 2024 gewesen. Eine hautfachärztliche Behandlung wurde bis dato nicht in Anspruch genommen. Eine spezifische Therapie wurde nicht durchgeführt. Derzeitiges Beschwerdebild: Immer wieder Ausschläge mit Juckreiz. Klinisches Bild und dermatologischer Status: Herr K. ist 180 cm groß und 85 kg schwer. Die Haut im Bereich des Rückens ist leicht gerötet, es zeigt sich hier auch ein gering ausgeprägtes papulöses Exanthem mit leichter Schuppung der Haut. Im Übrigen altersgemäß unauffälliger Hautstatus. Dermatologische Diagnose: • Chronisch rezidivierendes Exanthem Zusammenfassung und Beurteilung: Nach der dritten Covid-19-Impfung (Comirnaty) vom 20.11.2021 ist es bei Herrn K. zum Auftreten eines Exanthems gekommen. Bis dato treten immer wieder Schube eines Exanthems auf, anamnestisch zuletzt von Juli 2023 bis August 2024. Eine hautfachärztliche Behandlung wurde bis dato nicht in Anspruch genommen, es liegt daher auch keine Dokumentation des Krankheitsverlaufes vor. Die Beurteilung beruht lediglich auf den anamnestischen Aussagen von Herrn K. Eine endgültige Beurteilung ist aufgrund der fehlenden Dokumentation kaum möglich, auch wenn es in der Literatur bekannt ist, dass es nach Covid Impfungen zum Auftreten von Hautausschlägen kommen kann. Auf die Beantwortung der Fragen wird daher verzichtet.“ Mit E-Mail vom 14.02.2025 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Fotos seiner Ausschläge und führte aus, dass er wieder heftige Beschwerden (Juckreiz, Brennen) habe. Einen dermatologischen Facharzttermin habe er am 18.03. erhalten. In der Folge langten weitere medizinische Unterlagen und Lichtbilder der Ausschläge bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.01.2025 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die vorgenommene Impfung weder eine Dauerschädigung noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 05.05.2025, eingelangt am 09.05.2025, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin schilderte er zunächst nochmals seines Krankheitsverlauf und führte aus, dass er bis zum Zeitpunkt der Impfung nie einen Hautausschlag gehabt habe. Drei Tage nach der Impfung sei dieser aufgetreten, sodass ein Zusammenhang anzunehmen sei. Dass bei Personen mit gutem Immunsystem ein Zuviel an Abwehrstoffen (etwa durch Impfungen) zu Überreaktionen führen könne, sei in der Medizin seit Langem bekannt und sei ihm auch von Mediziner:innen bestätigt worden. Über diesen Umstand sei er nicht aufgeklärt worden, was er als grobes Versäumnis der Verantwortlichen werte. Seriöse Einrichtungen würden umfangreiche Literatur zum Thema Impfschäden (auch Ausschläge) bieten. Seit letztem Monat sei er in dermatologischer Behandlung, da sein aktueller Schub besonders heftig sei. Es sei geplant, eine Hautprobe zu entnehmen. Er verstehe nicht, was es heißen solle, dass „aufgrund fehlender Dokumentation“ kein Impfschaden festgestellt werden könne. Er sei in seinem gesamten Leben bemüht gewesen, ihm auferlegte Verantwortung ernst zu nehmen. Nun sei er unverschuldet in eine Situation gelangt, die seine Lebensqualität massiv beeinträchtige, und er erwarte sich, in dieser Situation ernst genommen zu werden. Er ersuche daher um neuerliche Prüfung aller übermittelten Unterlagen und um Einbeziehung von Forschungsergebnissen seriöser Institute. Mit E-Mail vom 10.06.2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er neuerlich eine komplette Durchuntersuchung veranlasst habe, wobei der einzige auffällige Wert jener der SARS-CoV-2-Antikörper gewesen sei. Dies stärke seine Vermutung, dass es sich dabei um den Auslöser seiner Beschwerden handle. Im Mai 2022 habe er eine asymptomatische Corona-Infektion gehabt, nachfolgend seien ihm keine weiteren Corona-Erkrankungen bekannt. Der Verdacht auf eine „Überimpfung“ liege daher nahe. Das Phänomen, dass sich Antikörper gegen den eigenen Körper richten würden, wenn sie im Übermaß vorhanden seien, sei in der medizinischen Fachliteratur bekannt, worüber er von den Gesundheitsbehörden nicht aufgeklärt worden sei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Dermatologie und Venerologie vom 30.09.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zur Stellungnahme neu vorliegende Befunde: 1. Histologischer Befund einer Biopsie rechts thoracal dorsal: Diagnose: Im Vordergrund sieht man eine oberflächlich perivaskuläre lymphozytäre Entzündung unter der Beimengung eosinophilen Granulozyten, vereinbar mit einem chronischen Ekzem. 2. Ein Laborbefund von X.-Labor vom 28.05.2025:2. Ein Laborbefund von römisch zehn.-Labor vom 28.05.2025: Im Blutbild zeigt sich eine leichte Eosinophilie, Impf-Titer SARS-CoV-2 Antikörper 3924 BAU/ml. Die übrigen Labor- und Urinwerte sind nicht von Relevanz. Stellungnahme Anhand der mir nun neu vorliegenden Unterlagen (Histologischer Befund) liegt eine chronische Ekzemreaktion vor. Nicht vorliegend ist weiterhin ein Befund über eine laufende hautfachärztliche Behandlung. Der Laborbefund ist bis auf eine leichte Bluteosinophilie weitgehend unauffällig. Aus den mir vorliegenden Unterlagen kann weiterhin eine Impfreaktion nicht eindeutig festgestellt werden. Chronische Ekzemreaktionen können verschiedenste Ursachen haben. Wie bereits im Gutachten vom 16.10.2024 erwähnt, kann naturgemäß auch die 3. Covid-19-Impfung vom 20.11.2021 als Ursache nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es liegen allerdings, wie bereits erwähnt, keinerlei Behandlungsunterlagen vor. Eine eindeutige Zuordnung der Hauterscheinungen als Impfschaden nach der 3. Covid-19-Impfung ist dermatologischerseits nicht möglich.“ Mit Bescheid vom 30.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.02.2024 auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.01.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.09.2025, wonach die vorgenommene Schutzimpfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB bewirkt habe. Durch die fehlende medizinische Dokumentation könne kein Impfschaden objektiviert werden. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht ausreichend gewesen, ein anderslautendes Ergebnis zu begründen. Dem Bescheid wurde die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.09.2025 angeschlossen. Mit Bescheid vom 30.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.02.2024 auf Entschädigung gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.01.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.09.2025, wonach die vorgenommene Schutzimpfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt habe. Durch die fehlende medizinische Dokumentation könne kein Impfschaden objektiviert werden. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht ausreichend gewesen, ein anderslautendes Ergebnis zu begründen. Dem Bescheid wurde die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.09.2025 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 30.09.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.10.2025, eingelangt am 16.10.2025, ohne Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin der Beschwerdeführer – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Ich erhebe Beschwerde gegen obigen Bescheid aufgrund folgender Ungereimtheiten: 1) In der Begründung Ihres Bescheides gehen Sie unter Nennung zahlreicher Paragraphen sehr ausführlich auf diverse juristische Details ein, deren Nachvollzug für einen Laien nicht zumutbar ist. Erst im - sehr kurz gehaltenen - letzten Absatz behaupten Sie, es sei "erwiesen, dass die am 20.11.2021 vorgenommene Schutzimpfung gegen Covid-19 weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung im Sinne des 84 Abs. 1 StGB bewirkt hat. Durch die fehlende medizinische Dokumentation kann kein Impfschaden objektiviert werden."1) In der Begründung Ihres Bescheides gehen Sie unter Nennung zahlreicher Paragraphen sehr ausführlich auf diverse juristische Details ein, deren Nachvollzug für einen Laien nicht zumutbar ist. Erst im - sehr kurz gehaltenen - letzten Absatz behaupten Sie, es sei "erwiesen, dass die am 20.11.2021 vorgenommene Schutzimpfung gegen Covid-19 weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung im Sinne des 84 Absatz eins, StGB bewirkt hat. Durch die fehlende medizinische Dokumentation kann kein Impfschaden objektiviert werden." Dazu möchte ich wie folgt Stellung nehmen: 1.
