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{'item': 'G311 2315321-1'}

Obsah (6)§ 28Art 133Art. 130§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlG311 2315321-1 Spruch, G311 2315321-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX in Strafhaft einen Asylantrag in Österreich.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 in Strafhaft einen Asylantrag in Österreich. Am selben Tag fand die Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Tirol statt. Dabei führte der BF aus, dass er Rumänien verlassen habe, weil er dort XXXX festgenommen worden sei und sich bis XXXX dort in Haft befunden habe. Das Ende der Strafe sei XXXX XXXX gewesen. Dann sei er nach Österreich gekommen, habe hier Diebstähle begangen und sei dann nach Frankreich weitergereist, weil er dort eine Freundin gehabt habe, welche er über das Internet kennengelernt habe. Er habe nach Rumänien zurückkehren wollen. Er sei dann auf der Durchreise in Italien mit internationalem Haftbefehl festgenommen worden. Er befürchte, dass er im Gefängnis in Rumänien umgebracht werde. Der Mann, welcher ihn umbringen wolle, gehöre einer kriminellen Vereinigung mit Namen XXXX an und sei sehr mächtig. Er sei bereits in der Vergangenheit immer wieder bedroht worden. Weiters seien die Zustände in den rumänischen Gefängnissen sehr schlecht. (vgl. Erstbefragung vom XXXX , AS 15 ff.) Am selben Tag fand die Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Tirol statt. Dabei führte der BF aus, dass er Rumänien verlassen habe, weil er dort römisch 40 festgenommen worden sei und sich bis römisch 40 dort in Haft befunden habe. Das Ende der Strafe sei römisch 40 römisch 40 gewesen. Dann sei er nach Österreich gekommen, habe hier Diebstähle begangen und sei dann nach Frankreich weitergereist, weil er dort eine Freundin gehabt habe, welche er über das Internet kennengelernt habe. Er habe nach Rumänien zurückkehren wollen. Er sei dann auf der Durchreise in Italien mit internationalem Haftbefehl festgenommen worden. Er befürchte, dass er im Gefängnis in Rumänien umgebracht werde. Der Mann, welcher ihn umbringen wolle, gehöre einer kriminellen Vereinigung mit Namen römisch 40 an und sei sehr mächtig. Er sei bereits in der Vergangenheit immer wieder bedroht worden. Weiters seien die Zustände in den rumänischen Gefängnissen sehr schlecht. vergleiche Erstbefragung vom römisch 40 , AS 15 ff.) Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde dem BF die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz mitgeteilt. (vgl. Verfahrensanordnung BFA vom XXXX , AS 31 f.)Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 wurde dem BF die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz mitgeteilt. vergleiche Verfahrensanordnung BFA vom römisch 40 , AS 31 f.) Mit Parteiengehör vom XXXX , zugestellt am XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit Rumäniens als gegeben anzusehen sei. Dem BF wurde dabei die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen Fristsetzung eingeräumt. (vgl. Parteigehör BFA vom XXXX , AS 41; Übernahmebestätigung, AS 57)Mit Parteiengehör vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit Rumäniens als gegeben anzusehen sei. Dem BF wurde dabei die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen Fristsetzung eingeräumt. vergleiche Parteigehör BFA vom römisch 40 , AS 41; Übernahmebestätigung, AS 57) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) Zl. XXXX vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom XXXX

Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306, bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom römisch 40

Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306, bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, abgewiesen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass Rumänien ein Mitglied der Europäischen Union sei und den Vertrag von Lissabon unterzeichnet habe. Die Tatbestände des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon würden definitiv nicht auf den EU-Mitgliedsstaat Rumänien zutreffen. Ebenso habe eine Prüfung des Vorbringens des BF ergeben, dass sein Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei und somit auch lit. d dieses Protokolls nicht anzuwenden sei. (vgl. Bescheid BFA vom XXXX , AS 61 ff.)Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass Rumänien ein Mitglied der Europäischen Union sei und den Vertrag von Lissabon unterzeichnet habe. Die Tatbestände des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon würden definitiv nicht auf den EU-Mitgliedsstaat Rumänien zutreffen. Ebenso habe eine Prüfung des Vorbringens des BF ergeben, dass sein Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei und somit auch Litera d, dieses Protokolls nicht anzuwenden sei. vergleiche Bescheid BFA vom römisch 40 , AS 61 ff.) Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , am selben Tag bei der belangten Behörde eingegangen, vollinhaltlich Beschwerde, worin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt wurden. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich der BF derzeit in einer österreichischen Justizanstalt befinden würde und eine Überstellung in sein Herkunftsland Rumänien geplant sei um dort die über den BF verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen. Der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz aus dem Grund gestellt, weil er befürchte in einem rumänischen Gefängnis schwer misshandelt werden zu können. Die belangte Behörde habe keine Länderfeststellungen zu Rumänien insbesondere den dortigen Haftbedingungen getroffen und sei das Vorbringen des BF mit den Zuständen in seinem Heimatland in Einklang zu bringen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , am selben Tag bei der belangten Behörde eingegangen, vollinhaltlich Beschwerde, worin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt wurden. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich der BF derzeit in einer österreichischen Justizanstalt befinden würde und eine Überstellung in sein Herkunftsland Rumänien geplant sei um dort die über den BF verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen. Der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz aus dem Grund gestellt, weil er befürchte in einem rumänischen Gefängnis schwer misshandelt werden zu können. Die belangte Behörde habe keine Länderfeststellungen zu Rumänien insbesondere den dortigen Haftbedingungen getroffen und sei das Vorbringen des BF mit den Zuständen in seinem Heimatland in Einklang zu bringen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung durchführen; der Beschwerde stattgeben und einen Beschluss

