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{'item': 'W215 2208568-3'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 28§ 57§ 10§ 8§ 52§ 46§ 55§ 19§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW215 2208568-3 Spruch, W215 2208568-3/12E W215 2314722-1/11E W215 2317874-1/3E NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Revisionen sind

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. Revisionen sind

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (P2 und P3). 1. rechtskräftig abgeschlossenes erstes Asylverfahren von P1: P1 stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am XXXX , gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung führte P1 aus, dass sie Usbekistan am XXXX verlassen hätte, weil ihr Ehegatte Probleme in seiner Arbeit gehabt habe. Sie wisse nicht, welche Probleme das gewesen seien, ihr Ehegatte habe P1 nicht nach Österreich mitnehmen wollen, aber P1 habe nicht ohne ihren Ehegatten in Usbekistan bleiben wollen.P1 stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am römisch 40 , gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung führte P1 aus, dass sie Usbekistan am römisch 40 verlassen hätte, weil ihr Ehegatte Probleme in seiner Arbeit gehabt habe. Sie wisse nicht, welche Probleme das gewesen seien, ihr Ehegatte habe P1 nicht nach Österreich mitnehmen wollen, aber P1 habe nicht ohne ihren Ehegatten in Usbekistan bleiben wollen. In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX wiederholte P1 ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen. Ihr Ehegatte sei von der Arbeit nach Hause gekommen und habe gesagt, dass er flüchten müsse; P1 solle zu Hause bleiben und er flüchte allein. P1 habe aber gesagt, dass sie auch mitkomme.In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 wiederholte P1 ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen. Ihr Ehegatte sei von der Arbeit nach Hause gekommen und habe gesagt, dass er flüchten müsse; P1 solle zu Hause bleiben und er flüchte allein. P1 habe aber gesagt, dass sie auch mitkomme. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge von P1 und ihres Ehegatten hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiären Schutzberechtigten wegen des unglaubwürdigen Vorbringens des Ehegatten und P1 zu den angeblichen Fluchtgründen abgewiesen, Aufenthaltstitel nicht gewährt, Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden die Anträge von P1 und ihres Ehegatten hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiären Schutzberechtigten wegen des unglaubwürdigen Vorbringens des Ehegatten und P1 zu den angeblichen Fluchtgründen abgewiesen, Aufenthaltstitel nicht gewährt, Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Nachdem P1 und ihr Ehegatte gegen diese Bescheide Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hatten, verwies dieses mit Beschluss vom XXXX , Zahlen XXXX (betreffend P1) und XXXX (den Ehegatten betreffend) die Verfahren

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Nachdem P1 und ihr Ehegatte gegen diese Bescheide Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hatten, verwies dieses mit Beschluss vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 (betreffend P1) und römisch 40 (den Ehegatten betreffend) die Verfahren

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. In den fortgesetzten Verfahren wurden mit Bescheiden vom XXXX , wegen der persönlichen Unglaubwürdigkeit von P1 und ihres Ehegatten, die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status von subsidiäre Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G wurde Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und ihres Ehegatten nach Usbekistan zulässig sei. Erneut wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In den fortgesetzten Verfahren wurden mit Bescheiden vom römisch 40 , wegen der persönlichen Unglaubwürdigkeit von P1 und ihres Ehegatten, die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status von subsidiäre Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und ihres Ehegatten nach Usbekistan zulässig sei. Erneut wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Nach fristgerecht gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt zu der die Beschwerdeführer nicht erschienen und danach mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom XXXX , Zahlen XXXX (P1) und XXXX (Ehegatte), die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In den Erkenntnissen wurde ausgeführt, dass das Gesamtvorbringen unglaubwürdig ist und der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden kann. Nach fristgerecht gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt zu der die Beschwerdeführer nicht erschienen und danach mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 (P1) und römisch 40 (Ehegatte), die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In den Erkenntnissen wurde ausgeführt, dass das Gesamtvorbringen unglaubwürdig ist und der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden kann. Danach weigerten sich P1 und ihr Ehegatte ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieben illegal im Bundesgebiet. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bestand für P1 keine aufrechte Wohnsitz- oder Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 bestand für P1 keine aufrechte Wohnsitz- oder Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. 2. zweites erstinstanzliches Asylverfahren von P1 bzw. erste von P2 und P3: Am XXXX stellte P1 für sich einen Folgeasylantrag und für die zwischenzeitlich am XXXX im Bundesgebiet geborene P2 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 stellte P1 für sich einen Folgeasylantrag und für die zwischenzeitlich am römisch 40 im Bundesgebiet geborene P2 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung am XXXX gab P1 an, dass sie seit der Entscheidung des ersten Antrags auf internationalen Schutz Österreich nicht verlassen habe. Auf die Frage, warum P1 einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, führte P1 aus, dass ihr Ehegatte Österreich im XXXX verlassen habe und sie befürchte, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan zwangsverheiratet werde. Ihre Eltern hätten bereits einen älteren Mann für P1 ausgesucht, P1 könne nichts dagegen machen und sich auch an keine Behörde oder Organisation wenden. Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei P1 seit XXXX bekannt.In ihrer Erstbefragung am römisch 40 gab P1 an, dass sie seit der Entscheidung des ersten Antrags auf internationalen Schutz Österreich nicht verlassen habe. Auf die Frage, warum P1 einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, führte P1 aus, dass ihr Ehegatte Österreich im römisch 40 verlassen habe und sie befürchte, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan zwangsverheiratet werde. Ihre Eltern hätten bereits einen älteren Mann für P1 ausgesucht, P1 könne nichts dagegen machen und sich auch an keine Behörde oder Organisation wenden. Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei P1 seit römisch 40 bekannt. In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2025 führte P1 aus, dass sie verheiratet sei. Ihr Ehegatte habe Österreich verlassen, weil sie gestritten hätten. Sie hätten jahrelang keine Kinder bekommen können und als P1 durch XXXX schwanger geworden sei, habe der Ehegatte das Kind nicht gewollt, weil er nicht geglaubt habe, dass er der XXXX Vater sei. Der letzte Kontakt zu ihm sei bei seiner Ausreise gewesen. Hinsichtlich der minderjährigen P2 gab sie an, dass ihre Tochter am XXXX in Österreich geboren worden sei. P1 habe nun deshalb einen Asylantrag gestellt, weil ihr Ehegatte P1 verlassen habe und ihre Eltern am Telefon mit P1 streiten würden. Diese würden P2 aufgrund der XXXX ablehnen und im Fall einer Rückkehr P1 wegnehmen und P2 in ein Waisenhaus geben. Außerdem habe P1 Angst vor einer Zwangsverheiratung.In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2025 führte P1 aus, dass sie verheiratet sei. Ihr Ehegatte habe Österreich verlassen, weil sie gestritten hätten. Sie hätten jahrelang keine Kinder bekommen können und als P1 durch römisch 40 schwanger geworden sei, habe der Ehegatte das Kind nicht gewollt, weil er nicht geglaubt habe, dass er der römisch 40 Vater sei. Der letzte Kontakt zu ihm sei bei seiner Ausreise gewesen. Hinsichtlich der minderjährigen P2 gab sie an, dass ihre Tochter am römisch 40 in Österreich geboren worden sei. P1 habe nun deshalb einen Asylantrag gestellt, weil ihr Ehegatte P1 verlassen habe und ihre Eltern am Telefon mit P1 streiten würden. Diese würden P2 aufgrund der römisch 40 ablehnen und im Fall einer Rückkehr P1 wegnehmen und P2 in ein Waisenhaus geben. Außerdem habe P1 Angst vor einer Zwangsverheiratung. Mit Schreiben vom 21.02.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Rechtsanwalt von P1 eine Aufforderung zur Stellungnahme, nachdem P1 erst im Zuge der, am selben Tag wie die niederschriftliche Befragung stattgefundenen, Rückkehrberatung angegeben hatte, XXXX schwanger zu sein. Mit Schreiben vom 21.02.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Rechtsanwalt von P1 eine Aufforderung zur Stellungnahme, nachdem P1 erst im Zuge der, am selben Tag wie die niederschriftliche Befragung stattgefundenen, Rückkehrberatung angegeben hatte, römisch 40 schwanger zu sein. Am 07.03.2025 übermittelte der Rechtsanwalt von P1 XXXX vom XXXX und XXXX , wonach P1 im XXXX in XXXX gewesen und eine XXXX durchgeführt worden sei. Zudem wurden Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass zur aktuellen Schwangerschaft von P1 vorgelegt. Der rechtliche Vertreter von P1 gab an, dass der XXXX Kindesvater unbekannt sei, da es sich in beiden Fällen um XXXX gehandelt hätte. Am 07.03.2025 übermittelte der Rechtsanwalt von P1 römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 , wonach P1 im römisch 40 in römisch 40 gewesen und eine römisch 40 durchgeführt worden sei. Zudem wurden Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass zur aktuellen Schwangerschaft von P1 vorgelegt. Der rechtliche Vertreter von P1 gab an, dass der römisch 40 Kindesvater unbekannt sei, da es sich in beiden Fällen um römisch 40 gehandelt hätte. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zahlen 1) 1192082710/230761294 und 2) 1349765800/230761391, wurden der zweite (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz von P1 und der erste Antrag für P2 jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan

§ 46

FPG zulässig sind.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zahlen , 1) 1192082710/230761294 und 2) 1349765800/230761391, wurden der zweite , (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz von P1 und der erste Antrag für P2 jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig sind.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.). Am XXXX wurde P3 in Österreich geboren, für ihn am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.Am römisch 40 wurde P3 in Österreich geboren, für ihn am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl 1440186510/250831858, wurde auch der Antrag von P3 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 P1 Ehegatte FPG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Usbekistan

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 211 Tage (bis zum 16.12.2025) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl 1440186510/250831858, wurde auch der Antrag von P3 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, P1 Ehegatte FPG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 211 Tage (bis zum 16.12.2025) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 3. Beschwerdeverfahren: Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von P1 und P2 vom 14.05.2025, zugestellt am 19.05.2025, wurden vom Rechtsanwalt von P1 fristgerecht, mit Schriftsätzen vom 16.06.2025, gegenständliche Beschwerden wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit der Verfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Die Beschwerdevorlagen vom 17.06.2025 langten am 23.06.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zugewiesen. Nach Unzuständigkeitseinreden wurden die Verfahren am 27.06.2025 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Für den 28.07.2025 wurde ein Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien P1 in Begleitung ihres Vertreters. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 13.05.2025 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein, bzw. wurde darauf hingewiesen, dass im Verfahren von P3 noch keine Beschwerde eingebracht worden war und angekündigt, sollte noch eine eigebracht werden, die Verfahren zeitgleich zu erledigen. In der Folge wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend P3 vom 17.07.2025, zugestellt am 23.07.2025, fristgerecht, mit Schriftsatz vom 18.08.2025, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde im Verfahren von P3 wurde von jenem Vertreter unterschrieben, der in der Beschwerdeverhandlung am 28.07.2025 anwesend war. In der Beschwerde wird, nachdem es sich um ein XXXX handelt, vom Vertreter auf die Angaben der Mutter P1 in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, aus den in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zitiert und keine weitere Beschwerdeverhandlung beantragt.In der Folge wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend P3 vom 17.07.2025, zugestellt am 23.07.2025, fristgerecht, mit Schriftsatz vom 18.08.2025, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde im Verfahren von P3 wurde von jenem Vertreter unterschrieben, der in der Beschwerdeverhandlung am 28.07.2025 anwesend war. In der Beschwerde wird, nachdem es sich um ein römisch 40 handelt, vom Vertreter auf die Angaben der Mutter P1 in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, aus den in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zitiert und keine weitere Beschwerdeverhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)persönliche Verhältnisse: Die Identitäten von P1 bis P3 können nicht festgestellt werden. Sie sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der Volksgrupp der Tadschiken an und P1 bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache von P1 ist Tadschikisch, sie beherrscht zudem sehr gut Usbekisch. P1 ist die Mutter ihrer am XXXX in Österreich geborenen Tochter P2 und ihres am XXXX geborenen Sohnes P3. P1 ist die Mutter ihrer am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter P2 und ihres am römisch 40 geborenen Sohnes P3. Der Vater der beiden Kinder ist laut den österreichischen Geburtsurkunden ihr Ehegatte, Herr XXXX , geb. XXXX , ebenfalls Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, mit dem P1 seit dem Jahr XXXX verheiratet ist. Der Vater der beiden Kinder ist laut den österreichischen Geburtsurkunden ihr Ehegatte, Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , ebenfalls Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, mit dem P1 seit dem Jahr römisch 40 verheiratet ist. Im Gegensatz zu P1 bis P3 ist der Ehegatte von P1 zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich obdachlos gemeldet und nicht zum Aufenthalt berechtigt. Gegen ihn besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung für die Republik Usbekistan. P1 stammt aus der Stadt XXXX , die im Jahr XXXX Einwohner hatte. Sie besuchte dort neun Jahre die Grundschule und absolvierte anschließend eine dreijährige Ausbildung zur XXXX . Danach arbeitete P1, auch während ihre Ehe, von XXXX bis XXXX als XXXX . P1 stammt aus der Stadt römisch 40 , die im Jahr römisch 40 Einwohner hatte. Sie besuchte dort neun Jahre die Grundschule und absolvierte anschließend eine dreijährige Ausbildung zur römisch 40 . Danach arbeitete P1, auch während ihre Ehe, von römisch 40 bis römisch 40 als römisch 40 . Ihre Eltern, Schwiegereltern, eine Schwester und ein Bruder, sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in XXXX und P1 hat telefonischen Kontakt mit ihren Eltern. Mehrere Häuser in XXXX stehen im Eigentum der Familie des Ehegatten von P1.Ihre Eltern, Schwiegereltern, eine Schwester und ein Bruder, sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in römisch 40 und P1 hat telefonischen Kontakt mit ihren Eltern. Mehrere Häuser in römisch 40 stehen im Eigentum der Familie des Ehegatten von P1.
  2. b)Verfahrensverläufe: P1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt mit ihrem Ehegatten illegal ins Bundesgebiet ein und beide stellte am XXXX Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wurden. Aufenthaltstitel wurden nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. P1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt mit ihrem Ehegatten illegal ins Bundesgebiet ein und beide stellte am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wurden. Aufenthaltstitel wurden nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Nachdem P1 und ihr Ehegatte gegen diese Bescheide Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hatten, verwies dieses mit Beschluss vom XXXX die Verfahren

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Nachdem P1 und ihr Ehegatte gegen diese Bescheide Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hatten, verwies dieses mit Beschluss vom römisch 40 die Verfahren

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. In den fortgesetzten Verfahren ergingen spruchgemäß gleichlautende Bescheid vom XXXX . Nach fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden und einer anberaumter Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerden mit Erkenntnissen vom XXXX als unbegründet abgewiesen. In den fortgesetzten Verfahren ergingen spruchgemäß gleichlautende Bescheid vom römisch 40 . Nach fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden und einer anberaumter Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerden mit Erkenntnissen vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahrens im XXXX kam P1 und ihr Ehegatte ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nach, verblieben bewusst illegal in Österreich und lebte im Zeitraum von XXXX bis XXXX an unterschiedlichen Wohnadressen, ohne ihren Meldeverpflichtungen nachzukommen.Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahrens im römisch 40 kam P1 und ihr Ehegatte ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nach, verblieben bewusst illegal in Österreich und lebte im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 an unterschiedlichen Wohnadressen, ohne ihren Meldeverpflichtungen nachzukommen. Am XXXX stellte P1 für sich einen Folgeantrag und für die am XXXX im Bundesgebiet geborene minderjährige P2 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 stellte P1 für sich einen Folgeantrag und für die am römisch 40 im Bundesgebiet geborene minderjährige P2 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zahlen 1) 1192082710/230761294 und 2) 1349765800/230761391, wurden der zweite (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz von P1 und der erste Antrag für P2 jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan

§ 46

FPG zulässig sind.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zahlen , 1) 1192082710/230761294 und 2) 1349765800/230761391, wurden der zweite , (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz von P1 und der erste Antrag für P2 jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig sind.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.). Am XXXX wurde P3 in Österreich geboren, für ihn am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.Am römisch 40 wurde P3 in Österreich geboren, für ihn am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl 1440186510/250831858, wurde auch der Antrag von P3 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 P1 Ehegatte FPG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Usbekistan

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 211 Tage (bis zum 16.12.2025) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl 1440186510/250831858, wurde auch der Antrag von P3 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, P1 Ehegatte FPG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 211 Tage (bis zum 16.12.2025) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach fristgerecht vom Rechtsanwalt gegen die Bescheide von P1 und P2 erhobenen Beschwerden wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Danach wurde von jenem Vertreter, der in der Beschwerdeverhandlung anwesend war, eine Beschwerde im Verfahren von P3 verfasst und unterschrieben.

