Obsah (21)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 61§ 66§ 67§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 2Art. 20§ 31Artikel 6§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlG307 2325800-1 Spruch, G307 2325800-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2025 im Zuge einer Anhaltung eines Omnibusses des Unternehmens „ XXXX “ durch Beamte der Autobahnpolizeiinspektion XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. In diesem Rahmen wurde festgestellt, dass der BF – trotz eines von Ungarn erlassenen Einreiseverbots – das Bundesgebiet bereiste.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2025 im Zuge einer Anhaltung eines Omnibusses des Unternehmens „ römisch 40 “ durch Beamte der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. In diesem Rahmen wurde festgestellt, dass der BF – trotz eines von Ungarn erlassenen Einreiseverbots – das Bundesgebiet bereiste.
- Nach seiner Festnahme am selben Tag wurde der BF am XXXX .2025 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Aufenthalt und seinen persönlichen Verhältnissen befragt.
- Nach seiner Festnahme am selben Tag wurde der BF am römisch 40 .2025 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Aufenthalt und seinen persönlichen Verhältnissen befragt.
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 BFA-VG i
Vm § 52 Abs. 2 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) gegen ihn
53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 55Abs.
4 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) gegen ihn
53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Am 02.10.2025 erstattete der BF zu den Spruchpunkten I. bis III. und V. bis VI. einen Rechtsmittelverzicht.
- Am 02.10.2025 erstattete der BF zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. einen Rechtsmittelverzicht.
- Am XXXX .2025 reiste der BF auf dem Luftweg freiwillig in den Herkunftsstaat aus.
- Am römisch 40 .2025 reiste der BF auf dem Luftweg freiwillig in den Herkunftsstaat aus.
- Mit Schreiben vom 29.10.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des oben genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schreiben vom 29.10.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des oben genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu dessen Dauer zu verkürzen, in eventu den bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu dessen Dauer zu verkürzen, in eventu den bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 07.11.2025 vorgelegt, wo sie am 11.11.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und verheiratet. Seine Muttersprache ist Albanisch. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Nordmazedonien. 1.
- Gegen den BF wurde im Jahr 2025 von den ungarischen Behörden ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot verhängt. 1.
- Der BF verfügt in Form seines Bruders über eine Anbindung im Bundesgebiet. Davon abgesehen konnten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bindungen im Inland zu Tage gefördert werden. Der BF war im Bundesgebiet – abgesehen von der in Schubhaft verbrachten Zeit – noch unter seinem früheren Namen XXXX von 23.05.2018 - 02.07.2018 an der Adresse seines Bruders gemeldet. 1.
- Der BF verfügt in Form seines Bruders über eine Anbindung im Bundesgebiet. Davon abgesehen konnten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bindungen im Inland zu Tage gefördert werden. Der BF war im Bundesgebiet – abgesehen von der in Schubhaft verbrachten Zeit – noch unter seinem früheren Namen römisch 40 von 23.05.2018 - 02.07.2018 an der Adresse seines Bruders gemeldet. 1.
- Der BF wurde am XXXX .2025 im Zuge der Anhaltung eines Reisebusses des Unternehmens „ XXXX “ von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion (im Folgenden: API) XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass gegen ihn ein aus dem Jahr 2025 von Ungarn unter seinem früheren Namen XXXX erlassenes Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Hiernach wurden ihm € 1.000,00 als Sicherheitsleistung abgenommen und gegen ihn am XXXX .2025 die Schubhaft verhängt, die bis zum XXXX .2025 vollzogen wurde. Zum letztgenannten Zeitpunkt wurde der BF entlassen und reiste am selben Tag auf dem Luftweg in seine Heimat aus.1.
- Der BF wurde am römisch 40 .2025 im Zuge der Anhaltung eines Reisebusses des Unternehmens „ römisch 40 “ von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion (im Folgenden: API) römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass gegen ihn ein aus dem Jahr 2025 von Ungarn unter seinem früheren Namen römisch 40 erlassenes Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Hiernach wurden ihm € 1.000,00 als Sicherheitsleistung abgenommen und gegen ihn am römisch 40 .2025 die Schubhaft verhängt, die bis zum römisch 40 .2025 vollzogen wurde. Zum letztgenannten Zeitpunkt wurde der BF entlassen und reiste am selben Tag auf dem Luftweg in seine Heimat aus. Im Zeitpunkt seiner Anhaltung war der BF im Besitz von € 5.600,
- 1.
- Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- In XXXX wohnt XXXX , der Bruder des BF, welchen er im Zuge seines beabsichtigten Verbleibs in Österreich besuchen wollte. 1.
- In römisch 40 wohnt römisch 40 , der Bruder des BF, welchen er im Zuge seines beabsichtigten Verbleibs in Österreich besuchen wollte. 1.
- Der BF war bzw. ist im Bundesgebiet nicht legal beschäftigt. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus. 1.
- Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt IV. des oberwähnten Bescheides.1.
- Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt römisch vier. des oberwähnten Bescheides.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden nordmazedonischen Reisepass, Führerschein und Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 4 bis 6, 27 und 29). 2.2.
- Zeitpunkt, Ort, die „Begleitumstände“ der Anhaltung, die Personenkontrolle, die Leistung der finanziellen Sicherstellung und der Besitz von € 5.600,00 an Bargeld ergeben sich aus der Niederschrift der Polizeiinspektion (PI) XXXX -Fremdenpolizei, Zahl XXXX (AS 13 und 31) vom XXXX .
- Daraus erschließt sich ferner das ursprüngliche Vorhaben des BF, seinen Bruder in XXXX besuchen zu wollen. Aus dem Datenbestand des ZMR sind (lediglich) die Meldungen während der Zeit in Schubhaft und unter dem alten Namen innerhalb der oben angeführten Zeitspanne im Jahr 2018 ersichtlich.2.2.
- Zeitpunkt, Ort, die „Begleitumstände“ der Anhaltung, die Personenkontrolle, die Leistung der finanziellen Sicherstellung und der Besitz von € 5.600,00 an Bargeld ergeben sich aus der Niederschrift der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 -Fremdenpolizei, Zahl römisch 40 (AS 13 und 31) vom römisch 40 .
- Daraus erschließt sich ferner das ursprüngliche Vorhaben des BF, seinen Bruder in römisch 40 besuchen zu wollen. Aus dem Datenbestand des ZMR sind (lediglich) die Meldungen während der Zeit in Schubhaft und unter dem alten Namen innerhalb der oben angeführten Zeitspanne im Jahr 2018 ersichtlich. Das von den ungarischen Behörden erlassene Aufenthaltsverbot im Jahr 2025 gründet auf dem auf den Namen des BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). 2.2.
- Die Festnahme, Verhängung der Schubhaft, Entlassung und freiwillige Rückkehr nach Nordmazedonien erschließen sich aus der Vollzugsinformation vom 10.12.2025 sowie den AS 247 bis
- 2.2.
- Der BF legte keinerlei Nachweise für das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor und wurde in der Sprache Albanisch einvernommen. Dort gab er auch Informationen zu seinem Lebensmittelpunkt, Lebens- und familiären Verhältnissen Preis. 2.2.
- Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte – ebenso wie der Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abgesehen von der unter II.1.
- erwähnten Zeitspanne – kein Ergebnis zu Tage.2.2.
- Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte – ebenso wie der Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) abgesehen von der unter römisch zwei.1.
- erwähnten Zeitspanne – kein Ergebnis zu Tage. 2.2.
- Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.
- Die Anfechtung lediglich des Einreiseverbots ist dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut des Beschwerdeantrags und dem Umstand geschuldet, dass der BF nach der Bescheidübernahme einen Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf alle anderen Spruchpunkte abgegeben hat (siehe AS 243).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Bescheid als Gesamtes. 3.1.
- Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
- Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.2.1. Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbots:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2.
- Staatsangehörige Nordmazedoniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.2.
- Staatsangehörige Nordmazedoniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. 3.2.
- Der BF ist nordmazedonischer Staatsbürger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger wäre er an sich dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.3.2.
- Der BF ist nordmazedonischer Staatsbürger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger wäre er an sich dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Wie den zu II.1.
- getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, reiste der BF entgegen eines schengenweiten Aufenthaltsverbots unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Wie den zu römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, reiste der BF entgegen eines schengenweiten Aufenthaltsverbots unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlichen richtig beurteilt – erweist sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstoßes gegen die visumfreien Einreise- und den zugrundeliegenden Aufenthalt als unrechtmäßig. 3.2.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.2.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 sowie VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 sowie VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt. Das BFA stellte dabei fest, der BF sei einem aufrechten schengenweiten Einreiseverbot zuwider nach Österreich gereist und überdies nicht in der Lage, die
Artikel 6
des Schengener Grenzkodex erforderlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt nachzuweisen.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt. Das BFA stellte dabei fest, der BF sei einem aufrechten schengenweiten Einreiseverbot zuwider nach Österreich gereist und überdies nicht in der Lage, die
Artikel 6
des Schengener Grenzkodex erforderlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt nachzuweisen. 3.2.
