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{'item': 'W243 2144636-3'}

Obsah (18)§ 46aArt 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 28§ 43§§ 31§ 68§ 57§ 53§ 21§ 61§ 97§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW243 2144636-3 Spruch, W243 2144636-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 46aAbs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 5 FPG geduldet.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, FPG geduldet. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.04.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit Bescheid vom 06.12.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

„§§ 57 und 55 AsylG 2005“ nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheid vom 06.12.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

„§§ 57 und 55 AsylG 2005“ nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde. 1.
  2. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, GZ. W103 2144636-1/21E, wurde das Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, GZ. W103 2144636-1/21E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.01.2019 erteilt.1.4. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, GZ. W103 2144636-1/21E, wurde das Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018, GZ. W103 2144636-1/21E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.01.2019 erteilt. 1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB – unter Anwendung von §§ 28, 43 Abs. 1 StGB und § 19 Abs. 1 JGG – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei

§ 43Abs. 1 St

GB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB – unter Anwendung von Paragraphen 28, 43, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, JGG – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei

Paragraph 43, Absatz eins, StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2018, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB verurteilt, wobei von einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX 2017

§§ 31, 40 St

GB abgesehen wurde.1.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2018, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB verurteilt, wobei von einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 2017

Paragraphen 31, 40, StGB abgesehen wurde. 1.

  1. Mit Aktenvermerk vom 25.01.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde und erwuchs diese in Rechtskraft. 1.
  4. Am 29.03.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. 1.
  5. Der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer stellte am 18.10.2020 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). 1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2020 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2020 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde und erwuchs diese in Rechtskraft. 1.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2021, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1,
  2. und
  3. und
  4. Fall SMG und der Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei

§ 43Abs. 1 St

GB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.12. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2021, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2 und 7, Fall SMG und der Beleidigung nach Paragraphen 115, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei

Paragraph 43, Absatz eins, StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. Begründend führte der BF aus, dass er keine Dokumente für die Rückkehr habe, und eine Abschiebung noch nicht durchgeführt worden sei. Er habe sich in Österreich aufgehalten und sei mehrfach verwaltungsrechtlich bestraft worden. Er könne Österreich nicht verlassen, es gebe in XXXX keine Botschaft.1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Begründend führte der BF aus, dass er keine Dokumente für die Rückkehr habe, und eine Abschiebung noch nicht durchgeführt worden sei. Er habe sich in Österreich aufgehalten und sei mehrfach verwaltungsrechtlich bestraft worden. Er könne Österreich nicht verlassen, es gebe in römisch 40 keine Botschaft. 1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

§ 21Abs. 2 St

GB wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

§ 21Abs. 2 St

GB eingewiesen.1.14. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesen. 1.

  1. Mit Stellungnahme vom 23.02.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich derzeit in der Justizanstalt befinde, weshalb die Wege, mit seiner Vertretungsbehörde in der Schweiz in Kontakt zu treten, eingeschränkt seien, inzwischen habe jedoch die zuständige Sozialarbeiterin des Sozialen Dienstes sowohl telefonisch als auch per E-Mail versucht, mit der somalischen Botschaft in XXXX Kontakt aufzunehmen. Der Stellungnahme wurde eine E-Mail des Sozialen Dienstes vom 18.2.2022 an die somalische Botschaft in XXXX angeschlossen.1.
  2. Mit Stellungnahme vom 23.02.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich derzeit in der Justizanstalt befinde, weshalb die Wege, mit seiner Vertretungsbehörde in der Schweiz in Kontakt zu treten, eingeschränkt seien, inzwischen habe jedoch die zuständige Sozialarbeiterin des Sozialen Dienstes sowohl telefonisch als auch per E-Mail versucht, mit der somalischen Botschaft in römisch 40 Kontakt aufzunehmen. Der Stellungnahme wurde eine E-Mail des Sozialen Dienstes vom 18.2.2022 an die somalische Botschaft in römisch 40 angeschlossen. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 19.01.2022

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.1.16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 19.01.2022

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. 1.17. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, GZ. W294 2144636-2/5E,

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG geduldet sei. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG als unzulässig erklärt.1.17. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, GZ. W294 2144636-2/5E,

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet sei. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erklärt.

