RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW260 2314698-1 Spruch, W260 2314698-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 10.02.2025 persönlich beim AMS St. Pölten arbeitslos, nachdem sein Dienstverhältnis mit der Firma „ XXXX “ per 07.02.2025 einvernehmlich beendet worden war.
- römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 10.02.2025 persönlich beim AMS St. Pölten arbeitslos, nachdem sein Dienstverhältnis mit der Firma „ römisch 40 “ per 07.02.2025 einvernehmlich beendet worden war.
- Im Zuge dieses Gesprächs wurde ihm laut AMS-Aktenlage sowohl das bundeseinheitliche Antragsformular für Arbeitslosengeld als auch eine Frist für die Retournierung desselben (24.02.2025) übergeben.
- Am 24.02.2025 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail lediglich eine Arbeitsbescheinigung, nicht jedoch das ausgefüllte Antragsformular. Der Einberufungsbefehl des Österreichischen Bundesheeres sollte nachgereicht werden.
- Erst am 06.03.2025 erfolgte eine persönliche Vorsprache in deren Rahmen ein neuer Antrag gestellt wurde. Mit Bescheid vom 12.03.2025 wurde daher Arbeitslosengeld ab 06.03.2025 zuerkannt.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass das Antragsformular am 10.02.2025 nicht übergeben worden sei und auch keine Informationen über die Notwendigkeit einer Antragsstellung erteilt wurde.
- Die belangte Behörde erließ am 16.05.2025 die Beschwerdegegenständliche Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde zurück.
- XXXX stellte am 03.06.2025 einen Vorlageantrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm sein Arbeitslosengeld zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- römisch 40 stellte am 03.06.2025 einen Vorlageantrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm sein Arbeitslosengeld zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 23.06.2025 übermittelt, und am 12.11.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde und einer Zeugin durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 31.08.2024 bis 07.02.2025 bei der Firma XXXX als Arbeiter gemeldet. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 31.08.2024 bis 07.02.2025 bei der Firma römisch 40 als Arbeiter gemeldet. Am 10.02.2025 meldete sich Herr XXXX persönlich beim AMS St. Pölten arbeitslos.Am 10.02.2025 meldete sich Herr römisch 40 persönlich beim AMS St. Pölten arbeitslos. Laut interner Dokumentation des AMS wurde ihm bei dieser Vorsprache das Antragsformular für Arbeitslosengeld ausgehändigt. Weiters wurde ihm eine Rückgabefrist bis zum 24.02.2025 genannt. Der Beschwerdeführer hat das Antragsformular nicht binnen genannter Frist rückübermittelt. Die Aktennotiz über die Formularübergabe wurde unmittelbar nach dem Gespräch vom AMS-Mitarbeiter im eAMS-System vermerkt. Der Beschwerdeführer gab an, nicht gewusst zu haben, dass eine gesonderte Antragsstellung erforderlich sei, da er in einem früheren Verfahren (Jahr 2023) lediglich bei der Arbeitslosenmeldung Unterlagen abgeben musste und ihm damals kein eigenes Formular übergeben worden sei. Am 06.03.2025 stellte der Beschwerdeführer bei einer erneuten persönlichen Vorsprache einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die vom AMS dokumentierte Übergabe des Formulars wurde im Zuge des Verfahrens durch die interne Datenbankeintragung, sowie durch die allgemeine Verfahrensroutine des AMS bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht misst der standardisierten Verfahrensweise des AMS sowie der nachvollziehbaren Aktenführung einen hohen Beweiswert zu. 2.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Formular nicht erhalten zu haben, war zwar konsistent, jedoch nicht durch objektive Beweismittel belegbar. Insbesondere war die Behauptung, er sei nicht ausreichend informiert worden, nicht geeignet das dokumentierte Vorgehen der Behörde zu entkräften, dies aus folgenden Erwägungen: 2.2.
- Der Beschwerdeführer war bereits zweimal beim AMS als arbeitslos vorgemerkt. Eine gewisse Grundvertrautheit mit den Abläufen kann daher vorausgesetzt werden. Die Argumentation, dass er vom AMS falsch oder unzureichend informiert worden sei, er dachte, dass die Daten hinterlegt seien (vgl. Aussage BF, NS der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025, Seite 5), wirkt vor diesem Hintergrund wenig überzeugend und gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an, dass er 2022 und 2023 das erforderliche Formular ausgefüllt hätte, zwar mit seinem jeweiligen Betreuer gemeinsam, jedoch das entsprechende Formular (vgl. Aussage BF, NS der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025, Seite 4). 2.2.
- Der Beschwerdeführer war bereits zweimal beim AMS als arbeitslos vorgemerkt. Eine gewisse Grundvertrautheit mit den Abläufen kann daher vorausgesetzt werden. Die Argumentation, dass er vom AMS falsch oder unzureichend informiert worden sei, er dachte, dass die Daten hinterlegt seien vergleiche Aussage BF, NS der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025, Seite 5), wirkt vor diesem Hintergrund wenig überzeugend und gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an, dass er 2022 und 2023 das erforderliche Formular ausgefüllt hätte, zwar mit seinem jeweiligen Betreuer gemeinsam, jedoch das entsprechende Formular vergleiche Aussage BF, NS der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025, Seite 4). Den Umstand, dass die Daten nicht hinterlegt werden, hätte er somit bereits im Jahr 2023 erkennen müssen und kann seinem diesbezüglichen Vorbringen aus beweiswürdigender Sicht nicht gefolgt werden. 2.2.
