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{'item': 'G310 2311110-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 31§ 9§ 14a§ 58Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlG310 2311110-1 Spruch, G310 2311110-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.07.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.07.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Hierzu führte er in seiner dem Antrag beigelegten Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters aus, dass er mit seiner daueraufenthaltsberechtigten Ehegattin und dem gemeinsamen Kind im Bundesgebiet lebe. Seine Ehegattin verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Mangels Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hätten die Anträge nach dem NAG nicht positiv abgeschlossen werden können. Im Hinblick auf das Kindeswohl und dem Überwiegen des Familienlebens sei daher trotz der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen bzw. festzustellen gewesen, dass eine solche auf „Dauer unzulässig“ sei. Am 06.02.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.07.2024

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.07.2024

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die zustehende Aufenthaltsdauer überschritten habe, und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über keine Existenzmittel und sei mittellos bzw. von seiner Ehegattin und Eltern abhängig. Der BF habe in Serbien seine Ehe geschlossen, und sei ihm vor der Eheschließung bewusst gewesen, dass diese nicht automatisch zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich führe. Die Erziehung und Pflege der Tochter sei durch die Kindesmutter und ihre Familienangehörigen gesichert. Aufgrund der serbischen Staatsangehörigkeit habe die Ehegattin als auch die Tochter die Möglichkeit in Serbien ihr Familienleben fortzusetzen. Der BF war noch nie berufstätig im Inland und es sei keine besondere Integration im Inland erkennbar. In Serbien verfüge er über Familienangehörige. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 02.04.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu heben und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Hilfsweise wurde ein Behebungs- und Rückverweisungsauftrag gestellt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF neben seiner schwangeren Ehegattin und der gemeinsamen Tochter auch zahlreiche Verwandte in Österreich habe, mit denen er im regelmäßigen Kontakt stehe. Die zweieinhalbjährige Tochter könne während der Schwangerschaft und auch nach der Geburt nicht alleine von der Mutter betreut werden. Der BF könne einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 16.04.2025 ein. Am 16.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Sein Rechtsvertreter nahm aufgrund einer Erkrankung sowie ein Behördenvertreter (Teilnahmeverzicht) an der Verhandlung nicht teil. Feststellungen: Der BF ist am XXXX in XXXX /Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist serbisch. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Er besuchte acht Jahre die Grundschule und machte eine zweijährige Lehre als Mechaniker, die er nicht abgeschlossen hat. Er arbeitete in Serbien für drei bis vier Monate bei der Firma XXXX , in einer Fabrik für Autoteile. Der BF ist am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist serbisch. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Er besuchte acht Jahre die Grundschule und machte eine zweijährige Lehre als Mechaniker, die er nicht abgeschlossen hat. Er arbeitete in Serbien für drei bis vier Monate bei der Firma römisch 40 , in einer Fabrik für Autoteile. Der BF heiratete am XXXX in Serbien seine Ehegattin, XXXX , geboren am XXXX . Seine Ehefrau verfügt über einen EU-Daueraufenthalt. Sie ist gelernte Frisörin und war zuletzt bis April 2024 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Davor bezog sie Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und im Jahr 2024 wurde ihr Mindestsicherung gewährt. Derzeit bezieht sie seit XXXX 2025 Kinderbetreuungsgeld. Am XXXX wurde seine erste Tochter XXXX und am XXXX seine zweite Tochter XXXX geboren. Seine Ehegattin und Kinder sind serbische Staatsbürger. Der BF heiratete am römisch 40 in Serbien seine Ehegattin, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Ehefrau verfügt über einen EU-Daueraufenthalt. Sie ist gelernte Frisörin und war zuletzt bis April 2024 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Davor bezog sie Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und im Jahr 2024 wurde ihr Mindestsicherung gewährt. Derzeit bezieht sie seit römisch 40 2025 Kinderbetreuungsgeld. Am römisch 40 wurde seine erste Tochter römisch 40 und am römisch 40 seine zweite Tochter römisch 40 geboren. Seine Ehegattin und Kinder sind serbische Staatsbürger. Die Ehegattin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und die Töchter über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF verfügt über kein Einkommen oder Ersparnisse. In Serbien ging er zuletzt im Jahr 2020 für einige Monate einer Beschäftigung nach. Der Lebensunterhalt wird mit dem Einkommen der Ehegattin bestritten. Der BF erhielt mindestens bis XXXX 2025 auch finanzielle Unterstützung von seinen Eltern, die in Serbien in einem Eigentumshaus leben und denen es finanziell gut geht. Der BF verfügt über kein Einkommen oder Ersparnisse. In Serbien ging er zuletzt im Jahr 2020 für einige Monate einer Beschäftigung nach. Der Lebensunterhalt wird mit dem Einkommen der Ehegattin bestritten. Der BF erhielt mindestens bis römisch 40 2025 auch finanzielle Unterstützung von seinen Eltern, die in Serbien in einem Eigentumshaus leben und denen es finanziell gut geht. Der BF reiste zuletzt im XXXX 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Töchtern im gemeinsamen Haushalt in einer von der Ehegattin angemieteten Wohnung. Der BF reiste zuletzt im römisch 40 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Töchtern im gemeinsamen Haushalt in einer von der Ehegattin angemieteten Wohnung. Der BF ist seit XXXX 2024 mit Hauptwohnsitz durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Davor liegen seit XXXX 2022 Hauptwohnsitzmeldungen mit mehreren Unterbrechungen von jeweils drei Monaten vor.Der BF ist seit römisch 40 2024 mit Hauptwohnsitz durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Davor liegen seit römisch 40 2022 Hauptwohnsitzmeldungen mit mehreren Unterbrechungen von jeweils drei Monaten vor. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht. Er ging in Österreich bislang keiner Beschäftigung nach und verfügt über eine Einstellungszusage eines Hausbetreuungsunternehmens. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er hat nach eigenen Angaben einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 besucht und diesen am XXXX .2026 bestanden. Er hat nach eigenen Angaben einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 besucht und diesen am römisch 40 .2026 bestanden. Der BF engagiert sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein. In Serbien leben die Eltern, sein Bruder, seine Großmutter und weitere Verwandte (Onkel, Tanten) sowie die Großmutter und Verwandte der Ehegattin. Es gibt keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen des BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA, in der Stellungnahme, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherungsdaten, Strafregister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Ehegattin und seinen Töchtern Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die Identität des BF beruht auf seinem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden gültigen serbischen Reisepasses. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und erfolgte auch die mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache. Die Feststellungen zu den familiären, beruflichen und privaten Verhältnissen in Serbien und Österreich sowie Schul- und Berufsausbildung des BF beruhen auf seinen weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seiner Ehegattin und seinen Töchtern beruhen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung und konnten auch anhand der übermittelten Dokumente (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Aufenthaltstitel, Reisepässe, Sozialversicherungsdatenauszug) belegt werden. Aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergibt sich, dass die Ehegattin derzeit Kinderbetreuungsgeld bezieht. Ebenso ergibt sich daraus, dass sie geringfügig beschäftigt war und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Laut Bescheid der MA 40 vom XXXX .2024 wurde der Ehegattin des BF die Mindestsicherung gewährt. Aus einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergibt sich, dass die Ehegattin derzeit Kinderbetreuungsgeld bezieht. Ebenso ergibt sich daraus, dass sie geringfügig beschäftigt war und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Laut Bescheid der MA 40 vom römisch 40 .2024 wurde der Ehegattin des BF die Mindestsicherung gewährt. Feststellungen zur finanziellen Situation des BF ergeben sich aus den Angaben gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er mit seinen Eltern vor ein paar Monaten gestritten und keinen Kontakt mehr zu ihnen habe, da sie von Anfang an gegen die Heirat gewesen seien. Im Gegensatz dazu gab er erst im Februar 2025 gegenüber dem BFA an, dass er jederzeit bei seinen Eltern leben könne, er sich gut mit ihnen verstehe und es ihnen finanziell gut gehe. Wenn seine Eltern von Anfang an ein Problem mit seiner Ehegattin gehabt hätten, so hätte er es bereits gegenüber dem BFA erwähnt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF mit dieser Aussage den Anschein erwecken wollte, dass ihm kein Auffangnetz mehr in Serbien zur Verfügung steht. Denn obwohl er bereits 2021 geheiratet hat, hat er sich weiterhin von seinen Eltern finanzieren lassen, anstatt sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern, mit welcher er seine Frau und nunmehr seine Kinder von Serbien aus unterstützen könnte, was er laut seinen Angaben vor dem BVwG nicht getan hat. Der BF führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, seine Beschäftigung beendet zu haben, weil er seine Frau kennengelernt habe. Man habe bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2021 beschlossen, in Österreich zu leben und hier eine Familie zu gründen. Die Feststellungen zu seiner Einreise ins Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Daraus ergibt sich auch der gemeinsame Haushalt mit seiner Ehegattin und den Töchtern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Eine Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten ergab keine Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus Einsicht ins Strafregister. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf dem nachgereichten Sprachzertifikat über die abgelegte Prüfung vom XXXX .2026.Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf dem nachgereichten Sprachzertifikat über die abgelegte Prüfung vom römisch 40 .2026. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Serbien gehen aus den Angaben des BF hervor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im XXXX 2024 in das Bundesgebiet ein. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag seiner Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im römisch 40 2024 in das Bundesgebiet ein. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag seiner Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Absatz eins, FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt. An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (§ 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG).An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§§ 55ff Asyl

G.