- a)"erwiesen": Ich zitiere hiezu Seite 3 des ihrem Bescheid beigefügten Gutachtens von Frau Dr. C.-P.: "Wie bereits im Gutachten vom 16.10.2024 erwähnt, kann naturgemäß auch die 3. Covid-lmpfung vom 20.11.2021 als Ursache nicht vollständig ausgeschlossen werden." - Juristisch muss wohl klar sein, dass etwas nicht als "erwiesen" gelten kann, wenn das Gegenteil nicht auszuschließen ist! 1.
- b)"Körperverletzung im Sinne des 84 Abs. 1 StGB": Dort heißt es, eine solche liege vor bei einer "länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung“… 1.
- b)"Körperverletzung im Sinne des 84 Absatz eins, StGB": Dort heißt es, eine solche liege vor bei einer "länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung“… Es sei daran erinnert, dass ich bis zur Verabreichung der gegenständlichen Impfung im Jahr 2021 kerngesund war (letzte 15 Jahre keine dienstlichen Krankenstände, auch während der Covid-Zeit - überprüfbar!!). - Wenige Tage nach der Impfung war mein Körper von stark juckenden Ekzemen bedeckt, die monatelang anhielten und nach zwischenzeitlichem Abschwellen in Schüben immer wiederkehren (belegt durch zahlreiche Augenzeugen, schriftliche Berichte und Bilder, die Ihnen vorliegen). Auf diese Unterlagen wurde in Ihrer Ablehnung mit keinem Wort eingegangen! 1.
- c)"fehlende medizinische Dokumentation": Im August 2023 unterschrieb ich eine Zustimmungserklärung, in der u. a. steht: "Ich ermächtige..... Ärzte zur Übermittlung der von der Landesstelle angeforderten Daten..." Hier handelt es sich also eindeutig um eine Holschuld Ihrerseits. - Mit meinem Ekzem habe ich insgesamt drei Mediziner*innen konsultiert (Dr. P., Dr. H., Dr. K.-V.). Deren Befunde / Patientenakten müssten Ihnen also vorliegen. Darin sollten sich Maßnahmen gegen das Ekzem, z.B. Verschreibungen von Salben, Bädern, etc. finden. Dass diese Unterlagen Frau Dr. C.-P. nicht übermittelt wurden, erfüllt mich mit Befremden. Im Übrigen habe ich im Zuge der Anhörung die Frau Doktor gefragt, ob ich noch Dermatolog*innen aufsuchen solle. Das hat sie verneint! - Ich habe es später trotzdem getan. 2) In Ihrem Bescheid fehlt jeglicher Hinweis, aufgrund welcher Medizinischer Fakten sie einen Zusammenhang meines chronischen Ekzems mit der verabreichten Covid-19-Impfung dezidiert ausschließen können. Dies lässt mangelnde Sorgfalt bei der Recherche erkennen, denn es gibt inzwischen zahlreiche Studien renommierter Institute (z.B. PEI, RKI), welche die Möglichkeit derartiger Zusammenhänge belegen! 3) Am 26.08.2025 wurde ich von Ihnen zu einer Begutachtung durch Univ. Doz. Dr. Z. in das Pharmakologische Institut am XXX zitiert. Dr. Z. erwähnte dabei unter anderem, dass der oben beschriebene Zusammenhang (Impfung / Ekzem-Reaktion) "augenscheinlich" sei. Das daraus resultierende Gutachten erfährt in Ihrem Bescheid keine Erwähnung und liegt mir auch nicht vor.3) Am 26.08.2025 wurde ich von Ihnen zu einer Begutachtung durch Univ. Doz. Dr. Z. in das Pharmakologische Institut am römisch 30 zitiert. Dr. Z. erwähnte dabei unter anderem, dass der oben beschriebene Zusammenhang (Impfung / Ekzem-Reaktion) "augenscheinlich" sei. Das daraus resultierende Gutachten erfährt in Ihrem Bescheid keine Erwähnung und liegt mir auch nicht vor. 4) Abschließend möchte ich mich auf Aussagen Ihrer Mitarbeiterin, Frau Univ. Doz. Dr. Redlberger-Fritz (Experte*innen-Mitglied des Nationalen Impfgremiums in der Funktionsperiode 01.01.2023 - 31.12.2025) beziehen: Im Hörfunksender Ö1 / Sendung "Punkt 1" vom 30.09.2025 (nachzuhören unter: www.orf.at/programm/20250930/Virenflut-und-lmpfstrategien) tätigte Frau Dr. Monika Redlberger-Fritz folgende Aussage zu Impfschaden (wörtliches Zitat): „Amt für Soz. Gesundheit... schauen sich jede Nebenwirkung genau an.... wenn man sagt: Ja, ist ein Impfschaden oder nein, ist kein Impfschaden oder wir können einen Impfschaden nicht ausschließen, deswegen gibt's auch eine Entschädigung und die sind da sehr kulant, entgegenkommend, quasi wenn man sagt, man kann einen Impfschaden nicht ausschließen.“ Als juristischer Laie mit gesundem Rechtsempfinden interpretiere ich diese Aussage in Anlehnung an den Rechtsgrundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" sinngemäß als "im Zweifel für den Antragsteller" und schließe daraus das Zugeständnis einer Entschädigung in solchen Fällen. - Ich möchte nicht davon ausgehen, dass die Frau Doktor im öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine bewusste Falschinformation verbreitet hat. Im gegenständlichen Anliegen wäre klar zwischen Indizien und Fakten zu unterscheiden. Aus meiner Sicht sprechen zahlreiche Indizien für einen Zusammenhang meines chronischen Ekzems mit der Covid-lmpfung. - Fakten, welche diesen Zusammenhang zweifelsfrei widerlegen, wurden mir bislang keine zur Kenntnis gebracht. Deshalb bin ich davon überzeugt, dass mir eine Entschädigung nach Impfschadengesetz zusteht. […]“ In der Folge wurde das von der belangten Behörde noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten eines Facharztes für klinische Pharmakologie vom 31.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2025, fertiggestellt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten führte der Gutachter – hier auszugsweise in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] 1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Allgemeine Anamnese: Im Anamnesegespräch am 28.8.2025 gibt Herr K. an, dass es ihm aktuell gut gehe. Der letzte „Urtikaria Anfall" habe sich im Juni zurückgebildet. Derzeit beginne es jedoch wieder im Bereich des Rückens zu jucken. Bei der Inspektion des Rückens (Foto 1) finden sich aktuell 2 etwa 5mm große Rötungen. Die weitere Anamnese lässt sich aus den übermittelten Unterlagen und dem Gespräch wie folgt zusammenfassen: Die ersten beiden Impfungen (20.04.2021 und 06.07.2021) mit Spikevax (Astra Zeneca) wurden gut vertragen. Nach der 3. Impfung am 20.11.2021 mit Comirnaty (Pfizer) ging es ihm 2 Tage lang gut. Am 3. Tag habe es im Bereich der rechten Schulter (= Impfschulter) begonnen zu jucken, danach kam es zuerst in den Beinen und dann im Bereich des Rückens zu einem massiven Ausschlag und Juckreiz (innerhalb von Tagen). Der Ausschlag samt Juckreiz habe für ca. 6 Monate mit unterschiedlicher Intensität bestanden. Der Hausarzt Dr. P. habe eine Kortisonsalbe (Neriforte, Abl. 24) verschrieben unter der es schließlich im Juni 2022 zu einer vollständigen Rückbildung des Ausschlags gekommen ist. Eine systemische Therapie habe er nie bekommen. Außer der Kortisonsalbe kamen nur Öle, die die Frau herstellt, zum Einsatz (Nachtkerzenöl, Weidenrindenbäder). Nach 2022 sind keine Therapien dokumentiert. Der 2. Schub habe im August 2023 begonnen und sei nach ca. 4 Monaten ohne Therapie sistiert. 