- In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde weiters die Mitarbeiterin der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen, welche am 10.02.2025 dem Beschwerdeführer das Antragsformular ausgehändigt haben soll. Die Zeugin, welche seit 1998 bei der belangten Behörde beschäftigt ist, schilderte glaubhaft, dass sie mit Kunden, welche Arbeitslosengeld beantragen stets die Leerformulare neben sich hat und gleichzeitig der Kunde vor ihr im Computersystem aufscheint, sie kreuze auch immer an bis wann der Antrag persönlich abzugeben sei, wie auch im beschwerdegegenständlichen Fall. Ein Fehler sei ihr bei dieser Vorgehensweise noch nie passiert (vgl. Aussage Zeugin, NS der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025, Seite 11). Die Zeugin, welche seit 1998 bei der belangten Behörde beschäftigt ist, schilderte glaubhaft, dass sie mit Kunden, welche Arbeitslosengeld beantragen stets die Leerformulare neben sich hat und gleichzeitig der Kunde vor ihr im Computersystem aufscheint, sie kreuze auch immer an bis wann der Antrag persönlich abzugeben sei, wie auch im beschwerdegegenständlichen Fall. Ein Fehler sei ihr bei dieser Vorgehensweise noch nie passiert vergleiche Aussage Zeugin, NS der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025, Seite 11). Die Zeugin konnte sich zwar nicht konkret an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erinnern, legte jedoch ihre übliche jahrelange Vorgehensweise lebensnah dar. Aus beweiswürdigender Sicht sind die Angaben der Zeugin glaubhaft und gibt es auch für den erkennenden Senat keinen Grund an deren Richtigkeit zu zweifeln, dass sie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Antragsformular am 10.02.2025 ausgehändigt hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag, an dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde. § 46 Abs. 1 AlVG konkretisiert dieses Erfordernis dahingehend, dass der Antrag vollständig ausgefüllt, unterschrieben und entweder persönlich oder elektronisch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht werden muss. Eine bloße Arbeitslosmeldung – sei sie persönlich oder online erfolgt – erfüllt dieses Kriterium nicht.3.
- Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag, an dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG konkretisiert dieses Erfordernis dahingehend, dass der Antrag vollständig ausgefüllt, unterschrieben und entweder persönlich oder elektronisch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht werden muss. Eine bloße Arbeitslosmeldung – sei sie persönlich oder online erfolgt – erfüllt dieses Kriterium nicht. 3.
- Das System der Arbeitslosenversicherung in Österreich folgt damit dem sogenannten Antragsprinzip. Dieses Prinzip soll Klarheit für alle Beteiligten – insbesondere auch für die Behörde – schaffen und eine einheitliche, nachvollziehbare Verwaltungspraxis gewährleisten. Eine Ausnahmebestimmung, wonach bei einem behördlichen Fehler ein rückwirkender Leistungsbeginn möglich wäre, ist im AlVG – anders als etwa im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz für bestimmte Fälle (z.B. bei Wiedereinsetzung) – nicht vorgesehen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht ausreichend über die Antragserfordernisse informiert worden, so liegt dies im Bereich des Risikos der antragstellenden Person. Das Arbeitsmarktservice ist nicht verpflichtet, jede einzelne rechtliche Voraussetzung im Detail mündlich zu erläutern, sofern dem Arbeitslosen standardisierte Informationsmaterialien und Formulare ausgehändigt werden und der Standardvorgang dokumentiert ist, wie dies im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch der Fall gewesen ist. 3.
- § 46 Abs. 1 zweiter Satz AlVG lautet wörtlich: „Ein Anspruch auf Geldleistungen besteht nur dann, wenn ein entsprechender Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht wird.“ 3.
- Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz AlVG lautet wörtlich: „Ein Anspruch auf Geldleistungen besteht nur dann, wenn ein entsprechender Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht wird.“ Eine Arbeitslosenmeldung allein ersetzt die Antragsstellung nicht. Diese Trennung zwischen Meldung und Antragsstellung ist gesetzlich klar geregelt und dient unter anderem der administrativen Nachvollziehbarkeit sowie der einheitlichen Anwendungsweise. 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103) klargestellt, dass die verspätete Antragstellung – selbst bei fehlendem Verschulden des Antragstellers – nicht zu einer rückwirkenden Leistung führen kann. Eine solche Antragstellung entfaltet ihre Wirkung frühestens ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens bei der Behörde.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103) klargestellt, dass die verspätete Antragstellung – selbst bei fehlendem Verschulden des Antragstellers – nicht zu einer rückwirkenden Leistung führen kann. Eine solche Antragstellung entfaltet ihre Wirkung frühestens ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens bei der Behörde. Selbst für den Fall, dass eine unrichtige Auskunft durch einen AMS-Mitarbeiter erfolgt wäre, wäre der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg nach dem Amtshaftungsgesetz zu verweisen, nicht aber auf eine Durchbrechung der Bestimmungen des AlVG. Das hg. geführte Beweisverfahren hat hiezu keine Anhaltspunkte ergeben. 3.
- Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG frühestens mit Einbringung am 06.03.2025 wirksam wurde. 3.
- Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG frühestens mit Einbringung am 06.03.2025 wirksam wurde. Ein Anspruch für einen davorliegenden Zeitraum besteht nicht. Die Behörde hat somit den Leistungsbeginn korrekt mit diesem Datum festgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W260.2314698.1.00