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{'item': 'G308 2313985-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 67§ 70§ 18§§ 51§ 54§ 8§ 52§ 61§ 66§ 53§ 2Art. 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlG308 2313985-1 Spruch, G308 2313985-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist im Bundesgebiet seit dem 10.12.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz erfasst, ging hier Erwerbstätigkeiten nach und verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welcher bis zum 18.02.2026 aufrecht ist.
  2. Mit Schreiben des LG XXXX vom 10.09.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) über die Einbringung einer Anklageschrift hinsichtlich des BF in Kenntnis gesetzt. Der BF wurde am 10.06.2024 festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 19.11.2024, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Derzeit befindet sich der BF seit dem18.08.2025 im elektronisch überwachten Hausarrest.
  3. Mit Schreiben des LG römisch 40 vom 10.09.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) über die Einbringung einer Anklageschrift hinsichtlich des BF in Kenntnis gesetzt. Der BF wurde am 10.06.2024 festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom 19.11.2024, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Derzeit befindet sich der BF seit dem18.08.2025 im elektronisch überwachten Hausarrest.
  4. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 08.01.2025 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn zu erlassen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Das Parteiengehör wurde dem BF nachweislich am 09.01.2025 zugestellt. Die Stellungnahme des BF langte am 23.01.2025 bei der belangten Behörde ein.
  5. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2025 wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt I.) erlassen,

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2025 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen,

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch ein inländisches Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt worden sei, weil er das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen habe. Es stehe somit fest, dass sein Fehlverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige sowie schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne aufgrund seiner Handlungen von keiner positiven Prognose gesprochen werden, da aufgrund seines gesetzten Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung ohne Weiters halten werde. Er habe mehrfach Handlungen gesetzt, welche ein missbräuchliches, die Rechtsordnung Österreich missachtendes Verhalten dokumentieren würden. Das Verhalten seiner Person lasse das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen, auch sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Daher müsse von einer aktuellen, gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden. Er habe mit seiner Gattin ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben geführt, welches sich aufgrund seiner Straffälligkeit sowie Inhaftierung auf ein Minimum relativiert habe. Es sei ihm und seiner Gattin auch möglich sowie zumutbar, ein Familienleben außerhalb des Bundesgebietes fortzuführen. Der Eingriff in sein Familienleben sei aufgrund seiner Straffälligkeit verhältnismäßig und notwendig, da die Interessen der Republik in seinem Fall überwiegen würden. Auch eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch ein inländisches Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt worden sei, weil er das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen habe. Es stehe somit fest, dass sein Fehlverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige sowie schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne aufgrund seiner Handlungen von keiner positiven Prognose gesprochen werden, da aufgrund seines gesetzten Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung ohne Weiters halten werde. Er habe mehrfach Handlungen gesetzt, welche ein missbräuchliches, die Rechtsordnung Österreich missachtendes Verhalten dokumentieren würden. Das Verhalten seiner Person lasse das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen, auch sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Daher müsse von einer aktuellen, gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden. Er habe mit seiner Gattin ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben geführt, welches sich aufgrund seiner Straffälligkeit sowie Inhaftierung auf ein Minimum relativiert habe. Es sei ihm und seiner Gattin auch möglich sowie zumutbar, ein Familienleben außerhalb des Bundesgebietes fortzuführen. Der Eingriff in sein Familienleben sei aufgrund seiner Straffälligkeit verhältnismäßig und notwendig, da die Interessen der Republik in seinem Fall überwiegen würden. Auch eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF nachweislich am 07.05.2025 zugestellt. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.05.2025, beim Bundesamt am 04.06.2025 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben bzw. vorab die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Tatbeitrag des BF bei seiner strafgerichtlichen Verurteilung in der Herstellung des Kontaktes zwischen den die Drogendelikte verwirklichenden Tätern und dem Inhaber einer Betriebsstätte gewesen wäre. Der BF habe weder etwas mit der Aufzucht der Cannabispflanzen noch mit dem Verkauf bzw. Überlassung zu tun gehabt und sei als mildernder Umstand der geringe Tatbeitrag ausdrücklich festgehalten. Das Fehlverhalten des BF sei nicht zu entschuldigen, sei jedoch bei der durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Tathandlung in der Weitergabe einer Telefonnummer bestanden habe. Der BF habe sich zuvor keinerlei strafrechtlichen Verfehlungen zu Schulden kommen lassen und werde ihm durch die Anhaltung in Strafhaft deutlich vor Augen geführt, dass auch ein noch so geringer Tatbeitrag massive Konsequenzen nach sich ziehe. Der BF sei zudem mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, welche sich seit mehr als zwanzig Jahren als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in Österreich aufhalte und würden intensive private und beruflichen Bindungen zu Österreich bestehen. 6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 06.06.2025 ein. 7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2025, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt.7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2025, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

