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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW257 2320534-1 Spruch, W257 2320534-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 09.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 09.08.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe neun Jahre die Schule besucht und zwei Jahre an der Universität studiert. Zuletzt habe er in einer Fabrik im Nordirak gearbeitet. Er stamme aus XXXX bei Damaskus. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester würden in Syrien leben. Eine weitere Schwester wäre in Deutschland asylberechtigt.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 09.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 09.08.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe neun Jahre die Schule besucht und zwei Jahre an der Universität studiert. Zuletzt habe er in einer Fabrik im Nordirak gearbeitet. Er stamme aus römisch 40 bei Damaskus. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester würden in Syrien leben. Eine weitere Schwester wäre in Deutschland asylberechtigt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er wolle im Krieg keinen Militärdienst ableisten. Er wolle weder töten noch getötet werden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  3. Am 31.10.2024 wurden der BF durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes im Rahmen eines Dublin-Verfahrens niederschriftlich einvernommen und am 11.11.2014 wurde gegen den BF ein Bescheid gem. § 5 AsylG erlassen, welcher die Abschiebung nach Italien anordnete. Dieser erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft, jedoch habe eine Übernahme durch Italien jedoch nicht stattgefunden, weshalb nach Fristablauf Österreich das Verfahren über Internationalen Schutz zu führen hatte.
  4. Am 31.10.2024 wurden der BF durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes im Rahmen eines Dublin-Verfahrens niederschriftlich einvernommen und am 11.11.2014 wurde gegen den BF ein Bescheid gem. Paragraph 5, AsylG erlassen, welcher die Abschiebung nach Italien anordnete. Dieser erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft, jedoch habe eine Übernahme durch Italien jedoch nicht stattgefunden, weshalb nach Fristablauf Österreich das Verfahren über Internationalen Schutz zu führen hatte.
  5. Am 26.06.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Seine Muttersprache sei Arabisch. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er wäre auch arbeitsfähig. Er habe bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und ihm wären diese Protokolle rückübersetzt worden. Er wolle zu den gemachten Angaben keine Ergänzungen machen. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er sein in XXXX bei XXXX geboren worden und habe zwölf Jahre die Schule besucht. Danach sei er drei Jahre an der Universität gewesen und habe vom 24.08.2022 bis zum 07.03.2024 als Fabrikarbeiter im Nordirak gearbeitet. Von 2015 bis 2024 habe er in Damaskus, in XXXX , gelebt. Zuvor habe er sich kurz in XXXX aufgehalten. Von 2019 bis 2022 habe er in XXXX Wirtschaft studiert und sei in dieser Zeitzwischen XXXX und Damaskus gependelt. Er habe bloß studiert, damit er einen Aufschub vom Militärdienst bekomme. Daneben habe er in einem Restaurant gearbeitet und seinem Bruder im Reinigungsmittelgeschäft ausgeholfen. Er habe ab 2021 mit der Arbeit begonnen und bis 2022 gearbeitet. Die Unterkunft in XXXX sei vom Staat finanziert worden.Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er sein in römisch 40 bei römisch 40 geboren worden und habe zwölf Jahre die Schule besucht. Danach sei er drei Jahre an der Universität gewesen und habe vom 24.08.2022 bis zum 07.03.2024 als Fabrikarbeiter im Nordirak gearbeitet. Von 2015 bis 2024 habe er in Damaskus, in römisch 40 , gelebt. Zuvor habe er sich kurz in römisch 40 aufgehalten. Von 2019 bis 2022 habe er in römisch 40 Wirtschaft studiert und sei in dieser Zeitzwischen römisch 40 und Damaskus gependelt. Er habe bloß studiert, damit er einen Aufschub vom Militärdienst bekomme. Daneben habe er in einem Restaurant gearbeitet und seinem Bruder im Reinigungsmittelgeschäft ausgeholfen. Er habe ab 2021 mit der Arbeit begonnen und bis 2022 gearbeitet. Die Unterkunft in römisch 40 sei vom Staat finanziert worden. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden in Damaskus, in XXXX in einer Mietwohnung leben. Der Vater sei beim Staat angestellt gewesen, nun aber in Pension, weil er aufgrund von Diabetes nur mehr ein Bein habe. Ein weiterer Bruder lebe ebenfalls noch in Damaskus und eine Schwester lebe in Deutschland. Allfällige Onkeln und Tanten sowie Cousins und Cousinen würden allesamt in XXXX , Damaskus, leben. Die Verwandten mütterlicherseits würden in XXXX leben. Sein Vater besitze ein Haus in XXXX , dort herrsche aber die Opposition. Seine Mutter habe ein landwirtschaftliches Grundstück in XXXX , wo die Milizen der neuen Regierung wohnen würden. Daher könne das Grundstück nicht bewirtschaften werden. Er stehe in regelmäßigem Kontakt zur Familie. Früher hatte man Angst vor Rekrutierung durch das Assad-Regime, jetzt sei die HTS an der Macht. Dies wären Extremisten. Dort würden auch Drusen leben, die die sichere Gegend nicht verlassen können.Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden in Damaskus, in römisch 40 in einer Mietwohnung leben. Der Vater sei beim Staat angestellt gewesen, nun aber in Pension, weil er aufgrund von Diabetes nur mehr ein Bein habe. Ein weiterer Bruder lebe ebenfalls noch in Damaskus und eine Schwester lebe in Deutschland. Allfällige Onkeln und Tanten sowie Cousins und Cousinen würden allesamt in römisch 40 , Damaskus, leben. Die Verwandten mütterlicherseits würden in römisch 40 leben. Sein Vater besitze ein Haus in römisch 40 , dort herrsche aber die Opposition. Seine Mutter habe ein landwirtschaftliches Grundstück in römisch 40 , wo die Milizen der neuen Regierung wohnen würden. Daher könne das Grundstück nicht bewirtschaften werden. Er stehe in regelmäßigem Kontakt zur Familie. Früher hatte man Angst vor Rekrutierung durch das Assad-Regime, jetzt sei die HTS an der Macht. Dies wären Extremisten. Dort würden auch Drusen leben, die die sichere Gegend nicht verlassen können. Die HTS bestehe aus Extremisten und sie wären keine, weshalb sie benachteiligt werden würden. Wohl, weil ein Bruder von 2011 bis 2020 in der Armee gewesen sei. Sie wären 2012 in XXXX bedroht worden und jetzt wären sie benachteiligt.Die HTS bestehe aus Extremisten und sie wären keine, weshalb sie benachteiligt werden würden. Wohl, weil ein Bruder von 2011 bis 2020 in der Armee gewesen sei. Sie wären 2012 in römisch 40 bedroht worden und jetzt wären sie benachteiligt. In Österreich habe er keine Verwandten und lebe hier von der Grundversorgung. Er besuche hier auch keine Kurse. Er könne eine Zeitbestätigung des ÖIF vorlegen, auf der notiert worden wäre, dass er nicht in die Zielgruppe des ÖIF falle. Er spreche kein Deutsch, versuche es aber zu lernen. Er nütze die sozialen Medien, poste dort aber keine regierungskritischen Inhalte. Er habe noch nie strafbare Handlungen begangen sie noch nie in Haft gewesen. Er habe sich nie politisch betätigt und nie einer politischen Partei angehört. Betreffend persönliche Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes vermeinte er, dass er damals den Militärdienst leisten sollen und man 2012 in XXXX mehrmals von der Opposition bedroht worden sei. Auf Grund seiner Religionszugehörigkeit habe er in seinem Heimatland auch keine Probleme gehabt. Er habe den Militärdienst nicht abgeleistet. Der aktuelle Präsident Ahmed Al Sharaa repräsentiere den BF nicht, weil er ohne Wahlen legitimiert worden wäre. Er sei ein Diktator und ein Extremist. Der BF habe sich am bewaffneten Kampf in Syrien nicht beteiligt.Er habe noch nie strafbare Handlungen begangen sie noch nie in Haft gewesen. Er habe sich nie politisch betätigt und nie einer politischen Partei angehört. Betreffend persönliche Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes vermeinte er, dass er damals den Militärdienst leisten sollen und man 2012 in römisch 40 mehrmals von der Opposition bedroht worden sei. Auf Grund seiner Religionszugehörigkeit habe er in seinem Heimatland auch keine Probleme gehabt. Er habe den Militärdienst nicht abgeleistet. Der aktuelle Präsident Ahmed Al Sharaa repräsentiere den BF nicht, weil er ohne Wahlen legitimiert worden wäre. Er sei ein Diktator und ein Extremist. Der BF habe sich am bewaffneten Kampf in Syrien nicht beteiligt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass Anfang 2022 seine Aufschübe vom Militärdienst ausgelaufen wären, weshalb er am 24.
  6. nach XXXX umgezogen sei. Dort habe er 18 Monate gearbeitet, ehe er am 07.03.2024 wieder nach Syrien zurück gegangen sei, um seinen Reisepass zu verlängern. Im Juni 2024 sei er über Jordanien nach Libyen ausgereist. In XXXX habe er keine Verwandte. Es sei dort billig gewesen und er habe Kontakte geknüpft.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass Anfang 2022 seine Aufschübe vom Militärdienst ausgelaufen wären, weshalb er am 24.
  7. nach römisch 40 umgezogen sei. Dort habe er 18 Monate gearbeitet, ehe er am 07.03.2024 wieder nach Syrien zurück gegangen sei, um seinen Reisepass zu verlängern. Im Juni 2024 sei er über Jordanien nach Libyen ausgereist. In römisch 40 habe er keine Verwandte. Es sei dort billig gewesen und er habe Kontakte geknüpft. Aktuell wäre man in XXXX von Milizen bedroht und in XXXX benachteiligt. Die neue Regierung bestehe aus Extremisten und die Sicherheitslage sei schlecht. Die HTS wohne immer noch in ihrem Haus in XXXX . Wenn man sich das Haus zurückholen wollte, wäre die Familie in Gefahr. Dies alles wegen der Rekrutierung meines Bruders im Jahr 2012.Aktuell wäre man in römisch 40 von Milizen bedroht und in römisch 40 benachteiligt. Die neue Regierung bestehe aus Extremisten und die Sicherheitslage sei schlecht. Die HTS wohne immer noch in ihrem Haus in römisch 40 . Wenn man sich das Haus zurückholen wollte, wäre die Familie in Gefahr. Dies alles wegen der Rekrutierung meines Bruders im Jahr
  8. Aufmerksam gemacht, dass sein früherer Fluchtgrund seit dem Sturz der Regierung Assad weggefallen sei, vermeinte der BF, dass er aber immer noch Angst vor der HTS habe. Er könne sich keine Rückkehr in sein Heimatland vorstellen, weil Extremisten an der Macht wären und dies nicht zu seiner Mentalität passe. Auf Vorhalt, dass die Familie dies aber könne, meinte der BF, dass diese keine andere Wahl hätte und benachteiligt werde. Es gebe Extremisten, die den Staat regieren würden. Es gebe Explosion, sodass man gefährdet sei. Es gebe auch einen Konflikt zwischen den Drusen und der HTS. Die Lage sei in seiner Gegend nicht sicher. Es gebe auch Drogenhändler und Diebe. Er habe Angst, dass er als Verräter betrachtet werde, weil sein Bruder im Militär gedient habe. Er habe bei einer Verwaltungsabteilung für Raketen gedient. Nach Erörterung der Länderfeststellungen führt der BF in einer Stellungnahme aus, dass er eine andere Mentalität, als die neue Regierung habe. Er wolle nicht mit einer autoritären Regierung leben. Wenn er nach Syrien zurückmüsse, dann werde er sich an Demonstrationen beteiligen und festgenommen werden. Er habe Angst vor Milizen, die seine Familie seit 2012 bedrohen würde. Er wolle noch die Geschichte aus XXXX erzählen, woraufhin man ihm mitgeteilt habe, dass die Geschichte aus 2012 keine Relevanz mehr habe.Nach Erörterung der Länderfeststellungen führt der BF in einer Stellungnahme aus, dass er eine andere Mentalität, als die neue Regierung habe. Er wolle nicht mit einer autoritären Regierung leben. Wenn er nach Syrien zurückmüsse, dann werde er sich an Demonstrationen beteiligen und festgenommen werden. Er habe Angst vor Milizen, die seine Familie seit 2012 bedrohen würde. Er wolle noch die Geschichte aus römisch 40 erzählen, woraufhin man ihm mitgeteilt habe, dass die Geschichte aus 2012 keine Relevanz mehr habe. Auf Vorhalt, warum er die angeblichen Probleme wegen seinem Bruder nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt habe, vermeinte der BF, dass er nicht über seinen Bruder befragt worden sei. Damals habe es noch das syrische Regime gegeben, jetzt gebe es eine neue Regierung aus Extremisten.
