Obsah (15)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 51Art. 130§ 8§ 80§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW601 2333117-1 Spruch, W601 2333117-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom 19.01.2026, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom 19.01.2026, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Schreiben vom 22.01.2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.01.2026 und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. Der BF legte der Beschwerde zwei Hauptwohnsitzbestätigungsformulare bei. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Zudem wurde der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, beantragt.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
- Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.01.2023 sowie zur eingeholten Stellungnahme der Abteilung Referat II/2 – Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 23.01.2026 gewährt.
- In der Stellungnahme vom 23.01.2026 stimmte der BF zu, dass doch eine Einvernahme beim Bundesamt vor der Erlassung einer Schubhaft stattgefunden habe. In dieser habe er angegeben, dass er nichts von der Bescheiderlassung im Asylverfahren gewusst habe. Er sei bei XXXX gemeldet gewesen und habe diesbezüglich zwei Hauptwohnsitzbestätigungen.
- In der Stellungnahme vom 23.01.2026 stimmte der BF zu, dass doch eine Einvernahme beim Bundesamt vor der Erlassung einer Schubhaft stattgefunden habe. In dieser habe er angegeben, dass er nichts von der Bescheiderlassung im Asylverfahren gewusst habe. Er sei bei römisch 40 gemeldet gewesen und habe diesbezüglich zwei Hauptwohnsitzbestätigungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: 1.1.
- Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF tauchte unter und war sodann unbekannten Aufenthaltes, weshalb das Asylverfahren am 22.11.2022 vom Bundesamt eingestellt wurde (Fremdregisterauszug – OZ 3). 1.1.
- Am 24.01.2025 stellte Belgien ein Wiederaufnahmegesuch betreffend den BF an Österreich, welches Österreich zunächst mit Schreiben vom 29.01.2025 ablehnte und nach Remonstration Belgiens vom 03.02.2025, von Österreich mit Schreiben vom 05.02.2025 akzeptiert wurde. Der BF wurde in Belgien wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angehalten. Er hat in Belgien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF wurde am 24.02.2025 von Belgien nach Österreich überstellt (DUB-Akt – OZ 19). 1.1.
- Am 31.03.2025 stellte der BF erneut im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.04.2025 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und wurde im Zuge dessen über seine Mitwirkungs- und Meldepflichten belehrt (INT-Akt AS 25 – OZ 12). 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamt vom 09.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.03.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (INT-Akt AS 51 ff – OZ 12 ff). 1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamt vom 09.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.03.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (INT-Akt AS 51 ff – OZ 12 ff). 1.1.
- Der BF wurde am 19.01.2026 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Eine Abfrage im Fremdenregister ergab, dass gegen den BF eine aufrechte Ausreiseverpflichtung vorlag. Er wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht (FREMD-Akt, AS 1 ff – OZ 6). 1.1.
- Am 19.01.2026 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen und zum Ausfüllen der Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates statt. Der BF gab dabei an, dass er gesund sei und weder Beschwerden noch Krankheiten habe. Er sei 2021 aus dem Bundesgebiet nach Belgien gereist und im Februar 2025 von den belgischen Behörden nach Österreich abgeschoben. Er habe zirka einen Monat später am Flughafen um Asyl angesucht. Er sei dann einen Tag in Traiskirchen im Flüchtlingslager gewesen. Er habe nichts von einer Rückkehrentscheidung gewusst, weshalb er dieser nicht nachgekommen sei. Sein Reisepass sei ihm 2021 in Ungarn von Schleppern abgenommen worden. Er sei obdachlos und übernachte in Parks. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater lebe in Indien, er habe keine Geschwister. Er sei zuletzt Ende 2021 in Indien gewesen. Nach seiner Ausreise aus Indien sei er nicht mehr zurückgereist. Er habe nie über ein Aufenthaltsrecht in einem EU-Mitgliedsstaat gehabt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er ernähre sich im Sikh-Tempel, habe keine Ersparnisse. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weil er nie einen Bescheid erhalten habe. Er sei bei XXXX gemeldet und habe regelmäßig nachgefragt, ob ein Brief für ihn gekommen sei. Es sei ihm nie ein Brief übergeben worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien sei sein Leben in Gefahr (FREMD-Akt, AS 39 ff – OZ 6). 1.1.
- Am 19.01.2026 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen und zum Ausfüllen der Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates statt. Der BF gab dabei an, dass er gesund sei und weder Beschwerden noch Krankheiten habe. Er sei 2021 aus dem Bundesgebiet nach Belgien gereist und im Februar 2025 von den belgischen Behörden nach Österreich abgeschoben. Er habe zirka einen Monat später am Flughafen um Asyl angesucht. Er sei dann einen Tag in Traiskirchen im Flüchtlingslager gewesen. Er habe nichts von einer Rückkehrentscheidung gewusst, weshalb er dieser nicht nachgekommen sei. Sein Reisepass sei ihm 2021 in Ungarn von Schleppern abgenommen worden. Er sei obdachlos und übernachte in Parks. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater lebe in Indien, er habe keine Geschwister. Er sei zuletzt Ende 2021 in Indien gewesen. Nach seiner Ausreise aus Indien sei er nicht mehr zurückgereist. Er habe nie über ein Aufenthaltsrecht in einem EU-Mitgliedsstaat gehabt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er ernähre sich im Sikh-Tempel, habe keine Ersparnisse. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weil er nie einen Bescheid erhalten habe. Er sei bei römisch 40 gemeldet und habe regelmäßig nachgefragt, ob ein Brief für ihn gekommen sei. Es sei ihm nie ein Brief übergeben worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien sei sein Leben in Gefahr (FREMD-Akt, AS 39 ff – OZ 6). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid vom 19.01.2026 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (FREMD-Akt, AS 57 ff – OZ 6). Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 19.01.2026 persönlich übergeben (FREMD-Akt, AS 51 – OZ 6). 1.1.7. Mit Mandatsbescheid vom 19.01.2026 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (FREMD-Akt, AS 57 ff – OZ 6). Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 19.01.2026 persönlich übergeben (FREMD-Akt, AS 51 – OZ 6). 1.1.
