Obsah (28)
§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 27a§ 76§ 45§ 17§§ 15§§ 297§ 105§ 107§ 83§§ 31§ 84§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 24§ 120§ 12§ 1RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW242 2323318-1 Spruch, W242 2323318-1/39E Schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2025 mündlich verkündeten Erkenn
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2025, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 14.10.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2025, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 14.10.2025 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am 19.11.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.05.2016 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2019 abgewiesen.
- Am 31.08.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 [Abs. 1] Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.03.2023 zugestellt und erwuchs am 25.04.2023 in Rechtskraft. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 (GZ: W192 2128750-3) als verspätet zurückgewiesen.2. Am 31.08.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, [Abs. 1] Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.03.2023 zugestellt und erwuchs am 25.04.2023 in Rechtskraft. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 (GZ: W192 2128750-3) als verspätet zurückgewiesen.
- Am 20.11.2024 wurde dem BF ein Parteiengehör und eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.11.2024 ausgehändigt, worin dem BF im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass gegen ihn am 31.10.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Zudem wurde der BF darin aufgefordert, im Zuge eine Stellungnahme mehrere angeführte Fragen binnen einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung zu beantworten.
- Am 11.09.2025 wurde der BF im Rahmen einer ID-Mission einer afghanischen Expertendelegation zum Interview vorgeführt.
- In einer Stellungnahme des psychologischen Dienstes einer Justizanstalt, in der sich der BF befand, vom 15.09.2025 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner psychischen Auffälligkeiten mehrmals wöchentlich von den Fachdiensten der Justizanstalt betreut werde. Er zeige Anzeichen einer schwerwiegenden wahnhaften Störung sowie einer Traumafolgestörung mit primär paranoider Symptomatik. Diese Symptome würden beim BF zu klinisch bedeutsamen Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen Funktionsbereichen des täglichen Lebens führen, daher habe der Psychologische und Soziale Dienst der Justizanstalt bereits am 10.07.2025 die Begutachtung hinsichtlich einer Erwachsenenvertretung zur Entlassungsvorbereitung empfohlen. Seit dem Aufeinandertreffen mit den Vertretern der Taliban am 11.09.2025 habe sich die Symptomatik beim BF drastisch verschlechtert. Aufgrund der psychischen Erkrankungen könne der BF seinen Lebensalltag nicht ohne Unterstützung bewältigen. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde definitiv zu einer massiven Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes führen.
- Am 26.09.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
- Auf dem Befund einer am 30.09.2025 in der Justizanstalt durchgeführten psychiatrischen Untersuchung wird festgehalten, dass beim BF aus psychiatrischer Sicht vor allem eine paranoid-misstrauische Haltung gegenüber den machtvollen Instanzen von Gericht und Vollzugsanstalt bestehe. Dies könne eine Folge der Traumatisierung sein. Eine psychotische Symptomatik im engeren Sinn liege nicht vor. Ob die Erwachsenenvertretung die paranoide Symptomatik durch die Fortsetzung der Fremdbestimmung prolongiere oder tatsächlich zu einer besseren Bewältigung der Lebenssituation beitrage, könne nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Dass die drohende Abschiebung eine massive Gefährdung für den BF darstelle, könne aus psychiatrischer Sicht bestätigt werden.
- Am 02.10.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne Aufenthaltsrecht zugelassen.
- Am 07.10.2025 wurde eine Mitarbeiterin des psychologischen Dienstes der Justizanstalt als Zeugin einvernommen.
- In einem Aktenvermerk vom 13.10.2025 hielt das BFA fest, dass im gegenständlichen Fall § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG anwendbar sei, da der BF aufgrund seiner acht Vorstrafen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei und das Verfahren daher
§ 27aAsyl
G beschleunigt geführt werden könne.10. In einem Aktenvermerk vom 13.10.2025 hielt das BFA fest, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG anwendbar sei, da der BF aufgrund seiner acht Vorstrafen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei und das Verfahren daher
Paragraph 27 a, AsylG beschleunigt geführt werden könne. 11. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.11. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.
- Mit Schreiben vom 14.10.2025 teilte das BFA dem für das Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF zuständigen Bezirksgericht mit, dass der BF am 14.10.2025 aus der Strafhaft entlassen worden sei und nach seiner Entlassung direkt in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert worden sei, wo er in Schubhaft angehalten werde. Es werde darum gebeten, allfällige gerichtliche Verfügungen und Beschlüsse auch an das BFA zu übermitteln, da sie für die vom BFA geführte fremdenpolizeiliche Angelegenheit relevant seien.
- Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes (GZ: XXXX ) vom 14.10.2025, wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter zur Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs bestellt.
- Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes (GZ: römisch 40 ) vom 14.10.2025, wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter zur Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs bestellt.
- Am 15.10.2025 übermittelte das BFA dem BF ein Schreiben, mit dem ihm Parteiengehör
§ 45Abs.