2023 kam es zu einem milderen Schub und im Frühjahr 2024 kam es zu einem weiteren milden Schub. Im September 2024 bis Mitte Mai 2025 fand ein starker Schub statt. Der letzte (5.) Ausschlag habe im Herbst 2024 begonnen und bis Mitte Mai 2025 gedauert. Im Rahmen der Krankheitsdauer erfolgten ein Absetzversuch von Lisinocomp (Lisinopril) sowie ein Versuch einer Histaminkarenz (Vermeidung von Käse und Rotwein). Befunde: Blutbefund vom 15.11.2022: weitgehend unauffällig, insbesondere keine Eosinophilie. Der Anti-SARS-CoV-2 lgG AK Wert betrug 3395 BAU/ml. lgE Werte wurden nicht bestimmt. Blutbefund vom 28.5.2025: weitgehend unauffällig, keine spezifische Allergiediagnostik. Der Anti-SARS-CoV-2 lgG AK wert betrug 3924 BAU/ml (Scan 1), Nachgeforderte Unterlagen Dermatologin Dr. K.-W.: Hautbiopsiebefund vom 27.5.2025: oberflächliche perivaskuläre lymphozytäre Entzündung unter Beimengung von eosinophilen Granulozyten vereinbar mit einem chronischen Ekzem. Dermatologisches Gutachten vom 16.10.2024 (Dr. C.-P., Fachärztin für Dermatologie): beim Untersuchungstermin gering ausgeprägtes papulöses Exanthem mit leichter Schuppung der Haut, Beurteilung hinsichtlich Impfschadens ist aufgrund der fehlenden Dokumentation kaum möglich. Insgesamt scheint es sich um ein chronisch rezidivierendes Exanthem zu handeln. Die medizinische Dokumentation sowie die Therapieversuche sind für so eine lange Krankheitsdauer und den Bildern des Patienten massiven Ausprägung erstaunlich wenig. Außer durch die undatierten Fotographien des Patienten fehlt eine medizinische Dokumentation fast völlig. Die 1. Dokumentation findet sich am Dekurs des Hausarztes: 10.06.2022: susp. sec. exanthem susp. Vasculitis entspre. th mit Osec. Covid-assoz. Exanthem (
- a)Neriforte-Bas-30-150. Außer der Dokumentation im Dekurs des Hausarztes erfolgte die nächste medizinische Dokumentation offenbar bereits durch die Erstgutachterin Dr. C.-P. Covid-19 Impfungen: - 20.04.2021: 1. Impfung, Astra Zeneca - 06.07.2021: 2. Impfung, Astra Zeneca - 20.11.2021: 3. Impfung, Comirnaty Schlaf Sehr gut Harn unauffällig Stuhl unauffällig Vorerkrankungen: Arterielle Hypertonie Bandscheibenvorfall 2013 Laut Unterlagen Dysphorie (Abl. 24). Sozialanamnese: 2 Kinder, Sozialpädagoge im Ruhestand Familienanamnese: Vater Pankreas CA Noxen: Nicotin, Alkohol, Drogen: negiert Allergien: Keine Covid Erkrankungen: Vermutlich 2020 bevor Tests verfügbar waren. Hier kam es gegen Mai zum Auftreten von „Frostbeulen" im Bereich der Beine. Nach der 3. Impfung noch 2x Covid-19 positiv mit mildem Verlauf Medikamente: Lisinocomp Weidenrindenöle der Gattin Medikamente zum Zeitpunkt der beschuldigten Impfungen: Lisinocomp 2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Grundsätzlich kann ein über Jahre bestehendes bzw. rezidivierendes Ekzem belastend sein. Im vorliegenden Fall ist eine Beurteilung der Beeinträchtigung aufgrund der weitgehenden fehlenden medizinischen Dokumentation sehr schwierig. Geht man von einer Krankheitsaktivität aus, wie sie vom Antragssteller selbst geschildert wird, wäre das Ekzem massiv untertherapiert worden. V.a. aufgrund des dokumentierten guten Ansprechens auf tropisches Kortison Mitte 2022, aber dem Fehlen einer erneuten Kortisontherapie in allen darauffolgenden Jahren, scheint der Leidensdruck eher gering ausgefallen zu sein.Grundsätzlich kann ein über Jahre bestehendes bzw. rezidivierendes Ekzem belastend sein. Im vorliegenden Fall ist eine Beurteilung der Beeinträchtigung aufgrund der weitgehenden fehlenden medizinischen Dokumentation sehr schwierig. Geht man von einer Krankheitsaktivität aus, wie sie vom Antragssteller selbst geschildert wird, wäre das Ekzem massiv untertherapiert worden. römisch fünf.a. aufgrund des dokumentierten guten Ansprechens auf tropisches Kortison Mitte 2022, aber dem Fehlen einer erneuten Kortisontherapie in allen darauffolgenden Jahren, scheint der Leidensdruck eher gering ausgefallen zu sein. 3. Entsprechen Krankheitsbild oder Gesundheitsbeeinträchtigung einer bekannten Impfreaktion? In der Fachinformation von Comirnaty (Stand 10/09/2025) finden sich Hypersensitivity-Reaktionen wie Rash, Juckreiz, Urticaria und Angioödem zwar als ungewöhnliche Nebenwirkung (≥ 1/1 000 to < 1/100), hiermit sind aber eher akute Reaktionen und nicht chronische Ekzeme gemeint. Chronische Ekzeme werden in der Fachinformation nicht als Impfreaktion aufgelistet. Eine klare, kausale Assoziation zwischen Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und chronischem (dauerhaft anhaltendem) Ekzem/Exanthem ist bislang nicht belegt. Es gibt jedoch Einzelfälle und kleinere Serien mit ekzematösen oder makulopapulösen Ausschlägen nach mRNA-lmpfung; die meisten sind akut und klingen in Tagen bis wenigen Wochen ab, selten werden längere Verläufe berichtet. 1. Clin Immunol. 2024 Jun:263:110220. doi: 10.1016/j.clim.2024.110220. Epub 2024 Apr 19. Cutaneous adverse reactions associated with COVID-19 vaccines: Current evidence and potential immune mechanisms 2. Viruses. 2023 Jun 23;15
(7):
- doi: 10.3390/v
- The Impact of COVID-19 Vaccination on Inflammatory Skin Disorders and Other Cutaneous Diseases: A Review of the Published Literature Im vorliegenden Fall fehlt eine medizinische Dokumentation in den ersten 7 Monaten nach der angeschuldigten Impfung. Dazu kommt, dass der Patient offenbar auf Covid-lnfektionen mit Hautreaktionen reagiert. Die vom Patienten beschriebenen „Frostbeulen" bei der vermuteten Infektion 2020 würden zu den klassischen „COVID-Zehen" passen, eine Form der kutanen Beteiligung bei Sars-Cov-2 Infektionen. Insgesamt kann Covid-19 wie alle viralen Infektionen Hautmanifestationen auslösen. Da der Zeitpunkt der anderen Infektionen unklar ist, könnte es sich bei dem mit Kortison therapierten Exanthem auch um eine Hautmanifestation einer erneuten Covid-19 Erkrankung gehandelt haben (offenbar war dies auch die Vermutung des praktischen Arztes, Dekurs, Abl. 25).
