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{'item': 'L512 2182893-6'}

Obsah (13)Art. 133§ 57§ 28§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 18§ 13§ 53§ 68§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlL512 2182893-6 Spruch, L512 2182893-6/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein libanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft stellte am 27.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF vor, im Libanon aufgrund eines Gewaltdeliktes von der Polizei gesucht zu werden. Zudem würde der BF auch einen Einberufungsbefehl für Syrien befürchten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) vom XXXX , Zl.: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon zulässig sei. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon zulässig sei. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Gegen den Bescheid des BF vom XXXX , Zl.: XXXX erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gegen den Bescheid des BF vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (kurz: BVwG) vom XXXX , GZ: XXXX , wude der Bescheid des BFA vom XXXX behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das BFA hinsichtlich der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon auf veraltete Länderberichte gestützt habe. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (kurz: BVwG) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wude der Bescheid des BFA vom römisch 40 behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das BFA hinsichtlich der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon auf veraltete Länderberichte gestützt habe. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Nach § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren (Spruchpunkt VIII.). Gegen den BF wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den BF wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Die gegen den abweisenden Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Herkunftsstaat in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides „Libanon“ zu lauten hat. Zuvor wurde mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.Die gegen den abweisenden Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Herkunftsstaat in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides „Libanon“ zu lauten hat. Zuvor wurde mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. 1.2. Am 22.06.2022 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich dieses Verfahrens gab der BF im Wesentlichen befragt zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung an, dieselben Gründe wie früher zu haben. Der BF habe in Österreich jetzt eine Familie gegründet und drei Kinder. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl.: XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 68Abs.

1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl.: XXXX , erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Die gegen den abweisenden Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen den abweisenden Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.3. Am 10.10.2024 stellt der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 10.10.2024 zu seinen Antragsgründen zusammengefasst vor, dass er einen Brief vom BFA erhalten habe und darin gestanden sei, dass er einen neuerlichen Asylantrag stellen könne. Die Hisbollah suche im Libanon nach ihm, weshalb er nicht mehr zurückreisen könne. Seine ganze Familie sei auf der Flucht vor der Hisbollah bzw. verstecke sich. Die Hisbollah wolle ihn heute sowie damals rekrutieren. Er wolle nicht für die Hisbollah kämpfen und sei daher geflüchtet. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 22.10.2024 im Wesentlichen vor, dass er den nunmehrigen Asylantrag gestellt habe, weil im Libanon derzeit Krieg herrsche und seine Stadt bombardiert und zerstört worden sei. Sie hätten kein Haus mehr. Seine Familie lebe noch in XXXX und wolle er sie nach Österreich holen. Bezüglich der im ersten Asylverfahren angegeben Ausreisegründe habe sich nichts geändert. Er halte alles aufrecht.Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 22.10.2024 im Wesentlichen vor, dass er den nunmehrigen Asylantrag gestellt habe, weil im Libanon derzeit Krieg herrsche und seine Stadt bombardiert und zerstört worden sei. Sie hätten kein Haus mehr. Seine Familie lebe noch in römisch 40 und wolle er sie nach Österreich holen. Bezüglich der im ersten Asylverfahren angegeben Ausreisegründe habe sich nichts geändert. Er halte alles aufrecht. Am 27.01.2025 wurde der BF erneut vor einem Organwalter der belangten Behörde einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass er den gegenständlichen Antrag stelle, damit er bei seinen Kindern bleiben könne. Er habe im Libanon nichts mehr außer seiner Familie. Er wolle hier weiterleben wie alle anderen Leute, einen Kurs besuchen und arbeiten gehen. Geflüchtet sei er wegen dem Krieg der Hisollah. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2024 wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2024 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerden erhoben.Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerden erhoben. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerde

§ 17Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVw

G vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte dem BF aktuelle Länderinformationen für den Libanon. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seinen neuerlichen Antragsgründen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte dem BF aktuelle Länderinformationen für den Libanon. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seinen neuerlichen Antragsgründen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. 1.4 Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Beschwerdeführer Die Identität des BF steht fest. Er ist libanesischer Staatsangehöriger gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF hat einen Bruder ( XXXX alias XXXX , geb. XXXX ), der in Österreich lebt. Beide stammen aus der Stadt XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement Bekaa und sind dort aufgewachsen. Der BF hat einen Bruder ( römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 ), der in Österreich lebt. Beide stammen aus der Stadt römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Gouvernement Bekaa und sind dort aufgewachsen. Der BF besuchte im Libanon acht Jahr lang die Schule. Der BF verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der XXXX .Der BF besuchte im Libanon acht Jahr lang die Schule. Der BF verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der römisch 40 . Der BF lebte im Libanon mit seinen Geschwistern (zwei Schwestern und zwei Brüder) im Haus der Eltern. Die Eltern sowie zwei Schwestern und ein Bruder des BF leben nach wie vor im Libanon. Der Vater des BF arbeitete als XXXX und XXXX . Die Schwestern des BF sind verheiratet. Der BF lebte im Libanon mit seinen Geschwistern (zwei Schwestern und zwei Brüder) im Haus der Eltern. Die Eltern sowie zwei Schwestern und ein Bruder des BF leben nach wie vor im Libanon. Der Vater des BF arbeitete als römisch 40 und römisch 40 . Die Schwestern des BF sind verheiratet. Ca. im XXXX reiste der BF vom Libanon aus legal in die Türkei und gelangte im Weiteren schlepperunterstützt im XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 27.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.Ca. im römisch 40 reiste der BF vom Libanon aus legal in die Türkei und gelangte im Weiteren schlepperunterstützt im römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 27.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF leidet seit ca. XXXX an Magen-Darm-Beschwerden und wird medikamentös behandelt. Der BF leidet seit ca. römisch 40 an Magen-Darm-Beschwerden und wird medikamentös behandelt. Die vom BF allenfalls benötigte medizinischen bzw. medikamentösen Behandlungen sind auch im Libanon verfügbar. Der BF ist arbeitsfähig. Der BF führt seit XXXX eine Lebensgemeinschaft mit einer östereichischen Staatangehörigen und entstammen dieser Beziehung drei gemeinsame Kinder. Die Kinder wurden am XXXX , XXXX und XXXX geboren. Es besteht eine gemeinsame Obsorge. Die Lebensgefährtin hat aus einer frühreren Beziehung einen Sohn. Der BF bringt sich bei seiner Erziehung ein. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Lebensgefährtin und den Kindern bestand, jedoch immer wieder mit Unterbrechungen durch die Haftzeiten. Seit XXXX befindet sich der BF in Haft.Der BF führt seit römisch 40 eine Lebensgemeinschaft mit einer östereichischen Staatangehörigen und entstammen dieser Beziehung drei gemeinsame Kinder. Die Kinder wurden am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geboren. Es besteht eine gemeinsame Obsorge. Die Lebensgefährtin hat aus einer frühreren Beziehung einen Sohn. Der BF bringt sich bei seiner Erziehung ein. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Lebensgefährtin und den Kindern bestand, jedoch immer wieder mit Unterbrechungen durch die Haftzeiten. Seit römisch 40 befindet sich der BF in Haft. Der BF war in Östereich nie legal erwerbstätig und bezog bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.Der BF war in Östereich nie legal erwerbstätig und bezog bis römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF wurde in Österreich mehrfach straffällig. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX , rechtskräfitg mit XXXX , wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 1
  3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monate, davon wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 11 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräfitg mit römisch 40 , wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 1
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monate, davon wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 11 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX wurde der BF wegen § 12
  5. Fall StGB, § 15 StGB §§ 127, 129

(1)Z 1, 129
(2)Z 1 StGB; §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 129
(2)Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monatev verurteilt.Mit Urteil des des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, StGB; Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monatev verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX , rechtskräfig mit XXXX wurde der BF wegen § 50
(1)Z 2 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräfig mit römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt. Mit Urteil des des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der BF wegen dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.Mit Urteil des des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde der BF wegen dem Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 1.
