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{'item': 'I406 2173264-2'}

Obsah (7)§ 9§§ 54Art 133§ 33§ 52§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlI406 2173264-2 Spruch, I406 2173264-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 9Abs 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.römisch eins.

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.

§§ 54, 55 Abs 2 und 58 Abs 2 Asyl

G wird dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG wird dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise auf dem Luftweg erstmals am 25.09.2017 in Österreich im Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der Einreisekontrolle vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz und gab unter anderem an, in XXXX geboren worden und ein Staatsbürger von Ägypten zu sein und seinen Reisepass im Flugzeug auf dem Flug nach Wien zerrissen zu haben.
  2. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise auf dem Luftweg erstmals am 25.09.2017 in Österreich im Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der Einreisekontrolle vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz und gab unter anderem an, in römisch 40 geboren worden und ein Staatsbürger von Ägypten zu sein und seinen Reisepass im Flugzeug auf dem Flug nach Wien zerrissen zu haben. Tags darauf führte er in der Erstbefragung, als er zu seinem Fluchtgrund befragt wurde, aus, dass er eine Ägypterin habe heiraten wollen. Ihre und seine Eltern seien dagegen gewesen, weil er eine dunkle Hautfarbe habe. Danach hätten sie sich beide entschlossen, zu fliehen. Sie hätten zusammen 40 Tage in Kairo zusammengelebt. Ihre Brüder hätten ihr Versteck gefunden, während er in der Arbeit gewesen sei. Sie hätten die Wohnung verwüstet und seine Verlobte mitgenommen. Die Brüder seien zu seiner Mutter gekommen und hätten ihr gesagt, dass sie ihn umbringen werden. Danach sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihre Brüder ihn töten. Er habe hiermit alle seine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.
  3. Am 03.10.2017 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich

§ 33Abs. 2 Asyl

G um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ersucht.2. Am 03.10.2017 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ersucht. Mit Schreiben des UNHCR vom 05.10.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Zustimmung erteilt werde, da das Vorbringen als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.10.2017, GZ: I404 2173264-1/3E, als unbegründet ab.
  2. In weiterer Folge ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom 01.11.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung an und erließ mit Bescheid vom 04.11.2017 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot und der Feststellung, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Die Entscheidung des Bundesamts vom 04.11.2017 blieb unbekämpft.
  3. Im XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer auf Grund noch fehlender Voraussetzungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen.
  4. Im römisch 40 2018 wurde der Beschwerdeführer auf Grund noch fehlender Voraussetzungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen. Anschließend reiste er am 02.03.2018 nach Deutschland ein, wo er am 09.03.2018 einen Asylantrag stellte. Kurz nach der Asylantragstellung wurde er nach Österreich überstellt. Am 25.06.2018 reiste der Beschwerdeführer wieder aus Österreich aus und hielt sich in Deutschland, Belgien und Frankreich auf.
  5. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den gegenständlichen Folgeantrag auf Asyl, nachdem er von Frankreich nach Österreich überstellt wurde. In Bezug auf seine Person gab er in der Erstbefragung an, im Sudan geboren worden und sudanesischer Staatsbürger zu sein. Bei seinem ersten Antrag habe er angegeben, Ägypter zu sein. Damals habe er nicht die Wahrheit gesagt, da er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Seinen Folgeantrag auf Asyl begründete er in der Erstbefragung damit, dass in seiner Heimat dem Sudan Krieg herrsche. Er sei auch vor diesem Krieg geflüchtet und wolle in Österreich oder in Europa in Sicherheit leben. Hier würden Menschenrechte respektiert werden. Die Provinz Nuba wolle ein unabhängiger Staat werden. Er unterstütze diese Bewegung. Alle Nubia würden diese Unabhängigkeit wollen. Daher würden sie seit 2015 von der Regierung angegriffen. Eine Miliz, die für die Regierung arbeite, würde ihn töten. Sein Bruder XXXX sei im Jahr 2015 von dieser Miliz getötet worden.Seinen Folgeantrag auf Asyl begründete er in der Erstbefragung damit, dass in seiner Heimat dem Sudan Krieg herrsche. Er sei auch vor diesem Krieg geflüchtet und wolle in Österreich oder in Europa in Sicherheit leben. Hier würden Menschenrechte respektiert werden. Die Provinz Nuba wolle ein unabhängiger Staat werden. Er unterstütze diese Bewegung. Alle Nubia würden diese Unabhängigkeit wollen. Daher würden sie seit 2015 von der Regierung angegriffen. Eine Miliz, die für die Regierung arbeite, würde ihn töten. Sein Bruder römisch 40 sei im Jahr 2015 von dieser Miliz getötet worden.