  1. c)Fluchtgründe: Der Ehegatten von P1 hat in seinem ersten Asylverfahren frei erfunden Fluchtründe behauptet und P1, dass sie nur deshalb mit ihm nach Österreich gereist sei, um mit ihrem Ehegatten zusammen sein zu können. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1, die seit XXXX nach moslemischem Glauben und standesamtlich in der Republik Usbekistan mit ihrem Ehegatten verheiratet ist, dort von ihren Eltern wegen einer XXXX in Österreich verfolgt wird und/oder diese P1 – mit einem anderen Mann (zusätzlich) - zwangsweise verheiraten wollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1, die seit römisch 40 nach moslemischem Glauben und standesamtlich in der Republik Usbekistan mit ihrem Ehegatten verheiratet ist, dort von ihren Eltern wegen einer römisch 40 in Österreich verfolgt wird und/oder diese P1 – mit einem anderen Mann (zusätzlich) - zwangsweise verheiraten wollen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P2 oder P3 in der Republik Usbekistan gefährdet sind, gegen den Willen ihrer Mutter in ein Waisenhaus gebracht zu werden. P1 bis P3 droht bei einer Rückkehr in die Republik Usbekistan keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
  2. d)Rückkehr in den Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Rückkehr von P1 bis P3 entgegensteht. P1 ist hat XXXX im Herkunftsstaat gelebt, dort die Schule besucht, eine Berufsausbildung als XXXX absolviert und war mehrere Jahre in diesem Beruf erwerbstätig. Sie ist gesund, arbeitsfähig und –willig und es kann nicht festgestellt werden, dass sie mit den ebenfalls gesunden P2 und P3 nach ihrer Rückkehr in die Republik Usbekistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Es ist P1 möglich und zumutbar, nach ihrer Rückkehr wieder berufstätig zu sein und für den Unterhalt für sich und P2 und P3 zu sorgen. P1 ist hat römisch 40 im Herkunftsstaat gelebt, dort die Schule besucht, eine Berufsausbildung als römisch 40 absolviert und war mehrere Jahre in diesem Beruf erwerbstätig. Sie ist gesund, arbeitsfähig und –willig und es kann nicht festgestellt werden, dass sie mit den ebenfalls gesunden P2 und P3 nach ihrer Rückkehr in die Republik Usbekistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Es ist P1 möglich und zumutbar, nach ihrer Rückkehr wieder berufstätig zu sein und für den Unterhalt für sich und P2 und P3 zu sorgen. Des Weiteren verfügt P1 über ein großes familiäres und soziales Netzwerk in XXXX , wo sie den Großteil ihres Lebens zugebracht hat. Sie kann Unterstützung durch ihre dort lebenden Angehörigen, etwa durch ihre zwei als XXXX tätigen Geschwister, erhalten. Dass P1 durch ihre Eltern verfolgt wird, ist nicht glaubhaft und steht P1 mit diesen in aufrechtem Kontakt (siehe dazu 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe). Den beiden in Österreich lebenden Geschwistern von P1, die bereits seit mehreren Jahren für P1 den Lebensunterhalt in Österreich finanzieren, unter anderem ihre Unterkunft sowie die XXXX von P2 bezahlen und P1 weiters mit finanziellen Beihilfen und Kleidung helfen (siehe dazu 1. Feststellungen e Privat- und Familienleben), ist es möglich, im Fall einer Rückkehr von P1 bis P3 in die Republik Usbekistan die Unterstützung mittels Geldüberweisungen fortzusetzen.Des Weiteren verfügt P1 über ein großes familiäres und soziales Netzwerk in römisch 40 , wo sie den Großteil ihres Lebens zugebracht hat. Sie kann Unterstützung durch ihre dort lebenden Angehörigen, etwa durch ihre zwei als römisch 40 tätigen Geschwister, erhalten. Dass P1 durch ihre Eltern verfolgt wird, ist nicht glaubhaft und steht P1 mit diesen in aufrechtem Kontakt (siehe dazu 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe). Den beiden in Österreich lebenden Geschwistern von P1, die bereits seit mehreren Jahren für P1 den Lebensunterhalt in Österreich finanzieren, unter anderem ihre Unterkunft sowie die römisch 40 von P2 bezahlen und P1 weiters mit finanziellen Beihilfen und Kleidung helfen (siehe dazu 1. Feststellungen e Privat- und Familienleben), ist es möglich, im Fall einer Rückkehr von P1 bis P3 in die Republik Usbekistan die Unterstützung mittels Geldüberweisungen fortzusetzen. Für den Fall, dass P1 das Familienleben mit ihrem Ehegatten und Vater ihrer Kinder in der Republik Usbekistan nicht fortsetzt, können in Usbekistan alleinstehende Frauen mit Kind monatliche Kinderbeihilfen und einmalige Energiesubventionen erhalten, sofern sie im Sozialschutzregister eingetragen sind und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Über das Frauenregister („Ayollar Daftari“) gibt es besonders für sozial schutzbedürftige Frauen zusätzliche Hilfen wie Mietzuschüsse oder Unterstützung bei Wohnungsreparaturen. Daneben bieten Einzelunternehmer und NGOs kleinere Zuschüsse oder Beschäftigungsprojekte zur Förderung der Selbstständigkeit und sozialen Integration an.
  3. e)Privat- und Familienleben: P1 lebt gemeinsam mit den minderjährigen P2 und P3 in einem Haushalt. Sie ist nach wie vor mit ihrem Ehegatten verheiratet, der nicht an ihrer Wohnadresse gemeldet ist. Gegen den Ehegatten von P1 und den Vater von P2 und P3 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in die Republik Usbekistan. P1 hat zwei volljährige Geschwister in Österreich, die für den Lebensunterhalt von P1 bis P3 in Österreich aufkommen und insbesondere die Unterkunft bezahlen, die XXXX von P2 finanzieren und P1 mit weiteren finanziellen Zuwendungen und Kleidung unterstützen. Die Schwester, XXXX , geb. XXXX , lebt bereits seit mehr als 15 Jahren in Österreich und der Bruder, XXXX , geb. XXXX , ist seit ca. 16 Jahren im Bundesgebiet aufhältig. P1 hat zwei volljährige Geschwister in Österreich, die für den Lebensunterhalt von P1 bis P3 in Österreich aufkommen und insbesondere die Unterkunft bezahlen, die römisch 40 von P2 finanzieren und P1 mit weiteren finanziellen Zuwendungen und Kleidung unterstützen. Die Schwester, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt bereits seit mehr als 15 Jahren in Österreich und der Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist seit ca. 16 Jahren im Bundesgebiet aufhältig. P1 ist seit März 2023 im Rahmen von Dienstleistungschecks geringfügig als Babysitterin beschäftigt. Mit diesem Einkommen ist sie jedoch nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. P1 hat keine Deutschkurse besucht, keine Prüfung abgelegt und es zeigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie kaum Deutsch spricht. P1 ist kein Mitglied in einem Verein und hat sich nie ehrenamtlich engagiert. Sie verfügt über einige wenige Kontakte im österreichischen Bundesgebiet. In einer Gesamtbetrachtung können keine nennenswerten Integrationsbemühungen erkannt werden. P2 ist XXXX alt und besucht seit XXXX regelmäßig eine internationale XXXX , P3 ist ein XXXX . P2 ist römisch 40 alt und besucht seit römisch 40 regelmäßig eine internationale römisch 40 , P3 ist ein römisch 40 . P1 umging bewusst die österreichischen Einwanderungsvorschriften, indem sie illegal einreiste. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung nach Erhalt ihrer letzten rechtskräftigen Entscheidung jahrelang nicht nach, sondern verblieb unter Missachtung der Meldevorschriften über mehrere Jahre hinweg bewusst unrechtmäßig im Bundesgebiet, ehe sie einen neuerlichen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  4. f)aktuelle Lage im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan vom 10.12.2024: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. Politische Lage Usbekistan versteht sich

der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).Usbekistan versteht sich

der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Artikel eins,), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024). Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2024a). Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vergleiche CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Artikel 106,). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Artikel 109,). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a). Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b). Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024). Quellen: […] Sicherheitslage In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024). Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024). Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023). Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024). Quellen: […] Rechtsschutz / Justizwesen Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024). Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024). Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024). Quellen: […] Korruption Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, die für die Ausstellung von ID-Ausweisen und Registrierungen zuständig sind, erkennen (FH 2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben. Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Wehrdienst und Rekrutierungen Bürger sind laut Verfassung verpflichtet, Wehr- oder Ersatzdienst nach gesetzlichen Vorgaben zu leisten (Verf USBE o.D., Art. 64). Männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren werden in Friedenszeiten für einen 12-monatigen Militärdienst einberufen (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4f; vgl. CIA 25.11.2024). Gegen Zahlung kann der Dienst auf einen Monat verkürzt werden, wobei eine Verpflichtung besteht, der Reserve bis zum

