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{'item': 'W166 2314510-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 28§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW166 2314510-1 Spruch, W166 2314510-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war seit 16.07.2004 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H., stellte am 10.12.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.03.2025 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Ein SVGA aus 2008 liegt vor. Ein GdB 40 v. H. wurde anerkannt. Nun wird die Neufestsetzung des GdB beantragt. Neue Befunde werden vorgelegt (siehe unten). Derzeitige Beschwerden: Hätte gerne die Gratisvignette. Wegen der CPAP-Maske müsse er 1-2x/Jahr nach XXXX zur Kontrolle, das sei mit ÖVM nicht möglich. Außerdem sei der Bewegungsapparat desolat. Er habe eine KTEP links bekommen, das sei besser geworden, es sei aber ein Fremdkörper, er sei wetterfühlig. Das rechte Knie sei auch massiv kaputt, im September bekomme er rechts auch eine Knieprothese. Außerdem witterungsbedingte Kreuzschmerzen, Halluxoperationen beidseits, Fersensporn beidseits, er habe Einlagen bekommen. Längeres Gehen und Stehen sei problematisch, nach ca. 500m hätte er Schmerzen. Hätte gerne die Gratisvignette. Wegen der CPAP-Maske müsse er 1-2x/Jahr nach römisch 40 zur Kontrolle, das sei mit ÖVM nicht möglich. Außerdem sei der Bewegungsapparat desolat. Er habe eine KTEP links bekommen, das sei besser geworden, es sei aber ein Fremdkörper, er sei wetterfühlig. Das rechte Knie sei auch massiv kaputt, im September bekomme er rechts auch eine Knieprothese. Außerdem witterungsbedingte Kreuzschmerzen, Halluxoperationen beidseits, Fersensporn beidseits, er habe Einlagen bekommen. Längeres Gehen und Stehen sei problematisch, nach ca. 500m hätte er Schmerzen. 2003 habe eine Uvularesektion und eine Neck-dissection beidseits gehabt, keine Schluckstörungen, jährliche HNO-fachärztliche Kontrollen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente lt. Dr. XXXX : Allopurinol, Bezalip, Coenac, Deflamat, Enac, Omeprazol, Rosuvastatin, Zomig. Medikamente lt. Dr. römisch 40 : Allopurinol, Bezalip, Coenac, Deflamat, Enac, Omeprazol, Rosuvastatin, Zomig. Sozialanamnese: XXXX selbständig, jetzt in Pension, verheiratet, im Alltag selbständig. römisch 40 selbständig, jetzt in Pension, verheiratet, im Alltag selbständig. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 5/2008 SVGA: GdB 40 v. H. bei Folgezustand nach Uvularesektion und Neck dissektion beidseits bei Uvulakarzinom 2003 und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen5 aus 2008, SVGA: GdB 40 v. H. bei Folgezustand nach Uvularesektion und Neck dissektion beidseits bei Uvulakarzinom 2003 und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen 6/2023 CT der LWS, CT gezielte Infiltration 6 aus 2023, CT der LWS, CT gezielte Infiltration 11/2023 MRT-Befund: Höhergradige Varusgonarthrose links, leicht- bis mittelgradige Varusgonarthrose rechts11 aus 2023, MRT-Befund: Höhergradige Varusgonarthrose links, leicht- bis mittelgradige Varusgonarthrose rechts 11/2023 Orthopädie Bad Radkersburg: Diagnose: Gonarthrose sin., Therapie: K-TEP links 11 aus 2023, Orthopädie Bad Radkersburg: Diagnose: Gonarthrose sin., Therapie: K-TEP links 5/2024 Ambulanzbericht KH XXXX : Komplexe Schlafapnoe, CPAP-Einstellung 5 aus 2024, Ambulanzbericht KH römisch 40 : Komplexe Schlafapnoe, CPAP-Einstellung 8/2024 Röntgenbefund Kniegelenk bds: Rechts zumindest mittelgradige Varusgonarthrose. Geringe Femoropatellararthrose. 