Obsah (7)
§ 42Art. 133§ 29b§ 43§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW207 2319538-1 Spruch, W207 2319538-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 03.11.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem damaligen Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Mit Bescheid vom 20.02.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 03.11.2022 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2023, GZ: W135 2269696-1/7E, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 03.11.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem damaligen Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Mit Bescheid vom 20.02.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 03.11.2022 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2023, GZ: W135 2269696-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Am 31.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960, der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei.Am 31.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960, der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 25.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.06.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: —neurologisch/ psychiatrisches Sachverständigengutachten, BBG 20 01 2023: rez. Depressio , PTBS GdB 30% Dauerzustand keine ZE —nervenfachärztliche Stellungnahme, BBG 20 02 2023: keine Änderung AKTUELL: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und ZE "UZM", Eingangsstempel 27 03 2025 angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: keine angeführt ANAMNESE: AE, TE Sectio 2017 nach dem Tod der Mutter psychische Verschlechterung, dann nervenfachärztliche Behandlung und Beginn mit med. Therapie, auch Beginn Gesprächstherapie Sie habe ein Trauma gehabt, möchte es aber nicht erzählen Damals auch Essstörung mit Erbrechen (ohne Manipulation) beginnend Putz- und Waschzwang Bislang keine stat. psychiatrische Behandlung oder stat. Psych Rehab. oder teilstationäre psychiatrische Behandlung Derzeitige Beschwerden: Es gehe ihr schlecht. Sie habe immer Angst. Sie sei immer nur zu Hause, brauche immer wen der mit ihr hinausgehe. Sie erbreche immer wieder nach dem Essen. Zu Hause liege sie hauptsächlich. Sie sei schwach. Sie könne nicht putzen wegen der Schwäche. Sie trage außer Haus immer Handschuhe. Sie habe, wenn es stressig sei, immer Durchfall. Der Darm sei aber bei der Untersuchung in Ordnung gewesen Sie habe Gelenksschmerzen und Kopfschmerzen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Coldimin 400 2x1 Colofac ret 200 1x1 Novalgin bei Bed.: ca. 4-5x/Woche Risperidon 3mg 2x1 Bupropion 300 1x1 Sertralin 100 1x1 Seroquel 25 1-1-1-1 Seroquel 100 0-0-1 Seroquel XR ret 200 0-0-1 Trittico ret 150 0-0-2 Gerofol 5 1x1 Oleovit Dr 15gtt/Tag Pantoprazol 40 1x1 Neuromultivit 1x1 Foster In 2-0-2 Xyzall 5 1x1 Ryaltris Nasen Spray 2-0-2 Ferinject alle 2 Monate beim HA Enterobene 2-2-2 Temesta bei Bed: selten NervenFA 1x/Monat Psychotherapie 1x/Woche Sozialanamnese: VS, HS, 1 Klasse wiederholt dann im Verkauf gearbeitet, zuletzt 2002 seither AMS/ Krankenstand Rehabgeld sei primär abgelehnt worden, seit 2023 habe sie es befristet zuerkannt bekommen Pflegegeld sei abgelehnt worden, die Klage sei laufend geschieden, lebt mit erw. Sohn, 4 Kinder, Erwachsenvertretung: keiner Führerschein: keiner Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund LungenFA Dr. S. 20 02 2024 (unvollständig?): Aktueller Beobachtungsgrund: Patient wird aufgrund von Beg. erb. von Dr. W. überwiesen: Infekt. Keine Ruhe- oder Belastungsdyspnoe. Keine thorakalen Schmerzen. Kein Sodbrennen, keine Rhinitis. Kein Gewichtsverlust, keine Appetitlosigkeit Frühere Krankheiten: Asthma bronchiale, z.n Covid-19 11/23 Pulsoxymetrische 02-Sättigung bei Raumluft: Sättigung 98 / Puls 80 Befund M. Crohn Reizdarmambulanz KH B. 28 10 2024: Anamnese Die Patientin klagt über Durchfälle und abdominellen Schmerzen. Sie hatte in der Zwischenzeit einen Ultraschall, da fand sich eine unkomplizierte Cholezystolithiasis, ansonsten ein unauffälliger Befund. Die Patientin hatte keine Koloskopie, da es nicht möglich war dies durchführen zulassen. Procedere: Colidimin 400mg 2x1 und Colofac ret. 200mg 1-0-
- Ko 2/25 Schreiben NervenFA Dr. W. 13 03 2025: Der Pat. ist aufgrund ihrer Panikstörung, Sozialphobie und Agoraphobie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar Schreiben NervenFA DR. W. 13 03 2025: Diagnosen: PTSD F43.1 Schizoaffektive Störung F25.1, dz. depressiv mit psychot. Symptomen, Z.n. Essstörung, depressive Episode,.schwere mit psychot. Symptomen, Rez. COVID Inf. Long Covid, Retraumatisierung 18.10.2019, Anämie in Behandlung, Vit D Mangel, Sozialphobie, Agoraphobie, Chronische Überlastung DD CFS, Dysmennorrhoe Blutungen, Panikstörung, Zwangsstörung, Zwangshandlungen Putz- und Waschzwang, Z73 Stress, FA pos. Mutter F20.0, Asthma bronchiale, tw kontrolliert Pollinose, Zn chron Nikotinabusus, narbige Verdichtungen im ML Im re. UL zwei kleine, bandförmige 7 mm messende Verdichtungen ....Die Pat. ist aus fachärztlicher Sicht aufgrund der oben genannten Diagnosen noch nicht arbeitsfähig. Medizinische Begründung: Schizoaffektive Störung F25 1, dz, depressiv mit psychot. Symptomen (Gedanken laut werden) Rehageld empfohlen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 46 jährige Ernährungszustand: schlank, Untergewicht, BMI 19,1 Größe: 162,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: keine Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänderin Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: wird zögerlich durchgeführt, aber möglich Seitabduktion bds. bis zur Horizontalen dann Schmerzangabe Faustschluss und Fingerspreizen durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig angebeben UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Stand und Gang: in der Untersuchung unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: wird zögerlich ein paar Schritte durchgeführt, dann beendet. Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in einem Rollstuhl (vom SMS) sitzend, den der Sohn schiebt. Sie sei schwindlig geworden, sonst verwende sie keinen Rollstuhl. Trägt Stoffhandschuhe, wirkt blass, Transfer durch Sohn unterstützt Status Psychicus: Zu Beginn sitzt die AW mit gesenktem Kopf, im Verlauf gelingt Blickkontakt gut, antwortet zögerlich und mit leiser Sprache, wortkarg, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb reduziert, Stimmungslage deutlich gedrückt, stabil, im Positiven nicht affizierbar; Affekte: angepasst, Schmerzäußerungen bei Bewegung (aufstehen etc.) , Hinweise für Somatisierungsstörung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schizoaffektive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, vorbeschrieben Essstörung, Sozialphobie, Agoraphobie, Panikstörung, Zwangsstörung Unterer Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik, aber keine hochfrequente Therapie dokumentiert, keine stationäre/ teilstationäre Behandlung bislang 03.06.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erhöhung um 2 Stufen zum Vorgutachten 1/23, da Verschlechterung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: s.o. □ Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 06/2028 - Besserung möglich, da Therapieoptionen vorliegendNachuntersuchung 06 aus 2028, - Besserung möglich, da Therapieoptionen vorliegend […….]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose und mit langjähriger Therapie und Ausschöpfen aller therapeutischen Möglichkeiten nach ICD 10 dokumentiert. Bei den anamnestisch beschriebenen Ängsten ist eine spezifische erhebliche Erschwernis speziell in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […….]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, dass laut dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses daher vorlägen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass lägen nach diesem Gutachten hingegen nicht vor. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin nochmals mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 30.09.2028 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes erforderlich sei. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 24.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 24.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 24.07.2025 der weitere Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.03.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 25.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Bescheid abermals übermittelt Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schreiben vom 02.09.2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie sich ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde den Antrag vom 31.03.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 24.07.2025 abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Die beschwerdeführende Partei leidet an Sozialphobie, Klaustrophobie und Agoraphobie. Diesbezüglich war sie von Dezember 2023 bis Dezember 2024 am Institut für Psychotherapie wöchentlich in Therapie und ist zudem seit März 2025 wöchentlich bei F. Zudem ist die beschwerdeführende Partei monatlich bei ihrem Psychiater Dr. W. Es erfolgte bereits auch mehrfach eine Medikamenten- umstellung. Aufgrund der obgenannten Diagnosen ist es der beschwerdeführenden Partei nicht zumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Beweis: > bereits aufliegende/vorgelegte Befunde > beiliegender Befund von Dr. W. vom 03.07.2025 > Durchführung einer mündlichen Verhandlung > Ergänzung des bereits eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie Aus genannten Gründen wird daher der ANTRAG gestellt,
- der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stattzugeben. -3-
- In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen Name der Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde wurde ein fachärztlicher Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.07.2025 sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung beigelegt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 12.09.2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 31.03.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Die Beschwerdeführerin stellte am 31.03.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Am 24.07.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 30.09.2028 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.07.2025 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab. Gegen diese mit Bescheid vom 24.07.2025 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter der folgenden objektivierten Funktionseinschränkung:
- Schizoaffektive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, vorbeschrieben Essstörung, Sozialphobie, Agoraphobie, Panikstörung, Zwangsstörung; ausgeprägte Symptomatik, aber keine hochfrequente Therapie dokumentiert, bislang keine stationäre/teilstationäre Behandlung Trotz der bestehenden psychischen Funktionseinschränkung ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede zumutbar, der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose und mit langjähriger Therapie und Ausschöpfen aller therapeutischen Möglichkeiten nach ICD 10 dokumentiert. Bei den anamnestisch beschriebenen Ängsten ist eine spezifische erhebliche Erschwernis speziell in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektiviert. Es liegen daher keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM in unzumutbarer Weise erschweren würden. Auch liegt kein maßgebliches neurologisches Defizit vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten vor. Es liegt keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion vor, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Es liegen auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zur vorliegenden Funktionseinschränkung und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.06.
- Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkung nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus nervenfachärztlicher und psychiatrischer Sicht keine derart erheblichen Funktionseinschränkungen vorliegen, die in ihren Auswirkungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren und unzumutbar machen würden. Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, was auch für den der Beschwerde beigelegten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.07.2025 gilt, der sich bezüglich der darin aufscheinenden Diagnosen mit dem bereits im Verfahren vorgelegten (und im Sachverständigengutachten vom 25.06.2025 ausdrücklich berücksichtigten, oben auf den Seiten 4 unten und 5 oben des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegebenen) fachärztlichen Befundbericht desselben Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13 03 2025 im Wesentlichen deckt. Die dem Verfahren beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen zutreffend u.a. aus, es sei keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose und mit langjähriger Therapie und Ausschöpfen aller therapeutischen Möglichkeiten nach ICD 10 dokumentiert. Bei den anamnestisch beschriebenen Ängsten sei eine spezifische erhebliche Erschwernis speziell in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar. Die medizinische Sachverständige führte auch aus, dass eine Nachuntersuchung 06/2028 erforderlich sei, weil Besserung möglich sei, da Therapieoptionen vorliegend seien.Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, was auch für den der Beschwerde beigelegten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.07.2025 gilt, der sich bezüglich der darin aufscheinenden Diagnosen mit dem bereits im Verfahren vorgelegten (und im Sachverständigengutachten vom 25.06.2025 ausdrücklich berücksichtigten, oben auf den Seiten 4 unten und 5 oben des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegebenen) fachärztlichen Befundbericht desselben Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13 03 2025 im Wesentlichen deckt. Die dem Verfahren beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen zutreffend u.a. aus, es sei keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose und mit langjähriger Therapie und Ausschöpfen aller therapeutischen Möglichkeiten nach ICD 10 dokumentiert. Bei den anamnestisch beschriebenen Ängsten sei eine spezifische erhebliche Erschwernis speziell in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar. Die medizinische Sachverständige führte auch aus, dass eine Nachuntersuchung 06 aus 2028, erforderlich sei, weil Besserung möglich sei, da Therapieoptionen vorliegend seien. Diesen Ausführungen kann nicht entgegengetreten werden. So wird in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – ausgeführt, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr umfassen. Eine solche Hauptdiagnose liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht vor und ergibt sich auch nicht aus dem der Beschwerde beigelegten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.07.2025, weshalb in diesem Zusammenhang schon aus diesem Grund keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erkannt werden kann.Diesen Ausführungen kann nicht entgegengetreten werden. So wird in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – ausgeführt, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr umfassen. Eine solche Hauptdiagnose liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht vor und ergibt sich auch nicht aus dem der Beschwerde beigelegten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.07.2025, weshalb in diesem Zusammenhang schon aus diesem Grund keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erkannt werden kann. Abgesehen von der mangelnden Hauptdiagnose einer Klaustrophobie, Soziophobie und phobischen Angststörung aber ist, wie von der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen zutreffend vermerkt, zudem auch eine Ausschöpfung sämtlicher therapeutischen Optionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – nach dieser Bestimmung sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen – nicht dokumentiert und objektiviert. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird dazu ausgeführt, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.Abgesehen von der mangelnden Hauptdiagnose einer Klaustrophobie, Soziophobie und phobischen Angststörung aber ist, wie von der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen zutreffend vermerkt, zudem auch eine Ausschöpfung sämtlicher therapeutischen Optionen iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – nach dieser Bestimmung sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen – nicht dokumentiert und objektiviert. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird dazu ausgeführt, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Nun wird zwar in einem weiteren von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten fachärztlichen Befundbericht des näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.07.2025 die Meinung geäußert, dass der Patientin aufgrund ihrer Angststörung, Soziophobie und Agoraphobie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, was auch in dem der Beschwerde beigelegten fachärztlicher Befundbericht dieses näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.07.2025 wiederholt wird, jedoch ergibt sich aus keinem dieser von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, dass im Zusammenhang mit der angeführten Angststörung, Soziophobie und Agoraphobie sämtliche therapeutische Optionen (erfolglos) ausgeschöpft wären. Das Vorliegen von Therapierefraktion wird in diesen Befunden weder behauptet noch belegt. Dies gilt auch für das Vorbringen in der Beschwerde, in der ausgeführt wird, bezüglich der Sozialphobie, Klaustrophobie und Agoraphobie, an der die Beschwerdeführerin leide, sei sie von Dezember 2023 bis Dezember 2024 am Institut für Psychotherapie wöchentlich in Therapie gewesen und sei sie zudem seit März 2025 wöchentlich bei einer näher genannten Stabilisierungsgruppe. Zudem sei die beschwerdeführende Partei monatlich bei ihrem Psychiater Dr. W., es sei bereits auch mehrfach eine Medikamentenumstellung erfolgt. Mit diesem Vorbringen wird aber weder behauptet noch belegt, dass sämtliche therapeutische Optionen – zu denen u.a. auch stationäre psychiatrische Behandlungen gehören können –ausgeschöpft wären. Auch in Anbetracht nicht ausgeschöpfter Therapieoptionen kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Insoweit in dem der Beschwerde beigelegten fachärztlichen Befundbericht des näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.07.2025 schließlich noch ausgeführt wird, dass Darmprobleme bei Reizdarmsyndrom die Situation bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel komplizieren würden, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass fachärztliche Befunde, welche ein bei der Beschwerdeführerin vorliegendes Reizdarmsyndrom belegen würden, das eine dermaßen schwere Ausprägung hätte, dass die Beschwerdeführerin unter dauerhaften hochfrequenten imperativen, also plötzlich und völlig unkontrolliert auftretenden Durchfällen bzw. an Stuhlinkontinenz leiden würde, von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgelegt wurden und dass das dauerhafte hochfrequente Auftreten unkontrollierbarer Stühle von der Beschwerdeführerin auch gar nicht konkret behauptet wurde. Was letztlich den Umstand betrifft, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde einen Befundbericht einer näher genannten Lungenarztpraxis vom 20.02.2024 vorgelegt hat (Abl. 57 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass dieser Befund ein normales Atemgeräusch, eine gute Sauerstoffsättigung und keine erheblichen Auffälligkeiten belegt. Dieser Befund ist daher nicht geeignet, eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit darzutun. Aus dem erhobenen Status lassen sich auch keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren und wurden solche von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht konkret behauptet. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden maßgeblichen Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. einer Gehstreckenlimitierung belegen würden. Aus dem erhobenen Status lassen sich auch keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren und wurden solche von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht konkret behauptet. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden maßgeblichen Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. einer Gehstreckenlimitierung belegen würden. Zusammengefasst sind damit bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems oder an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde.Zusammengefasst sind damit bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems oder an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte auch mit der Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder einer erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte auch mit der Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder einer erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.
- Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2025 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2025 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Die beigezogene Gutachterin führte zusammengefasst nachvollziehbar aus, dass keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Wie bereits dargelegt, erfordern erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen – deren Vorliegen die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Diagnosen Angststörung, Soziophobie und Agoraphobie einwendet –, die allenfalls zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen können, im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr. Eine solche Hauptdiagnose liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht vor Darüber hinaus ist – wie ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde – auch und insbesondere festzuhalten, dass in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingewendete Angststörung, Soziophobie und Agoraphobie eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht belegt ist und im Übrigen auch nicht behauptet wurde, sodass die von der Beschwerdeführerin eingewendete psychische Funktionseinschränkung schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet ist, aktuell eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkung vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkung vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein schlüssiges neurologisches-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung – trotz entsprechenden Antrages – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung – trotz entsprechenden Antrages – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2319538.1.00