  1. Lebensjahr anzugehören (CIA 25.11.2024). Es gibt verschiedene Wehrdienstformen wie befristeten Wehrdienst, Einberufungsreserve, vertraglichen Wehrdienst und Reservistendienst (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4). Der Wehrdienst ist mit Privilegien bei Beschäftigung und Hochschulzugang verbunden (CIA 25.11.2024). Die Rekrutierung von Kindern durch staatliche Militärs und nicht-staatliche bewaffnete Gruppen ist gesetzlich verboten (USDOL 5.9.2024). Bürger sind strafrechtlich nicht haftbar, sofern sie keine militärische Ausbildung bei extremistischen Organisationen absolviert oder Terrorismus unterstützt haben. Das Gesetz erlaubt Personen, die aus religiösen Gründen den Militärdienst ablehnen, einen alternativen Zivildienst zu leisten (USDOS 26.6.2024). Laut der christlichen NGO Open Doors sind Männer im Militärdienst, insbesondere männliche christliche Konvertiten, sowohl verbalen als auch körperlichen Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt (OD 12.2023).Bürger sind laut Verfassung verpflichtet, Wehr- oder Ersatzdienst nach gesetzlichen Vorgaben zu leisten (Verf USBE o.D., Artikel 64,). Männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren werden in Friedenszeiten für einen 12-monatigen Militärdienst einberufen (GWW USBE 11.2.2003, Artikel 4 f,; vergleiche CIA 25.11.2024). Gegen Zahlung kann der Dienst auf einen Monat verkürzt werden, wobei eine Verpflichtung besteht, der Reserve bis zum
  2. Lebensjahr anzugehören (CIA 25.11.2024). Es gibt verschiedene Wehrdienstformen wie befristeten Wehrdienst, Einberufungsreserve, vertraglichen Wehrdienst und Reservistendienst (GWW USBE 11.2.2003, Artikel 4,). Der Wehrdienst ist mit Privilegien bei Beschäftigung und Hochschulzugang verbunden (CIA 25.11.2024). Die Rekrutierung von Kindern durch staatliche Militärs und nicht-staatliche bewaffnete Gruppen ist gesetzlich verboten (USDOL 5.9.2024). Bürger sind strafrechtlich nicht haftbar, sofern sie keine militärische Ausbildung bei extremistischen Organisationen absolviert oder Terrorismus unterstützt haben. Das Gesetz erlaubt Personen, die aus religiösen Gründen den Militärdienst ablehnen, einen alternativen Zivildienst zu leisten (USDOS 26.6.2024). Laut der christlichen NGO Open Doors sind Männer im Militärdienst, insbesondere männliche christliche Konvertiten, sowohl verbalen als auch körperlichen Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt (OD 12.2023). Quellen: […] Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, HRW 11.1.2024). Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024).Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024). Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin. Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin. Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024). Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich, jedoch sind insbesondere religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und verbietet Zwang, Proselytismus sowie religiöse Parteien. Dennoch nehmen Berichte über Verhaftungen und gesellschaftlichen Druck zu, während Reformempfehlungen unzureichend umgesetzt werden (USDOS 26.6.2024). Die Religionsfreiheit bleibt stark eingeschränkt (AI 24.4.2024), unregistrierte Aktivitäten werden kriminalisiert, und Angehörige verbotener Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024). Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken, 1,5% Tataren und 2,9% anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung sind selten, jedoch gibt es keine staatlichen Programme zur Bekämpfung gesellschaftlicher Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024). Ein Entwurf des Strafgesetzbuches behält das Verbot einvernehmlicher homosexueller Beziehungen bei, trotz internationaler Empfehlungen zur Aufhebung (AI 24.4.2024). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (HRW 11.1.2024). Quellen: […] Todesstrafe Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Art. 25; vgl. AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024).Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Artikel 25,; vergleiche AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024). Quellen: […] Frauen Frauen besitzen formal die gleichen politischen Rechte, können sich jedoch in der Praxis nicht unabhängig organisieren, um ihre Interessen zu vertreten. Zudem sind sie in Führungspositionen unterrepräsentiert (FH 2024). Zwar gewährt das Gesetz Frauen dieselben Rechte wie Männern in Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Arbeit und sozialem Schutz, doch erschweren traditionelle und kulturelle Ansichten in einigen Regionen die Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Darüber hinaus sind Frauen von bestimmten Berufen, die im Arbeitsgesetzbuch festgelegt sind, ausgeschlossen (FH 2024). Obwohl die Gesetze Usbekistans gleiche Rechte und Chancen für Männer und Frauen garantieren, sind Frauen in gut bezahlten Berufen oft unterrepräsentiert oder auf nachrangige Rollen beschränkt (BS 19.3.2024). Menschenhandel zur Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (FH 2024).Frauen besitzen formal die gleichen politischen Rechte, können sich jedoch in der Praxis nicht unabhängig organisieren, um ihre Interessen zu vertreten. Zudem sind sie in Führungspositionen unterrepräsentiert (FH 2024). Zwar gewährt das Gesetz Frauen dieselben Rechte wie Männern in Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Arbeit und sozialem Schutz, doch erschweren traditionelle und kulturelle Ansichten in einigen Regionen die Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Darüber hinaus sind Frauen von bestimmten Berufen, die im Arbeitsgesetzbuch festgelegt sind, ausgeschlossen (FH 2024). Obwohl die Gesetze Usbekistans gleiche Rechte und Chancen für Männer und Frauen garantieren, sind Frauen in gut bezahlten Berufen oft unterrepräsentiert oder auf nachrangige Rollen beschränkt (BS 19.3.2024). Menschenhandel zur Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (FH 2024). Im April 2023 wurde häusliche Gewalt erstmals als eigenständiges Delikt kriminalisiert, und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder wurden eingeführt (AI 24.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Allerdings liegt der Fokus auf der „Stärkung der Familie“, wodurch Versöhnung und Familienzusammenführung oft über den Schutz der Betroffenen gestellt werden. Bis August mündeten 84,7% der Fälle in einer Versöhnung (AI 24.4.2024). Häusliche Gewalt bleibt ein ernstes und weit verbreitetes Problem (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Opfer häuslicher Gewalt werden häufig davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, da Täter nur selten strafrechtlich verfolgt werden (FH 2024).Im April 2023 wurde häusliche Gewalt erstmals als eigenständiges Delikt kriminalisiert, und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder wurden eingeführt (AI 24.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Allerdings liegt der Fokus auf der „Stärkung der Familie“, wodurch Versöhnung und Familienzusammenführung oft über den Schutz der Betroffenen gestellt werden. Bis August mündeten 84,7% der Fälle in einer Versöhnung (AI 24.4.2024). Häusliche Gewalt bleibt ein ernstes und weit verbreitetes Problem (HRW 11.1.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Opfer häuslicher Gewalt werden häufig davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, da Täter nur selten strafrechtlich verfolgt werden (FH 2024). Die Regierung bietet Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten, einschließlich Notfallverhütung für Frauen, die sexuelle Gewalt melden; jedoch fehlt eine Postexpositionsprophylaxe. Aktivisten berichten zudem, dass das Thema der sexuellen Gewalt tabuisiert wird und keine offiziellen Statistiken über die Anzahl der Fälle vorliegen (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt (FH 2024). In den letzten Jahren hat die Regierung „Frauen-Notizbücher“ und „Jugend-Notizbücher“ eingeführt – spezielle Datenbanken mit Informationen über besonders gefährdete Familien und soziale Schichten, die für staatliche Subventionen in Frage kommen (BS 19.3.2024). Obwohl das Gesetz Männern und Frauen gleiche Rechte bei Ehe und Scheidung gewährt, sind Frauen faktisch oft benachteiligt; zudem soll es in einigen Gebieten außergesetzliche Kinderehen geben (FH 2024). Quellen: […] Kinder Die usbekische Verfassung verbietet Kinderarbeit, die die Gesundheit oder Entwicklung des Kindes beeinträchtigt, und garantiert den Schutz von Kindheit und Familie (Verf USBE o.D., Art. 44, 77ff). Usbekistan hat das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie zwei Fakultativprotokolle ratifiziert (OHCHR o.D.). Trotz gesetzlicher Fortschritte im Kinderschutz besteht laut dem UN-Büro in Usbekistan weiterhin Verbesserungsbedarf. Im Gesundheitswesen wurden durch ein staatliches Versicherungsprogramm Fortschritte erzielt, dennoch sind 9.000 Kinder ungeimpft, und nur 31% der HIV-infizierten Kinder erhalten eine Therapie, was auf Stigmatisierung und eingeschränkten Zugang hinweist. Die Einschulungsrate in der Primarstufe lag 2021–2022 bei 99%, während die Vorschuleinschreibung von unter 30%

