G), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Revisionen sind
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. Revisionen sind
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (P2 und P3). 1. rechtskräftig abgeschlossenes erstes Asylverfahren von P1: P1 stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am XXXX , gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung führte P1 aus, dass sie Usbekistan am XXXX verlassen hätte, weil ihr Ehegatte Probleme in seiner Arbeit gehabt habe. Sie wisse nicht, welche Probleme das gewesen seien, ihr Ehegatte habe P1 nicht nach Österreich mitnehmen wollen, aber P1 habe nicht ohne ihren Ehegatten in Usbekistan bleiben wollen.P1 stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am römisch 40 , gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung führte P1 aus, dass sie Usbekistan am römisch 40 verlassen hätte, weil ihr Ehegatte Probleme in seiner Arbeit gehabt habe. Sie wisse nicht, welche Probleme das gewesen seien, ihr Ehegatte habe P1 nicht nach Österreich mitnehmen wollen, aber P1 habe nicht ohne ihren Ehegatten in Usbekistan bleiben wollen. In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX wiederholte P1 ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen. Ihr Ehegatte sei von der Arbeit nach Hause gekommen und habe gesagt, dass er flüchten müsse; P1 solle zu Hause bleiben und er flüchte allein. P1 habe aber gesagt, dass sie auch mitkomme.In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 wiederholte P1 ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen. Ihr Ehegatte sei von der Arbeit nach Hause gekommen und habe gesagt, dass er flüchten müsse; P1 solle zu Hause bleiben und er flüchte allein. P1 habe aber gesagt, dass sie auch mitkomme. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge von P1 und ihres Ehegatten hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiären Schutzberechtigten wegen des unglaubwürdigen Vorbringens des Ehegatten und P1 zu den angeblichen Fluchtgründen abgewiesen, Aufenthaltstitel nicht gewährt, Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden die Anträge von P1 und ihres Ehegatten hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiären Schutzberechtigten wegen des unglaubwürdigen Vorbringens des Ehegatten und P1 zu den angeblichen Fluchtgründen abgewiesen, Aufenthaltstitel nicht gewährt, Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Nachdem P1 und ihr Ehegatte gegen diese Bescheide Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hatten, verwies dieses mit Beschluss vom XXXX , Zahlen XXXX (betreffend P1) und XXXX (den Ehegatten betreffend) die Verfahren
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Nachdem P1 und ihr Ehegatte gegen diese Bescheide Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hatten, verwies dieses mit Beschluss vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 (betreffend P1) und römisch 40 (den Ehegatten betreffend) die Verfahren
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. In den fortgesetzten Verfahren wurden mit Bescheiden vom XXXX , wegen der persönlichen Unglaubwürdigkeit von P1 und ihres Ehegatten, die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status von subsidiäre Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G wurde Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und ihres Ehegatten nach Usbekistan zulässig sei. Erneut wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In den fortgesetzten Verfahren wurden mit Bescheiden vom römisch 40 , wegen der persönlichen Unglaubwürdigkeit von P1 und ihres Ehegatten, die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status von subsidiäre Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und ihres Ehegatten nach Usbekistan zulässig sei. Erneut wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Nach fristgerecht gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt zu der die Beschwerdeführer nicht erschienen und danach mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom XXXX , Zahlen XXXX (P1) und XXXX (Ehegatte), die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In den Erkenntnissen wurde ausgeführt, dass das Gesamtvorbringen unglaubwürdig ist und der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden kann. Nach fristgerecht gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt zu der die Beschwerdeführer nicht erschienen und danach mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 (P1) und römisch 40 (Ehegatte), die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In den Erkenntnissen wurde ausgeführt, dass das Gesamtvorbringen unglaubwürdig ist und der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden kann. Danach weigerten sich P1 und ihr Ehegatte ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieben illegal im Bundesgebiet. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bestand für P1 keine aufrechte Wohnsitz- oder Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 bestand für P1 keine aufrechte Wohnsitz- oder Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. 