  1. Am 29.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die Ehefrau des BF, welche als Zeugin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen war, ist entschuldigt nicht erschienen (OZ 10). Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 11.08.2025 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 6).
  2. Am 29.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, römisch 40 , eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die Ehefrau des BF, welche als Zeugin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen war, ist entschuldigt nicht erschienen (OZ 10). Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 11.08.2025 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben: 1.1.
  5. Der BF trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und ist Staatsangehöriger Serbiens. In Serbien absolvierte der BF seine Schul- und Berufsausbildung zum Automechaniker. Er ging dort auch diversen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 16.10.2025; Kopie des serbischen Personalausweises, AS 91; Kopie des serbischen Reisepasses, AS 137; Verhandlungsniederschrift, S. 4, S. 5; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).1.1.
  6. Der BF trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren und ist Staatsangehöriger Serbiens. In Serbien absolvierte der BF seine Schul- und Berufsausbildung zum Automechaniker. Er ging dort auch diversen Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 16.10.2025; Kopie des serbischen Personalausweises, AS 91; Kopie des serbischen Reisepasses, AS 137; Verhandlungsniederschrift, S. 4, S. 5; Stellungnahme des BF, AS 160 ff). 1.1.
  7. Der BF ist seit dem 20.01.2021 mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , verheiratet. Die Ehefrau des BF geht im österreichischen Bundesgebiet derzeit einer Tätigkeit als Angestellte beim XXXX nach und ist seit dem 20.09.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dem BF kommt daher der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen zu (vgl. Kopie des ungarischen Reisepasses der Ehefrau, AS 136; Auszug aus dem Heiratseintrag, AS 139; Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.10.2025).1.1.
  8. Der BF ist seit dem 20.01.2021 mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet. Die Ehefrau des BF geht im österreichischen Bundesgebiet derzeit einer Tätigkeit als Angestellte beim römisch 40 nach und ist seit dem 20.09.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dem BF kommt daher der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen zu vergleiche Kopie des ungarischen Reisepasses der Ehefrau, AS 136; Auszug aus dem Heiratseintrag, AS 139; Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.10.2025). Bis auf seine Ehefrau leben keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat lebt die fünfzehnjährige Tochter des Beschwerdeführers, welche er auch finanziell unterstützt. In Serbien leben auch seine Mutter und sein Bruder, zu welchen er regelmäßigen Kontakt pflegt und welche er auch zeitweise besucht. In Ungarn leben Familienangehörige seiner Ehefrau, auch in Tschechien und in Slowenien verfügt der BF über Familienangehörige (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).Bis auf seine Ehefrau leben keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat lebt die fünfzehnjährige Tochter des Beschwerdeführers, welche er auch finanziell unterstützt. In Serbien leben auch seine Mutter und sein Bruder, zu welchen er regelmäßigen Kontakt pflegt und welche er auch zeitweise besucht. In Ungarn leben Familienangehörige seiner Ehefrau, auch in Tschechien und in Slowenien verfügt der BF über Familienangehörige vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff; Stellungnahme des BF, AS 160 ff). 1.1.
  9. Seit dem 18.02.2021 verfügt der BF über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Angehöriger eines ERW-Bürgers oder Schweizer Bürgers), welcher bis zum 18.02.2026 aufrecht ist (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 15.10.2025; Kopie der Aufenthaltskarte, AS 91; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).1.1.
  10. Seit dem 18.02.2021 verfügt der BF über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Angehöriger eines ERW-Bürgers oder Schweizer Bürgers), welcher bis zum 18.02.2026 aufrecht ist vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 15.10.2025; Kopie der Aufenthaltskarte, AS 91; Stellungnahme des BF, AS 160 ff). 1.1.
