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{'item': 'W144 2312950-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW144 2312950-1 Spruch, W144 2312950-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Erkenntnisse „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (4... )“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetesz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Bestimmungen zur Visumpflicht Form und Wirkung der Visa D § 20.Paragraph 20,
(1)Visa D werden erteilt als 1.Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet; 2.Visum aus humanitären Gründen; 3.Visum zu Erwerbszwecken; 4.Visum zum Zweck der Arbeitssuche; 5.Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; 6.Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005; 7.Visum zur Wiedereinreise; 8.Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen; 9.Visum für Saisoniers; 10.Visum für Praktikanten.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens 1.sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1.sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2.neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2.neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,; 3.zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3.zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3)Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3)Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a)Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(3a)Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(6)Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. (Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten) Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21.Paragraph 21,
(1)Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
(1)Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn 1.dieser ein gültiges Reisedokument besitzt; 2.kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2.kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und 3.die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
  1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
  2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
  3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
  4. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
  5. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
  6. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
  7. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
  8. der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
  9. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
  10. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  11. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  12. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
  13. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  14. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  15. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  16. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  17. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  18. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  19. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen. 3.
  1. Zu Spruchteil A) Stattgebung der Beschwerde Zunächst ist auszuführen, dass die ÖB das beantragte Visum aus den Gründen abgewiesen hat, dass der BF keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Bundesgebiet nachweisen habe können. Insbesondere sei die Herkunft des Geldes nicht nachvollziehbar. Dass der BF sonstige Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt habe, hat die ÖB nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, dass grundlegende Voraussetzungen zur Erlangung des Visums nicht vorliegen würden. Der BF beabsichtigte die Einreise ins österreichische Bundesgebiet zum Zwecke eines Forschungsstipendiums („Research Fellowship“) an der Medizinischen Universität Wien (Abteilung für Urologie) für die Dauer von 180 Tagen (ungefähr 6 Monate). Es wird darauf hingewiesen, dass finanzielle Mittel von insgesamt € 27.642,- (somit monatlich ca. € 4.607,-) verfügbar sind, was für einen 6-monatigen Aufenthalt iVm Wohnkosten von lediglich € 133,- pro Monat unzweifelhaft ausreichend ist. Der BF beabsichtigte die Einreise ins österreichische Bundesgebiet zum Zwecke eines Forschungsstipendiums („Research Fellowship“) an der Medizinischen Universität Wien (Abteilung für Urologie) für die Dauer von 180 Tagen (ungefähr 6 Monate). Es wird darauf hingewiesen, dass finanzielle Mittel von insgesamt € 27.642,- (somit monatlich ca. € 4.607,-) verfügbar sind, was für einen 6-monatigen Aufenthalt in Verbindung mit Wohnkosten von lediglich € 133,- pro Monat unzweifelhaft ausreichend ist. (Bei einer Orientierung an den Richtsätzen des § 293 ASVG für alleinstehende Personen (Stand 2026: € 1.308,39 pro Monat) entspricht das zur Verfügung stehende Geld dem Orientierungswert. Von dem monatlich zur Verfügung stehenden Betrag des BF wäre in der Folge das monatliche Benützungsentgelt i. H. v. 133,- für die Personalunterkunft, bzw. sonstige Aufwendungen, die über den Wert der „freien Station“ des § 292 Abs. 3 ASVG (Stand 2026: € 386,43) hinausgehen, somit in casu € 0,-, abzuziehen. Somit stünden dem BF im Monat etwa € 4.474,- zur Verfügung und damit steht unzweifelhaft fest, dass dem BF ausrechende finanzielle Mittel für einen 6-monatigen Aufenthalt in Österreich zur Verfügung stehen.)(Bei einer Orientierung an den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG für alleinstehende Personen (Stand 2026: € 1.308,39 pro Monat) entspricht das zur Verfügung stehende Geld dem Orientierungswert. Von dem monatlich zur Verfügung stehenden Betrag des BF wäre in der Folge das monatliche Benützungsentgelt i. H. v. 133,- für die Personalunterkunft, bzw. sonstige Aufwendungen, die über den Wert der „freien Station“ des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (Stand 2026: € 386,43) hinausgehen, somit in casu € 0,-, abzuziehen. Somit stünden dem BF im Monat etwa € 4.474,- zur Verfügung und damit steht unzweifelhaft fest, dass dem BF ausrechende finanzielle Mittel für einen 6-monatigen Aufenthalt in Österreich zur Verfügung stehen.) Angesichts dessen, kann der von der belangten Behörde herangezogene Visaversagungsgrund der mangelnden finanziellen Mittel nicht zur Ablehnung der Anträge herangezogen werden. Im Hinblick auf die bezweifelte Herkunft der finanziellen Mittel ist festzuhalten, dass objektiv betrachtet keinerlei Umstände vorliegen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Herkunft nachvollziehbar begründen könnten. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint plausibel, dass eine Person, die als Arzt tätig ist, entsprechende Spareinlagen und finanzielle Reserven aufweisen wird. Angesichts dessen ist die bloße Mutmaßung der ÖB, wonach ein Nachweis über die Herkunft dieser Mittel nicht erbracht worden sei, und Geldmittel aus Krediten oder geliehenes Geld nicht gewertet werden könne, nicht geeignet, das beantragte Visum zu versagen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Herkunft der Geldmittel bestehen, welche hier weder behödlicherseits ausgeführt noch noch sonst ersichtlich sind, reicht eine bloße behördliche Mutmaßung, wonach die finanziellen Mittel allenfalls nicht rechtmäßig sein könnten, nicht aus, um ein Visum D aus dem Grund der mangelnden finanziellen Mittel gem. § 21 Abs. 2 Z4 FPG abzuweisen. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist die Behörde nicht ermächtigt anzunehmen, dass nachgewiesene finanzielle Mittel nicht dem Antragsteller zurechenbar wären, oder nicht aus legalen Quellen stammten, wie auch bereits der VwGH, wie unten ausgeführt, erkannt hat.Im Hinblick auf die bezweifelte Herkunft der finanziellen Mittel ist festzuhalten, dass objektiv betrachtet keinerlei Umstände vorliegen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Herkunft nachvollziehbar begründen könnten. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint plausibel, dass eine Person, die als Arzt tätig ist, entsprechende Spareinlagen und finanzielle Reserven aufweisen wird. Angesichts dessen ist die bloße Mutmaßung der ÖB, wonach ein Nachweis über die Herkunft dieser Mittel nicht erbracht worden sei, und Geldmittel aus Krediten oder geliehenes Geld nicht gewertet werden könne, nicht geeignet, das beantragte Visum zu versagen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Herkunft der Geldmittel bestehen, welche hier weder behödlicherseits ausgeführt noch noch sonst ersichtlich sind, reicht eine bloße behördliche Mutmaßung, wonach die finanziellen Mittel allenfalls nicht rechtmäßig sein könnten, nicht aus, um ein Visum D aus dem Grund der mangelnden finanziellen Mittel gem. Paragraph 21, Absatz 2, Z4 FPG abzuweisen. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist die Behörde nicht ermächtigt anzunehmen, dass nachgewiesene finanzielle Mittel nicht dem Antragsteller zurechenbar wären, oder nicht aus legalen Quellen stammten, wie auch bereits der VwGH, wie unten ausgeführt, erkannt hat. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die ÖB zunächst in ihrer Stellungnahme vom 05.02.2025 lediglich geltend macht, dass der BF nicht über ausreichende Mittel verfüge, weil es sich bei dem vorgelegten Bankkonto um ein langfristiges Einlagekonto handle und der BF nicht den Nachweis erbracht habe, jederzeit über diese Finanzmittel verfügen zu können. Diese Annahme der ÖB wurde durch die nachgereichte Bankbestätigung durch den BF vollständig widerlegt. BF hat nachgewiesen, dass er auf diese Mittel zugreifen kann, ob er allenfalls in einem Innenverhältnis dritten Personen gegenüber diese Mittel zurückzahlen müsste oder nicht, vermag an der tatsächlichen Verfügbarkeit dieser ausreichenden finanziellen Geldmittel nichts zu ändern. In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 05.02.2018, W144 2167587-1/2E, Folgendes ausgeführt: „Die ÖB Skopje hat sich zwar mit diesem Betrag auseinandergesetzt, diesen dabei jedoch aufgrund einer bloßen Gegenvermutung nicht als tragfähig akzeptiert. Es ist objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die ÖB Skopje davon ausgeht, dass dieser, sich am Pensionskonto der BF befindliche Betrag, auch wenn er kurzfristig vom Einlader überwiesen wurde, der BF nicht zur Verfügung stehen würde. Dabei erscheint auch unerheblich, ob dieser Betrag lediglich – wie die Botschaft bloß mutmaßt – ein „Darlehen“ des Sohnes der BF an diese darstellt, da lediglich die Verfügbarkeit des Betrages für die BF von Relevanz ist, und eine allfällige spätere Rückzahlung dieses Betrages im Innenverhältnis zwischen der BF und ihrem Sohn nicht Gegenstand von bloßen Spekulationen der belangten Behörde sein kann. Gleiches gilt für das Argument in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Herkunft des vom Einlader angewiesenen Betrages nicht geklärt worden sei. Zudem wurden diese Gegenvermutungen der Behörde der BF nicht konkret vorgehalten (vgl. diesbezüglich etwa VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2014/22/0009, Zudem wurden diese Gegenvermutungen der Behörde der BF nicht konkret vorgehalten vergleiche diesbezüglich etwa VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2014/22/0009, „ …..Die Nichtberücksichtigung dieses Betrages begründet die Behörde damit, dass die Revisionswerberin nicht habe erklären können, wie sie die auf den Bankstatements angeführten Beträge erlangt habe. Die Beträge ließen sich schwer aus ihren monatlichen Pensionseinkünften erklären. Da die Revisionswerberin nicht konkret aufgefordert wurde, die Herkunft der Mittel darzulegen, leidet auch diesbezüglich der angefochtene Bescheid an einem relevanten Verfahrensmangel. Die Behörde war nicht ermächtigt, ohne eigene Ermittlungen, jedenfalls aber eines entsprechend konkreten Vorhaltes an die Revisionswerberin anzunehmen, dass die auf einem Konto der Revisionswerberin vorhandenen Mittel in Wahrheit nicht dieser zustünden oder nicht aus legalen Quellen stammten. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.“Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.“ [ … ]Der Beschwerde ist somit stattzugeben, da die ÖB nicht ohne Weiteres annehmen durfte, dass der Kontoeingang von € 3.000,-- auf dem Pensionskonto der BF nicht aus legalen Quellen stammt oder der BF nicht effektiv zur Verfügung steht.“ Im Ergebnis ist der Beschwerde daher stattzugeben, da die Erwägungen der ÖB zu nicht ausreichenden finanziellen Mitteln zu kurz greifen; vielmehr wäre dem BF unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen aktuell gegeben wären, allenfalls weiterhin das begehrte Visum zum Zwecke eines Forschungsstipendiums an der Med Uni Wien, Universitätsklinik für Urologie, auszustellen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. 3.
  2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W144.2312950.1.00

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