2. zweites erstinstanzliches Asylverfahren von P1 bzw. erste von P2 und P3: Am XXXX stellte P1 für sich einen Folgeasylantrag und für die zwischenzeitlich am XXXX im Bundesgebiet geborene P2 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 stellte P1 für sich einen Folgeasylantrag und für die zwischenzeitlich am römisch 40 im Bundesgebiet geborene P2 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung am XXXX gab P1 an, dass sie seit der Entscheidung des ersten Antrags auf internationalen Schutz Österreich nicht verlassen habe. Auf die Frage, warum P1 einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, führte P1 aus, dass ihr Ehegatte Österreich im XXXX verlassen habe und sie befürchte, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan zwangsverheiratet werde. Ihre Eltern hätten bereits einen älteren Mann für P1 ausgesucht, P1 könne nichts dagegen machen und sich auch an keine Behörde oder Organisation wenden. Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei P1 seit XXXX bekannt.In ihrer Erstbefragung am römisch 40 gab P1 an, dass sie seit der Entscheidung des ersten Antrags auf internationalen Schutz Österreich nicht verlassen habe. Auf die Frage, warum P1 einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, führte P1 aus, dass ihr Ehegatte Österreich im römisch 40 verlassen habe und sie befürchte, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan zwangsverheiratet werde. Ihre Eltern hätten bereits einen älteren Mann für P1 ausgesucht, P1 könne nichts dagegen machen und sich auch an keine Behörde oder Organisation wenden. Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei P1 seit römisch 40 bekannt. In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2025 führte P1 aus, dass sie verheiratet sei. Ihr Ehegatte habe Österreich verlassen, weil sie gestritten hätten. Sie hätten jahrelang keine Kinder bekommen können und als P1 durch XXXX schwanger geworden sei, habe der Ehegatte das Kind nicht gewollt, weil er nicht geglaubt habe, dass er der XXXX Vater sei. Der letzte Kontakt zu ihm sei bei seiner Ausreise gewesen. Hinsichtlich der minderjährigen P2 gab sie an, dass ihre Tochter am XXXX in Österreich geboren worden sei. P1 habe nun deshalb einen Asylantrag gestellt, weil ihr Ehegatte P1 verlassen habe und ihre Eltern am Telefon mit P1 streiten würden. Diese würden P2 aufgrund der XXXX ablehnen und im Fall einer Rückkehr P1 wegnehmen und P2 in ein Waisenhaus geben. Außerdem habe P1 Angst vor einer Zwangsverheiratung.In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2025 führte P1 aus, dass sie verheiratet sei. Ihr Ehegatte habe Österreich verlassen, weil sie gestritten hätten. Sie hätten jahrelang keine Kinder bekommen können und als P1 durch römisch 40 schwanger geworden sei, habe der Ehegatte das Kind nicht gewollt, weil er nicht geglaubt habe, dass er der römisch 40 Vater sei. Der letzte Kontakt zu ihm sei bei seiner Ausreise gewesen. Hinsichtlich der minderjährigen P2 gab sie an, dass ihre Tochter am römisch 40 in Österreich geboren worden sei. P1 habe nun deshalb einen Asylantrag gestellt, weil ihr Ehegatte P1 verlassen habe und ihre Eltern am Telefon mit P1 streiten würden. Diese würden P2 aufgrund der römisch 40 ablehnen und im Fall einer Rückkehr P1 wegnehmen und P2 in ein Waisenhaus geben. Außerdem habe P1 Angst vor einer Zwangsverheiratung. Mit Schreiben vom 21.02.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Rechtsanwalt von P1 eine Aufforderung zur Stellungnahme, nachdem P1 erst im Zuge der, am selben Tag wie die niederschriftliche Befragung stattgefundenen, Rückkehrberatung angegeben hatte, XXXX schwanger zu sein. Mit Schreiben vom 21.02.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Rechtsanwalt von P1 eine Aufforderung zur Stellungnahme, nachdem P1 erst im Zuge der, am selben Tag wie die niederschriftliche Befragung stattgefundenen, Rückkehrberatung angegeben hatte, römisch 40 schwanger zu sein. Am 07.03.2025 übermittelte der Rechtsanwalt von P1 XXXX vom XXXX und XXXX , wonach P1 im XXXX in XXXX gewesen und eine XXXX durchgeführt worden sei. Zudem wurden Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass zur aktuellen Schwangerschaft von P1 vorgelegt. Der rechtliche Vertreter von P1 gab an, dass der XXXX Kindesvater unbekannt sei, da es sich in beiden Fällen um XXXX gehandelt hätte. Am 07.03.2025 übermittelte der Rechtsanwalt von P1 römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 , wonach P1 im römisch 40 in römisch 40 gewesen und eine römisch 40 durchgeführt worden sei. Zudem wurden Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass zur aktuellen Schwangerschaft von P1 vorgelegt. Der rechtliche Vertreter von P1 gab an, dass der römisch 40 Kindesvater unbekannt sei, da es sich in beiden Fällen um römisch 40 gehandelt hätte. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zahlen 1) 1192082710/230761294 und 2) 1349765800/230761391, wurden der zweite (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz von P1 und der erste Antrag für P2 jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz
G nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V.
