RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlW605 2327768-1 Spruch, W605 2327768-1/2EW605 2327768-2/2EW605 2327768-1/2E, W605 2327768-2/2E, IM NAMEN DER REPUB
hinsichtlich der Fragen 2.
- bis 2.2., 2.
- bis 2.10., 2.11 zweiter Halbsatz und 2.
- abgewiesen und festgesellt, dass hierzu keine Informationen im Sinne des § 2
vorhanden und verfügbar sind, sowie hinsichtlich der Fragen 2.12 bis 2.14 als unzulässig zurückgewiesen. „Das Informationsbegehren des römisch 40 , vom 03.09.2025, ergänzt am 07.10.2025 wird gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff
hinsichtlich der Fragen 2.
- bis 2.2., 2.
- bis 2.10., 2.11 zweiter Halbsatz und 2.
- abgewiesen und festgesellt, dass hierzu keine Informationen im Sinne des Paragraph 2,
vorhanden und verfügbar sind, sowie hinsichtlich der Fragen 2.12 bis 2.14 als unzulässig zurückgewiesen. III. Der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, es möge aussprechen, dass keine Verwaltungsabgabe zu entrichten sei und eine umgehende Rückzahlung an den Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution innerhalb in zwei Wochen zu veranlassen, wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch drei. Der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, es möge aussprechen, dass keine Verwaltungsabgabe zu entrichten sei und eine umgehende Rückzahlung an den Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution innerhalb in zwei Wochen zu veranlassen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 03.09.2025, gerichtet an das Bezirksgericht XXXX , zu Handen des Vorstehers und dessen Stellvertreterin, brachte der Beschwerdeführer unter Einem eine Dienstaufsichtsbeschwerde und einen Antrag auf Information gemäß Informationsfreiheitsgesetz (
) ein. Zur „Dienstaufsichtsbeschwerde“ führte er zusammengefasst aus, dass es am 19.08.2025 im Rahmen der Zutrittskontrolle des Bezirksgerichtes durch einen Bediensteten zu einer sexuellen Belästigung iSd 218 StGB seiner Person gekommen wäre, er behalte sich vor rechtliche Schritte einzuleiten und ersuche um diesbezügliche Manuduktion. Weiters sei er am 07.07.2025 durch einen weiteren namentlich genannten Bediensteten beschimpft und bedroht worden. 1. Mit Schreiben vom 03.09.2025, gerichtet an das Bezirksgericht römisch 40 , zu Handen des Vorstehers und dessen Stellvertreterin, brachte der Beschwerdeführer unter Einem eine Dienstaufsichtsbeschwerde und einen Antrag auf Information gemäß Informationsfreiheitsgesetz (
) ein. Zur „Dienstaufsichtsbeschwerde“ führte er zusammengefasst aus, dass es am 19.08.2025 im Rahmen der Zutrittskontrolle des Bezirksgerichtes durch einen Bediensteten zu einer sexuellen Belästigung iSd 218 StGB seiner Person gekommen wäre, er behalte sich vor rechtliche Schritte einzuleiten und ersuche um diesbezügliche Manuduktion. Weiters sei er am 07.07.2025 durch einen weiteren namentlich genannten Bediensteten beschimpft und bedroht worden. Im Rahmen seines „Antrages auf Information gemäß dem Informationsgesetz (
)“ begehrte er die Beantwortung von insgesamt 14 Fragen. 2. Mit Eingabe vom 07.10.2025 führte der Beschwerdeführer einerseits aus, dass die Frist zur Beantwortung nach § 8
bereits überschritten worden sei, andererseits ergänzte er seinen ursprünglichen Antrag auf Information um eine weitere
- Frage.
- Mit Eingabe vom 07.10.2025 führte der Beschwerdeführer einerseits aus, dass die Frist zur Beantwortung nach Paragraph 8,
bereits überschritten worden sei, andererseits ergänzte er seinen ursprünglichen Antrag auf Information um eine weitere
- Frage.
- Mit Schreiben vom 09.10.2025 erhob der Beschwerdeführer betreffend beide seiner Eingaben vom 03.09.2025 und vom 07.10.2025 eine Säumnisbeschwerde.
- Mit Bescheid vom 22.10.2025 GZ. XXXX , wurde die Frage 2.7 des Informationsbegehrens vom 03.09.2025 insofern beantwortet, dass im Rahmen der Bearbeitung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde mit XXXX ein Gespräch über das Verhalten bei Telefonaten mit Parteien geführt worden sei. Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2025 auf Zugang zu Informationen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ab. bzw. zurückgewiesen.
- Mit Bescheid vom 22.10.2025 GZ. römisch 40 , wurde die Frage 2.7 des Informationsbegehrens vom 03.09.2025 insofern beantwortet, dass im Rahmen der Bearbeitung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde mit römisch 40 ein Gespräch über das Verhalten bei Telefonaten mit Parteien geführt worden sei. Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2025 auf Zugang zu Informationen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ab. bzw. zurückgewiesen.
- Mit Schreiben vom 20.10.2025 erhob der Beschwerdeführer die hier gegenständliche Bescheidbeschwerde II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer richtete die nachfolgenden Eingaben an den Gerichtsvorsteher und die Stellvertreterin des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden:die belangte Behörde):1.
- Der Beschwerdeführer richtete die nachfolgenden Eingaben an den Gerichtsvorsteher und die Stellvertreterin des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden:die belangte Behörde): 1.1.
- Mit Schreiben vom 03.09.2025, eingebracht am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Information gemäß Informationsfreiheitsgesetz (lFG) und insbesondere die Beantwortung nachfolgender Fragen: „2.