  6. Am 20.06.2023 und am 07.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In beiden Einvernahmen erklärte er, sowohl sudanesischer als auch ägyptischer Staatsbürger zu sein. Am 07.07.2023 erklärte er zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung, dass er nicht in den Sudan und auch nicht nach Ägypten zurückkehren könne. Es gehe um Rassismus. Da er aus dem Sudan stamme und seine Hautfarbe dunkel sei, bekomme er keine Arbeit. Er habe keine Rechte, obwohl er ägyptischer Staatsbürger sei. Er habe schon seit 2010 versucht, aus Ägypten auszureisen. Er habe in Ägypten gearbeitet, aber sei nicht richtig für die Arbeit entlohnt worden und habe manchmal gar keinen Lohn erhalten. Als Sudanese bekomme er lediglich Arbeiten, die minderwertig oder schlecht bezahlt seien. Sein Problem sei, dass er ursprünglich aus dem Sudan stamme. Er habe Angst um sein Leben, da er wisse, dass andere Sudanesen in Ägypten umgebracht worden seien. Er sei nie persönlich bedroht worden, aber da er wie ein Sudanese aussehe, könnte ihm unterwegs auf der Straße etwas passieren. Er könnte ausgeraubt werden oder körperliche Gewalt erfahren. Er habe auf der Straße Kleidung verkauft und sei von einer ägyptischen Gruppe aufgefordert worden, sein Geld und seine Ware zu geben. Er habe denen alles gegeben und dann bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Anzeige sei aufgenommen worden, aber es sei nichts gemacht worden. Er sei mit dem Messer bedroht, aber nicht geschlagen worden. Außer diesem Vorfall sei er von Drogenabhängigen bedroht worden, wenn er abends auf der Straße gewesen sei. Er hätte denen Geld geben sollen. Er habe Angst, von einem Unbekannten auf der Straße umgebracht zu werden.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
  8. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides bzw. gegen die Rückkehrentscheidung, den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten und die Frist für die freiwillige Ausreise richtet sich die erhobene Beschwerde vom 27.11.
  9. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides bzw. gegen die Rückkehrentscheidung, den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten und die Frist für die freiwillige Ausreise richtet sich die erhobene Beschwerde vom 27.11.
  10. Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwögen. Er sei seit XXXX traditionell mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, die er im Mai 2023 kennengelernt habe. Diesen Umstand habe er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht erwähnt, da er seiner Ehefrau keine Sorgen und Probleme habe bereiten wollen. Eine Rückkehrentscheidung würde in das Recht auf Familienleben eingreifen.Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwögen. Er sei seit römisch 40 traditionell mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, die er im Mai 2023 kennengelernt habe. Diesen Umstand habe er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht erwähnt, da er seiner Ehefrau keine Sorgen und Probleme habe bereiten wollen. Eine Rückkehrentscheidung würde in das Recht auf Familienleben eingreifen.
  11. Mit Schreiben vom 22.01.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag, eine Bestätigung der XXXX , Fotos über das Leben mit seiner Partnerin und deren Angehörigen sowie eine Urkunde über die traditionelle Hochzeit mit seiner Partnerin, zwei Unterstützungsschreiben, zwei medizinische Unterlagen und eine Stellungnahme von seiner Partnerin in Vorlage.
  12. Mit Schreiben vom 22.01.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag, eine Bestätigung der römisch 40 , Fotos über das Leben mit seiner Partnerin und deren Angehörigen sowie eine Urkunde über die traditionelle Hochzeit mit seiner Partnerin, zwei Unterstützungsschreiben, zwei medizinische Unterlagen und eine Stellungnahme von seiner Partnerin in Vorlage.