  11. Der BF reiste erstmals im Jahr 2011 in das Bundesgebiet ein und ist ab diesem Zeitpunkt immer wieder ein- und ausgereist. Im Jahr 2016 lernte der BF seine Ehefrau kennen und beschlossen diese im Jahr 2020 zusammen zu ziehen. Der BF verfügt seit dem 10.11.2020 über eine Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet an der Adresse „ XXXX “. An dieser Adresse begründet er den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.10.2025; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).1.1.
  12. Der BF reiste erstmals im Jahr 2011 in das Bundesgebiet ein und ist ab diesem Zeitpunkt immer wieder ein- und ausgereist. Im Jahr 2016 lernte der BF seine Ehefrau kennen und beschlossen diese im Jahr 2020 zusammen zu ziehen. Der BF verfügt seit dem 10.11.2020 über eine Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet an der Adresse „ römisch 40 “. An dieser Adresse begründet er den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 4; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.10.2025; Stellungnahme des BF, AS 160 ff). Der BF war von 11.06.2024 bis 17.09.2024, von 17.09.2024 bis 19.03.2025 und von 19.03.2025 bis 12.08.2025 mit Nebenwohnsitz in Justizanstalten im Bundesgebiet gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.10.2025).Der BF war von 11.06.2024 bis 17.09.2024, von 17.09.2024 bis 19.03.2025 und von 19.03.2025 bis 12.08.2025 mit Nebenwohnsitz in Justizanstalten im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.10.2025). 1.1.
  13. Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet folgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6):1.1.
  14. Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet folgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6): ● 30.05.2021 bis 30.05.2021 geringfügige Beschäftigung kürzer als 1 Monat ● 05.06.2021 bis 31.08.2021 Arbeiter ● 01.07.2021 bis 05.11.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter ● 01.09.2021 bis 31.01.2022 Arbeiter ● 01.02.2022 bis 28.02.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter ● 11.04.2022 bis 30.09.2022 Angestellter Er erhielt im Zeitraum von 18.11.2022 bis 01.08.2024 einen Arbeitslosengeldbezug und die Notstandshilfe. 1.1.
  15. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF seit dem 18.08.2025 als Arbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2025).1.1.
  16. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF seit dem 18.08.2025 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 beschäftigt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2025). 1.1.
  17. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er hat Probleme mit der Schilddrüse und bekommt Tabletten (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 3; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2025).1.1.
  18. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er hat Probleme mit der Schilddrüse und bekommt Tabletten vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 3; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2025). 1.1.
  19. Zuletzt hielt sich der BF im Mai 2024 in Serbien auf. Er besitzt dort zwei Häuser, in welchen er bei seiner Rückkehr auch wohnen könnte und verfügt über Ersparnisse iHv EUR ca. 7.000,00 (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6; Stellungnahme des BF, AS 160 ff; Stellungnahme des BF, AS 160 ff).1.1.
  20. Zuletzt hielt sich der BF im Mai 2024 in Serbien auf. Er besitzt dort zwei Häuser, in welchen er bei seiner Rückkehr auch wohnen könnte und verfügt über Ersparnisse iHv EUR ca. 7.000,00 vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 6; Stellungnahme des BF, AS 160 ff; Stellungnahme des BF, AS 160 ff). 1.1.
  21. Die Muttersprache des BF ist serbisch. Er verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache, zumal er die Fragen in der mündlichen Verhandlung – ohne Inanspruchnahme einer Übersetzung – beantworten konnte. Eine Deutschintegrationsprüfung hat der BF nicht abgelegt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff und persönlicher Eindruck des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung).1.1.
  22. Die Muttersprache des BF ist serbisch. Er verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache, zumal er die Fragen in der mündlichen Verhandlung – ohne Inanspruchnahme einer Übersetzung – beantworten konnte. Eine Deutschintegrationsprüfung hat der BF nicht abgelegt vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff und persönlicher Eindruck des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung). 1.1.
