Obsah (12)
§ 40Art. 133§ 45§ 29b§ 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 41RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlW216 2288135-2 Spruch, W216 2288135-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.07.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 24.05.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.08.2023, mit dem Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. bei der Beschwerdeführerin eingeholt.
- Nachdem im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2023
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme Einwendungen erhoben sowie auch ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO seitens der Beschwerdeführerin gestellt wurde, wurde ein weiteres Gutachten des hinzugezogenen Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage eingeholt, welches – unter Neuaufnahme eines Leidens – erneut einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. bescheinigte. Auch gegen dieses Aktengutachten vom 20.11.2023 wurden im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.11.2023 Einwendungen erhoben, sodass die belangte Behörde noch eine gutachterliche Stellungnahme vom 15.01.2024 einholte. Es ergab sich jedoch keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten. 3. Nachdem im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2023
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme Einwendungen erhoben sowie auch ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO seitens der Beschwerdeführerin gestellt wurde, wurde ein weiteres Gutachten des hinzugezogenen Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage eingeholt, welches – unter Neuaufnahme eines Leidens – erneut einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. bescheinigte. Auch gegen dieses Aktengutachten vom 20.11.2023 wurden im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.11.2023 Einwendungen erhoben, sodass die belangte Behörde noch eine gutachterliche Stellungnahme vom 15.01.2024 einholte. Es ergab sich jedoch keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten. 4. Mit Bescheid vom 19.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.05.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40, § 41 und § 45 BBG ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.4. Mit Bescheid vom 19.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.05.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024 wurde der angefochtene Bescheid vom 19.01.2024 behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen habe und der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit nicht feststehe. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens eine neuerliche persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin und die Erstellung eines Gesamtgutachtens zu veranlassen sowie die Ergebnisse und alle vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024 wurde der angefochtene Bescheid vom 19.01.2024 behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen habe und der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit nicht feststehe. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens eine neuerliche persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin und die Erstellung eines Gesamtgutachtens zu veranlassen sowie die Ergebnisse und alle vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
- In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.09.2024, mit dem Ergebnis ein, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. bewertet wurde. Das weiters eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag ergab einen Grad der Behinderung von 10 v.H. In der Gesamtbeurteilung beider Gutachten vom 07.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin sodann ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. bescheinigt.
- Auch dagegen wurden im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.11.2024 Einwendungen erhoben, sodass die belangte Behörde noch ein Gutachten auf dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie aufgrund der Aktenlage vom 28.11.2024 einholte. Diesbezüglich ergab sich jedoch keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten. Das weiters eingeholte Gutachten auf dem Gebiet der Inneren Medizin vom 26.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.03.2025, ergab im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. (anstelle von 20 v.H.), sodass der Beschwerdeführerin in der Gesamtbeurteilung vom 30.05.2025 nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. attestiert wurde.
- Mit Bescheid vom 03.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.05.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40, § 41 und § 45 BBG erneut ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. 8. Mit Bescheid vom 03.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.05.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG erneut ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin gab sie an, dass die belangte Behörde die degenerativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat unter die Positionsnummer 02.02.02 mit der Begründung eingestuft habe, dass keine motorischen Ausfälle befundbelegt seien. Aus dem MRT vom 18.06.2025 sowie 15.05.2024 gehe jedoch hervor, dass die Rückenmarkstumore (Syrings) von 2 cm auf 2,6 cm und von 4 cm auf 4,4 cm progredient seien. Dies führe zu einer Verschlechterung der Läsion zentraler somatosensibler Bahnen beider unterer Extremitäten. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin eine „ASA3“ Patientin und empfange eine hochdosierte Opioid-Behandlung wegen schwersten Schmerzen. Sie sei nunmehr mit einem Rollator mobil. Neben bereits aufliegenden Befunden wurde auf weitere Befunde verwiesen und um Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen der Orthopädie/Chirurgie ersucht.
- In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 23.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.08.2025, sowie einer Fachärztin für Neurologie vom 02.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, – beide mit dem Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. – ein. Dieses Ergebnis wurde in der Gesamtbeurteilung vom 24.10.2025 erneut dargelegt.
