Obsah (20)
§ 8§§ 1b§ 2Art. 133§ 6§ 3§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 16§ 39§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§§ 11§ 24b§ 2aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW269 2285391-1 Spruch, W269 2285391-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 8Abs.
1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattgegeben.A) römisch eins. Der Beschwerde vom 26.05.2023 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird
Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattgegeben. II. Dem Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 25.05.2022 wird
§§ 1bund 3 Abs.
3 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 284/2022, und § 2 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz stattgegeben und die Gesundheitsschädigung „Immunologische Hornhaut-Transplantat-Abstoßung“ als Folge der am 27.04.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 anerkannt.römisch zwei. Dem Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 25.05.2022 wird
Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022,, und Paragraph 2, Absatz eins, Heeresversorgungsgesetz stattgegeben und die Gesundheitsschädigung „Immunologische Hornhaut-Transplantat-Abstoßung“ als Folge der am 27.04.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 anerkannt. III. Dem Beschwerdeführer gebührt
§ 2Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz i
Vm § 55 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz für die Zeit vom 01.06.2022 bis 30.06.2023 eine Beschädigtenrente in Höhe von EUR 167,20 monatlich.römisch drei. Dem Beschwerdeführer gebührt
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Heeresversorgungsgesetz für die Zeit vom 01.06.2022 bis 30.06.2023 eine Beschädigtenrente in Höhe von EUR 167,20 monatlich. IV. Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wird
§ 2Abs. 1 lit. c Z 2 Impfschadengesetz i
Vm § 27 Heeresversorgungsgesetz abgelehnt.römisch vier. Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wird
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 27, Heeresversorgungsgesetz abgelehnt. V. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme nach dem Impfschadengesetz vom 27.05.2024 wird stattgegeben und
§ 2Abs.
1 lit. a Impfschadengesetz ein Betrag von EUR 935,- zuerkannt.römisch fünf. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme nach dem Impfschadengesetz vom 27.05.2024 wird stattgegeben und
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Impfschadengesetz ein Betrag von EUR 935,- zuerkannt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (ISG). Begründend führte er aus, dass sich nach der am 27.04.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 seine Sehkraft zunehmend verschlechtert habe und in der Folge eine Hornhautdekompensation mit Ödem bei Descemtolyse festgestellt worden sei. Nach einem operativen Eingriff am rechten Auge verfüge er nur noch über eine Sehkraft von 10 % und seien zukünftig höhere Kosten durch eine Brillenkorrektur zu erwarten. Wenn er eine perforierende Keratoplastik benötige, werde er in der ersten Zeit pflegebedürftig sein. Da er allein lebe, werde er eine Pflegekraft benötigen. Er vermute, dass die Impfung in diesem Zusammenhang eine unspezifische Immunreaktion ausgelöst habe.
- Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (ISG). Begründend führte er aus, dass sich nach der am 27.04.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 seine Sehkraft zunehmend verschlechtert habe und in der Folge eine Hornhautdekompensation mit Ödem bei Descemtolyse festgestellt worden sei. Nach einem operativen Eingriff am rechten Auge verfüge er nur noch über eine Sehkraft von 10 % und seien zukünftig höhere Kosten durch eine Brillenkorrektur zu erwarten. Wenn er eine perforierende Keratoplastik benötige, werde er in der ersten Zeit pflegebedürftig sein. Da er allein lebe, werde er eine Pflegekraft benötigen. Er vermute, dass die Impfung in diesem Zusammenhang eine unspezifische Immunreaktion ausgelöst habe.
- Mit Schreiben vom 31.05.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASG) mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 27.04.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und als Gesundheitsschädigung ein dauerhafter Sehkraftverlust am rechten Auge angegeben worden sei.
- Mit Schreiben vom 31.05.2022 bestätigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz und ersuchte um die Übermittlung eines Nachweises über die Vertretungsbefugnis (Vollmacht) hinsichtlich seiner angegebenen rechtlichen Vertretung. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer ferner darüber, dass erst nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne, ob ein Impfschaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorliege. Die erforderlichen Ermittlungen würden einige Zeit in Anspruch nehmen.
- Mit Schreiben vom 31.05.2022 ersuchte die belangte Behörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) Oberösterreich um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre.
- Am 13.06.2022 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der im Spruch genannten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
- Am 11.01.2023 forderte die belangte Behörde medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärztinnen und Ärzte an.
- Die belangte Behörde ersuchte am 09.02.2023 den Ärztlichen Dienst ein medizinisches Sachverständigengutachten zu erstellen.
- Am 26.05.2023 langte die Säumnisbeschwerde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der die Verletzung der Entscheidungspflicht gerügt wurde. Es wurde angeführt, dass seit der Antragstellung kein medizinischer Sachverständiger mit der Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt worden sei. Es seien keine sonstigen Ermittlungsschritte gesetzt und auch kein Bescheid erlassen worden.
- Die belangte Behörde informierte den Ärztlichen Dienst am 05.06.2023 über die Einbringung einer Säumnisbeschwerde und urgierte die Dringlichkeit der Bearbeitung.
- Es liegt ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 26.07.2023 vor, welches auf Basis der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie einer am 06.06.2023 durchgeführten Untersuchung erstellt wurde. Demnach liege ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der immunologischen Hornhaut-Transplantat-Reaktion und der wenige Tage zuvor vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 vor.
- Dieses Sachverständigengutachten wurde am 18.08.2023 zur Einschätzung an den Ärztlichen Dienst übermittelt.
- Mit Schreiben vom 19.01.2024 erkundigte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens.
- Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024 zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben vom 23.01.2024 führte die belangte Behörde aus, dass die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bis dato ausständig sei.
- Über gerichtliche Aufforderung vom 01.02.2024 übermittelte die belangte Behörde eine Aufstellung der von ihr vorgenommenen Verfahrensschritte, das erstattete medizinische Sachverständigengutachten vom 26.07.2023, die mittlerweile erfolgte Einschätzung nach der Richtsatzverordnung durch den Ärztlichen Dienst vom 25.01.2024 sowie ein Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bezüglich der verspäteten Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2024 wurde die belangte Behörde aufgefordert, unter Zugrundelegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse die Höhe der zu gewährenden Beschädigtenrente zu ermitteln und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Mit Eingabe vom 18.04.2024 übermittelte die belangte Behörde die Berechnung der zu gewährenden Beschädigtenrente.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2024 wurden dem Beschwerdeführer das erstellte Sachverständigengutachten vom 26.07.2023, die darauf basierende Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 25.01.2024 sowie die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Beschädigtenrente vom 18.04.2024 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt.
- Mit Eingabe vom 27.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde moniert, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG völlig unbestimmt und im Sinne der Bestimmung der Anspruch der Höhe nach verfassungswidrig sei. Es werde eine entsprechende Überprüfung beim Verfassungsgerichtshof angeregt. Auch werde hinsichtlich der bereits außer Kraft getretenen, jedoch gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen der §§ 55 und 56 HVG eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof angeregt. Demnach werde die Leistung bei einer Antragstellung später als sechs Monate nach Eintritt des schädigenden Ereignisses erst ab dem Folgemonat gewährt und sei darin eine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen.
- Mit Eingabe vom 27.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde moniert, dass die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ISG völlig unbestimmt und im Sinne der Bestimmung der Anspruch der Höhe nach verfassungswidrig sei. Es werde eine entsprechende Überprüfung beim Verfassungsgerichtshof angeregt. Auch werde hinsichtlich der bereits außer Kraft getretenen, jedoch gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 55 und 56 HVG eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof angeregt. Demnach werde die Leistung bei einer Antragstellung später als sechs Monate nach Eintritt des schädigenden Ereignisses erst ab dem Folgemonat gewährt und sei darin eine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen. Zum vorliegenden Sachverständigengutachten werde festgehalten, dass nunmehr weitere medizinische Unterlagen vorliegen würden und diese zu berücksichtigen seien. Es werde daher eine Gutachtensergänzung beantragt. Aus den nunmehr vorliegenden Befunden ergebe sich insbesondere, dass die vom Sachverständigen angenommene Erholung der Sehkraft auf Werte zwischen 40 % und 50 % aufgrund der durch eine Endothelzellmessung erhobenen Werte nicht eingetreten sei. Es liege nach wie vor eine praktische Erblindung des rechten Auges vor. Zudem sei eine extreme Lichtempfindlichkeit eingetreten. Ferner sei auch die Rentenberechnung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Es sei nicht – wie von der belangten Behörde vorgenommen – die Mindestbemessungsgrundlage, sondern der vom Beschwerdeführer tatsächlich bezogene Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Schließlich sei dem Beschwerdeführer eine Brille für die bei ihm vorliegende erhöhte Lichtempfindlichkeit verordnet worden. Es werde diesbezüglich der Antrag gestellt, diese Kosten in Höhe von EUR 935,- zu ersetzen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2024 wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2024 wurde römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von aktuellen medizinischen Unterlagen aufgefordert.