  1. Zur Lage im Herkunftsstaat Libanon Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage –Update Nawaf Salam, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag, ist zum neuen Premierminister des Libanon ernannt worden. Seine Ernennung ist ein weiterer Schlag für die Hisbollah, die Mikati wiederernennen wollte, aber am Ende keinen Kandidaten nominierte. Die vom Iran unterstützte schiitische Miliz und politische Partei ist durch ihren jüngsten Krieg mit Israel erheblich geschwächt worden. Gebran Bassil, der Führer des größten maronitischen christlichen Blocks im Libanon, nannte ihn das "Gesicht der Reformen". Der sunnitische Abgeordnete Faisal Karami sagte unterdessen, er habe den IGH-Chef aufgrund der Forderungen nach "Wandel und Erneuerung" sowie des Versprechens internationaler Unterstützung für den Libanon nominiert. Salam ist Mitglied einer prominenten sunnitischen Familie aus Beirut. Sein Onkel Salam verhalf dem Libanon 1943 zur Unabhängigkeit von Frankreich und war mehrere Amtszeiten als Premierminister tätig. Sein Cousin Tammam war von 2014 bis 2016 ebenfalls Premierminister. Er promovierte in Politikwissenschaften an der Universität Sciences Po in Frankreich, promovierte in Geschichte an der Sorbonne und erwarb einen Master of Law an der Harvard Law School. Salam arbeitete als Anwalt und Dozent an mehreren Universitäten, bevor er von 2007 bis 2017 als ständiger Vertreter des Libanon bei den Vereinten Nationen in New York tätig war. 2018 wurde er Mitglied des IGH - des obersten Gerichts der Vereinten Nationen - und im vergangenen Februar für eine dreijährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt. Quelle: BBC News: ICJ president Nawaf Salam named Lebanon's new prime minister,
  2. Jänner 2025https://www.bbc.com/news/articles/c2eg7ge72j2o [Zugriff am
  3. Februar 2025]Quelle: BBC News: ICJ president Nawaf Salam named Lebanon's new prime minister,
  4. Jänner 2025, https://www.bbc.com/news/articles/c2eg7ge72j2o [Zugriff am
  5. Februar 2025] SICHERHEITSLAGE – Update Nach ACLED-Daten gab es im Jahr 2022 ca. 1303 Fälle von Sicherheitsverletzungen, bei denen die Todesopfer ca. 53 Personen (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten) im Jahr 2023 auf mehr als 3 000 Vorfälle, bei denen 247 Menschen getötet wurden (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten), und bis Ende September 2024 war die Zahl der Vorfälle auf 7 859 gestiegen, wobei mindestens 1330 Menschen getötet wurden (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten). Die überwiegende Mehrheit der Opfer wurde infolge der israelischen Militärintervention getötet. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen und des libanesischen Gesundheitsministeriums beträgt die Zahl der Opfer im vergangenen Jahr von Oktober 2023 bis Mitte November 2024 hingegen mehr als 3 200 Menschen, von denen die meisten aus dem Oktober 2024 stammen. Das libanesische Gesundheitsministerium unterscheidet nicht zwischen Zivilisten und Hisbollah-Kämpfern. Nach Angaben der israelischen Seite wurden Hunderte von Militanten, darunter hochrangige Führer der Bewegung, getötet. Die Sicherheitslage im Libanon ist eine der komplexesten der Welt. Libanon hat eine Armee, deren Aufgaben die Verteidigung gegen Angriffe von außen, die Gewährleistung der Grenzsicherheit, den Schutz der Hoheitsgewässer des Landes und die Unterstützung bei Projekten der inneren Sicherheit und Entwicklung umfassen. Die libanesische Armee führt keine militärischen Operationen außerhalb des Libanon durch. Aufgrund der seit Jahren andauernden Konflikte in den Territorien der libanesischen Nachbarländer bleibt das Land jedoch in ständiger Instabilität und die libanesischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, das gesamte Territorium allein zu kontrollieren. Seit 1978 besetzt Israel den südlichen Teil des libanesischen Territoriums, den sogenannten Islamischen Staat. Shab’a Farm sowie der nördliche Teil des Dorfes Ghajar. Die libanesischen und israelischen Armeen sind durch die Blaue Linie getrennt, eine Demarkationslinie, die von den Vereinten Nationen im Jahr 2000 eingerichtet wurde, nachdem sich die israelischen Streitkräfte aus Teilen der von ihnen im Südlibanon besetzten Gebiete zurückgezogen hatten. Seit der Gründung der Blauen Linie haben dort periodische Zusammenstöße stattgefunden und israelische Flugzeuge dringen routinemäßig in den libanesischen Luftraum ein. Seit 1978 ist auch die UN-Interimstruppe im Libanon (UNIFIL) im Süden des Landes präsent. UNIFIL hat etwa 9.500 Militärangehörige im Land stationiert (einschließlich Soldaten aus Polen) und umfasst auch Marine-Taskforces. Es ist mit der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Unterstützung der libanesischen Regierung bei der Wiederherstellung der wirksamen Macht in der Region, der Überwachung der Einstellung der Feindseligkeiten und der Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Zivilbevölkerung und der Rückkehr von Vertriebenen beauftragt. Darüber hinaus verfügt der Libanon über viele bewaffnete Organisationen mit unterschiedlichem Rechtsstatus, die außerhalb der offiziellen Sicherheitsstrukturen operieren und hauptsächlich auf religiösen und ethnischen Spaltungen beruhen. Dazu sollten insbesondere gehören: ✓ der schiitischen Hisbollah, ✓ Islamistische sunnitische Organisationen, insbesondere der Islamische Staat (IS) ✓ Verschiedene Arten von palästinensischen Milizen: Hamas, al-Fatah Intifada, Volksfront für die Befreiung Palästinas Generalkommando PFLP-GC ✓ zahlreiche Clanmilizen und lokale Selbstverteidigungsstrukturen, von denen die aktivsten die Zaiter-Clanmilizen sind. Die Sicherheitslage im Libanon hat sich seit Oktober 2023 nach dem Angriff der palästinensischen Hamas-Gruppe auf Zivilisten in Israel und dem Beginn einer israelischen Vergeltungsintervention im Gazastreifen weiter verschärft. Die schiitische Hisbollah hat zur Unterstützung der Hamas-Militanten mit der israelischen Armee den Beschuss von israelischem Territorium von ihren Stützpunkten im Südlibanon aus intensiviert. Am
  6. Juni 2024 veröffentlichte die Hisbollah Statistiken, aus denen hervorgeht, dass seit dem
  7. Oktober 2023 2 125 Militäroperationen gegen Israel durchgeführt wurden, darunter einige bis zu 35 km tief in israelisches Hoheitsgebiet. Laut Pressemitteilungen hat die Hisbollah im Laufe eines Jahres (seit Oktober 2023) mehr als 14.000 Raketen auf Israel abgefeuert. Die Angriffe aus dem libanesischen Gebiet zogen Israels Reaktion an. Seit Mitte September 2024 hat Israel eine Reihe von Angriffen auf Hisbollah-Personal durchgeführt und Tausende von Pagern und Walkie-Talkies gezündet, die von der Organisation zur Kommunikation verwendet wurden. 12 Menschen kamen ums Leben und etwa 3.000 wurden verletzt. Am
  8. September 2024 erklärte das israelische Militär die Nordgrenze Israels zu einer geschlossenen Militärzone. Am selben Tag zog sich die libanesische Armee aus der Blauen Linie zurück. Der Sprecher der israelischen Streitkräfte, Daniel Hagari, sagte, der Zweck der Invasion sei es, die militärische Infrastruktur der Hisbollah im Südlibanon zu zerstören, die Israel bedrohen könnte. Am
  9. Oktober 2024 überquerten israelische Truppen die Landgrenze zum Libanon. Es gab erste Zusammenstöße zwischen israelischen und Hisbollah-Kräften. Am
  10. Oktober 2024 griff die israelische Armee in Bint Jubail einen libanesischen Militärposten an. Dies führte zum ersten Verlust der libanesischen Staatsarmee an Israel seit Beginn der Invasion. Am
  11. Oktober 2024 führte das israelische Militär wahllose Luftangriffe am Stadtrand von Beirut durch, gefolgt von Angriffen auf Ziele im Zusammenhang mit der Hisbollah in den folgenden Tagen in den Provinzen: Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon. Israel versuchte, Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren. Am
  12. Oktober 2024 verwundete der israelische Beschuss zwei UNIFIL-Mitarbeiter und 15 weitere UNIFIL-Soldaten wurden bei einem Angriff auf das Dorf Ramia verletzt. Laut offiziellen Ankündigungen sind diplomatische Gespräche über einen möglichen Waffenstillstand zwischen Vertretern der Hisbollah und Israels durch internationale Vermittler im Gange. Presseberichten vom