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Ersatzreisedokumentes Gebrauch gemacht habe. Dieses Verfahren sei seit dem 08.04.2019 bei der somalischen Botschaft in XXXX anhängig. Urgenzen seien am 02.07.2019 per Post, am 26.11.2020 mittels Liste und am 21.02.2023 per E-Mail erfolgt.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Ersatzreisedokumentes Gebrauch gemacht habe. Dieses Verfahren sei seit dem 08.04.2019 bei der somalischen Botschaft in römisch 40 anhängig. Urgenzen seien am 02.07.2019 per Post, am 26.11.2020 mittels Liste und am 21.02.2023 per E-Mail erfolgt. Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verfahren

§ 46Abs.

2a FPG vorliege. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge bestünden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Es seien im Verfahren jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer behördlichen Aufträgen oder Ladungen nicht nachgekommen wäre. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einwende, dass der Beschwerdeführer den Termin für das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch zwischen 12.2.2019 und 26.2.2019 nicht wahrgenommen habe, sei anzumerken, dass mit diesen Ausführungen die Entscheidungsrelevanz des unterbliebenen Rückkehrberatungsgesprächs nicht dargelegt worden sei. Auch die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rückkehrberatungsgesprächs seitens des Beschwerdeführers hätte zu keiner Beschleunigung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates geführt. Im gegenständlichen Fall sei das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei seitens der belangten Behörde initiiert worden. Solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens der belangten Behörde anhängig sei, habe der Beschwerdeführer nach der höchstgerichtlichen Judikatur gewisse Mitwirkungspflichten. Diesen sei der Beschwerdeführer „im Großen und Ganzen“ nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht zur Last gelegt, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG verletzt habe. Der Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass sie von ihrer Ermächtigung im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG nicht mehr Gebrauch machen würde. Das Abschiebehindernis sei somit nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten, sondern resultierte aus der gelebten Praxis der somalischen Auslandsvertretung, nur freiwillig Zurückkehrenden ein Heimreisezertifikat auszustellen.Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verfahren

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG vorliege. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge bestünden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Es seien im Verfahren jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer behördlichen Aufträgen oder Ladungen nicht nachgekommen wäre. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einwende, dass der Beschwerdeführer den Termin für das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch zwischen 12.2.2019 und 26.2.2019 nicht wahrgenommen habe, sei anzumerken, dass mit diesen Ausführungen die Entscheidungsrelevanz des unterbliebenen Rückkehrberatungsgesprächs nicht dargelegt worden sei. Auch die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rückkehrberatungsgesprächs seitens des Beschwerdeführers hätte zu keiner Beschleunigung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates geführt. Im gegenständlichen Fall sei das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei seitens der belangten Behörde initiiert worden. Solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens der belangten Behörde anhängig sei, habe der Beschwerdeführer nach der höchstgerichtlichen Judikatur gewisse Mitwirkungspflichten. Diesen sei der Beschwerdeführer „im Großen und Ganzen“ nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht zur Last gelegt, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt habe. Der Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass sie von ihrer Ermächtigung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nicht mehr Gebrauch machen würde. Das Abschiebehindernis sei somit nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten, sondern resultierte aus der gelebten Praxis der somalischen Auslandsvertretung, nur freiwillig Zurückkehrenden ein Heimreisezertifikat auszustellen. 1.