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan
FPG zulässig sind.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zahlen , 1) 1192082710/230761294 und 2) 1349765800/230761391, wurden der zweite , (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz von P1 und der erste Antrag für P2 jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan
, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig sind.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.). Am XXXX wurde P3 in Österreich geboren, für ihn am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.Am römisch 40 wurde P3 in Österreich geboren, für ihn am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl 1440186510/250831858, wurde auch der Antrag von P3 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.
9 P1 Ehegatte FPG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Usbekistan
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 211 Tage (bis zum 16.12.2025) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl 1440186510/250831858, wurde auch der Antrag von P3 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, P1 Ehegatte FPG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 211 Tage (bis zum 16.12.2025) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 3. Beschwerdeverfahren: Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von P1 und P2 vom 14.05.2025, zugestellt am 19.05.2025, wurden vom Rechtsanwalt von P1 fristgerecht, mit Schriftsätzen vom 16.06.2025, gegenständliche Beschwerden wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit der Verfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Die Beschwerdevorlagen vom 17.06.2025 langten am 23.06.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zugewiesen. Nach Unzuständigkeitseinreden wurden die Verfahren am 27.06.2025 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Für den 28.07.2025 wurde ein Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien P1 in Begleitung ihres Vertreters. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 13.05.2025 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein, bzw. wurde darauf hingewiesen, dass im Verfahren von P3 noch keine Beschwerde eingebracht worden war und angekündigt, sollte noch eine eigebracht werden, die Verfahren zeitgleich zu erledigen. In der Folge wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend P3 vom 17.07.2025, zugestellt am 23.07.2025, fristgerecht, mit Schriftsatz vom 18.08.2025, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde im Verfahren von P3 wurde von jenem Vertreter unterschrieben, der in der Beschwerdeverhandlung am 28.07.2025 anwesend war. In der Beschwerde wird, nachdem es sich um ein XXXX handelt, vom Vertreter auf die Angaben der Mutter P1 in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, aus den in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zitiert und keine weitere Beschwerdeverhandlung beantragt.In der Folge wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend P3 vom 17.07.2025, zugestellt am 23.07.2025, fristgerecht, mit Schriftsatz vom 18.08.2025, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde im Verfahren von P3 wurde von jenem Vertreter unterschrieben, der in der Beschwerdeverhandlung am 28.07.2025 anwesend war. In der Beschwerde wird, nachdem es sich um ein römisch 40 handelt, vom Vertreter auf die Angaben der Mutter P1 in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, aus den in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zitiert und keine weitere Beschwerdeverhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Nachdem P1 und ihr Ehegatte gegen diese Bescheide Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hatten, verwies dieses mit Beschluss vom römisch 40 die Verfahren
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. In den fortgesetzten Verfahren ergingen spruchgemäß gleichlautende Bescheid vom XXXX . Nach fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden und einer anberaumter Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerden mit Erkenntnissen vom XXXX als unbegründet abgewiesen. In den fortgesetzten Verfahren ergingen spruchgemäß gleichlautende Bescheid vom römisch 40 . Nach fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden und einer anberaumter Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerden mit Erkenntnissen vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahrens im XXXX kam P1 und ihr Ehegatte ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nach, verblieben bewusst illegal in Österreich und lebte im Zeitraum von XXXX bis XXXX an unterschiedlichen Wohnadressen, ohne ihren Meldeverpflichtungen nachzukommen.Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahrens im römisch 40 kam P1 und ihr Ehegatte ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nach, verblieben bewusst illegal in Österreich und lebte im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 an unterschiedlichen Wohnadressen, ohne ihren Meldeverpflichtungen nachzukommen. Am XXXX stellte P1 für sich einen Folgeantrag und für die am XXXX im Bundesgebiet geborene minderjährige P2 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 stellte P1 für sich einen Folgeantrag und für die am römisch 40 im Bundesgebiet geborene minderjährige P2 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zahlen 1) 1192082710/230761294 und 2) 1349765800/230761391, wurden der zweite (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz von P1 und der erste Antrag für P2 jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz
G nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V.
