RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlW265 2309485-1 Spruch, W265 2309485-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 13.03.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.06.2024 erstatteten Gutachten vom 26.06.2024 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
- g.z. protrahierte Myocarditis, long Covid Syndrom, Position 05.02.02 der Anlage der EVO, GdB 50 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegen würden. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 um eine Stufe erhöht.
- Am 10.07.2024 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
- Am 10.07.2024 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein von der bereits befassten Sachverständigen, einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage ein. In dem Aktengutachten vom 26.08.2024 stellte die medizinische Sachverständige aus ihrer fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Mit Schreiben vom 09.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung würden vorliegen: „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt.
- Mit Schreiben vom 09.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung würden vorliegen: „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt.
- Ferner übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die oben genannten Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.10.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Mit Eingabe vom 17.10.2024 ersuchte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung zum Parteiengehör bis zum 11.12.
- Diesem Ersuchen wurde stattgegeben.
- Am 12.11.2024 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme zum Parteiengehör ein. Darin wird ausgeführt, dass der im Sachverständigengutachten festgestellte GdB iHv 60 nicht beeinsprucht werde. Die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaften Gesundheitsschädigung möglich sei, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Wie im Sachverständigengutachten bestätigt worden sei, liege im Fall der Beschwerdeführerin eine schwere ME/CFS Erkrankung vor. Jede Überanstrengung führe zu einer schweren PEM. Es dürfe hier nicht vernachlässigt werden, dass eine Nachbelastung (PEM) aufgrund der Untersuchung, durch den begutachtenden Arzt, nicht erfasst werden könne. Eine Wegstrecke von den gesetzlich verlangten 300 m könne jedenfalls unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes und den Angaben in den Befunden nicht zurückgelegt werden. Ein aktueller Befund von Dr. XXXX , der der Stellungnahme angeschlossen sei, beschreibe die momentane Wegstrecke der Beschwerdeführerin mit wenigen Metern. Bei darüberhinausgehenden Wegstrecken komme es zu der oben beschriebenen Post Exertional Malase. Ein Rollstuhl werde daher von der Beschwerdeführerin verwendet.
- Am 12.11.2024 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme zum Parteiengehör ein. Darin wird ausgeführt, dass der im Sachverständigengutachten festgestellte GdB iHv 60 nicht beeinsprucht werde. Die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaften Gesundheitsschädigung möglich sei, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Wie im Sachverständigengutachten bestätigt worden sei, liege im Fall der Beschwerdeführerin eine schwere ME/CFS Erkrankung vor. Jede Überanstrengung führe zu einer schweren PEM. Es dürfe hier nicht vernachlässigt werden, dass eine Nachbelastung (PEM) aufgrund der Untersuchung, durch den begutachtenden Arzt, nicht erfasst werden könne. Eine Wegstrecke von den gesetzlich verlangten 300 m könne jedenfalls unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes und den Angaben in den Befunden nicht zurückgelegt werden. Ein aktueller Befund von Dr. römisch 40 , der der Stellungnahme angeschlossen sei, beschreibe die momentane Wegstrecke der Beschwerdeführerin mit wenigen Metern. Bei darüberhinausgehenden Wegstrecken komme es zu der oben beschriebenen Post Exertional Malase. Ein Rollstuhl werde daher von der Beschwerdeführerin verwendet. Darüber hinaus bestehe bei der Beschwerdeführerin eine orthostatische Hypotension mit deutlichen orthostatischen Beschwerden. Dadurch sei längeres Stehen, Sitzen oder Gehen nur sehr eingeschränkt möglich. Eine Sturzgefahr werde durch dieses Krankheitsbild erhöht. Es werde daher ersucht, die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ zu bewilligen.
