Vm Abs. 5 FPG geduldet.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, FPG geduldet. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
„§§ 57 und 55 AsylG 2005“ nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheid vom 06.12.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
„§§ 57 und 55 AsylG 2005“ nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
GVG eingestellt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, GZ. W103 2144636-1/21E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.01.2019 erteilt.1.4. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, GZ. W103 2144636-1/21E, wurde das Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, GZ. W103 2144636-1/21E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.01.2019 erteilt. 1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB – unter Anwendung von §§ 28, 43 Abs. 1 StGB und § 19 Abs. 1 JGG – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei
GB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB – unter Anwendung von Paragraphen 28, 43, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, JGG – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43, Absatz eins, StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2018, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB verurteilt, wobei von einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX 2017
GB abgesehen wurde.1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2018, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB verurteilt, wobei von einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 2017
Paragraphen 31, 40, StGB abgesehen wurde. 1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2020 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde und erwuchs diese in Rechtskraft. 1.
GB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.12. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2021, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2 und 7, Fall SMG und der Beleidigung nach Paragraphen 115, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43, Absatz eins, StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
GB wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
GB eingewiesen.1.14. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesen. 1.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.1.16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 19.01.2022
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. 1.17. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, GZ. W294 2144636-2/5E,
1 Z 3 FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet
1 Z 3 FPG geduldet sei. Die Revision wurde
4 B-VG als unzulässig erklärt.1.17. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, GZ. W294 2144636-2/5E,
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet sei. Die Revision wurde
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Ersatzreisedokumentes Gebrauch gemacht habe. Dieses Verfahren sei seit dem 08.04.2019 bei der somalischen Botschaft in XXXX anhängig. Urgenzen seien am 02.07.2019 per Post, am 26.11.2020 mittels Liste und am 21.02.2023 per E-Mail erfolgt.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Ersatzreisedokumentes Gebrauch gemacht habe. Dieses Verfahren sei seit dem 08.04.2019 bei der somalischen Botschaft in römisch 40 anhängig. Urgenzen seien am 02.07.2019 per Post, am 26.11.2020 mittels Liste und am 21.02.2023 per E-Mail erfolgt. Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verfahren
2a FPG vorliege. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge bestünden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Es seien im Verfahren jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer behördlichen Aufträgen oder Ladungen nicht nachgekommen wäre. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einwende, dass der Beschwerdeführer den Termin für das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch zwischen 12.2.2019 und 26.2.2019 nicht wahrgenommen habe, sei anzumerken, dass mit diesen Ausführungen die Entscheidungsrelevanz des unterbliebenen Rückkehrberatungsgesprächs nicht dargelegt worden sei. Auch die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rückkehrberatungsgesprächs seitens des Beschwerdeführers hätte zu keiner Beschleunigung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates geführt. Im gegenständlichen Fall sei das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei seitens der belangten Behörde initiiert worden. Solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens der belangten Behörde anhängig sei, habe der Beschwerdeführer nach der höchstgerichtlichen Judikatur gewisse Mitwirkungspflichten. Diesen sei der Beschwerdeführer „im Großen und Ganzen“ nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht zur Last gelegt, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG verletzt habe. Der Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass sie von ihrer Ermächtigung im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG nicht mehr Gebrauch machen würde. Das Abschiebehindernis sei somit nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten, sondern resultierte aus der gelebten Praxis der somalischen Auslandsvertretung, nur freiwillig Zurückkehrenden ein Heimreisezertifikat auszustellen.Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verfahren
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG vorliege. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge bestünden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Es seien im Verfahren jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer behördlichen Aufträgen oder Ladungen nicht nachgekommen wäre. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einwende, dass der Beschwerdeführer den Termin für das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch zwischen 12.2.2019 und 26.2.2019 nicht wahrgenommen habe, sei anzumerken, dass mit diesen Ausführungen die Entscheidungsrelevanz des unterbliebenen Rückkehrberatungsgesprächs nicht dargelegt worden sei. Auch die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rückkehrberatungsgesprächs seitens des Beschwerdeführers hätte zu keiner Beschleunigung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates geführt. Im gegenständlichen Fall sei das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei seitens der belangten Behörde initiiert worden. Solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens der belangten Behörde anhängig sei, habe der Beschwerdeführer nach der höchstgerichtlichen Judikatur gewisse Mitwirkungspflichten. Diesen sei der Beschwerdeführer „im Großen und Ganzen“ nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht zur Last gelegt, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt habe. Der Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass sie von ihrer Ermächtigung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nicht mehr Gebrauch machen würde. Das Abschiebehindernis sei somit nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten, sondern resultierte aus der gelebten Praxis der somalischen Auslandsvertretung, nur freiwillig Zurückkehrenden ein Heimreisezertifikat auszustellen. 1.