- Welche Schritte werden Sie unternehmen, damit sich eine derartige sexuelle Belästigung eines Bediensteten im Gebäude des Bezirksgerichts XXXX nicht wiederholt?„2.
- Welche Schritte werden Sie unternehmen, damit sich eine derartige sexuelle Belästigung eines Bediensteten im Gebäude des Bezirksgerichts römisch 40 nicht wiederholt? 2.
- Welche Sicherheitsmaßnahmen treffen Sie? 2.
- Wie lautet die dienstliche Identität (Name, Funktion) des Bediensteten, der diese sexuelle Belästigung begangen hat und dessen Foto Sie untenstehend finden können? Sollten Sie die namentliche Bekanntgabe verweigern wollen, ersuche ich jedenfalls um Auskunft über Dienststelle, Funktion und Dienstnummer, damit die gerichtliche Geltendmachung ermöglicht wird, sowie um Mitteilung darüber, wie ich den Ihnen namentlich bekannten Mann vor das Zivilgericht (zum Beispiel das Bezirksgericht XXXX ) stellen kann.Sollten Sie die namentliche Bekanntgabe verweigern wollen, ersuche ich jedenfalls um Auskunft über Dienststelle, Funktion und Dienstnummer, damit die gerichtliche Geltendmachung ermöglicht wird, sowie um Mitteilung darüber, wie ich den Ihnen namentlich bekannten Mann vor das Zivilgericht (zum Beispiel das Bezirksgericht römisch 40 ) stellen kann. 2.
- Sind bei der Firma XXXX irgendwelche Maßnahmen in dieser Sache eingeleitet worden? Wenn ja: Welche?2.
- Sind bei der Firma römisch 40 irgendwelche Maßnahmen in dieser Sache eingeleitet worden? Wenn ja: Welche? 2.
- Am 15.08.2025 habe ich XXXX schriftlich mitgeteilt:2.
- Am 15.08.2025 habe ich römisch 40 schriftlich mitgeteilt: „Ich ersuche, den Personen am Eingang mitzuteilen, dass ich ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen bin und auf diese Bedürfnisse einzugehen ist. Ich werde mir keine Gegenstände (u. a. Regenschirm) abnehmen lassen, außer es handelt sich um Waffen, und diese besitze ich gar nicht.“ Aus welchen Gründen hat XXXX das nicht gemacht? XXXX hätte damit möglicherweise die sexuelle Belästigung verhindern können.Aus welchen Gründen hat römisch 40 das nicht gemacht? römisch 40 hätte damit möglicherweise die sexuelle Belästigung verhindern können. 2.
- Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, wie am Bezirksgericht XXXX sichergestellt wird, dass die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gewahrt werden und ein Machtmissbrauch gegenüber besonders verletzlichen und leicht zu missbrauchenden Menschen mit besonderen Bedürfnissen nicht stattfindet, dies unter besonderer Berücksichtigung, dass dies im vorliegenden Fall ganz eindeutig nicht gelungen ist.2.
- Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, wie am Bezirksgericht römisch 40 sichergestellt wird, dass die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gewahrt werden und ein Machtmissbrauch gegenüber besonders verletzlichen und leicht zu missbrauchenden Menschen mit besonderen Bedürfnissen nicht stattfindet, dies unter besonderer Berücksichtigung, dass dies im vorliegenden Fall ganz eindeutig nicht gelungen ist. 2.
- Wie werden Sie zukünftige verbale Entgleisungen von XXXX gegenüber Parteien unterbinden?2.
- Wie werden Sie zukünftige verbale Entgleisungen von römisch 40 gegenüber Parteien unterbinden? 2.
- Ist es beim Bezirksgericht XXXX üblich, dass Bedienstete nicht vom Telefon abheben, wenn ein Anruf mit unterdrückter Nummer hereinkommt? So hat es XXXX unmissverständlich mitgeteilt. Wenn nein: Warum macht XXXX das so?2.
- Ist es beim Bezirksgericht römisch 40 üblich, dass Bedienstete nicht vom Telefon abheben, wenn ein Anruf mit unterdrückter Nummer hereinkommt? So hat es römisch 40 unmissverständlich mitgeteilt. Wenn nein: Warum macht römisch 40 das so? 2.
- Die Aussage von XXXX lautete amtsbekannt wörtlich:2.
- Die Aussage von römisch 40 lautete amtsbekannt wörtlich: „Zurücknehmen werden Sie diese Anschuldigung, weil sonst kriegen Sie eine aufgelegt von uns.“ Hat XXXX für das gesamte Bezirksgericht XXXX gesprochen, und was ist genau damit gemeint?Hat römisch 40 für das gesamte Bezirksgericht römisch 40 gesprochen, und was ist genau damit gemeint? 2.
- Ich verstehe die Aussage von XXXX als gefährliche Drohung gemäß § 107 StGB. Habe ich das richtig verstanden, und worauf muss ich mich einstellen?2.
- Ich verstehe die Aussage von römisch 40 als gefährliche Drohung gemäß Paragraph 107, StGB. Habe ich das richtig verstanden, und worauf muss ich mich einstellen? 2.
- Wie viele Ablehnungsanträge, Beschwerden, Disziplinaranzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden gab es seit 2020 gegen XXXX , und kann es sein, dass er bereits mehrere Parteien mit ähnlichen Formulierungen eingeschüchtert hat?2.
- Wie viele Ablehnungsanträge, Beschwerden, Disziplinaranzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden gab es seit 2020 gegen römisch 40 , und kann es sein, dass er bereits mehrere Parteien mit ähnlichen Formulierungen eingeschüchtert hat? 2.
- Wird über meine Anträge zur Geschäftszahl XXXX , eingebracht insbesondere mit der zehnseitigen Eingabe vom 17.07.2025 betreffend Erhöhung der Grenze für das Existenzminimum, Stundung usw., noch entschieden werden?2.
