RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlG303 2328531-1 Spruch, G303 2328531-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 05.12.2025 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen: A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird stattgegeben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.12.2012 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen und die Ausweisung des BF verfügt. Diese Entscheidung erwuchs mit 04.10.2013 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Für den BF wurde von den pakistanischen Behörden am 02.05.2014 ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt. Eine Abschiebung des BF nach Pakistan konnte jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF nicht durchgeführt werden. Am 30.11.2015 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.10.2017, Zahl: XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan als unbegründet abgewiesen. Am 30.11.2015 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.10.2017, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan als unbegründet abgewiesen. Der BF heiratete am 16.02.2017 die bulgarische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX . Aufgrund dieser Eheschließung verfügte der BF über eine am 06.10.2017 ausgestellte und bis 06.10.2022 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Der BF heiratete am 16.02.2017 die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 , geboren am römisch 40 . Aufgrund dieser Eheschließung verfügte der BF über eine am 06.10.2017 ausgestellte und bis 06.10.2022 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Der BF versuchte am 20.04.2023 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde mit einem total gefälschten bulgarischen Personalausweis seiner Ehegattin eine Daueraufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zu beantragen. Das Verfahren wurde gemäß § 19 Abs. 6 NAG durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 17.10.2023 eingestellt. Ein gegen den BF und seine Ehegattin eingeleitetes Strafverfahren wurde mit einer Diversion entschieden.Der BF versuchte am 20.04.2023 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde mit einem total gefälschten bulgarischen Personalausweis seiner Ehegattin eine Daueraufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zu beantragen. Das Verfahren wurde gemäß Paragraph 19, Absatz 6, NAG durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 17.10.2023 eingestellt. Ein gegen den BF und seine Ehegattin eingeleitetes Strafverfahren wurde mit einer Diversion entschieden. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vom 29.01.2025 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 28.02.2025 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vom 29.01.2025 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 28.02.2025 in Rechtskraft. Der BF wurde am 17.11.2025 am Grenzübergang XXXX einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot bzw. Festnahmeauftrag vorliegt, woraufhin der BF festgenommen wurde. Der BF wurde am 17.11.2025 am Grenzübergang römisch 40 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot bzw. Festnahmeauftrag vorliegt, woraufhin der BF festgenommen wurde. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am XXXX .11.2025, um 15:30 Uhr, in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX vollzogen wurde.Der BF wurde am römisch 40 .11.2025, um 15:30 Uhr, in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 vollzogen wurde. Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 brachte der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides und auszusprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien; in eventu auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. Zudem wurde Verfahrenshilfe im Umfang einer Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Falle des BF keine Fluchtgefahr bestehe, weshalb die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig sei. Der BF könne bei einem Freund in Österreich wohnen und sich dort melderechtlich anmelden. Im Falle des BF wäre sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch einer angeordneten Unterkunftnahme möglich. Der BF sei bereit mit den Behörden zu kooperieren und würde sich einer Abschiebung nicht entziehen. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.12.2025 übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und dem BFA den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.12.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und zwei Behördenvertreterinnen via Videokonferenz (ZOOM) teilnahmen; die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF und ein Dolmetscher für die Sprache Urdu nahmen daran persönlich teil. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Am 10.12.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ein.Am 10.12.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit). Er verfügt über einen am 15.09.2015 ausgestellten und bis 13.09.2025 gültigen pakistanischen Reisepass. Er hat kein Aufenthaltsrecht in Österreich und besitzt auch keinen Aufenthaltstitel für ein anderes EU-Land. Der BF stellte in Österreich am 05.12.