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{'item': 'W289 2316143-1'}

Obsah (13)§ 24Art. 133§ 25§ 12§ 50§ 17Art. 130§ 28§ 21a§ 18§ 7§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2026 GeschäftszahlW289 2316143-1 Spruch, W289 2316143-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Al

VG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.04.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 09.11.2024 bis 30.11.2024

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 30.04.2025 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 09.11.2024 bis zum 30.11.2024 widerrufen bzw. berichtigt und sie

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 893,20 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie im selben Zeitraum laut der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) der Pflichtversicherung unterläge. Ein Teilbetrag in der Höhe von € 46,42 sei bereits vom AMS einbehalten worden, weshalb noch € 846,78 offen seien.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 30.04.2025 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 09.11.2024 bis zum 30.11.2024 widerrufen bzw. berichtigt und sie

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 893,20 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie im selben Zeitraum laut der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) der Pflichtversicherung unterläge. Ein Teilbetrag in der Höhe von € 46,42 sei bereits vom AMS einbehalten worden, weshalb noch € 846,78 offen seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie sich mit 08.11.2024 vom AMS abgemeldet habe, da sie sich ab dem 09.11.2024 in einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis befunden habe. Nach Absprache mit der zuständigen Abteilung vom AMS, sei ihr eine Abmeldung über den Zeitraum der Anstellung genehmigt worden. Dementsprechend habe sie ab dem Zeitpunkt ihrer Tätigkeit kein Arbeitslosengeld mehr bezogen und somit auch keinen Betrag unberechtigt vom AMS empfangen. Die Tätigkeit bei XXXX sei von 09.11.2024 bis 11.11.2024 gewesen, davor und danach sei die Beschwerdeführerin beim AMS gemeldet gewesen. Dies sei an ihrer Ab- und Wiedermeldung erkennbar.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie sich mit 08.11.2024 vom AMS abgemeldet habe, da sie sich ab dem 09.11.2024 in einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis befunden habe. Nach Absprache mit der zuständigen Abteilung vom AMS, sei ihr eine Abmeldung über den Zeitraum der Anstellung genehmigt worden. Dementsprechend habe sie ab dem Zeitpunkt ihrer Tätigkeit kein Arbeitslosengeld mehr bezogen und somit auch keinen Betrag unberechtigt vom AMS empfangen. Die Tätigkeit bei römisch 40 sei von 09.11.2024 bis 11.11.2024 gewesen, davor und danach sei die Beschwerdeführerin beim AMS gemeldet gewesen. Dies sei an ihrer Ab- und Wiedermeldung erkennbar. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin zwar die Beschäftigung vom 09.11.2024 bis 11.11.2024 bei der XXXX gemeldet habe, jedoch habe das AMS aufgrund einer Überlagerungsmeldung vom 08.04.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass dadurch vom 09.11.2024 bis 30.11.2024 ein vollversicherter Zeitraum vorgelegen habe. Laut vom Dienstgeber ausgefüllter Lohnbescheinigung vom 28.04.2025 habe die Beschwerdeführerin aus der Beschäftigung vom 09.11.2024 bis 11.11.2024 ein Bruttoentgelt von € 619,50 (gleichzeitig Nettoeinkommen, da keine Sozialversicherungsbeiträge lt. Lohnzettel abgezogen worden seien) erzielt. Sie habe dadurch ein die mtl. Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 von € 518,44 übersteigendes Einkommen lukriert, weshalb

§ 12Al

VG keine Arbeitslosigkeit in dem Zeitraum von 09.11.2024 bis 30.11.2024 vorgelegen sei. Daher sei die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu widerrufen bzw. rückwirkend zu berichtigen gewesen und aufgrund einer Meldepflichtverletzung