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan
FPG zulässig sind.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zahlen , 1) 1192082710/230761294 und 2) 1349765800/230761391, wurden der zweite , (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz von P1 und der erste Antrag für P2 jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan
, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig sind.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.). Am XXXX wurde P3 in Österreich geboren, für ihn am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.Am römisch 40 wurde P3 in Österreich geboren, für ihn am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl 1440186510/250831858, wurde auch der Antrag von P3 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.
9 P1 Ehegatte FPG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Usbekistan
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 211 Tage (bis zum 16.12.2025) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl 1440186510/250831858, wurde auch der Antrag von P3 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, P1 Ehegatte FPG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 211 Tage (bis zum 16.12.2025) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach fristgerecht vom Rechtsanwalt gegen die Bescheide von P1 und P2 erhobenen Beschwerden wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Danach wurde von jenem Vertreter, der in der Beschwerdeverhandlung anwesend war, eine Beschwerde im Verfahren von P3 verfasst und unterschrieben.
der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).Usbekistan versteht sich
der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Artikel eins,), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024). Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2024a). Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vergleiche CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Artikel 106,). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Artikel 109,). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a). Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b). Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024). Quellen: […] Sicherheitslage In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024). Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024). Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023). Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024). Quellen: […] Rechtsschutz / Justizwesen Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024). Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024). Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024). Quellen: […] Korruption Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, die für die Ausstellung von ID-Ausweisen und Registrierungen zuständig sind, erkennen (FH 2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben. Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Wehrdienst und Rekrutierungen Bürger sind laut Verfassung verpflichtet, Wehr- oder Ersatzdienst nach gesetzlichen Vorgaben zu leisten (Verf USBE o.D., Art. 64). Männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren werden in Friedenszeiten für einen 12-monatigen Militärdienst einberufen (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4f; vgl. CIA 25.11.2024). Gegen Zahlung kann der Dienst auf einen Monat verkürzt werden, wobei eine Verpflichtung besteht, der Reserve bis zum
G insbesondere auf die Ermittlung der Reiseroute und Identität und nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht - bewusst. Allerdings hat P1 bereits in Österreich ein komplettes Asylverfahren durchlaufen und ist danach nicht ausgereist (siehe dazu auch VwGH Ra 2025/20/0050-7, 05.03.2025), weshalb davon auszugehen ist, dass P1 gleichbleibenden Angaben zu den Gründen für die zweite Antragstellung gemacht hätte, wenn diese den Tatsachen entsprechen würden.Selbstverständlich ist sich das Bundesverwaltungsgericht der höchstgerichtlichen Judikatur zum Thema Erstbefragung - wonach sich diese