8 aus 2024, Röntgenbefund Kniegelenk bds: Rechts zumindest mittelgradige Varusgonarthrose. Geringe Femoropatellararthrose. Links Zustand nach TEP. Keine Lockerungszeichen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 172,00 cm Gewicht: 109,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: Z.n. neck dissection bds., kein LÖ, keine LK tastbar, Kopfdrehung nicht eingeschränkt Cor: HT rein und rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA, bds. belüftet, keine RG, Exspirium nicht verlängert, Eupnoe OE: große Gelenke frei beweglich, Nackengriff bds. möglich, Faustschluss komplett, Händedruck kräftig, Kraft seitengleich, DMS peripher unauffällig, Springfinger dig. man. III sin. OE: große Gelenke frei beweglich, Nackengriff bds. möglich, Faustschluss komplett, Händedruck kräftig, Kraft seitengleich, DMS peripher unauffällig, Springfinger dig. man. römisch drei sin. WS: im Lot, keine Klopfdolenz, Seitneigung bds. 30°, SIG bds. frei, FBA 15cm Abdomen über Thoraxniveau, Hernia umb. Thorax: regelrechte Atemexkursionen, DS rechter Rippenbogen UE: KTEP links S 0-0-110°, leicht überwärmt, Knie rechts S 0-0-120°, Bakerzyste, ansonsten große Gelenke frei beweglich und ohne akute Entzündungszeichen, Lasegue bds. neg., Kraft und MER seitengleich, DMS peripher unauffällig, keine Varikositas, leichtgradige USÖdeme bds., Integuement intakt, Hallux bds. Einbeinstand, Fersen- und Zehenballenstand sicher möglich, Romberg sicher Gesamtmobilität – Gangbild: Anlaufsymptomatik, danach etwas verlangsamtes, aber ausreichend sicheres Gangbild frei von Gehbehelfen, Lagewechsel konstitutionsbedingt mühselig, komplizierte Gangvarianten möglich, freies Stehen sicher. Status Psychicus: Wach, allseits orientiert, gut kontaktfähig, Ductus zielführend, euthym, Balbuties, ansonsten Sprache gut verständlich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Adipositas Mittlerer Rahmensatz bei etablierter CPAP-Therapie 06.11.02 30 2 Kniegelenksarthrose rechts, Knietotalendoprothese links Oberer Rahmensatz bei höhergradigen radiologischen Veränderungen und OP-Indikation rechts 02.05.19 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz bei deutlichen radiologischen Veränderungen und Zustand nach Nervenwurzelinfiltration, lokoregionäre Schmerzsymptomatik, keine Dauertherapie 02.01.01 20 4 Bösartige Neubildung der Uvula 2003 Eine Stufe über unterem Rahmensatz bei Zustand nach operativer Entfernung der Uvula und Neck-dissection beidseits, kein Hinweis auf Rezidivgeschehen nach Ablauf der Heilungsbewährung 13.01.02 20 5 Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamt GdB ergibt sich in erster Linie aus dem Leiden

  1. Die Leiden 2,3 und 4 führen aufgrund zusätzlich relevanter Beeinträchtigung zu einer Erhöhung um eine Stufe. Leiden 5 führt aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z. n. Halluxoperation, incipiente Schultergelenksarthrosen – zu geringe funktionelle Relevanz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Einschätzung nach EVO. Die Leiden 1, 2 und 5 werden erstmalig berücksichtigt. Leiden 3 wird im Wesentlichen unverändert eingeschätzt. Leiden 4 wird nach Ablauf der Heilungsbewährung unter Berücksichtigung der lokalen Residualsymptomatik nach Uvularesektion und Neck-dissection um zwei Stufen niedriger eingeschätzt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamt GdB bleibt unverändert.  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Trotz der beklagten Beschwerdesymptomatik liegt keine schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft in adäquater Zeit zurückgelegt werden, wobei die Verwendung eines Gehbehelfs zur Entlastung des rechten Kniegelenks bei Bedarf zulässig wäre. Geringe Niveauunterschiede in Form einiger Stufen werden sicher bewältigt. Haltegriffe und -stangen können verwendet werden, Kraft und Standfestigkeit reichen aus, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  2.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  3. sowie 05.
  4. bis 05.