- Wird über meine Anträge zur Geschäftszahl römisch 40 , eingebracht insbesondere mit der zehnseitigen Eingabe vom 17.07.2025 betreffend Erhöhung der Grenze für das Existenzminimum, Stundung usw., noch entschieden werden? Warum wurde bisher nicht darüber entschieden? Läuft das Verfahren noch, oder wurde es ohne Entscheidung eingestellt, zumal mir dadurch eindeutig ein Schaden entstanden ist? 2.
- XXXX hat mir mitgeteilt, dass ein Organ, gegen das ein Befangenheitsantrag läuft – wie gegen ihn selbst –, das Verfahren nicht beenden darf, solange der Befangenheitsantrag anhängig ist.2.
- römisch 40 hat mir mitgeteilt, dass ein Organ, gegen das ein Befangenheitsantrag läuft – wie gegen ihn selbst –, das Verfahren nicht beenden darf, solange der Befangenheitsantrag anhängig ist. Warum hat XXXX sich daran nicht gehalten und das Verfahren dennoch mit dem Telefongespräch mit der PVA am 14.08.2025 beendet, indem er mitgeteilt hat, dass Geld an den Gegner überwiesen werden darf, ohne dass er über meine Anträge entschieden hat?Warum hat römisch 40 sich daran nicht gehalten und das Verfahren dennoch mit dem Telefongespräch mit der PVA am 14.08.2025 beendet, indem er mitgeteilt hat, dass Geld an den Gegner überwiesen werden darf, ohne dass er über meine Anträge entschieden hat? Nur dadurch wurde der Gegner bezahlt und das Verfahren zu meinem Nachteil eingestellt. Es könnte hier der Eindruck eines Amtsmissbrauchs entstehen. Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, wie dies rechtlich einzuordnen ist. 2.
- Aus welchen Gründen wurde trotz meiner Aufforderung zur Manuduktion diese nicht durchgeführt, obwohl ich explizit darum ersucht habe und ich eine rechtsanwaltlich nicht vertretene Partei in diesem Verfahren bin? Warum wurde ich zum Beispiel nicht darüber aufgeklärt, dass ich einen Antrag auf Erhöhung der Grenze für das Existenzminimum stellen kann?“ 1.1.
- Mit Schreiben vom 07.10.2025, eingebracht am selben Tag, ergänzte der Beschwerdeführer sein Informationsbegehren vom 03.09.2025 wie folgt: „2.
- Der Bedienstete am Eingang des BG XXXX hat zu meiner Kreditkarte wörtlich gesagt: „Das geht nicht.“ Dies in dem Sinne, dass ich diese nicht mitnehmen dürfe. Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, welche besondere Gefahr von Kreditkarten ausgeht und ob diese neuerdings als Waffe einzustufen sind. Warum war es für den hinzugezogenen Vorgesetzten und für XXXX völlig in Ordnung, dass ich die Kreditkarten mitnehme? Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, was der Bedienstete am Eingang damit erreichen wollte, ob dies in Vorbereitung auf die sexuelle Belästigung notwendig war und ob dies als seriös einzustufen ist.“„2.
- Der Bedienstete am Eingang des BG römisch 40 hat zu meiner Kreditkarte wörtlich gesagt: „Das geht nicht.“ Dies in dem Sinne, dass ich diese nicht mitnehmen dürfe. Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, welche besondere Gefahr von Kreditkarten ausgeht und ob diese neuerdings als Waffe einzustufen sind. Warum war es für den hinzugezogenen Vorgesetzten und für römisch 40 völlig in Ordnung, dass ich die Kreditkarten mitnehme? Ich ersuche höflichst um Information und Transparenz, was der Bedienstete am Eingang damit erreichen wollte, ob dies in Vorbereitung auf die sexuelle Belästigung notwendig war und ob dies als seriös einzustufen ist.“ 1.1.
- Mit seiner Eingabe vom 09.10.2025 brachte der Beschwerdeführer betreffend seine Eingabe vom 03.09.2025, ergänzt mit 07.10.2025, eine Säumnisbeschwerde beim Bezirksgericht XXXX ein und begehrte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.
- Mit seiner Eingabe vom 09.10.2025 brachte der Beschwerdeführer betreffend seine Eingabe vom 03.09.2025, ergänzt mit 07.10.2025, eine Säumnisbeschwerde beim Bezirksgericht römisch 40 ein und begehrte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 21.10.2025 wurde die Rechtssache der zeichnenden Organwalterin ob der Befangenheitsanzeige des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX als dessen Stellvertreterin zugewiesen. 1.
- Am 21.10.2025 wurde die Rechtssache der zeichnenden Organwalterin ob der Befangenheitsanzeige des Vorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 als dessen Stellvertreterin zugewiesen. In einer den gegenständlichen Beschwerdeführer betreffenden gänzlich anderen Zivilrechtssachen zur Zl. XXXX hatte die zeichnende Organwalterin – ob einer gegen sie erhobenen Strafanzeige durch den Beschwerdeführer – am 30.09.2025 ihre Befangenheit angezeigt.In einer den gegenständlichen Beschwerdeführer betreffenden gänzlich anderen Zivilrechtssachen zur Zl. römisch 40 hatte die zeichnende Organwalterin – ob einer gegen sie erhobenen Strafanzeige durch den Beschwerdeführer – am 30.09.2025 ihre Befangenheit angezeigt. 1.
- Mit Bescheid vom 22.10.2025, Zl. XXXX , erfolgte zur Frage 2.