- Die belangte Behörde ersuchte die bereits befasste Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 25.11.2024 führte diese aus, dass die im Befund vom 18.10.2024 getätigten Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer PEM eine längere Wegstrecke aus eigener Kraft nicht zurücklegen könne und einen Rollstuhl verwenden müsse, gutachterlich nicht objektiviert werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei frei gehend und ohne Hilfsmittel 06/2024 zur Untersuchung erschienen und eine Gehbehinderung sei per se nicht vorliegend. Aus internistischer Sicht sei eine Rollstuhlbenutzung nicht objektivierbar.
- Die belangte Behörde ersuchte die bereits befasste Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 25.11.2024 führte diese aus, dass die im Befund vom 18.10.2024 getätigten Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer PEM eine längere Wegstrecke aus eigener Kraft nicht zurücklegen könne und einen Rollstuhl verwenden müsse, gutachterlich nicht objektiviert werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei frei gehend und ohne Hilfsmittel 06 aus 2024, zur Untersuchung erschienen und eine Gehbehinderung sei per se nicht vorliegend. Aus internistischer Sicht sei eine Rollstuhlbenutzung nicht objektivierbar.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass eine unmittelbare Zustandsverschlechterung bei PEM nicht ungewöhnlich sei. Seit Juni 2024 sei es zu einer solchen Verschlechterung gekommen. Da sich zwischenzeitlich kein persönliches Bild mehr von der Beschwerdeführerin gemacht worden sei, könne sich die Gutachterin nicht auf diese weit zurückliegende Untersuchung vom Juni 2024 berufen. Aufgrund des nach wie vor bestehenden Unverständnisses für das Krankheitsbild habe das Gesundheitsministerium einen Aktionsplan für Postvirale Erkrankungen erstellt, wonach beigelegte Befunde stärker miteinbezogen werden müssten. Die Gutachterin hätte sich folglich nach dem nachgereichten Befund ein persönliches Bild von der Beschwerdeführerin machen müssen. Eine Ablehnung, nur mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Juni frei gehend erschienen sei, sei jedenfalls unzureichend. Nachgereicht werde ein fachärztlicher Befund vom 24.01.2025, worin eine erhebliche Einschränkung der Mobilität beschrieben werden. Ein Rollstuhl sei für externe Wege notwendig. Es bestehe darüber hinaus ein erheblicher Unterstützungsbedarf bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens. Die Bewilligung der Zusatzeintragung sei notwendig, um ein erneutes Auftreten von PEM, und damit eine weitere Zustandsverschlechterung, zu vermeiden.
- Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte ein Aktengutachten einer sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.02.2025 ein, worin die medizinische Sachverständige aus ihrer fachlichen Sicht festhielt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. In der gutachterlichen Stellungnahme führte sie im Vergleich zum Sachverständigengutachten aus 08/2024 aus, dass der nachgereichte FA Befund Psychiatrie vom 15.01.2025 in der Beurteilung diskrepant im ausgeführten Ausmaß der Schwere der Einschränkungen (Therapieverlauf, Diagnostik und Empfehlungen) zum angeführten psychopathologischen Status vom 14.01.20225 stehe, sodass die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach der EVO nach nachvollziehbar sei. Aktuelle FA Befunde (Innere Medizin) bezüglich des Posturalen Tachykardiesyndroms (POTS) seien nicht vorgelegt worden, sodass eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründet sei. In der gutachterlichen Stellungnahme führte sie im Vergleich zum Sachverständigengutachten aus 08 aus 2024, aus, dass der nachgereichte FA Befund Psychiatrie vom 15.01.2025 in der Beurteilung diskrepant im ausgeführten Ausmaß der Schwere der Einschränkungen (Therapieverlauf, Diagnostik und Empfehlungen) zum angeführten psychopathologischen Status vom 14.01.20225 stehe, sodass die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach der EVO nach nachvollziehbar sei. Aktuelle FA Befunde (Innere Medizin) bezüglich des Posturalen Tachykardiesyndroms (POTS) seien nicht vorgelegt worden, sodass eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründet sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 03.02.2025 ab. Begründend führte sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorlägen. Im Zuge der fristgerecht eingelangten Beschwerde habe die Beschwerdeführerin die Überprüfung des Bescheides beantragt, woraufhin eine ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die belangte Behörde schloss der Beschwerdevorentscheidung die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie an.