  13. November 2024 zufolge stehen die Parteien kurz vor einem Waffenstillstandsabkommen, und beide haben den Vorschlag akzeptiert, einschließlich des Rückzugs der vom Iran unterstützten Gruppe aus dem Süden Libanons und der Übernahme des Gebiets durch die libanesischen Streitkräfte. Der Vorschlag wird auch die internationale Aufsicht über den gesamten Prozess sowie das Recht Israels umfassen, auf mögliche zukünftige Bedrohungen seiner Sicherheit zu reagieren. Trotz fortgeschrittener Gespräche feuert Israel weiterhin auf Ziele im Libanon. Die Raketen trafen auch die dicht besiedelten Bezirke von Beirut, wo nach Angaben der israelischen Seite die Hisbollah ihr Kommandohauptquartier und Munitionsdepots hat. Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramtsm Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal Eine von den USA und Frankreich vermittelte Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah sorgt im Libanon und international für Hoffnung. Die Vereinbarung basiert auf der UN-Resolution 1701, die bereits den Krieg 2006 zwischen Israel und der Hisbollah beenden sollte, aber nie vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Punkten zählen ein Ende der Feindseligkeiten für vorerst 60 Tage, ein Rückzug der Hisbollah-Kämpfer bis zu einem Fluss rund 30 Kilometer von der israelisch-libanesischen Grenze entfernt, die Stationierung von Soldaten der libanesischen Armee im Grenzgebiet, ein schrittweiser Abzug der israelischen Bodentruppen und Maßnahmen, die verhindern, dass die Hisbollah sich wieder bewaffnet. Quelle: Deutschlandfunk, Waffenruhe im Libanon, immerhin ein Hoffnungsschimmer, 01.12.2024, Waffenruhe im Libanon: Der Hoffnungsschimmer Ende Januar soll die Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah vollständig umgesetzt sein. Zwar wurde das Abkommen bisher von beiden Seiten nicht durchweg respektiert. So wendete Israel auf der Suche nach versteckten Waffendepots der radikalschiitischen Miliz in Ortschaften des südlichen Libanon Gewalt an. Umgekehrt sollen Medienberichten zufolge immer noch einige Hisbollah-Einheiten vor Ort sein. Allerdings hätten beide Seiten, Israel wie Hisbollah - und neben ihr gerade auch der in einer Dauerkrise befindliche libanesische Staat - prinzipiell ein Interesse, den Waffenstillstand zu halten, meint Merin Abbas, Leiter des Libanon-Projekts der Friedrich-Ebert-Stiftung in Beirut. Klar ist auch, dass viele Bürger auf beiden Seiten auf eine Fortsetzung der bisher im Großen und Ganzen haltenden Waffenruhe hoffen. "Die Hisbollah wäre derzeit auch gar nicht in der Lage, den Kampf mit Israel wieder aufzunehmen", so Abbas im DW-Gespräch: "Sie hat in den vergangenen Monaten rund 2500 Kämpfer verloren." Selbst Hisbollah-Chef Hassan Nasrallah wurde bei einem israelischen Angriff getötet. Quelle: Deutschlandfunk, Israel und Libanon: Hoffen auf dauerhaften Waffenstillstand, 22.01.2025 Israel und Libanon: Hoffen auf dauerhaften Waffenstillstand – DW – 22.01.2025 Die ursprüngliche Frist zum Rückzug der israelischen Armee aus dem Südlibanon lief am 27.01.25 ab. Am Abend desselben Tages wurde bekannt gegeben, dass eine Einigung zwischen Libanon und Israel erzielt worden sei, dass die Rückzugsfrist bis zum 18.02.25 verlängert werde. Im Gegenzug sollen Verhandlungen über die Rückführung von durch Israel gefangengenommenen Kämpfern der Hisbollah aufgenommen werden. Beide Seiten werfen sich gegenseitig Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens vor. Vorwürfen des zu langsamen Abzuges stehen Vorwürfe der zu langsamen Entsendung libanesischer Streitkräfte nach Südlibanon gegenüber, die das Gewaltmonopol des Staates in der Region wiederherstellen sollten. Weiterhin sei es nach israelischen Angaben zu Razzien und Luftschlägen gegen Waffendepots und andere Infrastruktur der Hisbollah gekommen, da die libanesischen Streitkräfte diese nicht vereinbarungsgemäß demilitarisiert hätten. Am 26.01.25 kam es zu den bisher folgenschwersten Zwischenfällen seit Ende der Kampfhandlungen. Nachdem die israelische Armee zuvor für etwa 60 Dörfer und Ortschaften in Grenznähe weiterhin ein Betretungsverbot verfügt hatte, kam es zumindest in den Ortschaften Houla und Kfar Kila zu Durchbruchsversuchen sowohl der israelischen als auch der libanesischen Straßenblockaden durch Ansammlungen mehrerer zivil gekleideter Personen. Videos des Geschehens in Kfar Kila zeigen auch die Präsenz von Flaggen der Hisbollah, das von der Hisbollah betriebene Al-Manar-TV übertrug die Geschehnisse live. In beiden Ortschaften eröffnete die israelische Armee das Feuer. Laut Aussagen des libanesischen Gesundheitsministeriums ist es bis zum Abend des 26.01.25 zu mindestens zu 22 Toten und 124 Verletzten gekommen. Unter den Toten befinden sich demzufolge auch ein Soldat der libanesischen Armee und sechs Frauen. Das israelische Militär kündigte eine Untersuchung bezüglich des getöteten libanesischen Soldaten an. Ebenfalls am 26.01.25 berichtete eine internationale Tageszeitung über umfangreiche Leaks libanesischer Offiziere an die Hisbollah. Demnach hätten selbst höchste Ränge der libanesischen Armee wiederholt Mitglieder der Hisbollah davor gewarnt, dass Israel im Falle einer ausbleibenden Durchsetzung des vereinbarten Waffenstillstandsabkommens durch die libanesischen Streitkräfte nach wie vor begrenzte Militärschläge gegen bekannte Stellungen und Lager der Hisbollah südlich des Litani durchführen könnte. Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW05/2025),
  14. Jänner 2025https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Zugriff am
  15. Februar 2025]Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW05/2025),
  16. Jänner 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Zugriff am
  17. Februar 2025] Die Israelische Armee hat nach eigenen Angaben wieder mehrere Ziele der mit dem Iran verbündeten libanesischen Hisbollah-Miliz bombardiert. In der Bekaa-Ebene sei ein Tunnel für Waffenschmuggel von Syrien in den Libanon angegriffen worden. Außerdem seien weitere Einrichtungen der Hisbollah an nicht näher genannten Orten im Libanon bombardiert worden, in denen sich Munition und Raketenwerfer befunden haben sollen. Waffenschmuggel und die Lagerung von Waffen und Munition der Hisbollah im Süden des Libanon sieht Israel als eine Verletzung der Waffenruhevereinbarungen von Ende November zwischen Israel und dem Libanon an. Die Armee halte sich an die Vereinbarungen, werde aber jeden Versuch einer Wiederbewaffnung der Hisbollah vereiteln, betonte das Militär. Quelle: ORF News: Israel greift Ziele im Libanon an 09.02.2025, 09.02.2025 Israel greift Ziele im Libanon an - news.ORF.at [Zugriff am
  18. Februar 2025] VERSORGUNGSLAGE - Update Luftangriffe und Beschuss haben humanitäre Helfer und das libanesische Gesundheitssystem ernsthaft belastet. Nach Angaben der libanesischen Behörden wurden zwischen dem
  19. Oktober 2023 und dem
  20. Oktober 2024 36 Vorfälle gemeldet, die auf Gesundheitseinrichtungen abzielten. Mindestens 96 Gesundheitszentren und drei Krankenhäuser mussten aufgrund von Feindseligkeiten schließen. Die jüngsten Angriffe haben auch den libanesischen Bildungssektor getroffen. OCHA-Daten zeigen, dass mehr als 75% der libanesischen Schulen in Unterkünfte für Vertriebene umgewandelt wurden und mehr als 80% von ihnen ihre maximale Kapazität erreicht haben. Die Eskalation der Feindseligkeiten durch Israel veranlasste die libanesischen Behörden, den Beginn des neuen Schuljahres auf November zu verschieben. Die Vereinten Nationen und ihre angeschlossenen Organisationen verteilen sicheres Trinkwasser an Tausende von Menschen in Notunterkünften für Vertriebene. Hunderttausende Libanesen haben derzeit keinen Zugang zu Nahrungsmitteln, da Zerstörungs- und Sicherheitsbedenken die landwirtschaftlichen Erträge erheblich reduziert haben. Das Landwirtschaftsministerium und der Nationale Rat für wissenschaftliche Forschung berichten, dass etwa 4.500 Hektar Ackerland, darunter 47.000 Olivenbäume, zerstört wurden. 340.000 Nutztiere wurden infolge des Konflikts getötet. Jüngste Luftangriffe haben das solarbetriebene Wassersystem am Pumpwerk Rmeich im Bezirk Tyre des südlichen Gouvernements beschädigt und den Zugang zu Wasser für etwa 1 Jahr unterbrochen. 325 Haushalte, davon 175 vertriebene Familien in Rmeich. Darüber hinaus schnitten die Bombenanschläge die Hauptstraßen ab, was es den Bewohnern des Südens erschwerte, sich zu bewegen. In palästinensischen Flüchtlingslagern wurden ab dem