- des Antrages vom 03.09.2025 die Mitteilung, dass „im Rahmen der Bearbeitung der vom Antragsteller eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem Diplomrechtspfleger Amtsdirektor XXXX ein Gespräch über das Verhalten bei Telefonaten mit Parteien geführt wurde.“ 1.
- Mit Bescheid vom 22.10.2025, Zl. römisch 40 , erfolgte zur Frage 2.
- des Antrages vom 03.09.2025 die Mitteilung, dass „im Rahmen der Bearbeitung der vom Antragsteller eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem Diplomrechtspfleger Amtsdirektor römisch 40 ein Gespräch über das Verhalten bei Telefonaten mit Parteien geführt wurde.“ Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2025 auf Zugang zu Informationen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ab- bzw. zurückgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die unter 1.1 bis 1.3 angeführten Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Gerichtsakt, bestehend aus der verfahrensgegenständlichen Säumnis- und Bescheidbeschwerde sowie dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, bestehend aus den Eingaben des Beschwerdeführers vom 03.09.2025, 07.10.2025 und 09.10.2025, diesbezüglicher Verfügungen sowie dem Bescheid der belangten Behörde, und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Art 22a des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF lautet: 3.
- Artikel 22 a, des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF lautet: „
(1)Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.„
(1)Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2)Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(2)Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3)Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
- im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
- der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
- es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
- es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt. Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4)Die näheren Regelungen sind
- auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
- in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (
), BGBl. I Nr. 5/2024 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (
), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]Paragraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […] […] Geheimhaltung § 6.
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6,
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, 2. im Interesse der nationalen Sicherheit, 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
- a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
- b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen, 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder 7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
- a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
- b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
- c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
- c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
- d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
- e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung. 3. Abschnitt Verfahren Informationsbegehren; anzuwendendes Recht § 7.
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.Paragraph 7,
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2)Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3)Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,. Frist § 8.
(1)Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2)Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
(2)Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des Paragraph 10, nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, mitzuteilen. Information § 9.
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9,
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3)Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. […] Rechtsschutz § 11.
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11,
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3)Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Gebühren § 12.
(1)Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.Paragraph 12,
(1)Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
(2)(Verfassungsbestimmung) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden befreit. Die Bestimmung des § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: Die Bestimmung des Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ 3.
- Zu A) 3.2.
- Zu A) I.: Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:3.2.
- Zu A) römisch eins.: Zurückweisung der Säumnisbeschwerde: 3.2.1.
- Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist gemäß § 11 Abs. 1
auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Das heißt der Zugang zum Rechtsschutz im Fall einer Verweigerung des Informationszugangs setzt bei „staatlichen“ Informationspflichtigen (§ 1 Z 1 bis 3) zunächst einen Antrag auf Bescheiderlassung voraus (Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
§ 11Rz 3 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).
Ein Eventualantrag auf Bescheiderlassung, der gleichzeitig mit dem Antrag auf Informationszugang gestellt wird, ist zulässig (Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
§ 11Rz 6 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).
3.2.1.1. Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins,
auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Das heißt der Zugang zum Rechtsschutz im Fall einer Verweigerung des Informationszugangs setzt bei „staatlichen“ Informationspflichtigen (Paragraph eins, Ziffer eins bis 3) zunächst einen Antrag auf Bescheiderlassung voraus (Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 11, Rz 3 (Stand 01.06.2025, rdb.at)). Ein Eventualantrag auf Bescheiderlassung, der gleichzeitig mit dem Antrag auf Informationszugang gestellt wird, ist zulässig (Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 11, Rz 6 (Stand 01.06.2025, rdb.at)). Über einen Antrag auf Bescheiderlassung ist binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrags abzusprechen (§ 11 Abs. 1
). Bei einem Eventualantrag soll nach den Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP 23) die Entscheidungsfrist (grundsätzlich) „freilich erst mit der Mitteilung“, dass die Information nicht erteilt wird, beginnen. Dies übersieht, dass der Antrag auf Bescheiderlassung nicht den Erhalt der Mitteilung voraussetzt, sondern die bloße Nichtgewährung des Informationszugangs, die auch mit fruchtlosem Ablauf der für die Gewährung der Information gesetzlich vorgesehenen Frist feststeht. Die Entscheidungsfrist über den Eventualantrag beginnt daher entweder mit der Mitteilung der Verweigerung oder mit fruchtlosem Ablauf der Frist für die Informationserteilung (Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
§ 11
Rz 9 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).Über einen Antrag auf Bescheiderlassung ist binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrags abzusprechen (Paragraph 11, Absatz eins,
). Bei einem Eventualantrag soll nach den Materialien Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 23) die Entscheidungsfrist (grundsätzlich) „freilich erst mit der Mitteilung“, dass die Information nicht erteilt wird, beginnen. Dies übersieht, dass der Antrag auf Bescheiderlassung nicht den Erhalt der Mitteilung voraussetzt, sondern die bloße Nichtgewährung des Informationszugangs, die auch mit fruchtlosem Ablauf der für die Gewährung der Information gesetzlich vorgesehenen Frist feststeht. Die Entscheidungsfrist über den Eventualantrag beginnt daher entweder mit der Mitteilung der Verweigerung oder mit fruchtlosem Ablauf der Frist für die Informationserteilung (Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 11, Rz 9 (Stand 01.06.2025, rdb.at)). Hat die Behörde den Bescheid nicht innerhalb der in § 11 Abs. 1 vorgesehenen zweimonatigen Entscheidungsfrist erlassen, kann Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG erhoben werden (Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
§ 11
Rz 21 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).Hat die Behörde den Bescheid nicht innerhalb der in Paragraph 11, Absatz eins, vorgesehenen zweimonatigen Entscheidungsfrist erlassen, kann Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG erhoben werden (Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 11, Rz 21 (Stand 01.06.2025, rdb.at)). 3.2.1.2. Wie sich aus den Feststellungen erhellt, stellte der Beschwerdeführer das dem Verfahren zugrundeliegende Informationsbegehren iSd § 7
mit seiner Eingabe datiert mit 03.09.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag. Unter Pkt. 3.