§ 50Abs. 1 Al

VG im Hinblick auf die erzielte Einkommenshöhe zurückzufordern gewesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin zwar die Beschäftigung vom 09.11.2024 bis 11.11.2024 bei der römisch 40 gemeldet habe, jedoch habe das AMS aufgrund einer Überlagerungsmeldung vom 08.04.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass dadurch vom 09.11.2024 bis 30.11.2024 ein vollversicherter Zeitraum vorgelegen habe. Laut vom Dienstgeber ausgefüllter Lohnbescheinigung vom 28.04.2025 habe die Beschwerdeführerin aus der Beschäftigung vom 09.11.2024 bis 11.11.2024 ein Bruttoentgelt von € 619,50 (gleichzeitig Nettoeinkommen, da keine Sozialversicherungsbeiträge lt. Lohnzettel abgezogen worden seien) erzielt. Sie habe dadurch ein die mtl. Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 von € 518,44 übersteigendes Einkommen lukriert, weshalb

Paragraph 12, AlVG keine Arbeitslosigkeit in dem Zeitraum von 09.11.2024 bis 30.11.2024 vorgelegen sei. Daher sei die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu widerrufen bzw. rückwirkend zu berichtigen gewesen und aufgrund einer Meldepflichtverletzung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die erzielte Einkommenshöhe zurückzufordern gewesen. Nach fristgerechter Stellung eines Vorlageantrages durch die Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 16.10.2024 Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 40,60 täglich. Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS am 23.10.2024, vom 09.11.2024 bis zum 11.11.2024 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt zu sein. Eine zunächst veranlasste Einstellung des Leistungsbezuges durch das AMS wurde aufgrund einer elektronischen Wiedermeldung der Beschwerdeführerin am 12.11.2024 wieder storniert und Arbeitslosengeldbezug weiter angewiesen.Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS am 23.10.2024, vom 09.11.2024 bis zum 11.11.2024 beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt zu sein. Eine zunächst veranlasste Einstellung des Leistungsbezuges durch das AMS wurde aufgrund einer elektronischen Wiedermeldung der Beschwerdeführerin am 12.11.2024 wieder storniert und Arbeitslosengeldbezug weiter angewiesen. Am 19.12.2024 legte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Gehaltsabrechnung dieses Dienstgebers aus dem November 2024 vor. Die Beschwerdeführerin hat demnach für den 11.11.2024 ein Entgelt von € 189,84 sowie eine Urlaubsersatzleistung von € 20,16, sohin gesamt € 210 erhalten. Erst durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 08.04.2025 erlangte das AMS jedoch Kenntnis davon, dass bei der Beschwerdeführerin von 09.11.2024 bis 30.11.2024 eine Vollversicherung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung vorgelegen hat. Auf Aufforderung des AMS legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 15.04.2025 einen Lohnzettel für 09.-10.11.2024 mit einem Bruttobezug von € 409,50 sowie einen Lohnzettel für den 11.11.2024 mit einem Bruttobezug von € 210 vor. Der Dienstgeber übermittelte sodann am 28.04.2025 eine Lohnbescheinigung, die übereinstimmend für 09.-11.11.2024 ein Bruttoentgelt von insgesamt € 619,50 ausweist. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.11.2024 bis 10.11.2024 einen Bruttobezug von € 409,50 und am 11.11.2024 einen Bruttobezug von € 210 erzielte. Aus der Beschäftigung bei der XXXX bezog die Beschwerdeführerin im November 2024 somit insgesamt € 619,50 (zugleich Nettoeinkommen).Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.11.2024 bis 10.11.2024 einen Bruttobezug von € 409,50 und am 11.11.2024 einen Bruttobezug von € 210 erzielte. Aus der Beschäftigung bei der römisch 40 bezog die Beschwerdeführerin im November 2024 somit insgesamt € 619,50 (zugleich Nettoeinkommen). Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2024 monatlich € 518,
