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{'item': 'W186 2221599-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW186 2221599-2 Spruch, W186 2221599-2 /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zl. 1062085405/200865659, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zl. 1062085405/200865659, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025, zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser behoben. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte II.-IV. werden ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei.-IV. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, dass er bereits am 30.09.2015 aus Bangladesch aus- und am 30.09.2015 in Österreich eingereist sei. Die Ausreise aus dem Bundesgebiet sei am 09.05.2017 erfolgt. Am 09.05.2017 sei er erneut aus Bangladesch aus- und am 21.09.2017 in Österreich eingereist. Ihm sei zudem am 13.08.2015 von der österreichischen Botschaft in New Delhi ein bis 14.12.2015 gültiges Visum der Kategorie D ausgestellt worden. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er schreibe und veröffentliche gerne Beiträge über Religion, Kultur und Philosophie auf Facebook. Als er von Österreich in die Heimat gereist sei, habe es ein Problem gegeben. Um es ausführlich zu erklären wolle er nähere Angaben machen. In Rajshahi habe er ein Coaching absolviert, damit er das Anmeldeverfahren Am Dhaka College schaffe. Als er im Jahr 2004 in Rajshahi das Coaching gemacht habe, habe er sich mit einer politischen Partei der „CPB“ (Communist Party of Bangladesh) in der Studentenorganisation „Bangladesch Chatro Union“ verbunden. In Dhaka, Mohanagar, sei er als Office Secretary gewählt worden. Er habe eine Meinungsverschiedenheit mit einem höheren Führer seiner Partei gehabt. Sie hätten damals Spenden für Überschwemmungsopfer gesammelt, wobei auch einige im Hochwasser umgekommen seien. Als er das letzte Mal in Bangladesch gewesen sei, sei er in seiner Heimat schlecht angesehen worden, da er seine Meinung über Religion, Kultur und der Politik geäußert habe. In seiner Heimat würden solche Sachen vom Dorfvorstand und auch von Politikern geklärt. In seiner Sache sei dann von Politikern beschlossen worden, dass er seine Meinung über die Religion, die Kultur und die Politik nicht mehr über Facebook posten dürfe. Sein Onkel sei sogar von Politikern aufgefordert worden, dass er ihn schlage und dem BF sei verboten worden, Postings zu verbreiten, da sonst seiner Familie Schaden zugefügt werde. Im September 2017 sei er dann wieder nach Österreich gereist. Vor drei bis vier Tagen (ca. 12.04.2019) seien laut seiner Familie drei bis vier weiß bekleidete Männer in ihr Haus in Bangladesch gekommen. Sie hätten sich als „DB-Police“ ausgegeben. Seine Familie sei bedroht worden, dass er keine Postings mehr über Facebook verbreiten solle, da ansonsten seine Familie und auch er dafür büßen würde. Die „DB-Police“ habe seiner Familie viele Fragen über ihn gestellt, wo er sich befinde und dass sie ihn dringend brauchen würden. Aus Angst um sein Leben könne er jetzt nicht mehr nach Hause und er wolle seine Familie auch nicht weiter in Gefahr bringen. Das seien alle seine Angaben und er habe diesen nichts mehr hinzuzufügen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. 1.
  3. Am 04.06.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.04.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. 1.
  5. Der BF erhob dagegen am 16.07.2019 fristgerecht Beschwerde. 1.
  6. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 28.11.2018, wurde der Antrag des BF vom 12.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen. 1.
  7. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2020, GZ W195 2221599-1/8Z, wurde dem BF die Möglichkeit gegeben allfällige neue Beweismittel, sofern der BF diese im Rahmen der angesetzten Verhandlung vorlegen wolle, im Sinne der Verfahrensökonomie und der Verhandlungseffizienz bereits drei Tage vor der Verhandlung dem Gericht in geeigneter Form vorzulegen. 1.
  8. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 13.06.2019 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.06.2020, GZ W195 2221599-1/11E, als unbegründet ab.