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vollinhaltlich abwiesen und die Ausweisung des BF verfügt wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 04.10.2013 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Für den BF wurde von den pakistanischen Behörden am 02.05.2014 ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt. Eine Abschiebung des BF nach Pakistan konnte jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF nicht durchgeführt werden. Am 30.11.2015 stellte der BF einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.10.2017, Zahl: XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde am 14.11.2017 rechtskräftig.Am 30.11.2015 stellte der BF einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.10.2017, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde am 14.11.2017 rechtskräftig. Der BF heiratete am 16.02.2017 die bulgarische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX . Aufgrund dieser Eheschließung verfügte der BF über eine am 06.10.2017 ausgestellte und bis 06.10.2022 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Der BF heiratete am 16.02.2017 die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 , geboren am römisch 40 . Aufgrund dieser Eheschließung verfügte der BF über eine am 06.10.2017 ausgestellte und bis 06.10.2022 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Der BF versuchte am 20.04.2023 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde mit einem total gefälschten bulgarischen Personalausweis seiner Ehegattin eine Daueraufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zu beantragen. Das Antragsverfahren wurde gemäß § 19 Abs. 6 NAG am 17.10.2023 durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eingestellt. Ein gegen den BF und seine Ehegattin eingeleitetes Strafverfahren wurde mit einer Diversion entschieden.Der BF versuchte am 20.04.2023 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde mit einem total gefälschten bulgarischen Personalausweis seiner Ehegattin eine Daueraufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zu beantragen. Das Antragsverfahren wurde gemäß Paragraph 19, Absatz 6, NAG am 17.10.2023 durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eingestellt. Ein gegen den BF und seine Ehegattin eingeleitetes Strafverfahren wurde mit einer Diversion entschieden. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vom 29.01.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 28.02.2025 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vom 29.01.2025 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 28.02.2025 in Rechtskraft. Der BF wurde am 17.11.2025 am Grenzübergang XXXX einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot besteht und ein Festnahmeauftrag vorliegt, woraufhin der BF festgenommen wurde. Der BF wurde am 17.11.2025 am Grenzübergang römisch 40 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot besteht und ein Festnahmeauftrag vorliegt, woraufhin der BF festgenommen wurde. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am XXXX .11.2025, um 15:30 Uhr, in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX vollzogen wurde.Der BF wurde am römisch 40 .11.2025, um 15:30 Uhr, in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 vollzogen wurde. Der gesunde und haftfähige BF ist nicht rückkehrwillig und hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig und als unkooperativ erwiesen. Der BF trat während seiner Anhaltung in Schubhaft im AHZ XXXX am 18.11.2025 in einen Hungerstreik, den er am 26.11.2025 freiwillig wieder beendete. Der BF trat während seiner Anhaltung in Schubhaft im AHZ römisch 40 am 18.11.2025 in einen Hungerstreik, den er am 26.11.2025 freiwillig wieder beendete. Es wurden bislang seitens der Behörde alle möglichen Schritte gesetzt, um ein Heimreisezertifikat (HRZ) für den BF zu erlangen und ist mit einer zeitnahen HRZ-Ausstellung zu rechnen. Es erfolgten auch in der Vergangenheit Abschiebungen nach Pakistan und wurden im Jahr 2025 HRZ seitens der pakistanischen Botschaft ausgestellt. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte. Seine Ehegattin weist seit 29.06.2023 keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet auf. Der BF hat seit 2023 auch keinen Kontakt mehr zu seiner Ehegattin. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und ist nicht in der Lage eine legale Erwerbstätigkeit auszuüben. Der BF war seit 11.12.2012 in Österreich an unterschiedlichen Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet, zuletzt von 05.07.2024 bis 20.11.2025 in XXXX , wobei anzumerken ist, dass er an dieser Meldeadresse tatsächlich zuletzt nicht lebte. Seine Meldungen waren jedoch nicht durchgehend, sondern lückenhaft und verfügte er Entscheidungszeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet. Der BF war seit 11.12.2012 in Österreich an unterschiedlichen Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet, zuletzt von 05.07.2024 bis 20.11.2025 in römisch 40 , wobei anzumerken ist, dass er an dieser Meldeadresse tatsächlich zuletzt nicht lebte. Seine Meldungen waren jedoch nicht durchgehend, sondern lückenhaft und verfügte er Entscheidungszeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet. Der BF verfügt über eine grundsätzliche Wohnmöglichkeit bei einem Asylwerber in XXXX . Der BF verfügt über eine grundsätzliche Wohnmöglichkeit bei einem Asylwerber in römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der eingebrachten Beschwerde und dem Gerichtsakt des BVwG, sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.12.
