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{'item': 'I406 2332949-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlI406 2332949-1 Spruch, I406 2332949-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter im Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter im Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, den Beschluss: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte am 14.08.2023 in Slowenien, am 10.08.2023 in Kroatien und am 04.09.2023 in der Schweiz einen Asylantrag. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Asylwerber ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei der Erstbefragung am selben Tag mit wirtschaftlichen Gründen begründete. Auch bei der Einvernahme am 21.05.2025 gab der Asylwerber wirtschaftliche Gründe an. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025 wurde dieser Asylantrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen und gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 29.07.2025 erstinstanzlich in Rechtskraft. Am 30.07.2025 wurde Asylwerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , zur Zahl XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Am 30.07.2025 wurde Asylwerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Am 03.09.2025 wurde der Asylwerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , zur Zahl XXXX , wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, nach § 241e Abs 1 StGB, § 229 Abs 1 StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am 03.09.2025 wurde der Asylwerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid vom 18.09.2025 erließ das Bundesamt gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.09.2025, da der Spruch des Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG unvollständig war.Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.09.2025, da der Spruch des Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG unvollständig war. Mit Bescheid vom 10.11.2025 erteilte das BFA dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot. Dagegen erhob der Asylwerber Beschwerde in vollem Umfang. Am 30.12.2025 brachte der Asylwerber neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz beim BFA ein. Mit Erkenntnis vom 09.01.2026 behob das Bundesverwaltungsgericht daher den Bescheid des BFA 10.11.

  1. In der Erstbefragung zum Folgeantrag 30.12.2025 gab der Asylwerber auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft der Entscheidung vom 29.07.2025 konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, „Mein Vater ist vor ca. 1,5 Monate und meine Mutter vor ca. 10 Monaten verstorben. Mein Bruder leidet an einer Nervenkrankheit. Er lebt in Marokko. Nach dem Tod unseres Vaters ist seine Krankheit noch schlimmer geworden. Ich möchte hier arbeiten um die Behandlungskosten zu finanzieren“, dies seien alle Ausreise-, Flucht-, oder Verfolgungsgründe. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Asylwerber an „Wenn ich hier nicht arbeiten kann weil ich nach Marokko zurück muss, befürchte ich dass mein Bruder stirbt“. Auf die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der Asylwerber an, „Ja. mir droht eine Haftstrafe. Ich habe Schulden und auch mein Vater hatte Schulden. Weil ich es nicht zurückzahlen kann, müsste ich ins Gefängnis. Unser Haus wurde uns auch schon weggenommen“. Die Änderungen der Situation beziehungsweise der Fluchtgründe seien ihm seit ungefähr eineinhalb Monaten bekannt, als sein Vater gestorben sei. Am 16.01.2026 wurde der Asylwerber vom BFA niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob sich seine Fluchtgründe geändert hätten, erklärte er, „Mein Vater ist gestorben“ auf Nachgefrage „Es gibt viele Gründe zu erzählen. Ich bin belastet in meinem Land durch Strafen, Schulden und Steuern. Meinem Vater wurde die Wohnung beschlagnahmt und auch das Auto. Mein Bruder ist sehr krank, er leidet unter Epilepsie und hat Schäden im Gehirn“. Zur Lage in Marokko führte er aus „Sie wissen meine Meinung. Ich habe keine Zukunft in meinem Land. Suchtgift in meinem Land ist an der Tagesordnung, alles ist voll damit. Sollte ich nach Marokko zurückmüssen, müsste ich meinem kranken Bruder helfen, was ich nicht kann. Jede Hilfe in Marokko für meine Familie bedeutet viel Geld, dies hätte ich in Marokko nicht. Nachdem die Wohnung meines Vaters beschlagnahmt wurde, lebt mein kranker Bruder bei meinem Onkel. Direkte Bedrohung auf mein Leben besteht nicht aber auf das Leben meines Bruders schon“. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird. Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des B Asylwerbers: Die Identität des Asylwerbers steht fest. Er heißt XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko. Die Identität des Asylwerbers steht fest. Er heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Marokko. 1.
  4. Zu den Verfahren des Asylwerbers: Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Asylwerber ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei der Erstbefragung am selben Tag mit wirtschaftlichen Gründen begründete. Auch bei der Einvernahme am 21.05.2025 gab der Asylwerber wirtschaftliche Gründe an. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025 wurde dieser Asylantrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen und gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 29.07.2025 erstinstanzlich in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 18.09.2025 erließ das Bundesamt gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Asylwerber ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.09.2025, da der Spruch des Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG unvollständig war.Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.09.2025, da der Spruch des Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG unvollständig war. Mit Bescheid vom 10.11.2025 erteilte das BFA eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot. Dagegen erhob der Asylwerber Beschwerde in vollem Umfang. Am 30.12.2025 brachte der Asylwerber neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz beim BFA ein. Mit Erkenntnis vom 09.01.2026 behob das Bundesverwaltungsgericht daher den Bescheid des BFA 10.11.
  5. 1.