  9. Gegenständliches Verfahren 2.
  10. Am 20.08.2020 stellte der BF per E-Mail aufgrund der COVID-Maßnahmen aus Sicherheitsgründen per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG 2005 [Anm.: Seite 2 der Kopie Antrages fehlt] und übermittelte dem Bundesamt diverse Unterlagen.2.
  11. Am 20.08.2020 stellte der BF per E-Mail aufgrund der COVID-Maßnahmen aus Sicherheitsgründen per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 [Anm.: Seite 2 der Kopie Antrages fehlt] und übermittelte dem Bundesamt diverse Unterlagen. 2.
  12. Am 16.09.2020 wurde dem BF seitens des Bundesamtes ein Verbesserungsauftrag erteilt. 2.
  13. Mit Schreiben vom 13.10.2020 erfolgte eine ergänzende Begründung hinsichtlich des Antrags vom 20.08.
  14. 2.
  15. Am 22.12.2020 sowie am 12.03.2023 legte der BF weitere Urkunden vor. 2.
  16. In der am 27.09.2023 durch das Bundesamt durchgeführten Einvernahme modifizierte der BF nach Hinweis darauf, dass nach der derzeitigen Aktenlage die Voraussetzungen gemäß § 56 AsylG nicht erfüllt seien und eine Modifizierung seines Antrages auf § 55 Abs. 1 AsylG möglich sei, schließlich in Übereinstimmung mit seiner Rechtsvertretung seinen Antrag. Der BF legte in seiner Einvernahme zudem den Originalantrag vom 20.08.2020 [Anm.: nunmehr inklusive Seite 2 vor] sowie diverse Unterlagen vor.2.
  17. In der am 27.09.2023 durch das Bundesamt durchgeführten Einvernahme modifizierte der BF nach Hinweis darauf, dass nach der derzeitigen Aktenlage die Voraussetzungen gemäß Paragraph 56, AsylG nicht erfüllt seien und eine Modifizierung seines Antrages auf Paragraph 55, Absatz eins, AsylG möglich sei, schließlich in Übereinstimmung mit seiner Rechtsvertretung seinen Antrag. Der BF legte in seiner Einvernahme zudem den Originalantrag vom 20.08.2020 [Anm.: nunmehr inklusive Seite 2 vor] sowie diverse Unterlagen vor. 2.
  18. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2.
  19. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 2.
  20. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.03.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, als auch die unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht wurden. 2.
  21. Am 26.03.2023 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 2.
  22. Am 29.10.2025 legte der BF weitere Urkunden und Unterlagen vor. 2.
  23. Am 05.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali statt, in welcher der BF ausführlich zu seinem Leben in Österreich sowie einer möglichen Rückkehr nach Bangladesch befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. 2.
  24. Am 06.11.2025 erfolgte eine weitere Urkundenvorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen 1.
  26. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er gehört der Volksgruppe der Bengali und bezeichnet sich selbst als Atheist. Er spricht Bengali. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er gehört der Volksgruppe der Bengali und bezeichnet sich selbst als Atheist. Er spricht Bengali. Der BF stammt aus der dem Distrikt XXXX in Bangladesch. Er verfügt über einen Master-Abschluss in Philosophie. Seine Eltern und seine jüngere Schwester sind nach wie vor in Bangladesch aufhältig. Er steht in Kontakt mit seiner Familie. In Österreich verfügt der BF weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige. Der BF stammt aus der dem Distrikt römisch 40 in Bangladesch. Er verfügt über einen Master-Abschluss in Philosophie. Seine Eltern und seine jüngere Schwester sind nach wie vor in Bangladesch aufhältig. Er steht in Kontakt mit seiner Familie. In Österreich verfügt der BF weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige. Der BF besuchte im Bundesgebiet einen Deutschkurs der Wiener Volkshochschule auf dem Niveau A1 und absolvierte erfolgreich eine Deutschprüfung des ÖIF auf dem Niveau B1 Der Beschwerdeführer konnte drei Einstellungszusagen einerseits als Buffethilfe im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei „Subway B & C Gastronomie KG“ mit einem Gehalt von EUR 2000,- brutto und EUR 1627,- netto vom 30.10.2025, als Arbeiter im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei „Subway B & C Gastronomie KG“ mit einem Gehalt von EUR 1.763,- vom 20.03.2023 sowie als Küchenhilfe im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden bei „VALENTINA`S STAMMBEISL“ mit einem Gehalt von ca. EUR 1650,- brutto und EUR 1260,- netto vom 20.08.2020 vorweisen. Zudem arbeitete er als Nachhilfelehrer und von 30.05.2019 bis 31.12.2019 sowie