3 AVG hinsichtlich einer Einschränkung der bzw. eines Ausschlusses von der Grundversorgung gewährt wurde.14. Am 15.10.2025 übermittelte das BFA dem BF ein Schreiben, mit dem ihm Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG hinsichtlich einer Einschränkung der bzw. eines Ausschlusses von der Grundversorgung gewährt wurde.
- Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 17.10.2025 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.
- Am 22.10.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.10.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 14.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom 14.10.2025 ein einstweiliger Erwachsenenvertreter betreffend die Vertretung des BF vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs für den BF bestellt worden sei. Der BF leide an einer schwerwiegenden wahnhaften Störung sowie einer Traumafolgestörung mit paranoider Symptomatik. Laut seiner psychologischen Betreuerin habe sich seine paranoide Störung zuletzt massiv verschlechtert. Obwohl der belangten Behörde bewusst gewesen sei, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits im Zeitpunkt seiner Einvernahme am 25.09.2025 nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten allein und ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, zu besorgen und er somit nicht handlungsfähig gewesen sei, sei der Bescheid lediglich dem BF, und nicht dem bereits am 14.10.2025 bestellten Erwachsenenvertreter, zugestellt worden. Der gegenständliche Bescheid sei dem BF somit nicht rechtswirksam zugestellt worden. Zudem sei die angeordnete Schubhaft rechtswidrig. Das BFA habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Die bloße Tatsache einer Verurteilung sei für sich genommen für eine Gefährdungsannahme nicht ausreichend. Die belangte Behörde habe sich allerdings ausschließlich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF gestützt, ohne dessen persönliche Situation, seinen Gesundheitszustand oder die konkreten Umstände der Tat zu berücksichtigen. Die Behörde übersehe auch, dass der BF an einer erheblichen psychischen Erkrankung leide und umgreifende psychologische sowie psychiatrische Betreuung benötige. Vor diesem Hintergrund hätte eine differenzierte Gefährdungsprüfung unter Berücksichtigung seiner psychischen Verfassung und der bestehenden Betreuungs- und Stabilisierungsmöglichkeiten erfolgen müssen. Zwar gehe die Behörde nicht davon aus, dass ein Anwendungsfall des § 76 Abs. 2 letzter Satz vorliege, dennoch prüfe sie die mögliche Verzögerungsabsicht des BF und gelange zu dem Schluss, dass die Dauer von rund zwei Wochen zwischen der Vorführung des BF vor die afghanische Delegation und der anschließenden Asylantragstellung darauf hindeute, dass der Antrag ausschließlich in der Absicht gestellt worden sei, allfällige Maßnahmen zu verzögern oder zu verhindern. Im gegenständlichen Fall sei jedoch nicht erkennbar, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht gestellt habe. Der zeitliche Abstand zwischen der Vorführung und der Antragstellung sei darin begründet, dass der BF sich in Strafhaft befunden habe und somit vor seiner Einvernahme keine Möglichkeit gehabt habe, den Antrag unmittelbar einzubringen. Zudem stamme die letzte inhaltliche Entscheidung vom 25.04.
- Seither seien rund zweieinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Gesundheitszustand des BF erheblich verschlechtert habe und eine Erwachsenenvertretung bestellt worden sei. Insbesondere die psychische Erkrankung und die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit sprächen in Bezug auf die subjektive Tatseite maßgeblich gegen das Vorliegen einer Missbrauchs- und Verzögerungsabsicht. Die Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens sowie einer möglichen Abschiebung des BF auseinandergesetzt. Zudem sei anzunehmen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines vulnerablen Zustandes in eine ausweglose Situation geraten würde und ihm daher eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohen könnte. Es liege weiters keine Fluchtgefahr vor. Bei der Prüfung gelinderer Mittel seien wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden. Im gegenständlichen Fall wären insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere in einer Betreuungseinrichtung der Länder unterkommen sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei die Schubhaft zudem unverhältnismäßig. Zum Beweis dafür, dass der BF nicht haftfähig sei bzw ihn die Haft aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker treffe als andere Häftlinge, werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie beantragt. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz wurden beantragt.