  9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025, zugestellt am 26.08.2025 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises (syrischer Reisepass) fest.
  10. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025, zugestellt am 26.08.2025 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises (syrischer Reisepass) fest. Seine Angaben betreffend den Familienstand, den Bildungsweg und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten wären weitgehend glaubhaft gewesen. Zum Gesundheitszustand sei festzuhalten gewesen, dass er gesund sei. Begründend wurde festgehalten, dass sich jene Regionen, in denen der BF bzw. seine Familienangehörigen derzeit aufhalten würden unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung stünden. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass es am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad und zum Sturz das Assad-Regimes gekommen sei. Daraus folge, dass das syrische Assad-Regime in seinen Herkunftsregionen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit habe, den BF zu rekrutieren, zu verhaften oder wegen allfälliger Wehrdienstverweigerung zu bestrafen. Seine behauptete und zur seinerzeitigen Ausreise führenden Gefährdungslage habe im Wesentlichen auf der Furcht vor dem Krieg und der allgemeinen instabilen Lage basiert. Durch den Sturz der Regierung Assad im Dezember 2024 sei diese Angst nicht mehr berechtigt, weil sich die Sicherheitslage seit diesem Ereignis massiv gebesserte habe. In Bezug auf die derzeitige syrische Regierung sei festzuhalten, dass die Syrisch Arabische Armee den Länderberichten zufolge aufgelöst worden sei, keine Wehrpflicht bestehe und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werde. Für Zwangsrekrutierungen würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Länderberichte würden auch sonst keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Gefahr für den BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufzeigen. Auch könne der BF nicht mit dem Assad-Regime in Verbindung gebracht werden. Insgesamt sei den Länderinformationen zu entnehmen, dass sich bewaffnete Angriffe insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten, insbesondere auch in den Gouvernements Latakia und Tartus. Eine dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr sei nicht anzunehmen. Der BF habe nicht vorgebracht, Teil der Streitkräfte unter der Führung des Assad-Regimes oder sonst für das Assad-Regime tätig gewesen zu sein. Die nachträglich vorgebrachte Begründung für eine Verfolgung des BF, nämlich dass der Bruder in der syrischen Armee gedient hätte, sei nicht glaubhaft, weil dieser selbst noch immer problemlos in XXXX lebe. Auch sei es nicht anzunehmen, dass der BF bei einer Rückkehr nach XXXX bzw. Damaskus, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sei, weil er nicht mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehe und des Weiteren seine Familie ohne Probleme im Heimatort leben könne. Es sei daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte. Auch gehöre der BF nicht den Alawiten, Schiiten, Christen oder Drusen an, die nach den Länderberichten und bekannterweise vermehrt Gewaltakten ausgesetzt seien.Insgesamt sei den Länderinformationen zu entnehmen, dass sich bewaffnete Angriffe insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten, insbesondere auch in den Gouvernements Latakia und Tartus. Eine dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr sei nicht anzunehmen. Der BF habe nicht vorgebracht, Teil der Streitkräfte unter der Führung des Assad-Regimes oder sonst für das Assad-Regime tätig gewesen zu sein. Die nachträglich vorgebrachte Begründung für eine Verfolgung des BF, nämlich dass der Bruder in der syrischen Armee gedient hätte, sei nicht glaubhaft, weil dieser selbst noch immer problemlos in römisch 40 lebe. Auch sei es nicht anzunehmen, dass der BF bei einer Rückkehr nach römisch 40 bzw. Damaskus, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sei, weil er nicht mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehe und des Weiteren seine Familie ohne Probleme im Heimatort leben könne. Es sei daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte. Auch gehöre der BF nicht den Alawiten, Schiiten, Christen oder Drusen an, die nach den Länderberichten und bekannterweise vermehrt Gewaltakten ausgesetzt seien. Es hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die auf eine Gefährdungslage wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung gegenüber der syrischen Übergangsregierung oder der – wenn auch mittlerweile aufgelösten – HTS bzw. den dahinterstehenden Kräften schließen lassen könnte. Vielmehr habe sich ergeben, dass er keine verinnerlichte oppositionelle politische Überzeugung gegenüber der syrischen Regierung oder der HTS aufweise. Er habe angegeben, in Syrien nicht politisch tätig gewesen zu sein. Dafür, dass er ins Visier der HTS bzw. der Kräfte der syrischen Regierung gelangt sein könnte, ergeben sich daher keinerlei Anhaltspunkte. Eine besondere Exposition des BF, etwa aufgrund kritischer Aktivitäten gegenüber der HTS oder anderen Akteuren als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es fänden sich keinerlei Anhaltspunkte vor, dass beim BF oder bei Familienmitgliedern eine verinnerlichte oppositionelle Haltung vorliegen würde oder gegen die HTS gerichtete Aktivitäten gesetzt worden wären, die ihn als (politischen) Gegner erscheinen hätten lassen können. Dass er gegen Ende der Einvernahme beim BFA vage in den Raum gestellt habe, dass die Regierung aus Extremisten bestünde und er eine andere Mentalität als diese hätten, werde als taktisches Manöver angesehen, weil es dem BF offensichtlich bewusst geworden sei, dass es einer Darstellung aktueller Probleme benötigte, um dem Asylverfahren Erfolgsaussichten zu ermöglichen. Im Übrigen würden sich aus den aktuellen Länderinformationen auch keine Hinweise dahingehend ergeben, dass die derzeitigen Machthaber in Syrien gezielt gegen „Andersdenkende“, „verwestlichte“ Männer oder gegen alle Personen vorgehen, die nicht mit der HTS bzw. der Regierung sympathisieren würden. Dass Rückkehrern insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, sei den Länderberichten nicht zu entnehmen. Es sei daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Heimatregionen ohne eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung erreichbar wären. Eine Rückkehr in die Herkunftsregionen sei für den BF daher grundsätzlich gefahrlos möglich. Es hätten sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.Es sei daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Heimatregionen ohne eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung erreichbar wären. Eine Rückkehr in die Herkunftsregionen sei für den BF daher grundsätzlich gefahrlos möglich. Es hätten sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Die Sicherheitslage in Syrien sei auch nach dem Sturz des Assad-Regimes fragil. Dem Bericht der EUAA vom März 2025 könne entnommen werden, dass nach dem Sturz Assads bis zum 28.02.2025 die sicherheitsrelevanten Vorfälle hauptsächlich im ländlichen Damaskus (um 89 %), Tartus (um 86 %), Latakia (um 85 %), Hasaka (um 81 %), Raqqa (um 79 %) und Homs (um 61 %) gestiegen wären, während sich im Gouvernement XXXX nur 13 % aller während des Berichtszeitraums erfassten Vorfälle ereigneten und dort zudem ein deutlicher Rückgang verzeichnet worden wäre.Die Sicherheitslage in Syrien sei auch nach dem