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{'item': 'I403 2333185-1'}

Obsah (11)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2026 GeschäftszahlI403 2333185-1 Spruch, I403 2333185-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 28.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) mit Bescheid vom 22.12.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in den Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Es wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 28.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) mit Bescheid vom 22.12.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 16.01.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stammt aus dem Benin. Er gehört zur Volksgruppe Dendi, dies ist auch seine Muttersprache. Am 17.12.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei die Einvernahme abgebrochen werden musste, weil der Beschwerdeführer erklärte, Französisch nicht ausreichend zu sprechen. Am 13.05.2025 wurde er nochmals unter Beiziehung eines Dolmetschers für Französisch einvernommen. In der Beschwerde wurde moniert, dass der Beschwerdeführer sich bei den Einvernahmen nicht ausreichend verständigen habe können und dass er an der Sichelzellkrankheit leide und in Benin keine ausreichende medizinische Betreuung in Benin erhalten und bei einer Rückkehr in eine seine Rechte nach Art 2,3 EMRK verletzende Lage geraten würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Benin. Er gehört zur Volksgruppe Dendi, dies ist auch seine Muttersprache. Am 17.12.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei die Einvernahme abgebrochen werden musste, weil der Beschwerdeführer erklärte, Französisch nicht ausreichend zu sprechen. Am 13.05.2025 wurde er nochmals unter Beiziehung eines Dolmetschers für Französisch einvernommen. In der Beschwerde wurde moniert, dass der Beschwerdeführer sich bei den Einvernahmen nicht ausreichend verständigen habe können und dass er an der Sichelzellkrankheit leide und in Benin keine ausreichende medizinische Betreuung in Benin erhalten und bei einer Rückkehr in eine seine Rechte nach Artikel 2,,3 EMRK verletzende Lage geraten würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt. Benin ist nach § 1 Z 15 der „Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden“ (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) ein sicherer Herkunftsstaat, insofern stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides prinzipiell zu Recht auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt. Benin ist nach Paragraph eins, Ziffer 15, der „Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden“ (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) ein sicherer Herkunftsstaat, insofern stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides prinzipiell zu Recht auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Die belangte Behörde begründete ihre Ermessungsentscheidung folgendermaßen: „Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.“ Im vorliegenden Fall kann jedoch bei einer Grobprüfung aufgrund der derzeitigen Verfahrensergebnisse/Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die sofortige Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den Benin eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Ob die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich vorliegen, kann erst nach einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers beurteilt werden. Eine solche Beurteilung kann angesichts der im Beschwerdefall gegebenen Umstände nicht innerhalb der kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFAVG erfolgen, sondern muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall kann jedoch bei einer Grobprüfung aufgrund der derzeitigen Verfahrensergebnisse/Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die sofortige Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den Benin eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Ob die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich vorliegen, kann erst nach einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers beurteilt werden. Eine solche Beurteilung kann angesichts der im Beschwerdefall gegebenen Umstände nicht innerhalb der kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFAVG erfolgen, sondern muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Der Beschwerde war daher mit Teilerkenntnis die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuzuerkennen und der dem entgegenstehende Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht gesondert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die getroffene Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens (die Sachentscheidung) vorwegzunehmen. Der Beschwerde war daher mit Teilerkenntnis die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen und der dem entgegenstehende Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht gesondert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die getroffene Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens (die Sachentscheidung) vorwegzunehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2333185.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.