  23. Der BF verbüßte bis zum 12.08.2025 seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX und befindet sich seither und zum Entscheidungszeitpunkt im elektronisch überwachten Hausarrest (vgl. Auszug aus dem Sozialversicherungsdatenauszug), wonach der BF seit 18.08.2025 laufend einer Beschäftigung nachgeht.1.1.
  24. Der BF verbüßte bis zum 12.08.2025 seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 und befindet sich seither und zum Entscheidungszeitpunkt im elektronisch überwachten Hausarrest vergleiche Auszug aus dem Sozialversicherungsdatenauszug), wonach der BF seit 18.08.2025 laufend einer Beschäftigung nachgeht. 1.
  25. Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  26. Mit rechtskräftiger Verurteilung des LG XXXX vom 19.11.2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 2 und Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12
  27. Fall StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 und Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12
  28. Fall SMG, nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt (vgl. Urteil des LG Wels vom 19.11.2024, AS 100 ff; Strafregisterauszug vom 15.10.2025).1.2.
  29. Mit rechtskräftiger Verurteilung des LG römisch 40 vom 19.11.2024, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12,
  30. Fall StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12,
  31. Fall SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt vergleiche Urteil des LG Wels vom 19.11.2024, AS 100 ff; Strafregisterauszug vom 15.10.2025). Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „[…] Der BF ist schuldig, er hat im Bundesgebiet als Mitglied einer aus mindestens zehn Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Jahre angelegten Verbindung, die auf die Begehung von Straftaten nach § 28a Abs. 1 SMG ausgerichtet war, der neben ihm unter anderen die Nachgenannten sowie zahlreiche weitere noch nicht ausgeforschte Täter angehören, dadurch, dass der BF in Kenntnis des Tatplans den Erstkontakt mit G.M. zwecks Verwendung der Betriebsstätte der M.M.GmbH für die professionelle Cannabisplantage herstellte dazu beigetragen, dass in arbeitsteiliger Vorgehensweise vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Blüten- und/oder Furchtstände, beinhaltend durchschnittlich 10,17 % THCA und 0,76 % Delta-9-THC Reinheitsgehalt [Durchschnitt vom Reinheitsgehalt Median für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022]) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach übersteigenden Menge Der BF ist schuldig, er hat im Bundesgebiet als Mitglied einer aus mindestens zehn Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Jahre angelegten Verbindung, die auf die Begehung von Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ausgerichtet war, der neben ihm unter anderen die Nachgenannten sowie zahlreiche weitere noch nicht ausgeforschte Täter angehören, dadurch, dass der BF in Kenntnis des Tatplans den Erstkontakt mit G.M. zwecks Verwendung der Betriebsstätte der M.M.GmbH für die professionelle Cannabisplantage herstellte dazu beigetragen, dass in arbeitsteiliger Vorgehensweise vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Blüten- und/oder Furchtstände, beinhaltend durchschnittlich 10,17 % THCA und 0,76 % Delta-9-THC Reinheitsgehalt [Durchschnitt vom Reinheitsgehalt Median für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022]) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) vielfach übersteigenden Menge I./ durch zahlreiche Mittäter der Verbindung im Zeitraum April 2018 bis zumindest Dezember 2020 in zumindest sieben Anbauzyklen insgesamt zumindest 490 Kilogramm Cannabiskraut erzeugt wird, indem diese die Betriebsstätte der M.M.GmbH, für den Betrieb einer professionellen Cannabispflanzen-Indooraufzucht verwendeten, dabei Cannabispflanzen bis zur Erntereife kultivierten und pro Erntezyklus jeweils durchschnittlich 70 kg Cannabiskraut gewannen,römisch eins./ durch zahlreiche Mittäter der Verbindung im Zeitraum April 2018 bis zumindest Dezember 2020 in zumindest sieben Anbauzyklen insgesamt zumindest 490 Kilogramm Cannabiskraut erzeugt wird, indem diese die Betriebsstätte der M.M.GmbH, für den Betrieb einer professionellen Cannabispflanzen-Indooraufzucht