  2. Den Bezug des Entgelts im November 2024 in der Höhe von insgesamt € 619,50 vom Dienstgeber XXXX hat die Beschwerdeführerin dem AMS nicht gemeldet. Hierdurch hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, gegenüber der belangten Behörde maßgebende Tatsachen zu verschweigen und hierdurch zu Unrecht Arbeitslosengeld zu beziehen. Den Bezug des Entgelts im November 2024 in der Höhe von insgesamt € 619,50 vom Dienstgeber römisch 40 hat die Beschwerdeführerin dem AMS nicht gemeldet. Hierdurch hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, gegenüber der belangten Behörde maßgebende Tatsachen zu verschweigen und hierdurch zu Unrecht Arbeitslosengeld zu beziehen. Die nicht erfolgte Meldung des Bezuges über der Geringfügigkeitsgrenze war auch kausal für die Anweisung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 09.11.2024 – 30.11.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zur Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld und dass eine zunächst veranlasste Einstellung des Leistungsbezuges ab 09.11.2024 durch das AMS aufgrund einer elektronischen Wiedermeldung der Beschwerdeführerin am 12.11.2024 wieder storniert wurde, basieren auf dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Die Höhe des Arbeitslosengeldbezuges sowie die Höhe der Rückforderung beruhen auf dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Feststellungen zu den Einkünften der Beschwerdeführerin gründen sich auf die, nach erfolgter Überlagerungsmeldung vom AMS angeforderten, von der Beschwerdeführerin vorgelegten im Akt einliegenden Lohnzettel und die Einsichtnahme in den ebenfalls im Akt einliegenden Auszug der Versicherungszeiten betreffend die Beschwerdeführerin. Wie dem Akteninhalt auch zu entnehmen ist, legte die Beschwerdeführerin erst nach an das AMS erfolgter Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und auf sodann erfolgter Aufforderung der belangten Behörde vom 15.04.2025 einen Lohnzettel für den Zeitraum 09.11.2024 bis 10.11.2024 und den 11.11.2024 des Dienstgebers XXXX vor, aus denen sich die Auszahlungen in der Höhe von insgesamt € 619,50 ergeben. Aus den in Akt einliegenden Nachrichten ergibt sich ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin – vor der erfolgten Überlagerungsmeldung des Dachverbandes an das AMS vom 08.04.2025 – davor am 19.12.2024 lediglich eine Gehaltsabrechnung dieses Dienstgebers für November 2024 für den 11.11.2024 vorlegte, das ein Entgelt von insgesamt € 210 enthielt.Die Feststellungen zu den Einkünften der Beschwerdeführerin gründen sich auf die, nach erfolgter Überlagerungsmeldung vom AMS angeforderten, von der Beschwerdeführerin vorgelegten im Akt einliegenden Lohnzettel und die Einsichtnahme in den ebenfalls im Akt einliegenden Auszug der Versicherungszeiten betreffend die Beschwerdeführerin. Wie dem Akteninhalt auch zu entnehmen ist, legte die Beschwerdeführerin erst nach an das AMS erfolgter Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und auf sodann erfolgter Aufforderung der belangten Behörde vom 15.04.2025 einen Lohnzettel für den Zeitraum 09.11.2024 bis 10.11.2024 und den 11.11.2024 des Dienstgebers römisch 40 vor, aus denen sich die Auszahlungen in der Höhe von insgesamt € 619,50 ergeben. Aus den in Akt einliegenden Nachrichten ergibt sich ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin – vor der erfolgten Überlagerungsmeldung des Dachverbandes an das AMS vom 08.04.2025 – davor am 19.12.2024 lediglich eine Gehaltsabrechnung dieses Dienstgebers für November 2024 für den 11.11.2024 vorlegte, das ein Entgelt von insgesamt € 210 enthielt. Indem die Beschwerdeführerin nicht sämtliches Einkommen aus der Beschäftigung beim Dienstgeber im November 2024 meldete, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, gegenüber der belangten Behörde maßgebende Tatsachen zu verschweigen und hierdurch zu Unrecht Arbeitslosengeld zu beziehen. Dass die nicht erfolgte Meldung des Bezuges über der Geringfügigkeitsgrenze kausal für die weitere Anweisung des Arbeitslosengeldes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung sowie dem Umstand, dass das AMS eine zunächst eingeleitete Bezugseinstellung nachträglich wieder stornierte zumal dem AMS das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zur Überlagerungsmeldung nicht bekannt war. Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 ergibt sich aus § 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. II Nr. 407/2023.Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023,.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise: „§ 12

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Anzeigen § 50

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“ 3.

