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{'item': 'W260 2295116-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW260 2295116-1 Spruch, W260 2295116-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 9Al

VG). Liegen jedoch Umstände vor, die eine Beschäftigung jedenfalls – objektiv – unzumutbar machen, so ist es nicht ausgeschlossen, dass das BVwG dies im Beschwerdeverfahren auch von Amts wegen aufgreift. Ist ein solcher Grund für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung gegeben, so ist eine Sanktion nach Paragraph 10, auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, bzw. die Vereitelung aus einem anderen Motiv erfolgt ist. Anderes gilt, wenn die Sanktion verhängt wird, weil schon die Bewerbung oder das Erscheinen zum Vorstellungsgespräch verweigert wurde: In diesem frühen Stadium berechtigt nämlich, wie erwähnt, nur eine von vornherein evidente – daher offensichtliche und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigende – Unzumutbarkeit dazu, die notwendigen Schritte zur Erlangung des Arbeitsplatzes zu unterlassen vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

Paragraph 9, AlVG). Eine solche Unzumutbarkeit liegt aufgrund der Beweisergebnisse wie ausgeführt nicht vor. 3.2.2. Zu den Betreuungspflichten: Der VwGH hat im Zusammenhang mit Betreuungspflichten judiziert, dass die Verfügbarkeit der Arbeitslosen den Rahmen absteckt, innerhalb dessen es – Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 vorausgesetzt – überhaupt noch auf die Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 ankommt. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz versichert jedoch (im Wesentlichen) das Risiko der Arbeitslosigkeit, dient daher in erster Linie dem Zweck der Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Menschen in den Arbeitsmarkt und sieht Geldleistungen nur insoweit vor, als und solange diese Eingliederung in den Arbeitsmarkt trotz der Bemühungen des AMS und des Arbeitslosen nicht gelingt. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, die im Rahmen einer vom Gesetz gebildeten solidarischen Risikengemeinschaft der von Arbeitslosigkeit potenziell Betroffenen aus den Beiträgen der Versicherten und ihrer Dienstgeber finanziert werden, sind (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll (vgl. VwGH vom 23.04.2003, 2002/08/0275).Der VwGH hat im Zusammenhang mit Betreuungspflichten judiziert, dass die Verfügbarkeit der Arbeitslosen den Rahmen absteckt, innerhalb dessen es – Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, vorausgesetzt – überhaupt noch auf die Arbeitswilligkeit im Sinne des Paragraph 9, ankommt. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz versichert jedoch (im Wesentlichen) das Risiko der Arbeitslosigkeit, dient daher in erster Linie dem Zweck der Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Menschen in den Arbeitsmarkt und sieht Geldleistungen nur insoweit vor, als und solange diese Eingliederung in den Arbeitsmarkt trotz der Bemühungen des AMS und des Arbeitslosen nicht gelingt. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, die im Rahmen einer vom Gesetz gebildeten solidarischen Risikengemeinschaft der von Arbeitslosigkeit potenziell Betroffenen aus den Beiträgen der Versicherten und ihrer Dienstgeber finanziert werden, sind (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll vergleiche VwGH vom 23.04.2003, 2002/08/0275). Arbeitslose können daher dem Versuch einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch Namhaftmachung einer im Übrigen an sich zumutbaren Arbeitsgelegenheit seitens der regionalen Geschäftsstelle des AMS grundsätzlich nicht mit dem Argument entgegentreten, sie seien wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes nicht in der Lage, eine Beschäftigung anzunehmen (VwGH vom 23.04.2003, 2002/08/0275). Betreuungspflichten sind zwar grundsätzlich ein Umstand, der einer Rückkehr in den Arbeitsmarkt und damit dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen kann, dies ist jedoch altersabhängig. Das Beschäftigungsausmaß wird auf 16 Wochenstunden eingeschränkt, wenn eine Betreuungspflicht für ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder ein behindertes Kind besteht (vgl. § 7 Abs. 7 AlVG und Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

§ 7Al

VG).Betreuungspflichten sind zwar grundsätzlich ein Umstand, der einer Rückkehr in den Arbeitsmarkt und damit dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen kann, dies ist jedoch altersabhängig. Das Beschäftigungsausmaß wird auf 16 Wochenstunden eingeschränkt, wenn eine Betreuungspflicht für ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder ein behindertes Kind besteht vergleiche Paragraph 7, Absatz 7, AlVG und Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

Paragraph 7, AlVG). Gemäß § 15 Abs. 1 Niederösterreichisches Jugendschutzgesetz ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen für junge Menschen bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres in der Zeit von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr und bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres in der Zeit von 05:00 Uhr bis 01:00 Uhr erlaubt. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Niederösterreichisches Jugendschutzgesetz ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen für junge Menschen bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres in der Zeit von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr und bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres in der Zeit von 05:00 Uhr bis 01:00 Uhr erlaubt. Wesentliches Kriterium für die Prüfung der Arbeitsbereitschaft ist die zeitliche Auslastung durch andere Tätigkeiten, Einschränkungen etc. Zentral ist daher, für welches wöchentliche Stundenausmaß die betroffene Person arbeitsbereit sein muss. Nach § 7 Abs. 7 AlVG ist bei der Prüfung der Arbeitsbereitschaft von einem Mindestausmaß der Beschäftigung von 20 Wochenstunden auszugehen (vgl. Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