- Die Identität des BF steht aufgrund des im Akt in Kopie einliegenden pakistanischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, fest. Aufgrund des verhängten rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes konnte festgestellt werden, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügt. Entsprechend der Angaben des BF selbst und der Behördenvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der BF auch über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat verfügt. Die Feststellung zur Festnahme des BF durch Beamte der österreichischen Bundespolizei am 17.11.2025 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am Grenzübergang XXXX beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.Die Feststellung zur Festnahme des BF durch Beamte der österreichischen Bundespolizei am 17.11.2025 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am Grenzübergang römisch 40 beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den am 05.12.2012 (ersten) und 30.11.2015 (zweiten) erfolgten Asylantragstellungen sowie zur jeweiligen inhaltlichen Erledigung durch die zuständige Behörde, beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellung zur Eheschließung des BF mit einer bulgarischen Staatsangehörigen am 16.02.2017, beruht auf dem unstrittigen Akteninhalt. Dass die Ehegattin des BF in Österreich seit 29.06.2023 nicht mehr melderechtlich angemeldet ist, beruht auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und einer Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Dass der BF seit 2023 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehegattin hat, beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF von 06.10.2017 bis 06.10.2022 über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin verfügte, stützt sich auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid; gleiches gilt für die Umstände der versuchten Beantragung einer Aufenthaltskarte mit einem total gefälschten bulgarischen Personalausweis seiner Ehegattin. Die Feststellung zur Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den BF beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX . Die Feststellung zur Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den BF beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 . Die Feststellung zur Anordnung der gegenständlichen Schubhaft über den BF beruht auf dem im Akt einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX . Die seit XXXX .11.2025 durchgehende Anhaltung an sich ergibt auch aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Die Feststellung zur Anordnung der gegenständlichen Schubhaft über den BF beruht auf dem im Akt einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 . Die seit römisch 40 .11.2025 durchgehende Anhaltung an sich ergibt auch aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF sind nicht aktenkundig. Die Feststellung, dass der BF nicht rückkehrwillig ist, beruht seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit und sein unkooperatives Verhalten hat der BF in der Vergangenheit wiederholt unter Beweis gestellt, insbesondere durch einen Hungerstreik, durch sein Untertauchen und die daraus resultierende wiederholte Nichtverfügbarkeit für die Behörden, durch den Versuch, unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises seiner Ehegattin einen Aufenthaltstitel zu erlangen und durch Verstöße gegen melderechtliche Pflichten. Die Feststellung, dass die belangte Behörde bislang alle möglichen Schritte setzte, um ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Behördenvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Antrag zur Ausstellung eines HRZ am 24.11.2025 gestellt wurde und alle notwendigen Schritte zur Erlangung eines HRZ seitens der Behörde gesetzt wurden. Dass zeitnah für den BF ein HRZ ausgestellt werden wird können, ergibt sich daraus, dass HRZ-Ausstellungen für Pakistan laut Auskunft der Behördenvertreterinnen im Durchschnitt ein bis zwei Monate dauern. Auch wurde seitens der Behörde angemerkt, dass die Zusammenarbeit mit der pakistanischen Botschaft sehr gut funktioniert und wurden in der Vergangenheit sowohl Heimreisezertifikate ausgestellt als auch Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Der Umstand, dass der BF in Österreich über keine familiäre Anbindung verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt, stützt sich auf seine eigenen Angaben und ergibt sich aus der Aufstellung der Effekte der Anhaltedatei und aus den Angaben beim Verfahrenshilfeantrag. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes ist der BF nicht in der Lage eine legale Erwerbstätigkeit auszuüben. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF unterschiedliche Hauptwohnsitzmeldungen gehabt hat und Meldelücken bestehen und dass er zum Entscheidungszeitpunkt – außer der Meldung des AHZ XXXX – über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Auch gab der BF in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er nicht – wie melderechtlich erfasst – in XXXX , sondern in XXXX lebte. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF unterschiedliche Hauptwohnsitzmeldungen gehabt hat und Meldelücken bestehen und dass er zum Entscheidungszeitpunkt – außer der Meldung des AHZ römisch 40 – über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Auch gab der BF in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er nicht – wie melderechtlich erfasst – in römisch 40 , sondern in römisch 40 lebte. Dass der BF über eine grundsätzliche Wohnmöglichkeit in XXXX verfügt, ergibt aus der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Bestätigung des Asylwerbers XXXX , geboren am XXXX . Es konnte jedoch nicht erhoben werden, ob hierfür eine Zustimmung der Unterkunftgeberin vorliegt. Zudem verfügt der BF weder über ein Einkommen noch über sonstige finanzielle Mittel. Dass der BF über eine grundsätzliche Wohnmöglichkeit in römisch 40 verfügt, ergibt aus der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Bestätigung des Asylwerbers römisch 40 , geboren am römisch 40 . Es konnte jedoch nicht erhoben werden, ob hierfür eine Zustimmung der Unterkunftgeberin vorliegt. Zudem verfügt der BF weder über ein Einkommen noch über sonstige finanzielle Mittel.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.