(2017)auf über 73%
(2024)stieg. Fast zwei Millionen Kinder nahmen 2022-2023 an frühkindlichen Bildungsprogrammen teil; dennoch bestehen Herausforderungen in der Bildungsqualität und inklusive Bildung. Im Rahmen der Reform der Kinderbetreuung wurden 23 Einrichtungen geschlossen und 2.448 Kinder in familien- und gemeinschaftsbasierte Pflege überführt. Kinder mit Behinderungen sind weiterhin überproportional in stationären Einrichtungen vertreten, was auf Defizite bei Familienunterstützung und Wiedereingliederungsdiensten hinweist. Die Gründung der Nationalen Agentur für Sozialschutz soll eine kohärente Agenda für sozialen Schutz fördern; jedoch schränkt begrenzter finanzieller Spielraum die Ausweitung von Sozialschutzprogrammen ein, was sich in einer Reduzierung der Kindergeldempfänger im ersten Quartal 2024 zeigt (UN-Uzbekistan 9.10.2024).Die usbekische Verfassung verbietet Kinderarbeit, die die Gesundheit oder Entwicklung des Kindes beeinträchtigt, und garantiert den Schutz von Kindheit und Familie (Verf USBE o.D., Artikel 44, 77 f, f,). Usbekistan hat das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie zwei Fakultativprotokolle ratifiziert (OHCHR o.D.). Trotz gesetzlicher Fortschritte im Kinderschutz besteht laut dem UN-Büro in Usbekistan weiterhin Verbesserungsbedarf. Im Gesundheitswesen wurden durch ein staatliches Versicherungsprogramm Fortschritte erzielt, dennoch sind 9.000 Kinder ungeimpft, und nur 31% der HIV-infizierten Kinder erhalten eine Therapie, was auf Stigmatisierung und eingeschränkten Zugang hinweist. Die Einschulungsrate in der Primarstufe lag 2021–2022 bei 99%, während die Vorschuleinschreibung von unter 30%
(2017)auf über 73%
(2024)stieg. Fast zwei Millionen Kinder nahmen 2022-2023 an frühkindlichen Bildungsprogrammen teil; dennoch bestehen Herausforderungen in der Bildungsqualität und inklusive Bildung. Im Rahmen der Reform der Kinderbetreuung wurden 23 Einrichtungen geschlossen und 2.448 Kinder in familien- und gemeinschaftsbasierte Pflege überführt. Kinder mit Behinderungen sind weiterhin überproportional in stationären Einrichtungen vertreten, was auf Defizite bei Familienunterstützung und Wiedereingliederungsdiensten hinweist. Die Gründung der Nationalen Agentur für Sozialschutz soll eine kohärente Agenda für sozialen Schutz fördern; jedoch schränkt begrenzter finanzieller Spielraum die Ausweitung von Sozialschutzprogrammen ein, was sich in einer Reduzierung der Kindergeldempfänger im ersten Quartal 2024 zeigt (UN-Uzbekistan 9.10.2024). Trotz rechtlicher Rahmenbedingungen und internationaler Zusammenarbeit zur Stärkung der Arbeitsaufsicht verzeichnete Usbekistan 2023 nur minimale Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Ein Gesetz von 2009 und ein Dekret von 2017 führten jedoch dazu, dass laut der Internationalen Arbeitsorganisation seit 2018 keine Kinderarbeit mehr in der Baumwollindustrie existiert (FH 2024). Obwohl alle Kinder gesetzlich Anspruch auf kostenlose Bildung haben, ist der Zugang für Flüchtlingskinder, insbesondere aus Afghanistan, aufgrund fehlender Sprachkenntnisse eingeschränkt. Zudem erschweren informelle Gebühren wie Bestechungsgelder den Zugang zu Bildung für einkommensschwache Familien (USDOL 13.11.2024). Der rechtliche Schutz gegen Kindesmissbrauch ist zwar vorhanden, doch wird dieser oft als internes Familienproblem betrachtet, und es gibt wenig offizielle Informationen über staatliche Maßnahmen. Menschenrechtsaktivisten kritisieren die mangelnde Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf Missbrauchsmeldungen. Trotz gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor sexueller Ausbeutung von Kindern und trotz des Mindestheiratsalters von 18 Jahren bleibt die Durchsetzung der Gesetze ineffektiv; in ländlichen Gebieten werden Mädchen unter 15 Jahren in religiösen Zeremonien verheiratet (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, was die Regierung meist respektiert. Dennoch gibt es Berichte über Einschüchterungen und Passentzug. Die Regierung soll durch Dokumentenentzug die Mobilität im Ausland kontrollieren, den Rechtsstatus gefährden oder Inhaftierungen provozieren (USDOS 23.4.2024). Um in eine andere Stadt umzuziehen, ist eine Genehmigung erforderlich, wobei häufig Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Die Regierung schaffte im Jahr 2019 die Ausreisevisa ab, die zuvor zur Einschränkung von Reisen außerhalb der GUS-Staaten verwendet wurden (FH 2024). […] IDPs und Flüchtlinge Mit zunehmender Armut, wirtschaftlichen Ungleichheiten, hoher Arbeitslosigkeit und unzureichender Infrastruktur in ländlichen Gebieten hat die interne Migration, zusammen mit der externen Arbeitsmigration, zu einer erheblichen Überbevölkerung in der Hauptstadt Taschkent geführt, die nun 2,5 Millionen Menschen beherbergt (BS 19.3.2024). Nach dem Fall Kabuls 2021 fanden Tausende Afghanen in Usbekistan Zuflucht. Ende des Jahres lebten dort 13.000 bis 17.000, von denen rund 2.000 weiterhin Unterstützung benötigen. Die Regierung bietet begrenzte Hilfe, schickt sie aber nicht zurück. Viele sind inzwischen weitergereist. Afghanische Flüchtlinge kämpfen mit hohen Kosten, Korruption, rechtlichen Hürden und eingeschränktem Zugang zu Bildung und Schutz. Ein präsidiales Dekret sieht ein Asylsystem vor, das laut internationalen Beobachtern faktisch nicht existiert, ohne Berichte über gewährte Asylfälle (USDOS 23.4.2024). Im zweiten Quartal 2024 wanderten 60.400 Personen nach Usbekistan ein, darunter 34.300 Frauen (58%) und 26.100 Männer (42%), was einem Anstieg von über 9% gegenüber dem ersten Quartal entspricht. Der Großteil der registrierten Migranten zog von ländlichen in städtische Gebiete (74%). Gleichzeitig wurden 62.400 registrierte Personen als ausgewandert geschätzt, darunter 35.300 Frauen (57%) und 27.100 Männer (43%), was einem Anstieg von fast 7% im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Die meisten Auswanderer verließen städtische Gebiete (82%) (IOM 2024). Migranten werden durch die Agentur für externe Arbeitsmigration Usbekistans (AELM) finanziell, sozial und rechtlich unterstützt. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (USDOS 24.6.2024). Die Regierung kooperiert nicht mit dem UNHCR oder anderen humanitären Organisationen, um schutzbedürftige Personen zu unterstützen. Usbekistan hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet, unterstützt keine Flüchtlinge und das UNHCR ist nicht akkreditiert (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Grundversorgung und Wirtschaft Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und einer dynamisch wachsenden Wirtschaft. Seit 2017 wurden zahlreiche Reformen zur wirtschaftlichen und politischen Öffnung umgesetzt, darunter die Liberalisierung des Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum (WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum im verarbeitenden Gewerbe und Bau. Reformen wie Marktöffnung, Privatisierung und Unternehmensförderung unterstützen das Wachstum, doch es besteht weiterhin großer Reformbedarf (GTAI 13.5.2024). Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Inflationsrate beträgt 11,6%, die Arbeitslosenquote liegt bei 7,9%
(2024)(GTAI 5.2024). Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 19.3.2024). In ländlichen Gebieten herrschen höhere Armut und Arbeitslosigkeit sowie eine unzureichende Infrastruktur und eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Sozialdiensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023). Zu den wichtigsten usbekischen Exportgütern zählen Baumwolle und Textilien, Nahrungsmittel, Erdgas sowie Metalle (v.a. Gold) und verarbeitete Metallprodukte. Neben der Förderung von Exporten versucht Usbekistan durch aktive Industriemodernisierung seine hohen Importe zu substituieren (WKO 4.2024). Quellen: […] Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung abgedeckt (ILO 4.2024). Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben. Für Militärangehörige und Kriegsveteranen existiert ein gesondertes System. Auch das obligatorische individuelle Konto erfasst Angestellte, wobei Selbstständige ebenfalls freiwillig teilnehmen können. Das Sozialhilfesystem richtet sich an bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 1.2022). Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier oder mehr Kinder 175%. Diese Zulage kann bis zu sechs Monate gewährt und bei gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022). Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden staatliche Zuschüsse für Studierende aus benachteiligten Familien angekündigt. Umfassende Programme unterstützen auch Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen, während Aktivisten, Freiwillige und religiöse Gruppen ebenfalls Hilfe leisten (BS 19.3.2024). Quellen: […] Medizinische Versorgung Die Verfassung Usbekistans garantiert das Recht auf Gesundheitsschutz und den Zugang zu einer staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung (GoU 25.7.2023). Seit 2018 werden umfassende Gesundheitsreformen umgesetzt, die insbesondere die primäre Gesundheitsversorgung stärken sollen (WHO 2023). Diese Reformen, ab 2021 landesweit eingeführt, führten zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung, darunter Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsförderung und eine gestiegene Lebenserwartung (GoU 25.7.2023). Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt, und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Die Mittelzuweisung erfolgt direkt an die Patienten. Trotz Herausforderungen wie Ausbildungsdefiziten, Korruption, sozialer Stigmatisierung und finanziellen Hürden hat sich der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Mütter und Kinder verbessert. Spezialisierte Kliniken für Neugeborene bieten moderne Versorgung im Wochenbett, um die regional hohen Raten der Mütter- und Säuglingssterblichkeit zu senken (IPU 8.7.2024). Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, allerdings variiert die Qualität der Versorgung. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen. Diese privaten Versicherungen gewinnen an Beliebtheit, da sie eine höhere Versorgungsqualität bieten, obwohl Einschränkungen wie der Ausschluss von Vorerkrankungen bestehen (IO 20.11.2023). Quellen: […] Rückkehr Eigenen Berichten nach hat Usbekistan seit 2019 531 Personen, vor allem Frauen und Kinder, aus Konfliktgebieten wie Syrien, Irak und Afghanistan repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024). Usbekische Behörden und Sicherheitsdienste üben Druck auf im Ausland lebende muslimische Usbeken aus, um deren Rückkehr nach Usbekistan zu erzwingen. Dabei wird ihnen teilweise versprochen, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden (USCIRF 5.2024). Ein Fall aus dem April 2022 zeigt, dass ein Gewissensgefangener nach Usbekistan zurückkehrte, nachdem ihm zugesichert wurde, er würde nicht inhaftiert werden (Forum18 23.9.2024). In einem anderen Fall wurde ein 26-jähriger Mann in Usbekistan wegen Söldnertätigkeit verurteilt, nachdem er sechs Monate für die Wagner-Gruppe gekämpft hatte. Er erhielt eine 30-monatige Bewährungsstrafe und muss 20 % seines Gehalts an den Staat abführen. Usbekistan warnt seine Bürger, dass Söldnertätigkeit strafbar ist, ähnlich wie andere zentralasiatische Staaten (RFE/RL 11.7.2024). Ein weiterer Vorfall betrifft einen 19-jährigen Usbeken, der in Russland gearbeitet hatte und im Oktober 2023 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Der Grund war die Beleidigung von Präsident Mirsijojew in sozialen Medien, obwohl der junge Mann den Beitrag gelöscht und sich freiwillig den usbekischen Behörden gestellt hatte (FH 2024). Quellen: […] 2. Beweiswürdigung:
  1. a)persönliche Verhältnisse: Die Identitäten von P1 bis P3 können mangels Vorlage von usbekischen Identitätsdokumenten (gemeint: mit Lichtbild im Original), nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur aufrechte Ehe zwischen P1 und ihrem Ehegatten beruhen auf den Angaben von P1: „…LA: Wie lautet Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? VP: Ich bin verheiratet. LA: Bitte nennen Sie die Personendaten Ihres Ehemannes? VP: XXXX , geb. XXXX , in Usbekistan.VP: römisch 40 , geb. römisch 40 , in Usbekistan. LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: XXXX in XXXX .VP: römisch 40 in römisch 40 . LA: Haben Sie traditionell und/oder standesamtlich geheiratet? VP: Beides…” (niederschriftliche Befragung vom P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2025) Dass P1 und ihr Ehegatten die Eltern der in Österreich geborenen P2 und P3 sind, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunden. Des Weiteren gab P1 in der mündlichen Verhandlung an: „…R: Haben beide Kinder denselben Vater? P: Ja. (…) R: Sie haben im ersten Asylverfahren angegeben, dass Sie Ihren Ehegatten, von dem Sie nicht angeben wollen, ob er zumindest der Vater Ihrer Tochter P2 ist, nicht nur nach moslemischem Ritus, sondern auch standesamtlich in der Republik Usbekistan geheiratet haben. Sind Sie nach wie vor standesamtlich verheiratet? P: Ja, wir sind immer noch standesamtlich verheiratet und die beiden Kinder haben den Familiennamen ihres Vaters...” (Verhandlungsschrift Seite 10) Die Bevölkerungszahlt der Heimatstadt im Jahr XXXX kann in der Datenbank der Vereinten Nationen (https://data.un.org/Data.aspx?q=city+population&d=POP&f=tableCode%3a240), abgerufen werden; ein Ausdruck wurde in den Beschwerdeakt von P1 eingelegt.Die Bevölkerungszahlt der Heimatstadt im Jahr römisch 40 kann in der Datenbank der Vereinten Nationen (https://data.un.org/Data.aspx?q=city+population&d=POP&f=tableCode%3a240), abgerufen werden; ein Ausdruck wurde in den Beschwerdeakt von P1 eingelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppe, zum Religionsbekenntnis, zum Heimatort, den weiterhin dort lebenden Familienangehörigen von P1 bis P3 beruhen, ebenso wie die Feststellungen zur schulischen und beruflichen Ausbildung von P1, sowie der Arbeitserfahrung von P1 im Herkunftsstaat, auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben von P1 im Lauf ihrer beiden Asylverfahren.
  2. b)Verfahrensverläufe: Die Feststellungen zu den Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeaktes des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zu den Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeaktes des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
  3. c)Fluchtgründe: Dass P1 und ihr Ehegatten nach illegalen Einreisen bereits in ihren ersten Asylverfahren keine Asylgründe glaubhaft machen konnten, persönliche unglaubwürdig waren und danach jahrelang die österreichische Rechtsordnung missachteten, indem sie bewusst illegal in Österreich blieben, statt ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, hat zwar vorab erste Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit von P1 geschürt, hätte aber für sich alleine keinesfalls ausgereicht, automatisch darauf schließen zu können, dass auch das Vorbringen von P1 im zweiten (Folge-)Asylverfahren unglaubwürdig ist. Bereits vorab fiel auf, dass P1 in ihrer Erstbefragung am XXXX auf die Frage, warum sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle und was sich seit Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Asylverfahren geändert habe, angab, dass ihr Ehegatte Österreich im XXXX verlassen habe und P1 befürchte, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan zwangsverheiratet werde. Ihre Eltern hätten bereits einen älteren Mann für sie ausgesucht und P1 könne nichts dagegen machen und sich auch an keine Behörde oder Organisation wenden. Danach befragt, gab P1 an, dass ihr diese Änderungen des Fluchtgrundes bereits seit XXXX bekannt seien (Erstbefragung am XXXX , Akt BFA Seite 17). Es ist jedoch nicht plausibel, dass P1, würden diese Behauptungen den Tatsachen entsprechen, erst mehr als XXXX nach Kenntniserlangung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte bzw. nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt versuchte, internationalen Schutz zu beantragen.Bereits vorab fiel auf, dass P1 in ihrer Erstbefragung am römisch 40 auf die Frage, warum sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle und was sich seit Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Asylverfahren geändert habe, angab, dass ihr Ehegatte Österreich im römisch 40 verlassen habe und P1 befürchte, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan zwangsverheiratet werde. Ihre Eltern hätten bereits einen älteren Mann für sie ausgesucht und P1 könne nichts dagegen machen und sich auch an keine Behörde oder Organisation wenden. Danach befragt, gab P1 an, dass ihr diese Änderungen des Fluchtgrundes bereits seit römisch 40 bekannt seien (Erstbefragung am römisch 40 , Akt BFA Seite 17). Es ist jedoch nicht plausibel, dass P1, würden diese Behauptungen den Tatsachen entsprechen, erst mehr als römisch 40 nach Kenntniserlangung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte bzw. nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt versuchte, internationalen Schutz zu beantragen. Dass P1 im Rahmen der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zeitpunkt der Ausreise ihres Ehegatten zudem widersprüchlich zur Erstbefragung behauptete, dass dieser Österreich im Jahr XXXX verlassen habe (niederschriftliche Befragung im BFA am 20.02.2025, Akt BFA Seite 44), erscheint nicht lebensnah, da das alleinige zurücklassen/verlassen von P1 mit einem XXXX ein einschneidendes und somit extrem einprägsames Erlebnis gewesen wäre.Dass P1 im Rahmen der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zeitpunkt der Ausreise ihres Ehegatten zudem widersprüchlich zur Erstbefragung behauptete, dass dieser Österreich im Jahr römisch 40 verlassen habe (niederschriftliche Befragung im BFA am 20.02.2025, Akt BFA Seite 44), erscheint nicht lebensnah, da das alleinige zurücklassen/verlassen von P1 mit einem römisch 40 ein einschneidendes und somit extrem einprägsames Erlebnis gewesen wäre. Dazu kommt, dass P1 ihre in der Erstbefragung behaupteten Fluchtgründe in der nachfolgenden niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von sich aus nicht mehr geltend machte, was gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Behauptungen spricht. Hatte P1 in der Erstbefragung noch behauptet eine Zwangsverheiratung zu befürchte, gab sie dies im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von sich aus mit keinem Wort an. Stattdessen führte P1 aus, dass ihr Ehegatte nach der XXXX das Kind nicht gewollt habe und P1 den Asylantrag deshalb gestellt hätte, weil ihr Ehegatte P1 verlassen habe und ihre Eltern am Telefon mit P1 streiten würden. Diese würden das Kind aufgrund der XXXX ablehnen, P1 im Fall einer Rückkehr wegnehmen und in ein Waisenhaus geben. Erst auf Nachfrage, wonach P1 in der Erstbefragung noch angegeben habe, dass sie wegen einer Zwangsverheiratung nicht zurückkehren könne und warum sie das heute nicht erwähnt habe, führte P1 aus, dass die Zwangsverheiratung immer noch aktuell sei und ihre Eltern damals noch nichts von der XXXX gewusst hätten (niederschriftliche Befragung im BFA am 20.02.2025, Akt BFA Seite 46). Dazu kommt, dass P1 ihre in der Erstbefragung behaupteten Fluchtgründe in der nachfolgenden niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von sich aus nicht mehr geltend machte, was gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Behauptungen spricht. Hatte P1 in der Erstbefragung noch behauptet eine Zwangsverheiratung zu befürchte, gab sie dies im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von sich aus mit keinem Wort an. Stattdessen führte P1 aus, dass ihr Ehegatte nach der römisch 40 das Kind nicht gewollt habe und P1 den Asylantrag deshalb gestellt hätte, weil ihr Ehegatte P1 verlassen habe und ihre Eltern am Telefon mit P1 streiten würden. Diese würden das Kind aufgrund der römisch 40 ablehnen, P1 im Fall einer Rückkehr wegnehmen und in ein Waisenhaus geben. Erst auf Nachfrage, wonach P1 in der Erstbefragung noch angegeben habe, dass sie wegen einer Zwangsverheiratung nicht zurückkehren könne und warum sie das heute nicht erwähnt habe, führte P1 aus, dass die Zwangsverheiratung immer noch aktuell sei und ihre Eltern damals noch nichts von der römisch 40 gewusst hätten (niederschriftliche Befragung im BFA am 20.02.2025, Akt BFA Seite 46). Es ist den Ausführungen im Bescheid zuzustimmen, wonach es nicht nachvollziehbar erscheint, dass P1 die Zwangsverheiratung – die noch in der Erstbefragung als der zentrale Nachfluchtgrund dargestellt wurde – von sich aus mit keinem Wort in der Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnte. Dies lässt darauf schließen, dass es sich bei der vorgebrachten Zwangsverheiratung um ein gedankliches Konstrukt handelt, was gegen die Glaubwürdigkeit der Behauptungen von P1 spricht. Selbstverständlich ist sich das Bundesverwaltungsgericht der höchstgerichtlichen Judikatur zum Thema Erstbefragung - wonach sich diese