aktuell unrechtmäßig als selbstständiger Werbemittelverteiler als welcher er durchschnittlich ca. EUR 900,- verdient. Er ist derzeit nicht krankenversichert. Der BF wohnt in einer WG und bezahlt für sein Zimmer ca. EUR 400,-. Er nimmt zudem das Integrationsangebot beim Verein „UNIVERSITAS AUSTRIA“. Er verfügt im Bundesgebiet über einen seinen Freund Max und führte bis vor vier Jahren auch eine Beziehung zu einer Frau mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Der BF reiste erstmals am 30.09.2015 legal mit einem Studentenvisum in Österreich ein. Am 09.05.2017 reiste der BF zurück nach Bangladesch und kehrte am 21.09.2017, somit nach ca. viereinhalb Monaten, zurück nach Österreich. Am 12.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Aufenthaltstitels. Am 07.11.2017 endete der Aufenthaltstitel des BF mangels Absolvierung des erforderlichen Deutschkurses. Am 15.04.2019 stellte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.06.2020, GZ W195 2221599-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Am 20.08.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG 2005, welchen er in der Einvernahme am 27.09.2023 modifizierte und nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 Abs. 1 AsylG begehrt.Der BF reiste erstmals am 30.09.2015 legal mit einem Studentenvisum in Österreich ein. Am 09.05.2017 reiste der BF zurück nach Bangladesch und kehrte am 21.09.2017, somit nach ca. viereinhalb Monaten, zurück nach Österreich. Am 12.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Aufenthaltstitels. Am 07.11.2017 endete der Aufenthaltstitel des BF mangels Absolvierung des erforderlichen Deutschkurses. Am 15.04.2019 stellte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.06.2020, GZ W195 2221599-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Am 20.08.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, welchen er in der Einvernahme am 27.09.2023 modifizierte und nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG begehrt. Der BF ist seit dem 07.10.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF hatte in der Vergangenheit psychische Probleme im Rahmen derer im klinisch-psychologischen Befundbericht vom 06.12.2020 der Verdacht auf eine PTBS geäußert wurde, im Schreiben des Psychotherapeuten des BF vom 21.10.2025 jedoch darauf hingewiesen wurde, dass eine Anpassungsstörung mit ängstlichen Reaktionen und Phasen von Depressionen die sich in ihrer stärksten Auswirkung bis zu Suizidgedanken gesteigert haben und durch Migräneanfälle sowie Essprobleme verstärkt wurden. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
  27. Beweiswürdigung 2.
  28. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit sowie seiner Sprachkenntnisse werden anhand seiner dahingehend übereinstimmenden Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen. Die Feststellungen hinsichtlich der Herkunftsprovinz des BF, seiner Schul- bzw. Ausbildung, seiner (mangelnden) beruflichen Tätigkeit bzw. seiner familiärer Anknüpfungspunkte in Bangladesch werden anhand seiner diesbezüglichen Angaben während des gesamten Verfahrens getroffen. Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes des BF in Österreich gründen auf dem Verwaltungsakt, den dort einliegenden ZMR- bzw. IZR-Auszügen sowie dem im ersten Verfahrensgang zur GZ W195 2221599-1/11E ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.
  29. Dass der BF in Österreich weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige verfügt, lässt sich seinen fehlenden diesbezüglichen Ausführungen während des Verfahrens entnehmen, wobei die bereits vier Jahre zurückliegende Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin nicht dazu geeignet ist Gegenteiliges feststellen zu können. Die Feststellungen zu den Einstellungszusagen, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet, seiner Wohnsituation, seinem Freund Max sowie die Inanspruchnahme des Angebots beim Verein „UNIVERSITAS AUSTRIA“ konnte aus der Vorlage diverser Unterlagen während des gesamten Verfahrens, sowie seiner Angaben in der Einvernahme und mündlichen Beschwerdeverhandlung abgeleitet werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Zertifikat des ÖIF vom 10.10.2025, der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung und seinem Vorbringen. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF erfolgen der im Laufe des Verfahrens vorgelegten psychologischen Befundbericht vom 06.12.2020 sowie eines Schreibens des Psychotherapeuten des BF vom 21.10.