  21. November 2024 12 der 27 Gesundheitszentren des UNRWA aus Sicherheitsgründen geschlossen. Schulen bleiben auch geschlossen, aber UNWRA sagt, dass es Anstrengungen unternehmen wird, um sicherzustellen, dass 38.000 Schüler der Klassen 1-12 trotz anhaltender Störungen eingeschrieben sind. Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramtsm Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal Das UNHCR unternimmt in Zusammenarbeit mit humanitären Partnern und den libanesischen Behörden alle Anstrengungen, um sowohl den vertriebenen Libanesen als auch den Flüchtlingen eine sichere Unterkunft zu bieten, und beteiligt sich auf Ersuchen der Regierung an den diesbezüglichen nationalen Notfallplänen. Das UNHCR möchte auch klarstellen, dass es seit der Eskalation der Feindseligkeiten im Oktober 2023 auf die Bedürfnisse der vertriebenen libanesischen und anderen Gemeinschaften im Libanon reagiert. Unsere Teams bieten Schutzdienste, Bargeldnothilfe, wichtige Hilfsgüter, Zugang zu sicheren Unterkünften, Gesundheitsversorgung und psychosoziale Unterstützung. In dieser Notlage ist beispielsweise das UNHCR der Hauptversorger von Hilfsgütern: Seit Oktober 2023 wurden 428.326 Hilfsgüter – Matratzen, Decken, Küchensets und Solarlampen – an 229.443 Vertriebene verteilt, von denen die überwiegende Mehrheit Libanesen sind. Über 397.016 betroffene Libanesen und Flüchtlinge werden im Rahmen der Nothilfe ebenfalls mit Bargeld unterstützt. Das UNHCR führt weiterhin Modernisierungsarbeiten an kollektiven Standorten durch, die von der Regierung zugewiesen werden, einschließlich der Abtrennung, des Wetterschutzes und der Sanierung von Wasser- und Abwassereinrichtungen. Unser Ziel ist es, 450 von der Regierung ausgewiesene Gemeinschaftseinrichtungen im ganzen Land zu sanieren, in denen über 16.000 überwiegend libanesische Familien leben. Seit Oktober 2023 haben 65.353 Betroffene von der Unterstützung in Unterkünften profitiert, darunter Bargeld für Unterkünfte, Rehabilitationsmaßnahmen, verbesserter Zugang zu Wasser und mehr Privatsphäre durch geschlechtersensible Trennung. Quelle: UNHCR Lebenon, Presseinformation, 13.11.2024 Antwort des UNHCR auf den MTV-Bericht vom
  22. November 2024 | UNHCR Libanon Die Europäische Kommission hat zusätzliche humanitäre Hilfe in Höhe von 10 Millionen Euro für den Libanon angekündigt. Das Geld soll den Menschen in dem Land helfen, die von der anhaltenden Eskalation der Feindseligkeiten zwischen der Hisbollah und Israel betroffen sind. Der Hohe Vertreter der EU für Sicherheits- und Außenpolitik Josep Borrell hat für Montagnachmittag eine informelle Videokonferenz der EU-Außenminister einberufen, um über die aktuelle Lage im Libanon zu beraten. Soforthilfe für Grundbedürfnisse Mit dieser Soforthilfe sollen die dringendsten Bedürfnisse wie Schutz, Nahrungsmittelhilfe, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung gedeckt werden. Die EU ist bereit, weitere Unterstützung zu leisten, indem sie alle verfügbaren Nothilfeinstrumente mobilisiert, u. a. durch die Nutzung des Katastrophenschutzverfahrens. Im Jahr 2024 stellte die EU 74 Millionen Euro an humanitärer Hilfe für gefährdete Bevölkerungsgruppen im Libanon zur Verfügung, darunter auch diese Zuweisung. Mindestens 90.530 neue Vertriebene im Libanon Der Konflikt hat im Libanon zu einer Vertreibung der Bevölkerung aus den an Israel angrenzenden Gebieten geführt, wobei die jüngsten Daten auf mindestens 90.530 neue Vertriebene im Libanon hinweisen, zusätzlich zu den fast 112.000 Vertriebenen seit Oktober
  23. Es gibt bereits Hunderte von Opfern und Verletzten unter der Zivilbevölkerung. Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung,
  24. September 2024, Libanon: EU stellt 10 Millionen Euro Soforthilfe bereit - Sondertreffen der EU-Außenminister einberufen - Europäische Kommission, Zugriff 11.02.2025) Die Kosten für physische Schäden und wirtschaftliche Verluste aufgrund des Konflikts im Libanon werden auf 8,5 Milliarden US-Dollar geschätzt, so ein neuer Bericht der Weltbank, der eine erste Bewertung der Auswirkungen des Konflikts auf die libanesische Wirtschaft und Schlüsselsektoren enthält. Das Lebanon Interim Damage and Loss Assessment (DaLA) kommt zu dem Schluss, dass sich allein die Schäden an physischen Strukturen auf 3,4 Milliarden US-Dollar belaufen und die wirtschaftlichen Verluste 5,1 Milliarden US-Dollar erreicht haben. Was das Wirtschaftswachstum betrifft, so wird geschätzt, dass der Konflikt das reale BIP-Wachstum des Libanon im Jahr 2024 um mindestens 6,6 % verringert hat. Dies führt zu fünf Jahren anhaltend starker wirtschaftlicher Schrumpfung, die 34 % des realen BIP überschritten hat. Der Bericht befasst sich auch mit den Auswirkungen des Konflikts auf die Menschen im Libanon. Im Libanon gibt es über 875.000 Binnenvertriebene, wobei Frauen, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Flüchtlinge am stärksten gefährdet sind. Schätzungsweise 166.000 Menschen haben ihren Arbeitsplatz verloren, was einem Einkommensverlust von 168 Millionen US-Dollar entspricht. Der Wohnungsbau ist der am stärksten betroffene Sektor, mit fast 100.000 Wohneinheiten, die teilweise oder vollständig beschädigt wurden, was einem Schaden und Verlust von 3,2 Milliarden US-Dollar entspricht. Die Störungen im Handel belaufen sich auf fast 2 Milliarden US-Dollar, was zum Teil auf die Verdrängung von Mitarbeitern und Geschäftsinhabern zurückzuführen ist. Die Zerstörung von Ernten und Vieh und die Vertreibung von Bauern haben zu landwirtschaftlichen Verlusten und Schäden in Höhe von rund 1,2 Milliarden US-Dollar geführt. Die vorläufige Schadens- und Verlustbewertung des Libanon stützt sich auf Remote-Datenquellen und Analysen, um physische Schäden und wirtschaftliche Verluste in sieben Schlüsselsektoren zu bewerten. Die Schadensbewertung erstreckt sich auf die sechs am stärksten von Konflikten betroffenen Gouvernements, während die wirtschaftlichen Verluste landesweit bewertet werden, wann immer die Daten dies zulassen. Die Datenerhebung wurde am
  25. Oktober für vier abgedeckte Sektoren (Handel, Gesundheit, Wohnen, Tourismus/Gastgewerbe) und am
  26. September für die anderen drei Sektoren (Landwirtschaft, Bildung, Umwelt) abgeschlossen. Eine umfassende Rapid Damage and Needs Assessment (RDNA), in der die wirtschaftlichen und sozialen Verluste sowie der Finanzierungsbedarf für den Wiederaufbau und die Wiederherstellung bewertet werden, wird abgeschlossen, sobald die Situation dies zulässt. Es wird erwartet, dass die Kosten für Schäden, Verluste und Bedarf, die im Rahmen einer umfassenden RDNA geschätzt werden, deutlich höher sein werden als die dieser Zwischenbewertung. Um auf die aktuelle Krise des Landes zu reagieren, aktiviert die Weltbank Notfallpläne, um vorhandene Ressourcen umzuleiten, um die dringenden Bedürfnisse der Menschen im Libanon zu decken. Quelle: World Bank Gruppe, Pressemitteilung World Bank Group,14.11.2024, Neuer Bericht der Weltbank bewertet Auswirkungen des Konflikts auf die libanesische Wirtschaft und Schlüsselsektoren) Der Exekutivdirektorium der Weltbank hat eine Finanzierung in Höhe von 257,8 Millionen US-Dollar genehmigt, um die Wasserversorgung im Großraum Beirut und im Libanongebirge zu verbessern. Das zweite Greater Beirut Water Supply Project (SGBWSP) wird die kritische Wasserinfrastruktur vervollständigen, die Wasserqualität verbessern, die Abhängigkeit von teuren privaten Wasserquellen verringern und die Umsetzung von Reformen vorantreiben, um die Effizienz und langfristige Nachhaltigkeit des Wassersektors zu verbessern. Quelle: World Bank Gruppe Pressemitteilung World Bank Group, 15.01.2025, Neues Programm der Weltbank zur Verbesserung der Wasserversorgung und -qualität sowie zur Förderung von Reformen des Wassersektors ) Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH unterstützt die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Libanon seit mehr als 40 Jahren. Zurzeit sieht sich der Libanon mit einer noch nie dagewesenen wirtschaftlichen und finanziellen Krise konfrontiert. Die Armutsraten steigen schnell und das Land leidet unter den Folgen der Explosion in Beirut im August 2020 und den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Aus diesem Grund fehlt es der Bevölkerung an Perspektiven und Arbeitsmöglichkeiten. Dabei stellen Frauen, Jugendliche und Geflüchtete die verletzlichsten Gruppen dar. Die Firmen des Landes, insbesondere kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KKMUs) benötigen Unterstützung, damit sie ihre Geschäfte fortsetzen können. Der Libanon ist das Land mit dem im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung weltweit größten Anteil an Geflüchteten. Hierdurch stehen die ohnehin schon schwache Infrastruktur, aber auch öffentliche Schulen, unter erheblichem Druck. Diese Themen haben zu wachsenden sozialen Spannungen und Bedarf an psychosozialer Unterstützung geführt. Die GIZ ist im Libanon in erster Linie