§ 7Al

VG). Wesentliches Kriterium für die Prüfung der Arbeitsbereitschaft ist die zeitliche Auslastung durch andere Tätigkeiten, Einschränkungen etc. Zentral ist daher, für welches wöchentliche Stundenausmaß die betroffene Person arbeitsbereit sein muss. Nach Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist bei der Prüfung der Arbeitsbereitschaft von einem Mindestausmaß der Beschäftigung von 20 Wochenstunden auszugehen vergleiche Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

Paragraph 7, AlVG). Ein Recht der arbeitslosen Person zur Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Differenzierung danach, ob die arbeitslose Person in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Eine arbeitslose Person muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen. Die Arbeitslose muss daher auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen (vgl. VwGH vom 19.03.1996, 95/08/0212).Ein Recht der arbeitslosen Person zur Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Differenzierung danach, ob die arbeitslose Person in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Eine arbeitslose Person muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen. Die Arbeitslose muss daher auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen vergleiche VwGH vom 19.03.1996, 95/08/0212). Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, ist der Sohn, der bei der Beschwerdeführerin zuhause wohnt, bereits 12 Jahre alt und kann dieser daher allgemein zugängliche Orte und öffentliche Veranstaltungen in der Zeit von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr alleine besuchen. Eine Einschränkung des Beschäftigungsausmaßes auf 16 Wochenstunden ist aufgrund des Alters nicht mehr gegeben. Eine an sich zumutbare Beschäftigung, die nicht in die Betreuungszeiten (abends oder nachts) hineinfällt, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet anzunehmen. 3.2.3. Zur Wegzeit: Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG beträgt die durchschnittliche zumutbare Wegzeit zumindest eineinhalb Stunden für Hin- und Rückweg und erhöht sich bei Vollzeitbeschäftigung auf zwei Stunden; sie ist auch dann nicht weiter zu erhöhen, wenn für das konkrete Arbeitsverhältnis eine längere tägliche Normalarbeitszeit gilt, zumal eine längere Normalarbeitszeit die an dem betreffenden Tag zur Verfügung stehende Freizeit reduziert und dieser Effekt nicht durch als zumutbar erachtete längere Wegzeiten verstärkt werden soll. Die zusätzlichen Kriterien für besondere Überschreitungen dieser Werte sowie die Formulierung „jedenfalls“ legen nahe, dass geringfügige Überschreitungen wie schon nach der früheren Rechtslage zu keiner Beeinträchtigung der Zumutbarkeit führen sollen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in diesem Sinne bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit um etwa 15% auch ohne das Vorliegen besonderer Umstände zumutbar (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

§ 9Al

VG).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG beträgt die durchschnittliche zumutbare Wegzeit zumindest eineinhalb Stunden für Hin- und Rückweg und erhöht sich bei Vollzeitbeschäftigung auf zwei Stunden; sie ist auch dann nicht weiter zu erhöhen, wenn für das konkrete Arbeitsverhältnis eine längere tägliche Normalarbeitszeit gilt, zumal eine längere Normalarbeitszeit die an dem betreffenden Tag zur Verfügung stehende Freizeit reduziert und dieser Effekt nicht durch als zumutbar erachtete längere Wegzeiten verstärkt werden soll. Die zusätzlichen Kriterien für besondere Überschreitungen dieser Werte sowie die Formulierung „jedenfalls“ legen nahe, dass geringfügige Überschreitungen wie schon nach der früheren Rechtslage zu keiner Beeinträchtigung der Zumutbarkeit führen sollen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in diesem Sinne bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit um etwa 15% auch ohne das Vorliegen besonderer Umstände zumutbar vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

Paragraph 9, AlVG). Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann „wesentlich“ über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von „jedenfalls zwei Stunden“ - und sie ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50% überschritten wird. Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (vgl. VwGH vom 09.05.2023, Ro 2022/08/0004, VwGH vom 08.05.2018, Ro 2017/08/0034).Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann „wesentlich“ über der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Grenze von „jedenfalls zwei Stunden“ - und sie ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50% überschritten wird. Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind vergleiche VwGH vom 09.05.2023, Ro 2022/08/0004, VwGH vom 08.05.2018, Ro 2017/08/0034). Das Gesetz gibt zwar keine Hinweise, mit welchem Verkehrsmittel der Weg zurückzulegen ist, im Sinne der bisherigen Rechtsprechung wird die Nichterreichbarkeit eines Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln aber für sich noch keine Unzumutbarkeit begründen können, sofern der Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Arbeitslose trifft grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Instandsetzung bzw. Erhaltung des Fahrzeugs in einem betriebstauglichen Zustand (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