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG insbesondere auf die Ermittlung der Reiseroute und Identität und nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht - bewusst. Allerdings hat P1 bereits in Österreich ein komplettes Asylverfahren durchlaufen und ist danach nicht ausgereist (siehe dazu auch VwGH Ra 2025/20/0050-7, 05.03.2025), weshalb davon auszugehen ist, dass P1 gleichbleibenden Angaben zu den Gründen für die zweite Antragstellung gemacht hätte, wenn diese den Tatsachen entsprechen würden. Abgesehen davon konnte P1 im Bundesamt für Fremdenwesen nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihre Eltern sie – eine verheiratete Mutter, deren Ehe nach wie vor aufrecht ist – mit einem weiteren Mann zwangsverheiraten sollten. Auf diesbezüglichen Vorhalt, beharrte P1 auf ihren Angaben bzw. behauptete, ohne weitere Begründung lediglich, dass es bei ihnen trotzdem möglich sei (niederschriftliche Befragung im BFA am 20.02.2025, Akt BFA Seite 46). Als P1 in der Erstbefragung und in der Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre Eltern als Verfolger – wegen Zwangsverheiratung und/oder Wegnahme ihres Kindes (Erstbefragung bzw. niederschriftliche Befragung im BFA am 20.02.2025 Akt BFA Seite 46) - nannte, dürfte P1 übersehen haben, dass sie zwischen diesen Behauptungen ausgeführt hatte, zu ihren Eltern aufrechten Kontakt zu haben und der letzte Kontakt vor zwei Wochen gewesen sei (niederschriftliche Befragung im BFA, Akt BFA Seite 44); was nicht unbedingt für eine Verfolgung spricht. Weiters fällt auf, dass P1 sowohl in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl als auch in der Beschwerdeverhandlung relevante Umstände bewusst verschwieg, wichtige Unterlagen nicht vorlegte und sich in der Beschwerdeverhandlung weigerte Fragen der Richterin zu beantwortete, weshalb sich P1 vorwerfen lassen muss, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht im zweiten Asylverfahren bewusst nicht nachgekommen ist. Auf Grund dieses Verhalten ergeben sich ernsthafte Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit von P1: Auf welche Art und Weise ihre Eltern von der XXXX erfahren haben sollen, konnte P1 nicht schlüssig beantworten. So gab P1 in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie nicht wisse, wie ihre Eltern davon erfahren hätten (Akt BFA Seite 46). Aus den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 16) geht hervor, dass auch ihr Ehegatte in dessen Befragung angegeben hat, dass weder P1 noch er selbst mit jemandem über die XXXX gesprochen haben. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, dass die Eltern von P1 von der XXXX wissen sollten, wenn weder P1 noch ihr Ehegatte davon berichtet haben.Auf welche Art und Weise ihre Eltern von der römisch 40 erfahren haben sollen, konnte P1 nicht schlüssig beantworten. So gab P1 in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie nicht wisse, wie ihre Eltern davon erfahren hätten (Akt BFA Seite 46). Aus den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 16) geht hervor, dass auch ihr Ehegatte in dessen Befragung angegeben hat, dass weder P1 noch er selbst mit jemandem über die römisch 40 gesprochen haben. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, dass die Eltern von P1 von der römisch 40 wissen sollten, wenn weder P1 noch ihr Ehegatte davon berichtet haben. Zudem sei darauf hingewiesen, dass P1 im Zeitpunkt ihrer Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre neuerliche Schwangerschaft, die ebenfalls durch XXXX entstanden sein soll, mit keinem Wort erwähnte. Erst im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Rückkehrberatung gab P1 an, dass sie im XXXX schwanger sei, weshalb das Bundesamt den rechtlichen Vertreter von P1 unter anderem um die Beantwortung der Frage ersuchten musste, weshalb die Schwangerschaft und damit einhergehende Rückkehrbefürchtungen von P1, nicht bereits in der niederschriftlichen Befragung dargelegt worden waren (Akt BFA Seite 49). Zudem sei darauf hingewiesen, dass P1 im Zeitpunkt ihrer Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre neuerliche Schwangerschaft, die ebenfalls durch römisch 40 entstanden sein soll, mit keinem Wort erwähnte. Erst im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Rückkehrberatung gab P1 an, dass sie im römisch 40 schwanger sei, weshalb das Bundesamt den rechtlichen Vertreter von P1 unter