4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, Zahl: 15-1100489307/ XXXX , rechtskräftig seit 31.01.2017, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm
Vm § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, Zahl: 15-1100489307/ römisch 40 , rechtskräftig seit 31.01.2017, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Infolge wiederholter mehrfacher Straffälligkeit leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren
G ein. Infolge wiederholter mehrfacher Straffälligkeit leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, AsylG ein. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes vom 02.11.2022 mitgeteilt. Am 18.01.2023 langte nach Ablauf der Frist die Stellungnahme zum Parteiengehör ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zahl: 1100489307/ XXXX , wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.01.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Vm § 6 Abs. 1 Ziffer 4 Asylgesetz 2005 (AsylG) aberkannt.
G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt wird.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Ziffer 3 - 4/271 –BE-0311-523 FPG erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zahl: 1100489307/ römisch 40 , wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.01.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 Asylgesetz 2005 (AsylG) aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 - 4/271 –BE-0311-523 FPG erlassen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
G iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt und
Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Weiters wurde
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt und
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Weiters wurde
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2023, Zahl: W166 2269320-1/6E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „II.
Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zuerkannt.“Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2023, Zahl: W166 2269320-1/6E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „II.
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zuerkannt.“ Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge als Rechtsfolge zum Grundbescheid eine vom 22.11.2023 bis 22.11.2024 gültige Duldungskarte ausgestellt. Am 21.11.2024 stelte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG. Am 21.11.2024 stelte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. Der Beschwerdeführer wurde am 09.10.2025 hierzu niederschriftlich im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Arabisch von einer Organwalterin des Bundesamtes einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2025 wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der Karte für Geduldete abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist. Weiters wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt. Begründend wurde hierzu insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkuftsstaat aufgrund der allgemeien Situation zumutbar wäre, bzw. dieser hierbei nicht in einer besonderen verfahrensrelevanten Weise gefährdet wäre. Eine besondere Intergration des BF im Bundesgebiet wäre seitens des BF, dem nur mehr eine Duldung zukommen würde, nicht zu erkennen. Vielmehr würde festzuhalten sein, dass hinsichltich des BF bereits 15 strafrechtliche Vormerkeungen zu verzeichnen sein würden, bzw. der BF mehrfach strafrechtlich verurteilt wäre und auch bereits eine unbedingte Haftstrafe verbüßt habe. Der BF würde damit zeigen, dass er nicht gewillt wäre sich an die Rechtsordung zu halten. Von dem BF würde, diese auch aufgrund mehrerer aktueller Verstöße gegen Bestimmungen des SMG, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, bzw. wäre keine positive Zukunftsprognose diesbezüglich zu erkennen. In Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremden – und Asylwesen, bzw. dem privaten Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet wäre dem öffentlichen Interesse aufgrund der wiederholten schweren Straffälligkeiten des BF der Vorzug zu geben, bzw. wäre diesbezüglich auch ein Einreisverbot in der Höhe von 10 Jahren angemessen und rechtlich zulässig. Besondere Gründe für die Gewährung der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht erkennbar. Da fallgegenständlich das öffentliche Interesse an der Rückführung im öffentlichen Interesse vor allem an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt, Gewaltkriminalität sowie der Verhinderung Angriffen gegenüber Leib und Leben, Freiheit oder Eigentum im gegenwärtigen Verfahren und seintens des BF gefährdet sei, sei aufgrund Ihres Persönlichkeitsbildes des BF zu erkennen gewesen, dass der BF eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich darstellt und die Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zwingend erforderlich ist. Für die Behörden würde feststehen, dass für den BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben wäre. Es wäre daher in diesem Fall davon auszugehen sein, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten wäre. Aus diesem Grund würde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 vorliegen. Das Vorliegen dieses Tatbestandes würde zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erfordern, bzw. wäre deswegen fallgegenständlich die sofortige Ausreise des BF ohne weiteren Aufschub erforderlich. Begründend wurde hierzu insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkuftsstaat aufgrund der allgemeien Situation zumutbar wäre, bzw. dieser hierbei nicht in einer besonderen verfahrensrelevanten