- Am 22.10.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.10.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 14.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom 14.10.2025 ein einstweiliger Erwachsenenvertreter betreffend die Vertretung des BF vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs für den BF bestellt worden sei. Der BF leide an einer schwerwiegenden wahnhaften Störung sowie einer Traumafolgestörung mit paranoider Symptomatik. Laut seiner psychologischen Betreuerin habe sich seine paranoide Störung zuletzt massiv verschlechtert. Obwohl der belangten Behörde bewusst gewesen sei, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits im Zeitpunkt seiner Einvernahme am 25.09.2025 nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten allein und ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, zu besorgen und er somit nicht handlungsfähig gewesen sei, sei der Bescheid lediglich dem BF, und nicht dem bereits am 14.10.2025 bestellten Erwachsenenvertreter, zugestellt worden. Der gegenständliche Bescheid sei dem BF somit nicht rechtswirksam zugestellt worden. Zudem sei die angeordnete Schubhaft rechtswidrig. Das BFA habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Die bloße Tatsache einer Verurteilung sei für sich genommen für eine Gefährdungsannahme nicht ausreichend. Die belangte Behörde habe sich allerdings ausschließlich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF gestützt, ohne dessen persönliche Situation, seinen Gesundheitszustand oder die konkreten Umstände der Tat zu berücksichtigen. Die Behörde übersehe auch, dass der BF an einer erheblichen psychischen Erkrankung leide und umgreifende psychologische sowie psychiatrische Betreuung benötige. Vor diesem Hintergrund hätte eine differenzierte Gefährdungsprüfung unter Berücksichtigung seiner psychischen Verfassung und der bestehenden Betreuungs- und Stabilisierungsmöglichkeiten erfolgen müssen. Zwar gehe die Behörde nicht davon aus, dass ein Anwendungsfall des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz vorliege, dennoch prüfe sie die mögliche Verzögerungsabsicht des BF und gelange zu dem Schluss, dass die Dauer von rund zwei Wochen zwischen der Vorführung des BF vor die afghanische Delegation und der anschließenden Asylantragstellung darauf hindeute, dass der Antrag ausschließlich in der Absicht gestellt worden sei, allfällige Maßnahmen zu verzögern oder zu verhindern. Im gegenständlichen Fall sei jedoch nicht erkennbar, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht gestellt habe. Der zeitliche Abstand zwischen der Vorführung und der Antragstellung sei darin begründet, dass der BF sich in Strafhaft befunden habe und somit vor seiner Einvernahme keine Möglichkeit gehabt habe, den Antrag unmittelbar einzubringen. Zudem stamme die letzte inhaltliche Entscheidung vom 25.04.
- Seither seien rund zweieinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Gesundheitszustand des BF erheblich verschlechtert habe und eine Erwachsenenvertretung bestellt worden sei. Insbesondere die psychische Erkrankung und die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit sprächen in Bezug auf die subjektive Tatseite maßgeblich gegen das Vorliegen einer Missbrauchs- und Verzögerungsabsicht. Die Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens sowie einer möglichen Abschiebung des BF auseinandergesetzt. Zudem sei anzunehmen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines vulnerablen Zustandes in eine ausweglose Situation geraten würde und ihm daher eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohen könnte. Es liege weiters keine Fluchtgefahr vor. Bei der Prüfung gelinderer Mittel seien wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden. Im gegenständlichen Fall wären insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere in einer Betreuungseinrichtung der Länder unterkommen sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei die Schubhaft zudem unverhältnismäßig. Zum Beweis dafür, dass der BF nicht haftfähig sei bzw ihn die Haft aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker treffe als andere Häftlinge, werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie beantragt. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz wurden beantragt.
- In einer Stellungnahme vom 23.10.2025 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfüge. Er habe keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Integrationsleistungen seien nicht ersichtlich. Der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig und verfüge über keine legale Erwerbsmöglichkeit. Der BF sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. Es liege eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor und der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspreche den öffentlichen Interessen in hohem Maße. Der BF sei ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist und habe bisher keine Anstrengungen unternommen, sich ein solches zu beschaffen. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr gezeigt und habe auch im Rahmen der Rückkehrberatung angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz habe er erst gestellt, nachdem er von der Fremdenbehörde mit einer bevorstehenden Abschiebung konfrontiert worden sei. Das zeitliche Zusammentreffen der Vorführung und der Asylantragstellung lasse den begründeten Verdacht einer bloßen Verzögerungstaktik erkennen. Eine feste Unterkunft in Österreich könne der BF nicht glaubhaft machen und es bestünden keine tragfähigen sozialen Bindungen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel des BF in Höhe von rund EUR 1.800,00 zur Sicherstellung einer Unterkunft oder zur Wahrung der Erreichbarkeit für die Behörde genützt würden. Insgesamt bestehe ein erheblicher Sicherungsbedarf. Gelindere Mittel wären nicht geeignet, um den Zweck der Anhaltung zu gewährleisten. Der BF sei als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Die weitere Anhaltung in Schubhaft sei erforderlich, verhältnismäßig und geeignet, die Sicherung des Verfahrens sowie die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu gewährleisten. Das zu sichernde Verfahren werde mit hoher Priorität behandelt, um die Anhaltung so kurz wie möglich zu halten. Auch allfällige Rückführungsmodalitäten seien bereits geprüft worden. Ein Interviewtermin vor einer afghanischen Expertendelegation habe bereits stattgefunden. Die Behörde habe sich laufend über den Stand des Verfahrens betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters erkundigt. Zuletzt sei am 13.10.2025 eine Anfrage an die Justiz gestellt worden und am selben Tag sei der Behörde mitgeteilt worden, dass noch keine Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes vorliege. Die Zustellung des Schubhaftbescheids sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem noch keine Vertretung vorhanden gewesen sei. Eine andere Zustellmöglichkeit sei nicht vorgelegen und der BF sei zu diesem Zeitpunkt rechtlich als empfangsbereit einzuordnen gewesen. Die Behörde hätte aufgrund der Entlassung aus der Strafhaft am 14.10.2025 nicht länger mit der Bescheidzustellung zuwarten können, ohne den Sicherungszweck zu gefährden. Umgehend nach dem Einlangen des Beschlusses des Bezirksgerichts über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters am 16.10.2025 habe die Behörde dem Erwachsenenvertreter eine Ausfertigung des Schubhaftbescheids übermittelt, welcher die Übernahme am 20.10.2025 bestätigt habe. Zudem sei der BF offenbar selbständig in der Lage gewesen, eine rechtsberatende Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn er habe der BBU am 16.10.2025 die Vollmacht erteilt, ihn im Rechtsmittelverfahren zu vertreten. Die Bescheidzustellung am 13.10.2025 sei daher ordnungsgemäß erfolgt. Kostenersatz wurde beantragt.