- Mit Eingabe vom 19.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2025 wurde XXXX mit der Erstattung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2025 wurde römisch 40 mit der Erstattung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Weitere medizinische Unterlagen, die von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten angefordert wurden, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem bestellten Sachverständigen.
- Der befasste medizinische Sachverständige erstellte am 18.05.2025 ein augenärztliches Sachverständigengutachten auf Basis einer am 18.03.2025 durchgeführten Untersuchung sowie der vorliegenden medizinischen Unterlagen. Demnach entspreche das geltend gemachte Krankheitsbild einer immunologischen Hornhaut-Transpantat-Abstoßung am rechten Auge und sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers anzunehmen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2025 wurde der belangten Behörde das medizinische Sachverständigengutachten vom 18.05.2025 zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde die belangte Behörde dazu aufgefordert bekanntzugeben, welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen das Krankheitsbild zuzuordnen ist. Weiters wurde um eine nachvollziehbare Berechnung der Höhe einer zu gewährenden Beschädigtenrente ersucht. Zuletzt wurde um Erläuterung ersucht, ob und in welchem Ausmaß der Impfschaden eine Pflege und Wartung erfordere.
- Mit Eingabe vom 20.06.2025 wurde seitens der belangten Behörde eine Einschätzung nach der Richtsatzverordnung sowie eine Aufstellung zur Berechnung der Beschädigtenrente übermittelt.
- Das erstellte Sachverständigengutachten vom 18.05.2025, die darauf basierende Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 18.06.2025 sowie die Berechnung der Beschädigtenrente vom 20.06.2025 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2025 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
- Mit Stellungnahme vom 16.07.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung vor, dass mehrere Vergleichswerte bzw. Schwankungen bei den Messungen betreffend den Visus am rechten Auge nicht nachvollziehbar seien und dies vom Sachverständigen klarzustellen sei. Zudem sei die Höhe der angenommenen Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beschädigtenrente nicht nachvollziehbar. Es sei das vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bezogene Jahreseinkommen in Form eines Pensionsbezuges heranzuziehen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2025 wurde der befasste medizinische Sachverständige mit der Ergänzung seines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragt.
- Mit ergänzender augenärztlicher Stellungnahme vom 17.10.2025 replizierte der Sachverständige auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragestellungen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2025 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.10.2025 übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung auf Grundlage des Akteninhalts getroffen werde, sofern nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordert. Es langte keine Stellungnahme mehr beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2022 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Dieser ist bislang unerledigt. 1.
- Am 09.02.2023 leitete die belangte Behörde den Akt des Beschwerdeführers mit dem Ersuchen um Gutachtenserstellung an den Ärztlichen Dienst weiter. 1.
- Am 26.05.2023 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde informierte den Ärztlichen Dienst am 05.06.2023 über die Einbringung der Säumnisbeschwerde und urgierte die Bearbeitung des gegenständlichen Falles. 1.
- Das in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten, datiert mit 26.07.2023, langte am 11.08.2023 bei der belangten Behörde ein. Am 18.08.2023 wurde das medizinische Gutachten seitens der belangten Behörde zur Einschätzung nach der Richtsatzverordnung an den Ärztlichen Dienst weitergeleitet. 1.
- Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2024 vorgelegt. Über gerichtliche Aufforderung vom 01.02.2024 wurde das erstattete medizinische Sachverständigengutachten vom 26.07.2023 sowie die mittlerweile erfolgte Einschätzung nach der Richtsatzverordnung durch den Ärztlichen Dienst vom 25.01.2024 durch die belangte Behörde nachgereicht. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er bezieht seit dem 01.08.2000 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er bezieht seit dem 01.08.2000 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung. 1.
- Zur Krankengeschichte vor Vornahme der Impfung gegen COVID-19: Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 1990 ein Keratokonus (angeborene Erkrankung der Augenhornhaut) beidseits diagnostiziert. Am 18.10.1990 wurde eine perforierende Keratoplastik (Hornhauttransplantation) erfolgreich am rechten Auge durchgeführt. Das Transplantat war bis zur Verabreichung der angeschuldigten Impfung stabil. Das rechte Auge wies einen korrigierten Visus von 0,7 und das linke Auge einen Wert von 1,0 auf. Aufgrund des sehr hohen Unterschiedes zwischen den Brillenstärken beider Augen war für den Beschwerdeführer trotz Brillenkorrektur ein beidäugiges Sehen nicht möglich. Der Beschwerdeführer war daran gewöhnt, jeweils nur mit einem Auge zu sehen (alternierendes Sehen). 1.
- Der Beschwerdeführer erhielt am 27.04.2021 eine Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff „Comirnaty“ von BioNTech/Pfizer. 1.
- Zehn Tage nach der Impfung zeigten sich Eintrübungen beim Transplantat am rechten Auge und verschlechterte sich die Sehleistung zunehmend. In der Folge wurde eine Hornhautdekompensation mit Ödem bei Descemetolyse festgestellt, was bedeutet, dass es zu einer Hornhaut-Transplantat-Abstoßung gekommen ist. 1.
- Die gegenständlich aufgetretene Hornhaut-Transplantat-Abstoßung liegt im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung und wird in der medizinischen Fachliteratur als seltene, jedoch bekannte Impfreaktion beschrieben. Es gibt für diese Abstoßreaktion keine andere wahrscheinlichere Ursache als die vorgenommene Impfung. 1.11.
- Nach der Abstoßreaktion war am rechten Auge bis Juni 2023 keine verwertbare Sehkraft mehr vorhanden. Nach verschiedenen erfolglosen Eingriffen wurde am 29.06.2021 eine erneute Transplantation der inneren Hornhautschicht (Descemetmembran-Edotheliale-Keratoplastik DEMK) durchgeführt. Danach erholte sich die Sehkraft wieder auf Werte zwischen 40 % und 50 %. Im Juni 2023 war der Heilungsverlauf so weit vorangeschritten, dass eine Brille mit unterschiedlichen Brechkraftwerten angepasst und somit die wiedergewonnene Sehkraft von 40 % am rechten Auge nutzbar gemacht werden konnte. Im Juni 2023 ergab sich als Visus am rechten Auge ein Wert von 0,4 und am linken Auge ein Wert von 0,
- 1.11.
- Ab 06.03.2025 ergab sich als korrigierter Visus am rechten Auge ein Wert von 0,7 und am linken Auge ein Wert von 1,
- Dies entspricht den Werten, die vor dem Transplantatversagen gegeben waren. 1.11.
- Der Beschwerdeführer leidet seit dem Transplantatversagen nicht unter einer stärkeren Blendempfindlichkeit als vor dem Transplantatversagen. 1.
- Zur Besserung der Sehleistung wurde dem Beschwerdeführer eine Brillenkorrektur ärztlich verordnet. Der Beschwerdeführer erwarb eine Fernbrille (Kunststoffgläser, getönte Brillengläser, Polfilter, Seitenschutz) und legte die diesbezügliche Rechnung vom 22.05.2024 über EUR 935,- sowie den Zahlungsnachweis vor. 1.