  6. Zu den Fluchtgründen des Asylwerbers und den Voraussetzungen für subsidiären Schutz: Im Verfahren über den am 30.12.2025 gestellten Folgeantrag auf Asyl sind keine neuen entscheidungswesentlichen Fluchtgründe hervorgekommen, welche entstanden sind nach dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 29.07.2025, als die negative Entscheidung über den ersten Asylantrag erstinstanzlich in Rechtskraft erwuchs, ebensowenig liegen überhaupt asylrelevante Fluchtgründe vor. Auch in Bezug auf die Situation/Lage in Marokko ist seit der Entscheidung vom 17.12.2023 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine wesentliche Änderung in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und die Person des Asylwerbers und der Rechtslage vor. Der Asylwerber weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ist in Österreich vorbestraft. 1.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich zur Lage im Herkunftsstaat an den vom BFA (auszugsweise wiedergegebenen) Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-01 14:35 Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 23.12.2024: vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhalt (OB Rabat 28.10.2025: vgl. FH 26.2.2025).Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 23.12.2024: vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhalt (OB Rabat 28.10.2025: vergleiche FH 26.2.2025). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 26.2.2025). Die Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (OB Rabat 28.10.2025). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfugt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu andern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (OB Rabat 28.10.2025). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 26.2.2025).Dennoch halten König Mohammed römisch sechs. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 26.2.2025). Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam - teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer - um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 23.12.2024). Die nächsten Parlamentswahlen sollen im September 2026 abgehalten werden (TNAP 24.10.2025; vgl. MWN 3.8.2025).24.10.2025; vergleiche MWN 3.8.2025). Die marokkanische Regierung hat umfassende Reformen für die kommenden Parlamentswahlen verabschiedet, die darauf abzielen, Korruption zu bekämpfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System zu starken. Diese sollen Personen mit Vorstrafen von der Kandidatur ausschließen, eine Erhöhung der Strafen für Wahlbetrug vorsehen, die Unterstützung für Kandidaten unter 35 Jahren ausweiten, und gleichzeitig die Repräsentation von Frauen in den Regionalbezirken starken. Diese Reformen sind eine Reaktion auf die politische Krise, in der seit 2021 zahlreiche Parlamentarier wegen Korruption angeklagt wurden. König Mohammed VI. betont die Bedeutung von fairen Wahlen und fordert eine angemessene Vorbereitung. Die neue Gesetzgebung befasst sich mit der Transparenz der Parteienfinanzierung und verlangt eine detaillierte Abrechnung. Politische Parteien haben Vorschlage zu Wahlkreisgrenzen, Wahlkampfkosten und Stimmenkauf eingereicht, wahrend die oppositionelle Partei strengere Regeln für Korruptionsverdächtige fordert und sich gleichzeitig dafür einsetzt, dass Frauen ein Drittel der Parlamentssitze erhalten (TNAP 24.10.2025).Die marokkanische Regierung hat umfassende Reformen für die kommenden Parlamentswahlen verabschiedet, die darauf abzielen, Korruption zu bekämpfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System zu starken. Diese sollen Personen mit Vorstrafen von der Kandidatur ausschließen, eine Erhöhung der Strafen für Wahlbetrug vorsehen, die Unterstützung für Kandidaten unter 35 Jahren ausweiten, und gleichzeitig die Repräsentation von Frauen in den Regionalbezirken starken. Diese Reformen sind eine Reaktion auf die politische Krise, in der seit 2021 zahlreiche Parlamentarier wegen Korruption angeklagt wurden. König Mohammed römisch sechs. betont die Bedeutung von fairen Wahlen und fordert eine angemessene Vorbereitung. Die neue Gesetzgebung befasst sich mit der Transparenz der Parteienfinanzierung und verlangt eine detaillierte Abrechnung. Politische Parteien haben Vorschlage zu Wahlkreisgrenzen, Wahlkampfkosten und Stimmenkauf eingereicht, wahrend die oppositionelle Partei strengere Regeln für Korruptionsverdächtige fordert und sich gleichzeitig dafür einsetzt, dass Frauen ein Drittel der Parlamentssitze erhalten (TNAP 24.10.2025). Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (OB Rabat 28.10.2025). Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (OB Rabat 28.10.2025). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen (AA 23.12.2024). Quellen . AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 ■ FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129083.html, Zugriff 5.11.2025 ■ MWN - Marocco World News (3.8.2025): Morocco Begins Preparation for 2026 Legislative Elections, https://www.moroccoworldnews.com/2025/08/236024/morocco-beqinspreparation-for-2026-leqislative-elections, Zugriff 13.11.2025 ■ OB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko ≪ TNAP - The North Africa Post (24.10.2025): Morocco implements major electoral reforms ahead of 2026 legislative elections, https://northafricapost.com/91823- morocco-implements-maior-electoral-reforms-ahead-of-2026-leqislativeelections. html, Zugriff 13.11.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-02 15:00 Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025: vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rat bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025: vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA6.8.2025: vgl. FD 21.3.2025, BMEIA8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA6.8.2025: vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7,2025).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025: vergleiche FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rat bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025: vergleiche BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA6.8.2025: vergleiche FD 21.3.2025, BMEIA8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA6.8.2025: vergleiche BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7,2025). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025: vgl. AA 6.8.2025).Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025: vergleiche AA 6.8.2025). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberacion de Saguia el Hamra y Rio de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguia el Hamra und Rio de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Janner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d'lnvestigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Gemas Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]). Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Mißständen (AA 6.8.2025). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberacion de Saguia el Hamra y Rio de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguia el Hamra und Rio de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Janner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d'lnvestigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Gemas Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]). Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vergleiche AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Mißständen (AA 6.8.2025). Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21,3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vgl. EDA 11,7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zuDas französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21,3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vergleiche EDA 11,7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025). Am 3.9.2025 wurde in der Provinz AI Haouz ein Erdbeben der Stärke 4,6 registriert. Das Epizentrum wurde in der Gemeinde Aghbar, unweit von Marrakesch gemeldet. Bislang wurden keine größeren Schaden oder Opfer bestätigt (Maqhrebi.org 3.9.