§ 19Abs. 1 Asyl

G insbesondere auf die Ermittlung der Reiseroute und Identität und nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht - bewusst. Allerdings hat P1 bereits in Österreich ein komplettes Asylverfahren durchlaufen und ist danach nicht ausgereist (siehe dazu auch VwGH Ra 2025/20/0050-7, 05.03.2025), weshalb davon auszugehen ist, dass P1 gleichbleibenden Angaben zu den Gründen für die zweite Antragstellung gemacht hätte, wenn diese den Tatsachen entsprechen würden.Selbstverständlich ist sich das Bundesverwaltungsgericht der höchstgerichtlichen Judikatur zum Thema Erstbefragung - wonach sich diese

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG insbesondere auf die Ermittlung der Reiseroute und Identität und nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht - bewusst. Allerdings hat P1 bereits in Österreich ein komplettes Asylverfahren durchlaufen und ist danach nicht ausgereist (siehe dazu auch VwGH Ra 2025/20/0050-7, 05.03.2025), weshalb davon auszugehen ist, dass P1 gleichbleibenden Angaben zu den Gründen für die zweite Antragstellung gemacht hätte, wenn diese den Tatsachen entsprechen würden. Abgesehen davon konnte P1 im Bundesamt für Fremdenwesen nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihre Eltern sie – eine verheiratete Mutter, deren Ehe nach wie vor aufrecht ist – mit einem weiteren Mann zwangsverheiraten sollten. Auf diesbezüglichen Vorhalt, beharrte P1 auf ihren Angaben bzw. behauptete, ohne weitere Begründung lediglich, dass es bei ihnen trotzdem möglich sei (niederschriftliche Befragung im BFA am 20.02.2025, Akt BFA Seite 46). Als P1 in der Erstbefragung und in der Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre Eltern als Verfolger – wegen Zwangsverheiratung und/oder Wegnahme ihres Kindes (Erstbefragung bzw. niederschriftliche Befragung im BFA am 20.02.2025 Akt BFA Seite 46) - nannte, dürfte P1 übersehen haben, dass sie zwischen diesen Behauptungen ausgeführt hatte, zu ihren Eltern aufrechten Kontakt zu haben und der letzte Kontakt vor zwei Wochen gewesen sei (niederschriftliche Befragung im BFA, Akt BFA Seite 44); was nicht unbedingt für eine Verfolgung spricht. Weiters fällt auf, dass P1 sowohl in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl als auch in der Beschwerdeverhandlung relevante Umstände bewusst verschwieg, wichtige Unterlagen nicht vorlegte und sich in der Beschwerdeverhandlung weigerte Fragen der Richterin zu beantwortete, weshalb sich P1 vorwerfen lassen muss, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht im zweiten Asylverfahren bewusst nicht nachgekommen ist. Auf Grund dieses Verhalten ergeben sich ernsthafte Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit von P1: Auf welche Art und Weise ihre Eltern von der XXXX erfahren haben sollen, konnte P1 nicht schlüssig beantworten. So gab P1 in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie nicht wisse, wie ihre Eltern davon erfahren hätten (Akt BFA Seite 46). Aus den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 16) geht hervor, dass auch ihr Ehegatte in dessen Befragung angegeben hat, dass weder P1 noch er selbst mit jemandem über die XXXX gesprochen haben. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, dass die Eltern von P1 von der XXXX wissen sollten, wenn weder P1 noch ihr Ehegatte davon berichtet haben.Auf welche Art und Weise ihre Eltern von der römisch 40 erfahren haben sollen, konnte P1 nicht schlüssig beantworten. So gab P1 in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie nicht wisse, wie ihre Eltern davon erfahren hätten (Akt BFA Seite 46). Aus den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 16) geht hervor, dass auch ihr Ehegatte in dessen Befragung angegeben hat, dass weder P1 noch er selbst mit jemandem über die römisch 40 gesprochen haben. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, dass die Eltern von P1 von der römisch 40 wissen sollten, wenn weder P1 noch ihr Ehegatte davon berichtet haben. Zudem sei darauf hingewiesen, dass P1 im Zeitpunkt ihrer Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre neuerliche Schwangerschaft, die ebenfalls durch XXXX entstanden sein soll, mit keinem Wort erwähnte. Erst im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Rückkehrberatung gab P1 an, dass sie im XXXX schwanger sei, weshalb das Bundesamt den rechtlichen Vertreter von P1 unter anderem um die Beantwortung der Frage ersuchten musste, weshalb die Schwangerschaft und damit einhergehende Rückkehrbefürchtungen von P1, nicht bereits in der niederschriftlichen Befragung dargelegt worden waren (Akt BFA Seite 49). Zudem sei darauf hingewiesen, dass P1 im Zeitpunkt ihrer Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre neuerliche Schwangerschaft, die ebenfalls durch römisch 40 entstanden sein soll, mit keinem Wort erwähnte. Erst im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Rückkehrberatung gab P1 an, dass sie im römisch 40 schwanger sei, weshalb das Bundesamt den rechtlichen Vertreter von P1 unter anderem um die Beantwortung der Frage ersuchten musste, weshalb die Schwangerschaft und damit einhergehende Rückkehrbefürchtungen von P1, nicht bereits in der niederschriftlichen Befragung dargelegt worden waren (Akt BFA Seite 49). Hinsichtlich der vorgebrachten XXXX ist festzuhalten, dass P1 hierzu in der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben machte und sich weigerte, Fragen zu beantworten:Hinsichtlich der vorgebrachten römisch 40 ist festzuhalten, dass P1 hierzu in der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben machte und sich weigerte, Fragen zu beantworten: „…P: Ich konnte XXXX Jahre lang kein Kind kriegen. Dann habe ich eine XXXX durchgeführt und mein Mann hat mich deswegen verlassen und meine Eltern haben mir vorgeworfen, dass mein Mann mich verlassen hat. „…P: Ich konnte römisch 40 Jahre lang kein Kind kriegen. Dann habe ich eine römisch 40 durchgeführt und mein Mann hat mich deswegen verlassen und meine Eltern haben mir vorgeworfen, dass mein Mann mich verlassen hat. R: Sind beide Kinder mit XXXX entstanden? R: Sind beide Kinder mit römisch 40 entstanden? P: Nein, nur meine Tochter, P2. R: Hat die XXXX in Österreich stattgefunden oder in Usbekistan? R: Hat die römisch 40 in Österreich stattgefunden oder in Usbekistan? P: In Österreich. R: XXXX haben Sie dafür XXXX ? R: römisch 40 haben Sie dafür römisch 40 ? P: Ich kann mich nicht daran erinnern, meine Schwester hat es organisiert. Nein, das hat alles mein Ehegatte organisiert. R: Ich ersuche Sie in den nächsten Tagen sämtliche Unterlagen dazu vorzulegen. R: War XXXX von Ihrem Ehegatten oder ist dieser XXXX ? R: War römisch 40 von Ihrem Ehegatten oder ist dieser römisch 40 ? P: Ich kann es nicht sagen. R: Sie müssen doch wissen, ob XXXX von Ihrem Ehegatten XXXX oder von einem fremden Mann. R: Sie müssen doch wissen, ob römisch 40 von Ihrem Ehegatten römisch 40 oder von einem fremden Mann. P: Ich möchte mich einfach nicht daran erinnern. R: Wissen Sie es nicht oder wollen Sie es nur nicht sagen? P: Das ist ein Geheimnis und ich will es ihnen nicht sagen. R: Das ist schon wichtig. Es geht nämlich darum, ob Ihr Ehegatte seine eigene Tochter verleugnet oder nicht. P: Dazu sage ich nichts. (…) Haben beide Kinder denselben Vater? P: Ja. R: Herr XXXX ist der Vater Ihrer Tochter und Ihres Sohnes?R: Herr römisch 40 ist der Vater Ihrer Tochter und Ihres Sohnes? P: Ich kann es nicht sagen. R: Wenn Sie angeben, dass Ihr Sohn nicht XXXX ist, müssen Sie doch wissen, ob Sie mit Ihrem Ehegatten XXXX hatten oder nicht.R: Wenn Sie angeben, dass Ihr Sohn nicht römisch 40 ist, müssen Sie doch wissen, ob Sie mit Ihrem Ehegatten römisch 40 hatten oder nicht. P: Ich möchte diese Frage nicht beantworten. PV: Die P will nicht, dass Sie das aufschreiben, was sie sagt, deswegen beantwortet sie die Frage nicht. (…) R: In der österreichischen Geburtsurkunde Ihres Sohnes steht, dass Ihr usbekischer Ehegatte auch der Vater Ihres Sohnes ist. Wollen Sie dazu etwas angeben? P: Das steht so dort…“ (Verhandlungsschrift Seite 09f) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde P1 aufgetragen, sämtliche Unterlagen zur XXXX vorzulegen. P1 kam dieser Aufforderung in der Folge nicht nach.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde P1 aufgetragen, sämtliche Unterlagen zur römisch 40 vorzulegen. P1 kam dieser Aufforderung in der Folge nicht nach. Aus den Angaben von P1 lässt sich nicht erschließen, auf welche XXXX und XXXX P2 und P3 XXXX wurden, zumal P1 diesbezügliche genauere Angaben verweigerte und XXXX Unterlagen – mit Ausnahme jener ihres Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nicht vorlegt wurden. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, zumal die Kinder während aufrechter Ehe von P1 mit ihrem Ehegatten auf die Welt gekommen sind und dieser auch als Vater in den jeweiligen Geburtsurkunden eingetragen ist. Aus den Angaben von P1 lässt sich nicht erschließen, auf welche römisch 40 und römisch 40 P2 und P3 römisch 40 wurden, zumal P1 diesbezügliche genauere Angaben verweigerte und römisch 40 Unterlagen – mit Ausnahme jener ihres Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nicht vorlegt wurden. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, zumal die Kinder während aufrechter Ehe von P1 mit ihrem Ehegatten auf die Welt gekommen sind und dieser auch als Vater in den jeweiligen Geburtsurkunden eingetragen ist. Nachdem weder P1 noch ihr Ehegatte mit den Eltern von P1 darüber geredet haben wollen, erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Eltern von P1 überhaupt von der XXXX wissen sollten und P1 von diesen Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Ihr Vorbringen zur Zwangsverheiratung ist – wie oben dargestellt – nicht glaubhaft; andere Verfolgungshandlungen wurden nicht thematisiert.Nachdem weder P1 noch ihr Ehegatte mit den Eltern von P1 darüber geredet haben wollen, erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Eltern von P1 überhaupt von der römisch 40 wissen sollten und P1 von diesen Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Ihr Vorbringen zur Zwangsverheiratung ist – wie oben dargestellt – nicht glaubhaft; andere Verfolgungshandlungen wurden nicht thematisiert. Dass die Eltern von P1 ihr gegen ihren Willen ihre Kinder P2 und P3 zwangsweise abnehmen und in ein Waisenhaus schicken sollten, entbehrt jeglicher Plausibilität, da ihnen kein Sorgerecht und damit auch kein Aufenthaltsbestimmungsrecht für P2 und P3 zukommt. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass P1 bis P3 in der Republik Usbekistan keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, oder wegen ihrer politischen Gesinnung droht.