- Der Leidenszustand des Beschwerdeführers entspricht aus medizinischer Sicht für den Zeitraum 01.06.2022 bis 30.06.2023 der Richtsatzposition VI/c/617 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H., für den Zeitraum 01.07.2023 bis 17.05.2025 der Richtsatzposition VI/c/637 Tabelle: Zeile 1/Spalte 3 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. und ab 18.05.2025 der Richtsatzposition VI/c/637 Tabelle: Zeile 1/Spalte 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v.H. 1.
- Der Beschwerdeführer benötigte seit dem Transplantatversagen zu keinem Zeitpunkt die Hilfe einer anderen Person für lebenswichtige Verrichtungen. Er benötigte keine Pflegkraft.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz beruht ebenso wie die Feststellung, dass der Antrag bislang von der belangten Behörde unerledigt blieb, auf dem Akteninhalt. 2.
- Dass die belangte Behörde den Akt des Beschwerdeführers am 09.02.2023 mit dem Ersuchen um Gutachtenserstellung an den Ärztlichen Dienst weiterleitete, gründet auf dem Akteninhalt. 2.
- Die Einbringung der Säumnisbeschwerde mit 26.05.2023 ist aktenkundig. Dass die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst am 05.06.2023 über das Einlangen der Säumnisbeschwerde informierte und die Bearbeitung des Falles urgierte, ergibt sich aus der von der belangten Behörde über gerichtlichen Auftrag erstellten Übersicht über die vorgenommenen Verfahrensschritte in der gegenständlichen Rechtssache. 2.
- Dass das beauftragte medizinische Sachverständigengutachten, datiert mit 26.07.2023, schließlich am 11.08.2023 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser am 18.08.2023 an den Ärztlichen Dienst zur Einschätzung nach der Richtsatzverordnung weitergeleitet wurde, ergibt sich aus dem Akt. 2.
- Die Feststellung zur Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit 23.01.2024 gründet auf dem Akteninhalt. Dazu, dass die am 26.05.2023 eingebrachte Säumnisbeschwerde erst am 23.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, führte die belangte Behörde aus, dass die zuständige Referentin der belangten Behörde erst durch eine am 19.01.2024 eingelangte Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in der sich der Rechtsvertreter nach dem Stand der Bearbeitung der Säumnisbeschwerde erkundigte, vom Einlangen der Säumnisbeschwerde Kenntnis erlangt habe. Dass die belangte Behörde das erstattete medizinische Sachverständigengutachten vom 26.07.2023 sowie die mittlerweile erfolgte Einschätzung nach der Richtsatzverordnung durch den Ärztlichen Dienst vom 25.01.2024 über gerichtliche Aufforderung vom 01.02.2024 nachreichte, gründet auf dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zum Geburtsdatum und dazu, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.08.2000 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung bezieht, ergibt sich aus dem Akt. 2.
- Die Feststellungen zur vorbekannten Krankengeschichte des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen und werden diese auch vom beigezogenen Sachverständigen in seinem Sachverständigengutachten angeführt. Demzufolge sei das im Jahr 1990 angebrachte Transplantat bis zur Verabreichung der Impfung im April 2021 stabil gewesen. Obwohl das linke Auge auch vom Keratokonus betroffen gewesen sei, sei es jenes mit der besseren Sehkraft gewesen. Der Sachverständige erläuterte in seinen Gutachten vom 26.07.2023 und 18.05.2025 insbesondere, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des sehr hohen Unterschiedes zwischen den Brillenstärken beider Augen kein beidäugiges Sehen möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daran gewöhnt gewesen, nur mit einem Auge zu sehen und das Bild des anderen Auges jeweils zu unterdrücken, sodass keine Doppelbilder entstehen. Dieses alternierende Sehen sei dem Sachverständigen zufolge bereits in der Vergangenheit befunddokumentiert gewesen und wurde dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus einem augenärztlichen Befund vom 30.12.2014 ergeben sich als korrigierter Visus für das rechte Auge ein Wert von 0,7 und für das linke Auge ein Wert von 1,
- Bei diesem Befund handelt es sich um den letzten augenärztlichen Befund, bevor es nach der Verabreichung der angeschuldigten Impfung zum Versagen des im Jahr 1990 angebrachten Transplantats am rechten Auge kam. 2.
- Die Feststellung zur vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 gründet auf dem Akteninhalt, insbesondere dem einliegenden Impfzertifikat sowie der Kopie des Impfpasses. 2.
- Die Feststellungen dazu, dass sich zehn Tage nach der Impfung Eintrübungen beim Transplantat am rechten Auge zeigten und sich die Sehleistung zunehmend verschlechterte, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens, insbesondere auf seinen Ausführungen im gegenständlichen Antrag sowie anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen am 06.06.2023 und 18.03.
- Die Feststellung zur diagnostizierten Hornhautdekompensation mit Ödem bei Descemetolyse beruht insbesondere auf dem ärztlichen Ambulanzbericht des Konventhospitals Linz vom 08.05.2021 und dem Augen-Ambulanzbericht des Kepler Universitätsklinikums vom 21.05.2021 und 31.05.
- 2.
- Die Feststellung, dass die aufgetretene Hornhaut-Transplantat-Abstoßung im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung liegt und diese in der medizinischen Fachliteratur als seltene, jedoch bekannte Impfreaktion beschrieben wird, beruht auf den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 18.05.
- Er führte diesbezüglich aus, dass die Transplantat-Abstoßung lediglich wenige Tage nach der verabreichten Impfung, konkret zehn Tage danach, erfolgt sei. Somit sei ein zeitlicher Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung gegeben. Unter Anführung zahlreicher Quellen legte er weiters dar, dass eine Hornhaut-Transplantat-Reaktion in der medizinischen Literatur zwar eine seltene, jedoch bekannte Impfkomplikation darstelle. In dem von der belangten Behörde beauftragten Gutachten vom 26.07.2023 erläuterte der Sachverständige detailliert, dass in einer näher bezeichneten Studie in Bezug auf akute Transplantat-Abstoßung insbesondere solche Augen hervorgehoben werden, bei denen ein jahrzehntelanger stiller Verlauf gegeben gewesen sei und die kurz nach einer COVID-19-Impfung eine Immunreaktion zeigen würden. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall sah der Sachverständige eine solche Konstellation als gegeben an, zumal beim Beschwerdeführer ein Hornhaut-Transplantat vorgelegen habe, welches (zumindest anamnestisch) über 30 Jahre stabil gewesen sei. Zur Frage, ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit oder Ursache der Gesundheitsschädigung als die vorgenommene Impfung gebe, führte der Sachverständige aus, dass differentialdiagnostisch ein spontanes, zufällig wenige Tage nach der Impfung auftretendes Transplantatversagen als Naturverlauf bei einem über 30 Jahre alten Transplantat denkbar wäre. Da jedoch keine augenärztlichen Unterlagen aus dem unmittelbaren Zeitraum vor der Impfung vorliegen würden, könne über den Zustand des Transplantats vor der Impfung nichts ausgesagt werden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor Verabreichung der Impfung keine Augenärzte aufsuchte, kann die vom Sachverständigen angenommene, zumindest anamnestisch gegebene Stabilität des Transplantats als durchaus plausibel angesehen werden. Der Beurteilung des Sachverständigen zufolge komme der grundsätzlich denkbaren differentialdiagnostischen Contra-Schlussfolgerung aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Impfung wenig Gewicht zu. Demnach handelt es sich dabei nicht um eine wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit. 2.11.