Sturz des Assad-Regimes fragil. Dem Bericht der EUAA vom März 2025 könne entnommen werden, dass nach dem Sturz Assads bis zum 28.02.2025 die sicherheitsrelevanten Vorfälle hauptsächlich im ländlichen Damaskus (um 89 %), Tartus (um 86 %), Latakia (um 85 %), Hasaka (um 81 %), Raqqa (um 79 %) und Homs (um 61 %) gestiegen wären, während sich im Gouvernement römisch 40 nur 13 % aller während des Berichtszeitraums erfassten Vorfälle ereigneten und dort zudem ein deutlicher Rückgang verzeichnet worden wäre. Dem aktuellen Bericht der EUAA vom Juli 2025 gehe hervorgeht, dass es im Berichtszeitraum 09.12.2024 bis 31.05.2025 in Heimatdistrikt XXXX zu insgesamt bloß drei sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Im Gouvernement XXXX sei es im Dezember 2024 zu 40, im Januar 2025 zu 27, und in den Folgemonaten bis einschließlich Mai zu jeweils rund 30 sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen, wobei es im Heimatdistrikt „Rural Damascus“ zu insgesamt 32 sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Es werde nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert habe, jedoch andere Problembereiche entstanden wäre, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Daraus resultiere jedoch noch keine Situation, aus der eine Gefährdung im Sinne Art. 2 und 3 EMRK abzuleiten wäre. In den Regionen XXXX und XXXX , in denen der BF familiäre Anknüpfungspunkte habe, eine schlechte Sicherheitslage vorliege, ergebe sich aus den Länderberichten nicht.Dem aktuellen Bericht der EUAA vom Juli 2025 gehe hervorgeht, dass es im Berichtszeitraum 09.12.2024 bis 31.05.2025 in Heimatdistrikt römisch 40 zu insgesamt bloß drei sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Im Gouvernement römisch 40 sei es im Dezember 2024 zu 40, im Januar 2025 zu 27, und in den Folgemonaten bis einschließlich Mai zu jeweils rund 30 sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen, wobei es im Heimatdistrikt „Rural Damascus“ zu insgesamt 32 sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Es werde nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert habe, jedoch andere Problembereiche entstanden wäre, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Daraus resultiere jedoch noch keine Situation, aus der eine Gefährdung im Sinne Artikel 2 und 3 EMRK abzuleiten wäre. In den Regionen römisch 40 und römisch 40 , in denen der BF familiäre Anknüpfungspunkte habe, eine schlechte Sicherheitslage vorliege, ergebe sich aus den Länderberichten nicht. Er könnte in die Stadt XXXX zurückkehren, wo aufgrund der vermehrten Präsenz der Kräfte der (ehemaligen) HTS eine gute Sicherheitslage anzunehmen sei. Der in den Länderberichten dokumentierte und festgestellte (drastische) Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle insbesondere im Gouvernement XXXX seit dem Sturz des Assad- Regimes ergebe sich auch aus einer – öffentlich zugänglichen – Einsicht der Webseite https://syria.liveuamap.com, die unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen u.a. einen historischen und tagesaktuellen Überblick über sicherheitsrelevante Vorfälle in Syrien gebe.Er könnte in die Stadt römisch 40 zurückkehren, wo aufgrund der vermehrten Präsenz der Kräfte der (ehemaligen) HTS eine gute Sicherheitslage anzunehmen sei. Der in den Länderberichten dokumentierte und festgestellte (drastische) Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle insbesondere im Gouvernement römisch 40 seit dem Sturz des Assad- Regimes ergebe sich auch aus einer – öffentlich zugänglichen – Einsicht der Webseite https://syria.liveuamap.com, die unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen u.a. einen historischen und tagesaktuellen Überblick über sicherheitsrelevante Vorfälle in Syrien gebe. In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in den Heimatregionen XXXX und XXXX sei daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstelle, dass er dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würden oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sei derzeit nicht anzunehmen.In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in den Heimatregionen römisch 40 und römisch 40 sei daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstelle, dass er dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würden oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sei derzeit nicht anzunehmen. Unterstrichen werde diese Feststellung durch die Ausführungen des BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA, welchen zu entnehmen sei, dass die Vielzahl in der Heimstadt lebenden Verwandten des BF ihr Leben ohne unbillige Härten oder gar einer Gefährdungslage führen könnten. Sowohl die Herkunftsregion XXXX als auch die Stadt XXXX könnten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreicht werden.Unterstrichen werde diese Feststellung durch die Ausführungen des BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA, welchen zu entnehmen sei, dass die Vielzahl in der Heimstadt lebenden Verwandten des BF ihr Leben ohne unbillige Härten oder gar einer Gefährdungslage führen könnten. Sowohl die Herkunftsregion römisch 40 als auch die Stadt römisch 40 könnten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreicht werden. Die Versorgungslage sei zweifellos angespannt, jedoch sei aufgrund der persönlichen Umstände des BF dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion XXXX seine Grundbedürfnisse nicht decken werden könne und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Dieselbe Einschätzung müsse auch für die Region gelten, in der der BF in den letzten Jahren in Syrien gelebt habe, nämlich XXXX . Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werde. Er gehöre zudem keiner besonderen vulnerablen Gruppe an und verfüge über Familienangehörige im Herkunftsland. Seine Familie gehe es wirtschaftlich gut, sodass der Unterhalt gesichert sei. Aus dem Vorbringen des BF sei erkennbar gewesen, dass die aufgezeigten Möglichkeiten deutlich erkennen ließen, dass er nicht nur über eine essenzielle Lebensgrundlage bei einer Rückkehr verfügen würde, sondern er sich keinerlei Sorgen um seine Versorgung machen müsse, zumal er über ein breites Spektrum an potenziellen Unterkünften in den Heimatregionen verfüge.Die Versorgungslage sei zweifellos angespannt, jedoch sei aufgrund der persönlichen Umstände des BF dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion römisch 40 seine Grundbedürfnisse nicht decken werden könne und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Dieselbe Einschätzung müsse auch für die Region gelten, in der der BF in den letzten Jahren in Syrien gelebt habe, nämlich römisch 40 . Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werde. Er gehöre zudem keiner besonderen vulnerablen Gruppe an und verfüge über Familienangehörige im Herkunftsland. Seine Familie gehe es wirtschaftlich gut, sodass der Unterhalt gesichert sei. Aus dem Vorbringen des BF sei erkennbar gewesen, dass die aufgezeigten Möglichkeiten deutlich erkennen ließen, dass er nicht nur über eine essenzielle Lebensgrundlage bei einer Rückkehr verfügen würde, sondern er sich keinerlei Sorgen um seine Versorgung machen müsse, zumal er über ein breites Spektrum an potenziellen Unterkünften in den Heimatregionen verfüge. Sowohl die Familie als auch die Verwandtschaft würden dem BF als ein tragfähiges Netzwerk zur Verfügung stehen. Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich sei festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.