Weise gefährdet wäre. Eine besondere Intergration des BF im Bundesgebiet wäre seitens des BF, dem nur mehr eine Duldung zukommen würde, nicht zu erkennen. Vielmehr würde festzuhalten sein, dass hinsichltich des BF bereits 15 strafrechtliche Vormerkeungen zu verzeichnen sein würden, bzw. der BF mehrfach strafrechtlich verurteilt wäre und auch bereits eine unbedingte Haftstrafe verbüßt habe. Der BF würde damit zeigen, dass er nicht gewillt wäre sich an die Rechtsordung zu halten. Von dem BF würde, diese auch aufgrund mehrerer aktueller Verstöße gegen Bestimmungen des SMG, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, bzw. wäre keine positive Zukunftsprognose diesbezüglich zu erkennen. In Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremden – und Asylwesen, bzw. dem privaten Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet wäre dem öffentlichen Interesse aufgrund der wiederholten schweren Straffälligkeiten des BF der Vorzug zu geben, bzw. wäre diesbezüglich auch ein Einreisverbot in der Höhe von 10 Jahren angemessen und rechtlich zulässig. Besondere Gründe für die Gewährung der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht erkennbar. Da fallgegenständlich das öffentliche Interesse an der Rückführung im öffentlichen Interesse vor allem an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt, Gewaltkriminalität sowie der Verhinderung Angriffen gegenüber Leib und Leben, Freiheit oder Eigentum im gegenwärtigen Verfahren und seintens des BF gefährdet sei, sei aufgrund Ihres Persönlichkeitsbildes des BF zu erkennen gewesen, dass der BF eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich darstellt und die Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zwingend erforderlich ist. Für die Behörden würde feststehen, dass für den BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben wäre. Es wäre daher in diesem Fall davon auszugehen sein, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten wäre. Aus diesem Grund würde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, vorliegen. Das Vorliegen dieses Tatbestandes würde zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erfordern, bzw. wäre deswegen fallgegenständlich die sofortige Ausreise des BF ohne weiteren Aufschub erforderlich. Hiergegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der Behörde eine Verletzung der Ermittlungspflicht. sowie die Fehleinschätzung der persönlichen Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien vorzuwerfen wäre. Dies , da der BF bei einer Rückkehr nach Syrien sehr wohl einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Gefährdung ausgesetzt wäre. Er hätte dort kein soziales Netz. Der BF hätte Syrien bereits im Alter von acht Jahren verlassen und hätte dort nie gearbeitet. Seine gesamte Kernfamilie (Eltern und Geschwister) würde in Österreich leben. In Syrien verfüge der BF jedoch weder über Eigentum noch über eine Wohnung. Zu der in Syrien lebenden Großmutter bestehe kein Kontakt. Es würden dem BF Obdachlosigkeit und Verwahrlosung drohen. Die Vermutung der Behörde, der BF könne Unterstützung über das Hawala-System erhalten, wäre als bloße Spekulation zurückzuweisen, bzw. wäre auf die insgesamt instabile Lage zu verweisen. Bzw. würde eine zusätzliche Instabilität durch nicht umgesetzte Abkommen zwischen der syrischen Armee und SDF-Kämpfern drohen. Bezogen auf die Straftaten des BF wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um Jugendstraftaten des BF gehandelt hat. Dies habe die Behörde nicht ausreichend differenziert bewertet. Es wäre diesbezüglich eine positive Prognose zu erstellen. Der BF würde Reue zeigen und befinde sich seit seiner Haftentlassung (November 2023) in Therapie, sowie in einem Anti-Aggressionstraining beim Verein „Mannsbilder. Er habe große Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung gemacht und stelle keine Gefahr mehr dar. Es wurde insbesondere der Antrag gestellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E). Die Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Art. 3 bzw. 8 EMRK bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, als auch aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und des bestehens von famliliären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet geltend. Die Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Artikel 3, bzw. 8 EMRK bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, als auch aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und des bestehens von famliliären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet geltend. Der Beschwerdeführer hat durch die Ausführungen in der Beschwerde den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern ein diesbezüglich zumindest bei einer ersten Grobprüfung erkennbar ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit daher insgesamt fallgegenständlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine sofortige Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, oder Art. 8 EMRK darstellen könnte. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit daher insgesamt fallgegenständlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine sofortige Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, oder Artikel 8, EMRK darstellen könnte. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung insbesondere in der Bewertung der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde beruht, sowie in der Bewertung der Integration und der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W168.2269320.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.