Vm § 19 AVG aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Beschaffung HRZ“. Zum Termin seien der Bescheid und im Besitz des Beschwerdeführers befindliche relevante Dokumente, wie etwa Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Beschaffung HRZ“. Zum Termin seien der Bescheid und im Besitz des Beschwerdeführers befindliche relevante Dokumente, wie etwa Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bislang keinerlei gültige Reisedokumente zur Vorlage gebracht habe und auch seiner Mitwirkungsverpflichtung, sich selbst ein Reisedokument zu beschaffen, nicht nachgekommen sei. Daher sei es seitens der Behörde notwendig, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen, um den gesetzmäßigen Zustand herstellen zu können. 2.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm „nicht” zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet und sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – auch nach Aufforderung in der Einvernahme vom 19.02.2025 – nicht darlegen habe können, warum es ihm nicht möglich sein sollte, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Die belangte Behörde führe seit dem 08.04.2019 ein Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung im Mitwirkungsbescheid nachgekommen und sei von der somalischen Delegation identifiziert worden. Seine Staatsangehörigkeit sei bestätigt und “bei einer freiwilligen Ausreise” die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in Aussicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht freiwillig ausreisen wollen, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei.Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm „nicht” zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet und sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – auch nach Aufforderung in der Einvernahme vom 19.02.2025 – nicht darlegen habe können, warum es ihm nicht möglich sein sollte, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Die belangte Behörde führe seit dem 08.04.2019 ein Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung im Mitwirkungsbescheid nachgekommen und sei von der somalischen Delegation identifiziert worden. Seine Staatsangehörigkeit sei bestätigt und “bei einer freiwilligen Ausreise” die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in Aussicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht freiwillig ausreisen wollen, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei. 2.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).
Absatz 3, leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,).
Abs. 4 leg. cit. erster Satz hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
Abs. 5 leg. cit. gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Absatz 4, leg. cit. erster Satz hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
Absatz 5, leg. cit. gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
geduldet ist.
Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist (darüber hinaus)
2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist (darüber hinaus)
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid
2b FPG aufgetragen worden ist. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid
2b FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht.Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden ist. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022, Ra 2021/21/0038). Im vorliegenden Fall ist die Verlängerung einer Duldung gem. § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 3 FPG bzw. sohin zu prüfen, ob nach wie vor die Voraussetzungen der letztgenannten Norm gegeben sind.Im vorliegenden Fall ist die Verlängerung einer Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG bzw. sohin zu prüfen, ob nach wie vor die Voraussetzungen der letztgenannten Norm gegeben sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trug dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.02.2025 einerseits auf, die BBU zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen. Für den Fall, dass er über diesen Weg die freiwillige Ausreise nicht durchführen könne, wurde der der Beschwerdeführer aufgefordert, dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen vier Wochen mitzuteilen. Andererseits leitete die belangte Behörde bereits am 29.03.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer ein. Dieses ist nach wie vor anhängig. Mit Bescheid vom 03.03.2025 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, zu einem Termin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Die belangte Behörde begründete die abweisende Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte u.a. damit, dass sich der Beschwerdeführer – auch nach Aufforderung in der Einvernahme vom 19.02.2025 – nicht aus Eigenem ein gültiges Reisedokument beschafft habe. Für den Beschwerdeführer besteht jedoch keine zusätzliche Verpflichtung iSd § 46 Abs. 2 FPG, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen, solange die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch macht. Im gegenständlichen Fall wurde der Termin für die Beschaffung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei seitens der belangten Behörde initiiert. Das bereits am 29.03.2019 eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer ist weiterhin anhängig. Es handelte sich somit um ein Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG und ist der Sachverhalt rechtlich unter diesem Tatbestand zu prüfen. Für den Beschwerdeführer besteht jedoch keine zusätzliche Verpflichtung iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen, solange die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch macht. Im gegenständlichen Fall wurde der Termin für die Beschaffung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei seitens der belangten Behörde initiiert. Das bereits am 29.03.2019 eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer ist weiterhin anhängig. Es handelte sich somit um ein Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG und ist der Sachverhalt rechtlich unter diesem Tatbestand zu prüfen. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid auch davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei, weil er nicht freiwillig ausreisen habe wollen. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge findet die Rechtsansicht, eine Verletzung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise durch einen Fremden erfülle die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, keine Deckung im Gesetz. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 knüpft daran an, dass die Abschiebung – aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen – unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber
1 FPG 2005 nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Z 3) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Z 1 und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig - ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge findet die Rechtsansicht, eine Verletzung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise durch einen Fremden erfülle die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, keine Deckung im Gesetz. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 knüpft daran an, dass die Abschiebung – aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen – unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber
Paragraph 46, Absatz eins, FPG 2005 nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Ziffer 3,) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Ziffer eins und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig - ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Die bloße Verletzung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise kann dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden. Dass der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt hätte, ist im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung im Mitwirkungsbescheid nachgekommen ist und von der somalischen Delegation identifiziert wurde. Damit wirkte er an der Feststellung seiner Herkunft mit, nahm den von der belangten Behörde zu diesem Zweck angekündigten Termin wahr und kam somit seiner Mitwirkungspflicht
2a FPG nach. Dass er im Verfahren seine Identität verschleiert hätte, ist nicht hervorgekommen.Die bloße Verletzung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise kann dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden. Dass der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt hätte, ist im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung im Mitwirkungsbescheid nachgekommen ist und von der somalischen Delegation identifiziert wurde. Damit wirkte er an der Feststellung seiner Herkunft mit, nahm den von der belangten Behörde zu diesem Zweck angekündigten Termin wahr und kam somit seiner Mitwirkungspflicht
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nach. Dass er im Verfahren seine Identität verschleiert hätte, ist nicht hervorgekommen. Als Ergebnis der Videokonferenz mit der somalischen Botschaft hielt die belangte Behörde fest, dass eine Ausstellung eines Heimreisezertifikats nur im Falle einer freiwilligen Ausreise möglich sei. Das Abschiebehindernis war somit nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten, sondern resultierte aus der gelebten Praxis der somalischen Auslandsvertretung, nur freiwillig Zurückkehrenden ein Heimreisezertifikat auszustellen; eine Vereitelung seitens des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. Es gibt keinen Anhaltspunkt, der die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in zeitlicher Nähe wahrscheinlich erscheinen ließe. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
5 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen sein.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen sein. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W243.2144636.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.