- Br J Dermatol. 2020 Jul 1;183
(1):71-
- doi: 10.1111/bjd.
- Classification of the cutaneous manifestations of COVID-19: a rapid prospective nationwide consensus study in Spain with 375 cases a. Wenn ja, ergaben sich daraus notwendige ärztliche Behandlungen? Der Patient beschreibt zwar Hautmanifestationen direkt nach der
- Impfung, diese wurden aber in den ersten 7 Monaten nach der Impfung nicht ärztlich behandelt. Diese Frage ist also eindeutig mit nein zu beantworten.
- Ergaben sich daraus eine bleibende Schädigung bzw. zumindest über 3 Monate anhaltende Dauerfolgen? Ich denke nein. Ich würde die vom Patienten geschilderte akute Impfreaktion keinesfalls ausschließen. Diese hat aber nicht zum Aufsuchen eines Arztes geführt. Danach hat sich ein unregelmäßig auftretendes Exanthem bzw. chronisches Ekzem entwickelt, das in der vom Patienten geschilderten teils massiven Ausprägung aber nie ärztlich dokumentiert wurde. Unabhängig davon würde ich das sehr wohl medizinisch dokumentiere eher milde chronische Ekzem (siehe Biopsiebefund vom 27.5.2025) eher nicht auf die Impfungen zurückführen. Dass virale Infektionen oder Impfungen zu einem zeitlich begrenzten Aufflackern (Flare) dieses Ekzems geführt haben könnten, kann ich aber nicht ausschließen.
- Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht? a. Wenn nein: Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen? Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 40°, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit) Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt? Nein, eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit ist nicht dokumentiert. Ich kann keine der unter a) angeführten Konditionen in den Unterlagen finden.“ Die belangte Behörde legte am 11.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 15.12.2025 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.10.2025, das ihm gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Mit Schriftsatz vom 22.12.2025, eingelangt am 02.01.2026, brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Bemängelt wird die fehlende ärztliche Dokumentation in den ersten 7 Monaten. Das ist richtig, jedoch besonderen Umständen geschuldet, die ich bereits mehrfach erläutert habe. Hier nochmals die Zusammenfassung: Abgesehen von zwei Bandscheiben-Vorfällen im Jahr 2013 hatte ich in meinem gesamten Berufsleben (42 Jahre!) niemals relevante gesundheitliche Probleme, schon gar nicht mit der Haut. Somit benötigte ich auch nie einen Hausarzt. - Für medizinische Fragen habe ich stattdessen einen langjährigen Freund und Tenor-Kollegen im Chor des XXX, den erfahrenen Allgemein-Mediziner M. P. Bei Bedarf konnte ich (und andere Chormitglieder) seine Expertise im Zuge der Chorprobe (Kaffeepause) beanspruchen. Ordinationsbesuche bei M. beschränkten sich vor der Pandemie lediglich auf eine Durchuntersuchung mit daraus resultierender Verschreibung eines Blutdruck-Senkers (Lisinocomp), den ich bis heute nebenwirkungsfrei einnehme (mein einziges Medikament). Die Covid-lmpfungen erhielt ich an externen Stellen.Abgesehen von zwei Bandscheiben-Vorfällen im Jahr 2013 hatte ich in meinem gesamten Berufsleben (42 Jahre!) niemals relevante gesundheitliche Probleme, schon gar nicht mit der Haut. Somit benötigte ich auch nie einen Hausarzt. - Für medizinische Fragen habe ich stattdessen einen langjährigen Freund und Tenor-Kollegen im Chor des römisch 30 , den erfahrenen Allgemein-Mediziner M. P. Bei Bedarf konnte ich (und andere Chormitglieder) seine Expertise im Zuge der Chorprobe (Kaffeepause) beanspruchen. Ordinationsbesuche bei M. beschränkten sich vor der Pandemie lediglich auf eine Durchuntersuchung mit daraus resultierender Verschreibung eines Blutdruck-Senkers (Lisinocomp), den ich bis heute nebenwirkungsfrei einnehme (mein einziges Medikament). Die Covid-lmpfungen erhielt ich an externen Stellen. Da wir jeden Freitag Chorprobe haben, berichtete ich M. nach der "Booster-lmpfung" umgehend von deren Auswirkungen. Dieser vermutete eine zwar heftige, aber "normale" Reaktion, die nach einiger Zeit vergehen sollte. Deshalb sahen wir beide keine Veranlassung zu einem Ordinations-Besuch (zumal diese durch die Pandemie ohnehin stark ausgelastet war). So dachte ich: "Da musst du halt durch". - Meine Frau dokumentierte den Ausschlag fotografisch und "behandelte" mich mit Juckreiz-mildernden Essenzen (Aloe Vera, Nachtkerze, Weiderinde,...). Dennoch war monatelang meine Lebensqualität stark gemindert. Insbesondere verursachte der starke Juckreiz schlafarme Nächte, die ich niemandem wünschen würde (Anm.: Selbst mein aktueller, milderer Schub seit Nov. 2025 weckt mich noch ein- bis zweimal pro Nacht).Da wir jeden Freitag Chorprobe haben, berichtete ich M. nach der "Booster-lmpfung" umgehend von deren Auswirkungen. Dieser vermutete eine zwar heftige, aber "normale" Reaktion, die nach einiger Zeit vergehen sollte. Deshalb sahen wir beide keine Veranlassung zu einem Ordinations-Besuch (zumal diese durch die Pandemie ohnehin stark ausgelastet war). So dachte ich: "Da musst du halt durch". - Meine Frau dokumentierte den Ausschlag fotografisch und "behandelte" mich mit Juckreiz-mildernden Essenzen (Aloe Vera, Nachtkerze, Weiderinde,...). Dennoch war monatelang meine Lebensqualität stark gemindert. Insbesondere verursachte der starke Juckreiz schlafarme Nächte, die ich niemandem wünschen würde Anmerkung, Selbst mein aktueller, milderer Schub seit Nov. 2025 weckt mich noch ein- bis zweimal pro Nacht). Als sich bis Frühjahr 2022 kaum Linderung einstellte, fragte ich M. wieder um Rat. Er schlug nun vor, auf Käse und Rotwein zu verzichten, um eine mögliche Histamin-Reaktion abzuklären, der Erfolg blieb aber aus. Daraufhin studierte M. die Fachliteratur und fand heraus, dass mein Blutdruck-Medikament den Ausschlag "triggern" könnte und riet mir zur vorübergehenden Absetzung. Erst im Juni, als dies wieder nichts brachte, bat mich M., in seine Ordination zu kommen, was in der Verschreibung der Cortison-Salbe resultierte. Leider zeigte sich keine nachhaltige Wirkung: Der Ausschlag kam bald nach Absetzung in voller Intensität zurück. Alle oben genannten ärztlichen Beratungen erfolgten im Zuge unseres wöchentlichen Treffens anlässlich der Chorprobe und sind daher nicht als "Ordination" dokumentiert, was man natürlich bemängelt. So scheint es, dass mir eine langjährige Freundschaft nun zum Nachteil gereicht. Ich möchte aber ausdrücklich anmerken, dass sich an meiner Wertschätzung für M. P. als Mediziner und Freund dadurch nichts ändert! Erlauben sie mir abschließend einige persönliche Gedanken: Mehreren Printmedien der letzten Novemberwoche 2025 ist zu entnehmen, dass seit 2023 in Österreich mehr als 26,6 Millionen zuviel bestellte Impfdosen vernichtet und zusätzlich rund 10 Millionen an andere Länder verschenkt werden mussten (Quelle: Ministerin Schumann). Dies wirft ein zweifelhaftes Licht auf das Vertrauen der Österreicher in die Gesundheitsbehörden! Warum wollen sich so viele Menschen nicht impfen lassen, wo man ihnen doch immer wieder versichert, der Stich sei völlig harmlos und bewirke nur Positives? Können Millionen Staatsbürger*innen irren? Oder ist dem vielleicht doch nicht so? Kann es sein, dass der oben geschilderte Sachverhalt daraus resultiert, dass inzwischen zu viele Menschen mit mutmaßlichen Impfschäden ihr Schicksal kommunizieren? Daraus erwächst ein erschreckendes gesellschaftliches Problem: Da diese Menschen von den "offiziellen" Stellen nicht ernst genommen werden (ich empfinde es auch so), suchen sie Anerkennung am rechten Rand des politischen Spektrums, wo man diesen Umstand geschickt ausnutzt. Die Umfrage-Zahlen