- Am 28.10.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass sie den Gesundheitszustand des BF sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in ihrer Stellungnahme weitgehend unbeachtet gelassen habe. Damit habe sie maßgebliche Umstände außer Acht gelassen. Aus unionsrechtlichen Vorschriften ergebe sich, dass Personen mit psychischer Erkrankung nur in absoluten Ausnahmefällen in Haft genommen werden sollten. Der BF sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung besonders vulnerabel und damit von der Anordnung der Schubhaft stärker betroffen als eine gesunde Person in derselben Situation. Die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit sei amtswegig als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustellung komme es darauf an, ob die Person prozess- und handlungsfähig gewesen sei und nicht darauf, ob bereits ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Das BFA hätte daher als Vorfrage die Partei- und Prozessfähigkeit des BF prüfen müssen. Eine Gesamtschau der Umstände, insbesondere die fachliche Einschätzung durch qualifiziertes psychologisches Personal, der im Einvernahmeprotokoll dokumentierte Hinweis des psychologischen Dienstes auf die Anregung einer Erwachsenenvertretung sowie das Verhalten des BF, der wiederholt die Entgegennahme und Unterfertigung behördlicher Dokumente verweigerte, zeige deutlich, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in der Lage gewesen sei, seine behördlichen Angelegenheiten eigenständig wahrzunehmen. Der psychologische Dienst habe auch nachvollziehbar begründet, weshalb eine förmliche Bestellung des Erwachsenenvertreters erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Die Ermittlungen des BFA, ob der BF die Tragweite der behördlichen Maßnahmen überhaupt erfassen könne, seien nicht ausreichend gewesen und das BFA hätte insbesondere am 14.10.2025 – unmittelbar vor der Vollziehung der Schubhaft – erneut beim zuständigen Bezirksgericht nachfragen müssen. Aus dem bloßen Umstand, dass der BF der BBU am 16.10.2025 eine Vollmacht erteilt habe, könne keinesfalls auf seine Geschäftsfähigkeit oder auf eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides geschlossen werden. Die BBU sei – insbesondere bei einer sich in Haft befindenden Person – verpflichtet, einem Vertretungsersuchen nachzukommen und hätte im Zeitpunkt der Beratung nicht abschließend beurteilen können, ob der BF geschäftsfähig sei sowie, ob bereits ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei.
§ 17
AVG werde beantragt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu gewähren.18. Am 28.10.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass sie den Gesundheitszustand des BF sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in ihrer Stellungnahme weitgehend unbeachtet gelassen habe. Damit habe sie maßgebliche Umstände außer Acht gelassen. Aus unionsrechtlichen Vorschriften ergebe sich, dass Personen mit psychischer Erkrankung nur in absoluten Ausnahmefällen in Haft genommen werden sollten. Der BF sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung besonders vulnerabel und damit von der Anordnung der Schubhaft stärker betroffen als eine gesunde Person in derselben Situation. Die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit sei amtswegig als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustellung komme es darauf an, ob die Person prozess- und handlungsfähig gewesen sei und nicht darauf, ob bereits ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Das BFA hätte daher als Vorfrage die Partei- und Prozessfähigkeit des BF prüfen müssen. Eine Gesamtschau der Umstände, insbesondere die fachliche Einschätzung durch qualifiziertes psychologisches Personal, der im Einvernahmeprotokoll dokumentierte Hinweis des psychologischen Dienstes auf die Anregung einer Erwachsenenvertretung sowie das Verhalten des BF, der wiederholt die Entgegennahme und Unterfertigung behördlicher Dokumente verweigerte, zeige deutlich, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in der Lage gewesen sei, seine behördlichen Angelegenheiten eigenständig wahrzunehmen. Der psychologische Dienst habe auch nachvollziehbar begründet, weshalb eine förmliche Bestellung des Erwachsenenvertreters erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Die Ermittlungen des BFA, ob der BF die Tragweite der behördlichen Maßnahmen überhaupt erfassen könne, seien nicht ausreichend gewesen und das BFA hätte insbesondere am 14.10.2025 – unmittelbar vor der Vollziehung der Schubhaft – erneut beim zuständigen Bezirksgericht nachfragen müssen. Aus dem bloßen Umstand, dass der BF der BBU am 16.10.2025 eine Vollmacht erteilt habe, könne keinesfalls auf seine Geschäftsfähigkeit oder auf eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides geschlossen werden. Die BBU sei – insbesondere bei einer sich in Haft befindenden Person – verpflichtet, einem Vertretungsersuchen nachzukommen und hätte im Zeitpunkt der Beratung nicht abschließend beurteilen können, ob der BF geschäftsfähig sei sowie, ob bereits ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei.