  1. Am XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer aus der (Anstalts-)Unterbringung entlassen.1.
  2. Am römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer aus der (Anstalts-)Unterbringung entlassen. 1.
  3. Am 03.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.1.
  4. Am 03.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. 1.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte dem Beschwerdeführer am 27.02.2024 eine Duldungskarte, gültig bis 26.02.2025, aus.
  6. Gegenständliches Verfahren: 2.
  7. Am 14.01.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.2.
  8. Am 14.01.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. 2.
  9. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.02.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er bisher nicht ausgereist sei, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er keinen Reisepass habe. Die BBU habe im Jahr 2022 Kontakt mit der Botschaft in der Schweiz aufgenommen und versucht, einen Reisepass zu besorgen. Dieser sei ihm nicht ausgestellt worden. Seither habe er sich nicht mehr darum bemüht, einen Reisepass zu bekommen. Der Beschwerdeführer habe noch nie einen Reisepass besessen. Er könne auch keine (sonstigen) Identitätsdokumente vorlegen. Er sei nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass er im Rahmen der Mitwirkungspflicht an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken habe. Die Mitwirkungspflicht werde auch verletzt, wenn der Beschwerdeführer durch die Weigerung, freiwillig auszureisen, die Ausstellung eines Reisedokuments vereitle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die BBU zu kontaktieren, sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen. Für den Fall, dass er über diesen Weg die freiwillige Ausreise nicht durchführen könne, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen vier Wochen mitzuteilen. 2.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Beschaffung HRZ“. Zum Termin seien der Bescheid und im Besitz des Beschwerdeführers befindliche relevante Dokumente, wie etwa Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Beschaffung HRZ“. Zum Termin seien der Bescheid und im Besitz des Beschwerdeführers befindliche relevante Dokumente, wie etwa Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bislang keinerlei gültige Reisedokumente zur Vorlage gebracht habe und auch seiner Mitwirkungsverpflichtung, sich selbst ein Reisedokument zu beschaffen, nicht nachgekommen sei. Daher sei es seitens der Behörde notwendig, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen, um den gesetzmäßigen Zustand herstellen zu können. 2.