- Die zwei Gutachten vom 23.10.2025 und vom 02.10.2025 sowie die Gesamtbeurteilung vom 24.10.2025 wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 30.10.2025 mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: „Allgemeinzustand: Kommt in Begleitung des Gatten, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Rollmobil. Schuheinlagen zu Hause. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet. Reizlose Operationsnarben beide Füße. Ernährungszustand: Gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-10, R 70-0-70, F 30-0-30, Nackenmuskulatur locker, BWS R 20-0-20, Ott 30/33 normal LWS FBA + 2ß cm Reklination 10, Seitneigen 20-0-20, R 20-0-20, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität ab Knie beider Seiten fehlend, Kraft seitengleich Keine Pyramidenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-
- Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Zangen- Oppositions- und Schlüsselgriff seitengleich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, mäßiger Spreizfuß. Druckschmerz Ursprung der Fußsohlensehne rechts. Positiver Vorfußkompressionsschmerz bds. Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, flüssig, Rollmobil Zehen-Fersenstand möglich, etwas unsicher, Einbeinstand möglich, etwas unsicher, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ.“ 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Syringomyelie Th1-3 und Th6-8 Keine maßgeblichen Paresen. Geringe Ataxie rechtes Bein. Sensibilitätsstörungen 04.03.01 30 2 Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden der Hals- und Lendenwirbelsäule Unterer Rahmensatz, da chronischer Schmerz mit Behandlungsbedarf. 02.01.02 30 3 Zustand nach Morton Neurinom OP bds. Oberer Rahmensatz, da Belastungsbeschwerden. 02.02.01 20 4 Chronisches Schmerzsyndrom Opiodhaltige Analgetika, allerdings keine höhergradige Bewegungseinschränkung objektivierbar, kein entsprechendes Schmerzverhalten, Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem objektivierbaren Befund. 04.11.01 20 5 Migräne Keine Intervalltherapie 04.11.01 10 6 Polyneuropathie Keine Paresen 04.06.01 10 7 anticholinerges Syndrom mit Verdauungsbeschwerden Sehr guter Ernährungszustand 09.01.01 10 8 Rezidivierende Harnwegsinfekte Keine relevante Restharnmenge 08.01.04 10 9 Karpaltunnelsyndrom beidseits Keine Paresen. 04.05.06 10 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Das führende Leiden 1 wird von den übrigen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten - aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie aufgrund der Aktenlage vom 28.11.2024; sowie aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin vom 26.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.03.2025 und in der dazugehörigen Gesamtbeurteilung vom 30.05.2025 einerseits und - aus dem Fachgebiet für Orthopädie vom 23.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.08.2025, sowie aus dem Fachgebiet für Neurologie vom 02.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, und in der dazugehörigen Gesamtbeurteilung vom 24.10.2025 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – im nachstehend ausgeführten Umfang auf die eingeholten Sachverständigengutachten und die vorgelegten Beweismittel: Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung ausführlich eingegangen. Die Gutachten setzen sich in ihrer Gesamtheit umfassend und nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden sowie mit dem von ihr erhobenen Vorbringen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den im Rahmen der Untersuchung der Beschwerdeführerin und anhand der Befundlage festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein. Diese wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet. In der Folge werden die Leiden nach der letzten, aktuellsten Gesamtbeurteilung vom 24.10.2025 benannt und behandelt. So erfolgte die Beurteilung des festgestellten Leidens 1 („Syringomyelie Th1-3 und Th6-8“) im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche die Richtsatzposition 04.03.01 mit einem möglichen Grad der Behinderung von 20 bis 40 % für spinale Lähmungen – Querschnittsyndrom leichten Grades vorsieht, wenn feinmotorische Störungen bzw. eine Schwäche in einzelnen Muskelgruppen vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde der Grad der Behinderung nachvollziehbar mit 30 % angesetzt und dazu begründend ausgeführt, dass keine maßgeblichen Paresen, aber Sensibilitätsstörungen vorliegen und eine geringe Ataxie des rechten Beines gegeben ist. Auch das als „Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden der Hals- und Lendenwirbelsäule“ bezeichnete Leiden 2 der Beschwerdeführerin wurde zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzen mit Behandlungsbedarf als nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der festgestellten Gesundheitsschädigung Leiden 3 „Zustand nach Morton Neurinom OP bds“ erfolgte ebenfalls nachvollziehbar und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche die Position 02.02.01 für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades vorsieht. Durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 20 v.H. dieser Position wird dem Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin Belastungsbeschwerden vorliegen, ausreichend hoch Rechnung getragen. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung. Für eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung müssten – der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgend – mäßige Funktionseinschränkungen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls und eine geringe Krankheitsaktivität vorliegen, was jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde bei der Beschwerdeführerin nicht objektiviert werden konnte. Eine höhere Einstufung dieses Leidens kann daher nicht erfolgen. Beim Leiden 4 ("Chronisches Schmerzsyndrom") wurde richtigerweise der obere Rahmensatz von 20 v.H. der Position 04.11.01 (Chronisches Schmerzsyndrom, Leichte Verlaufsform) der Anlage der Einschätzungsverordnung gewählt, da bei der Beschwerdeführerin die Einnahme opiodhaltiger Analgetika verzeichnet wurde, aber keine höhergradige Bewegungseinschränkung objektivierbar ist. Es liegt kein entsprechendes Schmerzverhalten vor. Vielmehr liegt laut den zu folgenden sachverständigen Ausführungen eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem objektivierbaren Befund vor. Auch beim Leiden 5 ("Migräne") ist es korrekt zur Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 10 v.H. der Position 04.11.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung gekommen, zumal keine Intervalltherapie notwendig ist. Die Beurteilung des Leidens 6 (Polyneuropathie) erfolgte nachvollziehbar und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche die Position 04.06 generell für Polyneuropathien und Polyneuritiden und die hier relevante Positionsnummer 04.06.01 für sensible und motorische Ausfälle leichten Grades vorsieht. Die Zuordnung zu dieser Positionsnummer mit einem Rahmensatz von 10 v.H. erweist sich vor dem Hintergrund fehlender Paresen als richtig. Schließlich wurde das Leiden 7 „anticholinerges Syndrom mit Verdauungsbeschwerden“ mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.01.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Diesbezüglich konnte ein sehr guter Ernährungszustand festgestellt werden. Als weiteres Leiden 8 wurden rezidivierende Harnwegsinfekte festgestellt. Das Leiden wurde unter der Positionsnummer 08.01.04 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Die angewendete Positionsnummer 08.01.04 erfasst eine chronische Entzündung und Steinbildung im Urogenitalsystem und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung mit 10 – 30 %. Bezüglich eines GdB von 10 vH (bis 20 vH) legt die EVO folgende Kriterien fest: „Wiederholte Entzündungen insbesondere Harnblasenentzündungen ohne wesentliche Miktionsstörungen, Koliken im Abstand von mehreren Monaten, Beschwerdefreie Intervalle“. Da aus fachärztlicher Sicht keine relevante Restharnmenge festgestellt werden konnte, erscheint auch diese Einschätzung zutreffend. Mangels Vorliegens von Paresen wurde das bei der Beschwerdeführerin vorliegende „Karpaltunnelsyndrom beidseits“ (Leiden 9) mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.06 (Lähmung der peripheren Nerven – Nervus medianus) und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Bei den letzten Untersuchungen der Beschwerdeführerin waren die Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt. Trophik und Tonus waren unauffällig. Zudem bestand eine grobe Kraft proximal und distal 5/
- Der Vorhalteversuch der Arme war unauffällig. Beim Finger-Nase-Versuch bestand keine Ataxie. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise; es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen wurde erneut ausreichend berücksichtigt, indem zwei weitere Gutachten, einerseits aus dem Fachbereich der Orthopädie, andererseits aus dem Fachbereich der Neurologie, beide basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt und sodann in einer gutachterlichen Gesamtbeurteilung zusammengefasst wurden. Die Beschwerdeführerin hat diese Gutachten bzw. deren Ergebnisse trotz eingeräumter Möglichkeit nicht beanstandet. Im vorliegenden Fall werden die genannten Gutachten als schlüssig und vollständig betrachtet. Sie stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher diese Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“ „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (…)“ „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…)“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)“ §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurde seitens der belangten Behörde Sachverständigengutachten - aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie aufgrund der Aktenlage vom 28.11.2024; sowie aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin vom 26.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.03.2025 und eine dazugehörige Gesamtbeurteilung vom 30.05.2025 einerseits, sowie Sachverständigengutachten - aus dem Fachgebiet für Orthopädie vom 23.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.08.2025, und aus dem Fachgebiet für Neurologie vom 02.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, und eine dazugehörige Gesamtbeurteilung vom 24.10.2025 andererseits eingeholt. Die Sachverständigengutachten entsprechen den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise und die vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel waren jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Da ein Grad der Behinderung von dreißig
(30)v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 41Abs.
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise geprüft. Wie bereits ausgeführt, wurden die vorliegenden Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W216.2288135.2.00