  11. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am XXXX die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am XXXX die Information über freiwillige Rückkehr und zum Rückkehrberatungsgespräch dem BF übersandt.
  12. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am römisch 40 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am römisch 40 die Information über freiwillige Rückkehr und zum Rückkehrberatungsgespräch dem BF übersandt.
  13. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 22.09.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, welche am 22.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, der BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Dies resultiere aus einer mangelhaften Befragung, mangelhaften Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil die Länderfeststellungen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF unterstützen würden zumal diese Berichte nicht auf den konkreten Fall angewandt worden wären und nicht auf die individuelle Situation und Gefahren den BF betreffend eingegangen wären. Den aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 sei in diesem Zusammenhang zu entnehmen gewesen, dass die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen, wie Razzien und Festnahmen, durchgeführt habe. Im Fokus wären dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus gestanden und gerichtet hätten sich diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen worden wären, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Aus den LIB gehe sohin deutlich hervor, dass die HTS gegen auch nur vermutete Anhänger vom ehemaligen Assad Regime – wegen einer unterstellten, oppositionellen Gesinnung - mit willkürlichen Verhaftungen vorgehe. Das wäre auch mit hoher Wahrscheinlichkeit beim BF der Fall, weil die Familie des BF bereits in der Vergangenheit - aufgrund des Militärdienstes des Bruders des BF beim Assad-Regime - in das Visier der HTS geraten sei. Auch habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Syrien nicht gebessert, sondern tendenziell noch verschlechtert. Der IS sei wiedererstarkt und es gebe Konflikte mit des SDF. Auch sei es den aktuellen Länderberichte zu entnehmen, dass es landesweit zu Anschlägen komme, weshalb die persönliche Sicherheit von Antragstellern in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes in keinem Landesteil garantiert sei, sodass weiterhin (jedenfalls) die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Die Herkunftsregion des BF sei XXXX , weil er dort aufgewachsen sei und eine starke Bindung zu der Region bestehe. Nur aufgrund des Krieges wären er und seine Familie dazu gezwungen gewesen, 2015 in die Umgebung von Damaskus zu ziehen. Dort habe der BF aber nie Fuß fassen können und es könne daher nicht von Damaskus als neuen Herkunftsort ausgegangen werden.Die Herkunftsregion des BF sei römisch 40 , weil er dort aufgewachsen sei und eine starke Bindung zu der Region bestehe. Nur aufgrund des Krieges wären er und seine Familie dazu gezwungen gewesen, 2015 in die Umgebung von Damaskus zu ziehen. Dort habe der BF aber nie Fuß fassen können und es könne daher nicht von Damaskus als neuen Herkunftsort ausgegangen werden. Es sei faktenwidrig, dass der BF keine Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime habe, weil sein Bruder d seit 2012 über mehrere Jahre hinweg beim Assad-Regime den Wehrdienst verrichtet habe. Schon damals hätte die gesamte Familie des BF deswegen Probleme deswegen gehabt, weil sdas Gouvernement XXXX l seiner Zeit von Oppositionellen – darunter die HTS – kontrolliert worden wäre. Der Vater des BF sei deswegen mehrmals bedroht und geschlagen worden. Das Haus der Familie des BF sei weggenommen worden und sei bis heute nicht möglich gewesen, dieses zurückzuerlangen. Seit 2015 wäre die Familie gezwungen in Damaskus zu leben, wo sie gerade so über die Runden komme.Es sei faktenwidrig, dass der BF keine Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime habe, weil sein Bruder d seit 2012 über mehrere Jahre hinweg beim Assad-Regime den Wehrdienst verrichtet habe. Schon damals hätte die gesamte Familie des BF deswegen Probleme deswegen gehabt, weil sdas Gouvernement römisch 40 l seiner Zeit von Oppositionellen – darunter die HTS – kontrolliert worden wäre. Der Vater des BF sei deswegen mehrmals bedroht und geschlagen worden. Das Haus der Familie des BF sei weggenommen worden und sei bis heute nicht möglich gewesen, dieses zurückzuerlangen. Seit 2015 wäre die Familie gezwungen in Damaskus zu leben, wo sie gerade so über die Runden komme. Während die Familie des BF in Syrien zumindest unauffällig bleiben könne, wäre der BF bei einer Rückkehr zwangsweise im Kontakt mit Behörden der neuen Regierung. Bedenke man die Vorgeschichte der Familie und dass diese bereits in der Vergangenheit Probleme mit der damaligen Opposition und jetzigen Regierung gehabt hätte, dann müsse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF eine willkürliche Verhaftung wegen der Verbindung ihrer Familie zum Assad-Regime – und somit wegen einer unterstellten, oppositionellen Gesinnung – drohe. Insofern liege im Falle der Rückkehr des BF nach Syrien entgegen den Behauptungen der belangten Behörde eine asylrelevante Verfolgung vor. Soweit die belangte Behörde ausführt, sowohl in XXXX als auch in Damaskus Umgebung sei die Sicherheitslage ausreichend gut, könne dies anhand der oben zitierten LIB nur als absurd bezeichnet werden. Die Sicherheitslage ist in allen Teilen Syriens nach wie vor prekär und wäre eine Rückkehr jedenfalls mit einer Verletzung von Art 2,3 EMRK verbunden.Soweit die belangte Behörde ausführt, sowohl in römisch 40 als auch in Damaskus Umgebung sei die Sicherheitslage ausreichend gut, könne dies anhand der oben zitierten LIB nur als absurd bezeichnet werden. Die Sicherheitslage ist in allen Teilen Syriens nach wie vor prekär und wäre eine Rückkehr jedenfalls mit einer Verletzung von Artikel 2,,3 EMRK verbunden. Aus den genannten Gründen werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und weiters die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG Abs 1 Z 1 zuerkennen, in eventu, den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG), in eventu feststellen, dass die gemäß §52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen würden und dem BF daher gemäß § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen würden und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei.Aus den genannten Gründen werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und weiters die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuerkennen, in eventu, den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), in eventu feststellen, dass die gemäß §52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen würden und dem BF daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen würden und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei.