verwendeten, dabei Cannabispflanzen bis zur Erntereife kultivierten und pro Erntezyklus jeweils durchschnittlich 70 kg Cannabiskraut gewannen, II./ im Zeitraum April 2018 bis zumindest Dezember 2020 insgesamt 490 Kilogramm Cannabiskraut anderen überlassen wird, indem das zu I./ erzeugte Cannabiskraut von Mittätern der Verbindung vereinbarungsgemäß aus der Indoorplantage abgeholt und an weitere Mittäter oder Großabnehmer weitergegeben wurde.römisch zwei./ im Zeitraum April 2018 bis zumindest Dezember 2020 insgesamt 490 Kilogramm Cannabiskraut anderen überlassen wird, indem das zu römisch eins./ erzeugte Cannabiskraut von Mittätern der Verbindung vereinbarungsgemäß aus der Indoorplantage abgeholt und an weitere Mittäter oder Großabnehmer weitergegeben wurde. […]“ Der BF beging seine Taten als Mitglied einer Verbindung/“Großbande“ (dies schon faktisch, indem er deliktsbezogene Aktivitäten zugunsten der Verbindung/“Großbande“ setzte bzw. oa Beitragshandlungen leistete) und war – in einem nicht bloß unwesentlichen Zeitraum – in die Struktur der Verbindung eingegliedert. Mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit und den geringen Tatbeitrag (Weitergabe einer Telefonnummer), als erschwerend hingegen das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und das Überschreiten selbst der Übermenge um ein Vielfaches. Mit Rücksicht darauf und unter Anwendung der allgemeinen Strafbemessungsgründe wurde die verhängte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen gesehen, wobei nicht übersehen wurde, dass ein vergleichsweise geringer Tatbeitrag (Weitergabe einer Telefonnummer) einen gewichtigen Erfolg (Cannabisproduktion von mehreren hundert Kilo) zeitigte. 1.2.
  32. Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde gegen den BF wegen Verletzung des § 120 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe iHv EUR 100,00 verhängt, zumal der BF bei der Einreise nach Österreich kein gültiges Reisedokument bei sich hatte (vgl. Strafverfügung vom 05.11.2024, AS 62 ff).1.2.
  33. Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde gegen den BF wegen Verletzung des Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe iHv EUR 100,00 verhängt, zumal der BF bei der Einreise nach Österreich kein gültiges Reisedokument bei sich hatte vergleiche Strafverfügung vom 05.11.2024, AS 62 ff).
  34. Beweiswürdigung: 2.
  35. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  36. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  37. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seiner abgegebenen Stellungnahme und seinem persönlichen Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  38. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des BF Einsicht in das Fremdenregister und das Strafregister, hinsichtlich des BF und seiner Ehefrau Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
  39. Das genannte österreichische rechtskräftige strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
  40. Feststellbar war, dass der BF im Bundesgebiet über ein maßgebliches Privat- und Familienleben verfügt. Hier lebt die Ehefrau des BF, welche ungarische Staatsangehörige ist und von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Der BF lebt mit seiner Ehefrau auch zum Entscheidungszeitpunkt im gemeinsamen Haushalt und geht er aktuell einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. 2.2.
  41. Dass der BF seit dem 18.08.2025 seine Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt, war aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die Justizanstalt XXXX vom 24.10.2025 mangels Antwort nicht feststellbar, jedoch aufgrund des Sozialversicherungsdatenauszugs.2.2.
  42. Dass der BF seit dem 18.08.2025 seine Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt, war aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die Justizanstalt römisch 40 vom 24.10.2025 mangels Antwort nicht feststellbar, jedoch aufgrund des Sozialversicherungsdatenauszugs. 2.2.
  43. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den in der Beschwerde, in der Stellungnahme und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem BF noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
  44. Rechtliche Beurteilung: Zu A.): 3.
  45. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  46. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  47. Rechtsgrundlagen: Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.“