Paragraph 17, AVG werde beantragt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu gewähren.
- Am 28.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.
- Mit Schreiben vom 04.11.2025 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.
- Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
- Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Der BF reiste spätestens am 19.11.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 20.05.2016 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2019 abgewiesen. Am 31.08.2021 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 [Abs. 1] Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.03.2023 zugestellt und erwuchs am 25.04.2023 in Rechtskraft. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 (GZ: W192 2128750-3) als verspätet zurückgewiesen.Am 31.08.2021 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, [Abs. 1] Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.03.2023 zugestellt und erwuchs am 25.04.2023 in Rechtskraft. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 (GZ: W192 2128750-3) als verspätet zurückgewiesen. 1.
- Am 11.09.2025 wurde der BF einer afghanischen Delegation zur Identifizierung vorgeführt. 1.
- Der BF stellte am 26.09.2025 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher durch das BFA am 02.10.2025 ohne Aufenthaltsrecht zugelassen wurde. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Im Bescheid wird unter anderem ausgeführt, dass der BF seinen dritten Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt habe und keine relevanten psychischen Probleme vorliegen würden.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Im Bescheid wird unter anderem ausgeführt, dass der BF seinen dritten Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt habe und keine relevanten psychischen Probleme vorliegen würden. 1.
- Durch den psychologischen Dienst einer österreichischen Justizanstalt, in welcher der BF sich befand, wurde am 15.09.2025 eine Stellungnahme abgegeben. Aus dieser ergibt sich, dass der BF Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung zeige, aufgrund der er nicht zur Besorgung der alltäglichen Lebensführung im Stande sei und eine Rückführung nach Afghanistan zu einer massiven Verschlechterung seines Zustandes führen würde. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes (GZ: XXXX ) vom 14.10.2025, wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter zur Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs bestellt. Der BF ist nur eingeschränkt handlungs- und geschäftsfähig. Diese Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit ist das Ergebnis eines länger andauernden Prozesses und trat nicht erst am 14.10.2025 ein. Der BF war im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheids nicht prozessfähig.1.
- Durch den psychologischen Dienst einer österreichischen Justizanstalt, in welcher der BF sich befand, wurde am 15.09.2025 eine Stellungnahme abgegeben. Aus dieser ergibt sich, dass der BF Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung zeige, aufgrund der er nicht zur Besorgung der alltäglichen Lebensführung im Stande sei und eine Rückführung nach Afghanistan zu einer massiven Verschlechterung seines Zustandes führen würde. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes (GZ: römisch 40 ) vom 14.10.2025, wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter zur Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs bestellt. Der BF ist nur eingeschränkt handlungs- und geschäftsfähig. Diese Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit ist das Ergebnis eines länger andauernden Prozesses und trat nicht erst am 14.10.2025 ein. Der BF war im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheids nicht prozessfähig. 1.
- Der BF wurde nach der Entlassung aus der Strafhaft am 14.10.2025, um 08:01 Uhr, in Schubhaft genommen. 1.
- Am 15.10.2025 wurde dem BF Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Einschränkung, Gewährung unter Auflagen oder Entziehung bzw. Ausschluss der Grundversorgung gewährt. Im Entscheidungszeitpunkt ist das diesbezügliche Verfahren noch nicht abgeschlossen. 1.
- In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des BF auf. In Deutschland halten sich zwei Schwestern des BF auf und der BF hat mit einer dieser Schwestern regelmäßig Kontakt. In Österreich war der BF nie regulär erwerbstätig, er übte lediglich Gelegenheitsarbeiten aus. 1.