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.8.2025): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiqesamt. de/de/reiseundsicherheit/marokkosicherheit-224080, Zugriff 1.9.2025 ■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Osterreich] (8.7.2025): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.qv.at/reiseservices/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 1.9.2025 > EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.7.2025): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda46c907, Zugriff 1.9.2025 ' ... ■ FD - Frankreich Diplomatie - Ministere de l’Europe et des Affaires etrangeres [Frankreich] (21.3.2025): France Diplomatie - Ministere de l’Europe et des Affaires etrangeres - Maroc, https://www.diplomatie.qouv.fr/fr/conseils-auxvoyaqeurs/conseils-par-pavs-destination/maroc/#securite. Zugriff 1.9.2025 ■ Maghrebi.org - Maghrebi.org (3.9.2025): Marokko - Neues Erdbeben erschüttert die Provinz AI Haouz, https://maghreb-post.de/marokko-neues-erdbeben-erschuettertdie-provinz-alhaouz/? utm source=webpushr&utm medium=push&utm campaiqn=47469, Zugriff 4.9.2025 ≪ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Osterreich] (5.6.2025): Terrorismus Nordafrika - 2, https://coicms. Staatendokumentation, at/at.qv.bfa.coicms-p/services/collection/118-2.pdf, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-12-02 15:05 Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Generale de la Surete Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 27.6.2025). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (OB Rabat 28.10.2025), sie unterstutzen die Gendarmerie und die Nationalpolizei. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 27.6.2025; AA 23.12.2024), aber auch in Teilen dem Innenministerium (AA 23.12.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Generale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Generale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 23.12.2024; vgl. OB Rabat 28.10.2025).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Generale de la Surete Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 27.6.2025). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (OB Rabat 28.10.2025), sie unterstutzen die Gendarmerie und die Nationalpolizei. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 27.6.2025; AA 23.12.2024), aber auch in Teilen dem Innenministerium (AA 23.12.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Generale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Generale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 23.12.2024; vergleiche OB Rabat 28.10.2025). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN - Direction Generale de la Surete Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze fuhrt (OB Rabat 28.10.2025). Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024). Quellen ≪ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 ≪ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.6.2025): Marokko - The World Factbook, https://www.cia.qov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-andsecurity, Zugriff 9.7.2025 ■ OB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2025-12-02 14:29 Die Verfassung (Art. 22) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024: vgl. USDOS 14.8.2025, AA 23.12.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 23.12.2024). Es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024: vgl. USDOS 14.8.2025), dennoch ist eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen, auch wenn sie punktuell praktiziert werden (OB Rabat 28.10.2025). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (HRW 17.1.2025: vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024). 2024 kam es zur Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen eine Demonstration von Behindertenrechtsgruppen vor dem Parlament im Mai und gegen Proteste von Beschäftigten im Gesundheitswesen im JuliDie Verfassung (Artikel 22,) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024: vergleiche USDOS 14.8.2025, AA 23.12.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 23.12.2024). Es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024: vergleiche USDOS 14.8.2025), dennoch ist eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen, auch wenn sie punktuell praktiziert werden (OB Rabat 28.10.2025). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (HRW 17.1.2025: vergleiche USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024). 2024 kam es zur Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen eine Demonstration von Behindertenrechtsgruppen vor dem Parlament im Mai und gegen Proteste von Beschäftigten im Gesundheitswesen im Juli (HRW 17.1.2025). Gemas Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024) . Eine 2019 verurteilte Gruppe von 40 Hirak-Demonstranten blieb 2024 weiterhin in Haft, obwohl glaubwürdige Vorwurfe Vorlagen, dass die Geständnisse unter Folter erzwungen worden waren (HRW 17.1.2025). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fallen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl - dies auch regelmäßig in den Medien - thematisiert (AA 23.12.2024). Im April 2023 hielten Polizeibeamte willkürlich einen Sahraoui in Laayoune fest, nachdem dieser sich als stolzer Sahraoui und Befürworter für die Selbstbestimmung seines Volkes äußerte und in einem Video eines spanischen Touristen zu sehen war. Die Beamten bedrohten, folterten und misshandelten ihn (AI 24.4.2024). Laut dem UN-Generalsekretar erhalt das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, darunter Einschüchterung, Überwachung und Diskriminierung von Sahrauis, insbesondere jene die sich für Selbstbestimmung einsetzen. Weiters kritisierte der UN-Generalsekretär in seinem Bericht, dass Marokko dem Amt seit 2015 keinen Zugang zur Westsahara gewahrt (HRW 17.1.2025). Im Zuge des Besuches des Gesandten des UN-Generalsekretars für die Westsahara, Staffan De Mistura im September 2023, losten Ordnungskräfte eine friedliche Demonstration in Laayoune gewaltsam auf. Die Beamten griffen mindestens 23 saharauische Demonstranten körperlich und verbal an. Am 7.9.2023 nahmen Ordnungskräfte in Dakhla mindestens vier saharauische Aktivisten willkürlich fest und hielten sie sieben Stunden lang in der Polizeistation fest und hinderten sie daran, den Gesandten des UN-Generalsekretärs zu treffen. Am 21.10.2023 hinderten Ordnungskräfte die saharauische Menschenrechtsorganisation CODESA (Kollektiv der saharauischen Menschenrechtsverteidiger) daran, ihren ersten nationalen Kongress in Laayoune abzuhalten. Gemäß Amnesty International, kam es zu körperlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte (AI 24.4.2024). Staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhielten Berichte über die Misshandlung von Personen in Gewahrsam. Die Staatsanwaltschaft erhielt in der ersten Jahreshälfte sechs Beschwerden wegen Foltervorwürfen. Zwei Beschwerden wurden abgeschlossen, vier wurden bis Oktober weiter untersucht. Vier Beamte wurden wegen Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt. Zwei wurden zu sechs Monaten Haft und einer Geldstrafe von 5.000 marokkanischen Dirham (500 US-Dollar) verurteilt, während die anderen Verfahren zum Jahresende noch andauerten. Zwei weitere Beamte wurden wegen Beleidigung und verbaler Gewalt strafrechtlich verfolgt (USDOS 14.8.2025). Der Nationale Menschenrechtsrat, der Conseil National des Droits de l'Homme (CNDH) ist die in der Verfassung verankerte nationale Menschenrechtsinstitution des Landes und arbeitete unabhängig von der Regierung. Nach Angaben der Global Alliance of National Human Rights Institutions (Globale Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen) wurde die CNDH aus öffentlichen Mitteln finanziert und arbeitete im Einklang mit den Pariser Grundsätzen. Die CNDH diente als Überwachungsmechanismus des Landes zur Verhinderung von Folter. Sie beaufsichtigte auch das Nationale Institut für Menschenrechtsschulung, das in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Schulungen für die Zivilgesellschaft, die Medien, die Strafverfolgungsbehörden, medizinisches Personal, Pädagogen und Juristen durchführte (USDOS 23.4.2024). Laut CNDH wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Untersuchungen wegen Beschwerden über Folter oder erniedrigende Behandlung eingeleitet. In einigen Fällen versäumten es die Behörden, die Anti-Folter-Bestimmungen durchzusetzen, die eine medizinische Untersuchung vorschreiben, wenn Gefangene Foltervorwurfe erheben. Der Sicherheitsapparat ist nach wie vor weitgehend nicht rechenschaftspflichtig, da gegen Beamte nur selten wegen willkürlicher Inhaftierung oder Folter ermittelt wird (BS 19.3.2024). Unter der Schirmherrschaft des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMT) organisierte die CNDH Schulungen mit der Polizei, um auf der Grundlage von Menschenrechten Methoden bei der Ausübung der polizeilichen Pflichten zu verbessern und zu fordern (USDOS 23.4.2024). Ferner unternimmt die die Regierung glaubwürdige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen, aber die offiziellen Ermittlungen zu Missbräuchen durch die Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und werden durch lange Verzögerungen und verfahrenstechnische Hindernisse behindert, was zur Straflosigkeit beitragt (USDOS 14.8.2025). Quellen - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko. 23.12.2024.pdf. Zugriff 8.7.2025 ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/WeStern Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024 « BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931 .html, Zugriff 31.5.2024 ■ FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025 ■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko * USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2025-12-02 14:06 Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 23.12.