- Die Feststellung, dass nach der Abstoßreaktion am 08.05.2021 bis Juni 2023 am rechten Auge keine verwertbare Sehkraft vorhanden war, beruht auf den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen. Dieser beschrieb unter Bezugnahme auf die vorliegenden medizinischen Befunde, dass am 01.06.2021 und am 08.06.2021 Versuche unternommen worden seien, die innere Hornhauttransplantatschicht durch Gasinsufflation (Gasblasen) wieder anzulegen. Dies sei jedoch erfolglos geblieben. Daraufhin sei am 29.06.2021 eine erneute Transplantation der inneren Hornhautschicht (Descemetmembran-Edotheliale-Keratoplastik DEMK) durchgeführt worden. Durch die Eingriffe sei es zu einer Eintrübung der Augenlinse gekommen, weshalb diese entfernt und durch eine Kunstlinse ersetzt worden sei. Danach habe sich die Sehkraft auf Werte zwischen 40 % und 50 % erholt. Erst mit Juni 2023 sei der Heilungsverlauf so weit vorangeschritten gewesen, dass eine Brille angepasst und somit die wiedergewonnene Sehkraft von 40 % am rechten Auge nutzbar gemacht habe werden können. Demnach habe nach der Abstoßreaktion am 08.05.2021 bis zur Möglichkeit der Anpassung einer Brille mit Juni 2023 praktisch eine völlige Erblindung des rechten Auges vorgelegen. Die Feststellung, dass sich im Juni 2023 als Visus am rechten Auge ein Wert von 0,4 und am linken Auge ein Wert von 0,8 ergab, beruht auf der gutachterlichen augenärztlichen Untersuchung vom 06.06.2023 und den Ausführungen hiezu im Sachverständigengutachten vom 26.07.2023 sowie 18.05.
- In seiner Stellungnahme vom 27.05.2024 monierte der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung, wonach sich die Sehkraft auf Werte zwischen 40 % und 50 % erholt habe, nicht korrekt sei. Da die Sehschärfe nicht einen Wert von 40 % erreicht habe, liege auch über den 30.06.2023 hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. vor. Das Ergebnis einer Endothelzellmessung deute nämlich darauf hin, dass sich das rechte Auge an der Grenze zur Eintrübung befinde, was eine deutliche Einschränkung darstelle. Diesbezüglich entgegnete der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.05.2025, dass die geschädigte Endothelschicht durch die vorgenommenen Operationen erfolgreich gegen eine transplantierte neue Endothelschicht ausgetauscht habe werden können. Anlässlich der beiden gutachterlichen Untersuchungen (06.06.2023 und 18.03.2025) habe sich gezeigt, dass die Endothelschicht ihre Funktion wieder vollständig aufgenommen habe und dass das Hornhauttransplantat vollkommen klar sei. Somit bestehe aufgrund der durchgeführten Eingriffe ein Befund, der dem Befund vor dem Transplantatversagen entspreche. Morphologisch hätten die Auswirkungen des Transplantatversagens vollständig aufgehoben werden können. Zudem habe die gutachterliche Untersuchung am 06.06.2023 als Visus am rechten Auge einen Wert von 0,4 ergeben, weshalb eine Sehkraft am rechten Auge im Ausmaß von 40 % angenommen werden könne. Mit diesen Ausführungen räumte der Sachverständige den Einwand des Beschwerdeführers nachvollziehbar aus. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem anlässlich der gutachterlichen Untersuchung am 06.06.2023 gemessenen Visus von 0,4 zu keiner Zeit entgegengetreten ist. 2.11.
- Die Feststellung, dass sich ab 06.03.2025 als korrigierter Visus am rechten Auge ein Wert von 0,7 und am linken Auge ein Wert von 1,0 ergab und dies den Werten, die vor dem Transplantatversagen gegeben waren, entspricht, gründet auf den schlüssigen Ausführungen des befassten Sachverständigen. Demzufolge sei anlässlich einer augenärztlichen Untersuchung am 06.03.2025 bei Dr. N XXXX am rechten Auge der korrigierte Visus von 0,7 und am linken Auge 1,0 gemessen worden. Exakt diese Werte seien auch von Dr. D XXXX am 30.12.2014 erhoben worden und sohin bereits vor dem Transplantatversagen befunddokumentiert. Zusammenfassend führte der befasste Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.05.2025 aus, dass durch die Behandlungen und Operationen nunmehr derselbe Zustand wie vor dem Transplantatversagen wiederhergestellt worden sei.2.11.
- Die Feststellung, dass sich ab 06.03.2025 als korrigierter Visus am rechten Auge ein Wert von 0,7 und am linken Auge ein Wert von 1,0 ergab und dies den Werten, die vor dem Transplantatversagen gegeben waren, entspricht, gründet auf den schlüssigen Ausführungen des befassten Sachverständigen. Demzufolge sei anlässlich einer augenärztlichen Untersuchung am 06.03.2025 bei Dr. N römisch 40 am rechten Auge der korrigierte Visus von 0,7 und am linken Auge 1,0 gemessen worden. Exakt diese Werte seien auch von Dr. D römisch 40 am 30.12.2014 erhoben worden und sohin bereits vor dem Transplantatversagen befunddokumentiert. Zusammenfassend führte der befasste Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.05.2025 aus, dass durch die Behandlungen und Operationen nunmehr derselbe Zustand wie vor dem Transplantatversagen wiederhergestellt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung am 18.03.2025 eine massive Verschlechterung der Sehkraft angab und in seiner Stellungnahme vom 16.07.2025 kritisierte, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Sachverständige für das Gutachten den am 06.03.2025 gemessenen Wert von 0,7 heranziehe und nicht etwa den am 14.02.2025 im Klinikum Wels-Grieskirchen gemessenen Wert von 0,5 oder jenen Wert von 0,2, den der Sachverständige anlässlich der gutachterlichen Untersuchung am 18.03.2025 selbst gemessen habe, ist auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.10.2025, welche das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen veranlasste, zu verweisen. Erklärend legte der Sachverständige dar, dass die Messung des Visus ein psychophysischer Vorgang sei, bei dem das Ergebnis auch von den Angaben des Probanden abhänge. Bei Zweifeln hinsichtlich dieser Angaben werde ein Aggravationstest durchgeführt. Diese Konstellation habe auch im Fall des Beschwerdeführers bei der persönlichen Untersuchung am 18.03.2025 vorgelegen: Da die Angaben des Beschwerdeführers aus gutachterlicher Sicht nicht objektvierbar gewesen seien und auch nicht mit dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung im Jahr 2023, welche bereits einen Wert von 0,4 ergeben habe, in Einklang zu bringen gewesen seien, habe der Gutachter auf den bloß wenige Tage vor der Untersuchung erhobenen Wert zurückgegriffen, der aufgrund des Umstandes, dass es morphologisch zu keiner Änderung gekommen sei, als plausibel anzusehen sei. Dieser Wert von 0,7 decke sich mit dem vor dem Transplantatversagen erhobenen Wert. Demnach könne mit der entsprechenden Brillenanpassung das bereits vor dem Impfschaden bestandene alternierende Sehen wieder erreicht werden. Ein simultanes beidäugiges Sehen könne aufgrund der hohen Unterschiedlichkeit zwischen den Brillenstärken der beiden Augen nicht erreicht werden. Der Sachverständige betonte aber in diesem Zusammenhang, dass beim Beschwerdeführer ein simultanes beidäugiges Sehen aufgrund seiner Grunderkrankung vor dem Eintritt des Impfschadens auch nicht möglich gewesen sei. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Ergebnissen eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung des Gerichts auf Grundlage des Akteninhalts ergehen würde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme oder vorgelegte Beweismittel anderes erforderten. Seitens des Beschwerdeführers wurde weder eine Stellungnahme eingebracht noch Beweismittel vorgelegt. Die Erläuterungen des Sachverständigen, weshalb er für das rechte Auge den Wert von 0,7 herangezogen habe, wurden sohin seitens des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und nicht weiter bestritten. 2.11.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem Transplantatversagen nicht an einer stärkeren Blendempfindlichkeit leidet als vorher, gründet auf den Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 18.05.2025, wonach sich aus einem augenärztlichen Befund aus dem Jahr 2014 ergebe, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Unregelmäßigkeiten der Hornhautoberfläche schon im Jahr 2014 an einer Blendempfindlichkeit gelitten habe. Eine Zunahme der Blendempfindlichkeit lasse sich durch einen Vergleich des Befundes aus dem Jahr 2014 und den nunmehr erhobenen Befunden nicht ableiten und liege auch sonst kein objektivierbarer Hinweis vor, weshalb die Blendempfindlichkeit gegenüber jener im Jahr 2014 zugenommen haben soll. Vor diesem Hintergrund können die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der gutachterlichen Untersuchung am 18.03.2025, wonach eine sehr hohe Blendempfindlichkeit nach der Behandlung des Transplantatversagens entstanden sei, nicht als objektiviert angesehen werden. Das Sachverständigengutachten vom 18.05.2025 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Hiervon machte der Beschwerdeführer Gebrauch, indem er am 16.07.2025 eine Stellungnahme übermittelte, in welcher er jedoch nicht mehr die vorgebrachte erhöhte Blendempfindlichkeit thematisierte. 2.