  13. Am 05.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien. Darüber hinaus wurde die Partnerin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine ägyptische Geburtsurkunde, einen ägyptischen Strafregisterauszug, eine ägyptische Registrierungsbestätigung, eine Bestätigung, dass er in Ägypten nicht verheiratet sei und einen gynäkologischen Befundbericht seiner Partnerin vor. Auf die Frage, was einer Rückkehr nach Ägypten entgegenstehen würde, gab er zur Antwort, dass er nicht zurückkönne, da er hier seine Frau und deren zwei Kinder habe und sie noch ein Kind erwarten würden. Es sei auch nicht einfach, sondern wäre schwierig, mit seiner Partnerin und den Kindern gemeinsam nach Ägypten zu gehen. Österreich sei besser für sie.
  14. Mit Schriftsatz vom 21.10.2024, dem im Anhang eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft angeschlossen war, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Partnerin im
  15. Monat schwanger sei und er eine Vaterschaftserklärung abgegeben habe. Im März 2025 übermittelte der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Geburtsurkunde von der vor kurzem geborenen Tochter seiner Freundin.
  16. Am 14.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung durch. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis eines bestehenden Familienlebens in Österreich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er bekennt sich zum islamischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Nubier an. Seine Identität steht nicht fest. Ob er im Sudan geboren worden ist und die Staatsbürgerschaft des Sudan besitzt, kann nicht festgestellt werden. Er leidet aktuell an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in XXXX aufgewachsen und lebte dort mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung. In Ägypten besuchte er 11 Jahre lang eine Schule und 3 Jahre lang eine Universität. Er hat in der Gastronomie sowie in der Tourismusbranche und für eine Datentechnologie-Firma gearbeitet. Mit seiner Mutter, die nach wie vor in Ägypten lebt, steht er regelmäßig in Kontakt. Mehrere Geschwister von ihm leben in Katar und Kuwait. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 aufgewachsen und lebte dort mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung. In Ägypten besuchte er 11 Jahre lang eine Schule und 3 Jahre lang eine Universität. Er hat in der Gastronomie sowie in der Tourismusbranche und für eine Datentechnologie-Firma gearbeitet. Mit seiner Mutter, die nach wie vor in Ägypten lebt, steht er regelmäßig in Kontakt. Mehrere Geschwister von ihm leben in Katar und Kuwait. Am 25.09.2017 reiste der Beschwerdeführer von Russland kommend auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellte im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 19.10.2017, GZ: I404 2173264-1/3E, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Bundesamt ordnete mit Bescheid vom 01.11.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung an. Mit Bescheid vom 04.11.2017 wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Im XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, woraufhin er nach Deutschland reiste und dort am 09.03.2018 einen Asylantrag stellte. Nach einem ca. 2-monatigen Aufenthalt wurde er von den deutschen Behörden nach Österreich überstellt. Bereits nach kurzer Zeit reiste er wieder nach Deutschland ein und suchte am 28.08.2018 erneut um Asyl an, wobei er am 04.12.2018 unbekannt verzogen ist. Im römisch 40 2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, woraufhin er nach Deutschland reiste und dort am 09.03.2018 einen Asylantrag stellte. Nach einem ca. 2-monatigen Aufenthalt wurde er von den deutschen Behörden nach Österreich überstellt. Bereits nach kurzer Zeit reiste er wieder nach Deutschland ein und suchte am 28.08.2018 erneut um Asyl an, wobei er am 04.12.2018 unbekannt verzogen ist. In der Folge hielt er sich in Belgien und danach in Frankreich auf. In Frankreich arbeitete er ca. drei Jahre lang als Küchengehilfe, obwohl er keine Aufenthaltsberechtigung hatte, und trat gegenüber den französischen Behörden als sudanesischer Staatsbürger auf. Am 07.03.2019 ist er von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der gestellten Asylanträge, der Erschleichung von Leistungen, des unbekannten Verzugs und wegen unerlaubter Einreise zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden. Am 13.01.2023 wurde der Beschwerdeführer von Frankreich nach Österreich überstellt und stellte einen Folgeantrag auf Asyl. Seitdem hält er sich durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ging bislang zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er schloss am 24.11.2023 einen Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Pizzakoch ab und absolvierte im März 2023 eine Einschulung sowie ein Beschäftigungsprogramm der XXXX im Rahmen der Tagesbetreuung. In den Verhandlungen konnte