  14. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.09.2025 vorgelegt und sind am 26.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  15. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.01.2026, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 27.11.2025 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Nach eingehender Belehrung, Erklärung des Akteninhalts und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass er gesund sei. Er sei syrischer Staatsangehöriger und lebe seit 1 ½ Jahren im Bundesgebiet. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt und die Dolmetscher gut verstanden. Von der Geburt bis zum 14.Lebensjahr habe er in XXXX in XXXX gelebt. Danach sei seine Familie nach XXXX gezogen und ab 28.05.2015 habe er in XXXX in Damaskus gelebt. Er habe maturiert und drei Jahre in XXXX studiert. Von 27.08.2022 bis Februar 2024 habe er in XXXX im Irak gelebt und sei dort Fabrikarbeiter für Reinigungsmittel gewesen. Danach sei er nach Syrien zurück und habe er wieder drei Monate in XXXX bei den Eltern gelebt. Dort sei er bedroht worden und habe das Land nach Jordanien verlassen. Es war sehr schwierig und ich bin dann nach Jordanien gereist. Seine Eltern würden noch in XXXX leben. In XXXX hätten seine Eltern noch ein Haus und ein Stück Land. Dieses Land werde jetzt von Milizen bewirtschaftet. Diese hätten auch das Haus gestürmt.Von der Geburt bis zum 14.Lebensjahr habe er in römisch 40 in römisch 40 gelebt. Danach sei seine Familie nach römisch 40 gezogen und ab 28.05.2015 habe er in römisch 40 in Damaskus gelebt. Er habe maturiert und drei Jahre in römisch 40 studiert. Von 27.08.2022 bis Februar 2024 habe er in römisch 40 im Irak gelebt und sei dort Fabrikarbeiter für Reinigungsmittel gewesen. Danach sei er nach Syrien zurück und habe er wieder drei Monate in römisch 40 bei den Eltern gelebt. Dort sei er bedroht worden und habe das Land nach Jordanien verlassen. Es war sehr schwierig und ich bin dann nach Jordanien gereist. Seine Eltern würden noch in römisch 40 leben. In römisch 40 hätten seine Eltern noch ein Haus und ein Stück Land. Dieses Land werde jetzt von Milizen bewirtschaftet. Diese hätten auch das Haus gestürmt. Zwei Brüder würden im Reinigungsmittelgeschäft des Vaters arbeiten. Ein weiterer Bruder lebe bei den Eltern. Dieser sei arbeitslos. Eine Schwester lebe ebenfalls bei den Eltern. Eine weitere Schwester lebe in Deutschland. Nach Einsicht in https://syria.liveuamap.com/ wurde festgehalten, dass XXXX oder ein Stadtteil von Damaskus sei und unter der Kontrolle der HTS stehe. Der BF habe zu seiner Mutter mehrmals wöchentlich Kontakt. In XXXX habe er zwei Onkeln und zwei Tanten. Der Onkel habe ein Kleidungsgeschäft und der andere hat ein Geschäft für Gewürze. Zwei Onkel und drei Tanten (mütterlicherseits) würden in XXXX wohnen. Der Vater habe das Geschäft im Jahr 2021 geöffnet. Dort würden Haushaltsreinigungsmittel und Utensilien für diese. Sein Vater arbeite nicht selbst im Geschäft. Er sei in Pension und die Brüder des BF würden im Geschäft arbeiten. Sein Vater habe in XXXX beim Staat gearbeitet und Computer repariert. Er sein schon länger in Pension, weil er eine Herzerkrankung habe.Nach Einsicht in https://syria.liveuamap.com/ wurde festgehalten, dass römisch 40 oder ein Stadtteil von Damaskus sei und unter der Kontrolle der HTS stehe. Der BF habe zu seiner Mutter mehrmals wöchentlich Kontakt. In römisch 40 habe er zwei Onkeln und zwei Tanten. Der Onkel habe ein Kleidungsgeschäft und der andere hat ein Geschäft für Gewürze. Zwei Onkel und drei Tanten (mütterlicherseits) würden in römisch 40 wohnen. Der Vater habe das Geschäft im Jahr 2021 geöffnet. Dort würden Haushaltsreinigungsmittel und Utensilien für diese. Sein Vater arbeite nicht selbst im Geschäft. Er sei in Pension und die Brüder des BF würden im Geschäft arbeiten. Sein Vater habe in römisch 40 beim Staat gearbeitet und Computer repariert. Er sein schon länger in Pension, weil er eine Herzerkrankung habe. Der Familie sei es vor dem Jahr 2011 finanziell bessergegangen. Im Haus des Vaters in XXXX würde eine Miliz namens XXXX sein. Dies schon seit
  16. Er denke, dass diese Gruppe zur HTS gehöre.Der Familie sei es vor dem Jahr 2011 finanziell bessergegangen. Im Haus des Vaters in römisch 40 würde eine Miliz namens römisch 40 sein. Dies schon seit