lit. d des einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 fassen, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zu prüfen und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu die ordentliche Revision zulassen. (vgl. Beschwerde vom XXXX , AS 103 ff.)Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung durchführen; der Beschwerde stattgeben und einen Beschluss

Litera d, des einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 fassen, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zu prüfen und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu die ordentliche Revision zulassen. vergleiche Beschwerde vom römisch 40 , AS 103 ff.) Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 2.
  3. Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg „einem erstinstanzlichen Verfahren (…) nähert“, in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg „einem erstinstanzlichen Verfahren (…) nähert“, in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029). Der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2018, Ra 2017/09/0031, insbesondere Rz 12 - 14 ausführlich mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: „12 Nach ständiger Rechtsprechung ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. grundlegend in VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).„12 Nach ständiger Rechtsprechung ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist vergleiche grundlegend in VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). 13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN).13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN). 14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“ Der einzige Artikel des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union lautet: „In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

  1. a)wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen;
  2. b)wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat;
  3. c)wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat;
  4. d)wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.“ Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 16.05.2024 zu Ro 2023/19/001 (RN 28 – 31) hinsichtlich des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union folgendes aus: „28 Die in der Revision vertretene Auffassung, ein Unionsbürger habe schon aufgrund des Niveaus der Grundrechte und Grundfreiheiten kein rechtliches Interesse an der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, sofern keine der im Asylprotokoll genannten Ausnahmen vorliege und der Antrag sei aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, wird vom Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die Widerlegbarbarkeit der gesetzlichen Vermutung der grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden eines als sicherer Herkunftsstaat definierten Staates nicht geteilt. 29 Ein Unionsbürger hat vor diesem Hintergrund bei Stellung eines Antrags auf Asyl in Österreich zum einen die in § 19 Abs. 1 BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Zum anderen hat der Antragsteller die Vermutung des Einzigen Artikels lit. d Asylprotokoll, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und sich der Antragsteller des Schutzes des Herkunftsstaates bedienen könnte, zu entkräften. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes trifft einen Antragsteller in Bezug auf die Widerlegung der Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, eine nähere Begründungspflicht (vgl. VfGH 22.6.2021, E 2546/2020).29 Ein Unionsbürger hat vor diesem Hintergrund bei Stellung eines Antrags auf Asyl in Österreich zum einen die in Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Zum anderen hat der Antragsteller die Vermutung des Einzigen Artikels Litera d, Asylprotokoll, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und sich der Antragsteller des Schutzes des Herkunftsstaates bedienen könnte, zu entkräften. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes trifft einen Antragsteller in Bezug auf die Widerlegung der Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, eine nähere Begründungspflicht vergleiche VfGH 22.6.2021, E 2546 aus 2020,). 30 Das BFA trifft eine Ermittlungspflicht, um zu beurteilen, ob der Antrag eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz auf seine Begründetheit hin zu prüfen ist und damit im Sinne des Einzigen Artikels des Asylprotokolls „berücksichtigt“ werden muss. Die Bestimmungen des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 über den Ablauf des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz bleiben dabei unberührt. 31 Die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz allein aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist, ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob das Asylprotokoll selbst unmittelbare Grundlage einer derartigen Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrags eines Unionsbürgers sein kann, weil das Asylprotokoll die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht regelt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus: Dem BFA sind in der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, in der Entscheidungsbegründung sowie der rechtlichen Beurteilung gravierende Mängel unterlaufen. So hat die belangte Behörde im Spruch des gegenständlichen Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen, wohingegen in der rechtlichen Beurteilung vielmehr darauf verwiesen wurde, dass keine der im einzigen Artikel zum Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich eines Asylantrages eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates aufgezählten Anforderungen vorliegen würden. Der rechtlichen Beurteilung wurde somit die Begründung einer zurückweisenden Entscheidung zugrunde gelegt, womit die rechtliche Subsumtion als fehlerhaft zu qualifizieren ist. Weiters umfasst die rechtliche Beurteilung lediglich allgemeine Ausführungen und stellt keinen Bezug zum gegenständlichen Fall her. Es wurde nur darauf verwiesen, dass die Tatbestände des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht auf Rumänien zutreffen