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{'item': 'W166 2313415-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 45§ 6§ 42§ 43§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW166 2313415-1 Spruch, W166 2313415-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 30.06.2026 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. Am 22.11.2024 stellte der minderjährige Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses samt gegenständlicher Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und legte diverse medizinischen Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 18.02.2025 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Heute Beantragung PASS. FLAG-Gutachten 12.03.2024: Umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen noch unklarerer Genese, GdB 50% T. wurde erstmalig in etwa im Alter von 15 Monaten aufgrund einer motorischen Entwicklungsverzögerung an das Entwicklungsambulatorium XXXX überwiesen. Es erfolgte neben einer therapeutischen Unterstützung (Physiotherapie) eine ätiologische Abklärung (Genetik). Hier wurde primär die Verdachtsdiagnose einer Chromosom 5a-assoziierten Muskelatrophie (SMA) gestellt, die sich jedoch letztlich nicht erhärtete. Eine erneute molekulargenetische Untersuchung im 06/2024 brachte ein Ergebnis, das mit dem Vorliegen einer X-chromosomal rezessiven PTCHD1-assoziierten Erkrankung grundsätzlich vereinbar, jedoch aufgrund des derzeitigen Wissensstandes keinesfalls beweisend ist. Im Zusammenhang damit sind lt. Literatur "intelectual disability" sowie "autism spectrum disorder" beschrieben. T. wurde erstmalig in etwa im Alter von 15 Monaten aufgrund einer motorischen Entwicklungsverzögerung an das Entwicklungsambulatorium römisch 40 überwiesen. Es erfolgte neben einer therapeutischen Unterstützung (Physiotherapie) eine ätiologische Abklärung (Genetik). Hier wurde primär die Verdachtsdiagnose einer Chromosom 5a-assoziierten Muskelatrophie (SMA) gestellt, die sich jedoch letztlich nicht erhärtete. Eine erneute molekulargenetische Untersuchung im 06 aus 2024, brachte ein Ergebnis, das mit dem Vorliegen einer X-chromosomal rezessiven PTCHD1-assoziierten Erkrankung grundsätzlich vereinbar, jedoch aufgrund des derzeitigen Wissensstandes keinesfalls beweisend ist. Im Zusammenhang damit sind lt. Literatur "intelectual disability" sowie "autism spectrum disorder" beschrieben. Derzeitige Beschwerden: Die Mutter beschreibt, dass aktuell die Sprache und das Verhalten ihres Sohnes die größte Herausforderung darstellten. XXXX spreche zumeist in kurzen Sätzen (bis zu 4-5-Wort-Sätze), die Artikulation sei jedoch deutlich auffällig, sodass eigentlich nur die Eltern den Buben verstehen würden. Das rezeptive Sprachvermögen wird als gut beschrieben.Die Mutter beschreibt, dass aktuell die Sprache und das Verhalten ihres Sohnes die größte Herausforderung darstellten. römisch 40 spreche zumeist in kurzen Sätzen (bis zu 4-5-Wort-Sätze), die Artikulation sei jedoch deutlich auffällig, sodass eigentlich nur die Eltern den Buben verstehen würden. Das rezeptive Sprachvermögen wird als gut beschrieben. Vom Verhalten her zeige sich XXXX in neuen Situationen häufig ängstlich und eher rigide, v.a. in großen Menschenmengen, auch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel agiere er manchmal überfordert und aggressiv mit Schreien und Spucken. (v.a. in der U-Bahn; die Benutzung von Bus und Straßenbahn und das Fahren außerhalb der Stoßzeiten würden relativ gut toleriert).Vom Verhalten her zeige sich römisch 40 in neuen Situationen häufig ängstlich und eher rigide, v.a. in großen Menschenmengen, auch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel agiere er manchmal überfordert und aggressiv mit Schreien und Spucken. (v.a. in der U-Bahn; die Benutzung von Bus und Straßenbahn und das Fahren außerhalb der Stoßzeiten würden relativ gut toleriert). Das Essen wird als gut, der Schlaf als eher schwierig beschrieben (Einschlafschwierigkeiten). Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Aktuell keine laufenden Therapien, zuletzt 2 Blöcke Ergotherapie sowie 3 Blöcke Physiotherapie im Jahr 2023 und