- dieser Eingabe begehrte der Beschwerdeführer wörtlich „[s]ollten Sie den Antrag ganz oder teilweise ablehnen, bitte ich ebenfalls um eine schriftliche Begründung mit Angabe der gesetzlichen Grundlage und Ausstellung eines Bescheides.“ 3.2.1.
- Wie sich aus den Feststellungen erhellt, stellte der Beschwerdeführer das dem Verfahren zugrundeliegende Informationsbegehren iSd Paragraph 7,
mit seiner Eingabe datiert mit 03.09.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag. Unter Pkt. 3.2. dieser Eingabe begehrte der Beschwerdeführer wörtlich „[s]ollten Sie den Antrag ganz oder teilweise ablehnen, bitte ich ebenfalls um eine schriftliche Begründung mit Angabe der gesetzlichen Grundlage und Ausstellung eines Bescheides.“ In Anbetracht des klaren Gesetzeswortlautes des § 11 Abs. 2
und der oben zitierten Literatur ergibt dies hinsichtlich des Ersuchens vom 03.09.2025, dass mit der ursprünglichen Eingabe auch Entscheidungsfrist über den Eventualantrag auf Bescheiderlassung begonnen hatte und sich somit ein Fristenlauf zum 29.10.2025 ergibt. Somit liegt aufgrund der Erledigung beider Ersuchen des Beschwerdeführers vom 03.09.2025 und 07.10.2025 mit Bescheid der Stellvertretenden Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX vom 22.10.2025 GZ. XXXX vorliegend keine Säumnis iSd
vor. In Anbetracht des klaren Gesetzeswortlautes des Paragraph 11, Absatz 2,
und der oben zitierten Literatur ergibt dies hinsichtlich des Ersuchens vom 03.09.2025, dass mit der ursprünglichen Eingabe auch Entscheidungsfrist über den Eventualantrag auf Bescheiderlassung begonnen hatte und sich somit ein Fristenlauf zum 29.10.2025 ergibt. Somit liegt aufgrund der Erledigung beider Ersuchen des Beschwerdeführers vom 03.09.2025 und 07.10.2025 mit Bescheid der Stellvertretenden Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.10.2025 GZ. römisch 40 vorliegend keine Säumnis iSd
vor. Es ist zwar richtig, dass binnen der in § 8 Abs. 1
normierten vierwöchigen Frist nicht die begehrte Auskunft und auch keine Mitteilung erteilt wurden, stellt die Säumnisbeschwerde aber ein rechtliches Instrument dar, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (vgl VwGH 27.05. 2015, Ra 2015/19/0075; 24.01.2017, Ra 2015/05/0018; 27.06.2017, Ra 2016/12/0092), das heißt einen bescheidmäßigen Anspruch über den fraglich bestehenden Anspruch auf Zugang zu begehrter Information. Es ist zwar richtig, dass binnen der in Paragraph 8, Absatz eins,
normierten vierwöchigen Frist nicht die begehrte Auskunft und auch keine Mitteilung erteilt wurden, stellt die Säumnisbeschwerde aber ein rechtliches Instrument dar, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen vergleiche VwGH 27.
- 2015, Ra 2015/19/0075; 24.01.2017, Ra 2015/05/0018; 27.06.2017, Ra 2016/12/0092), das heißt einen bescheidmäßigen Anspruch über den fraglich bestehenden Anspruch auf Zugang zu begehrter Information. Angesichts der Rechtsprechung, wonach verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden zurückzuweisen sind (vgl. VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230; 02.05.2016, Ra 2016/11/0043), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (ebenso zu Devolutionsanträgen VwGH 28.09.2010, 2009/05/0316), war spruchgemäß zu entscheiden. Angesichts der Rechtsprechung, wonach verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden zurückzuweisen sind vergleiche VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230; 02.05.2016, Ra 2016/11/0043), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (ebenso zu Devolutionsanträgen VwGH 28.09.2010, 2009/05/0316), war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.
- Zu A) II.: Abweisung der Bescheidbeschwerde3.2.
- Zu A) römisch zwei.: Abweisung der Bescheidbeschwerde 3.2.2.