- Der BF weist in Österreich acht strafgerichtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 02.02.2018 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 06.02.2018, wurde der BF
§§ 15, 269 Abs. 1 St
GB sowie § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 02.02.2018 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 06.02.2018, wurde der BF
Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.10.2018 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 22.10.2018, wurde der BF
§§ 297Abs. 1 erster Fall St
GB, §§ 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, somit insgesamt EUR 720,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.10.2018 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 22.10.2018, wurde der BF
Paragraphen 297, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraphen 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, somit insgesamt EUR 720,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.03.2019 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 25.09.2019, wurde der BF
§ 105Abs. 1 St
GB sowie § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.03.2019 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 25.09.2019, wurde der BF
Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 03.10.2019 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 08.01.2020, wurde der BF
§ 107Abs. 1 St
GB, § 107 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 03.10.2019 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 08.01.2020, wurde der BF
Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 29.07.2020 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 04.08.2020, wurde der BF
§ 83Abs. 1 St
GB verurteilt, jedoch wurde
§§ 31und 40 St
GB keine Zusatzstrafe verhängt.Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 29.07.2020 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 04.08.2020, wurde der BF
Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt, jedoch wurde
Paragraphen 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 20.01.2021 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 26.01.2021, wurde der BF
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 20.01.2021 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 26.01.2021, wurde der BF
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 18.10.2021 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 29.03.2022, wurde der BF
§ 84Abs. 4 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 18.10.2021 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 29.03.2022, wurde der BF
Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.04.2022 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 25.10.2022, wurde der BF
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.04.2022 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 25.10.2022, wurde der BF
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Von 02.06.2019 bis 14.07.2020, von 14.07.2020 bis 19.02.2021, von 19.02.2021 bis 03.03.2021, von 03.03.2021 bis 07.07.2022, von 12.07.2022 bis 02.11.2022, von 02.11.2022 bis 10.10.2024 und von 10.10.2024 bis 14.10.2025 befand sich der BF in Strafhaft in verschiedenen Justizanstalten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans ist, wurde bereits in den Vorverfahren festgestellt. Es wurde zudem zu keinem Zeitpunkt von einer Verfahrenspartei Abweichendes behauptet und es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer diese Feststellung in Zweifel zu ziehen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.
- Die Feststellungen zur Einreise des BF und zu seinen ersten beiden Asylverfahren, ergeben sich aus den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. 2.
- Dass der BF am 11.09.2025 einer afghanischen Expertendelegation zum Interview vorgeführt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellung, dass der BF am 26.09.2025 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, beruht auf dem Akteninhalt. Die Verfahrensanordnung vom 02.10.2025, mit der das Verfahren ohne Aufenthaltsrecht zugelassen wurde, erliegt im Akt. 2.
- Die Feststellungen zur Anordnung der Schubhaft, beruhen auf dem im Akt erliegenden Schubhaftbescheid. 2.
- Die Stellungnahme des psychologischen Dienstes einer österreichischen Justizanstalt vom 15.09.2025 und der Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 14.10.2025, mit dem ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, erliegen im Akt. Dass der BF nur eingeschränkt handlungs- und geschäftsfähig ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der soeben genannten Stellungnahme, der Bestellung eines Erwachsenenvertreters, dem Clearingbericht im Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 09.10.2025 und dem Befund einer psychiatrischen Untersuchung vom 30.09.
- Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters erfolgte für die Vertretung des BF vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern. Aufgrund der Stellungnahme, des Befundes der psychiatrischen Untersuchung und der Einvernahmen vor dem BFA lagen zudem bereits vor Ausfertigung des Beschlusses ausreichende Anhaltspunkte vor, um von einer eingeschränkten Prozessfähigkeit auszugehen und jedenfalls weitere Ermittlungen anzustellen. Dass die Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit das Ergebnis eines länger andauernden Prozesses ist und sie nicht erst am 14.10.2025 eintrat sowie der BF damit im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheids nicht prozessfähig war, ergibt sich bereits daraus, dass die soeben genannte Stellungnahme, der Clearingbericht und der Befund einer psychiatrischen Untersuchung allesamt vor dem 14.10.2025 erstellt wurden. In der Stellungnahme vom 15.09.2025 wird ausgeführt, dass der BF sich ab dem 10.10.2024 in der Justizanstalt befinde und er seither aufgrund seiner psychischen Auffälligkeiten mehrmals wöchentlich von den Fachdiensten der Justizanstalt betreut werde. Es wird weiter dargelegt, dass der BF Anzeichen einer schwerwiegenden wahnhaften Störung zeige und die Symptome beim BF zu bedeutsamen Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen Funktionsbereichen des täglichen Lebens führen würden, weswegen eine Begutachtung hinsichtlich einer Erwachsenenvertretung empfohlen werde. Auch im Zuge der Zeugeneinvernahme vor dem BFA am 07.10.2025 gab die Erstellerin der Stellungnahme vom 15.09.2025 an, dass der BF bei finanziellen oder behördlichen "Dingen" scheitern würde (Einvernahmeprotokoll S. 2). Auch die Umstände, dass der BF wiederholt die Entgegennahme und Unterfertigung behördlicher Dokumente verweigerte und er sich im Rahmen der Vorführung vor die afghanische Delegation – offenbar entgegen einer realen Bedrohungslage – bedroht fühlte, deuten auf eine eingeschränkte Handlungs- und Geschäftsfähigkeit hin. Aus dem Umstand, dass der BF sich nach Übernahme des Bescheides an die BBU wendete und um Unterstützung bat, folgt nicht zwingend, dass der BF zu diesem Zeitpunkt in dieser Angelegenheit geschäfts- und prozessfähig war. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ist – wie bereits ausgeführt – nicht davon auszugehen, dass der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheids prozessfähig war. 2.