- Am 22.01.2026 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF gab dabei an aufgrund der instabilen politischen Verhältnisse bzw. Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig zu sein (Rückkehrberatungsprotokoll vom 22.01.2026 – OZ 8). 1.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Indiens. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in einem EU-Mitgliedsstaates. 1.2.
- Der BF wird seit 19.01.2026 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und ist nach wie vor haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 1.3.
- Der BF stellte erstmals am 17.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er tauchte sodann unter und war unbekannten Aufenthaltes, wodurch er sich seinem Asylverfahren entzog, welches in Folge am 22.11.2022 eingestellt wurde. Der BF reiste sodann unrechtmäßig in die EU-Mitgliedstaaten weiter, wo er jedoch keinen Asylantrag stellte. Er wurde am 24.02.2025 von Belgien nach Österreich überstellt. Er stellte nach der Überstellung in Österreich keinen Asylantrag und tauchte erneut unter. Am 31.03.2025 stellte der BF in Österreich einen Asylantrag, war von 01.04.2025 bis 02.04.2025 in einem Quartier der Grundversorgung aufhältig und wurde aufgrund seiner “ungerechtfertigten” Abwesenheit bei der Standeskontrolle am 03.04.2025 und unbekannten Aufenthaltes im Grundversorgungssystem aus der Grundversorgung entlassen und vom Grundversorgungsquartier abgemeldet. Der BF hat zwei Formulare „Hauptwohnsitzbestätigung“ (Anlage D des Meldegesetzes). Ein Hauptwohnsitzbestätigungsformular ist vom XXXX als Kontaktstelle unterschrieben und die Unterschrift mit 03.04.2025 datiert. Das zweite Hauptwohnsitzbestätigungsformular ist vom XXXX als Kontaktstelle unterschrieben, datiert mit 04.12.2025, und vom BF als Betroffener unterschrieben. Beide Hauptwohnsitzbestätigungen weisen weder eine Amtsstampiglie noch eine Unterschrift der Meldebehörde oder ein Datum der Meldung auf. Der BF weist – abgesehen von seiner Meldung im PAZ aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft – im Bundesgebiet keine Meldung auf. Der BF hat dem Bundesamt keine Abgabestelle oder Kontaktdaten bekannt gegeben. Der BF hat zwei Formulare „Hauptwohnsitzbestätigung“ (Anlage D des Meldegesetzes). Ein Hauptwohnsitzbestätigungsformular ist vom römisch 40 als Kontaktstelle unterschrieben und die Unterschrift mit 03.04.2025 datiert. Das zweite Hauptwohnsitzbestätigungsformular ist vom römisch 40 als Kontaktstelle unterschrieben, datiert mit 04.12.2025, und vom BF als Betroffener unterschrieben. Beide Hauptwohnsitzbestätigungen weisen weder eine Amtsstampiglie noch eine Unterschrift der Meldebehörde oder ein Datum der Meldung auf. Der BF weist – abgesehen von seiner Meldung im PAZ aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft – im Bundesgebiet keine Meldung auf. Der BF hat dem Bundesamt keine Abgabestelle oder Kontaktdaten bekannt gegeben. Der BF war nach seinem Entfernen aus dem Grundversorgungsquartier erneut unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar und wurde nur zufällig am 19.01.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. 1.3.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen. 1.3.
- Der BF hat bisher keine Dokumente oder Kopien davon vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Der BF hat sich auch nicht um den Erhalt eines Reisedokuments bemüht. Vielmehr ist der BF in Belgien und Österreich mit unterschiedlichen Identitätsdaten aufgetreten. 1.3.
- Der BF ist während der Anhaltung in Schubhaft am 21.01.2026 in Hungerstreik getreten, welchen er nach wie vor aufrecht hält. 1.3.
- Der BF ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen bzw. in EU-Mitgliedstaaten weiterreisen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen. 1.3.
- Der BF hat in Österreich weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach. Er verfügt über kein Vermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.3.
