4 B-VG nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am XXXX bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Mit am römisch 40 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF seitens der OBS GmbH aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF seitens der OBS GmbH aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Dezidiert wurden, unter Nennung konkreter Beispiele, Nachweise über den gesetzlichen Anspruch und das aktuelle Einkommen (AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung, Pension, Lohn, AMS bzw. Mindestsicherung mit Höhe und Dauer der Leistung, Pensionsaufgliederung von 2024) des BF sowie das aktuelle Einkommen von XXXX XXXX gefordert.Dezidiert wurden, unter Nennung konkreter Beispiele, Nachweise über den gesetzlichen Anspruch und das aktuelle Einkommen (AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung, Pension, Lohn, AMS bzw. Mindestsicherung mit Höhe und Dauer der Leistung, Pensionsaufgliederung von 2024) des BF sowie das aktuelle Einkommen von römisch 40 römisch 40 gefordert. Mit E-Mail vom XXXX wurde eine Lohn- und Gehaltsabrechnung des BF von XXXX nachgereicht.Mit E-Mail vom römisch 40 wurde eine Lohn- und Gehaltsabrechnung des BF von römisch 40 nachgereicht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde der BF nochmals aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen, insbesondere die gesetzliche Anspruchsgrundlade unter dezidierter Nennung konkreter Beispiele wie AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung, Pension etc. des BF sowie einen Nachweis, womit die Lebensgrundlage bestritten wird. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der BF nochmals aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen, insbesondere die gesetzliche Anspruchsgrundlade unter dezidierter Nennung konkreter Beispiele wie AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung, Pension etc. des BF sowie einen Nachweis, womit die Lebensgrundlage bestritten wird. Seitens des BF wurden keine weiteren Unterlagen nachgereicht. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die OBS GmbH den Antrag des BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass der BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage (AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung, Pension etc.) des BF sowie ein Nachweis, womit der Lebensunterhalt bestritten werde, sei nicht eingereicht worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die OBS GmbH den Antrag des BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass der BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage (AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung, Pension etc.) des BF sowie ein Nachweis, womit der Lebensunterhalt bestritten werde, sei nicht eingereicht worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass alle geforderten Unterlagen fristgerecht übermittelt worden und auch erklärt worden sei, dass es kein weiteres Einkommen gäbe. Es würden auch keine weiteren Personen im Haushalt leben. Es werde um eine positive Bearbeitung des Antrages auf Gebührenbefreiung ersucht und wurde nochmals die Lohn- und Gehaltsabrechnung des BF von XXXX übermittelt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass alle geforderten Unterlagen fristgerecht übermittelt worden und auch erklärt worden sei, dass es kein weiteres Einkommen gäbe. Es würden auch keine weiteren Personen im Haushalt leben. Es werde um eine positive Bearbeitung des Antrages auf Gebührenbefreiung ersucht und wurde nochmals die Lohn- und Gehaltsabrechnung des BF von römisch 40 übermittelt. Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt. Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des BF beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Da der verfahrensleitende Antrag seitens der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des BF durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte. § 13 Abs. 3 AVG lautet: „
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2299918.1.00
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