  17. Er denke, dass diese Gruppe zur HTS gehöre. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass am 28.02.2022 in den Irak geflohen sei und er am 07.03.2024 musste ich wieder nach Syrien zurückehren habe müssen. Dann habe er Syrien verlassen, weil er irgendwo habe leben wollen, wo es Frieden geben würde. Ich habe deshalb gearbeitet und Geld gespart um mir die Flucht finanzieren zu können. Die Schleppung habe ungefähr € 6.000,- bis € 7.000,- gekostet und sich leisten können, weil er im Irak ein gutes Gehalt von USD 550,- gehabt hätte. Sein Vater habe nichts beigesteuert, weil er seinen Kindern immer die Selbstständigkeit beigebracht habe. Auch nach dem Sturz des Assad-Regimes könne er nicht zurückkehren, weil er nach wie vor von diesen Milizen gesucht werde. Diese hätten seinen Vater mit dem Tod bedroht. Es gebe auch heute keine Garantie, dass er in Syrien in Frieden leben könne. Es gebe in Syrien keine Gesetze und alle würden mit Willkür handeln. Seine Familie werde von der Miliz XXXX gesucht. Diese hätte von seinem Vater viel Geld verlangt und diesen auch geschlagen und gefoltert. 2013 habe er unter Todesdrohungen eine dreimonatige Frist bekommen, um das Geld zu bezahlen. Aus diesem Grund sei die Familie vor der Miliz geflohen. In XXXX habe die Miliz nicht die vollkommene Macht. Vielleicht wisse diese Miliz auch nicht, wo sich seine Familie befinden würde. Vielleicht sei es auch ein persönliches Problem mit bestimmten Personen und nicht ein offizielles Problem mit dem Staat.Seine Familie werde von der Miliz römisch 40 gesucht. Diese hätte von seinem Vater viel Geld verlangt und diesen auch geschlagen und gefoltert. 2013 habe er unter Todesdrohungen eine dreimonatige Frist bekommen, um das Geld zu bezahlen. Aus diesem Grund sei die Familie vor der Miliz geflohen. In römisch 40 habe die Miliz nicht die vollkommene Macht. Vielleicht wisse diese Miliz auch nicht, wo sich seine Familie befinden würde. Vielleicht sei es auch ein persönliches Problem mit bestimmten Personen und nicht ein offizielles Problem mit dem Staat. Die Familie werde wegen des Wehrdienstes seines Bruders gesucht. Wenn das Regime die Kontrolle gehabt hätte, habe sein Vater diese Milizen auch öffentlich beschimpft. Sein Bruder habe ca. 9 Jahre lang, von 2011 bis 2021 seinen Wehrdienst abgeleistet. Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen. Er habe diese Miliz jedoch auch beschimpft. Der BF sei nie von dieser Miliz persönlich bedroht worden. Falls er nach Syrien zurückkehren müsste, würde er nach XXXX gehen, weil dies seine Heimatstadt sei. Seine Familie sei nach XXXX geflüchtet und müsse gezwungenermaßen dort leben. Der BF könne aber wegen dieser Miliz nicht nach XXXX gehen. Ob sich diese der HTS angeschlossen haben, wisse er nicht. Diese Miliz habe nach wie vor die Kontrolle über XXXX und XXXX . In das sichere XXXX wolle er nicht, weil dies nicht seine Heimatstadt sei. Er befürchte, dass diese Miliz ihn befragen und sofort inhaftieren würde.Falls er nach Syrien zurückkehren müsste, würde er nach römisch 40 gehen, weil dies seine Heimatstadt sei. Seine Familie sei nach römisch 40 geflüchtet und müsse gezwungenermaßen dort leben. Der BF könne aber wegen dieser Miliz nicht nach römisch 40 gehen. Ob sich diese der HTS angeschlossen haben, wisse er nicht. Diese Miliz habe nach wie vor die Kontrolle über römisch 40 und römisch 40 . In das sichere römisch 40 wolle er nicht, weil dies nicht seine Heimatstadt sei. Er befürchte, dass diese Miliz ihn befragen und sofort inhaftieren würde. Seine Familie würden den BF im Falle seiner Rückkehr nicht unterstützen. Er werde manchmal von seiner Schwester von Deutschland aus unterstützt. In Syrien habe er in der Buchhaltung des Geschäfts gearbeitet. In Österreich habe ich noch nicht gearbeitet. Seine Unterkunft werde ihm bezahlt. Er habe noch keine Deutschkurse besucht. Ansonsten habe er nur einen Integrationskurs abgeschlossen. Hier habe er bereits einige Freundschaften geschlossen. Dass er im Irak in einer Fabrik für Reinigungsmittel gearbeitet habe, sei Zufall gewesen. Seine Familie vermeide es in XXXX regelmäßig Kontakt zu Behördenvertretern oder zu Vertretern der neuen Regierung zu haben. Abschließend wurde festgehalten, dass glaubwürdig sei, dass sein Vater ein Haus und seine Mutter eine landwirtschaftliche Fläche habe sowie, dass sein Bruder im Wehrdienst gewesen sei.Seine Familie vermeide es in römisch 40 regelmäßig Kontakt zu Behördenvertretern oder zu Vertretern der neuen Regierung zu haben. Abschließend wurde festgehalten, dass glaubwürdig sei, dass sein Vater ein Haus und seine Mutter eine landwirtschaftliche Fläche habe sowie, dass sein Bruder im Wehrdienst gewesen sei. Zu den Länderberichten wurde festgehalten, dass die EUAA Interim Country Guidance in der Version von Dezember 2025 in dieses Verfahren einfließen würden. Die Rechtsvertretung legt dennoch eine Stellungnahme vom 21.01.2026 vor, die sich auf die aktualisierten Berichte der EUAA beziehe. Diese wurde als Beilage 1 zum Akt genommen. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen 1.