- Zu Spruchteil 1.A.): 3.2.
- Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 18.11.2025 und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .11.2025 (Spruchpunkt 1.A.I.):3.2.
- Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 18.11.2025 und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .11.2025 (Spruchpunkt 1.A.I.): Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit XXXX .11.2025, 15:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit römisch 40 .11.2025, 15:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen wird. Der BF stellte am 05.12.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vollinhaltlich abgewiesen und eine Ausweisung erlassen wurde. Am 02.05.2014 wurde für den BF ein HRZ ausgestellt; die sodann fixierte Abschiebung konnte aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF nicht durchgeführt werden. Am 30.11.2015 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan als unbegründet abgewiesen. Durch eine Heirat mit der bulgarischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , am 16.02.2017, wurde der BF in Österreich zunächst aufenthaltsberechtigt.Am 30.11.2015 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan als unbegründet abgewiesen. Durch eine Heirat mit der bulgarischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , am 16.02.2017, wurde der BF in Österreich zunächst aufenthaltsberechtigt. Am 20.04.2023 versuchte der BF bei der Niederlassungsbehörde in XXXX mit einem total gefälschten bulgarischen Personalausweis seiner Ehegattin eine Daueraufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zu beantragen. Aufgrund dessen wurde ein Strafverfahren gegen den BF und seine Ehegattin eingeleitet, welches mit einer Diversion entschieden wurde. Das Antragsverfahren wurde gemäß § 19 Abs. 6 NAG mit 17.10.2023 durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde XXXX eingestellt.Am 20.04.2023 versuchte der BF bei der Niederlassungsbehörde in römisch 40 mit einem total gefälschten bulgarischen Personalausweis seiner Ehegattin eine Daueraufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zu beantragen. Aufgrund dessen wurde ein Strafverfahren gegen den BF und seine Ehegattin eingeleitet, welches mit einer Diversion entschieden wurde. Das Antragsverfahren wurde gemäß Paragraph 19, Absatz 6, NAG mit 17.10.2023 durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde römisch 40 eingestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 29.01.2025 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 29.01.2025 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Durch das wiederholte Untertauchen und durch seinen Hungerstreik während der Schubhaft versuchte der BF bislang seine Abschiebung im Sinne des §76 Abs. 3 Z1 FPG zu umgehen.Durch das wiederholte Untertauchen und durch seinen Hungerstreik während der Schubhaft versuchte der BF bislang seine Abschiebung im Sinne des §76 Absatz 3, Z1 FPG zu umgehen. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden. Der BF hat auch keine Kenntnis, wo sich derzeit seine bulgarische Ehegattin aufhält. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden. Der BF hat auch keine Kenntnis, wo sich derzeit seine bulgarische Ehegattin aufhält. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Der BF ist keinesfalls bereit freiwillig nach Pakistan zurückzukehren. Er besitzt jedoch auch über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat. Die Anhaltung war bislang verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Die Behörde ist im Besitz eines abgelaufenen Reisepasses des BF, damit sind keine weiteren Identitätsermittlungen erforderlich und ist davon auszugehen, dass in den nächsten Wochen seitens der pakistanischen Behörden ein HRZ ausgestellt werden wird. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer eine Abschiebung durchgeführt werden kann. Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF nicht rückkehrwillig und nicht vertrauenswürdig ist. Überdies ist der Verfahrensstand sehr weit fortgeschritten. Dies selbst unter einer Berücksichtigung einer angegebenen Wohnmöglichkeit bei einem Freund, da der Sicherungszweck mit einem gelinderen Mittel nicht erreicht werden kann. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt 1.A.II.): Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des nicht rückkehrwilligen BF – um sich so einer Abschiebung nach Pakistan zu entziehen – befürchten lassen. Es ist auch wie oben näher ausgeführt wurde – entgegen dem Beschwerdevorbringen – der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist.Es ist auch wie oben näher ausgeführt wurde – entgegen dem Beschwerdevorbringen – der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2.
- Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkt 1.A.III.): Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Der BF stellte keinen Kostenantrag. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Der BF stellte keinen Kostenantrag. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. 3.
- Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt
- A.) Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt 1.B. und 2.B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen (Spruchpunkt 1.A.I, 1.A.II., 1.A.III und Spruchpunkt 2.A.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen (Spruchpunkt 1.A.I, 1.A.II., 1.A.III und Spruchpunkt 2.A.) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G303.2328531.1.00