- Am 01.09.2023 ist das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität in Kraft getreten, das in seinem Teil 4 die Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Dokumentenfälschung regelt. Vor dem Hintergrund dieses Abkommen beträgt die Bearbeitungsdauer zur Identifizierung von Personen bei Vorlage einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) ca. 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft, bei Vorlage von indischen Dokumenten (wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte) ca. 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. In Fällen in denen keine Dokumente vorgelegt werden, ist für die Rückmeldung der Botschaft keine Frist vorgesehen. Erfahrungsgemäß dauert die Identifikation wenn keine Dokumente vorgelegt wurden bei korrekten Angaben mehrere Monate (6-12 Monate). Die indische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich HRZ aus (im Jahr 2025 wurden 30 HRZ für zwangsweise Ausreisen ausgestellt) und es finden regelmäßig Abschiebungen aus Österreich nach Indien statt (im Jahr 2025 fanden 69 Abschiebungen statt). Bei Vorliegen einer Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird die Flugbuchung veranlasst. Die Durchführung der Abschiebung wird anschließend innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen erfolgen. Der Antrag um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde am 20.01.2026 bei der Botschaft von Indien gestellt. Am 11.02.2026 wird der BF der indischen Delegation zum Interview vorgeführt. Der BF hat keinerlei identitätsbescheinigende Dokumente in Vorlage gebracht. Er ist in den EU-Mitgliedsstaaten mit unterschiedlichen Identitäten aufgetreten. Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes die Schubhaft sowie die Anträge auf internationalen Schutz betreffend, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
- Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang konnte daher entsprechend festgestellt werden. 2.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Angaben des BF, vielmehr gab der BF stets an indischer Staatsangehöriger zu sein. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 09.04.2025 abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedsstaat verfügte ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme beim Bundesamt am 19.01.2026 und bei der Erstbefragung am 01.04.
- Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in einem EU-Mitgliedsstaat über einen Aufenthaltstitel verfügte. 2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 19.01.2026 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegenden Mandatsbescheid vom 19.01.2026 und der Übernahmebestätigung dieses sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und auf dem Verwaltungsakt, dem Gesundheitsakt und dem amtsärztlichen Gutachten vom 26.01.2026, dem keine Anhaltspunkte auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen sind. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. Vielmehr gab der BF in der Einvernahme am 19.01.2026 an gesund zu sein und keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben. Es konnte daher festgestellt werden, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.3.
- Die Feststellungen betreffend den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz am 17.10.2022 und der Einstellung des Verfahrens ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsicht in das Fremdenregister. Die Weiterreise des BF in EU-Mitgliedstaaten und, dass er dort keinen Asylantrag stellte, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Erstbefragung am 01.04.2025 und der Antwort Belgiens im Wiederaufnahmeverfahren vom 03.02.
- Dass der BF am 24.02.2025 von Belgien nach Österreich überstellt wurde, der BF nach der Überstellung keinen Asylantrag stellte, sondern sodann am 31.03.2025 neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und den Angaben des BF in der Einvernahme am 19.01.2026 und in der Erstbefragung am 01.04.
- Dass der BF nach seiner Asylantragstellung einen Tag in einem Quartier der Grundversorgung aufhältig war, am 03.04.2025 wegen unberechtigter Abwesenheit bei der Standeskontrolle und unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen und aus dem Grundversorgungsquartier abgemeldet wurde, ergibt sich aus der Einsicht in das Grundversorgungssystem (GVS). Die Feststellungen betreffend die vom BF mit der Beschwerde vorgelegten Hauptwohnsitzbestätigungsformularen ergeben sich aus eben jenen. Da die Hauptwohnsitzbestätigungsformulare jeweils weder eine Amtsstampiglie noch eine Unterschrift der Meldebehörde oder ein Datum der Meldung aufweisen, ist offenkundig, dass der BF sich – entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 23.01.2026 – nicht als obdachlos gemeldet hat. Dies entspricht auch der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Aus diesem ergibt sich, dass der BF abgesehen von der nunmehrigen Anhaltung im PAZ über keine Meldung im Bundesgebiet aufweist. Der BF hat das Hauptwohnsitzformular nicht der Behörde gemeldet und war daher nicht (als obdachlos) im Bundesgebiet gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nach seinem Verlassen des Grundversorgungsquartiers dem Bundesamt eine Abgabestelle, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer genannt hat oder sich
§ 13Abs.