- Zur Besserung der Sehleistung wurde dem Beschwerdeführer eine Brillenkorrektur verordnet. Dies geht aus dem augenärztlichen Befundbericht vom 22.05.2024 hervor. Die Rechnung vom 22.05.2024 über den Erwerb der Brille (Fernbrille, Kunststoffgläser, getönte Brillengläser, Polfilter, Seitenschutz) in Höhe von EUR 935,- sowie der Zahlungsnachweis liegen im Akt auf. Dass eine Verbesserung der Sehleistung mittels Brillenkorrektur erreicht werde, ergibt sich auch aus den beiden Gutachten des beigezogenen Sachverständigen sowie aus dessen Ergänzung vom 17.10.
- 2.
- In der gegenständlichen Rechtssache wurde zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 26.07.2023 erstattet. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde, der Einbringung von Einwendungen gegen das Gutachten vom 26.07.2023 und der Vorlage von aktuellen Befunden sowie eines Befundes aus dem Jahr 2014 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß die Erstattung eines neuerlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses weitere medizinische Gutachten des bereits beigezogenen Sachverständigen vom 18.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwendungen wurde der Sachverständige abermals befasst. Die von diesem verfasste gutachterliche Ergänzung vom 17.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Akteninhalts entschieden werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte schließlich keine weitere Stellungnahme ein. Sowohl das Sachverständigengutachten vom 26.07.2023 als auch jenes vom 18.05.2025 enthält eine Auflistung der dem Gutachter vorgelegten ärztlichen Unterlagen, die Erhebung des Gesundheitszustandes vor den angeschuldigten Impfungen, einen ausführlichen Befund über die beiden durchgeführten persönlichen Untersuchungen sowie die gutachterliche Beantwortung der gestellten Fragen. Die Gutachten und auch die zuletzt verfasste gutachterliche Ergänzung vom 17.10.2025 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Sie sind im Hinblick auf die erfolgten Fragestellungen vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Der Sachverständige ging auf den geltend gemachten Leidenszustand, dessen Ausmaß und Entstehung unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte und unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Untersuchungsergebnisse detailliert ein. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Seitens des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers wurde kein anderslautendes medizinisches Sachverständigengutachten vorgelegt, welches den erstatteten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten hätte können. Festzuhalten ist, dass der Sachverständige auf alle Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen ist und letztlich auch für den Beschwerdeführer keinerlei Fragen offen blieben, zumal schließlich auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme verzichtet wurde. 2.
- Die Feststellungen zu den angeführten Richtsatzpositionen und der Minderung der Erwerbsfähigkeit basieren auf der Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 18.06.2025 und erweisen sich diese nach Ansicht des erkennenden Senats auf Grundlage der auseinandergesetzten Beweisergebnisse hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers als plausibel und nachvollziehbar. Basierend auf den erstatteten Sachverständigengutachten nahm der Ärztliche Dienst eine auf verschiedene Zeiträume bezogene Einschätzung vor. Für den Zeitraum vom 01.06.2022 bis 30.06.2023 wurde aufgrund der vom Sachverständigen beurteilten praktischen Erblindung des rechten Auges unter Anwendung der Richtsatzposition VI/c/617 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30 v.H. angenommen. Die Position VI/c/617 betrifft einschlägig die Erblindung eines Auges als eine von mehreren Sehstörungen und ist diesbezüglich als fester Rahmensatz für die Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 v.H. vorgesehen. Für die Zeit vom 01.07.2023 bis 17.05.2025 wurde unter Anwendung der Richtsatzposition VI/c/637 Tabelle: Zeile 1/Spalte 3 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. festgelegt. Als Begründung führte der Ärztliche Dienst an, dass sich die Sehkraft nach der Re-Transplantation verbessert habe und zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 06.06.2023 jener Zeitpunkt im Heilungsverlauf erreicht war, zu dem die wiedergewonnene Sehkraft nutzbar gemacht werden habe können. Die gutachterliche Untersuchung habe eine Sehschärfe rechts von 0,4 und links von 0,8 ergeben. Die Zuordnung zur genannten Richtsatzposition „Störungen des zentralen Sehens laut Tabelle“ begegnet keinen Zweifeln, zumal innerhalb der angegebenen Tabelle die festgestellten Sehschärfen der beiden Augen korrekt gewählt wurden und sich damit hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Rahmensatz von 5 bis 10 v.H. ergab, wobei der Ärztliche Dienst im Fall des Beschwerdeführers den oberen Rahmensatzwert wählte. Schließlich wurde für die Zeit ab 18.05.2025 unter Heranziehung der Richtsatzposition VI/c/637 Tabelle: Zeile 1/Spalte 1 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v.H. angenommen. Begründend wurde angegeben, dass das augenärztliche Sachverständigengutachten vom 18.05.2025 als bestkorrigierten Visus rechts einen Wert von 0,7 und links einen Wert von 1,0 ergeben habe. Die diesbezügliche Zuordnung innerhalb der Tabelle der Richtsatzposition VI/c/637 erfolgte korrekt und ist an dieser Stelle ein fixer Rahmensatz von 0 v.H. vorgesehen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch der befasste Sachverständige Ausführungen zur Festlegung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Gutachten vom 18.05.2025, Seite 43; Ergänzung vom 17.10.2025, Seite 9) tätigte. Diese Aussagen stellen sich jedoch als nicht korrekt dar, zumal sie sich von der vorgegebenen Struktur der Richtsatzverordnung und der dort vorgesehenen Rahmensatzwerte entfernen und sohin keine rechtliche Deckung finden. Demgegenüber erfolgte die durch den Ärztlichen Dienst vorgenommene Einschätzung für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und begründet. Sie ist nicht zu beanstanden. Festzuhalten ist schließlich, dass die durch den Ärztlichen Dienst herangezogenen Richtsatzpositionen sowie die Wahl des anzusetzenden Rahmensatzwertes zur Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seitens des Beschwerdeführers bis zuletzt unbestritten geblieben sind. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem Transplantatversagen zu keinem Zeitpunkt die Hilfe einer anderen Person für lebenswichtige Verrichtungen benötigte und auch nicht auf die Unterstützung einer Pflegekraft angewiesen war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zwar stellte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung die Befürchtung auf, dass er für den Fall, dass eine perforierende Keratoplastik durchgeführt werden müsse, pflegebedürftig sein werde und aufgrund des Umstandes, dass er allein lebe, auf eine Pflegekraft angewiesen sein werde, jedoch findet sich im gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers kein Hinweis darauf, dass bei ihm tatsächlich eine Pflegebedürftigkeit eingetreten wäre. Am 29.06.2021 fand die Re-Transplantation am rechten Auge statt, was – wie bereits dargestellt – dazu führte, dass das rechte Auge bis zum 30.06.2023 stillgelegt war, sodass von einer praktischen Erblindung des rechten Auges in diesem Zeitraum auszugehen ist. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich jedoch nicht dargetan, dass er lebenswichtige Verrichtungen nicht selbst durchführen hätte können, die von ihm anlässlich der Antragstellung aufgestellte Vermutung, dass eine Form von Pflegebedürftigkeit auftreten werde, wurde vom Beschwerdeführer in keinem Schriftsatz mehr aufgegriffen. Ebenso wenig machte er geltend, dass eine Pflegekraft hinzugezogen worden sei. Auch finden sich in jenen Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Untersuchungen gegenüber dem Sachverständigen tätigte, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er die Hilfe einer anderen Person benötigt hätte. Anzumerken ist ferner, dass auch den ärztlichen Befunden keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen gewesen wäre. Schließlich führte auch der Ärztliche Dienst in der Begründung der Einschätzung nach der Richtsatzverordnung aus, dass Pflege und Wartung in den angeführten Zeiträumen nicht erforderlich gewesen seien. Dem Beschwerdeführer wurde zur genannten Einschätzung des Ärztlichen Dienstes Parteiengehör gewährt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Davon machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Gebrauch, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Aussage des Ärztlichen Dienstes, wonach Pflege nicht erforderlich war, nicht bestritten wird. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen konnte sohin die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer seit Erleiden des Impfschadens nicht die Hilfe einer anderen Person für lebenswichtige Verrichtungen benötigte und auch nicht auf die Unterstützung einer Pflegekraft angewiesen war.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 3Abs.