er einfache auf Deutsch gestellte Fragen verstehen und auf einfachem Niveau beantworten. Er schloss am 24.11.2023 einen Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Pizzakoch ab und absolvierte im März 2023 eine Einschulung sowie ein Beschäftigungsprogramm der römisch 40 im Rahmen der Tagesbetreuung. In den Verhandlungen konnte er einfache auf Deutsch gestellte Fragen verstehen und auf einfachem Niveau beantworten. Der Beschwerdeführer führt mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die er am 27.05.2023 kennenlernte und am XXXX traditionell und religiös vor einem Imam heiratete, eine Beziehung. Seit dem XXXX wohnt der Beschwerdeführer bei seiner Partnerin, wobei er für einen gewissen Zeitraum an der Adresse seiner Partnerin keinen Wohnsitz anmeldete.Der Beschwerdeführer führt mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die er am 27.05.2023 kennenlernte und am römisch 40 traditionell und religiös vor einem Imam heiratete, eine Beziehung. Seit dem römisch 40 wohnt der Beschwerdeführer bei seiner Partnerin, wobei er für einen gewissen Zeitraum an der Adresse seiner Partnerin keinen Wohnsitz anmeldete. Seine Partnerin hat zwei junge Söhne, die aus einer früheren Beziehung stammen. Der Vater ihrer Söhne ist vor einigen Jahren verstorben. Sie bezieht derzeit eine Witwenpension und wohnt in einer 3-Zimmer Wohnung. Im XXXX 2025 brachte die Partnerin des Beschwerdeführers in Österreich eine Tochter auf die Welt. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft für die Tochter seiner Partnerin anerkannt. Der Beschwerdeführer hilft seiner Partnerin bei der Erziehung ihrer Kinder, mit denen er sich gut versteht, und bei der Führung des Haushalts. Im römisch 40 2025 brachte die Partnerin des Beschwerdeführers in Österreich eine Tochter auf die Welt. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft für die Tochter seiner Partnerin anerkannt. Der Beschwerdeführer hilft seiner Partnerin bei der Erziehung ihrer Kinder, mit denen er sich gut versteht, und bei der Führung des Haushalts. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
  21. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis vom 19.10.2017, GZ: I404 2173264-1/3E, und aus den Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren und im gegenständlichen Asylverfahren in der Erstbefragung, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt und in den durchgeführten Verhandlungen. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, die seine Identität mit der erforderlichen Sicherheit bestätigen, steht seine Identität nicht fest. Die im Verfahren vorgelegte ägyptische Geburtsurkunde reicht für sich genommen nicht für einen Identitätsnachweis aus, zumal auch der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Angaben tätigte, die mit den in der ägyptischen Geburtsurkunde dokumentierten Daten nicht übereinstimmen. So steht beispielsweise der in der ägyptischen Geburtsurkunde festgehaltene Geburtsort XXXX im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Sudan geboren worden sei. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, die seine Identität mit der erforderlichen Sicherheit bestätigen, steht seine Identität nicht fest. Die im Verfahren vorgelegte ägyptische Geburtsurkunde reicht für sich genommen nicht für einen Identitätsnachweis aus, zumal auch der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Angaben tätigte, die mit den in der ägyptischen Geburtsurkunde dokumentierten Daten nicht übereinstimmen. So steht beispielsweise der in der ägyptischen Geburtsurkunde festgehaltene Geburtsort römisch 40 im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Sudan geboren worden sei. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten mit Bezug zum Sudan, kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Sudan geboren wurde und/oder Staatsangehöriger des Sudans ist. Soweit Feststellungen zu dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot und zur Schubhaft getroffen wurden, gründen sich diese auf die zitierten Entscheidungen des Bundesamtes und die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 07.07.2023 und auf die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 16.01.2023 gehen die Feststellungen zu seinem Aufenthalt, zur Ausschreibung der Einreiseverweigerung sowie zu seinen gestellten Asylanträgen in Deutschland zurück. Dass er gegenüber den französischen Behörden als sudanesischer Staatsbürger auftrat, ergibt sich aus dem ausgestelltem Laissez-Passer Reisedokument, welches für die Rückführung des Beschwerdeführers von Frankreich nach Österreich ausgestellt wurde. Dass er bisher in Österreich keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu seiner Partnerin, den Kindern seiner Partnerin sowie zu seiner Beziehung mit ihnen fußen auf den in den Verhandlungen gemachten Angaben des Beschwerdeführers und seiner Partnerin und auf den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Urkunde über die traditionelle Hochzeit, Befundbericht vom 02.02.2024, Stellungnahme der Partnerin des Beschwerdeführers, Geburtsurkunde seiner Tochter und Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft). Aus den aktuellen Auszügen aus dem zentralen Melderegister ergibt sich die für einen gewissen Zeitraum fehlende Wohnsitzmeldung an der Adresse seiner Partnerin. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung: 3.1.