2 BFA-VG regelmäßig bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion gemeldet hat, ergeben sich weder aus den Verwaltungsakten noch wurde entsprechendes vom BF behauptet. Der BF ist daher offenkundig untergetaucht und war nach seinem Verlassen des Grundversorgungsquartiers unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar. Dass er am 19.01.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 19.01.2026. Die Feststellungen betreffend die vom BF mit der Beschwerde vorgelegten Hauptwohnsitzbestätigungsformularen ergeben sich aus eben jenen. Da die Hauptwohnsitzbestätigungsformulare jeweils weder eine Amtsstampiglie noch eine Unterschrift der Meldebehörde oder ein Datum der Meldung aufweisen, ist offenkundig, dass der BF sich – entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 23.01.2026 – nicht als obdachlos gemeldet hat. Dies entspricht auch der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Aus diesem ergibt sich, dass der BF abgesehen von der nunmehrigen Anhaltung im PAZ über keine Meldung im Bundesgebiet aufweist. Der BF hat das Hauptwohnsitzformular nicht der Behörde gemeldet und war daher nicht (als obdachlos) im Bundesgebiet gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nach seinem Verlassen des Grundversorgungsquartiers dem Bundesamt eine Abgabestelle, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer genannt hat oder sich
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG regelmäßig bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion gemeldet hat, ergeben sich weder aus den Verwaltungsakten noch wurde entsprechendes vom BF behauptet. Der BF ist daher offenkundig untergetaucht und war nach seinem Verlassen des Grundversorgungsquartiers unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar. Dass er am 19.01.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 19.01.2026. 2.3.1. Mit Bescheid des Bundesamt vom 09.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.03.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.04.2025 aufgrund dessen unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem Bundesamt aufgrund der Einsicht in das Grundversorgungssystem das unberechtigte Verlassen des Grundversorgungsquartiers durch den BF und damit dessen Aufgabe der Abgabestelle im Grundversorgungsquartier bekannt war. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch, dass das Bundesamt eine neue bzw. andere Abgabestelle oder Kontaktdaten durch Abfragen in den Systemen nicht ausfindig gemacht werden konnten. Ihr war daher weder eine andere Abgabestelle noch Kontaktdaten des BF bekannt. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2026 kein Rechtsmittel erhoben hat. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Ausreiseverpflichtung ist der BF bislang nicht nachgekommen. Sofern der BF in der Einvernahme am 19.01.2026 angab, dass er von der Rückkehrverpflichtung nichts gewusst habe, ist festzuhalten, dass sich der BF bereits kurz nach seiner Antragstellung am 31.03.2025 seinem Asylverfahren durch das unberechtigte Verlassen des Grundversorgungsquartiers und seinem folgenden unbekannten Aufenthalt bereits wieder entzogen hat und es am BF liegt sich für die Behörden greifbar zu halten und am Verfahren mitzuwirken und sich auch beim Bundesamt entsprechend um den Stand seines Verfahrens zu erkundigen, was der BF offenkundig –wie bereits unter Punkt II. 2.3.1. ausgeführt – eben nicht gemacht hat. 2.3.1. Mit Bescheid des Bundesamt vom 09.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.03.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.04.2025 aufgrund dessen unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem Bundesamt aufgrund der Einsicht in das Grundversorgungssystem das unberechtigte Verlassen des Grundversorgungsquartiers durch den BF und damit dessen Aufgabe der Abgabestelle im Grundversorgungsquartier bekannt war. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch, dass das Bundesamt eine neue bzw. andere Abgabestelle oder Kontaktdaten durch Abfragen in den Systemen nicht ausfindig gemacht werden konnten. Ihr war daher weder eine andere Abgabestelle noch Kontaktdaten des BF bekannt. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2026 kein Rechtsmittel erhoben hat. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Ausreiseverpflichtung ist der BF bislang nicht nachgekommen. Sofern der BF in der Einvernahme am 19.01.2026 angab, dass er von der Rückkehrverpflichtung nichts gewusst habe, ist festzuhalten, dass sich der BF bereits kurz nach seiner Antragstellung am 31.03.2025 seinem Asylverfahren durch das unberechtigte Verlassen des Grundversorgungsquartiers und seinem folgenden unbekannten Aufenthalt bereits wieder entzogen hat und es am BF liegt sich für die Behörden greifbar zu halten und am Verfahren mitzuwirken und sich auch beim Bundesamt entsprechend um den Stand seines Verfahrens zu erkundigen, was der BF offenkundig –wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3.
- ausgeführt – eben nicht gemacht hat. 2.3.
- Dass der BF bisher keine Dokumente oder Kopien davon vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen, ergeben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus seinen Angaben. Vielmehr ist der BF in Belgien und Österreich mit unterschiedlichen Namen und Geburtsdaten aufgetreten. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der vom BF im Rahmen der Erstbefragung am 01.04.2025 gemachten Identitätsangaben und den von Belgien übermittelten Identitätsangaben des BF. 2.3.
- Die Feststellungen zum Hungerstreik ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.3.
- Dass der BF vertrauensunwürdig und unkooperativ ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hat sich der BF bereits im Jahr 2022 seinem Asylverfahren entzogen und ist unrechtmäßig in EU-Mitgliedstaaten gereist. Der BF hat sich nach seiner Asylantragstellung am 31.03.2025 neuerlich seinem Asylverfahren entzogen. Der BF hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften, ist vielmehr untergetaucht, war unbekannten Aufenthaltes und hat sich seinen Asylverfahren entzogen. Der BF ist in den EU-Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Identitäten aufgetreten. Zudem befindet sich der BF seit 21.01.2026 in Hungerstreik. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 19.01.2026 und in der Rückkehrberatung am 22.01.
- Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen bzw. in EU-Mitgliedstaaten weiterreisen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Dass der BF in Österreich weder über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, noch über einen eigenen Wohnsitz, Arbeit, familiäre Anknüpfungspunkte oder substantielle soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 19.01.
- 2.3.
- Die Feststellungen zum Abkommen zwischen Österreich und Indien sowie zu den Ausstellungen von HRZ, zu Abschiebungen nach Indien und der Rückmeldedauer im Identifizierungsverfahren der indischen Behörden ergeben sich aus eben diesem Übereinkommen sowie aus der Auskunft der der Abteilung Referat II/2 – Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 23.01.
- Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme des BFA vom 23.01.2026 und der Auskunft der Abteilung Referat II/2 – Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 23.01.
