GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX in Strafhaft einen Asylantrag in Österreich.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 in Strafhaft einen Asylantrag in Österreich. Am selben Tag fand die Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Tirol statt. Dabei führte der BF aus, dass er Rumänien verlassen habe, weil er dort XXXX festgenommen worden sei und sich bis XXXX dort in Haft befunden habe. Das Ende der Strafe sei XXXX XXXX gewesen. Dann sei er nach Österreich gekommen, habe hier Diebstähle begangen und sei dann nach Frankreich weitergereist, weil er dort eine Freundin gehabt habe, welche er über das Internet kennengelernt habe. Er habe nach Rumänien zurückkehren wollen. Er sei dann auf der Durchreise in Italien mit internationalem Haftbefehl festgenommen worden. Er befürchte, dass er im Gefängnis in Rumänien umgebracht werde. Der Mann, welcher ihn umbringen wolle, gehöre einer kriminellen Vereinigung mit Namen XXXX an und sei sehr mächtig. Er sei bereits in der Vergangenheit immer wieder bedroht worden. Weiters seien die Zustände in den rumänischen Gefängnissen sehr schlecht. (vgl. Erstbefragung vom XXXX , AS 15 ff.) Am selben Tag fand die Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Tirol statt. Dabei führte der BF aus, dass er Rumänien verlassen habe, weil er dort römisch 40 festgenommen worden sei und sich bis römisch 40 dort in Haft befunden habe. Das Ende der Strafe sei römisch 40 römisch 40 gewesen. Dann sei er nach Österreich gekommen, habe hier Diebstähle begangen und sei dann nach Frankreich weitergereist, weil er dort eine Freundin gehabt habe, welche er über das Internet kennengelernt habe. Er habe nach Rumänien zurückkehren wollen. Er sei dann auf der Durchreise in Italien mit internationalem Haftbefehl festgenommen worden. Er befürchte, dass er im Gefängnis in Rumänien umgebracht werde. Der Mann, welcher ihn umbringen wolle, gehöre einer kriminellen Vereinigung mit Namen römisch 40 an und sei sehr mächtig. Er sei bereits in der Vergangenheit immer wieder bedroht worden. Weiters seien die Zustände in den rumänischen Gefängnissen sehr schlecht. vergleiche Erstbefragung vom römisch 40 , AS 15 ff.) Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde dem BF die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz mitgeteilt. (vgl. Verfahrensanordnung BFA vom XXXX , AS 31 f.)Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 wurde dem BF die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz mitgeteilt. vergleiche Verfahrensanordnung BFA vom römisch 40 , AS 31 f.) Mit Parteiengehör vom XXXX , zugestellt am XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit Rumäniens als gegeben anzusehen sei. Dem BF wurde dabei die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen Fristsetzung eingeräumt. (vgl. Parteigehör BFA vom XXXX , AS 41; Übernahmebestätigung, AS 57)Mit Parteiengehör vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit Rumäniens als gegeben anzusehen sei. Dem BF wurde dabei die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen Fristsetzung eingeräumt. vergleiche Parteigehör BFA vom römisch 40 , AS 41; Übernahmebestätigung, AS 57) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) Zl. XXXX vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom XXXX
Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306, bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom römisch 40
Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306, bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, abgewiesen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass Rumänien ein Mitglied der Europäischen Union sei und den Vertrag von Lissabon unterzeichnet habe. Die Tatbestände des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon würden definitiv nicht auf den EU-Mitgliedsstaat Rumänien zutreffen. Ebenso habe eine Prüfung des Vorbringens des BF ergeben, dass sein Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei und somit auch lit. d dieses Protokolls nicht anzuwenden sei. (vgl. Bescheid BFA vom XXXX , AS 61 ff.)Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass Rumänien ein Mitglied der Europäischen Union sei und den Vertrag von Lissabon unterzeichnet habe. Die Tatbestände des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon würden definitiv nicht auf den EU-Mitgliedsstaat Rumänien zutreffen. Ebenso habe eine Prüfung des Vorbringens des BF ergeben, dass sein Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei und somit auch Litera d, dieses Protokolls nicht anzuwenden sei. vergleiche Bescheid BFA vom römisch 40 , AS 61 ff.) Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , am selben Tag bei der belangten Behörde eingegangen, vollinhaltlich Beschwerde, worin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt wurden. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich der BF derzeit in einer österreichischen Justizanstalt befinden würde und eine Überstellung in sein Herkunftsland Rumänien geplant sei um dort die über den BF verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen. Der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz aus dem Grund gestellt, weil er befürchte in einem rumänischen Gefängnis schwer misshandelt werden zu können. Die belangte Behörde habe keine Länderfeststellungen zu Rumänien insbesondere den dortigen Haftbedingungen getroffen und sei das Vorbringen des BF mit den Zuständen in seinem Heimatland in Einklang zu bringen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , am selben Tag bei der belangten Behörde eingegangen, vollinhaltlich Beschwerde, worin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt wurden. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich der BF derzeit in einer österreichischen Justizanstalt befinden würde und eine Überstellung in sein Herkunftsland Rumänien geplant sei um dort die über den BF verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen. Der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz aus dem Grund gestellt, weil er befürchte in einem rumänischen Gefängnis schwer misshandelt werden zu können. Die belangte Behörde habe keine Länderfeststellungen zu Rumänien insbesondere den dortigen Haftbedingungen getroffen und sei das Vorbringen des BF mit den Zuständen in seinem Heimatland in Einklang zu bringen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung durchführen; der Beschwerde stattgeben und einen Beschluss
lit. d des einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 fassen, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zu prüfen und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu die ordentliche Revision zulassen. (vgl. Beschwerde vom XXXX , AS 103 ff.)Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung durchführen; der Beschwerde stattgeben und einen Beschluss
Litera d, des einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 fassen, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zu prüfen und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu die ordentliche Revision zulassen. vergleiche Beschwerde vom römisch 40 , AS 103 ff.) Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg „einem erstinstanzlichen Verfahren (…) nähert“, in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg „einem erstinstanzlichen Verfahren (…) nähert“, in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029). Der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2018, Ra 2017/09/0031, insbesondere Rz 12 - 14 ausführlich mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: „12 Nach ständiger Rechtsprechung ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. grundlegend in VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).„12 Nach ständiger Rechtsprechung ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist vergleiche grundlegend in VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). 13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN).13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN). 14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“ Der einzige Artikel des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union lautet: „In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2315321.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.