  24. Rechtslage

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).

§ 55Abs 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Das Bundesamt wies den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Asyl ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 in Betracht käme. Das Bundesamt wies den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Asyl ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Betracht käme. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus dem Konzept der Familie, auf das Art 8 EMRK gründet, dass vom Augenblick der Geburt des Kindes an und auf Grund des bloßen Faktums dieser Geburt zwischen ihm und seinen Eltern ein Band existiert, welches ein "Familienleben" begründet und das durch nachfolgende Ereignisse nicht zerrissen werden kann, es sei denn unter außergewöhnlichen Umständen, wobei ein unregelmäßiger Kontakt mit Unterbrechungen keinen solchen Umstand darstellt (EGMR 19.2.1996, 53/1995/559/645, Gül gg. Schweiz).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus dem Konzept der Familie, auf das Artikel 8, EMRK gründet, dass vom Augenblick der Geburt des Kindes an und auf Grund des bloßen Faktums dieser Geburt zwischen ihm und seinen Eltern ein Band existiert, welches ein "Familienleben" begründet und das durch nachfolgende Ereignisse nicht zerrissen werden kann, es sei denn unter außergewöhnlichen Umständen, wobei ein unregelmäßiger Kontakt mit Unterbrechungen keinen solchen Umstand darstellt (EGMR 19.2.1996, 53/1995/559/645, Gül gg. Schweiz). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  3. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  4. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
  5. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  6. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
  7. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Zusätzlich ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die hg. E vom
  8. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom
  9. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom
  10. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Zusätzlich ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die hg. E vom
  11. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom
  12. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom
  13. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Der Beschwerdeführer führt mit einer ungarischen Staatsangehörigen, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat, eine Beziehung. Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Nach höchstgerichtlicher Judikatur kommt dem Kindeswohl bei der Interessensabwägung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 05.10.2017, Zl. Ra 2017/21/0119).Nach höchstgerichtlicher Judikatur kommt dem Kindeswohl bei der Interessensabwägung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 05.10.2017, Zl. Ra 2017/21/0119). Außerdem kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Familienleben in einem Zeitpunkt begründete, in dem er nicht davon ausgehen durfte, dieses in Österreich fortsetzen zu können, die Trennung von seinem Kind nicht rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten Umstände zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig und die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist zur Aufrechterhaltung des Familienlebens erforderlich. Der Beschwerdeführer hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt und übt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 Abs 1 AsylG liegen sohin nicht vor.Der Beschwerdeführer hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt und übt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung plus nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG liegen sohin nicht vor. Da jedoch die Voraussetzungen nach § 55 Abs 2 AsylG vorliegen, war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen und die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Da jedoch die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG vorliegen, war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen und die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides stehen in Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stehen in Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Da die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I406.2173264.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.