3 ISG sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.
Paragraph 3, Absatz 3, ISG sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.
§ 88aAbs.
1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Bei Einlagen einer rechtmäßigen Säumnisbeschwerde steht der Behörde eine dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides
§ 16Abs. 1 Vw
GVG zur Verfügung. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der zuständigen Behörde. Bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist bleibt die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache bestehen, es sei denn, die Behörde legt die Säumnisbeschwerde bereits vor Ablauf der Frist dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vor. Gleichzeitig mit dem Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht erlischt die Behördenzuständigkeit (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Bei Einlagen einer rechtmäßigen Säumnisbeschwerde steht der Behörde eine dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG zur Verfügung. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der zuständigen Behörde. Bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist bleibt die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache bestehen, es sei denn, die Behörde legt die Säumnisbeschwerde bereits vor Ablauf der Frist dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vor. Gleichzeitig mit dem Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht erlischt die Behördenzuständigkeit (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 22.01.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2024, die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde vom 26.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz auf das Bundesverwaltungsgericht über. 3.1.2. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht:
§ 8Abs. 1 Vw
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde erweist sich im gegenständlichen Fall als zulässig: Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz am 25.05.2022 und brachte am 26.05.2023 Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde trifft eine gesetzliche Pflicht zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten. Ausgehend von der Antragstellung am 25.05.2022 war zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen, ohne dass die Rechtssache erledigt worden war. Es liegt somit Säumnis der belangten Behörde vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung dann anzunehmen, wenn die Behörde etwa die für die Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet oder wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073; VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033). Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, reicht nicht aus, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Eine Überlastung der Behörde entschuldigt grundsätzlich nicht (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung dann anzunehmen, wenn die Behörde etwa die für die Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet oder wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde vergleiche etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073; VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033). Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, reicht nicht aus, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Eine Überlastung der Behörde entschuldigt grundsätzlich nicht (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033). Aus dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers den Ärztlichen Dienst erst am 09.02.2023 – sohin mehr als acht Monate nach Antragstellung – um Erstellung eines Gutachtens ersuchte. Zu dieser Zeit war die sechsmonatige Frist zur Entscheidung der Rechtssache längst abgelaufen. In weiterer Folge urgierte die belangte Behörde die Erstellung des Gutachtens erst am 05.06.2023, sohin erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde. Das in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten, datiert mit 26.07.2023, langte schließlich erst am 11.08.2023 bei der belangten Behörde ein. Somit kann festgehalten werden, dass aufgrund der erst mehr als acht Monate nach Antragstellung erfolgten Beauftragung einer Gutachtenserstellung und des unterlassenen Urgierens durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zumindest ein Jahr lang keine entsprechenden Schritte im Sinne einer zügigen Verfahrensführung gesetzt worden sind. Die belangte Behörde hat kein geeignetes Vorbringen erstattet und keine stichhaltigen Gründe angegeben, weshalb der Bescheid nicht rechtzeitig erlassen wurde. Die belangte Behörde ist damit ihrer Verfahrensförderungspflicht
§ 39Abs.
2a AVG nicht nachgekommen, weshalb ohne weitere Ermittlungsschritte von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit auszugehen war, die das Kriterium des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt.Somit kann festgehalten werden, dass aufgrund der erst mehr als acht Monate nach Antragstellung erfolgten Beauftragung einer Gutachtenserstellung und des unterlassenen Urgierens durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zumindest ein Jahr lang keine entsprechenden Schritte im Sinne einer zügigen Verfahrensführung gesetzt worden sind. Die belangte Behörde hat kein geeignetes Vorbringen erstattet und keine stichhaltigen Gründe angegeben, weshalb der Bescheid nicht rechtzeitig erlassen wurde. Die belangte Behörde ist damit ihrer Verfahrensförderungspflicht
Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG nicht nachgekommen, weshalb ohne weitere Ermittlungsschritte von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit auszugehen war, die das Kriterium des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt. Die lange Verfahrensdauer liegt sohin im überwiegenden Verschulden der belangten Behörde, zumal offensichtlich das Fristenmanagement bzw. das Urgenz-System beim Ärztlichen Dienst nicht entsprechend eingerichtet wurde, um sicherstellen zu können, dass medizinische Gutachten innerhalb einer angemessenen Frist erstellt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde vor, wenn diese erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Dies ist im vorliegenden Fall angesichts der erst mehr als acht Monate nach Antragstellung erfolgten Beauftragung einer Gutachtenserstellung jedenfalls als verwirklicht anzusehen. Insgesamt erweist sich die Säumnisbeschwerde daher als zulässig, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Säumnisbeschwerde nicht als Beschwerdeinstanz, sondern anstelle der untätigen Behörde (vgl. VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488/1985).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Säumnisbeschwerde nicht als Beschwerdeinstanz, sondern anstelle der untätigen Behörde vergleiche VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488 aus 1985,). 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. 3.2.1. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: „§ 1b Impfschadengesetz:
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)… § 2 Impfschadengesetz:Paragraph 2, Impfschadengesetz:
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27HVG;2.
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
§ 30HVG;1.
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 3 Impfschadengesetz:Paragraph 3, Impfschadengesetz: (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4)–
(5)… § 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 2, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015:
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015:
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 23 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 23, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015:
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
(2)Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. und 100 v.H.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 2,) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v.H. ihres Betrages.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (Paragraph 25,) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) erhöht sich die Vollrente um 20 v.H. ihres Betrages.
(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente
§§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde.
(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Absatz 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente
Paragraphen 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 gebühren würde. § 24 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 24, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015:
(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
(2)Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
(2)Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im Paragraph 49, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
(3)Bei Personen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben tätig sind, ist bei der Feststellung der Höhe des Einkommens die Höhe des kollektivvertraglichen Arbeitslohnes für Dienstnehmer in gleicher Verwendung heranzuziehen.
(4)Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
(5)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der selbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
(6)Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzugerechnet:
(6)Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, hinzugerechnet:
- a)der jeweils für das der Berechnung zugrundegelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1988);
- a)der jeweils für das der Berechnung zugrundegelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (Paragraph 62, des Einkommensteuergesetzes 1988);
- b)vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, BGBl. Nr. 193).
- b)vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 193). Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige Steuerbescheid aus der vorangegangenen Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe des Einkommens nach den in der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr einbekannten Einkünften.
(7)Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (§ 1) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln.
(7)Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (Paragraph eins,) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 zu ermitteln.
(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung
§ 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung
Paragraph 17,, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
§ 24b
, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
§ 24bals Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.
(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf Paragraph 24 a, gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (Paragraph 55,) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
Paragraph 24 b,, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
Paragraph 24 b, als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.