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 28.10.2025); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit praktischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 23.12.2024; vgl. FH 25.4.2024). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Unabhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024).Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 23.12.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 23.12.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 28.10.2025); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit praktischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 23.12.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Unabhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024). Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 23.12.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den "weit verbreiteten" Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 23.12.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 23.12.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den "weit verbreiteten" Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Ohne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet werden, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „roten Linien“ kann wegen „Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 23.12.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsgruppe des Landes, die Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemühungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (OB Rabat 28.10.2025). Staatlichen Repressionen gegen Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwäsche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024). Die prominente Aktivistin Ibtissam Lachgar, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter, für die Rechte von LGBTIQ-Personen und die Trennung von Religion und öffentlichem Leben in Marokko einsetzt, wurde am 10.8.2025 nach einer Welle öffentlicher Empörung wegen eines Posts in den sozialen Medien verhaftet, welcher von den Behörden als „Beleidigung Gottes und des Islam“ aufgefasst wurde. Sie veröffentlichte am 31.7.2025 sie ein Foto von sich, auf dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift „Allah ist lesbisch“ tragt und versah dieses mit dem Kommentar „Der Islam ist wie jede religiöse Ideologie faschistisch, phallozentrisch und frauenfeindlich“. Sie erhielt nach eigenen Angaben zahlreiche Gewalt- und Morddrohungen. Artikel 267-5 des marokkanischen Strafgesetzbuchs sieht für Beleidigungen des Islam Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und Geldstrafen von bis zu 500.000 MAD (rd. 4.800NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Ohne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet werden, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „roten Linien“ kann wegen „Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 23.12.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsgruppe des Landes, die Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemühungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (OB Rabat 28.10.2025). Staatlichen Repressionen gegen Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwäsche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024). Die prominente Aktivistin Ibtissam Lachgar, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter, für die Rechte von LGBTIQ-Personen und die Trennung von Religion und öffentlichem Leben in Marokko einsetzt, wurde am 10.8.2025 nach einer Welle öffentlicher Empörung wegen eines Posts in den sozialen Medien verhaftet, welcher von den Behörden als „Beleidigung Gottes und des Islam“ aufgefasst wurde. Sie veröffentlichte am 31.7.2025 sie ein Foto von sich, auf dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift „Allah ist lesbisch“ tragt und versah dieses mit dem Kommentar „Der Islam ist wie jede religiöse Ideologie faschistisch, phallozentrisch und frauenfeindlich“. Sie erhielt nach eigenen Angaben zahlreiche Gewalt- und Morddrohungen. Artikel 267-5 des marokkanischen Strafgesetzbuchs sieht für Beleidigungen des Islam Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und Geldstrafen von bis zu 500.000 MAD (rd. 4.800 EUR, Stand; 25.08.25) vor, wenn die Tat öffentlich (einschließlich elektronischer Mittel) begangen wird (BAMF 25.8.2025). Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Nur 1,4% der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Forderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024). Es gibt eine aktive und sich artikulierende Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains), die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) und Amnesty International Maroc. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglichkeit, die Schutzsuchenden in Städten eher offen steht als auf dem Land (OB Rabat 28.10.2025). Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Nur 1,4% der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Forderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024). Es gibt eine aktive und sich artikulierende Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains), die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) und Amnesty International Maroc. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglichkeit, die Schutzsuchenden in Städten eher offen steht als auf dem Land (OB Rabat 28.10.2025). Quellen - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Fluchtlinge [Deutschland] (25.8.2025): Briefing Notes (KW35/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/lnformation szentrum/BriefinqNotes/2025/briefinqnotes-kw35-2025.pdf? blob=publicationFile&v=3, Zugriff 2.12.2025 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931 .html, Zugriff 31.5.2024 ■ FH Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231 .html, Zugriff 31.5.2024 ■ OB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-12-02 14:49 Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzahlt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (OB Rabat 28.10.2025). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 23.12.2024).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzahlt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (OB Rabat 28.10.2025). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 23.12.2024). Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Mediateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4,2024). Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstutzt (AA 23.12.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (OB Rabat 28.10.2025). Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzufuhren, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Falle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 23.12.2024). Im Janner 2024 wurde der marokkanische Vertreter Omar Zniber zum Präsidenten des UN-Menschenrechtsrats gewählt, der sich deutlich vor dem sudafrikanischen Gegenkandidaten durchsetzte. Marokko wurde im Vorfeld wegen der oben genannten Mangel in der Garantie von Menschenrechten auf eigenem Territorium stark kritisiert. Für Marokko ist die symbolische, aber prestigeträchtige Position ein großer Erfolg, da die Ambition besteht, international Achtung als Staat mit gutem Menschenrechtszeugnis zu erfahren. Ebenfalls 2024 wurde der marokkanische Kandidat Mahjoub El Haiba fur die Periode 2025-2028 auf die vakante Position des 9-kopfigen UN-Menschenrechtskomitees gewählt (OB Rabat 28.10.2025). Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4,2024). Laut dem UN-Generalsekretar erhalt das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchterungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 14.8.2025).Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4,2024). Laut dem UN-Generalsekretar erhalt das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchterungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten (HRW 17.1.2025; vergleiche USDOS 14.8.2025). Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor (RSF 2.5.2025; vgl. USDOS 14.8.2025). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch - insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 4.6.2025). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowie Publikationen aussetzen oder beschlagnahmen (USDOS 14.8.2025).Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor (RSF 2.5.2025; vergleiche USDOS 14.8.2025). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.8.2025; vergleiche AA 23.12.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch - insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 4.6.2025). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowie Publikationen aussetzen oder beschlagnahmen (USDOS 14.8.2025). Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 auf Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen (RSF 2.5.2025; vgl. DW 4.6.2025). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt (DW 4.6.2025; vgl. RSF 2.5.2025). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht (RSF 2.5.2025).Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 auf Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen (RSF 2.5.2025; vergleiche DW 4.6.2025). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt (DW 4.6.2025; vergleiche RSF 2.5.2025). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht (RSF 2.5.2025). Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter erheblichem Druck, und das Recht auf Information wird durch eine mächtige Propaganda- und Desinformationsmaschine unterdruckt, die der politischen Agenda der Machthaber dient. Angesichts des Drucks hat das letzte unabhängige Medium Marokkos, die Tageszeitung Akhbar AI Yaoum, seinen Kampf aufgegeben und ist seit April 2021 nicht mehr erschienen. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Nachrichtenseiten (RSF 2.5.2025). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (AA 23.12.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbruche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 23.12.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Die Regierung zensiert die inländische Presse zwar selten, übt jedoch Druck durch schriftliche und mündliche Verwarnungen sowie durch die Einleitung von Gerichtsverfahren aus, die zu hohen Geldstrafen, Aussetzung der Veröffentlichung und Freiheitsstrafen fuhren. Amnesty International und Human Rights Watch hoben zahlreiche Falle hervor, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wurde (USDOS 14.8.2025). Die Staatsanwaltschaft in Marokko verfügt über ein ganzes Arsenal repressiver Gesetze, um Kritiker für gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen, darunter strenge und zu weit gefasste Gesetze zu Terrorismus, Cyberkriminalität, Apostasie und strafbarer Verleumdung, die sie nutzen, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Blogger zu inhaftieren. Eine prominente Aktivistin und Psychologin wurde am 10.8.2025 festgenommen und vom Gericht erster Instanz in Rabat wegen Verunglimpfung des Islam angeklagt, nachdem sie in den sozialen Medien ein Foto von sich gepostet hatte, auf dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift, Allah ist lesbisch, trug. Das Gericht befand sie für schuldig, gegen das marokkanische Strafgesetzbuch verstosen zu haben, und verurteilte sie am 3.9.2025 zu 30 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 50.000 marokkanischen Dirham (etwa 5.500 US-Dollar) (HRW 11.9.
  8. Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zuganglich (AA 23.12.2024). Das Pressegesetz sieht vor, dass Online-Journalismus dem Printjournalismus gleichgestellt ist, aber die Behörden hielten sich nicht an den Presseschutz für Online-Journalisten. Die Regierung warnte Online-Journalisten wiederholt, sich an das Gesetz zu halten, was zu Selbstzensur führte. Freedom House berichtete, dass die Regierung auch den Einsatz von Überwachungstechnologien und die Verbreitung von regierungsfreundlichen Trollen verstärkte, was viele zur Selbstzensur veranlasste. Laut Freedom House ist die lnternetfreiheit im Land gering, da Online-Nutzer aufgrund ihrer Online-Aktivitäten überwacht, verhaftet und schikaniert werden. Selbstzensur in Bezug auf die Westsahara, die Königsfamilie und die Religion ist gemäß Freedom House nach wie vor weit verbreitet und die rasche Ausbreitung staatlich geforderter regierungsfreundlicher Medien unterdruckt kritische Stimmen im Internet (USDOS 14.8.2025). Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten - vor allem im Gebiet der Westsahara selbst - besonders exponiert sind (OB Rabat 28.10.2025). Behörden und andere Akteure setzten einige Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus, darunter Versuche, sie durch schädliche Gerüchte über ihr Privatleben zu diskreditieren. Journalisten berichteten auch, dass selektive Strafverfolgungen als Mittel zur Einschüchterung und Schikane dienten (USDOS 14.8.
  9. Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig, bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden, und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 23.12.2024). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024, OB Rabat 28.10.2025). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig, bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden, und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 23.12.2024). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 14.8.2025; vergleiche AA 23.12.2024, OB Rabat 28.10.2025). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 14.8.2025). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstutzen (USDOS 23.4.2024; vgl. OCCRP 9.10.2025). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten (OB Rabat 28.10.2025).Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 14.8.2025). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 23.12.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstutzen (USDOS 23.4.2024; vergleiche OCCRP 9.10.2025). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten (OB Rabat 28.10.2025). Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Sale, Oujda und Rabat, zu Protesten (A[ 3.10.2025). Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Z 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsachlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren (BAMF 29.9.2025). Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur für die Fußball- Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025). Es kam zur gewaltsamen Niederschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte (AI 3.10.2025). Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon auf Kaution (OCCRP 9.10.2025; vgl. AI 3.10.2025). Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt“ gegen Demonstranten einzustellen (OCCRP 9.10.2025). Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.
  10. und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten (AI 3.10.2025).Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Sale, Oujda und Rabat, zu Protesten (A[ 3.10.2025). Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Ziffer 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsachlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren (BAMF 29.9.2025). Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur für die Fußball- Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025). Es kam zur gewaltsamen Niederschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte (AI 3.10.2025). Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon auf Kaution (OCCRP 9.10.2025; vergleiche AI 3.10.2025). Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt“ gegen Demonstranten einzustellen (OCCRP 9.10.2025). Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.