  1. d)Rückkehr in den Herkunftsstaat: Aus 1. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat geht hervor, dass die usbekischen Gesetze Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr erlauben und die usbekische Regierung bereits Jahr 2019 Ausreisevisa abgeschafft hat. Asylantragstellungen in Österreich unterliegen dem Datenschutz und werden deshalb den usbekischen Behörden nicht bekannt. P1 hat nie behauptet, dass sie wegen der Sicherheitslage ausgereist sei und in der Beschwerdeverhandlung auch nicht angegeben, dass sie mit P2 und P3 wegen der Sicherheitslage nicht in die Republik Usbekistan zurückkehren kann. Aus 1. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat geht nicht hervor, dass die Sicherheitslage in der Republik Usbekistan der Rückkehr von P1 bis P3 entgegensteht. Nachdem die XXXX -jährige P1 den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht hat, sowie gesund, arbeitsfähig und –willig ist, ist davon auszugehen, dass P1 nach ihrer Rückkehr kraft eigener Arbeit für ihren Lebensunterhalt sorgen kann. Sie kann sich zudem auch noch finanziell von ihren beiden in der Republik Usbekistan lebenden, beruflich erfolgreichen Geschwistern (sowohl eine Schwester als auch ein Bruder sind als XXXX tätig), oder weiterhin von ihren beiden seit ca. 15 und 16 Jahren in Österreich lebenden Geschwistern unterstützen lassen; zumal ihre Geschwister in Österreich bereits seit einigen Jahren vollständig das Leben von P1 im Bundesgebiet finanzieren, unter anderem ihre Unterkunft und die XXXX von P2 bezahlen und sie mit weiteren finanziellen Zuwendungen und Kleidung unterstützen (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2025, Akt BFA Seite 46 und Verhandlungsschrift Seite 13f).Nachdem die römisch 40 -jährige P1 den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht hat, sowie gesund, arbeitsfähig und –willig ist, ist davon auszugehen, dass P1 nach ihrer Rückkehr kraft eigener Arbeit für ihren Lebensunterhalt sorgen kann. Sie kann sich zudem auch noch finanziell von ihren beiden in der Republik Usbekistan lebenden, beruflich erfolgreichen Geschwistern (sowohl eine Schwester als auch ein Bruder sind als römisch 40 tätig), oder weiterhin von ihren beiden seit ca. 15 und 16 Jahren in Österreich lebenden Geschwistern unterstützen lassen; zumal ihre Geschwister in Österreich bereits seit einigen Jahren vollständig das Leben von P1 im Bundesgebiet finanzieren, unter anderem ihre Unterkunft und die römisch 40 von P2 bezahlen und sie mit weiteren finanziellen Zuwendungen und Kleidung unterstützen (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2025, Akt BFA Seite 46 und Verhandlungsschrift Seite 13f). Aufgrund von 1. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass die gesunde, arbeitsfähige P1 oder die gesunden P2 und P3 Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie ärztliche Versorgung, Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.09.2025, die in einem anderen Verfahren zu Usbekistan zum Thema „Sozialhilfen für Alleinstehende“ eingeholt und in Kopie in den Beschwerdeakt von P1 eingelegt wurde, alleinstehende Frauen mit Kind in Usbekistan monatliche Kinderbeihilfen und einmalige Energiesubventionen erhalten können, sofern sie im Sozialschutzregister eingetragen sind und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Über das Frauenregister („Ayollar Daftari“) gibt es besonders für sozial schutzbedürftige Frauen zusätzliche Hilfen wie Mietzuschüsse oder Unterstützung bei Wohnungsreparaturen. Daneben bieten Einzelunternehmer und NGOs kleinere Zuschüsse oder Beschäftigungsprojekte zur Förderung der Selbstständigkeit und sozialen Integration an.
  2. e)Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben von P1 bis P3 in Österreich beruhen auf dem Vorbringen von P1 im Lauf der Verfahren und auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). Dass P1 mit ihrem Ehegatten nach wie vor verheiratet, dieser aber nicht mit P1 bis P3 im gemeinsamen Haushalt in Österreich gemeldet ist, ergibt sich aus den Angaben von P1 im Verfahren sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gegen den Ehegatten ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. P1 hat zwar zwei Geschwister in Österreich, hat in der Beschwerdeverhandlung jedoch angegeben, mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt zu leben und von diesen beiden Geschwistern, mit Ausnahme der Tatsache, dass diese ihr Leben in Österreich finanzieren (was die Geschwister aber auch nach Rückkehr von P1 in die Republik Usbekistan machen könnten), nicht abhängig zu sein. P1 muss sich vorwerfen lassen, dass sie die österreichischen Einwanderungsvorschriften umging, indem sie illegal einreiste. Nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens kam P1 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb jahrelang illegal im Bundesgebiet und entzog sich, durch Missachtung der Meldeverpflichtung, den österreichischen Behörden. Damit wird deutlich, dass P1 bewusst die österreichischen Gesetze missachtet hat. Es zeigte sich in der mündlichen Verhandlung, dass P1, trotz ihres jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet, kaum Deutsch spricht und P1 konnte weder eine Kursbestätigung noch den Nachweis einer bestandenen Deutschprüfung vorlegen. Insgesamt kann keine ausreichende Integration von P1 im Bundesgebiet festgestellt werden. Für eine Interessenabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich siehe 3. Rechtliche Beurteilung Spruchpunkte IV. der Bescheide.Für eine Interessenabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich siehe 3. Rechtliche Beurteilung Spruchpunkte römisch vier. der Bescheide.
  3. f)aktuelle Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Informationsquellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan, Gesamtaktualisierung am 10.12.2024. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Spruchpunkte I. der Bescheide (Abweisungen der Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide (Abweisungen der Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384). Wie weiter oben 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe ausgeführt, konnte P1, die im ersten Asylverfahren keine Verfolgung glaubhaft machten, auch im zweiten Asylverfahren ihr Vorbringen zu angeblichen Verfolgungen im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Nachdem P1 keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung in der Republik Usbekistan für sich, oder P2 und P3, glaubhaft machen kann, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe steht, sind die Beschwerden von P1 bis P3 gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide abzuweisen. Nachdem P1 keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung in der Republik Usbekistan für sich, oder P2 und P3, glaubhaft machen kann, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe steht, sind die Beschwerden von P1 bis P3 gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide abzuweisen. Spruchpunkte II. der Bescheide (Abweisungen der Anträge hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan):Spruchpunkte römisch zwei. der Bescheide (Abweisungen der Anträge hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan):

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach , Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. XXXX Bei P1 bis P3 handelt es sich um eine gesunde XXXX -jährige Frau, deren gesunde XXXX Tochter und ihren gesunden Sohn im Alter von XXXX . Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. römisch 40 Bei P1 bis P3 handelt es sich um eine gesunde römisch 40 -jährige Frau, deren gesunde römisch 40 Tochter und ihren gesunden Sohn im Alter von römisch 40 . Die arbeitswillige- und fähige P1 hat den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht und ist mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Es kann ihr zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr erneut kraft eigener Arbeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, zumal sie dort über eine abgeschlossene Berufsausbildung als XXXX verfügt und mehrere Jahre im Herkunftsstaat in diesem Bereich gearbeitet hat. P1 könnte sich aber stattdessen auch weiterhin, wie bisher, von ihren in Österreich lebenden Geschwistern finanziell unterstützen lassen. Darüber hinaus leben zahlreiche weitere Angehörige, darunter zwei weitere, als XXXX tätige, Geschwister von P1, in Usbekistan, die P1 unterstützen können.Die arbeitswillige- und fähige P1 hat den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht und ist mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Es kann ihr zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr erneut kraft eigener Arbeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, zumal sie dort über eine abgeschlossene Berufsausbild

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.