im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und umfassender Kofinanzierung durch die Europäische Union aktiv. Sie arbeitet in den folgenden Bereichen: ● Wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung ● Aus- und Weiterbildung ● Sicherheit, Wiederaufbau und Frieden Aktuelle Meldungen der GIZ Um Arbeitsplätze und bessere wirtschaftliche Aussichten für die Menschen des Landes zu schaffen, kombinieren die Vorhaben unterschiedliche Maßnahmen. Dazu gehört die Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitsvermittlungs- und für Coaching-Angebote sowie auf Kurzeit angelegte Arbeitsmöglichkeiten für libanesische und syrische Geflüchtete. Außerdem unterstützt die GIZ insbesondere KKMUs und Start-ups aus der Landwirtschaft. Schwerpunkt dabei ist die Nahrungsmittelverarbeitung. Um libanesischen und syrischen Schüler*innen eine bessere Schulbildung zu ermöglichen, fördern die Projekte ein nachhaltiges Facility Management und führen zurzeit E-Learning und Blended Learning Tools ein. Darüber hinaus erhalten palästinensische Geflüchtete Unterstützung, um ihr Leben in persönlichen und strukturellen Bereichen zu verbessern. Ferner trägt Unterstützung im Hinblick auf Covid-19 dazu bei, den Druck auf palästinensische Geflüchtete und das libanesische Gesundheitssystem zu reduzieren. Eine Reihe von Projekten fördern gegenseitiges Verstehen und den Dialog zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen im Libanon. Ziel dabei ist es, das friedliche Zusammenleben zu verbessern, Frauen bessere Möglichkeiten zu geben und die gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen zu fördern. Zusätzlich fördern diese Projekte zivilgesellschaftliche Akteure und Regierungsorganisationen dabei, psychologische und psychosoziale Unterstützung anzubieten und geschlechtsbasierte Gewalt zu vermeiden. Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Libanon - giz.de (Zugriff am 11.02.2025) Schon vor dem aktuellen Konflikt hatte das BMZ seine Projekte auf die Bewältigung von zahlreichen vorangegangenen Krisen ausgerichtet. Hierzu zählen die Wirtschaftskrise 2019, die Hafenexplosion in Beirut 2020, die Ernährungskrise wegen des Beginns des Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022, aber auch die seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien 2011 andauernde Flüchtlingskrise mit etwa 1,5 Millionen syrischen Geflüchteten im Land. Das BMZ arbeitet mit dem Libanon über zahlreiche Partnerschaften mit zivilgesellschaftlichen und UN-Organisationen zusammen, um vulnerablen⁠ (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) Libanesinnen und Libanesen und Geflüchteten vor Ort zu helfen. Es ist deshalb einfach, über diese Projekte auch die zahlreichen Binnenvertriebenen⁠ (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) – darunter auch wieder viele syrische und palästinensische Geflüchtete – zu erreichen. Ohne internationale Unterstützung ist die Versorgung dieser Binnenvertrieben nicht zu stemmen, da der geschwächte Staat das nicht leisten kann. Am 17.10.2024 hat der Bundestag insgesamt 60 Millionen Euro für die Bewältigung der neuen Fluchtkrise im Libanon und in Syrien genehmigt. Damit werden bestehende Projekte des BMZ aufgestockt. Der Libanon erhält davon 38 Millionen Euro. Damit können wir folgende Maßnahmen schnell und wirksam umsetzen: Schulangebote für binnenvertriebene Kinder sowie psychosoziale Unterstützung traumatisierter Kinder Kurzfristige Arbeitseinsätze für Binnenvertriebene und Menschen aus Aufnahmeregionen, die zur Versorgung Binnenvertriebener eingesetzt werden, zum Beispiel bei der Einrichtung und dem Betrieb von Notunterkünften und Sanitäreinrichtungen, bei der Müllentsorgung, Reinigung oder bei der Herstellung von Schlafsäcken, Decken oder Kleidung für Binnenvertriebene Betrieb von Gemeindeküchen, damit Binnenvertriebene und Menschen in Aufnahmegemeinden sich ernähren können sowie Schulkinder mit Mahlzeiten versorgt werden, die sie nicht mehr in den Schulen erhalten Ausweitung der Gesundheitsversorgung für BinnenvertriebeneUnterstützung von Frauen in KrisensituationenAusweitung der Gesundheitsversorgung für Binnenvertriebene, Unterstützung von Frauen in Krisensituationen (Dt. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Libanon | BMZ, Zugriff am 11.02.2025) BEWEGUNGSFREIHEIT -Update Der Libanon ist ein stark urbanisiertes Land, in dem fast 90% der Bevölkerung in städtischen Gebieten leben. Die meisten Menschen leben an der Mittelmeerküste. Die größte Stadt ist Beirut mit 2,5 Millionen Einwohnern, von denen ein großer Teil Flüchtlinge sind: Palästinenser und Syrer. Die aufeinanderfolgenden Krisen, von denen der Libanon seit Jahren heimgesucht wird und von denen insbesondere die Bewohner libanesischer Städte betroffen sind, haben die städtische Infrastruktur und den Zugang zu Wohnraum, Wasser, sanitären Einrichtungen und anderen wesentlichen Dienstleistungen und Ressourcen zunehmend unter Druck gesetzt. Das Gesetz gibt den Bürgern die Freiheit, sich innerhalb des Landes zu bewegen, sich niederzulassen, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und zurückzukehren. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, schränkt jedoch die Rechte von Flüchtlingen und Asylbewerbern erheblich ein, von denen die meisten Palästinenser, Syrer oder Iraker sind. Israel erteilt im Allgemeinen Befehle an Zivilisten, ihre Häuser in den Gebieten zu verlassen, die angegriffen werden. Dennoch werden solche Anordnungen nicht systematisch erlassen, was die Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung erhöht. Vor kurzem wurden die Bewohner der Gouvernements Baalbek, Nabatieh, Tyrus und der südlichen Vororte von Beirut über die Notwendigkeit informiert, ihre Häuser kurz vor dem geplanten Bombenanschlag zu verlassen. Die Evakuierung von Baalbek verursachte weit verbreitete Panik und die Bevölkerung zog auf die Straßen, die nach Zahle und Akkar führten. Tausende von Menschen, darunter vertriebene Flüchtlinge und Libanesen, wurden gezwungen, die Nacht in offenen Räumen und Autos zu verbringen. Wiederholte Evakuierungsbefehle brachten mehr als 58.890 Menschen aus dem Südlibanon in die nördlichen Regionen. Schiitische Flüchtlinge aus dem Südlibanon sehen sich sehr oft einer Weigerung gegenüber, Unterstützung von Bewohnern der Region zu leisten, die anderen Glaubensrichtungen angehören. Beamte der Stadt Hasbayya verweigerten schiitischen Familien, die aus benachbarten Dörfern vertrieben wurden, Schutz, weil sie befürchteten, dass Hisbollah-Kämpfer unter den Familien sein könnten, was sie - und damit die Stadt - zum Ziel israelischer Angriffe machen könnte. Solche Situationen führen oft zu einer Zunahme religiöser Spannungen zwischen verschiedenen Glaubensgruppen, was wiederum die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen durch die Hisbollah birgt. Ein palästinensisches Flüchtlingslager in Rashidieh sowie zehn weitere Dörfer im Südlibanon wurden evakuiert. Gleichzeitig wurden zwei weitere palästinensische Lager im Oktober 2024 ohne vorherige Warnung oder Information über die Notwendigkeit, das Lager zu verlassen, beschossen. Auch syrische Flüchtlinge, die nach Beginn des syrischen Bürgerkriegs 2011 im Libanon Zuflucht gefunden haben, befinden sich in einer schwierigen Lage. Syrer leben immer noch an den Orten, die am anfälligsten für Bombenangriffe sind, und mehr als 100.000 Menschen mussten wieder aus ihren Zufluchtsorten fliehen. Die Zivilbevölkerung ist von weitverbreiteter Gewalt bedroht. Die israelische Armee erzwingt Massenvertreibungen, von denen etwa 20% der libanesischen Bevölkerung betroffen sind, einschließlich palästinensischer und syrischer Flüchtlinge. Am stärksten bedroht ist die schiitische Bevölkerung in den Gouvernements des Südens, Al Nabatieh, Baalbek Hermel. Auch schiitische Distrikte in Beirut werden bombardiert. Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramts Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal Sicherheitslage für Zivilisten Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die israelischen Streitkräfte (IDF) ihre Angriffe insbeso ndere ab Mitte September 2024 deutlich intensiviert haben. Neben Luftangriffen und dem Einsatz von Sprengsätzen in Kommunikationsmitteln der Hisbollah, der Israel zugeschrieben wird, umfasste dies ab 1.
  27. auch eine begrenzte Bodenoperation im Süden des Li banon. Ende November wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Hisbollah und Israel vereinbart, wobei seitdem weitere Angriffe beider Seiten stattgefunden haben, bei denen ACLED bis zum 20.