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet: „§ 54.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten § 66 FPG lautet:Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 3.1.2. Voraussetzung für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ist im Falle von Drittstaatsangehörigen, dass es sich um begünstigte Drittstaatsangehörige handelt. Daher war zunächst zu prüfen, ob der BF ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist.

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigskeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigskeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist seit dem 20.01.2021 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, die seit dem Jahr 2012 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und seit dem 10.11.2020 mit dem BF im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehefrau des BF geht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und nimmt damit in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG wahr.Er ist seit dem 20.01.2021 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, die seit dem Jahr 2012 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und seit dem 10.11.2020 mit dem BF im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehefrau des BF geht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und nimmt damit in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG wahr. Demzufolge kommt dem BF seit dem 20.01.2021 durch seine Verehelichung mit einer in Österreich rechtmäßig lebenden Unionsbürgerin der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 10 iVm Z 11 FPG und

§ 54Abs. 1 i

Vm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG Behörde dokumentiert wurde (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005: wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt).Demzufolge kommt dem BF seit dem 20.01.2021 durch seine Verehelichung mit einer in Österreich rechtmäßig lebenden Unionsbürgerin der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, in Verbindung mit Ziffer 11, FPG und

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG Behörde dokumentiert wurde vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005: wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt). 3.1.3.

§ 67Abs.

1 FPG kann gegen den BF, als begünstigter Drittstaatsangehöriger, sohin ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Sein Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. 3.1.3.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG kann gegen den BF, als begünstigter Drittstaatsangehöriger, sohin ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Sein Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 53 a, NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um,

Art. 27Abs.

2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um,

Artikel 27

, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.