§ 58Abs 8 Asyl

G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G abzusprechen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraphen 55, ff AsylG.

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG abzusprechen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR

  1. GP 49) zu § 58 Abs 9 AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 (vgl VwGH
  2. 2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  3. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insb nach § 55 AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art 8 MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des § 58 Abs 9 Z 1 AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH
  4. 2021, Ra 2020/21/0389).Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 49) zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 vergleiche VwGH
  6. 2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  7. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insb nach Paragraph 55, AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den – vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfassten – Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird (VwGH
  8. 2021, Ra 2020/21/0389). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH vom 12.06.2010, U614/10 = VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH vom 12.06.2010, U614/10 = VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 11.11.2013, 2013/22/0072; VwGH Ro 2016/22/0005, Rn. 15, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in einem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH Ra 2016/22/0056).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 11.11.2013, 2013/22/0072; VwGH Ro 2016/22/0005, Rn. 15, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in einem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH Ra 2016/22/0056). Der BF hält sich seit XXXX 2024 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag seiner Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der BF verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Er hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. § 31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.Der BF hält sich seit römisch 40 2024 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag seiner Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der BF verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Er hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal er die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. Paragraph 31, Absatz eins, FPG nicht erfüllt und er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt. An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages vom nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (§ 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG).An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ändert auch der Umstand seiner Stellung des gegenständlichen Antrages vom nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Da der BF im Inland im gemeinsamen Haushalt mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehegattin und den gemeinsamen Kindern lebt, besteht ein Familienleben im Inland. Es konnte jedoch weder zu seiner Ehegattin noch zu seinen Töchtern ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden, das über eine emotionale Bindung hinausgeht. Es wurden auch in der Beschwerde keine Angaben getätigt, wonach das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen gewesen wäre. Der BF verfügt über kein eigenes Einkommen. Sie leben vom Kinderbetreuungsgeld der Ehegattin und von der Unterstützung der Familie. Sein aufrechtes Privat- und Familienleben wird jedoch nach § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren, zumal der BF über keine die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihm dies zweifellos bekannt war.Sein aufrechtes Privat- und Familienleben wird jedoch nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren, zumal der BF über keine die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und ihm dies zweifellos bekannt war. Auch die Auswirkungen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).Auch die Auswirkungen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Obwohl persönliche Kontakte insbesondere angesichts des geringen Alters seiner Töchter besonders wichtig sind, um die Eltern-Kind-Beziehung zu stärken, können diese auch bei wechselseitigen Besuchen außerhalb des Bundesgebiets aufrechterhalten werden, zumal der Kontakt des BF zu seinen Töchtern durch wechselseitige Besuche fortgesetzt werden kann, wie dies bereits bei der ersten Tochter vor XXXX 2024 der Fall war. Obwohl persönliche Kontakte insbesondere angesichts des geringen Alters seiner Töchter besonders wichtig sind, um die Eltern-Kind-Beziehung zu stärken, können diese auch bei wechselseitigen Besuchen außerhalb des Bundesgebiets aufrechterhalten werden, zumal der Kontakt des BF zu seinen Töchtern durch wechselseitige Besuche fortgesetzt werden kann, wie dies bereits bei der ersten Tochter vor römisch 40 2024 der Fall war. Da seine Kinder im gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter verbleiben, sind von der Aufenthaltsbeendigung des BF keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu befürchten. Die Ehegattin des BF und seine Kinder sind in finanzieller Hinsicht nicht auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet angewiesen, da diese auch bislang nicht von der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers abhängig waren. Auch was eine allfällige Unterstützung bei der Wahrnehmung der Betreuungspflichten für die Kinder anlangt, würde die Abwesenheit des Beschwerdeführers die Versorgungssituation des Kindes nicht maßgeblich gefährden, zumal in XXXX die Familie der Ehegattin lebt, und sie finanziell vom BF bislang nicht unterstützt wurde. Darüber hinaus gibt es in XXXX auch staatliche Unterstützungsleistungen hinsichtlich der Kinderbetreuung.Auch was eine allfällige Unterstützung bei der Wahrnehmung der Betreuungspflichten für die Kinder anlangt, würde die Abwesenheit des Beschwerdeführers die Versorgungssituation des Kindes nicht maßgeblich gefährden, zumal in römisch 40 die Familie der Ehegattin lebt, und sie finanziell vom BF bislang nicht unterstützt wurde. Darüber hinaus gibt es in römisch 40 auch staatliche Unterstützungsleistungen hinsichtlich der Kinderbetreuung. Zudem ist es auch möglich und dem BF zumutbar, sein Familienleben in Serbien fortzuführen, zumal die Ehegattin und seine Kinder ebenso serbische Staatsangehörige sind und davon ausgegangen werden kann, dass die Ehefrau die serbische Sprache beherrscht. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien und kann bei seinen Eltern oder Verwandten wohnen. Doch selbst wenn seine Ehegattin ihren Lebensmittelpunkt in Österreich beibehält und den BF nicht nach Serbien begleitet, sind regelmäßige Treffen problemlos möglich, sodass der BF jedenfalls auch weiterhin den persönlichen Kontakt zu seiner Ehegattin und seinen Kindern pflegen kann. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Ehegattin und seinen Kindern ist mit modernen Kommunikationsmitteln mittels Videotelefonie möglich und besteht eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen in Serbien oder in Österreich. Auch vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ist dafür nicht notwendig. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Ehegattin und seinen Kindern ist mit modernen Kommunikationsmitteln mittels Videotelefonie möglich und besteht eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen in Serbien oder in Österreich. Auch vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist dafür nicht notwendig. Der BF war im Bundesgebiet bislang nie erwerbstätig, verfügt über eine Einstellungszusage, jedoch über keinerlei finanzielle Mittel und hat einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau „A1“ absolviert, jedoch keine weiteren integrationsrelevanten Schritte im österreichischen Bundesgebiet gesetzt, obwohl bereits seit 2021 feststand, ein Familienleben in Österreich führen zu wollen. Demgegenüber bestehen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG starke Bindungen des BF an seinen Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort seine gesamte Ausbildung absolviert und war erwerbstätig. In Serbien leben seine Eltern, Bruder und weitere Verwandte. Seine Eltern besitzen ein Haus. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und dort wie vor seinem Aufenthalt in Österreich – durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.Demgegenüber bestehen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG starke Bindungen des BF an seinen Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort seine gesamte Ausbildung absolviert und war erwerbstätig. In Serbien leben seine Eltern, Bruder und weitere Verwandte. Seine Eltern besitzen ein Haus. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein, sich wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und dort wie vor seinem Aufenthalt in Österreich – durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, im Bundesgebiet ein Familienleben zu gründen und einer Beschäftigung nachzugehen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Beziehung zu seiner aufenthaltsberechtigten Ehegattin und seinen Töchtern nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Auch hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, in VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477).Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, im Bundesgebiet ein Familienleben zu gründen und einer Beschäftigung nachzugehen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Beziehung zu seiner aufenthaltsberechtigten Ehegattin und seinen Töchtern nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Auch hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, in VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477). Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der BF von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, weil er -nachdem er und seine Ehegattin das Alter von 21 Jahren erreicht haben (§ 2 Abs 1 Z 9 NAG) – nicht gleich versucht hat, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren. Der BF hat mit seinem Verhalten sohin gegen das Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie das Meldegesetz verstoßen. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz seiner Unbescholtenheit zulässig. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der BF von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, weil er -nachdem er und seine Ehegattin das Alter von 21 Jahren erreicht haben (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) – nicht gleich versucht hat, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren. Der BF hat mit seinem Verhalten sohin gegen das Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie das Meldegesetz verstoßen. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz seiner Unbescholtenheit zulässig. Er hat durch die unrechtmäßige Einreise und den beharrlichen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstoßen. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben zulässig. Der Behörde zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.Der Behörde zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor. Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse der Beschwerdeführer. Es bleibt ihm unbenommen, bei Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel und entsprechender (schriftlicher) Deutschkenntnisse neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs 3 Asyl

G und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat der Beschwerdeführer zwar in Österreich familiäre Anknüpfungen, aber nach wie vor auch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus, der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung und des mit der unrechtmäßigen Einreise und dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen an einem Verbleib. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Abs. 3 leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Absatz 3, leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ebenso als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. ebenso als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2311110.1.00

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