  28. [letztverfügbare Daten] insgesamt 39 Todesopfer verzeichnete. ACLED zählte im September, Oktober und November 2024 im Libanon so viele Luftangriffe, wie in keinem anderen Monat oder Konflikt in der Region seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  29. Nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums starben seit Beginn der Eskalation [nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 8.10.2023] bis Anfang Dezember 2024 insgesamt 4.047 Personen im Libanon im Zusammenhang mit den israelischen Angriffen und 16.638 wurden verletzt, wobei mit 3.402 Toten und 14.655 Verlet zten deutlich mehr Opfer nach dem 15.9.2024 zu verzeichnen waren, als davor. Das libanesische Gesundheitsministerium differenziert bei seinen Angaben nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten, und auch die Hisbollah veröffentlicht keine Daten zu ihren get öteten Kämpfern, jedoch befanden sich unter den Opfern 316 tote und 1.456 verletzte Kinder sowie 790 tote und 2.567 verletzte Frauen [Gesamtzeitraum seit 8.10.2023]. Es wurden einzelne Angriffe dokumentiert, die Amnesty International als gezielte, oder zumindest wahllose Angriffe auf Zivilisten einstuft, da sich in der Nähe der Ziele keine militärischen Einrichtungen befunden hätten. Andere Quellen attestierten den IDF zumindest eine „hohe Toleranz“ beim Inkaufnehmen von zivilen Opfern. Zwar haben die IDF i m Rahmen ihrer derzeitigen Operationen im Libanon keine Flächenbombardements wie in Gaza durchgeführt und Infrastruktur, wie den internationalen Flughafen, Seehäfen, Kraftwerke und Brücken nicht ins Visier genommen, allerdings fanden Angriffe auf dicht bes iedelte Wohngebiete statt. Im September 2024 explodierten rund 5.000 von der Hisbollah verwendete, mutmaßlich von israelischer Seite mit Sprengstoff präparierte Pager, am darauffolgenden Tag auch Funkgeräte. Die Pager wurden vermutlich vor allem an Hisboll ah Funktionäre ausgegeben, jedoch explodierten viele an belebten, zivilen Orten. Während eine Quelle zu dem Schluss kommt, dass die Sprengladungen so klein waren, dass sie hauptsächlich zu Verletzungen führten und es keine Berichte über Schäden von unbetei ligten Dritten gäbe, befinden sich unter den Todesopfern der Explosionen auch mindestens zwei Kinder. Mindestens 2.800 Personen wurden verletzt, wobei der Anteil an Zivilisten nicht bekannt ist. Hinzu kommt, dass die IDF Angriffsziele

einem Grundsatz definiert, der Personen als „an einer bewaffneten Gruppe beteiligt“ ansieht, anstelle strikt zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten zu unterscheiden. Da die Hisbollah auch Schulen, Krankenhäuser und Wohltätigkeitsorganisationen betreibt, kann dies mi t Risiken für die Zivilbevölkerung einhergehen. Das libanesische Gesundheitsministerium hat bis Anfang Dezember 2024 67 Angriffe auf Krankenhäuser verzeichnet. Bei den Explosionen der präparierten Kommunikationsgeräte wurden u.a. auch zwei Gesundheitsmitar beiter getötet und der iranische Botschafter im Libanon verletzt [Anm.: die iranische Botschaft bzw. der Botschafter spielen bei der iranischen Unterstützung der Hisbollah eine wichtige Rolle, grundsätzlich handelt es sich hierbei jedoch um eine zivile Ein richtung bzw. Zivilperson]. Der Schwerpunkt der Luftangriffe lag auf den Hochburgen der Hisbollah im Süden, dem Bekaa Tal im Osten und den Vororten von Beirut [Anm.: d.h. auf den Orten, an denen die Gruppierung Stützpunkte betreibt], allerdings haben die I DF auch weit entfernt von den Hochburgen der Hisbollah Luftangriffe durchgeführt, beispielsweise auf eine christliche Gemeinde in der Nähe der Stadt Tripoli im Norden des Landes. Bei dem Angriff wurden mindestens 20 Menschen getötet, darunter 12 Frauen und zwei Kinder, während sich ein Hisbollah Mitglied unter den Toten befunden haben soll. Aufgrund des Konfliktes wurden zeitweise bis zu 1,5 Mio. Menschen im Libanon vertrieben. Nachdem Schiiten aus den angegriffenen Gebieten in sunnitische, drusische und ch ristliche Landesteile flohen, wurde befürchtet, dass sich unter den Vertriebenen auch Hisbollah Funktionäre befinden und diese Gebiete nun ebenfalls Angriffsziele werden könnten. Der israelische Premier Benjamin Netanjahu hatte angekündigt, dass die Hisbol lah im gesamten Libanon angegriffen werden würde [Anm.: den Einzelquellen können Karten zur geographischen Verteilung der Angriffsziele entnommen werden]. Es gibt im Libanon kein Luftabwehrsystem ähnlich dem israelischen „Iron Dome“ und auch keine Sirenen oder Schutzräume. Die IDF warnen die libanesische Bevölkerung mitunter vor Angriffen, indem beispielsweise via Handynetz Aufforderungen zum Verlassen bestimmter Gebiete verschickt werden, oder indem ein Sprecher der IDF auf X Angriffe ankündigt. Diese Warnungen werden allerdings nicht immer verschickt und treffen mitunter auch nachts oder zu spät ein. Der Zivilschutz, der nach Luftangriffen Verletzte birgt, ist vor allem auf zivilgesellschaftliche Zuwendungen angewiesen. Das libanesische Gesundheitsministe rium verzeichnete bis Anfang Dezember 2024 238 Todesopfer unter Angehörigen der Rettungsgesellschaften, was einen Großteil aller konfliktbedingten Opfer im Gesundheitswesen ausmacht. Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die israelischen Streitkräfte (IDF) ihre Angriffe insbeso ndere ab Mitte September 2024 deutlich intensiviert haben. Neben Luftangriffen und dem Einsatz von Sprengsätzen in Kommunikationsmitteln der Hisbollah, der Israel zugeschrieben wird, umfasste dies ab 1.

  1. auch eine begrenzte Bodenoperation im Süden des Li banon. Ende November wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Hisbollah und Israel vereinbart, wobei seitdem weitere Angriffe beider Seiten stattgefunden haben, bei denen ACLED bis zum 20.
  2. [letztverfügbare Daten] insgesamt 39 Todesopfer verzeichnete. ACLED zählte im September, Oktober und November 2024 im Libanon so viele Luftangriffe, wie in keinem anderen Monat oder Konflikt in der Region seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  3. Nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums starben seit Beginn der Eskalation [nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 8.10.2023] bis Anfang Dezember 2024 insgesamt 4.047 Personen im Libanon im Zusammenhang mit den israelischen Angriffen und 16.638 wurden verletzt, wobei mit 3.402 Toten und 14.655 Verlet zten deutlich mehr Opfer nach dem 15.9.2024 zu verzeichnen waren, als davor. Das libanesische Gesundheitsministerium differenziert bei seinen Angaben nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten, und auch die Hisbollah veröffentlicht keine Daten zu ihren get öteten Kämpfern, jedoch befanden sich unter den Opfern 316 tote und 1.456 verletzte Kinder sowie 790 tote und 2.567 verletzte Frauen [Gesamtzeitraum seit 8.10.2023]. Es wurden einzelne Angriffe dokumentiert, die Amnesty International als gezielte, oder zumindest wahllose Angriffe auf Zivilisten einstuft, da sich in der Nähe der Ziele keine militärischen Einrichtungen befunden hätten. Andere Quellen attestierten den IDF zumindest eine „hohe Toleranz“ beim Inkaufnehmen von zivilen Opfern. Zwar haben die IDF i m Rahmen ihrer derzeitigen Operationen im Libanon keine Flächenbombardements wie in Gaza durchgeführt und Infrastruktur, wie den internationalen Flughafen, Seehäfen, Kraftwerke und Brücken nicht ins Visier genommen, allerdings fanden Angriffe auf dicht bes iedelte Wohngebiete statt. Im September 2024 explodierten rund 5.000 von der Hisbollah verwendete, mutmaßlich von israelischer Seite mit Sprengstoff präparierte Pager, am darauffolgenden Tag auch Funkgeräte. Die Pager wurden vermutlich vor allem an Hisboll ah Funktionäre ausgegeben, jedoch explodierten viele an belebten, zivilen Orten. Während eine Quelle zu dem Schluss kommt, dass die Sprengladungen so klein waren, dass sie hauptsächlich zu Verletzungen führten und es keine Berichte über Schäden von unbetei ligten Dritten gäbe, befinden sich unter den Todesopfern der Explosionen auch mindestens zwei Kinder. Mindestens 2.800 Personen wurden verletzt, wobei der Anteil an Zivilisten nicht bekannt ist. Hinzu kommt, dass die IDF Angriffsziele

einem Grundsatz definiert, der Personen als „an einer bewaffneten Gruppe beteiligt“ ansieht, anstelle strikt zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten zu unterscheiden. Da die Hisbollah auch Schulen, Krankenhäuser und Wohltätigkeitsorganisationen betreibt, kann dies mi t Risiken für die Zivilbevölkerung einhergehen. Das libanesische Gesundheitsministerium hat bis Anfang Dezember 2024 67 Angriffe auf Krankenhäuser verzeichnet. Bei den Explosionen der präparierten Kommunikationsgeräte wurden u.a. auch zwei Gesundheitsmitar beiter getötet und der iranische Botschafter im Libanon verletzt [Anm.: die iranische Botschaft bzw. der Botschafter spielen bei der iranischen Unterstützung der Hisbollah eine wichtige Rolle, grundsätzlich handelt es sich hierbei jedoch um eine zivile Ein richtung bzw. Zivilperson]. Der Schwerpunkt der Luftangriffe lag auf den Hochburgen der Hisbollah im Süden, dem Bekaa Tal im Osten und den Vororten von Beirut [Anm.: d.h. auf den Orten, an denen die Gruppierung Stützpunkte betreibt], allerdings haben die römisch eins DF auch weit entfernt von den Hochburgen der Hisbollah Luftangriffe durchgeführt, beispielsweise auf eine christliche Gemeinde in der Nähe der Stadt Tripoli im Norden des Landes. Bei dem Angriff wurden mindestens 20 Menschen getötet, darunter 12 Frauen und zwei Kinder, während sich ein Hisbollah Mitglied unter den Toten befunden haben soll. Aufgrund des Konfliktes wurden zeitweise bis zu 1,5 Mio. Menschen im Libanon vertrieben. Nachdem Schiiten aus den angegriffenen Gebieten in sunnitische, drusische und ch ristliche Landesteile flohen, wurde befürchtet, dass sich unter den Vertriebenen auch Hisbollah Funktionäre befinden und diese Gebiete nun ebenfalls Angriffsziele werden könnten. Der israelische Premier Benjamin Netanjahu hatte angekündigt, dass die Hisbol lah im gesamten Libanon angegriffen werden würde [Anm.: den Einzelquellen können Karten zur geographischen Verteilung der Angriffsziele entnommen werden]. Es gibt im Libanon kein Luftabwehrsystem ähnlich dem israelischen „Iron Dome“ und auch keine Sirenen oder Schutzräume. Die IDF warnen die libanesische Bevölkerung mitunter vor Angriffen, indem beispielsweise via Handynetz Aufforderungen zum Verlassen bestimmter Gebiete verschickt werden, oder indem ein Sprecher der IDF auf römisch zehn Angriffe ankündigt. Diese Warnungen werden allerdings nicht immer verschickt und treffen mitunter auch nachts oder zu spät ein. Der Zivilschutz, der nach Luftangriffen Verletzte birgt, ist vor allem auf zivilgesellschaftliche Zuwendungen angewiesen. Das libanesische Gesundheitsministe rium verzeichnete bis Anfang Dezember 2024 238 Todesopfer unter Angehörigen der Rettungsgesellschaften, was einen Großteil aller konfliktbedingten Opfer im Gesundheitswesen ausmacht. Quelle: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Libanon: Sicherheitslage für Zivilisten,