  11. und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten (AI 3.10.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 ≪ AI -Amnesty International (3.10.2025): Morocco: Halt use of excessive force following crackdown on youth Protests, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131500.html, Zugriff 12.11.2025 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Fluchtlinge [Deutschland] (29.9.2025): Briefing Notes (KW40/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlaqen/DE/Behoerde/lnformation szentrum/BriefinqNotes/2025/briefinqnotes-kw40-2025.pdf? blob=publicationFile&v=5, Zugriff 12.11.2025 ■ DW - Deutsche Welle (4.6.2025): DW Akademie in Morocco, https://akademie.dw.com/en/dw-akademie-in-morocco/a-18558595, Zugriff 16.9.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (11.9.2025): Morocco: Exonerate, Release Activist Sentenced for Blasphemy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130114.html, Zugriff 17.9.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025 ■ OB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko ■ OCCRP - Organized crime and Corruption Reporting Project (9.10.2025): Amnesty Slams Morocco for “Excessive Force” as Anti-Corruption Protests Resume, https://www.occrp.org/en/news/amnestv-slams-morocco-for-excessiveforce-as-anti-corruption-protests-resume, Zugriff 10.11.2025 ≪ RSF - Reporter ohne Grenzen (2.5.2025): Maroc / Sahara Occidental, https://rsf.org/fr/pavs/maroc-sahara-occidental, Zugriff 16.9.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html. Zugriff 13.5.2024 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2025-12-02 14:56 Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschrankt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024). Obwohl die Verfassung solche Maßnahmen verbietet, kommt es ohne Gerichtsverfahren, zu willkürlichen oder auch unrechtmäßigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit durch Überwachung von Privatpersonen durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, sehen sich mit praktischen Hindernissen konfrontiert. Ihre Mitglieder berichten, dass sie überwacht werden und Reisebeschränkungen unterliegen (BS 19.3.2024). NGO berichten, dass die Behörden Auslandsreisen manchmal durch eine gerichtliche Anordnung von bis zu zwei Monaten Dauer einschränkten, die bis zu fünfmal verlängert werden konnte (was einem "Reiseverbot" von bis zu einem Jahr entspricht). In der Praxis untersagten die Behörden Auslandsreisen für noch längere Zeitraume, vorwiegend fur Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (USDOS 23.4.2024). Die Sahrauis genießen landesweit uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 7.6.2024). Die Regierung ermutigte die Rückkehr von Sahraui-Flüchtlingen aus Algerien und anderen Ländern, sofern sie die Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Fluchtlinge, die zurückkehren wollen, müssen die entsprechenden Reise- oder Ausweispapiere bei einem marokkanischen Konsulat im Ausland beantragen (USDOS 14.8.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ■ FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html. Zugriff 31.5.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html. Zugriff 13.5.2024 Grundversorgung Letzte Änderung 2025-12-04 08:21 Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind gros: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025: vgl. GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfallen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025) . Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Ruckstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Klaranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefordert (WKO 4.2025). Die Herausforderungen sind gros: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025: vergleiche GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfallen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025) . Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Ruckstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Klaranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefordert (WKO 4.2025). Das Wachstum außerhalb der Landwirtschaft hat in den letzten Monaten an Fahrt gewonnen, wobei die industrielle Aktivität den Rückgang im Dienstleistungssektor ausgeglichen hat (WB 3.4.2025). Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4,2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20%), Wind- (20%) und Wasserkraft (12%) erreicht werden (GTAI 15.8.2025). Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4,2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vergleiche GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20%), Wind- (20%) und Wasserkraft (12%) erreicht werden (GTAI 15.8.2025). Die marokkanische Wirtschaft wird zunehmend exportorientiert. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3 %. Diese Expansion wurde angeführt von Automobilen (+6,3%), Luftfahrt (+14,9%), Phosphaten und Derivaten (+13,1 %) sowie Tourismuseinnahmen (+7,2 %). Die neuesten Daten unterstreichen einen Trend nach der Pandemie, bei dem die Exporte einer ausgewählten Gruppe von Waren und Dienstleistungen deutlich schneller gewachsen sind als das nominale BIP. Infolgedessen stieg der Beitrag der Exporte von Waren und Dienstleistungen zum BIP Marokkos von 33-35 % in den Jahren vor der Pandemie auf durchschnittlich fast 40 % zwischen 2022 und 2024 (WB 3.4.2025). Die Dienstleistungen werden vom Tourismus dominiert. Dieser erreichte von Janner bis Mai 2025 mit 7,2 Millionen Besuchern einen historischen Höchststand. Großereignisse wie der Afrika-Cup und die bevorstehende Fußball-WM 2030 sowie umfangreiche Infrastrukturprojekte fordern den Sektor zusätzlich (GTAI 1,8.2025). Der Tourismussektor boomt (ABG 8.2025) und tragt weiterhin zur wirtschaftlichen Resilienz des Landes bei. Der Ausbau in Infrastruktur im Flug-, Bahn- und Freizeitsektor wird gezielt im Zuge des Afrika Cups (CAN) im Dezember 2025 und der WM-2030 umgesetzt (WKO 4.2025). Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2025). Die marokkanische Automobilindustrie ist mit 33 % Exportanteil die wichtigste Branche für den Außenhandel. Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 4.2025). Die industrielle Dynamik wird von Phosphaten und Düngemitteln sowie vom Bauwesen angeführt (WB 3.4.2025). Der drittwichtigste Devisenbringer ist nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 4.2025). Um die Wertschöpfung zu erhöhen, mochte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogene Vert veröffentlicht (WKO 4.2025). Investitionen aus dem Ausland, etwa im Automobil- und Luftfahrtsektor, schaffen neue Arbeitsplatze und die Regierung setzt daher auf Reformen und internationale Kooperationen, um die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen (ABG 8.2025). Während die Arbeitsmärkte in ländlichen Gebieten weiterhin angeschlagen sind, wurden in städtischen Gebieten fast 162.000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Langfristige Trends zeigen jedoch, dass die Schaffung von Arbeitsplatzen eine strukturelle Herausforderung darstellt. Die unzureichende Schaffung von Arbeitsplatzen spiegelt zum Teil die vergleichsweise großen kumulativen Auswirkungen der Schocks nach COVID wider. Die Reformagenda der Regierung hat das Potenzial, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplatzen anzukurbeln, aber ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit blieben bislang bescheiden (WB 3.4.2025). Der starre Arbeitsmarkt und die Arbeitslosigkeit, die mit 13,3 % (Stand:
  12. Quartal 2025) bleiben auf einem hohen Niveau (GTAI 15.8.2025): laut Kennzahlenanalyse im Wirtschaftsbericht der WKO (4.2025), wird eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung zw. 15-64 Jahren auf rund 13,2 % prognostiziert (WKO 10.2025). Unter Jugendlichen, Frauen und Hochschulabsolventen fallt der Wert sogar noch deutlich hoher aus (GTAI 1.8.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 30 %, insbesondere in städtischen Gebieten. Gleichzeitig ist ein Großteil der Erwerbstätigen im informellen Sektor tätig, was zu unsicheren Arbeitsbedingungen fuhrt. Die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften wachst, vor allem in den Bereichen Industrie, IT und erneuerbare Energien, doch das Bildungssystem kann diesen Bedarf nur begrenzt decken (ABG 8.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 23.12.2024). In einer in drei großen marokkanischen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben: Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 68 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 17 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 12 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, wahrend 2 % der Befragten sich die Wohnkosten überhaupt nicht leisten können. 1% gab keine Antwort. 67 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, wahrend 22 % der Befragten dies gerade so schaffen. 9 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, wahrend 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 57 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, wahrend 30 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 10% der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, wahrend 2 % dies gar nicht schaffen. 1 % gab keine Antwort. Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den männlichen Befragten mit 84 % etwas hoher ist als unter den weiblichen Befragten mit 44 %. 11 % der weiblichen und 6% der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 1 % der männlichen und weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 3 % der männlichen und weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 5 % etwas hoher als bei Frauen mit 4 %. Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu einer deutlichen Verbesserung bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2024 noch 36 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen: Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2024 lediglich 30 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2025 dieser Anteil auf 67 % gestiegen ist. So auch im Zugang zu sauberem Trinkwasser. Wahrend 2024 78 % stets Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, hat sich dieser Anteil 2025 auf 90 % erhöht. Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern, waren 2024 gerade einmal 27 % in der Lage ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 2025 ist dieser Anteil auf 57 % angestiegen. Ein beachtlicher Anstieg ist auch im Zugang zu Hygieneartikeln zu beobachten. Wahrend 2024 43 % der Befragten über alle notwendigen Hygieneartikel verfugten, ist dieser Anteil 2025 auf 92 % gestiegen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.] Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024). Laut Premierminister Aziz Akhannouch erhielten bis Ende April 2025 fast 4 Millionen Familien direkte Sozialhilfe, dazu zählen über 12 Millionen Leistungsempfänger, darunter 5,5 Millionen Kinder, über eine Million Menschen über 60 Jahre und mehr als 420.000 Witwen (Aqenzia Nova 17.7.2025). Makroökonomisch wird das Budget für den Sozialschutz voraussichtlich 39 Milliarden Dirham im Jahr 2025 erreichen und im Jahr 2026 41 Milliarden überschreiten. Die Regierung hat zudem die Rentenversicherung ausgeweitet und beabsichtigt, bis Jahresende eine Arbeitslosenunterstützung einzuführen. Zudem sind bis 2026 Lohnerhöhungen für rund 4,25 Millionen Burgerinnen und Burger (öffentliche und private Angestellte) im Gesamtwert von über 45 Milliarden Dirham vorgesehen. Das Paket umfasst allgemeine monatliche Erhöhungen, eine Anhebung des Mindestlohns in nichtlandwirtschaftlichen Sektoren um 15 % und Ausgleichszahlungen für Landarbeiter (Aqenzia Nova 17.7.2025). Quellen • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 ≪ ABG -Africa Business Guide (8.2025): Wirtschaft in Marokko, https://www.africabusiness- quide.de/de/maerkte/marokko, Zugriff 8.9.2025 ≪ Agenzia Nova - Agenzia Nova (17.7.2025): Marokko: Uber 11 Millionen Bürger haben eine kostenlose Krankenversicherung, https://www.aqenzianova.com/de/news/marocco-oltre-11- milioni-di-cittadini-coperti-dallassicurazione-sanitaria-qratuita, Zugriff 29.10.2025 ≪ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931 .html, Zugriff 31.5.2024 ■ GTAI - Germany Trade and Invest (15.8.2025): Energiewirtschaft Marokko, https://www.qtai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/enerqiewirtschaft, Zugriff 9.9.2025 ■ GTAI -Germany Trade and Invest (1.8.2025): Wirtschaftsausblick Marokko, https://www.qtai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 4.9.2025 ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts fur Fremdenwesen und Asyl [Osterreich] (27.11.2025): Morocco: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133234/2025-11-27 COI CMS Dossier Socio-Economic Survey 2025 - MOROCCO, Version 1.pdf, Zugriff 2.12.2025 • WB - Weltbank (3.4.2025): Morocco Economic Monitor, https://documents1.worldbank.Org/curated/en/099942003212584239/pdf/lDU-f31b9294-4e94-460c-904e-326e75368a2a.pdf. Zugriff 11.11.2025 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2025): Marokko Wirtschaftsbericht ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2025): Marokko: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftslage, Zugriff 4.9.2025 ≪ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Wirtschaftsbericht Marokko, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.9.2025 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-12-04 08:54 Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 23.12.2024). In Rabat, Casablanca, Tanger und Fes finden sich gute Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen, kann die Notfallversorgung und allgemein die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.8.2025: vgl. BMEIA 8.7.2025). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 11.7.2025), dort kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 11.7.2025). Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 23.12.2024). In Rabat, Casablanca, Tanger und Fes finden sich gute Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen, kann die Notfallversorgung und allgemein die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.8.2025: vergleiche BMEIA 8.7.2025). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 11.7.2025), dort kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 11.7.2025). Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsachlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Arzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024). Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekennzeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten tragt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei. Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssystem zufrieden (BS 19.3.2024). Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 607) in drei großen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, im Zeitraum vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage konnten folgende Daten erhoben werden: 76 %• der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, wahrend 9 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 4 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 11 % haben keine Antwort gegeben. 68 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, wahrend 19% Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 11 % haben keine Antwort gegeben. Was die medizinische Grundversorgung wie einen Hausarzt betrifft, so haben 62 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, wahrend 23 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 3 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % haben keine Antwort gegeben. 54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, wahrend 30 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 4 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 12 % haben keine Antwort gegeben. 30 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 40 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, wahrend 11 % überhaupt keinen Zugang haben. 19 % haben keine Antwort gegeben (STDOK27.11.2Q25). Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 konnte Folgendes festgestellt werden: Während im Jahr 2024 28 % stets Zugang zu Impfungen hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 76 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 11 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 gesunken. Während 2024 44 % jederzeit Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 12 % im Jahr 2024 auf 2 % im Jahr 2025 deutlich gesunken. Während 2024 36 % immer Zugang zu medizinischer Grundversorgung (Hausarzt) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 62 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 11 % im Jahr 2024 auf 3 % im Jahr 2025 zurückgegangen. Während 2024 32 % jederzeit Zugang zu einem Facharzt hatten und sich diesen leisten konnten, ist dieser Anteil bis 2025 auf 54 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist allerdings von 27 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 zurückgegangen. Während 2024 29 % Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 40 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 38% im Jahr 2024 auf 11 % im Jahr 2025 signifikant zurückgegangen. Während 2024 33 % immer Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 52 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist ebenfalls deutlich von 36 % im Jahr 2024 auf 6 % im Jahr 2025 zurückgegangen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.] Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung z. T. zu Engpassen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 23.12.2024). Marokko verfolgt eine nationale HlV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungszentren. Gleichwohl werden HlV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen ausgesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs für Abhilfe (AA 23.12,2024). Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prevoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de lAssurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Securite Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige ab. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (BS 19.3.2024). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein (AA 23.12.2024). Seit Juni 2025 profitieren nun mehr als 11,4, Millionen marokkanische Bürgerinnen und Bürger von der kostenlosen obligatorischen Krankenversicherung (Amo-Tadamon) und ist denjenigen Vorbehalten, die sich die Zahlung der Beiträge nicht leisten können. Diese Reform so Premierminister Azis Akhanuch, deckt rund vier Millionen Familien ab und sichert einen kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten. Uber den nationalen Sozialversicherungsfond stehen auch Leistungen des privaten Sektors zur Verfugung (Aqenzia Nova 17.7.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.8.2025): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiqesamt. de/de/reiseundsicherheit/marokkosicherheit-224080, Zugriff 1.9.2025 ≪ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiqesamt. de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content 4, Zugriff 12.7.2024 ■ Agenzia Nova -Agenzia Nova (17.7.2025): Marokko: Uber 11 Millionen Bürger haben eine kostenlose Krankenversicherung, https://www.aqenzianova.com/de/news/marocco-oltre-11- milioni-di-cittadini-coperti-dallassicurazione-sanitaria-qratuita, Zugriff 29.10.2025 ≪ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Osterreich] (8.7.2025): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reiseservices/ reiseinformation/land/marokko, Zugriff 1.9.2025 ≪ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931 .html, Zugriff 31.5.2024 ■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.7.2025): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretunqen-undreisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda46c907, Zugriff 1.9.2025 ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Osterreich] (27.11.2025): Morocco: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133234/2025-11-27 COI CMS Dossier Socio-Economic Survey 2025 - MOROCCO. Version 1.pdf, Zugriff 2.12.2025 Rückkehr Letzte Änderung 2025-12-04 09:04 Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 23.12.2024). Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Ruckreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughafen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhalt einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 23.12.2024). Auf institutioneller Basis wird Ruckkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Osterreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Ruckkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsburger nach Marokko einerseits über die bundesweite Ruckkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstützung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (OB Rabat 28.10.2025; vgl. UNHCRo.D.).Auf institutioneller Basis wird Ruckkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Osterreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Ruckkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsburger nach Marokko einerseits über die bundesweite Ruckkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstützung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (OB Rabat 28.10.2025; vergleiche UNHCRo.D.). Das Reintegrationsprogramm „Frontex - Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Ruckkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporare Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2025). Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhalt sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2025). Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.
  13. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern. Es können auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung angenommen werden (BMI 2025). Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und durfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 23.12.2024).Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Artikel 33, des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und durfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 23.12.2024). Quellen • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 ■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]

(2025): Return from Austria - Marokko, https://www.returnfromaustria.at/morocco/morocco deutsch.html, Zugriff 10.9.2025 ■ OB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): UNHCR Morocco, https://help.unhcr.org/morocco/en/about-us, Zugriff 6.9.2024 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Letzte Änderung 2025-01-09 14:36 [Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen]. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstutzungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstutzungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: • Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU • Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung • Übernahme der Heimreisekosten • Finanzielle Starthilfe in Hohe von bis zu € 900 • Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstutzungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstutzungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar. Die BBU unterstutzt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Ruckreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewahrt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der ruckkehrenden Person. • Finanzielle Starthilfe Die Hohe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstutzte freiwillige Rückkehr: • Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person • Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie • Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen waren, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewahrt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): • Freiwillige Ausreise • Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit • Erstmaliger Bezug der Unterstutzungsleistung • Nachhaltigkeit der Ausreise • Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr • Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Burger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Osterreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Ruckkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen waren, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewahrt werden • Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: • Frontex (EU Reinteqrationsproqramm EURP) • 10M Osterreich (Reinteqrationsproqramm RESTART IV)• 10M Osterreich (Reinteqrationsproqramm RESTART römisch vier) • Caritas Osterreich (Reintegratonsproqramm IRMA plus HO • OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) • ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Ruckkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024). Quelle ■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Osterreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung - Übersicht der Leistungen 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den zu überprüfenden Bescheid sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.2. Zur Person des Asylwerbers: Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Botschaft von Marokko. 2.2. Zu den Verfahren des Asylwerbers: Die Feststellungen zu den Verfahren des Asylwerbers beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. 2.3. Zu den Fluchtgründen des Asylwerbers und den Voraussetzungen für subsidiären Schutz: Der Asylwerber führte in der Ersteinvernahme Folgeantrag sowie in der Einvernahme durch das BFA mit Masse Umstände an, die sein familiäres Umfeld und dessen wirtschaftliche Lage betreffen und führte aus „Direkte Bedrohung auf mein Leben besteht nicht aber auf da

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