- Entgegen der Ansicht im bekämpften Bescheid entsprechen diese Ausführungen nur bedingt den Tatsachen: So war der BF im Bundesgebiet weder gemeldet, noch (abgesehen von seinem Betreten im Reisebus) für längere Zeit (kurz davor) aufhältig und besaß er – entgegen der Ansicht des BFA – ausreichend Barmittel, die im Übrigen, losgelöst von der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts – wohl für mehrere Wochen zur Sicherung seines Unterhalts gereicht hätten. An dieser Stelle sei ergänzend bemerkt, dass der „Tatbestand“ des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Unzureichender Besitz von Mitteln zum Unterhalt) mit BGBl. Nr. 202/2022 (als verfassungswidrig) aufgehoben wurde. So war der BF im Bundesgebiet weder gemeldet, noch (abgesehen von seinem Betreten im Reisebus) für längere Zeit (kurz davor) aufhältig und besaß er – entgegen der Ansicht des BFA – ausreichend Barmittel, die im Übrigen, losgelöst von der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts – wohl für mehrere Wochen zur Sicherung seines Unterhalts gereicht hätten. An dieser Stelle sei ergänzend bemerkt, dass der „Tatbestand“ des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Unzureichender Besitz von Mitteln zum Unterhalt) mit Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 2022, (als verfassungswidrig) aufgehoben wurde. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass von der Person des BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, zumal er ohnehin bereits im Anschluss an die Beendigung der Schubhaft in den Herkunftsstaat ausreiste (siehe dazu VwGH vom 11.12.2024, Ra 2021/17/0117). Bei den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG angeführten Tatbeständen handelt es sich im Übrigen bloß um eine demonstrative Aufzählung von Sachverhalten, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Demzufolge ist es möglich, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 16.06.2020, Ra 2019/19/0436).Bei den in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG angeführten Tatbeständen handelt es sich im Übrigen bloß um eine demonstrative Aufzählung von Sachverhalten, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder andere in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Demzufolge ist es möglich, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 16.06.2020, Ra 2019/19/0436). 3.2.
- Soweit der angefochtene Bescheid zur Begründung des Einreiseverbotes darüber hinaus auf den rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass – wie oben bereits hervorgehoben – nach der Rechtsprechung des VwGH ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.3.2.
- Soweit der angefochtene Bescheid zur Begründung des Einreiseverbotes darüber hinaus auf den rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass – wie oben bereits hervorgehoben – nach der Rechtsprechung des VwGH ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dass eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung des BF oder ein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet entgegen fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt. Vielmehr trat der BF im Bundesgebiet anlässlich der Personenkontrolle am XXXX erstmals behördlich in Erscheinung und reiste unverzüglich im Anschluss an das Ende der Haft freiwillig in seine Heimat aus. Abgesehen davon hat es das Bundesamt unterlassen, Nachforschungen zur Dauer und den Gründen des von Ungarn erlassenen Einreiseverbots vorzunehmen oder den BF dahingehend zu befragen.Dass eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung des BF oder ein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet entgegen fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt. Vielmehr trat der BF im Bundesgebiet anlässlich der Personenkontrolle am römisch 40 erstmals behördlich in Erscheinung und reiste unverzüglich im Anschluss an das Ende der Haft freiwillig in seine Heimat aus. Abgesehen davon hat es das Bundesamt unterlassen, Nachforschungen zur Dauer und den Gründen des von Ungarn erlassenen Einreiseverbots vorzunehmen oder den BF dahingehend zu befragen. Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen eine erhebliche Bedeutung zu und ist es dem BF nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vorwerfbar, entgegen eines Einreiseverbotes in den Schengenraum eingereist zu sein, es sind jedoch keine konkreten Umstände ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (hätte) oder aktuell gefährdete und eine Verhängung eines Einreiseverbotes notwendig macht(e). Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des BF, seines einsichtigen Verhaltens und der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise war von einem als geringfügig zu erachtenden Fehlverhalten, folglich auch von keiner im Bundesgebiet bestehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen und lief sein Aufenthalt auch nicht anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des BF, seines einsichtigen Verhaltens und der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise war von einem als geringfügig zu erachtenden Fehlverhalten, folglich auch von keiner im Bundesgebiet bestehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen und lief sein Aufenthalt auch nicht anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Das BFA hat demgegenüber nur unzureichend begründet, weshalb in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne. Es war der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Es war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G307.2325800.1.00