- Zuständigkeit der belangten Behörde: Wie bereits ausgeführt, kann Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG erhoben werden, wenn die Behörde den Bescheid nicht innerhalb der in § 11 Abs. 1 vorgesehenen zweimonatigen Entscheidungsfrist erlassen hat. In diesem Fall ist abweichend vom allgemeinen Verfahrensrecht keine Nachholung des Bescheids durch die säumige Behörde (§ 16 VwGVG) zulässig. Die Behörde hat die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vielmehr unverzüglich dem VwG vorzulegen und kommt es in diesem Fall bereits durch das Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der Behörde zum Zuständigkeitsübergang auf das VwG (Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
§ 11Rz 21f (Stand 01.06.2025, rdb.at)). Wie bereits ausgeführt, kann Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Vw
GVG erhoben werden, wenn die Behörde den Bescheid nicht innerhalb der in Paragraph 11, Absatz eins, vorgesehenen zweimonatigen Entscheidungsfrist erlassen hat. In diesem Fall ist abweichend vom allgemeinen Verfahrensrecht keine Nachholung des Bescheids durch die säumige Behörde (Paragraph 16, VwGVG) zulässig. Die Behörde hat die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vielmehr unverzüglich dem VwG vorzulegen und kommt es in diesem Fall bereits durch das Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der Behörde zum Zuständigkeitsübergang auf das VwG (Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 11, Rz 21f (Stand 01.06.2025, rdb.at)). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des expliziten Zwecks der Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 VwGVG, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075; 24.01.2017, Ra 2015/05/0018; 27.06.2017, Ra 2016/12/0092), kann ein Zuständigkeitsübergang nur infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde eintreten (vgl. hierzu zur zulässigen Säumnisbeschwerde als Voraussetzung des Zuständigkeitsübergang: VwGH vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, Rz 16; 27.04.2017, Fr 2017/11/0002). Alles andere würde nicht der explizit angestrebten Verfahrensstraffung dienen (vgl. AB 2420 BlgNR
- GP 24), sondern dem Einschreiter die Möglichkeit eröffnen, durch eine unzulässige, weil verfrüht einbrachte, Säumnisbeschwerden zuständigkeitsabändernd ins Verfahren einzugreifen.Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des expliziten Zwecks der Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075; 24.01.2017, Ra 2015/05/0018; 27.06.2017, Ra 2016/12/0092), kann ein Zuständigkeitsübergang nur infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde eintreten vergleiche hierzu zur zulässigen Säumnisbeschwerde als Voraussetzung des Zuständigkeitsübergang: VwGH vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, Rz 16; 27.04.2017, Fr 2017/11/0002). Alles andere würde nicht der explizit angestrebten Verfahrensstraffung dienen vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 24), sondern dem Einschreiter die Möglichkeit eröffnen, durch eine unzulässige, weil verfrüht einbrachte, Säumnisbeschwerden zuständigkeitsabändernd ins Verfahren einzugreifen. 3.2.2.
- Zur fraglichen Befangenheit der Stellvertreterin des Gerichtsvorstehers als der bescheiderlassenden Organwalterin: Setzt ein befangenes Organ entgegen § 7 AVG eine Amtshandlung, so ist diese objektiv rechtswidrig. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber – in Ermangelung von Sondervorschriften (dazu etwa Janko, ÖGZ 1999/12, 15) – weder einen Nichtigkeitsgrund (VwSlg 4942 A/1959; 8644 A/1974) noch einen Unzuständigkeitsgrund (Rz 20), sondern lediglich einen Verfahrensmangel (VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010). Dieser Mangel kann mit dem jeweils gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vorgesehenen Rechtsmittel (und daher nicht mittels eines Feststellungsantrags [VwGH 09.10.2001, 2001/05/0207]) geltend gemacht werden, dies allerdings nur dann mit Erfolg, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (VwGH 02.02.1993, 92/12/0045; 21.09.1995, 95/07/0083; 23.09.2009, 2009/03/0091; 26.02.2010, 2009/02/0297; näher Rz 24). Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 22 (Stand 01.01.2014, rdb.at)Setzt ein befangenes Organ entgegen Paragraph 7, AVG eine Amtshandlung, so ist diese objektiv rechtswidrig. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber – in Ermangelung von Sondervorschriften (dazu etwa Janko, ÖGZ 1999/12, 15) – weder einen Nichtigkeitsgrund (VwSlg 4942 A/1959; 8644 A/1974) noch einen Unzuständigkeitsgrund (Rz 20), sondern lediglich einen Verfahrensmangel (VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010). Dieser Mangel kann mit dem jeweils gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vorgesehenen Rechtsmittel (und daher nicht mittels eines Feststellungsantrags [VwGH 09.10.2001, 2001/05/0207]) geltend gemacht werden, dies allerdings nur dann mit Erfolg, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (VwGH 02.02.1993, 92/12/0045; 21.09.1995, 95/07/0083; 23.09.2009, 2009/03/0091; 26.02.2010, 2009/02/0297; näher Rz 24). Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 22 (Stand 01.01.2014, rdb.at) Wie festgestellt, erklärte sich der Versteher des Bezirksgerichtes XXXX gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG in der gegenständlichen Justizverwaltungsangelegenheit am 21.10.2025 für befangen, weshalb diese seiner Stellvertreterin zur Entscheidung zugewiesen und mit Bescheid vom 22.10.2025 erledigt wurde.Wie festgestellt, erklärte sich der Versteher des Bezirksgerichtes römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG in der gegenständlichen Justizverwaltungsangelegenheit am 21.10.2025 für befangen, weshalb diese seiner Stellvertreterin zur Entscheidung zugewiesen und mit Bescheid vom 22.10.2025 erledigt wurde. Mit Schreiben vom 30.09.2025 hatte die Stellvertreterin des Gerichtsvorstehers in einer den Beschwerdeführer betreffenden, aber von der hier gegenständlichen Angelegenheit zu unterscheidenden Zivilrechtssache (Zl. XXXX ) im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit dem Gerichtsvorsteher nach § 22 GOG ihre Befangenheit angezeigt. Mit Schreiben vom 30.09.2025 hatte die Stellvertreterin des Gerichtsvorstehers in einer den Beschwerdeführer betreffenden, aber von der hier gegenständlichen Angelegenheit zu unterscheidenden Zivilrechtssache (Zl. römisch 40 ) im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit dem Gerichtsvorsteher nach Paragraph 22, GOG ihre Befangenheit angezeigt. Unbeschadet der Tatsache, dass hinsichtlich der hier vorliegenden Justizverwaltungsangelegenheit keine Erklärung der Stellvertreterin des Gerichtsvorstehers hinsichtlich Vorliegens eines Befangenheitsgrundes iSd § 7 AVG vorliegt, wurde die Stellvertreterin des Gerichtsvorstehers hier bereits stellvertretend für diesen ob seiner Befangenheitsanzeige iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG tätig, und besteht vorliegend keine weitere Vertretungsregelung. In einem solchen Fall wird die Rechtsansicht vertreten, dass auf die Regelung des § 7 Abs. 2 AVG zu rekurrieren ist, wonach das (vermeintlich) befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen hat. Der Fall der Unmöglichkeit der Vertretung lässt sich bei extensiver Interpretation auch unter den Wortlaut dieser Bestimmung subsumieren, weil insofern Gefahr im Verzug besteht, als die Amtshandlung nicht bis zum Tätigwerden eines Vertreters (also de facto unbegrenzt) aufgeschoben werden kann, ohne dass der Partei oder der Allgemeinheit ein Schaden entstehen würde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 19 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).Unbeschadet der Tatsache, dass hinsichtlich der hier vorliegenden Justizverwaltungsangelegenheit keine Erklärung der Stellvertreterin des Gerichtsvorstehers hinsichtlich Vorliegens eines Befangenheitsgrundes iSd Paragraph 7, AVG vorliegt, wurde die Stellvertreterin des Gerichtsvorstehers hier bereits stellvertretend für diesen ob seiner Befangenheitsanzeige iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG tätig, und besteht vorliegend keine weitere Vertretungsregelung. In einem solchen Fall wird die Rechtsansicht vertreten, dass auf die Regelung des Paragraph 7, Absatz 2, AVG zu rekurrieren ist, wonach das (vermeintlich) befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen hat. Der Fall der Unmöglichkeit der Vertretung lässt sich bei extensiver Interpretation auch unter den Wortlaut dieser Bestimmung subsumieren, weil insofern Gefahr im Verzug besteht, als die Amtshandlung nicht bis zum Tätigwerden eines Vertreters (also de facto unbegrenzt) aufgeschoben werden kann, ohne dass der Partei oder der Allgemeinheit ein Schaden entstehen würde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 19 (Stand 01.01.2014, rdb.at)). Desweiteren ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach allfällig unterlaufene Verfahrensfehler vor der Verwaltungsbehörde durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden können (siehe VwGH 04.06.2025, Ra 2024/20/0149; 05.02.2021, Ra 2018/19/0685; 06.09.2018, Ra 2018/18/0191 RS1 mwN). 3.2.2.
- Zu den Informationsbegehren des Beschwerdeführers: Hintergrund des vorliegenden – unter Einem zusammen mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde eingebrachten – Informationsbegehrens des Beschwerdeführers vom 03.09.2025, ergänzt mit seiner Eingabe vom 07.10.2025, war ein Vorfall im Zusammenhang mit der Zutrittskontrolle des Bezirksgerichtes XXXX am 19.08.
- Wie aus den Feststellungen erhellt beziehen sich die Fragen des Beschwerdeführers unter den Punkten 2.1 bis 2.6 und 2.15 konkret auf diesen und dem hiermit zusammenhängendem Vorbringen des Beschwerdeführers, einer sexuellen Belästigung ausgesetzt gewesen zu sein. Hintergrund des vorliegenden – unter Einem zusammen mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde eingebrachten – Informationsbegehrens des Beschwerdeführers vom 03.09.2025, ergänzt mit seiner Eingabe vom 07.10.2025, war ein Vorfall im Zusammenhang mit der Zutrittskontrolle des Bezirksgerichtes römisch 40 am 19.08.
- Wie aus den Feststellungen erhellt beziehen sich die Fragen des Beschwerdeführers unter den Punkten 2.1 bis 2.6 und 2.15 konkret auf diesen und dem hiermit zusammenhängendem Vorbringen des Beschwerdeführers, einer sexuellen Belästigung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Fragen 2.
- bis 2.11 haben – ohne Bezugnahme auf bestimmte Verfahren – die (offenbar konfliktbehaftete) Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und einem am Bezirksgericht XXXX tätigen Rechtspfleger zum Inhalt. Die Fragen 2.
- bis 2.11 haben – ohne Bezugnahme auf bestimmte Verfahren – die (offenbar konfliktbehaftete) Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und einem am Bezirksgericht römisch 40 tätigen Rechtspfleger zum Inhalt. Die Fragen 2.
- bis 2.
- beziehen sich auf ein konkretes den Beschwerdeführer betreffendes vor dem Bezirksgericht XXXX geführten Exekutionsverfahren zur Zl. XXXX . Der in Frage 2.13 namentlich genannte Rechtspfleger wird hierbei in diesem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Rechtspfleger und sohin justiziellen Tätigkeit genannt. Die Fragen 2.
- bis 2.
- beziehen sich auf ein konkretes den Beschwerdeführer betreffendes vor dem Bezirksgericht römisch 40 geführten Exekutionsverfahren zur Zl. römisch 40 . Der in Frage 2.13 namentlich genannte Rechtspfleger wird hierbei in diesem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Rechtspfleger und sohin justiziellen Tätigkeit genannt. Indem im Spruch des Bescheids die in Frage 2.
- begehrte Information erteilt und das Informationsbegehren „im Übrigen“ „ab- bzw. zurückgewiesen“ wurde, bezieht sich also die spruchmäßige abschlägige Behandlung der Informationsersuchen des Beschwerdeführers auf die Fragen 2.
- bis 2.
- sowie 2.