§ 9Al

VG und VwGH vom 04.09.2013, 2012/08/0305). Das Gesetz gibt zwar keine Hinweise, mit welchem Verkehrsmittel der Weg zurückzulegen ist, im Sinne der bisherigen Rechtsprechung wird die Nichterreichbarkeit eines Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln aber für sich noch keine Unzumutbarkeit begründen können, sofern der Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Arbeitslose trifft grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Instandsetzung bzw. Erhaltung des Fahrzeugs in einem betriebstauglichen Zustand vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

Paragraph 9, AlVG und VwGH vom 04.09.2013, 2012/08/0305). Ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht, ist grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug falls erforderlich für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen (vgl. VwGH vom 20.02.2002, 99/08/0104). Ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht, ist grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug falls erforderlich für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen vergleiche VwGH vom 20.02.2002, 99/08/0104). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verfügt die Beschwerdeführerin über einen PKW, welcher als zweiter PKW auf ihren Ehemann zugelassen ist. Als Arbeitssuchende ist sie auch verpflichtet, einen ihr zur Verfügung stehenden PKW, falls erforderlich für das Erreichen eines Arbeitsplatzes betriebsbereit zu machen und einzusetzen. Die Hinfahrt per PKW zur potentiellen Arbeitsstelle beträgt ca. 27 Minuten, daher beträgt die gesamte Wegzeit (Hin- und Rückweg) ca. 54 Minuten und ist daher entsprechend den obigen Ausführungen angemessen und zumutbar. Schließlich ergaben sich, wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine sonstigen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe der zugewiesenen Arbeitsstelle. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Immobilienmaklerin den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Immobilienmaklerin den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.

  1. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.
  2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.3.
  3. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187 mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG ist.Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187 mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist. Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248; VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243).Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248; VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat sich die Beschwerdeführerin zweifellos für die vom AMS wirksam zugewiesene Stelle beworben. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsrechts ist von Arbeitssuchenden zu verlangen, dass sie zumutbare Beschäftigungen nicht nur formal, sondern mit der erkennbaren Absicht anstreben, diese auch tatsächlich zu erlangen. Dies umfasst insbesondere ein Verhalten im Bewerbungsgespräch, das geeignet ist, das ernsthafte Interesse an der Stelle zum Ausdruck zu bringen und den potenziellen Dienstgeber nicht den Eindruck gewinnen zu lassen, die Bewerbung erfolge bloß zur Erfüllung formaler Vorgaben gegenüber dem AMS. 3.3.
  4. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage nach dem Beweggrund ihrer Bewerbung ausschließlich damit, dass sie das Stellenangebot vom AMS erhalten habe. Diese Antwort erfolgte in einem Gesprächskontext, in dem die Zeugin – erkennbar – nicht formale Kriterien, sondern Motivation, Interesse und Bereitschaft zur Einarbeitung in ein neues Tätigkeitsfeld erheben wollte. Vor diesem Hintergrund war die Antwort objektiv geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass kein eigenständiges Interesse an der konkreten Tätigkeit besteht, sondern die Bewerbung lediglich aufgrund der Zuweisung durch das AMS erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat dadurch in Kauf genommen, dass kein Vorstellungsgespräch und infolge auch kein Beschäftigungsverhältnis zustande kamen. Ein Beschäftigungsverhältnis mit der potentiellen Dienstgeberin kam in der Folge auch nicht zustande. Die erforderliche Kausalität ist eben dadurch gegeben, weil ein solches Auftreten nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Chancen auf eine Einstellung wesentlich zu mindern und kann daher nicht als ernsthafte und zielgerichtete Bewerbung gewertet werden. Auch wenn die Aussage inhaltlich zutreffend war, entsprach sie nicht jenem Verhalten, das von einer arbeitswilligen Person im Rahmen eines Telefongesprächs mit der potentiellen Arbeitgeberin zu erwarten ist, wenn diese die zugewiesene Stelle tatsächlich erlangen möchte. Im gegenständlichen Fall ist der erforderliche (bedingte) Vorsatz ebenfalls gegeben, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten damit jedenfalls in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu subsumieren, weshalb das AMS zu Recht eine Sperrfrist nach § 38 iVm § 10 AlVG verhängt hat (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187).Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu subsumieren, weshalb das AMS zu Recht eine Sperrfrist nach Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängt hat vergleiche VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187). 3.
  5. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
  6. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
  7. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  8. Lfg 2022) zu § 10 AlVG).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  9. Lfg 2022) zu Paragraph 10, AlVG). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist von 42 Tagen ab dem 18.04.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist von 42 Tagen ab dem 18.04.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. 3.
  10. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
  11. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  12. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W260.2295116.1.00

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