  1. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.3.1.
  2. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Bei der bezüglich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des BF berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Bei Verstößen gegen §28a SMG handelt es sich um eine besondere qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200).Das strafrechtlich relevante Verhalten des BF berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Bei Verstößen gegen §28a SMG handelt es sich um eine besondere qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200). Mit rechtskräftigen Urteil des LG Wels vom 19.11.2024 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der BF hat im Bundesgebiet als Mitglied einer aus mindestens zehn Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Jahre angelegten Verbindung, die auf die Begehung von Straftaten nach § 28a Abs. 1 SMG ausgerichtet war, der neben ihm zahlreiche weitere Täter angehörten, dadurch, dass der BF in Kenntnis des Tatplans den Erstkontakt mit G.M. zwecks Verwendung der Betriebsstätte der M.M.GmbH für die professionelle Cannabisplantage herstellte dazu beigetragen, dass in arbeitsteiliger Vorgehensweise vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge vielfach übersteigenden Menge durch zahlreiche Mittäter der Verbindung im Zeitraum April 2018 bis zumindest Dezember 2020 in zumindest sieben Anbauzyklen insgesamt zumindest 490 Kilogramm Cannabiskraut erzeugt wird, indem diese die Betriebsstätte der M.M.GmbH, für den Betrieb einer professionellen Cannabispflanzen-Indooraufzucht verwendeten, dabei Cannabispflanzen bis zur Erntereife kultivierten und pro Erntezyklus jeweils durchschnittlich 70 kg Cannabiskraut gewannen sowie im Zeitraum April 2018 bis zumindest Dezember 2020 insgesamt 490 Kilogramm Cannabiskraut anderen überlassen wird, indem das erzeugte Cannabiskraut von Mittätern der Verbindung vereinbarungsgemäß aus der Indoorplantage abgeholt und an weitere Mittäter oder Großabnehmer weitergegeben wurde.Der BF hat im Bundesgebiet als Mitglied einer aus mindestens zehn Personen bestehenden, organisierten und auf längere Zeit, nämlich auf mehrere Jahre angelegten Verbindung, die auf die Begehung von Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ausgerichtet war, der neben ihm zahlreiche weitere Täter angehörten, dadurch, dass der BF in Kenntnis des Tatplans den Erstkontakt mit G.M. zwecks Verwendung der Betriebsstätte der M.M.GmbH für die professionelle Cannabisplantage herstellte dazu beigetragen, dass in arbeitsteiliger Vorgehensweise vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge vielfach übersteigenden Menge durch zahlreiche Mittäter der Verbindung im Zeitraum April 2018 bis zumindest Dezember 2020 in zumindest sieben Anbauzyklen insgesamt zumindest 490 Kilogramm Cannabiskraut erzeugt wird, indem diese die Betriebsstätte der M.M.GmbH, für den Betrieb einer professionellen Cannabispflanzen-Indooraufzucht verwendeten, dabei Cannabispflanzen bis zur Erntereife kultivierten und pro Erntezyklus jeweils durchschnittlich 70 kg Cannabiskraut gewannen sowie im Zeitraum April 2018 bis zumindest Dezember 2020 insgesamt 490 Kilogramm Cannabiskraut anderen überlassen wird, indem das erzeugte Cannabiskraut von Mittätern der Verbindung vereinbarungsgemäß aus der Indoorplantage abgeholt und an weitere Mittäter oder Großabnehmer weitergegeben wurde. Das Strafgericht stellte dabei fest, dass der BF seine Taten als Mitglied einer Verbindung/“Großbande“ beging und – in einem nicht bloß unwesentlichen Zeitraum – in die Struktur der Verbindung eingegliedert war. Mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit und den geringen Tatbeitrag (Weitergabe einer Telefonnummer), als erschwerend hingegen das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und das Überschreiten selbst der Übermenge um ein Vielfaches. Mit Rücksicht darauf und unter Anwendung der allgemeinen Strafbemessungsgründe wurde die verhängte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen gesehen, wobei nicht übersehen wurde, dass ein vergleichsweise geringer Tatbeitrag (Weitergabe einer Telefonnummer) einen gewichtigen Erfolg (Cannabisproduktion von mehreren hundert Kilo) zeitigte. Das Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild stellt jedenfalls ein für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des BF und dem sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbild sowie der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von dem BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind (vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192).Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind vergleiche VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Das Verhalten des BF weist in seiner Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Im gegenständlichen Fall hat der BF dazu beigetragen, dass durch seine „Vermittlungstätigkeit“, nämlich die Weitergabe der Telefonnummer, in einem Zeitraum von über zwei Jahren mehrere hundert Kilo Cannabiskraut hergestellt und an Großabnehmer weitergegeben wurde. Auch brachte er hierzu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass er die Telefonnummer weitergegeben hatte und es sich dabei um eine kriminelle Organisation handelte. Auch das Strafgericht stellte bei seiner Strafbemessung fest, dass es die verhängte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen ansehe, da sein vergleichsweise geringer Tatbeitrag (Weitergabe einer Telefonnummer) einen gewichtigen Erfolg (Cannabisproduktion von mehreren hundert Kilo) zur Folge hatte. Dabei wurde der BF, auch unter Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit, zu einer nicht empfindlichen gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal der BF erst im November 2024 verurteilt wurde und noch keine bedingte Entlassung des BF erfolgt ist. Er befindet sich aktuell im elektronisch überwachten Hausarrest.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal der BF erst im November 2024 verurteilt wurde und noch keine bedingte Entlassung des BF erfolgt ist. Er befindet sich aktuell im elektronisch überwachten Hausarrest. 3.1.