  1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet auszugsweise: „Ausnahmen von der Vollversicherung. §
  2. […]

(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Paragraph 5, […]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Anm. 1: […]

BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 518,44 €“Anmerkung 1: […]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 518,44 €“ 3.

  1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt hat (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Abs. 2 Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt hat (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG ist unter anderem, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.Arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG ist unter anderem, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG betrug im Jahr 2024 € 518,44.Die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2024 € 518,

  1. Wie festgestellt, erzielte die Beschwerdeführerin vom 09.11.2024 bis 11.11.2024 im Rahmen ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 619,
  2. Damit wurde die im § 5 Abs. 2 ASVG festgelegte mtl. Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 überschritten, weshalb ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat.Wie festgestellt, erzielte die Beschwerdeführerin vom 09.11.2024 bis 11.11.2024 im Rahmen ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 619,
  3. Damit wurde die im § 5 Abs. 2 ASVG festgelegte mtl. Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 überschritten, weshalb ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Aufgrund dieses Einkommensüberschreitungsbetrags war die Beschwerdeführerin im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht als arbeitslos anzusehen, da ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung lag somit in diesem Zeitraum nicht vor. Sohin erfolgte der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

§ 24Abs. 2 Al

VG zu Recht.Sohin erfolgte der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu Recht. 3.5.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.5.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061). Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin zwar die Beschäftigung beim gegenständlichen Dienstgeber gemeldet, jedoch hat sie dem AMS ihr aus dieser Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze bezogenes Einkommen nicht bekannt gegeben. Sie verletzte sohin ihre Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG.Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin zwar die Beschäftigung beim gegenständlichen Dienstgeber gemeldet, jedoch hat sie dem AMS ihr aus dieser Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze bezogenes Einkommen nicht bekannt gegeben. Sie verletzte sohin ihre Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG. Das aus der Beschäftigung erzielte Einkommen stellt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 50 Abs. 1 AlVG dar, die die Beschwerdeführerin dem AMS melden hätte müssen.Das aus der Beschäftigung erzielte Einkommen stellt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd Paragraph 50, Absatz eins, AlVG dar, die die Beschwerdeführerin dem AMS melden hätte müssen. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Es ist angesichts der Belehrung über Meldepflichten in sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass jegliche Beschäftigungsaufnahme und jegliches Einkommen einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben können und daher die Pflicht besteht, der Behörde sämtliches Einkommen zu melden. Jener Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG kam die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach. Dabei wird zwar nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Durch die unterlassene Meldung hat die Beschwerdeführerin jedoch eine Verletzung der Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129).Jener Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG kam die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach. Dabei wird zwar nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Durch die unterlassene Meldung hat die Beschwerdeführerin jedoch eine Verletzung der Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zumindest billigend in Kauf genommen vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Nach dem offenkundigen Zweck der Widerrufs- und Rückforderungsnorm kommt es auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug ist bei Verwirklichung dieses Tatbestandes überhaupt ohne Belang (vgl. Sdoutz/ Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg (Dezember 2023), § 25 AlVG, Rz 524).Nach dem offenkundigen Zweck der Widerrufs- und Rückforderungsnorm kommt es auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug ist bei Verwirklichung dieses Tatbestandes überhaupt ohne Belang vergleiche Sdoutz/ Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg (Dezember 2023), Paragraph 25, AlVG, Rz 524). Die Beschwerdeführerin wäre zusammenfassend

§ 50Al

VG verpflichtet gewesen, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin wäre zusammenfassend

Paragraph 50, AlVG verpflichtet gewesen, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung erfolgte daher ebenfalls zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb eine Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb eine Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2316143.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.