  5. GdB: 10 v.H. Begründung: Bluthochdruck“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.03.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit Bescheid vom 02.05.2025 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Das wesentliche Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage (Sachverständigengutachten vom 28.03.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, brachte seinen Unmut vor und führte im Wesentlichen aus, dass er von einem Primarius eine schlechte Prognose erhalten habe und er wohl sein ganzes Leben lang Schmerzen haben werde. Sein gesamter Bewegungsapparat sei sehr mitgenommen, dies sei durch seine Tätigkeiten als Arbeiter bedingt. Überdies ersuche der Beschwerdeführer das Ergebnis noch einmal zu überdenken. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.06.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war seit 16.07.2004 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. und stellte am 10.12.2024 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Adipositas 06.11.02 30 2 Kniegelenksarthrose rechts, Knietotalendoprothese links 02.05.19 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 4 Bösartige Neubildung der Uvula 2003 13.01.02 20 5 Bluthochdruck 05.01.01 10 Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2, 3 und 4 aufgrund zusätzlich relevanter Beeinträchtigung um eine Stufe erhöht. Das Leiden 5 führt aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung. Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: Einschätzung nach der Richtsatzverordnung) wurden die Leiden 1, 2 und 5 erstmalig berücksichtigt. Das Leiden 3 wurde unverändert eingeschätzt. Das Leiden 4 wurde nach Ablauf der Heilungsbewährung unter Berücksichtigung der lokalen Residualsymptomatik nach einer Uvularesektion und Neck-dissection um zwei Stufen niedriger eingeschätzt.Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, Einschätzung nach der Richtsatzverordnung) wurden die Leiden 1, 2 und 5 erstmalig berücksichtigt. Das Leiden 3 wurde unverändert eingeschätzt. Das Leiden 4 wurde nach Ablauf der Heilungsbewährung unter Berücksichtigung der lokalen Residualsymptomatik nach einer Uvularesektion und Neck-dissection um zwei Stufen niedriger eingeschätzt. Die Gesundheitsschädigungen Zustand nach Halluxoperation und incipiente Schultergelenksarthrosen erreichen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz keinen Grad der Behinderung. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus den Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.03.
  8. In dem ärztlichen Gutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seiner Leiden und dessen Ausmaß eingegangen. In dem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde das Leiden 1 „Obstruktives Schlafapnoe – Syndrom (OSAS), Adipositas“ unter der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem mittleren Rahmensatz bei „etablierter CPAP – Therapie“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 2 „Kniegelenksarthrose rechts, Knietotalendoprothese links“ wurde unter der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz bei „höhergradigen radiologischen Veränderungen und OP – Indikation rechts“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 3 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ wurde unter der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz bei „deutlichen radiologischen Veränderungen und Zustand nach Nervenwurzelinfiltration, lokoregionäre Schmerzsymptomatik, keine Dauertherapie“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 4 „Bösartige Neubildung der Uvula 2003“ wurde unter der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz bei „Zustand nach einer operativen Entfernung der Uvula und Neck – dissection beidseits, kein Hinweis auf Rezidivgeschehen nach Ablauf der Heilungsbewährung“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 5 „Bluthochdruck“ wurde unter der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem fixen Richtsatzwert und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Der ärztliche Sachverständige führte im Gutachten vom 28.03.2025 aus, dass nunmehr erstmalig eine Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung erfolgt sei und die Leiden 1 „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Adipositas“, Leiden 2 „Kniegelenksarthrose rechts, Kniegelenksarthrose links“ und Leiden 5 „Bluthochdruck“ neu eingeschätzt worden seien. Das Leiden 3 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ sei unverändert eingeschätzt worden, und Leiden 4 „Bösartige Neubildung der Uvula 2003“ sei ohne Hinweis auf ein Rezidivgeschehen sowie nach Ablauf der Heilungsbewährung um zwei Stufen niedriger eingeschätzt worden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sein ganzer Bewegungsapparat sehr mitgenommen sei, ist festzuhalten, dass die Gesundheitsschädigungen des Bewegungsapparates in den Leiden 2 und 3 gutachterlich beurteilt und eingeschätzt wurden. Zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzen ist festzuhalten, dass er diese bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgebracht hat, und der ärztliche Sachverständige die Schmerzen berücksichtigt und insbesondere in der Beurteilung von Leiden 3 als „Schmerzsymptomatik“ eingeschätzt hat. Die Gesundheitsschädigungen Zustand nach Halluxoperation und incipiente Schultergelenksarthrosen würden aus fachärztlicher Sicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz keinen Grad der Behinderung erreichen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Weitere medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.03.2025 und wurde dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:  der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)  Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.  In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten: „Behinderung §
  4. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ „Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Betreffend das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: „02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20% Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % 06.11 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas) 06.11.02 Mittelschwere Form 20-40 % Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit/ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung. 13 Malignome Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung. nennenswerte psychische oder Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen. 13.01.02 Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung 10-40 % 5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung) Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors - bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation - bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms) 10- 20 %: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung 30-40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden Besteht ein darüberhinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen.“ In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.03.2025, welches vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden wurden vom ärztlichen Sachverständigen entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses waren nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt

  1. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständige Beurteilung zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt
  2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständige Beurteilung zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2314510.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.