- Dass der BF nach der Entlassung aus der Strafhaft am 14.10.2025, um 08:01 Uhr, in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. 2.
- Das Parteiengehör vom 15.10.2025 zur beabsichtigten Einschränkung, Gewährung unter Auflagen oder Entziehung bzw. Ausschluss der Grundversorgung erliegt im Akt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass das diesbezügliche Verfahren noch laufe (Verhandlungsprotokoll S. 13). 2.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2025 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem Strafregisterauszug. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) geht hervor, dass der BF in den festgestellten Zeiträumen in Justizanstalten angehalten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. und II.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.: 3.1.
- Die §§ 76, 77 und 80 FPG lauten:3.1.
- Die Paragraphen 76, 77 und 80 FPG lauten: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.”
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.” § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.” § 12 AsylG lautet:Paragraph 12, AsylG lautet: „§ 12.
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
§ 24Abs.
2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.„§ 12.
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
- zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
- notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
- für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3)Der Aufenthalt
Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht
§ 13dar.”
(3)Der Aufenthalt
Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, dar.” 3.1.
- Zur maßgeblichen Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.10.2025 zugestellt. Der BF wird seit dem 14.10.2025, 08:01 Uhr, in Schubhaft angehalten.3.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.10.2025 zugestellt. Der BF wird seit dem 14.10.2025, 08:01 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 28.07.2020, Ra 2019/01/0330, aus: "Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des § 9 AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst."Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des Paragraph 9, AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen – idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037, mwN).Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen – idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen vergleiche etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037, mwN). Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung
§ 120AußStr
G bestellten einstweiligen Sachwalter (nunmehr einstweiligen Erwachsenenvertreter). Für die Zeit davor ist vom Verwaltungsgerichtshof erforderlichenfalls selbst zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist (vgl. nur etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0084, mwN). Über den Zeitraum vor der Sachwalterbestellung (nunmehr Erwachsenenvertreterbestellung) ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben.Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung
Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter (nunmehr einstweiligen Erwachsenenvertreter). Für die Zeit davor ist vom Verwaltungsgerichtshof erforderlichenfalls selbst zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist vergleiche nur etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0084, mwN). Über den Zeitraum vor der Sachwalterbestellung (nunmehr Erwachsenenvertreterbestellung) ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben. Für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt worden ist (vgl. zum Ganzen auch VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139, mwN)."Für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt worden ist vergleiche zum Ganzen auch VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139, mwN)." Aufgrund der vorliegenden Stellungnahme der Justizanstalt vom 15.09.2025 und der Tatsache, dass mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 14.10.2025 ein Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie für die Vertretung bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs ab dem 14.10.2025 bestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF nur eingeschränkt handlungs- und geschäftsfähig ist. Diese Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit hat sich aber nicht erst vom 14.10.2025 an entwickelt, sondern ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen länger andauernden Prozess handelte. Aufgrund des Umstandes, dass der Schubhaftbescheid am 13.10.2025 zugestellt wurde, und die Erwachsenenvertretung im Bereich der Vertretung vor Verwaltungsbehörden ab dem 14.10.2025 eintrat, muss davon ausgegangen werden, dass der BF zum Zustellzeitpunkt nicht prozessfähig war und an ihn somit nicht rechtswirksam zugestellt werden konnte. Der Schubhaftbescheid war somit bis zur Zustellung an den Erwachsenenvertreter am 20.10.2025 nicht zugestellt und unwirksam. 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG kann die Schubhaft zur Verfahrenssicherung angeordnet werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67
gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG kann die Schubhaft zur Verfahrenssicherung angeordnet werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF stellte während seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2025 einen Asylfolgeantrag. Er ist somit seit seiner Antragstellung Asylwerber im Sinne des AsylG und
§ 12Asyl
G kommt ihm faktischer Abschiebeschutz zu. Dieser wurde bis dato auch nicht aberkannt.Der BF stellte während seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2025 einen Asylfolgeantrag. Er ist somit seit seiner Antragstellung Asylwerber im Sinne des AsylG und
Paragraph 12, AsylG kommt ihm faktischer Abschiebeschutz zu. Dieser wurde bis dato auch nicht aberkannt. "Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen." (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119)"Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen." (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119) Der BF wurde bereits acht Mal in einem Zeitraum von mehreren aufeinanderfolgenden Jahren strafgerichtlich verurteilt und befand sich aufgrund dieser Straftaten mehrere Jahre lang in Strafhaft. Der BF beging auch während seines Gefängnisaufenthaltes Straftaten. Die Mehrheit dieser Straftaten richtete sich gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen, wobei der BF unter anderem eine schwere Körperverletzung beging. Dass vom BF eine Gefahr für andere Menschen ausgeht, ist daher naheliegend. Der BF wurde direkt im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen, insofern liegt auch kein Wohlverhalten in Freiheit vor, der hinsichtlich eines Gesinnungswandels herangezogen werden könnte. Eine Gefahr im Sinne des § 67 FPG kann im vorliegenden Fall daher nicht verneint werden.Der BF wurde bereits acht Mal in einem Zeitraum von mehreren aufeinanderfolgenden Jahren strafgerichtlich verurteilt und befand sich aufgrund dieser Straftaten mehrere Jahre lang in Strafhaft. Der BF beging auch während seines Gefängnisaufenthaltes Straftaten. Die Mehrheit dieser Straftaten richtete sich gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen, wobei der BF unter anderem eine schwere Körperverletzung beging. Dass vom BF eine Gefahr für andere Menschen ausgeht, ist daher naheliegend. Der BF wurde direkt im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen, insofern liegt auch kein Wohlverhalten in Freiheit vor, der hinsichtlich eines Gesinnungswandels herangezogen werden könnte. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG kann im vorliegenden Fall daher nicht verneint werden. Es liegt eine Fluchtgefahr
§ 76Abs.