- Mit Eingabe vom 17.03.2025 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2025, worin auf eine dem Vorlageantrag angeschlossene, aktuelle Medikamentenliste verwiesen wurde, woraus ersichtlich sei, wie massiv und einschränkend die Symptome der Beschwerdeführerin mittlerweile seien. Die Diagnose POTS sei gesichert. Zusätzlich sei die Bewilligung eines Rollstuhles durch die ÖGK erwirkt worden. Aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin sei sie darauf angewiesen, und bekomme die Kosten auch durch die Krankenkasse ersetzt. Im Weiteren wurde auf die Argumentation in der eingebrachten Beschwerde verwiesen.
- Mit Schreiben vom 19.03.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 20.03.2025 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde und die vorgelegten medizinischen Befunde zum Anlass, um ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Hausbesuches einzuholen. In dessen Gutachten vom 13.01.2026 (Datum des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2025 kam dieser zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m könne unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht ohne erhebliche Erschwernis zurückgelegt werden. Die beobachtete Gesamtmobilität sei in hohem Maß eingeschränkt. Die Stehfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ebenfalls unzureichend. Niveauunterschiede könnten nicht ohne Sturzgefahr überwunden werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sei unter diesen Bedingungen nicht gewährleistet.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Gutachten den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 14.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wird ein Einwand zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, erhoben werden. Um Ausfertigung der Entscheidung wird gebeten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H.. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: Eingangs wird auf das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 26.8,2024 von Dr. XXXX (Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH) und deren Stellungnahme zum Parteiengehör vom 25.11.2024 verwiesen - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.Eingangs wird auf das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 26.8,2024 von Dr. römisch 40 (Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH) und deren Stellungnahme zum Parteiengehör vom 25.11.2024 verwiesen - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Verwiesen wird auch auf das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.2.2025 von Dr. XXXX - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.Verwiesen wird auch auf das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.2.2025 von Dr. römisch 40 - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Seit 2017 - wegen Bandscheibenprobleme - keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen. 4x Covid-Impfung (2021, 2021, 2021, 2022). 9.9.2023: Covid-19-lnfektion. September 2024 Long-Covid-Ambulanzbesuch (Kardiologie) wegen eines Crash. Seither ist die beschwerdeführende Partei nicht mehr belastbar und hat sich ins Obergeschoss ihres Hauses zurückgezogen. Täglich wird dem Körper etwa 6 Stunden Sauerstoff zugeführt - zur Besserung des Allgemeinbefindens. Derzeitige Beschwerden: Frau XXXX gibt an, dass sie seit dem „Crash“ im September 2024 überhaupt nicht mehr belastbar ist und dass sie sich ins Obergeschoß ihres Hauses zurückgezogen hat. Täglich wird dem Körper etwa 6 Stunden Sauerstoff zugeführt - zur Besserung des Allgemeinbefindens.Frau römisch 40 gibt an, dass sie seit dem „Crash“ im September 2024 überhaupt nicht mehr belastbar ist und dass sie sich ins Obergeschoß ihres Hauses zurückgezogen hat. Täglich wird dem Körper etwa 6 Stunden Sauerstoff zugeführt - zur Besserung des Allgemeinbefindens. Kardiopulmonal ist sie unter Medikation und Sauerstoff „stabil“. Frau XXXX berichtet auch von ihrem „Brainfog“.Kardiopulmonal ist sie unter Medikation und Sauerstoff „stabil“. Frau römisch 40 berichtet auch von ihrem „Brainfog“. Ärztliche Betreuung durch XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX Ärztliche Betreuung durch römisch 40 , Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Gabapentin, Inderal, Vitamin D, Sulodexid, Rupafm, Ketotisan, Estrogei, Utrogestan, Losartan, Colctab, Mestinon, Trental, Low