sprechen für sich.! - Mich persönlich macht diese Entwicklung sehr betroffen, wünsche ich mir doch einen sachlichen, offenen und ehrlichen Umgang mit den Folgen der Impfung. Warum werden Menschen von den Verantwortlichen verunglimpft, wenn sie die (medial kommunizierte) hohe Sicherheit der Impfung hinterfragen? - Durch befreundete Mediziner in der Steiermark wurden wir auf die Seite www.mwgfd.org ("Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie") aufmerksam. Können so viele hochkarätige Akademiker (siehe Mitgliederliste) irren, wenn sie im Zusammenhang mit Impfungen zu anderen Erkenntnissen kommen? - Lesen Sie bitte die Erfahrungen auf dieser Seite! Warum scheut man den ehrlichen Diskurs darüber? Was meinen Fall betrifft, liegt die Vermutung nahe, dass es sich um eine "Überimpfung" handelt. Ich hatte ein hervorragend eingestelltes Immunsystem, welches wahrscheinlich mit dem Corona-Virus zurecht gekommen wäre. Natürlich konnte man das vorher nicht wissen. So waren die ersten beiden Impfungen für mich in Ordnung. Die dritte Impfung allerdings empfing ich mit großer Skepsis nur wegen des gesellschaftlichen Drucks durch die Gesundheitsbehörden. Die Folgen sind bekannt, das Phänomen auch: Bei einem "Zu viel" an Abwehrstoffen richten sich diese gegen den eigenen Körper! Mein aktueller Titer-Wert lautet 3924 BAU/ml! Was muss ich noch beweisen? Corona-Erkrankung hatte ich wissentlich seit 3 Jahren keine, was mein Umfeld gerne bestätigt. Im Gutachten ist auf Seite 4 von "...kleineren Serien von ekzematösen und makulaspopulösen Ausschlägen nach mRNA-lmpfung“ die Rede. Warum sollte das hier nicht der Fall sein, auch wenn nur "...selten von längeren Verläufen..." berichtet wird? Ich halte fest: 1.) Der Verlauf meines Ekzems zu den Höhepunkten der Schübe hat meine Lebensqualität erheblich beeinträchtigt (siehe oben) und 2.) im Zuge des Impfschaden-Anerkennungs-Verfahrens ist es bis heute nicht gelungen, einen Zusammenhang meines Ekzems mit der Impfung zweifelsfrei auszuschließen. Mein Rechtsempfinden verurteilt übrigens nicht den ausgeübten Impfdruck, der zum damaligen Wissensstand vielleicht gerechtfertigt schien. Nun wäre es aber an der Zeit, auch zu möglichen unerwünschten Nebenwirkungen zu stehen! Ich erwarte deshalb aufgrund der Aktenlage (ohne mündliche Verhandlung) eine faire Entscheidung des Verwaltungsgerichts und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Name des Beschwerdeführers“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 20.11.2021 eine Auffrischungsimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Der Beschwerdeführer leidet an einem chronisch rezidivierenden Exanthem. Die erstmalige medizinische Dokumentation dieser Gesundheitsschädigung erfolgte am 10.06.
- Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Das Vorliegen eines kausalen Zusammenhanges zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 20.11.2021 verabreichten Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 und dem beim Beschwerdeführer vorliegenden chronischen Exanthem kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zu der verabreichten COVID-19-Impfung basiert auf der vorgelegten Kopie des Impfzertifikates (AS 12 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Gesundheitsschädigung sowie zur erstmaligen medizinischen Dokumentation derselbigen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2024 basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Dermatologie und Venerologie vom 14.01.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.09.2025), unter besonderer Berücksichtigung des von der belangten Behörde weiters eingeholten, ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2025 basierenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für klinische Pharmakologie vom 31.10.2025, sowie auf die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auf den (nicht datierten) Karteikartenauszug des behandelnden Hausarztes betreffend den Behandlungszeitraum vom 10.06.2022 bis zum 21.11.2022 (AS 47 des Verwaltungsaktes). Der Beschwerdeführer räumte zudem in seiner Stellungnahme vom 22.12.2025 selbst ein, dass es keine ärztliche Dokumentation seiner Gesundheitsbeeinträchtigung während der ersten 7 Monate nach der angeschuldigten Impfung gebe. Die Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem beim Beschwerdeführer vorliegenden chronisch rezidivierenden Exanthem erkannt werden kann, gründet sich ebenfalls auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Dermatologie und Venerologie vom 14.01.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.09.2025) und eines Facharztes für klinische Pharmakologie vom 31.10.2025, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers wurde von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen übereinstimmend und nachvollziehbar festgestellt, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigung erkennbar ist. Die beiden im Verfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen hielten in ihren jeweiligen Gutachten übereinstimmend fest, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung einem chronisch rezidivierenden Exanthem entspreche. In diesem Zusammenhang führte die befasste Fachärztin für Dermatologie und Venerologie in ihrem Gutachten vom 14.01.2025 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.09.2025 zwar aus, dass es in der Literatur bekannt sei, dass es nach COVID-Impfungen zum Auftreten von Hautausschlägen kommen könne, sodass die angeschuldigte Impfung als Ursache nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Auch der beigezogene Facharzt für klinische Pharmakologie hielt in seinem Gutachten vom 31.10.2025 fest, dass sich in der Fachinformation von Comirnaty (Stand: 10.09.2025) Hypersensitivity-Reaktionen – wie Rash, Juckreiz, Urtikaria und Angioödeme – als ungewöhnliche Nebenwirkungen finden würden, womit aber eher akute Reaktionen und nicht chronische Ekzeme gemeint seien. Chronische Ekzeme seien in der Fachinformation hingegen nicht als Impfreaktion aufgelistet und eine klare, kausale Assoziation zwischen Comirnaty und einem chronischen (dauerhaft anhaltenden) Ekzem/Exanthem sei bislang nicht belegt. Dennoch gebe es Einzelfälle und kleinere Serien mit ekzematösen oder makulapapulösen Ausschlägen nach mRNA-Impfungen, welche meistens akut auftreten und nach Tagen bis wenigen Wochen abklingen würden. Nur selten sei von längeren Verläufen berichtet worden. Zusammenfassend sei damit unter Zugrundelegung der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zunächst festgehalten, dass in der Fachinformation von einzelnen Fällen von ekzematösen oder makulapapulösen Ausschlägen nach mRNA-Impfungen berichtet wurde, auch wenn eine kausale Assoziation bislang nicht belegt ist, und die zudem wenn, dann meistens akut auftreten und nach relativ kurzer Zeit abklingen, die aber – anders als dies beim Beschwerdeführer der Fall ist – nicht chronifiziert verlaufen. Bereits dieser Umstand spricht gegen einen wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, am 20.11.2021 verabreichten Impfung und dem beim Beschwerdeführer vorliegenden chronisch rezidivierenden Exanthem Darüber hinaus ist aber insbesondere ein Auftreten des beim Beschwerdeführer vorliegenden chronisch rezidivierenden Exanthems innerhalb eines relevanten näheren Zeitraumes zur angeschuldigten Impfung anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausreichend dokumentiert und ist daher ein relevanter zeitlicher Zusammenhang zwischen der am 20.11.2021 verabreichten Impfung und dem erstmaligen Auftreten von ekzematösen Ausschlägen nicht objektiviert. So hielt bereits die beigezogene Fachärztin für Dermatologie und Venerologie in ihrem Gutachten vom 14.01.2025 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.09.2025 fest, dass keine Dokumentation des Krankheitsverlaufes bzw. keine Behandlungsunterlagen vorliegen würden. Gleichermaßen führte auch der befasste Facharzt für klinische Pharmakologie in seinem Gutachten vom 31.10.2025 aus, dass eine medizinische Dokumentation fast vollständig fehle. Die erste Dokumentation der nunmehr festgestellten Gesundheitsschädigung finde sich im Dekurs des Hausarztes vom 10.06.