3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren.Es liegt eine Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs 3 Z 1 FPG kann bei der Vereitelung von Abschiebungen oder der Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken gerechtfertigt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. In so einem Fall liegt bereits eine konkrete auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken (vgl VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001, VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022, VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann bei der Vereitelung von Abschiebungen oder der Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken gerechtfertigt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. In so einem Fall liegt bereits eine konkrete auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001, VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022, VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270). Hinsichtlich einer Fluchtgefahr ist auszuführen, dass der BF den dritten Asylantrag (zweiten Folgeantrag) nach Ansicht des Gerichts nicht bloß zur Verfahrensverzögerung gestellt hat. Die Beschwerde gegen die Abweisung seines zweiten Asylantrags wurde wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen, insofern kam es zu keiner inhaltlichen Überprüfung dieses Antrags auf internationalen Schutz. Der BF stellte seinen dritten Asylantrag nach seiner Vorführung vor eine afghanische Delegation und behauptete, dass er von der Delegation bedroht worden sei. Aufgrund der Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung und des weiteren Akteninhalts, insbesondere der im Akt erliegenden behördeninternen Korrespondenz und den dabei erstatteten Äußerungen einer sprachkundigen Person, die bei der Vorführung des BF vor die Delegation anwesend war, kann davon ausgegangen werden, dass es im Zuge der Vorführung vor die afghanische Delegation zu keinen Bedrohungen gegen den BF gekommen ist. Allerdings können diese Ausführungen des BF als Hinweis auf eine psychische Störung bzw. ein Ausdruck dieser Störung angesehen werden, wie dies auch von der Vertretung des BF vorgebracht wurde. Aus den Länderinformationen zu Afghanistan ergibt sich, dass psychisch beeinträchtigte Personen in Afghanistan besonders vulnerabel sind. Das BFA wird sich daher im Asylverfahren mit der gesundheitlichen Situation des BF und einer (diesbezüglichen) möglichen Gefährdung des BF in Afghanistan auseinandersetzen müssen. Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, dass der dritte Asylantrag (gänzlich) ohne Aussicht auf Erfolg gestellt wurde. Dass der BF das Asylverfahren erschweren würde, kann nicht erkannt werden, zumal der BF in der Verhandlung deutlich zum Ausdruck brachte, den Asylantrag gestellt zu haben, um Schutz vor Verfolgung in Afghanistan zu finden. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu. Hinweise darauf, dass dem BF kein Anspruch auf Grundversorgung im Rahmen des Asylverfahrens zukommt, haben sich bislang nicht ergeben. Ein Verfahren zur Aberkennung der Grundversorgung ist bis dato nicht abgeschlossen. Eine mangelnde soziale und wirtschaftliche Verankerung kann daher nicht zu Ungunsten des BF gewertet werden. Es ist auch die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF vor, wie oben festgestellt wurde.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF vor, wie oben festgestellt wurde. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, und VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; vgl. bereits davor etwa auch VwGH 19.6.2008, 2007/21/0069, mwN).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann vergleiche VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, und VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; vergleiche bereits davor etwa auch VwGH 19.6.2008, 2007/21/0069, mwN). Das BFA hat sich auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Anhaltung in Schubhaft nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt. Aufgrund der Stellungnahme der Justizanstalt vom 15.09.2025 wären die Auswirkungen der Schubhaft auf den Gesundheitszustand des BF entsprechend zu würdigen gewesen. Die Anhaltung psychisch Kranker bedarf einer ausführlichen Begründung. Aufgrund der durchgeführten Gesamtbetrachtung kann keine Gefahr erkannt werden, aufgrund welcher der BF das Bundesgebiet umgehend zu verlassen hätte. Eine Fluchtgefahr erscheint insgesamt nicht gegeben und die Anhaltung des BF erweist sich als nicht verhältnismäßig. Daher ist die Schubhaft nicht zulässig.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vor. 3.2. Zur Kostenentscheidung: 3.2.1. § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.” § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet: „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
§ 1Vw
G-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Abs. 1) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Abs. 2).
Paragraph eins, VwG-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Absatz eins,) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Absatz 2,). § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt.Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der