  30. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stützt sich auf einen aktuellen Strafregisterauszug.
  31. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde 3.
  32. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  33. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 1.
  34. § 55 AsylG lautet:1.
  35. Paragraph 55, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
(1)
(4)[…]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 60 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 60, AsylG lautet auszugsweise:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)[…]
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. § 16 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG lautet: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  4. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  5. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 1.
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).1.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  3. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  4. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E
  5. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  6. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E
  7. Dezember 2014, 2012/22/0169; E
  8. September 2014, 2013/22/0247; E
  9. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mit Verweis auf E
  10. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
  11. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
  12. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E
  13. Dezember 2014, 2012/22/0169; E
  14. September 2014, 2013/22/0247; E
  15. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mit Verweis auf E
  16. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). 1.
  17. Bei dem BF war sohin, trotz des ca. viereinhalb Monate unterbrochenen Aufenthaltes in Bangladesch, die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur des VwGH zu berücksichtigen: Der BF hat seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich ab Oktober 2015 genutzt, um sich in Österreich zu integrieren. So verfügt er über sehr gute Deutschkenntnisse und über einen Bekanntenkreis. Im Hinblick auf seine berufliche Integration galt es zu berücksichtigen, dass er über längere Zeiträume einer Beschäftigung nachging. Der BF brachte zudem sogar drei Arbeitsvorverträge in Vorlage (Einstellungszusage). Es ist von seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein alleiniges Abstellen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung, sondern es ist zu berücksichtigen, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könne im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht einmal ein „arbeitsrechtliche Vorvertrag“ vorliegen (so schon VwGH vom 27.05.2010 2008/21/0630, VwGH vom 09.09.2014 Ro 2014/22/0032). In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Arbeitsvorvertrag für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist (VwGH vom 21.12.2021 Ra 2020/21/0131). Der Beschwerdeführer hat einerseits drei Arbeitsvorverträge – zwei der Subway B & C Gastronomie KG sowie von „VALENTINA`S STAMMBEISL“ vorgelegt. Der BF ging aber auch bereits in der Vergangenheit verschiedenen Jobs als Zusteller und Nachhilfelehrer nach. In absehbarer Zeit ist somit mit keiner Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat auch Kontakt und Freundschaften zu zumindest einem österreichischen Staatsbürger aufgebaut. Er war bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und hast sich bereit gezeigt, sich Integrationsangebote eines Vereins wahrzunehmen. Aus Sicht des BVwG war nicht davon auszugehen, dass er die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Der BF hat sich im Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich vielmehr um eine umfassende Integration bemüht. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Der BF hat sich im Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich vielmehr um eine umfassende Integration bemüht. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Die Feststellung, wonach er strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Das BVwG gelangte daher im zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sein Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Das BVwG gelangte daher im zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sein Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. 1.
  18. Zu prüfen war weiter, ob auch die in § 60 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG kam im Verfahren nicht hervor. Demnach lagen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG vor. 1.
  19. Zu prüfen war weiter, ob auch die in Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 3, AsylG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Erteilungshindernis nach Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 3, AsylG kam im Verfahren nicht hervor. Demnach lagen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG vor. 1.
  20. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).1.
  21. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 518,44 gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 518,44 gebührt. § 9 IntG lautet auszugsweise:Paragraph 9, IntG lautet auszugsweise:
(1)
(3)[…]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
  2. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
  3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  4. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  5. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
  6. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
  7. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
  8. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)
(7)[…] § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet:
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. 1.
  1. Der BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es war ihm folglich eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG zu erteilen. 1.
  2. Der BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es war ihm folglich eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z. 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Dementsprechend waren die Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.Dementsprechend waren die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W186.2221599.2.00

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