  1. Am 06.03.2025 nahm der Beschwerdeführer an einer Videokonferenz mit der somalischen Vertretung in XXXX („Termin zur Identifizierung von vermeintlichen somalischen Staatsangehörigen“) teil. Als Ergebnis des Termins hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer fest: „Somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. HRZ-Ausstellung nur im Falle einer freiwilligen Ausreise möglich.“2.
  2. Am 06.03.2025 nahm der Beschwerdeführer an einer Videokonferenz mit der somalischen Vertretung in römisch 40 („Termin zur Identifizierung von vermeintlichen somalischen Staatsangehörigen“) teil. Als Ergebnis des Termins hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer fest: „Somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. HRZ-Ausstellung nur im Falle einer freiwilligen Ausreise möglich.“ 2.
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm „nicht” zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet und sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – auch nach Aufforderung in der Einvernahme vom 19.02.2025 – nicht darlegen habe können, warum es ihm nicht möglich sein sollte, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Die belangte Behörde führe seit dem 08.04.2019 ein Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung im Mitwirkungsbescheid nachgekommen und sei von der somalischen Delegation identifiziert worden. Seine Staatsangehörigkeit sei bestätigt und “bei einer freiwilligen Ausreise” die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in Aussicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht freiwillig ausreisen wollen, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei.Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm „nicht” zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet und sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – auch nach Aufforderung in der Einvernahme vom 19.02.2025 – nicht darlegen habe können, warum es ihm nicht möglich sein sollte, ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Die belangte Behörde führe seit dem 08.04.2019 ein Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung im Mitwirkungsbescheid nachgekommen und sei von der somalischen Delegation identifiziert worden. Seine Staatsangehörigkeit sei bestätigt und “bei einer freiwilligen Ausreise” die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in Aussicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht freiwillig ausreisen wollen, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.08.2025 binnen offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt habe. Er sei der Aufforderung, sich am 06.03.2025 vor der belangten Behörde zwecks Videoeinvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikats einzufinden, nachgekommen. Hinsichtlich der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, weil er nicht freiwillig ausgereist sei, wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). 2.
  2. Am 02.12.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Übermittlung der fehlenden Aktenteile (Mitwirkungsbescheid vom 03.03.2025 und Unterlagen zum Ergebnis des Videointerviews vom 06.03.2025). Die Unterlagen wurden noch am selben Tag übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 29.03.2019 betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Dieses ist nach wie vor anhängig. In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.02.2025 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, die BBU zu kontaktieren, sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen. Für den Fall, dass er über diesen Weg die freiwillige Ausreise nicht durchführen könne, wurde der der Beschwerdeführer aufgefordert, dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen vier Wochen mitzuteilen. Mit Bescheid vom 03.03.2025 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, am 06.03.2025 zu einem Termin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Der Beschwerdeführer ist zu diesem Termin – einer Videokonferenz mit der somalischen Vertretung in XXXX – erschienen. Als Ergebnis des Termins hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest: „Somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. HRZ-Ausstellung nur im Falle einer freiwilligen Ausreise möglich.“ Ein Heimreisezertifikat wurde dem Beschwerdeführer nicht ausgestellt.Der Beschwerdeführer ist zu diesem Termin – einer Videokonferenz mit der somalischen Vertretung in römisch 40 – erschienen. Als Ergebnis des Termins hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest: „Somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. HRZ-Ausstellung nur im Falle einer freiwilligen Ausreise möglich.“ Ein Heimreisezertifikat wurde dem Beschwerdeführer nicht ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig.
  4. Beweiswürdigung: Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen sowie zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte keine Dokumente im Original vor, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden kann. Die festgestellten Daten dienen lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und wurde diese auch am 06.03.2025 im Rahmen einer Videokonferenz durch die somalische Vertretungsbehörde in XXXX bestätigt.Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und wurde diese auch am 06.03.2025 im Rahmen einer Videokonferenz durch die somalische Vertretungsbehörde in römisch 40 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt, beruht auf seinen Angaben (AS 27). Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Aus einer Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister geht hervor, dass die belangte Behörde am 29.03.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer einleitete; als aktueller Verfahrensstatus ist „Laufend“ vermerkt. Dass dieses Verfahren auch weiterhin anhängig ist und die belangte Behörde dieses auch betreibt, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.03.2025 dazu aufforderte, am 06.03.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erscheinen und an einer (von der belangten Behörde organisierten) Videokonferenz mit einer somalischen Vertretungsbehörde teilzunehmen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass „es seitens der Behörde“ notwendig sei, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. Auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid bekräftigte die belangte Behörde, dass sie seit dem Jahr 2019 ein Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG zur Erlangung eines Heimreisezertifikats führe, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Aus einer Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister geht hervor, dass die belangte Behörde am 29.03.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer einleitete; als aktueller Verfahrensstatus ist „Laufend“ vermerkt. Dass dieses Verfahren auch weiterhin anhängig ist und die belangte Behörde dieses auch betreibt, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.03.2025 dazu aufforderte, am 06.03.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erscheinen und an einer (von der belangten Behörde organisierten) Videokonferenz mit einer somalischen Vertretungsbehörde teilzunehmen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass „es seitens der Behörde“ notwendig sei, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. Auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid bekräftigte die belangte Behörde, dass sie seit dem Jahr 2019 ein Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zur Erlangung eines Heimreisezertifikats führe, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zur Aufforderung der belangten Behörde in der Einvernahme vom 19.02.2025 (AS 29), zum Mitwirkungsbescheid vom 03.03.2025 und zur Videokonferenz am 03.03.2025, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm, basieren auf dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus der Einvernahme vor dem BFA vom 19.02.2025 (AS 27).
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil A)

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).

Absatz 3, leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,).

Abs. 4 leg. cit. erster Satz hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

Abs. 5 leg. cit. gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.

Absatz 4, leg. cit. erster Satz hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

Absatz 5, leg. cit. gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.

§ 46Abs.

2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46a

geduldet ist.

Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist (darüber hinaus)

§ 46Abs.

2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist (darüber hinaus)

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid

§ 46Abs.

2b FPG aufgetragen worden ist. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid

§ 46Abs.