(10)Die Bemessungsgrundlage ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. § 24b Heeresversorgungsgesetz (HVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 24 b, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015:
(1)Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
(1)Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (Paragraph 24, Absatz 9,) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
(2)Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 sind die Beträge 562,34 € und 2 332,36 € zugrunde zu legen. (Anm.:
BGBl. II Nr. 34/2002 für 2002: 566,80 € und 2 351,– €Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2002, für 2002: 566,80 € und 2 351,– €
BGBl. II Nr. 455/2002 für 2003: 573,00 € und 2 376,90 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2002, für 2003: 573,00 € und 2 376,90 €
BGBl. II Nr. 52/2004 für 2004: 575,90 € und 2 388,80 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2004, für 2004: 575,90 € und 2 388,80 €
BGBl. II Nr. 504/2004 für 2005: 581,70 € und 2 412,70 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2004, für 2005: 581,70 € und 2 412,70 €
BGBl. II Nr. 3/2006 für 2006: 590,40 € und 2 448,90 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2006, für 2006: 590,40 € und 2 448,90 €
BGBl. II Nr. 25/2007 für 2007: 605,20 € und 2 510,10 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2007, für 2007: 605,20 € und 2 510,10 €
BGBl. II Nr. 28/2008 für 2008: 614,90 € und 2 550,30 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2008, für 2008: 614,90 € und 2 550,30 €
BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.11.2008: 625,40 € und 2 593,70 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2008, ab 1.11.2008: 625,40 € und 2 593,70 €
BGBl. II Nr. 436/2009 für 2010: 654,40 € und 2.676,70 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2009, für 2010: 654,40 € und 2.676,70 €
BGBl. II Nr. 456/2010 für 2011: 655,10 € und 2.716,90 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2010, für 2011: 655,10 € und 2.716,90 €
BGBl. II Nr. 420/2011 für 2012: 663,00 € und 2.749,50 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2011, für 2012: 663,00 € und 2.749,50 €
BGBl. II Nr. 468/2012 für 2013: 680,90 € und 2.823,70 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2012, für 2013: 680,90 € und 2.823,70 €
BGBl. II Nr. 462/2013 für 2014: 700,00 € und 2.902,80 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2013, für 2014: 700,00 € und 2.902,80 €
BGBl. II Nr. 330/2014 für 2015: 716,80 € und 2.972,50 €
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2014, für 2015: 716,80 € und 2.972,50 €
BGBl. II Nr. 424/2015 für 2016: 729,00 € und 3.023,00 €)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2015, für 2016: 729,00 € und 3.023,00 €) § 27 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 27, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015: Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren.Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der Paragraphen 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. § 55 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015: Paragraph 55, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015:
(1)Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen
§§ 27
bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
(1)Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen
Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
(2)Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen sind.
(2)Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) und Familienzuschläge (Paragraph 26,) zuzuerkennen sind.
(3)–
(4)… § 44 Heeresentschädigungsgesetz (HEG) idF BGBl. I Nr. 100/2018:Paragraph 44, Heeresentschädigungsgesetz (HEG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2018:
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz. § 18 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) idF BGBl. I Nr. 70/2001:Paragraph 18, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 70/2001:
(1)Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
(2)–
(4)…“ Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- –
- …“ 3.2.
- Zur Gesundheitsschädigung und Verursachung durch eine Impfung: Dem Beschwerdeführer wurde am 27.04.2021 eine Impfung des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ISG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ISG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ergab sich, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende „immunologische Hornhaut-Transplantat-Abstoßung am rechten Auge“ im zeitlichen Zusammenhang mit der Verabreichung der angeschuldigten Impfung auftrat, dass diese Gesundheitsschädigung als mögliche Folge der Impfung gegen COVID-19 in der wissenschaftlichen Fachliteratur beschrieben ist und dass es ferner keine andere wahrscheinlichere Ursache für den Eintritt dieser Gesundheitsschädigung als die Impfung gibt. Demnach sind die drei maßgeblichen Kriterien der Kausalitätswahrscheinlichkeit zu bejahen und handelt es sich sohin bei der „immunologischen Hornhaut-Transplantat-Abstoßung am rechten Auge“ um eine wahrscheinliche Folge der angeschuldigten Impfung. 3.2.
- Entschädigung nach dem Impfschadengesetz: § 2 ISG enthält eine Auflistung der Entschädigungsleistungen.Paragraph 2, ISG enthält eine Auflistung der Entschädigungsleistungen. 3.2.3.
- Entschädigung bei kausaler Dauerfolge: Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist (§ 2a Abs. 1 ISG). Unter einer Dauerfolge ist
§ 21Abs.
1 HVG eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung zu verstehen ist.Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist (Paragraph 2 a, Absatz eins, ISG). Unter einer Dauerfolge ist
Paragraph 21, Absatz eins, HVG eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung zu verstehen ist. Den Feststellungen folgend ist beim Beschwerdeführer ein Leiden in Erscheinung getreten, das seinen Ausgang einige Tage nach dem schädigenden Ereignis genommen hat und über mehrere Jahre andauerte. Demnach liegt im gegenständlichen Fall eine Dauerfolge
§ 2aAbs. 1 ISG i
Vm § 21 Abs. 1 HVG vor, welche abseits der Kostenübernahmetatbestände des § 2 Abs. 1 lit a und b ISG nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit die Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach sich zieht.Den Feststellungen folgend ist beim Beschwerdeführer ein Leiden in Erscheinung getreten, das seinen Ausgang einige Tage nach dem schädigenden Ereignis genommen hat und über mehrere Jahre andauerte. Demnach liegt im gegenständlichen Fall eine Dauerfolge
Paragraph 2 a, Absatz eins, ISG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, HVG vor, welche abseits der Kostenübernahmetatbestände des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b ISG nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ISG unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit die Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach sich zieht. 3.2.3.2. Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit:
§ 2Abs.
1 lit. c Z 1 ISG gebühren wiederkehrende Geldleistungen in Gestalt einer Beschädigtenrente im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem HVG. Der Beschädigte hat
§ 21Abs.
1 HVG Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist, die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen (§ 21 Abs. 1 letzter Satz HVG).
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ISG gebühren wiederkehrende Geldleistungen in Gestalt einer Beschädigtenrente im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem HVG. Der Beschädigte hat
Paragraph 21, Absatz eins, HVG Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist, die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen (Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz HVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen (§ 21 Abs. 2 HVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. (§ 23 Abs. 1 HVG).Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen (Paragraph 21, Absatz 2, HVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. (Paragraph 23, Absatz eins, HVG). Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom
- Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1965 (im Folgenden: RichtsatzVO), ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom
- Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden. Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken (§ 1 Abs. 2 der RichtsatzVO). Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen (§ 2 Abs. 1 RichtsatzVO).Nach Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom
- Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1965, (im Folgenden: RichtsatzVO), ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom
- Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150, anzuwenden. Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken (Paragraph eins, Absatz 2, der RichtsatzVO). Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen (Paragraph 2, Absatz eins, RichtsatzVO). Im gegenständlichen Fall nahm der Ärztliche Dienst eine nach Zeiträumen gestaffelte Einschätzung vor: Zunächst wurde für die Zeit bis 30.06.2023 eine praktische Erblindung des rechten Auges angenommen und dafür die Richtsatzposition VI/c/617 (Erblindung eines Auges) mit dem fixen Richtsatzwert von 30 v.H. gewählt. Als Ende dieses Zeitraums wurde der 30.06.2023 festgelegt, zumal ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (06.06.2023) der Heilungsverlauf so weit vorangeschritten war, dass in weiterer Folge eine entsprechende Brille angepasst und die mittlerweile eingetretene Verbesserung der Sehleistung von 40 % nutzbar gemacht werden konnte. Dazu, dass das Abstellen auf diesen Zeitpunkt keinen Bedenken begegnet, wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen, wonach den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden konnte. Für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 17.05.2025 wurde entsprechend der korrigierten Sehschärfe von 0,4 am rechten Auge und 0,8 am linken Auge die Richtsatzposition VI/c/637 Tabelle: Zeile 1 / Spalte 3 in Ansatz gebracht und dabei der höhere Richtsatzwert von 10 v.H. veranschlagt. Da ab der neuerlichen gutachterlichen Untersuchung eine weitere Verbesserung der Sehschärfe mit Werten von 0,7 rechts und 1,0 links erhoben werden konnte, wurde seitens des Ärztlichen Dienstes für den Zeitraum ab 18.05.2025
der vorliegenden Sehkraft die Richtsatzposition VI/c/637 Tabelle: Zeile 1 / Spalte 1 mit dem fixen Richtsatzwert von 0 v.H. angenommen. Die dargestellte Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde nachvollziehbar anhand der RichtsatzVO vorgenommen und erscheint insgesamt gerechtfertigt. 3.2.3.