  1. Dezember 2024
  2. COVID-19 Laut einem Bericht des libanesischen Gesundheitsministerium (MoPH) zur Beobachtung von COVID-19-Infektionen im Libanon betrug die COVID-19 bedingte Belegung der Intensivstationen in der Woche vom 13.2.2023 bis zum 20.2.2023 13 %. Die lokale PCR-Positivitätsrate lag bei 8,4 %. 71,2 % der Bevölkerung haben laut offiziellen Daten mindestens eine COVID-19 Impfdosis erhalten (MoPH 20.2.2023). Das Gesundheitsministerium hat eine Hotline für Aufklärung und Fragen zu COVID-19 eingerichtet (MoPH 2023). Der Libanon hat im Januar 2021 eine elektronische Plattform für Bürger und Einwohner eingerichtet, die sich gegen COVID-19 impfen lassen wollen (AN 29.1.2021; vgl. MoPH 28.1.2021). Ähnlich wie in vielen anderen Ländern wurde eine App zur Ermittlung von Kontaktpersonen, „Ma3an“, entwickelt, um Menschen zu benachrichtigen, die möglicherweise mit COVID-19 in Kontakt gekommen sind. Auf kommunaler Ebene haben die lokalen Gemeinden die Aufgabe der Nachverfolgung von Fällen und der Verhängung von Quarantänen übernommen (RAND 6.5.2022).Laut einem Bericht des libanesischen Gesundheitsministerium (MoPH) zur Beobachtung von COVID-19-Infektionen im Libanon betrug die COVID-19 bedingte Belegung der Intensivstationen in der Woche vom 13.2.2023 bis zum 20.2.2023 13 %. Die lokale PCR-Positivitätsrate lag bei 8,4 %. 71,2 % der Bevölkerung haben laut offiziellen Daten mindestens eine COVID-19 Impfdosis erhalten (MoPH 20.2.2023). Das Gesundheitsministerium hat eine Hotline für Aufklärung und Fragen zu COVID-19 eingerichtet (MoPH 2023). Der Libanon hat im Januar 2021 eine elektronische Plattform für Bürger und Einwohner eingerichtet, die sich gegen COVID-19 impfen lassen wollen (AN 29.1.2021; vergleiche MoPH 28.1.2021). Ähnlich wie in vielen anderen Ländern wurde eine App zur Ermittlung von Kontaktpersonen, „Ma3an“, entwickelt, um Menschen zu benachrichtigen, die möglicherweise mit COVID-19 in Kontakt gekommen sind. Auf kommunaler Ebene haben die lokalen Gemeinden die Aufgabe der Nachverfolgung von Fällen und der Verhängung von Quarantänen übernommen (RAND 6.5.2022). Im Libanon traf die Pandemie mit der Wirtschaftskrise zusammen. Die Krankenhäuser befanden sich bereits in einer schwierigen Situation, was sich auf alle gesundheitsbezogenen Aspekte, auch auf COVID-19 Patienten, auswirkte. Unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie wurde deutlich, dass private Krankenhäuser keine Abteilung für COVID-19 Patienten öffnen wollten, und der libanesische Staat war nicht in der Lage, sie dazu zu verpflichten, zumal die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellten öffentlichen Gelder aufgebraucht waren und in der Vergangenheit nicht vollständig an diese Krankenhäuser gezahlt wurden. Es dauerte Wochen, bis einige private Krankenhäuser beschlossen, einige Abteilungen für COVID-19-Patienten zu öffnen (HBS 2.12.2022). Die COVID-19-Krise verschärfte auch die bereits bestehenden Ungleichheiten in den Bereichen Beschäftigung und Bildung und verringerte die Chancen für viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen (UNICEF 6.2022). Besonders schwerwiegende Auswirkungen hatte COVID-19 auf Flüchtlingsgemeinschaften, insbesondere auf Frauen und Mädchen, was durch die grundlegenden Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, noch verstärkt wurde: Bewegungsfreiheit, Schutz, Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beschäftigung. Auch über die Pandemie hinaus deuten Schätzungen von Hilfsstudien darauf hin, dass COVID-19 noch lange Zeit unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf Flüchtlingsfrauen im Libanon haben wird, insbesondere auf diejenigen, die Gewalt ausgesetzt waren (HBS 2.12.2022). Quellen: - AN - Arab News (29.1.2021): Lebanon launches online platform for vaccine registration, https://www.arabnews.com/node/1800166/middle-east, Zugriff 21.2.2023 - HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023 - MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (20.2.2023): Monitoring of COVID-19 Infection In Lebanon – 20/2/2023, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/127/43750/monitoring-of-covid-19-, Zugriff 21.2.2023 - MoPH - Ministry of Public Health [Libanon]

(2023): Novel Coronavirus 2019, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/2/24870/novel-coronavirus-2019-, Zugriff 21.2.2023 - MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (28.1.2021): COVID-19 Vaccine Platform (Presentation), https://www.moph.gov.lb/userfiles/files/Prevention/nCoV-%202019/Covid19_Vaccine_Process
(2020)-1-1.pdf, Zugriff 21.2.2023- MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (28.1.2021): , COVID-19 Vaccine Platform (Presentation), https://www.moph.gov.lb/userfiles/files/Prevention/nCoV-%202019/Covid19_Vaccine_Process
(2020)-1-1.pdf, Zugriff 21.2.2023 - RAND (6.5.2022): Lebanon: Challenges and Successes in COVID-19 Pandemic Response, https://www.rand.org/blog/2022/05/lebanon-challenges-and-successes-in-covid-19-pandemic.html, Zugriff 21.2.2023 - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (6.2022): Synthesis of the crisis impact on the Lebanese labour market and potential business, employment and training opportunities, https://www.unicef.org/lebanon/media/8726/file/ILO%20UNICEF%20Synthesis%20report%20EN%20.pdf, Zugriff 21.2.2023
  1. Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am
  2. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021).Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am
  3. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021). Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christlicheKonfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt.Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des
  4. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des
  5. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des
  6. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vgl. ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021).Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christliche, Konfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt., Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des
  7. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des
  8. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des
  9. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vergleiche ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021). Die jüngsten Parlamentswahlen im Libanon fanden am 15.5.2022 statt (AA 5.12.2023). Die Wahlen waren die ersten seit einem landesweiten Aufstand im Jahr 2019 gegen eine politische Elite, die weithin als korrupt und ineffektiv gilt. Die Hizbollah und ihre verbündete Allianz gewannen 62 der 128 Sitze, und haben damit ihre Mehrheit im libanesischen Parlament verloren. Die Hizbollah behielt zwar ihre eigenen Sitze, aber die christliche Freie Patriotische Bewegung von Präsident Michel Aoun verlor an Unterstützung. Die „Lebanese Forces“, eine rivalisierende christliche Partei mit engen Beziehungen zu Saudi-Arabien, gewann 19 Sitze und damit 15 Sitze mehr als bei den letzten Wahlen im Jahr 2018 (BBC 17.5.2022). Kandidaten, die als Opposition zum Establishment gelten, haben 13 Sitze im Parlament gewonnen (OT 17.5.2022). Das zersplitterte Parlament war allerdings nicht in der Lage, einen neuen Präsidenten zu wählen, sodass nach dem Ende der Amtszeit von Michel Aoun im Oktober 2022 ein Vakuum entsteht. Michel Moawad, ein Anti-Hizbollah-Kandidat, hat in mehreren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten, aber keine Mehrheit. Die Abstimmung wird so lange fortgesetzt, bis jemand die Pattsituation durchbrechen kann. Da es keinen Präsidenten gibt, ist die Regierung von Premierminister Najib Mikati nur geschäftsführend tätig, was die anhaltende Wirtschaftskrise im Libanon noch verschärft, da die Währung einen neuen Rekordtiefstand erreicht hat (21Vote 21.2.2023). Die Hizbollah und ihr wichtigster Verbündeter, die Amal-Bewegung von Nabih Berri, setzen sich für eine ausschließliche Vertretung der schiitischen Gemeinschaft ein, indem sie alle ihrer Gemeinschaft zugewiesenen Parlamentssitze und den gesamten Quotenanteil der Schiiten in jeder Regierung kontrollieren. Im System der Machtteilung im Libanon bedeutet dies, dass sie gegen jede Entscheidung ein Veto einlegen oder jede Sitzung des Parlaments oder der Regierung für ungültig erklären können, indem sie alle schiitischen Mitglieder auffordern, nicht teilzunehmen oder dagegen zu stimmen. Letztlich kann die Partei außerdem immer noch auf Einschüchterung und direkte Aktionen zurückgreifen und ihre bewaffneten Mitglieder mobilisieren, wenn die politischen Mittel nicht ausreichen (USIP 8.6.2022). Die wachsende wirtschaftliche Not und die Frustration über das politische System lösen im ganzen Land häufig weit verbreitete Proteste und zivile Unruhen aus, bei denen konkrete finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise gefordert werden (REACH 6.4.2022). Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wieder aufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021). Quellen: - 21Vote (21.2.2023): Ongoing Middle East Elections - Lebanon Indirect Presidential Election (by parliament): Continuing, https://21votes.com/middle-east-110/, Zugriff 1.3.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023 - BBC - British Broadcasting Corporation (17.5.2022): Lebanon election: Hezbollah and allies lose parliamentary majority, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-61463884, Zugriff 1.3.2023 - CH - Chatham House (11.8.2021): Lebanon’s politics and politicians, https://www.chathamhouse.org/2021/08/lebanons-politics, Zugriff 28.2.2023 - ELNET (5.5.2021): Gemeinsam gegen Hisbollah – eine Bestandsaufnahme für Deutschland, Österreich und die Schweiz, https://elnet-deutschland.de/themen/politik/gemeinsam-gegen-hisbollah-eine-bestandsaufnahme-fuer-deutschland-oesterreich-und-die-schweiz/, Zugriff 1.3.2023 - FH - Freedom House (3.6.2022): Freedom on the Net 2022 – Lebanon, https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022, Zugriff 8.2.2023 - OT - L’Orient Today (17.5.2022): Lebanon elects a new Parliament: A breakdown of divisions, winners and losers, https://today.lorientlejour.com/article/1299886/lebanon-elects-a-new-parliament.html, Zugriff 1.3.2023 - REACH - REACH Initiative (6.4.2022): Lebanon: 2021 Multi-Sector Needs Assessment - April 2022, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-2021-multi-sector-needs-assessment-april-2022, Zugriff 23.1.2023 - Reuters (26.1.2023): Lebanese protest as fate of blast probe hangs in balance, https://www.reuters.com/world/middle-east/lebanese-protest-anger-over-efforts-hamstring-blast-probe-2023-01-26/, Zugriff 1.3.2023 - ST - Der Standard (12.5.2021): Österreich verbietet sämtliche Hisbollah-Symbole, https://www.derstandard.at/story/2000126602629/oesterreich-verbietet-saemtliche-hisbollah-symbole, Zugriff 1.3.2023 - ToI - The Times of Israel (16.10.2021): A who’s who of the groups involved in Beirut violence that left 7 dead, https://www.timesofisrael.com/the-groups-involved-in-deadly-beirut-violence-that-left-7-dead/, Zugriff 1.3.2023 - USIP - United States Institute of Peace (8.6.2022): Lebanon’s Election Offers Lessons for Now and the Future, https://www.usip.org/publications/2022/06/lebanons-election-offers-lessons-now-and-future, Zugriff 1.3.2023 - WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023
  10. Sicherheitslage Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022). Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023). Südlibanon Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023). Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022). Nordlibanon Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022). Grenzgebiet zu Syrien Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/libanonsicherheit/204048, Zugriff 16.2.2023 - AlM - Al-Monitor (23.1.2023): Lebanon's army 'on alert' following border tension with Israel, https://www.al-monitor.com/originals/2023/01/lebanons-army-alert-following-border-tension-israel, Zugriff 16.2.2023 - Alma (16.6.2022): The Mapping of Hezbollah’s Military Areas in South Lebanon, https://israel-alma.org/2022/06/16/the-mapping-of-hezbollahs-military-areas-in-south-lebanon/, Zugriff 16.2.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.2.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 16.2.2023 - CR - Control Risks (18.10.2022): Economic crisis to continue to negatively affect Lebanon's security environment, https://www.controlrisks.com/our-thinking/insights/big-picture-series-economic-crisis-to-continue-to-negatively-affect-security-environment, Zugriff 16.2.2023 - CRS - Congressional Research Service (11.1.2023): Lebanese Hezbollah, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF10703, Zugriff 16.2.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.2.2023): Reisehinweise für Libanon, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html#edafd977b, Zugriff 16.2.2023 - ITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (6.9.2022): Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria (August 21 – September 5, 2022), https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-syria-august-21-september-5-2022/, Zugriff 16.2.2023 - NL - Now Lebanon (27.9.2022): Security situation in Lebanon worsens as economic crisis continues, https://nowlebanon.com/security-situation-in-lebanon-worsens-as-economic-crisis-continues/, Zugriff 16.2.2023
  11. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit nicht- verfassungsgemäßen politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 5.12.2022). Nach der libanesischen Verfassung werden die Personenstandsgesetze von jeder einzelnen Glaubensgemeinschaft erlassen, wobei das Gewohnheitsrecht mit religiösen Grundsätzen kombiniert wird (AN 26.8.2022). Frauen werden nach wie vor durch 15 verschiedene glaubensbasierte Personenstandsgesetze diskriminiert. Zu den Diskriminierungen gehört die Ungleichbehandlung beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Eigentumsrechten (HRW 12.1.2023). Im Libanon gibt es außerdem keine zivile Ehe (HRW 7.2.2023). Jede der großen Glaubensgemeinschaften hat ein anderes gesetzliches Heiratsalter (AN 26.8.2022). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 5.12.2022). Die Rechtsprechung ist

Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischerEinflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).Die Rechtsprechung ist

Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischer, Einflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen undMilitärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und, Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022). Verwaltung und Justiz in den palästinensischen Flüchtlingslagern sind sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle gemeinsamer palästinensischer Sicherheitskräfte stehen, die mehrere Fraktionen repräsentieren. Die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern verfügen über ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist nicht transparent ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. So versuchen beispielsweise lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, übergeben aber gelegentlich Personen, die schwerwiegenderer Vergehen (z. B. Mord und Terrorismus) beschuldigt werden, den staatlichen Behörden zur Verhandlung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 3.2.2023 - AN - Arab News (26.8.2022): Early marriage blights lives of young girls in Lebanon’s marginalized communities, https://www.arabnews.com/node/2030696/middle-east, Zugriff 7.2.2023 - HRW - Human Rights Watch (7.2.2023): Lebanon Rejects Civil Marriages, Puts Children at Risk, https://www.hrw.org/news/2023/02/07/lebanon-rejects-civil-marriages-puts-children-risk, Zugriff 7.2.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023 - ICJ - International Commission of Jurists (12.2022): Lebanon: Upholding Judicial Independence Discussion and Recommendations on the Draft Law on the Independence of the Judiciary - An Advocacy Paper, https://icj2.wpenginepowered.com/wp-content/uploads/2022/12/LEBANON-Judicial-Independens-ENG-full.pdf, Zugriff 7.2.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023

  1. Sicherheitsbehörden Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vgl. ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vergleiche ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022). Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vgl. Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vergleiche Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022). Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff, bspw. in den palästinensischen Flüchtlingslagern (AA 5.12.2022). Die Flüchtlingslager waren für die libanesischen Behörden bekanntermaßen tabu (T961 19.1.2023). Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hizbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich (AA 5.12.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 7.2.2023 - AlM - Al Monitor (17.12.2022): As Lebanon unravels, Beirut neighborhood takes security into its own hands, https://www.al-monitor.com/originals/2022/12/lebanon-unravels-beirut-neighborhood-takes-security-its-own-hands, Zugriff 7.2.2023 - Haaretz (29.11.2022): Beirut ‘Neighborhood Watch’ Echoes Lebanon’s Troubled Past, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2022-11-27/ty-article/beirut-neighborhood-watch-echoes-lebanons-troubled-past/00000184-b86c-db6f-a9ac-feed96bf0000, Zugriff 7.2.2023 - ICG - International Crisis Group (27.1.2022): Lebanon: Fending Off Threats from Within and Without, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/lebanon/lebanon-fending-threats-within-and-without, Zugriff 7.2.2023 - ISPI - Italian Institute for International Political Policy (2.8.2022): Lebanon: New Challenges to the Delivery of Security Assistance, http://www.ispionline.it/en/publication/lebanon-new-challenges-delivery-security-assistance-35928, Zugriff 7.2.2023 - T961 - The 961 (19.1.2023): Murderer Who Escaped From Sweden Was Just Caught In Palestinian Refugee Camp In Lebanon, https://www.the961.com/murderer-escaped-sweden-caught-palestinian-refugee-camp-lebanon/, Zugriff 9.2.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 7.2.2023
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem
  3. und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022).Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem
  4. und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022). Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vgl. AI 23.3.2021).Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - m

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