2b FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht.Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden ist. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022, Ra 2021/21/0038). Im vorliegenden Fall ist die Verlängerung einer Duldung gem. § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 3 FPG bzw. sohin zu prüfen, ob nach wie vor die Voraussetzungen der letztgenannten Norm gegeben sind.Im vorliegenden Fall ist die Verlängerung einer Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG bzw. sohin zu prüfen, ob nach wie vor die Voraussetzungen der letztgenannten Norm gegeben sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trug dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.02.2025 einerseits auf, die BBU zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen. Für den Fall, dass er über diesen Weg die freiwillige Ausreise nicht durchführen könne, wurde der der Beschwerdeführer aufgefordert, dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen vier Wochen mitzuteilen. Andererseits leitete die belangte Behörde bereits am 29.03.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer ein. Dieses ist nach wie vor anhängig. Mit Bescheid vom 03.03.2025 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, zu einem Termin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Die belangte Behörde begründete die abweisende Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte u.a. damit, dass sich der Beschwerdeführer – auch nach Aufforderung in der Einvernahme vom 19.02.2025 – nicht aus Eigenem ein gültiges Reisedokument beschafft habe. Für den Beschwerdeführer besteht jedoch keine zusätzliche Verpflichtung iSd § 46 Abs. 2 FPG, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen, solange die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch macht. Im gegenständlichen Fall wurde der Termin für die Beschaffung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei seitens der belangten Behörde initiiert. Das bereits am 29.03.2019 eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer ist weiterhin anhängig. Es handelte sich somit um ein Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG und ist der Sachverhalt rechtlich unter diesem Tatbestand zu prüfen. Für den Beschwerdeführer besteht jedoch keine zusätzliche Verpflichtung iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen, solange die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch macht. Im gegenständlichen Fall wurde der Termin für die Beschaffung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei seitens der belangten Behörde initiiert. Das bereits am 29.03.2019 eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer ist weiterhin anhängig. Es handelte sich somit um ein Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG und ist der Sachverhalt rechtlich unter diesem Tatbestand zu prüfen. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid auch davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei, weil er nicht freiwillig ausreisen habe wollen. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge findet die Rechtsansicht, eine Verletzung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise durch einen Fremden erfülle die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, keine Deckung im Gesetz. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 knüpft daran an, dass die Abschiebung – aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen – unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber

§ 46Abs.

1 FPG 2005 nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Z 3) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Z 1 und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig - ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge findet die Rechtsansicht, eine Verletzung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise durch einen Fremden erfülle die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, keine Deckung im Gesetz. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 knüpft daran an, dass die Abschiebung – aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen – unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber

Paragraph 46, Absatz eins, FPG 2005 nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Ziffer 3,) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Ziffer eins und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig - ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Die bloße Verletzung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise kann dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden. Dass der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt hätte, ist im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung im Mitwirkungsbescheid nachgekommen ist und von der somalischen Delegation identifiziert wurde. Damit wirkte er an der Feststellung seiner Herkunft mit, nahm den von der belangten Behörde zu diesem Zweck angekündigten Termin wahr und kam somit seiner Mitwirkungspflicht

§ 46Abs.

2a FPG nach. Dass er im Verfahren seine Identität verschleiert hätte, ist nicht hervorgekommen.Die bloße Verletzung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise kann dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden. Dass der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt hätte, ist im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung im Mitwirkungsbescheid nachgekommen ist und von der somalischen Delegation identifiziert wurde. Damit wirkte er an der Feststellung seiner Herkunft mit, nahm den von der belangten Behörde zu diesem Zweck angekündigten Termin wahr und kam somit seiner Mitwirkungspflicht

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nach. Dass er im Verfahren seine Identität verschleiert hätte, ist nicht hervorgekommen. Als Ergebnis der Videokonferenz mit der somalischen Botschaft hielt die belangte Behörde fest, dass eine Ausstellung eines Heimreisezertifikats nur im Falle einer freiwilligen Ausreise möglich sei. Das Abschiebehindernis war somit nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten, sondern resultierte aus der gelebten Praxis der somalischen Auslandsvertretung, nur freiwillig Zurückkehrenden ein Heimreisezertifikat auszustellen; eine Vereitelung seitens des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. Es gibt keinen Anhaltspunkt, der die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in zeitlicher Nähe wahrscheinlich erscheinen ließe. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 46aAbs.

5 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen sein.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen sein. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W243.2144636.3.00

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