  3. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.3.1.
  4. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF ist seit dem 10.11.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und lebt mit seiner Ehefrau, welche er am 20.01.2021 geehelicht hat, im gemeinsamen Haushalt. Er ging während seines Aufenthaltes kurzfristigen Erwerbstätigkeiten nach und bezog in den übrigen Zeiträumen zwischen 18.11.2022 bis 01.08.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Notstandshilfe. Aktuell geht der BF seit dem 18.08.2025 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er beherrscht die deutsche Sprache und führt ein aufrechtes Familienleben mit seiner Ehegattin. Angesichtes seines knapp fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann auch davon ausgegangen werden, dass der BF entsprechend sozial in Österreich integriert ist. Der BF verbrachte sein bisheriges Leben, vor seiner Einreise im November 2020, im Herkunftsstaat, wo er geboren wurde und seine Schul- sowie Berufsausbildung absolviert hat. Er ging im Herkunftsstaat verschiedenen Erwerbtätigkeiten nach und ist im Besitz zweier Häuser, in welchen er – wie er selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte – leben kann. Im Herkunftsstaat leben auch zahlreiche Familienangehörige des BF, nämlich seine minderjährige Tochter, seine Mutter und sein Bruder. Er pflegt auch mit Genannten regelmäßigen Kontakt und hat diese auch vor seiner Inhaftierung immer wieder besucht. Die Ehefrau des BF lebt in Österreich und geht hier einer Erwerbstätigkeit nach. Es konnte jedoch nicht substantiiert vorgebracht werden, warum es der Ehefrau des BF nicht möglich sein sollte, den BF in Serbien, oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (etwa Ungarn), regelmäßig zu besuchen oder sich mit dem BF dort ein Leben aufzubauen, zumal die Ehefrau des BF ungarische Staatsangehörige ist. Auch wäre es der Ehefrau des BF möglich, den Kontakt via Telefon oder anderer moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten, zumal der Kontakt ohnehin auch schon haftbedingt eingeschränkt gewesen ist. Das Aufenthaltsverbot gilt – im Gegensatz zum Einreiseverbot – nur für das Bundesgebiet und ist der BF dadurch nicht gehindert, in den übrigen Schengen-Raum – insbesondere auch Ungarn – einzureisen oder sich dort niederzulassen. Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben- und Familienleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Serbien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal es sich bei dem BF um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Serbien oder als begünstigter Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union zu erwirtschaften. 3.1.
  5. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).3.1.6. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Wohlverhaltenszeitraumes, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt wie oben ausgeführt wurde daher gegenständlich nicht in Betracht. Das seitens der belangten Behörde gewählte fünfjährige Aufenthaltsverbot erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Es handelt sich bei der Verurteilung des BF um seine erste im österreichischen Bundesgebiet. Dabei konnte das Strafgericht insbesondere als mildernd seinen vergleichsweise geringen Tatbeitrag (Weitergabe einer Telefonnummer) werten. Auch hat sich der BF in der Strafhaft wohlverhalten, geht aktuell einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und kann sohin seine Restfreiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen. Aufgrund dessen und in Anbetracht seines Familienlebens in Österreich wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren als angemessen und verhältnismäßig betrachtet. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei

(2)Jahre herabgesetzt wird und damit auch dem Vorbringen in der Beschwerde – die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich zu reduzieren – entsprochen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei
(2)Jahre herabgesetzt wird und damit auch dem Vorbringen in der Beschwerde – die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich zu reduzieren – entsprochen. 3.
  1. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von dem BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erheblich Gefahr aus, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Durch sein strafrechtliches Fehlverhalten brachte der BF seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten ist. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 11.06.2025 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B.): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinem nicht revisibel (vgl. VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, da sich das Bundesverwaltungsgericht an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinem nicht revisibel vergleiche VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, da sich das Bundesverwaltungsgericht an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2313985.1.00

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