würden und auch die Voraussetzungen des lit d. nicht erfüllt seien. Somit sind auch nicht die vom VwGH zu Ro 2023/19/001 festgelegten Anforderungen hinsichtlich einer Prüfung von Asylanträgen von EU-Bürgern als erfüllt anzusehen. So hat die belangte Behörde im Spruch des gegenständlichen Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen, wohingegen in der rechtlichen Beurteilung vielmehr darauf verwiesen wurde, dass keine der im einzigen Artikel zum Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich eines Asylantrages eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates aufgezählten Anforderungen vorliegen würden. Der rechtlichen Beurteilung wurde somit die Begründung einer zurückweisenden Entscheidung zugrunde gelegt, womit die rechtliche Subsumtion als fehlerhaft zu qualifizieren ist. Weiters umfasst die rechtliche Beurteilung lediglich allgemeine Ausführungen und stellt keinen Bezug zum gegenständlichen Fall her. Es wurde nur darauf verwiesen, dass die Tatbestände des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht auf Rumänien zutreffen würden und auch die Voraussetzungen des Litera d, nicht erfüllt seien. Somit sind auch nicht die vom VwGH zu Ro 2023/19/001 festgelegten Anforderungen hinsichtlich einer Prüfung von Asylanträgen von EU-Bürgern als erfüllt anzusehen. Ebenso sind die Feststellungen als auch die Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid als vollkommen unzureichend zu erachten. Zur Person des BF wurde lediglich festgestellt, dass dieser rumänischer Staatsbürger und somit EU-Bürger sei. Er sei volljährig und handlungsfähig, leide unter keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei nicht immungeschwächt. Zur Lage im Heimatland wurde ausgeführt, dass Rumänien ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei und den Vertrag von Lissabon unterzeichnet habe und keine der im einzigen Artikel des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannten Voraussetzungen für eine Zulassung des Asylantrages des BF vorliegen würden. (vgl. Bescheid BFA vom XXXX , AS 70 f.)Ebenso sind die Feststellungen als auch die Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid als vollkommen unzureichend zu erachten. Zur Person des BF wurde lediglich festgestellt, dass dieser rumänischer Staatsbürger und somit EU-Bürger sei. Er sei volljährig und handlungsfähig, leide unter keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei nicht immungeschwächt. Zur Lage im Heimatland wurde ausgeführt, dass Rumänien ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei und den Vertrag von Lissabon unterzeichnet habe und keine der im einzigen Artikel des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannten Voraussetzungen für eine Zulassung des Asylantrages des BF vorliegen würden. vergleiche Bescheid BFA vom römisch 40 , AS 70 f.) Im gesamten Bescheid wurde an keiner Stelle ein Bezug zum Vorbringen des BF hergestellt bzw. hat es die belangte Behörde unterlassen sich damit beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Desweiteren ist auszuführen, dass seitens der belangten Behörde zwar ein Parteiengehör an den BF übermittelt und von diesem auch nachweislich übernommen wurde. Jedoch beinhaltete dieses lediglich den Vorhalt, dass beabsichtigt werde den Antrag des BF auf internationalen Schutz abzuweisen, weiters zitierte das BFA anschließend den einleitenden Satz des einzigen Artikels des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und führte aus, dass eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Rumäniens als gegeben anzusehen sei. Schließlich führte die Behörde aus, dass der BF binnen Fristsetzung die Möglichkeit habe eine persönliche Stellungnahme dazu einzubringen. (vgl. Parteiengehör BFA vom XXXX , AS 41)Desweiteren ist auszuführen, dass seitens der belangten Behörde zwar ein Parteiengehör an den BF übermittelt und von diesem auch nachweislich übernommen wurde. Jedoch beinhaltete dieses lediglich den Vorhalt, dass beabsichtigt werde den Antrag des BF auf internationalen Schutz abzuweisen, weiters zitierte das BFA anschließend den einleitenden Satz des einzigen Artikels des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und führte aus, dass eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Rumäniens als gegeben anzusehen sei. Schließlich führte die Behörde aus, dass der BF binnen Fristsetzung die Möglichkeit habe eine persönliche Stellungnahme dazu einzubringen. vergleiche Parteiengehör BFA vom römisch 40 , AS 41) Es wurde zwar keine diesbezügliche Stellungnahme vom BF eingebracht, jedoch erweist sich dieses Schreiben dennoch als völlig ungeeigneter Ermittlungsschritt, zumal der BF drei Tage zuvor eine Verfahrensanordnung übernommen hatte, in welcher ihm die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz angekündigt wurde und er im Parteiengehör nicht explizit aufgefordert wurde, sein Vorbringen unter Beilage von etwaigen Beweismitteln zu untermauern, um so die Begründetheit des Asylantrages des BF ausreichend ermitteln zu können. Darüberhinaus hat es die Behörde vollkommen unterlassen Länderberichte insbesondere im Hinblick auf die Haftbedingungen in Rumänien zu erheben um diese mit dem Vorbringen des BF abgleichen zu können. Durch die der belangten Behörde vorzuwerfende Mangelhaftigkeit im Ermittlungsverfahren wurde weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren ordnungsgemäß ermittelt, noch entsprechend gewürdigt. Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG). Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (Paragraph 60, AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und schließlich – je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens – einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung in klarer und übersichtlicher Weise darlegt wird, auf Grund welchen für sie als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche umfassende Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da alle Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 2.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2315321.1.00

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