  1. Medizinische Betreuung: Ambulatorium XXXX Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie XXXX , nächste Kontrolle im April 2025 geplantAmbulatorium römisch 40 Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie römisch 40 , nächste Kontrolle im April 2025 geplant Die Betreuung in der Muskelambulanz Klinik Favoriten, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, wurde nach Ausschluss einer SMA beendet und die Fortführung im Ambulatorium XXXX angeraten.Die Betreuung in der Muskelambulanz Klinik Favoriten, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, wurde nach Ausschluss einer SMA beendet und die Fortführung im Ambulatorium römisch 40 angeraten. Sozialanamnese: Der Bub lebt mit seiner großen Schwester und den Eltern im gleichen Haushalt Kindergartenbesuch seit Herbst 2023 in einem Kinderfreunde Kindergarten XXXX . Es gibt keine sonderpaedagogische Betreuung vor Ort, Auswahl vor allem aufgrund der Wohnortnähe.Kindergartenbesuch seit Herbst 2023 in einem Kinderfreunde Kindergarten römisch 40 . Es gibt keine sonderpaedagogische Betreuung vor Ort, Auswahl vor allem aufgrund der Wohnortnähe. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 29.08.2023 Physiotherapeutischer Kurzbericht XXXX 29.08.2023 Physiotherapeutischer Kurzbericht römisch 40 Auszug aus dem Befund: XXXX kann sich noch nicht alleine aufsetzen und auch noch nicht alleine aufstehen, man muss ihm helfen. Die Sitzposition kann er aber halten und bewegt sich im Sitzrutschen fort. Mittlerweile kann er auch robben in BL.Auszug aus dem Befund: römisch 40 kann sich noch nicht alleine aufsetzen und auch noch nicht alleine aufstehen, man muss ihm helfen. Die Sitzposition kann er aber halten und bewegt sich im Sitzrutschen fort. Mittlerweile kann er auch robben in BL. 18.10.2023 Ambulatorium XXXX Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie18.10.2023 Ambulatorium römisch 40 Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie Zusammenfassung: Insgesamt zeigt sich bei XXXX eine motorische Entwicklungsverzögerung. Eine weiterführende Diagnostik und Therapie sind indiziert.Zusammenfassung: Insgesamt zeigt sich bei römisch 40 eine motorische Entwicklungsverzögerung. Eine weiterführende Diagnostik und Therapie sind indiziert. 17.12.2023 Neuromuskuläre Forschung (NfvfRD) Somit konnte mit der zur Anwendung gelangten Untersuchungsmethode die klinische Verdachtsdiagnose einer Chromosom 5a-assoziierten spinalen Muskelatrophie (SMA) nicht bestätigt werden. 16.02.2024 Klinik Favoriten Wien KjH Abt Kinder u. Jugendheilkunde Aufnahmegrund: Genetische Blutabnahme bei Vd.a. motorische EntwicklungsretardierungAufnahmegrund: Genetische Blutabnahme bei römisch fünf d.a. motorische Entwicklungsretardierung Diagnosen: Umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen Zusammenfassung: Mit der zur Anwendung gelangten Untersuchungsmethode konnte die klinische Verdachtsdiagnose einer Chromosom 5q-assoziierten spinalen Muskelatrophie (SMA) nicht bestätigt werden: allerdings liegt ein Carrier-Status für eine SMA vor. Aufgrund der genetischen Befunde ist eine erweitere RNA-Analyse sinnvoll. 20.06.2024: Neuromuskuläre Forschung (NMRD), Wien Die Ergebnisse der durchgeführten molekulargenetischen Untersuchungen sind mit dem Vorliegen einer X-chromosomal rezessiven PTCHD1-assoziierten Erkrankung grundsätzlich vereinbar, jedoch aufgrund des derzeitigen Wissensstandes keinesfalls beweisend. 05.09.2024 Diagnosezentrum Hietzing-Wirbelsäulenganzaufnahme a.p. stehend: Soweit beurteilbar kein relevanter Beckenschiefstand. Flache linkskonvexe Skoliose der LWS mit einem Cobb-Winkel von 9 F (Th12 bis L4), angedeutete rechtskonvex skoliotische Achsabweichung der BWS ohne signifikanten Cobb-Winkel. 15.11.2024 Augenarzt Dr. XXXX 1220 Wien15.11.2024 Augenarzt Dr. römisch 40 1220 Wien Befund: unauffälliger Status Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 91,50 cm Gewicht: 13,50 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Cor/Pulmo o.B., Rachen und Ohren nicht inspiziert, Pupillomotorik und Bulbomotorik o.B., Reflexe (BSR, PSR, ASR) stgl. ++/++, keine pathologischen Reflexe auslösbar, milde faciale Auffälligkeiten (prominente Stirn, etwas abstehende Ohren) Gesamtmobilität – Gangbild: muskuläre Hypotonie, sicheres freies Gehen, die Grobmotorik imponiert noch etwas unreif Status Psychicus: Der Bub präsentiert sich in der Begutachtung primär eher schüchtern und vorsichtig, aber grundsätzlich reguliert und emotional ausgeglichen, sowie offen für die Interaktion mit Blickkontakt, sozialem Lächeln sowie Kopfnicken und -schütteln. Daneben ist eine verbale Reaktion auf Ansprache zu beobachten. Der Bub spricht einmalig einen kurzen, aber unverständlichen Satz, das rezeptive Sprachvermögen scheint deutlich besser ausgeprägt zu sein. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Entwicklungsstörung mittleren Grades bei möglichem genetischen Korrelat unterer Rahmensatz, da gute soziale Interaktionsfähigkeiten 03.02.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. (…) Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Alleiniges Leiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmaliges PASS-Gutachten, im Vergleich zum FLAG-Gutachten vom 12.03.2024 keine wesentliche Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstmaliges PASS-Gutachten, im Vergleich zum FLAG-Gutachten vom 12.03.2024 GdB gleichbleibend, da keine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung  Dauerzustand Nachuntersuchung 03/2026 - Verlaufskontrolle gemeinsam mit FLAGNachuntersuchung 03 aus 2026, - Verlaufskontrolle gemeinsam mit FLAG Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptiker ist Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträger
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung ableiten, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte.
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  4. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  5. sowie 05.
  6. bis 05.
  7. Begründung: Eine Begleitperson wird nicht gewährt, da aufgrund des Alters des Buben < 6 Jahren eine Aufsicht ohnedies als notwendig erachtet wird.“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Am 02.04.2025 übermittelte der vertretene Beschwerdeführer eine Entwicklungsneurologische Stellungnahme vom 24.03.
  8. Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme von der bereits befassten fachärztlichen Sachverständigen vom 04.04.2025 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Der am 02.04.2025 nachgereichte Befund (Entwicklungsneurologische Stellungnahme Zentrum für Entwicklungs- und Sozialpädiatrie XXXX , Dr. XXXX vom 24.03.2025) beschreibt, dass insgesamt bei dem Buben ein erhöhter Pflegebedarf besteht. Dies ist aus meiner Sicht durchaus mit dem im PASS-Gutachten vom 25.02.2025 festgestellten GdB von 50% bei Entwicklungsstörung mittleren Grades vereinbar und bewirkt somit keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes.“„Der am 02.04.2025 nachgereichte Befund (Entwicklungsneurologische Stellungnahme Zentrum für Entwicklungs- und Sozialpädiatrie römisch 40 , Dr. römisch 40 vom 24.03.2025) beschreibt, dass insgesamt bei dem Buben ein erhöhter Pflegebedarf besteht. Dies ist aus meiner Sicht durchaus mit dem im PASS-Gutachten vom 25.02.2025 festgestellten GdB von 50% bei Entwicklungsstörung mittleren Grades vereinbar und bewirkt somit keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (Sachverständigengutachten vom 18.02.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der durch seine Mutter vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aggressiv gebärde, wenn er in öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sei. Wenn die Mutter ihn in den Kinderwagen schnalle, dann werde er laut, wütend, schreie und spucke um sich. Wenn man zu nah am Wagen stehe, versuche er zu kratzen und zu beißen. Die Mutter sei Bissspuren und Spucke überall gewöhnt, aber mit Fremden komme es zu Diskussionen. Sie könne ihn nicht an der Hand gehen lassen, weil er sich von der Hand losreiße und in gefährliche Situationen begebe. Der Beschwerdeführer verstehe die Gefahren durch den Straßenverkehr und die anderen Verkehrsteilnehmern noch nicht. Der Beschwerdeführer würde bereits auf Wartelisten für Ergo- und Logopädieplätze stehen. Die Expertinnen würden an einen Zusammenhang zwischen mangelnder Ausdrucksweise und Wutausbrüchen glauben. Mit der Beschwerde wurde ein Befund des Zentrums für Anatomie und Zellbiologie vom 20.06.2024, ein Befund eines Diagnosezentrums vom 05.09.2024, eine Stellungnahme eines Zentrums für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie vom 02.10.202 sowie eine Ambulanzkarte vom 31.10.2024 vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 28.05.2025 vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Ergänzungsgutachten der bereits befassten Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 18.09.2025 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Ad 1) Liegen beim Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor? Liegen insbesondere hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten bzw. schwere kognitive Einschränkungen vor, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raums