- Der BF wird der indischen Delegation am 11.02.2026 vorgeführt. Da der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente oder Kopien davon vorgelegt hat und er mit unterschiedlichen Identitätsdaten aufgetreten ist, nimmt die Identitätsprüfung des BF mehrere Monate, erfahrungsgemäß sechs bis zwölf Monate, in Anspruch. Da eine Identifizierung durch die indischen Behörden auf Grundlage der übermittelten Angaben erfolgt, kann der BF durch konkrete und wahrheitsgemäße Angaben bzw. die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel das Identifizierungsverfahren beschleunigen. Da nach Erhalt einer Zustimmung für die Ausstellung eines HRZ die Flugbuchung veranlasst werden kann und das HRZ von der Botschaft sodann 2 bis 3 Tage vor der Außerlandesbringung ausgestellt wird, und die Abschiebung des BF binnen einer Woche nach der Zusage zur Ausstellung eines HRZ erfolgen kann, ist die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlich normierten Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Der Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2025, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt
§ 8i
Vm § 23 ZustG zugestellt. 3.1.3. Der Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2025, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zugestellt.
§ 8Abs. 1 Zust
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 8 Abs. 2 ZustG ordnet für den Fall, dass diese Mitteilung unterlassen wird, an, dass, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der BF hatte aufgrund des am 31.03.2025 gestellten Antrages auf internationalen Schutz Kenntnis vom Verfahren über seinen Antrag und wurde über die ihn treffenden Mitwirkungspflichten im Asylverfahren und die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzes im Rahmen der Erstbefragung belehrt.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ordnet für den Fall, dass diese Mitteilung unterlassen wird, an, dass, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der BF hatte aufgrund des am 31.03.2025 gestellten Antrages auf internationalen Schutz Kenntnis vom Verfahren über seinen Antrag und wurde über die ihn treffenden Mitwirkungspflichten im Asylverfahren und die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzes im Rahmen der Erstbefragung belehrt. Wurde die Zustellung des Bescheides
§ 8Abs. 2 i
Vm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so setzt deren Rechtswirksamkeit voraus, dass der Fremde seine Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG verletzt hat. Das ist nur der Fall, wenn der Fremde die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244; vgl VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559). Der BF hat seine diesbezügliche Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Abgabestelle verletzt. Der BF wurde vom Grundversorgungsquartier abgemeldet, nachdem er diese unberechtigt verlassen hat. Der BF war im Bundesgebiet nicht gemeldet, vielmehr ist er untergetaucht und war unbekannten Aufenthaltes, zumal er weder dem Bundesamt eine Abgabestelle oder Kontaktdaten bekannt gab noch sich nach dem Meldegesetz im Bundesgebiet meldete noch bei einer Dienststelle der Landespolizeidirektion vorstellig wurde. Dem Bundesamt war das Verlassen des BF des Grundversorgungsquartiers – somit die Aufgabe der Abgabestelle – bekannt, ihr war jedoch keine andere Abgabestelle oder Kontaktadresse bekannt und konnte eine solche auch durch Abfragen in den Systemen nicht ausfindig gemacht werden. Das Bundesamt hat den Bescheid daher zu Recht
§§ 8i
Vm 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Da gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Wurde die Zustellung des Bescheides
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so setzt deren Rechtswirksamkeit voraus, dass der Fremde seine Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt hat. Das ist nur der Fall, wenn der Fremde die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244; vergleiche VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559). Der BF hat seine diesbezügliche Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Abgabestelle verletzt. Der BF wurde vom Grundversorgungsquartier abgemeldet, nachdem er diese unberechtigt verlassen hat. Der BF war im Bundesgebiet nicht gemeldet, vielmehr ist er untergetaucht und war unbekannten Aufenthaltes, zumal er weder dem Bundesamt eine Abgabestelle oder Kontaktdaten bekannt gab noch sich nach dem Meldegesetz im Bundesgebiet meldete noch bei einer Dienststelle der Landespolizeidirektion vorstellig wurde. Dem Bundesamt war das Verlassen des BF des Grundversorgungsquartiers – somit die Aufgabe der Abgabestelle – bekannt, ihr war jedoch keine andere Abgabestelle oder Kontaktadresse bekannt und konnte eine solche auch durch Abfragen in den Systemen nicht ausfindig gemacht werden. Das Bundesamt hat den Bescheid daher zu Recht
Paragraphen 8, in Verbindung mit 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Da gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF vor hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2025 zu stellen. Diesbezüglich ist im Zuge einer Grobprüfung festzuhalten, dass den BF dadurch, dass er es trotz Belehrung unterlassen hatte während seines laufenden Asylverfahrens seinen Mitwirkungs- und Meldeverpflichtungen nachzukommen – die lediglich vom XXXX eingeholte Unterschrift für eine Hauptwohnsitzmeldung bewirkt alleine keine Meldung und hat der BF auch keine regelmäßige Meldung bei einer Dienststelle der Landespolizeidirektion nach § 13 Abs. 2 BFA-VG vorgenommen und der Behörde nach seinem Verlassen des Grundversorgungsquartiers weder eine Abgabestelle noch Kontaktdaten bekannt gegeben –, ein grobes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft. Sofern der BF ausführte, dass er sich regelmäßig bei XXXX bzw. beim XXXX nach einem Bescheid erkundigt habe, ist – wie bereits ausgeführt – festzuhalten, dass der BF eine Abgabestelle bei XXXX bzw. beim XXXX den Behörden nicht gemeldet hat und er dadurch seinen Melde- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Vielmehr war der BF unbekannten Aufenthaltes und hat mit dem Bundesamt keinerlei Kontakt aufgenommen, was aufgrund des anhängigen Asylverfahrens nicht nur einen minderen Grad des Versehens darstellt. Anhaltspunkte, dass es dem BF nicht möglich oder unzumutbar gewesen sei sich beim Bundesamt oder einer Dienststelle der Landespolizeidirektion zu melden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen; entsprechendes hat der BF auch nicht behauptet. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF vor hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2025 zu stellen. Diesbezüglich ist im Zuge einer Grobprüfung festzuhalten, dass den BF dadurch, dass er es trotz Belehrung unterlassen hatte während seines laufenden Asylverfahrens seinen Mitwirkungs- und Meldeverpflichtungen nachzukommen – die lediglich vom römisch 40 eingeholte Unterschrift für eine Hauptwohnsitzmeldung bewirkt alleine keine Meldung und hat der BF auch keine regelmäßige Meldung bei einer Dienststelle der Landespolizeidirektion nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG vorgenommen und der Behörde nach seinem Verlassen des Grundversorgungsquartiers weder eine Abgabestelle noch Kontaktdaten bekannt gegeben –, ein grobes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft. Sofern der BF ausführte, dass er sich regelmäßig bei römisch 40 bzw. beim römisch 40 nach einem Bescheid erkundigt habe, ist – wie bereits ausgeführt – festzuhalten, dass der BF eine Abgabestelle bei römisch 40 bzw. beim römisch 40 den Behörden nicht gemeldet hat und er dadurch seinen Melde- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Vielmehr war der BF unbekannten Aufenthaltes und hat mit dem Bundesamt keinerlei Kontakt aufgenommen, was aufgrund des anhängigen Asylverfahrens nicht nur einen minderen Grad des Versehens darstellt. Anhaltspunkte, dass es dem BF nicht möglich oder unzumutbar gewesen sei sich beim Bundesamt oder einer Dienststelle der Landespolizeidirektion zu melden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen; entsprechendes hat der BF auch nicht behauptet. Im vorliegenden Fall liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Anhaltung des BF erfolgt daher zu Recht
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.Im vorliegenden Fall liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Anhaltung des BF erfolgt daher zu Recht
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. 3.1.
- Das Bundesamt ist auch zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen: 3.1.
- Das Bundesamt ist auch zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen:
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich bereits im Jahr 2022 nach seiner Asylantragstellung dem Verfahren entzogen und ist unrechtmäßig in andere EU-Mitgliedstaaten gereist, wo er keine Asylanträge stellte. Auch nach seiner Überstellung aus Belgien – wo er mit anderen Identitätsdaten aufgetreten ist - stellte der BF zunächst keinen Asylantrag, sondern tauchte unter und war unbekannten Aufenthaltes. Am 31.03.2025 stellte der BF erneut einen Asylantrag. Nur kurze Zeit nach seiner Asylantragstellung am 31.03.2025 entzog sich der BF erneut seinem Asylverfahren, zumal er das Grundversorgungsquartier unberechtigt verlassen hat und sodann für die Behörden unbekannten Aufenthaltes war. Der BF ist daher erneut untergetaucht und war für die Behörden nicht mehr greifbar. Der BF hat dadurch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und ist seiner sodann ergangenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, wodurch er seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen bzw. behindert hat. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich bereits im Jahr 2022 nach seiner Asylantragstellung dem Verfahren entzogen und ist unrechtmäßig in andere EU-Mitgliedstaaten gereist, wo er keine Asylanträge stellte. Auch nach seiner Überstellung aus Belgien – wo er mit anderen Identitätsdaten aufgetreten ist - stellte der BF zunächst keinen Asylantrag, sondern tauchte unter und war unbekannten Aufenthaltes. Am 31.03.2025 stellte der BF erneut einen Asylantrag. Nur kurze Zeit nach seiner Asylantragstellung am 31.03.2025 entzog sich der BF erneut seinem Asylverfahren, zumal er das Grundversorgungsquartier unberechtigt verlassen hat und sodann für die Behörden unbekannten Aufenthaltes war. Der BF ist daher erneut untergetaucht und war für die Behörden nicht mehr greifbar. Der BF hat dadurch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und ist seiner sodann ergangenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, wodurch er seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen bzw. behindert hat. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016 /21/0021). Der BF hat sich bereits seinen Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz jeweils entzogen. Der BF ist untergetaucht und hat sich im Vorborgenen vor den Behörden aufgehalten. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, der er bislang nicht nachgekommen ist. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist daher insgesamt erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016 /21/0021). Der BF hat sich bereits seinen Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz jeweils entzogen. Der BF ist untergetaucht und hat sich im Vorborgenen vor den Behörden aufgehalten. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, der er bislang nicht nachgekommen ist. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist daher insgesamt erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende– soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – familiäre, soziale oder wirtschaftliche Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende– soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – familiäre, soziale oder wirtschaftliche Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher erfüllt. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben, zumal sich der BF bereits seinen Asylverfahren entzogen hat, unrechtmäßig in EU-Mitgliedstaaten weitergereist ist, wo er unter anderen Identitätsdaten aufgetreten ist. Er ist auch nach seiner neuerlichen Asylantragstellung untergetaucht und hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Sowohl dieses jahrelang gesetzte Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose (Rückkehrunwilligkeit des BF iVm dem bisherigen jahrelang vertrauensunwürdigen und unkooperativen Verhalten des BF) und das Fehlen von einer Entziehungsabsicht entgegenstehenden familiären, sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich, haben ein erhebliches Risiko des Untertauchens bzw. der Weiterreise in EU-Mitgliedstaaten und somit einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben, zumal sich der BF bereits seinen Asylverfahren entzogen hat, unrechtmäßig in EU-Mitgliedstaaten weitergereist ist, wo er unter anderen Identitätsdaten aufgetreten ist. Er ist auch nach seiner neuerlichen Asylantragstellung untergetaucht und hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Sowohl dieses jahrelang gesetzte Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose (Rückkehrunwilligkeit des BF in Verbindung mit dem bisherigen jahrelang vertrauensunwürdigen und unkooperativen Verhalten des BF) und das Fehlen von einer Entziehungsabsicht entgegenstehenden familiären, sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich, haben ein erhebliches Risiko des Untertauchens bzw. der Weiterreise in EU-Mitgliedstaaten und somit einen Sicherungsbedarf ergeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen: Einem geordneten Fremdenwesen kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu. Im Falle des BF besteht ein hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist zwar in Österreich unbescholten, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Meldegesetzes und der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verankerung in Österreich, der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weit weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet. Zudem unterliegt der BF bei seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle und Behandlung. Da der BF bisher weder ein Reisedokument noch ein identitätsbezeugendes Dokument oder Kopien derartiger Dokumente vorgelegt hat, ist die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erforderlich. Das Bundesamt ist aufgrund der guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung des BF binnen der höchstmöglichen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich ist. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind nicht zu erkennen. Die Schubhaft war daher verhältnismäßig. 3.1.
- Das Bundesamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein gelinderes Mittel den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen kann, da aufgrund des bisherigen jahrelang gesetzten Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde. Eine Sicherheitsleistung schied beim BF bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Zudem konnte auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine (periodische) Meldeverpflichtung aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und seiner fehlenden Anknüpfungspunkte nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr bestand, dass sich der BF der Abschiebung entziehen werde. So hat sich der BF bereits seinem ersten Asylverfahren entzogen und ist unrechtmäßig in die EU-Mitgliedstaaten weitergereist und in Belgien mit anderen Identitätsdaten aufgetreten. Auch seinem zweiten Asylverfahren hat sich der BF entzogen indem er unberechtigt das Grundversorgungsquartier verlassen hat und sodann unbekannten Aufenthaltes war. Der BF ist seinen Melde- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Vielmehr ist der BF untergetaucht und hat dem Bundesamt keine Kontaktdaten und/oder Abgabestelle bekanntgegeben und war daher für die Behörde nicht greifbar. Das Bundesamt ging aufgrund des vom BF bisher jahrelang gesetzten nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens zu Recht davon aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht ausreichte, um dem Sicherungsbedarf ausreichend zu begegnen. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und erheblicher Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen konnte. Das Verfahren hatte keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Fortsetzungsausspruch3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Fortsetzungsausspruch 3.2.
- Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 22aAbs.
3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2.
- Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG liegen – wie bereits unter Punkt II.3.1.
- und 3.1.
- ausgeführt – weiterhin vor: Der BF ist weiterhin volljährig und Fremder. Es liegt nach wie vor eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.3.2.
- Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen – wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.1.
- und 3.1.
- ausgeführt – weiterhin vor: Der BF ist weiterhin volljährig und Fremder. Es liegt nach wie vor eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.2.
- Es besteht weiterhin Fluchtgefahr
§ 76Abs.
3 Z 1, 3 und 9 FPG und Sicherungsbedarf, wobei weiters zu berücksichtigen ist, dass der BF am 21.01.2026 in Hungerstreik getreten ist und diesen nach wie vor aufrecht hält, um seine Abschiebung zu behindern. Es liegt daher – wie bereits unter Punkt II.3.1.
- ausgeführt – weiterhin Fluchtgefahr und weiterhin ein erheblicher Sicherungsbedarf vor. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).3.2.
- Es besteht weiterhin Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG und Sicherungsbedarf, wobei weiters zu berücksichtigen ist, dass der BF am 21.01.2026 in Hungerstreik getreten ist und diesen nach wie vor aufrecht hält, um seine Abschiebung zu behindern. Es liegt daher – wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.1.
- ausgeführt – weiterhin Fluchtgefahr und weiterhin ein erheblicher Sicherungsbedarf vor. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). 3.2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist auch weiterhin verhältnismäßig: Wie unter Punkt II.3.1.
- ausgeführt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Überstellung des BF nach wie vor die persönlichen Interessen des BF. Auch diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die zu einer anderen Beurteilung führen. Wie unter Punkt römisch zwei.3.1.