  19. Zum Beschwerdeführer Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Arabisch und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren und lebte dort bis zu seinem 14.Lebensjahr. Ab 28.05.2015 hat er in XXXX in Damaskus gelebt. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht, maturiert und drei Jahre in XXXX studiert. Von 27.08.2022 bis Februar 2024 hat er in XXXX im Irak gelebt und ist dort Fabrikarbeiter für Reinigungsmittel gewesen. Danach ist er nach Syrien zurückgekehrt und noch drei Monate in XXXX bei den Eltern gelebt, ehe er das Land verlassen hat. Dieser Ort befindet sich derzeit unter der Kontrolle der HTS bzw. der syrischen Übergangsregierung (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 21.01.2026).Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Arabisch und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seinem 14.Lebensjahr. Ab 28.05.2015 hat er in römisch 40 in Damaskus gelebt. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht, maturiert und drei Jahre in römisch 40 studiert. Von 27.08.2022 bis Februar 2024 hat er in römisch 40 im Irak gelebt und ist dort Fabrikarbeiter für Reinigungsmittel gewesen. Danach ist er nach Syrien zurückgekehrt und noch drei Monate in römisch 40 bei den Eltern gelebt, ehe er das Land verlassen hat. Dieser Ort befindet sich derzeit unter der Kontrolle der HTS bzw. der syrischen Übergangsregierung (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am 21.01.2026). Der Beschwerdeführer leistete den seinen syrischen Wehrdienst nicht ab. Zu Beginn des Krieges hat der Beschwerdeführer noch in seinem Geburtsort gelebt. Aufgrund ständiger Machtwechsel hat seine Familie diesen verlassen und ist seit 28.05.2015 in Damaskus im Stadtteil XXXX aufhältig. In Damaskus hat die Familie Fuß gefasst und sich dauerhaft niedergelassen. Der Vater des Beschwerdeführers hat dort auch einem Geschäft für Reinigungsmittel, das nun von den beiden Brüdern des Beschwerdeführers geführt wird.Zu Beginn des Krieges hat der Beschwerdeführer noch in seinem Geburtsort gelebt. Aufgrund ständiger Machtwechsel hat seine Familie diesen verlassen und ist seit 28.05.2015 in Damaskus im Stadtteil römisch 40 aufhältig. In Damaskus hat die Familie Fuß gefasst und sich dauerhaft niedergelassen. Der Vater des Beschwerdeführers hat dort auch einem Geschäft für Reinigungsmittel, das nun von den beiden Brüdern des Beschwerdeführers geführt wird. Nach seinem eineinhalbjährigen Aufenthalt im Irak ist der Beschwerdeführer im Februar 2024 wieder zur Familie nach XXXX zurückgekehrt. Drei Monate später verließe dieser endgültig Syrien und reiste im August 2024 illegal nach Österreich ein, wo er am 09.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Nach seinem eineinhalbjährigen Aufenthalt im Irak ist der Beschwerdeführer im Februar 2024 wieder zur Familie nach römisch 40 zurückgekehrt. Drei Monate später verließe dieser endgültig Syrien und reiste im August 2024 illegal nach Österreich ein, wo er am 09.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern des Beschwerdeführers, eine Schwester und drei Brüder leben nach wie vor problemlos in XXXX , im Gouvernement Damaskus, dem letzten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Dort leben auch die Onkeln und Tanten väterlicherseits. Die Onkeln und Tanten mütterlicherseits leben am Geburtstort des Beschwerdeführers, XXXX , im Gouvernement XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers Zugriff auf das das Haus und die landwirtschaftliche Fläche hat.Die Eltern des Beschwerdeführers, eine Schwester und drei Brüder leben nach wie vor problemlos in römisch 40 , im Gouvernement Damaskus, dem letzten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Dort leben auch die Onkeln und Tanten väterlicherseits. Die Onkeln und Tanten mütterlicherseits leben am Geburtstort des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers Zugriff auf das das Haus und die landwirtschaftliche Fläche hat. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers befindet sich in Syrien in einer gesicherten wirtschaftlichen Lage. Sie lebt in einer Mietwohnung. Der Vater ist zwar bereits in Pension, jedoch hat er ein Geschäft für Reinigungsmittel eröffnet, das nun von zwei Brüdern des Beschwerdeführers geführt wird. Darüber hinaus unterstützt die in Deutschland lebende Schwester den Beschwerdeführer finanziell. Der Beschwerdeführer kann daher auf ein funktionierendes familiäres Unterstützungsnetzwerk in Syrien zurückgreifen, das ihn aufnehmen und ihm durch finanzielle Zuwendungen sowie persönliche Kontakte eine Wiedereingliederung erleichtern kann. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs besucht und kann sich lediglich in sehr eingeschränktem Umfang auf Deutsch verständigen. Er hat bloß einen Integrationskurs absolviert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich noch keiner Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Verwandten in Österreich. Zudem verfügt er über keinen gefestigten Freundes- oder Bekanntenkreis. Seine sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf einen türkischen Freund sowie auf lose Bekanntschaften. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten (siehe Strafregister). 1.
  20. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Assad-Regime oder einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst durch die HTS besteht nicht. Ebenso wenig droht ihm Verfolgung wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung infolge seiner illegalen Ausreise aus Syrien oder seiner Asylantragstellung in Österreich. Der Beschwerdeführer vertritt keine politisch-oppositionelle Haltung gegenüber der HTS oder den Syrian Democratic Forces (SDF). Darüber hinaus bestehen keine Hinweise darauf, dass die HTS den Beschwerdeführer für einen Informanten oder Unterstützer des früheren syrischen Regimes halten könnte. 1.
  21. Zur Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien: Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Die syrischen Behörden lassen die Einreise von Rückkehrern ohne systematische Einschränkungen zu. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Syrien gingen nach dem Sturz des Assad-Regimes drastisch zurück. Der Beschwerdeführer kann in der Region seines letzten Aufenthaltes grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr eine finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Kernfamilie erhalten und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, in der Region seines letzten Aufenthaltes wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  22. Zur hier relevanten Situation in Syrien: 1.4.
  23. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, Stand
  24. Mai 2025, lautet auszugsweise: 1.4.1.
  25. Politische Lage Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem
  26. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025). Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024). Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise:
  27. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025). Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024). Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024). Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025). Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025). Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024). Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). 1.4.1.
  28. Sicherheitslage Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025). In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025). Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a). Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getö

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