einhergehen? Von intellektueller Seite erscheint der Bub - soweit in der Begutachtungssequenz am 17.02.2025 beurteilbar - orientierend nicht hochgradig eingeschränkt, diese Vermutung wird auch durch die von der Mutter berichteten sprachlichen Ausdrucksfähigkeit in 4-5-Wort-Sätzen untermauert. Eine psychologische Leistungstestung mit objektivierbarem IQ-Wert bzw. mit objektivierbarer Erhebung der Kognition liegt nicht vor. Im psychischen bzw. sozio-emotionalen Bereich zeigen sich laut Angaben der Mutter aggressive Verhaltensweisen, die insbesondere in der Beschwerdeschrift deutlich hervorgehoben werden. Diese waren in der Begutachtungssituation vom 17.02.2025 nicht objektivierbar. Auch im elementarpädagogischen Kontext des Kindergartenbesuchs in einem Regelkindergarten seit Herbst 2023 scheinen diesbezüglich wohl keine höhergradigen Schwierigkeiten zu bestehen. Hinsichtlich einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung muss man auch bei gesunden Kindern gleichen Alters von einem herabgesetzten Gefahrenbewusstsein im öffentlichen Raum ausgehen. Eine unbeaufsichtigte Bewegung eines 3,5-jährigen Kindes im öffentlichen Lebensbereich ist grundsätzlich nicht zulässig. Auch im häuslichen Umfeld ist in diesem Alter eine kontinuierliche Beaufsichtigung durch eine Bezugsperson erforderlich. Von motorischer Seite zeigte sich eine muskuläre Hypotonie mit noch etwas unreifer Grobmotorik, jedoch sicheres freies Gehen, sodass keine höhergradige Motilitätseinschränkung besteht. „Ad 2) In der Beschwerde bringt die Mutter ein beim Beschwerdeführer vorliegendes besonders aggressives, auffälliges Verhalten vor. Es wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen. Die Mutter beschreibt ein aggressives Verhalten des Kindes bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wie es mitunter bei Überforderungssituationen bei Kindern v.a. mit Störungen der Wahrnehmungsverarbeitung oder bei eingeschränkter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit beobachtet wird. Ob eine Regulations- oder Interaktionsproblematik vorliegt, kann nicht objektiviert werden, da keine klinisch-psychologische Testung vorliegt. Im Rahmen der Begutachtung vom 17.02.2025 konnte ein derartiges Verhalten nicht objektiviert werden; das Kind zeigte sich eher schüchtern, aber gut reguliert. „Ad 3) Es wird um Stellungnahme ersucht, ob sich eine zum bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung ergibt. Die in der Beschwerdeschrift von der Mutter geschilderten Verhaltensweisen mit aggressiven Tendenzen konnten im Rahmen der Begutachtung nicht beobachtet werden und sind auch befundmäßig nicht beschrieben. Zudem ist seither keine durch Befunde belegte deutliche Verschlechterung des emotionalen Zustandsbildes dokumentiert, sodass aus meiner Sicht derzeit kein Grund besteht, von der ursprünglichen Einschätzung abzuweichen.“ Mit Schreiben vom 07.10.2025 wurde dem vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit Schreiben vom 07.10.2025 wurde dem vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der dreijährige Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. Beim Beschwerdeführer wurde die Funktionseinschränkung „Entwicklungsstörung mittleren Grades bei möglichem genetischen Korrelat“ diagnostiziert. Erhebliche Einschränkungen intellektueller Fähigkeiten des Beschwerdeführers können nicht objektiviert werden. Es liegt weder eine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten noch eine derartig schwere kognitive Einschränkung, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung im Vergleich zu gesunden Kindern gleichen Alters des öffentlichen Raumes einhergehen, vor. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtmobilität ist ausreichend gut, um in Begleitung von Erwachsenen kurze Wegstrecken zurücklegen zu können. Das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist altersgemäß ebenfalls mit Begleitung möglich. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden. Beim Gangbild zeigt sich eine eine muskuläre Hypotonie mit noch etwas unreifer Grobmotorik, das Gehen erfolgt jedoch sicher und frei. Es besteht keine höhergradige Motilitätseinschränkung. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu der Funktionseinschränkung und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 18.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, samt Ergänzungsgutachten derselben Fachärztin vom 18.09.