- Zur Bemessungsgrundlage und Beschädigtenrente: Beschädigtenrenten werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird. Wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat (§ 55 Abs. 1 HVG). Sie sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen (§ 56 Abs. 1 HVG). Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen (§ 56 Abs. 2 HVG). Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam (§ 56 Abs. 3 Satz 1 HVG). Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am
- Mai und am
- Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 93 HVG).Beschädigtenrenten werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird. Wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat (Paragraph 55, Absatz eins, HVG). Sie sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen (Paragraph 56, Absatz eins, HVG). Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen (Paragraph 56, Absatz 2, HVG). Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam (Paragraph 56, Absatz 3, Satz 1 HVG). Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am
- Mai und am
- Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (Paragraph 93, HVG). Die den Versorgungsberechtigten gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen (§ 70 Abs. 1 HVG). Nach § 3 Abs. 4 ISG hat der zuständige Bundesminister den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären (Satz 1), § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 letzter Satz ISG).Die den Versorgungsberechtigten gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen (Paragraph 70, Absatz eins, HVG). Nach Paragraph 3, Absatz 4, ISG hat der zuständige Bundesminister den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären (Satz 1), Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen (Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz ISG). Mit Wirksamkeit vom
- Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen (§ 46b Abs. 2 HVG), die solcherlei errechneten Beträge sind wiederum nach vorstehendem Muster zu runden (§ 3 Abs. 4 ISG in Verbindung mit § 46b Abs. 6 HVG). Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente
§ 24Abs.
8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung
§ 24Abs.
8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen (§ 46b Abs. 2 zweiter Satz HVG). Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig (§ 69 Abs. 1 HVG).Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen (Paragraph 46 b, Absatz 2, HVG), die solcherlei errechneten Beträge sind wiederum nach vorstehendem Muster zu runden (Paragraph 3, Absatz 4, ISG in Verbindung mit Paragraph 46 b, Absatz 6, HVG). Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente
Paragraph 24, Absatz 8, ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (Paragraph 55,) oder der Neubemessung
Paragraph 24, Absatz 8, folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen (Paragraph 46 b, Absatz 2, zweiter Satz HVG). Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig (Paragraph 69, Absatz eins, HVG). Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat (§ 24 Abs. 1 HVG). Als Einkommen gilt der Arbeitslohn (§ 24 Abs. 2 HVG). Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat (Paragraph 24, Absatz eins, HVG). Als Einkommen gilt der Arbeitslohn (Paragraph 24, Absatz 2, HVG). Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Im gegenständlichen Fall trat das schädigende Ereignis, die Impfung, am 27.04.2021 ein. Der Bemessungszeitraum erstreckt sich daher vom 27.04.2020 bis 26.04.
- Der Beschwerdeführer bezog mit 01.08.2000 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung und stand demnach im maßgeblichen Bemessungszeitraum vom 27.04.2020 bis 26.04.2021 nicht in Erwerbsbetätigung. Die Leistung einer (Alters-)Pension bzw. eines Ruhegenusses nach öffentlicher Beschäftigung wird vom Einkommensbegriff des § 24 Abs. 1 bis 8 HVG nicht umfasst und kann zur Bildung der Bemessungsgrundlage daher nicht herangezogen werden. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelungen ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16.07.2025, wonach auf das Einkommen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen sei und dieses
dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 ein Jahresbruttoeinkommen aus Pension von EUR 21.793,94 darstelle, nicht zu folgen.Der Beschwerdeführer bezog mit 01.08.2000 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung und stand demnach im maßgeblichen Bemessungszeitraum vom 27.04.2020 bis 26.04.2021 nicht in Erwerbsbetätigung. Die Leistung einer (Alters-)Pension bzw. eines Ruhegenusses nach öffentlicher Beschäftigung wird vom Einkommensbegriff des Paragraph 24, Absatz eins bis 8 HVG nicht umfasst und kann zur Bildung der Bemessungsgrundlage daher nicht herangezogen werden. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelungen ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16.07.2025, wonach auf das Einkommen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen sei und dieses
dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 ein Jahresbruttoeinkommen aus Pension von EUR 21.793,94 darstelle, nicht zu folgen. Da im Fall des Beschwerdeführers kein Erwerbseinkommen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorliegt, ist die Anwendbarkeit der begünstigenden Regelungen der §§ 24 Abs. 8 HVG und 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG zu prüfen, andernfalls ein Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage
§ 24Abs.
9 HVG in den Blick zu nehmen ist.Da im Fall des Beschwerdeführers kein Erwerbseinkommen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorliegt, ist die Anwendbarkeit der begünstigenden Regelungen der Paragraphen 24, Absatz 8, HVG und 2 Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ISG zu prüfen, andernfalls ein Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage
Paragraph 24, Absatz 9, HVG in den Blick zu nehmen ist. Der erste Satz des § 24 Abs. 8 HVG enthält eine Berechnungsregel für die Bemessungsgrundlage nach dem fiktiven Ende der Ausbildung. Eine Berechnungsregel für die „erste“ Bemessungsgrundlage vom Zeitpunkt der Beschädigung bis zu diesem Zeitpunkt (Ende der Ausbildung) wird nicht aufgestellt. Das heißt, die erste Bemessungsgrundlage ist nach den §§ 24 Abs. 1 bis 7 sowie 9 und 10 sowie §§ 24 a und 24b HVG zu ermitteln. Mangels eines Tatbestandes nach § 24 Abs. 1 bis 7 beträgt sie an sich 0, ist aber zufolge § 24 Abs. 9 auf die Mindestbemessungsgrundlage anzuheben (VwGH 22.12.1999, 97/08/0126, und die Folgejudikatur zu VwGH 04.10.2000, 2000/11/0124).Der erste Satz des Paragraph 24, Absatz 8, HVG enthält eine Berechnungsregel für die Bemessungsgrundlage nach dem fiktiven Ende der Ausbildung. Eine Berechnungsregel für die „erste“ Bemessungsgrundlage vom Zeitpunkt der Beschädigung bis zu diesem Zeitpunkt (Ende der Ausbildung) wird nicht aufgestellt. Das heißt, die erste Bemessungsgrundlage ist nach den Paragraphen 24, Absatz eins bis 7 sowie 9 und 10 sowie Paragraphen 24, a und 24b HVG zu ermitteln. Mangels eines Tatbestandes nach Paragraph 24, Absatz eins bis 7 beträgt sie an sich 0, ist aber zufolge Paragraph 24, Absatz 9, auf die Mindestbemessungsgrundlage anzuheben (VwGH 22.12.1999, 97/08/0126, und die Folgejudikatur zu VwGH 04.10.2000, 2000/11/0124). Stand die geschädigte Person im Zeitpunkt der Schädigung noch im Vorschulalter, befand sie sich also noch nicht einmal in einem Ausbildungsverhältnis, kommt nach Maßgabe des § 24 Abs. 8 Satz 2 HVG ab dem Zeitpunkt des fiktiven Ausbildungsendes nicht die Mindestbemessungsgrundlage zum Tragen. Vielmehr ist in einem solchen Fall in entsprechender Handhabung des ersten Satzes des § 24 Abs. 8 HVG so vorzugehen, dass ein für die geschädigte Person günstigeres Ergebnis als die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage erzielt wird. So wäre etwa zu prüfen, ob nicht zumindest unter dem Gesichtspunkt, dass die geschädigte Person nach Absolvierung der Pflichtschulen (selbst unter der Annahme, dass sie keine weitere Ausbildung genossen hätte) in einem ungelernten Beruf ein Einkommen hätte erzielen können, welches ihr eine höhere als die Mindestbemessungsgrundlage verschafft hätte (VwGH 04.10.2000, 2000/11/0124; in der Folge VwGH 22.10.2002, 2001/11/0238; VwGH 19.12.2003, 2001/11/0112). Unter Anknüpfung an die differenzierten Vorschriften des § 24 Abs. 8 HVG enthält § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG eine zusätzlich begünstigende Vorkehrung für Impfgeschädigte, denn wird mit dieser impfschadenrechtlichen Norm die Anwendung einer Bemessungsgrundlage auf Basis einer fiktiven Erwerbsbetätigung im Bundesdienst und unter Ansatz eines entsprechenden Gehaltsschemas angeordnet. Dies jedoch wiederum unter der Voraussetzung des Erreichens des fiktiven Ausbildungsendes, für die vor diesem Zeitpunkt liegende Schadensperiode ab Eintritt des entschädigungsgegenständlic