- ausgeführt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Überstellung des BF nach wie vor die persönlichen Interessen des BF. Auch diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die zu einer anderen Beurteilung führen. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF hat bei seiner Anhaltung in Schubhaft Zugang zu medizinischer Behandlung. Der BF wird seit 19.01.2026 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass er bisher weder ein Reisedokument noch ein identitätsbezeugendes Dokument oder Kopien derartiger Dokumente vorgelegt hat, weshalb die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erforderlich ist. Der BF wird am 11.02.2026 einer indischen Delegation vorgeführt. Die Angaben des BF müssen mangels Identitätsdokumente von den Behörden in Indien geprüft werden. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind nicht zu erkennen. Vielmehr ist der BF für seine andauernde Anhaltung in Schubhaft selbst verantwortlich, zumal er durch eine Mitwirkung am Verfahren, insbesondere durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente sowie korrekter Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen – diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF in Belgien und Österreich mit unterschiedlichen Identitäten aufgetreten ist – seine Identifizierung und somit die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen kann. Der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG liegt fallgegenständlich somit jedenfalls vor, weshalb der BF für höchstens 18 Monate angehalten werden kann (vgl. VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007). Der BF wird seit 19.01.2026 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass er bisher weder ein Reisedokument noch ein identitätsbezeugendes Dokument oder Kopien derartiger Dokumente vorgelegt hat, weshalb die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erforderlich ist. Der BF wird am 11.02.2026 einer indischen Delegation vorgeführt. Die Angaben des BF müssen mangels Identitätsdokumente von den Behörden in Indien geprüft werden. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind nicht zu erkennen. Vielmehr ist der BF für seine andauernde Anhaltung in Schubhaft selbst verantwortlich, zumal er durch eine Mitwirkung am Verfahren, insbesondere durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente sowie korrekter Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen – diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF in Belgien und Österreich mit unterschiedlichen Identitäten aufgetreten ist – seine Identifizierung und somit die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen kann. Der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG liegt fallgegenständlich somit jedenfalls vor, weshalb der BF für höchstens 18 Monate angehalten werden kann vergleiche VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007). Da
§ 80Abs.
4 Z 1 und Z 2 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 19.01.2026 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch 17 weitere Monate. Erfahrungsgemäß ist bei korrekten Angaben und bei nichtvorliegen von identitätsbescheinigenden Dokumenten mit der Identifizierung nach sechs bis zwölf Monaten zu rechnen. Nach Identifizierung und Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates kann die Abschiebung nach zwei Wochen erfolgen. Es ist aufgrund des Abkommens zwischen Indien und Österreich und der Erfahrungswerte davon auszugehen, dass eine Identifizierung und HRZ-Zusage binnen den nächsten sechs bis zwölf Monaten erfolgt. Da maßgeblich davon auszugehen ist, dass die Identifizierung des BF und eine HRZ-Zusage binnen den nächsten sechs bis zwölf Monaten erfolgt sowie die Ausstellung und Abschiebung zeitnah nach Vorliegen der HRZ-Zusage möglich ist, ist die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ für den BF und seine Abschiebung nach Indien binnen der nächsten 17 Monate – somit insgesamt binnen der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten – maßgeblich wahrscheinlich. Da
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 19.01.2026 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch 17 weitere Monate. Erfahrungsgemäß ist bei korrekten Angaben und bei nichtvorliegen von identitätsbescheinigenden Dokumenten mit der Identifizierung nach sechs bis zwölf Monaten zu rechnen. Nach Identifizierung und Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates kann die Abschiebung nach zwei Wochen erfolgen. Es ist aufgrund des Abkommens zwischen Indien und Österreich und der Erfahrungswerte davon auszugehen, dass eine Identifizierung und HRZ-Zusage binnen den nächsten sechs bis zwölf Monaten erfolgt. Da maßgeblich davon auszugehen ist, dass die Identifizierung des BF und eine HRZ-Zusage binnen den nächsten sechs bis zwölf Monaten erfolgt sowie die Ausstellung und Abschiebung zeitnah nach Vorliegen der HRZ-Zusage möglich ist, ist die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ für den BF und seine Abschiebung nach Indien binnen der nächsten 17 Monate – somit insgesamt binnen der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten – maßgeblich wahrscheinlich. Die Anhaltung des BF ist daher weiterhin verhältnismäßig. 3.2.
- Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte aufgrund des bisher vom BF gesetzten Verhaltens – wie bereits unter Punkt 3.1.
- ausgeführt – auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF nunmehr mit den Behörden kooperieren und sich der Behörde zur Verfügung halten würde. Vielmehr trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft am 21.01.2026 in Hungerstreik und hält diesen nach wie vor aufrecht. 3.2.
- Die Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.2.
- Es ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie §1 VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie §1 VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1 Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1 Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“ 3.3.
- Wird ausdrücklich weniger begehrt als
§ 35Vw
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).3.3.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). 3.3.
- Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zu bestätigen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das BFA einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. 3.3.
- Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zu bestätigen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das BFA einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. 3.3.
- Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,
- 3.3.
- Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20. 3.3.6. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Vw
GVG kein Kostenersatz.3.3.6. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. 3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, so wurde mit Stellungnahme vom 23.01.2026 seitens des BF zugestimmt, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde doch eine Einvernahme vor der Verhängung der Schubhaft am 19.01.2026 stattgefunden hat. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, so wurde mit Stellungnahme vom 23.01.2026 seitens des BF zugestimmt, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde doch eine Einvernahme vor der Verhängung der Schubhaft am 19.01.2026 stattgefunden hat. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W601.2333117.1.00