  3. Darin wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchungen – auf das Leiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.02.2025 wurde ausgeführt, dass sich aus der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung, „Entwicklungsstörung mittleren Grades bei möglichem genetischen Korrelat“, keine maßgebliche Einschränkung ableiten lasse, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Gangbild des dreijährigen Beschwerdeführers wurde, bei vorliegender muskulärer Hypotonie, als sicher und frei beschrieben. Die Grobmotorik imponiere noch etwas unreif. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur (altersgemäß ausgestalteten) Zurücklegbarkeit kürzerer Wegstrecken in Begleitung eines Erwachsenen steht angesichts vorstehender medizinischer Einschätzungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel und liegt ein gegenteiliges Vorbringen oder Beweismittel nicht vor. Zu der vom vertretenen Beschwerdeführer am 02.04.2025 übermittelten Entwicklungsneurologischen Stellungnahme vom 24.03.2025, holte die belangte Behörde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme von der bereits befassten fachärztlichen Sachverständigen vom 04.04.2025 ein. Darin wurde ausgeführt, dass der nachgereichte Befund (Entwicklungsneurologische Stellungnahme Zentrum für Entwicklungs- und Sozialpädiatrie XXXX , Dr. XXXX vom 24.03.2025) beschreibe, dass insgesamt bei dem Beschwerdeführer ein erhöhter Pflegebedarf bestehe. Dies sei jedoch aus Sicht der Sachverständigen mit dem im PASS-Gutachten vom 25.02.2025 festgestellten Grad der Behinderung von 50% bei Entwicklungsstörung mittleren Grades vereinbar und bewirke somit keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes.Zu der vom vertretenen Beschwerdeführer am 02.04.2025 übermittelten Entwicklungsneurologischen Stellungnahme vom 24.03.2025, holte die belangte Behörde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme von der bereits befassten fachärztlichen Sachverständigen vom 04.04.2025 ein. Darin wurde ausgeführt, dass der nachgereichte Befund (Entwicklungsneurologische Stellungnahme Zentrum für Entwicklungs- und Sozialpädiatrie römisch 40 , Dr. römisch 40 vom 24.03.2025) beschreibe, dass insgesamt bei dem Beschwerdeführer ein erhöhter Pflegebedarf bestehe. Dies sei jedoch aus Sicht der Sachverständigen mit dem im PASS-Gutachten vom 25.02.2025 festgestellten Grad der Behinderung von 50% bei Entwicklungsstörung mittleren Grades vereinbar und bewirke somit keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes. In einem weiteren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten derselben Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 18.09.2025 wurde hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Entwicklungsstörung Folgendes festgehalten: „Von intellektueller Seite erscheint der Bub – soweit in der Begutachtungssequenz am 17.02.2025 beurteilbar – orientierend nicht hochgradig eingeschränkt, diese Vermutung wird auch durch die von der Mutter berichteten sprachlichen Ausdrucksfähigkeit in 4-5-Wort-Sätzen untermauert. Eine psychologische Leistungstestung mit objektivierbarem IQ-Wert bzw. mit objektivierbarer Erhebung der Kognition liegt nicht vor. Im psychischen bzw. sozio-emotionalen Bereich zeigen sich laut Angaben der Mutter aggressive Verhaltensweisen, die insbesondere in der Beschwerdeschrift deutlich hervorgehoben werden. Diese waren in der Begutachtungssituation vom 17.02.2025 nicht objektivierbar. Auch im elementarpädagogischen Kontext des Kindergartenbesuchs in einem Regelkindergarten seit Herbst 2023 scheinen diesbezüglich wohl keine höhergradigen Schwierigkeiten zu bestehen. (…) Von motorischer Seite zeigte sich eine muskuläre Hypotonie mit noch etwas unreifer Grobmotorik, jedoch sicheres freies Gehen, sodass keine höhergradige Motilitätseinschränkung besteht.“ Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer in den öffentlichen Verkehrsmitteln aggressiv gebärde und er, wenn ihn die Mutter im Kinderwagen anschnalle, laut und wütend werde und schreie und spucke sowie versuchen würde zu kratzen und zu beißen, ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen der Untersuchung am 17.02.2025 bereits angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel manchmal überfordert und aggressiv mit Schreien und Spucken agiere (v.a. in der U-Bahn; die Benutzung von Bus und Straßenbahn und das Fahren außerhalb der Stoßzeiten würden relativ gut toleriert). Im fachärztlichen Ergänzungsgutachten vom 18.09.2025 wurde zu diesem vorgebrachten besonders aggressiven, auffälligen Verhalten ausgeführt, dass dieses mitunter bei Überforderungssituationen bei Kindern vorallem mit Störungen der Wahrnehmungsverarbeitung oder bei eingeschränkter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit beobachtet werde. Ob eine Regulations- oder Interaktionsproblematik vorliege, könne nicht objektiviert werden, da keine klinisch-psychologische Testung vorliege. Im Rahmen der Begutachtung vom 17.02.2025 habe ein derartiges Verhalten jedoch nicht objektiviert werden können; der Beschwerdeführer zeige sich eher schüchtern, aber gut reguliert. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Mutter den Beschwerdeführer nicht an der Hand gehen lassen könne, weil er sich von der Hand losreiße und in gefährliche Situationen begebe und er die Gefahren durch den Straßenverkehr und anderen Verkehrsteilnehmern noch nicht verstehe, wurde im fachärztlichen Ergänzungsgutachten vom 18.09.2025 festgehalten, dass man auch bei gesunden Kindern gleichen Alters von einem herabgesetzten Gefahrenbewusstsein im öffentlichen Raum ausgehen müsse. Eine unbeaufsichtigte Bewegung eines 3,5-jährigen Kindes im öffentlichen Lebensbereich sei grundsätzlich nicht zulässig. Auch im häuslichen Umfeld sei in diesem Alter eine kontinuierliche Beaufsichtigung durch eine Bezugsperson erforderlich. Schließlich hielt die Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde in ihrem Gutachten vom 18.09.2025 fest, dass die in der Beschwerdeschrift von der Mutter geschilderten Verhaltensweisen mit aggressiven Tendenzen im Rahmen der Begutachtung nicht beobachtet hätten werden können und auch befundmäßig nicht beschrieben worden seien. Zudem sei seither keine durch Befunde belegte deutliche Verschlechterung des emotionalen Zustandsbildes dokumentiert, sodass aus Sicht der Fachärztin kein Grund bestehe, von der ursprünglichen Einschätzung abzuweichen. Zu den mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismitteln (Befund des Zentrums für Anatomie und Zellbiologie vom 20.06.2024, eine Ambulanzkarte vom 31.10.2024, einen Befund des Diagnosezentrums Hietzing vom 05.09.2024 sowie eine Stellungnahme eines Zentrums für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie vom 02.10.2024) ist festzuhalten, dass diese allesamt bereits mit E-Mail vom 31.10.2024 an die belangte Behörde übermittelt und bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt wurden. Insbesondere die Befunde vom 20.06.2024 und 05.09.2024 werden im Gutachten vom 18.02.2025 unter der „Zusammenfassung relevanter Befunde“ auch inhaltlich angeführt. Weshalb sich dadurch keine Neuerungen ergeben. Der vertretene Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen in der Beschwerde bzw. den vorgelegten medizinischen Beweismitteln das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens folglich nicht zu entkräften. Den fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, es wurde kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 18.02.2025 samt Ergänzungsgutachten vom 18.09.2025 und wurden dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 42Abs.

1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:  der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)  Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.  In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in dem eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine erheblichen Einschränkungen vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemeinsam mit einer Erwachsenen Begleitung erheblich erschweren könnten. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen, insbesondere der intellektuellen Funktionen, gegeben sind, erreicht die vorliegende Gesundheitsschädigung kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist. Es liegen insbesondere keine schwere kognitive Einschränkung im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern vor, die mit einer altersuntypischen eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht, wie beweiswürdigend dargelegt, auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten und ein Ergänzungsgutachten eingeholt und wurde der Beschwerdeführer persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht subsantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweise als geklärt anzusehen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.09.2025 keine Stellungnahme eingebracht. Demnach war im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten und ein Ergänzungsgutachten eingeholt und wurde der Beschwerdeführer persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht subsantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweise als geklärt anzusehen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.09.2025 keine Stellungnahme eingebracht. Demnach war im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2313415.1.00

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