- Abgesehen von dieser Dokumentation des Hausarztes sei die nächste medizinische Dokumentation offenbar bereits durch die von der belangten Behörde beigezogene Erstgutachterin in deren Gutachten vom 14.01.2025 erfolgt. In den ersten sieben Monaten nach der angeschuldigten Impfung fehle eine medizinische Dokumentation hingegen vollständig. Diese gutachterlichen Ausführungen treffen zu und sind daher nicht zu beanstanden, besonders da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, welche einen näheren zeitlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den aufgetretenen Hauterscheinungen belegen und damit objektivieren würden. Im Gegenteil ist das als Folge der Impfung geltend gemachte Exanthem – wie der beigezogene Facharzt für klinische Pharmakologie zutreffend ausführte – erstmals im Karteikartenauszug des behandelnden Hausarztes vom 10.06.2022 und somit erst rund sieben Monate nach der Impfung dokumentiert. Eine fachärztlich-dermatologische Vorstellung ist – ausgehend von den vorliegenden Unterlagen – zudem erstmals erst im März 2025 erfolgt. Nun wendete der Beschwerdeführer im Verfahren zwar ein, dass er keinen Hausarzt im herkömmlichen Sinn gehabt habe, sondern er in der Regel die Möglichkeit genutzt habe, einen befreundeten Arzt im Rahmen von Chorproben mündlich um Rat zu fragen. Diesem befreundeten Arzt habe er auch umgehend von den Auswirkungen der angeschuldigten Impfung berichtet, welcher eine „normale“ Reaktion vermutet habe, die nach einiger Zeit wieder vergehen sollte. Weder der befreundete Arzt noch er selbst hätten daher eine Veranlassung zu einem Ordinationsbesuch gesehen. Nachdem sich auch im Frühjahr 2022 kaum eine Linderung eingestellt habe, habe er erneut seinen ärztlichen Freund um Rat gefragt, welcher zuerst eine mögliche Histamin-Reaktion und anschließend eine Nebenwirkung des Blutdruck-Medikamentes vermutet habe. Erst im Juni habe ihn sein Freund gebeten, in die Ordination zu kommen. Die ärztlichen Beratungen hätten daher während der wöchentlichen Treffen anlässlich der Chorproben stattgefunden und seien nicht als Ordinationen dokumentiert. In Bezug auf die von ihm behaupteten mündlichen Konsultationen im Zeitraum von November 2021 bis Mai 2022 brachte der Beschwerdeführer aber im gesamten Verfahren keinerlei Beweismittel bzw. Beweisanbote in Vorlage und sind diese Konsultationen sowie ein in diesem Zeitraum bestehendes Exanthem damit mangels Dokumentation nicht medizinisch befundet, nicht sonst in irgendeiner Form belegt und damit auch nicht objektiviert. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.05.2025 aus, dass er seinen Ausschlag bildlich dokumentiert und ausführlich beschrieben habe. Konkret legte der Beschwerdeführer im Verfahren auch mehrere Fotos vor, welche einen Ausschlag zeigen. Doch sind diese Fotos nicht datiert und damit ebenfalls nicht dazu geeignet, einen näheren zeitlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Auftreten des Ausschlages zu belegen. Schließlich sei hinsichtlich des Beschwerdeeinwandes des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Beschaffung der medizinischen Dokumentation um eine Holschuld der belangten Behörde handle, nochmals festgehalten, dass anhand der von den ihn behandelnden Ärzt:innen vorgelegten medizinischen Unterlagen kein zeitlicher Zusammenhang dokumentiert ist und ein solcher – unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers – auch nicht dokumentiert sein kann, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass die erste Vorstellung in der Ordination im Juni 2022 und damit etwa sieben Monate nach der Impfung erfolgt sei. Ein relevanter zeitlicher Konnex zwischen der angeschuldigten Impfung und dem erstmaligen Auftreten des Exanthems kann vor dem Hintergrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen damit nicht festgestellt werden. Schließlich führte die beigezogene Fachärztin für Dermatologie und Venerologie in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 30.09.2025 auch noch aus, dass chronische Ekzem-Reaktionen verschiedenste Ursachen haben könnten. In diesem Zusammenhang hielt der nachfolgend befasste Facharzt für klinische Pharmakologie in seinem Gutachten vom 31.10.2025 fest, dass der Beschwerdeführer auf COVID-Infektionen offenbar mit Hautreaktionen reagiere, zumal die vom Beschwerdeführer beschriebenen „Frostbeulen“ bei der vermuteten Infektion 2020 zu den klassischen „COVID-Zehen“ – eine Form der kutanen Beteiligung bei SARS-CoV-2-Infektionen – passen würden. Insgesamt könne COVID-19, wie alle viralen Infektionen, Hautmanifestationen auslösen. Da der Zeitpunkt der anderen Infektionen unklar sei, könnte es sich bei dem mit Kortison therapierten Exanthem auch um eine Hautmanifestation einer erneuten COVID-19-Erkrankung gehandelt habe, was offenbar auch die Vermutung des behandelnden praktischen Arztes gewesen sei. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.12.2025 ebenfalls nicht entgegen, insbesondere bestritt er die vom Gutachter angeführten Hautreaktionen im Rahmen der vermuteten ersten COVID-Infektion im Jahr 2020 nicht. Darüber hinaus ist – wie der beigezogene Gutachter zutreffend ausführte – im Karteikarteneintrag des behandelnden Hausarztes vom 10.06.2022 auch ein „Covid-assoz. Exanthem“ erwähnt (vgl. AS 47 des Verwaltungsaktes), was eher einen Zusammenhang mit einer stattgehabten COVID-Infektion als mit einer COVID-Impfung nahelegt. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.12.2025 ebenfalls nicht entgegen, insbesondere bestritt er die vom Gutachter angeführten Hautreaktionen im Rahmen der vermuteten ersten COVID-Infektion im Jahr 2020 nicht. Darüber hinaus ist – wie der beigezogene Gutachter zutreffend ausführte – im Karteikarteneintrag des behandelnden Hausarztes vom 10.06.2022 auch ein „Covid-assoz. Exanthem“ erwähnt vergleiche AS 47 des Verwaltungsaktes), was eher einen Zusammenhang mit einer stattgehabten COVID-Infektion als mit einer COVID-Impfung nahelegt. In Gesamtschau ist damit festzuhalten, dass – auch wenn in den Fachinformationen von einzelnen (wenngleich auch nicht chronischen) Fällen von ekzematösen oder makulapapulösen Ausschlägen nach mRNA-Impfungen berichtet wurde – im konkreten Fall des Beschwerdeführers erheblich mehr gegen als für einen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung vom 20.11.2021 und den aufgetretenen Hautausschlägen spricht, dies insbesondere vor dem Hintergrund des nicht dokumentierten und damit nicht belegten zeitlichen Zusammenhanges. Auch in Anbetracht der Ausführungen des beigezogenen Facharztes für klinische Pharmakologie im Gutachten vom 31.10.2025, wonach er die vom Beschwerdeführer geschilderte akute Impfreaktion keinesfalls ausschließe, ist damit anhand des nicht belegten zeitlichen Konnexes nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein kausaler Zusammenhang mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.05.2025 ein, dass er bis zum Zeitpunkt der Impfung nie einen Hautausschlag gehabt habe, sondern dieser erst drei Tage nach der Impfung aufgetreten sei, sodass ein Zusammenhang anzunehmen sei. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, das Auftreten des Ausschlages in einem zeitlichen Konnex (von drei Tagen) zur Impfung zu belegen, weshalb der diesbezügliche Einwand ins Leere geht. Auch der weitere Beschwerdeeinwand, wonach er bis zur Verabreichung der gegenständlichen Impfung kerngesund gewesen sei, vermag daher nicht zum Erfolg zu führen. Abgesehen davon sei festgehalten, dass im vorliegenden Karteikartenauszug einer näher genannten Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in einem Eintrag vom 17.10.2017 bereits ein Lidekzem beidseits dokumentiert ist, welches eine Behandlung mit Diprogenta – einer kortisonhaltigen Salbe – erforderte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er vor der Impfung nie Hautausschläge gehabt habe, ist daher nicht zutreffend. Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10.06.2025 noch ein, dass bei einer kompletten Durchuntersuchung der einzige auffällige Wert jener der SARS-CoV-2-Antikörper gewesen sei, was die Vermutung stärke, dass es sich dabei um den Auslöser seiner Beschwerden handle, und den Verdacht auf eine „Überimpfung“ nahelege. Dieser Umstand vermag aber ebenfalls nichts daran zu ändern, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Auftreten der Symptome nicht belegt ist. Unabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass der Wert der SARS-CoV-2-Antikörper nicht ausschließlich die durch die COVID-Impfung entstandenen Antikörper abbildet, sondern hiervon auch die durch Infektionen entstandenen Antikörper mitumfasst sind. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die Ausführungen des beigezogenen Facharztes für klinische Pharmakologie verwiesen, wonach der Beschwerdeführer auf COVID-Infektionen offenbar mit Hautreaktionen reagiere und es sich bei dem mit Kortison therapierten Exanthem auch um eine Hautmanifestation einer erneuten COVID-19-Erkrankung gehandelt haben könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 10.06.2025, wonach er seinem Wissen nach nur im Mai 2022 eine Corona-Infektion gehabt habe, stehen dem nicht entgegen, zumal auch die von ihm angegebene Infektion im Mai 2022 – laut seinen Angaben – asymptomatisch verlaufen sei, sodass weitere, nicht diagnostizierte Infektionen durchaus möglich erscheinen. Zusammenfassend wird nicht verkannt, dass es beim Beschwerdeführer zu rezidivierend auftretenden Hautausschlägen kam bzw. kommt, welche seine Lebensqualität beeinträchtigen. Diese Hautausschläge blieben im gegenständlichen Verfahren aber auch nicht unberücksichtigt, sondern wurden diese als „chronisch rezidivierendes Exanthem“ festgestellt. Nichtsdestotrotz konnte aber ein Zusammenhang dieses chronischen Exanthems mit der Impfung vom 20.11.2021 nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Hierzu ist es im Übrigen auch nicht erforderlich, dass ein Zusammenhang zwischen dem chronischen Ekzem und der verabreichten Impfung – wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme vom 22.12.2025 gefordert – dezidiert ausgeschlossen wird. Für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Impfschaden bildet vielmehr die Wahrscheinlichkeit – und nicht die bloße Möglichkeit – der Kausalität den Maßstab, welche dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, spricht jedoch erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Auch wenn damit nicht erwiesen ist, dass die angeschuldigte Impfung keine Gesundheitsschädigung verursacht hat, ist ein Zusammenhang der Impfung mit dem geltend gemachten chronisch rezidivierenden Exanthem somit nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit anzunehmen. An diesem rechtlich vorgesehenen Maßstab vermag schließlich auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierte mediale Aussage eines Expert:innen-Mitglieds des Nationalen Impfgremiums, wonach bei Impfschäden auch dann eine Entschädigung gewährt werde, wenn ein Impfschaden nicht ausgeschlossen werden könne, nichts zu ändern.Zusammenfassend wird nicht verkannt, dass es beim Beschwerdeführer zu rezidivierend auftretenden Hautausschlägen kam bzw. kommt, welche seine Lebensqualität beeinträchtigen. Diese Hautausschläge blieben im gegenständlichen Verfahren aber auch nicht unberücksichtigt, sondern wurden diese als „chronisch rezidivierendes Exanthem“ festgestellt. Nichtsdestotrotz konnte aber ein Zusammenhang dieses chronischen Exanthems mit der Impfung vom 20.11.2021 nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Hierzu ist es im Übrigen auch nicht erforderlich, dass ein Zusammenhang zwischen dem chronischen Ekzem und der verabreichten Impfung – wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme vom 22.12.2025 gefordert – dezidiert ausgeschlossen wird. Für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Impfschaden bildet vielmehr die Wahrscheinlichkeit – und nicht die bloße Möglichkeit – der Kausalität den Maßstab, welche dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche hierzu die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, spricht jedoch erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Auch wenn damit nicht erwiesen ist, dass die angeschuldigte Impfung keine Gesundheitsschädigung verursacht hat, ist ein Zusammenhang der Impfung mit dem geltend gemachten chronisch rezidivierenden Exanthem somit nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit anzunehmen. An diesem rechtlich vorgesehenen Maßstab vermag schließlich auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierte mediale Aussage eines Expert:innen-Mitglieds des Nationalen Impfgremiums, wonach bei Impfschäden auch dann eine Entschädigung gewährt werde, wenn ein Impfschaden nicht ausgeschlossen werden könne, nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber noch angab, dass der befasste Facharzt für klinische Pharmakologie im Rahmen der Begutachtung vom 26.08.2025 erwähnt habe, dass der Zusammenhang zwischen der Impfung und der Ekzem-Reaktion „augenscheinlich“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem vorliegenden Sachverständigengutachten vom 31.10.2025 keine derartige Annahme oder Aussage zu entnehmen ist und sich daraus auch keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, welche einen wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Exanthem nahelegen würden. Auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen E-Mails vom 18.03.2024 und vom 21.04.2024, der zufolge sein Ausschlag – laut seiner Hausärztin – Folge der Corona-Impfung sei, liegen keine belegenden medizinischen Unterlagen vor. Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.12.2025 noch ein, dass in Österreich etwa 36,6 Millionen zu viel bestellte Impfdosen vernichtet bzw. verschenkt werden hätte müssen, was ein zweifelhaftes Licht auf das Vertrauen der Österreicher:innen in die Gesundheitsbehörden werfe. Dies liege vielleicht daran, dass inzwischen viele Menschen mit mutmaßlichen Impfschäden ihr Schicksal kommuniziert hätten, aber von den offiziellen Stellen nicht ernstgenommen würden. Doch auch dieser Einwand ist vor dem Hintergrund der (unbestrittenen) Tatsache, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein zeitlicher Konnex zwischen der Impfung und dem Auftreten des Hautausschlages dokumentiert ist, nicht dazu geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die vom Beschwerdeführer im Verfahren weiters genannten Quellen, welche einen Zusammenhang zwischen der Impfung und einer Hautreaktion diskutieren würden. Denn wie bereits ausgeführt wurde, wird es durchaus für möglich (Anm.: nicht aber für wahrscheinlich) erachtet, dass die in Rede stehende COVID-Impfung zum – akuten – Auftreten von Hautreaktionen führen kann. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers konnte ein derartiger Zusammenhang mangels schon eines dokumentierten zeitlichen Konnexes aber nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.12.2025 noch ein, dass in Österreich etwa 36,6 Millionen zu viel bestellte Impfdosen vernichtet bzw. verschenkt werden hätte müssen, was ein zweifelhaftes Licht auf das Vertrauen der Österreicher:innen in die Gesundheitsbehörden werfe. Dies liege vielleicht daran, dass inzwischen viele Menschen mit mutmaßlichen Impfschäden ihr Schicksal kommuniziert hätten, aber von den offiziellen Stellen nicht ernstgenommen würden. Doch auch dieser Einwand ist vor dem Hintergrund der (unbestrittenen) Tatsache, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein zeitlicher Konnex zwischen der Impfung und dem Auftreten des Hautausschlages dokumentiert ist, nicht dazu geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die vom Beschwerdeführer im Verfahren weiters genannten Quellen, welche einen Zusammenhang zwischen der Impfung und einer Hautreaktion diskutieren würden. Denn wie bereits ausgeführt wurde, wird es durchaus für möglich Anmerkung, nicht aber für wahrscheinlich) erachtet, dass die in Rede stehende COVID-Impfung zum – akuten – Auftreten von Hautreaktionen führen kann. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers konnte ein derartiger Zusammenhang mangels schon eines dokumentierten zeitlichen Konnexes aber nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erstattete damit im gesamten Verfahren kein Vorbringen oder Beweisanbot, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen, und legte er auch weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens neue medizinische Beweismittel vor, welche die übereinstimmenden Beurteilungen in den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) entkräften könnten. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch freigestanden, so er der Meinung ist, dass die Beurteilungen unrichtig wären, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer erstattete damit im gesamten Verfahren kein Vorbringen oder Beweisanbot, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen, und legte er auch weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens neue medizinische Beweismittel vor, welche die übereinstimmenden Beurteilungen in den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) entkräften könnten. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch freigestanden, so er der Meinung ist, dass die Beurteilungen unrichtig wären, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden, von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Dermatologie und Venerologie vom 14.01.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.09.2025) und eines Facharztes für klinische Pharmakologie vom 31.10.
- Diese ärztlichen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:Das Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. Paragraph 44, HEG lautet wie folgt: „§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.„§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. …“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- …“ Dem Beschwerdeführer wurde am 20.11.2021 eine Auffrischungsimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. etwa VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0181, mwN).Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche etwa VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0181, mwN). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, führten die beiden im Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren jeweiligen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2025 (samt Ergänzung vom 30.09.2025) und vom 31.10.2025 übereinstimmend und nachvollziehbar aus, dass es nach COVID-Impfungen zum Auftreten von Hautausschlägen kommen könne bzw. dass von Einzelfällen und kleineren Serien mit ekzematösen oder makulapapulösen Ausschlägen nach mRNA-Impfungen berichtet worden sei, die meistens akut auftreten und nach relativ kurzer Zeit abklingen, die aber – anders als dies beim Beschwerdeführer der Fall ist – nicht chronifiziert verlaufen. Bereits dieser Umstand spricht gegen einen wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, am 20.11.2021 verabreichten Impfung und dem beim Beschwerdeführer vorliegenden chronisch rezidivierenden Exanthem, weil es an der entsprechenden Symptomatik mangelt. Ganz abgesehen davon können chronische Ekzem-Reaktionen nach den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten verschiedenste Ursachen haben und reagiert der Beschwerdeführer auf COVID-Infektionen offenbar auch mit Hautreaktionen, sodass es sich bei dem mit Kortison therapierten Exanthem auch um eine Hautmanifestation einer erneuten COVID-19-Erkrankung als wahrscheinlichere Ursache gehandelt haben kann. Insbesondere aber kamen die beigezogenen Sachverständigen darüber hinaus übereinstimmend und zutreffend zu dem Ergebnis, dass ein Auftreten des beim Beschwerdeführer vorliegenden chronisch rezidivierenden Exanthems in einem zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung, sohin innerhalb einer passenden Inkubationszeit, anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausreichend dokumentiert und damit nicht ausreichend belegt ist; eine erstmalige medizinische Dokumentation von Hautausschlägen des Beschwerdeführers erfolgte erst etwa sieben Monate nach der angeschuldigten Impfung. Die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der angeschuldigten Impfung vom 20.11.2021 und dem beim Beschwerdeführer vorliegenden chronisch rezidivierenden Exanthem scheitert daher auch am Kriterium der – nicht objektivierten – zeitlichen Komponente. Im gegenständlichen Fall spricht daher erheblich mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beiden beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 22.12.2025 nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten samt Ergänzung zusammengefasst davon aus, dass die angegebene Gesundheitsschädigung nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen ist bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den geschilderten Symptomen spricht als dafür, dies insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das maßgebliche Kriterium der „passenden Inkubationszeit“ und damit ein zeitlicher Konnex zwischen der Impfung und dem Auftreten der geltend gemachten Gesundheitsschädigung nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt ist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 20.11.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 und der beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigung im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG somit nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 20.11.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 und der beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigung im Sinne der Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG somit nicht gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Rahmen des Parteiengehörsschreibens vom 15.12.2025 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, vielmehr führte er in seiner Stellungnahme vom 22.12.2025 aus, dass er ohne mündliche Verhandlung und aufgrund der Aktenlage eine Entscheidung erwarte. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im Rahmen des Parteiengehörsschreibens vom 15.12.2025 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, vielmehr führte er in seiner Stellungnahme vom 22.12.2025 aus, dass er ohne mündliche Verhandlung und aufgrund der Aktenlage eine Entscheidung erwarte. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2325801.1.00