Dose Naitrexone. Sozialanamnese: hat BWL studiert, seit 2017 nicht mehr berufstätig, verheiratet, 2 Kinder. Hilfsbefunde z. B. Labor, biidgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt. Psychiatrische Befundnachreichung - Dr. XXXX - 2.11.2025Psychiatrische Befundnachreichung - Dr. römisch 40 - 2.11.2025 Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Rollator, Toilettenstuhl, Sauerstoffkonzentrator. Untersuchungsbefund: Größe: -169 cm Gewicht: -62 kg Blutdruck: /// Status - Fachstatus: normaler AZ. Kopf / Hals: voll orientiert, Grundstimmung und Antrieb nicht weiter auffällig, kooperativ, situativ angepasstes Verhalten, in den vorbefunden finden sich keine psychosozialen Belastungsfaktoren, Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Z. n. AT, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig, Nichtraucherin, keine Atemauffälligkeiten. Herz: normale Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Abdomen: im TN, normale Organgrenzen. Z. n. 2x-iger Sectio, keine Inkontinenz, Verrichtung der Notdurft selbständig möglich - unter Verwendung einer Zimmertoilette. Extremitäten: Gelenke altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme. Achsenorgan: unauffälliger struktureller Befund, HWS altersentsprechend frei beweglich. BWS/LWS: normales Bückvermögen. Gesamtmobilität - Gangbild: Frau XXXX wird in einer Zimmerecke am Boden auf einer Matratze mit Schutzmaske sitzend, angetroffen. Auf Aufforderung hin kann sie sich allein in den Stand erheben, den Rollator bedienen und sich damit im Zimmer allein fortbringen; Notdurftverrichtung und Körperpflege vor allem im Zimmer - mittels Zimmertoilette bzw. Waschlappen und Lavoir.Gesamtmobilität - Gangbild: Frau römisch 40 wird in einer Zimmerecke am Boden auf einer Matratze mit Schutzmaske sitzend, angetroffen. Auf Aufforderung hin kann sie sich allein in den Stand erheben, den Rollator bedienen und sich damit im Zimmer allein fortbringen; Notdurftverrichtung und Körperpflege vor allem im Zimmer - mittels Zimmertoilette bzw. Waschlappen und Lavoir. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: ● Post-COVID-Syndrom nach Covid 19 Infektion im September 2023 – vordergründig: Chronisches Müdigkeitssyndrom, Belastungsintoleranz mit PEM (post exertioneller Malaise), Mastzellenaktivierungssyndrom, posturales Tachycardiesyndrom (POTS) ● Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Diskusprolaps (Ozonnukleolyse) L5/S1 Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Bei der Beschwerdeführerin bestehen erhebliche Einschränkungen die sich funktionell aus dem chronischen Müdigkeitssyndrom und der ausgeprägten Belastungsintoleranz ergeben. Eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht ohne erhebliche Erschwernis zurückgelegt werden. Die beobachtete Gesamtmobilität ist in hohem Maß eingeschränkt. Die Stehfähigkeit der Beschwerdeführerin ist ebenfalls unzureichend. Niveauunterschiede können nicht ohne Sturzgefahr überwunden werden. Das sichere Ein- und Aussteigen ist unter diesen Bedingungen nicht gewährleistet. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde ist eine Nachuntersuchung in fünf Jahren indiziert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.01.2026 (Datum des Einlangens), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2025, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten ist unbestritten geblieben. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde war festzustellen, dass in fünf Jahren eine Nachuntersuchung vorzusehen sein wird. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 13.01.2026 (Datum des Einlangens), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2025, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2024, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2024, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.01.2026 (Datum des Einlangens), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2025, nachvollziehbar bejaht, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernde Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Da unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde eine Nachuntersuchung in 5 Jahren vorgeschlagen wird, ist die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass befristet auszustellen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W265.2309485.1.00