anderem um die Beantwortung der Frage ersuchten musste, weshalb die Schwangerschaft und damit einhergehende Rückkehrbefürchtungen von P1, nicht bereits in der niederschriftlichen Befragung dargelegt worden waren (Akt BFA Seite 49). Hinsichtlich der vorgebrachten XXXX ist festzuhalten, dass P1 hierzu in der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben machte und sich weigerte, Fragen zu beantworten:Hinsichtlich der vorgebrachten römisch 40 ist festzuhalten, dass P1 hierzu in der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben machte und sich weigerte, Fragen zu beantworten: „…P: Ich konnte XXXX Jahre lang kein Kind kriegen. Dann habe ich eine XXXX durchgeführt und mein Mann hat mich deswegen verlassen und meine Eltern haben mir vorgeworfen, dass mein Mann mich verlassen hat. „…P: Ich konnte römisch 40 Jahre lang kein Kind kriegen. Dann habe ich eine römisch 40 durchgeführt und mein Mann hat mich deswegen verlassen und meine Eltern haben mir vorgeworfen, dass mein Mann mich verlassen hat. R: Sind beide Kinder mit XXXX entstanden? R: Sind beide Kinder mit römisch 40 entstanden? P: Nein, nur meine Tochter, P2. R: Hat die XXXX in Österreich stattgefunden oder in Usbekistan? R: Hat die römisch 40 in Österreich stattgefunden oder in Usbekistan? P: In Österreich. R: XXXX haben Sie dafür XXXX ? R: römisch 40 haben Sie dafür römisch 40 ? P: Ich kann mich nicht daran erinnern, meine Schwester hat es organisiert. Nein, das hat alles mein Ehegatte organisiert. R: Ich ersuche Sie in den nächsten Tagen sämtliche Unterlagen dazu vorzulegen. R: War XXXX von Ihrem Ehegatten oder ist dieser XXXX ? R: War römisch 40 von Ihrem Ehegatten oder ist dieser römisch 40 ? P: Ich kann es nicht sagen. R: Sie müssen doch wissen, ob XXXX von Ihrem Ehegatten XXXX oder von einem fremden Mann. R: Sie müssen doch wissen, ob römisch 40 von Ihrem Ehegatten römisch 40 oder von einem fremden Mann. P: Ich möchte mich einfach nicht daran erinnern. R: Wissen Sie es nicht oder wollen Sie es nur nicht sagen? P: Das ist ein Geheimnis und ich will es ihnen nicht sagen. R: Das ist schon wichtig. Es geht nämlich darum, ob Ihr Ehegatte seine eigene Tochter verleugnet oder nicht. P: Dazu sage ich nichts. (…) Haben beide Kinder denselben Vater? P: Ja. R: Herr XXXX ist der Vater Ihrer Tochter und Ihres Sohnes?R: Herr römisch 40 ist der Vater Ihrer Tochter und Ihres Sohnes? P: Ich kann es nicht sagen. R: Wenn Sie angeben, dass Ihr Sohn nicht XXXX ist, müssen Sie doch wissen, ob Sie mit Ihrem Ehegatten XXXX hatten oder nicht.R: Wenn Sie angeben, dass Ihr Sohn nicht römisch 40 ist, müssen Sie doch wissen, ob Sie mit Ihrem Ehegatten römisch 40 hatten oder nicht. P: Ich möchte diese Frage nicht beantworten. PV: Die P will nicht, dass Sie das aufschreiben, was sie sagt, deswegen beantwortet sie die Frage nicht. (…) R: In der österreichischen Geburtsurkunde Ihres Sohnes steht, dass Ihr usbekischer Ehegatte auch der Vater Ihres Sohnes ist. Wollen Sie dazu etwas angeben? P: Das steht so dort…“ (Verhandlungsschrift Seite 09f) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde P1 aufgetragen, sämtliche Unterlagen zur XXXX vorzulegen. P1 kam dieser Aufforderung in der Folge nicht nach.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde P1 aufgetragen, sämtliche Unterlagen zur römisch 40 vorzulegen. P1 kam dieser Aufforderung in der Folge nicht nach. Aus den Angaben von P1 lässt sich nicht erschließen, auf welche XXXX und XXXX P2 und P3 XXXX wurden, zumal P1 diesbezügliche genauere Angaben verweigerte und XXXX Unterlagen – mit Ausnahme jener ihres Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nicht vorlegt wurden. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, zumal die Kinder während aufrechter Ehe von P1 mit ihrem Ehegatten auf die Welt gekommen sind und dieser auch als Vater in den jeweiligen Geburtsurkunden eingetragen ist. Aus den Angaben von P1 lässt sich nicht erschließen, auf welche römisch 40 und römisch 40 P2 und P3 römisch 40 wurden, zumal P1 diesbezügliche genauere Angaben verweigerte und römisch 40 Unterlagen – mit Ausnahme jener ihres Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nicht vorlegt wurden. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, zumal die Kinder während aufrechter Ehe von P1 mit ihrem Ehegatten auf die Welt gekommen sind und dieser auch als Vater in den jeweiligen Geburtsurkunden eingetragen ist. Nachdem weder P1 noch ihr Ehegatte mit den Eltern von P1 darüber geredet haben wollen, erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Eltern von P1 überhaupt von der XXXX wissen sollten und P1 von diesen Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Ihr Vorbringen zur Zwangsverheiratung ist – wie oben dargestellt – nicht glaubhaft; andere Verfolgungshandlungen wurden nicht thematisiert.Nachdem weder P1 noch ihr Ehegatte mit den Eltern von P1 darüber geredet haben wollen, erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Eltern von P1 überhaupt von der römisch 40 wissen sollten und P1 von diesen Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Ihr Vorbringen zur Zwangsverheiratung ist – wie oben dargestellt – nicht glaubhaft; andere Verfolgungshandlungen wurden nicht thematisiert. Dass die Eltern von P1 ihr gegen ihren Willen ihre Kinder P2 und P3 zwangsweise abnehmen und in ein Waisenhaus schicken sollten, entbehrt jeglicher Plausibilität, da ihnen kein Sorgerecht und damit auch kein Aufenthaltsbestimmungsrecht für P2 und P3 zukommt. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass P1 bis P3 in der Republik Usbekistan keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, oder wegen ihrer politischen Gesinnung droht.
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384). Wie weiter oben 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe ausgeführt, konnte P1, die im ersten Asylverfahren keine Verfolgung glaubhaft machten, auch im zweiten Asylverfahren ihr Vorbringen zu angeblichen Verfolgungen im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Nachdem P1 keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung in der Republik Usbekistan für sich, oder P2 und P3, glaubhaft machen kann, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe steht, sind die Beschwerden von P1 bis P3 gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide abzuweisen. Nachdem P1 keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung in der Republik Usbekistan für sich, oder P2 und P3, glaubhaft machen kann, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe steht, sind die Beschwerden von P1 bis P3 gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide abzuweisen. Spruchpunkte II. der Bescheide (Abweisungen der Anträge hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan):Spruchpunkte römisch zwei. der Bescheide (Abweisungen der Anträge hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan):
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. XXXX Bei P1 bis P3 handelt es sich um eine gesunde XXXX -jährige Frau, deren gesunde XXXX Tochter und ihren gesunden Sohn im Alter von XXXX . Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. römisch 40 Bei P1 bis P3 handelt es sich um eine gesunde römisch 40 -jährige Frau, deren gesunde römisch 40 Tochter und ihren gesunden Sohn im Alter von römisch 40 . Die arbeitswillige- und fähige P1 hat den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht und ist mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Es kann ihr zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr erneut kraft eigener Arbeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, zumal sie dort über eine abgeschlossene Berufsausbildung als XXXX verfügt und mehrere Jahre im Herkunftsstaat in diesem Bereich gearbeitet hat. P1 könnte sich aber stattdessen auch weiterhin, wie bisher, von ihren in Österreich lebenden Geschwistern finanziell unterstützen lassen. Darüber hinaus leben zahlreiche weitere Angehörige, darunter zwei weitere, als XXXX tätige, Geschwister von P1, in Usbekistan, die P1 unterstützen können.Die arbeitswillige- und fähige P1 hat den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht und ist mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Es kann ihr zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr erneut kraft eigener Arbeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, zumal sie dort über eine abgeschlossene Berufsausbild
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