- bis 2.15.. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass es sich – trotz des impliziten Gesamtausspruchs – bei den einzelnen Fragen um teilbare bzw. trennbare Entscheidungen handelt, da jede dieser Entscheidungen für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwGH 28.02.2002, 96/15/0224; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 103 | Stand 01.03.2023, rdb.at, mwN). Angesichts der Tatsache, dass jede einzelne Frage denklogisch nur zurück- oder abgewiesen und nicht gleichzeitig eine negative Sachentscheidung (Abweisung) getroffen werden oder eine Sachentscheidung aus formellen Gründen, etwa wegen Unzuständigkeit des Organs, verweigert werden konnte (Zurückweisung) (vgl. idS etwa VwGH 11.10.2007, 2003/04/0079), ist anhand der jeweiligen Begründungen zur Verweigerung der Informationserteilung zunächst zu eruieren, welcher dieser beiden Fälle bei den einzelnen Fragen jeweils vorliegt. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass es sich – trotz des impliziten Gesamtausspruchs – bei den einzelnen Fragen um teilbare bzw. trennbare Entscheidungen handelt, da jede dieser Entscheidungen für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche VwGH 28.02.2002, 96/15/0224; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 103 | Stand 01.03.2023, rdb.at, mwN). Angesichts der Tatsache, dass jede einzelne Frage denklogisch nur zurück- oder abgewiesen und nicht gleichzeitig eine negative Sachentscheidung (Abweisung) getroffen werden oder eine Sachentscheidung aus formellen Gründen, etwa wegen Unzuständigkeit des Organs, verweigert werden konnte (Zurückweisung) vergleiche idS etwa VwGH 11.10.2007, 2003/04/0079), ist anhand der jeweiligen Begründungen zur Verweigerung der Informationserteilung zunächst zu eruieren, welcher dieser beiden Fälle bei den einzelnen Fragen jeweils vorliegt. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2021/04/0204 und Ra 2023/07/0147). Ist der Spruch des Bescheides unklar, so kann zu seiner Auslegung die Begründung herangezogen werden, da Spruch und Begründung eine Einheit bilden (vgl. VwGH 27.12.2007, 2003/03/0181; 31.01.2001, 2000/13/0001). Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2021/04/0204 und Ra 2023/07/0147). Ist der Spruch des Bescheides unklar, so kann zu seiner Auslegung die Begründung herangezogen werden, da Spruch und Begründung eine Einheit bilden vergleiche VwGH 27.12.2007, 2003/03/0181; 31.01.2001, 2000/13/0001). Dies ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass im Falle, dass die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Gelangt es dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (vgl. VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011; 24.10.2025, Ro 2023/04/0009). Dies ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass im Falle, dass die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Gelangt es dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht vergleiche VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011; 24.10.2025, Ro 2023/04/0009). Zu den Fragen 2.
- bis 2.
- und 2.15.: Information im Sinne des
ist, wie bereits von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheids ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Laut den Gesetzesmaterialien muss die Information bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“, vgl. zB EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.01.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff).Information im Sinne des
ist, wie bereits von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheids ausgeführt, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Laut den Gesetzesmaterialien muss die Information bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Artikel 10, MRK „ready and available“, vergleiche zB EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Ziffer 36,; EGMR 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, BeschwNr. 18030/11, Ziffer 169, ff; EGMR 30.01.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Ziffer 39, ff). Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 6). Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden vergleiche ErläutRV 2238 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 6). Indem die belangte Behörde zu den Fragen 2.1. bis 2.2. und 2.4. bis 2.6. sowie 2.15. ausgeführt hat, dass dazu keine Informationen im Sinne des
vorhanden und verfügbar seien, hat sie den Anwendungsbereich des
gemäß § 1 leg.cit. implizit bejaht, in der Sache jedoch die begehrte Information nicht erteilt (Abweisung). Da eine jede Informationserteilung, wie oben ausgeführt, jedoch das Vorhandensein und die Verfügbarkeit einer entsprechenden Aufzeichnung voraussetzt, hat sie damit – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Dass derartige Informationen auch tatsächlich nicht bei der belangten Behörde vorhanden und verfügbar sind, ist schon vor dem Hintergrund auch plausibel, dass die Fragen 2.1. und 2.2. (im Wesentlichen) auf zukünftige Handlungen gerichtet sind und auch die Frage 2.4. auf Tätigkeiten in einem privaten Unternehmen außerhalb des Wirkungsbereichs der Behörde abzielt.Indem die belangte Behörde zu den Fragen 2.1. bis 2.2. und 2.4. bis 2.6. sowie 2.15. ausgeführt hat, dass dazu keine Informationen im Sinne des
vorhanden und verfügbar seien, hat sie den Anwendungsbereich des
gemäß Paragraph eins, leg.cit. implizit bejaht, in der Sache jedoch die begehrte Information nicht erteilt (Abweisung). Da eine jede Informationserteilung, wie oben ausgeführt, jedoch das Vorhandensein und die Verfügbarkeit einer entsprechenden Aufzeichnung voraussetzt, hat sie damit – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Dass derartige Informationen auch tatsächlich nicht bei der belangten Behörde vorhanden und verfügbar sind, ist schon vor dem Hintergrund auch plausibel, dass die Fragen 2.
- und 2.
- (im Wesentlichen) auf zukünftige Handlungen gerichtet sind und auch die Frage 2.
- auf Tätigkeiten in einem privaten Unternehmen außerhalb des Wirkungsbereichs der Behörde abzielt. Hierzu ist festzuhalten, dass schon nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Auskunftspflichtgesetzen der Begriff „Auskunft“ lediglich die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde umfasst hat, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (vgl. VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124; 23.07.2013, 2010/05/0230).Hierzu ist festzuhalten, dass schon nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Auskunftspflichtgesetzen der Begriff „Auskunft“ lediglich die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde umfasst hat, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen vergleiche VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124; 23.07.2013, 2010/05/0230). Auch vom Informationsbegriff des § 2 Abs. 1
sind Motive für Handlungen sowie Begründungen für Entscheidungen nicht umfasst, sofern darüber keine Aufzeichnungen vorhanden und verfügbar sind (vgl. Miernicki in Miernicki (Hrsg),
– Informationsfreiheitsgesetz
(2024)§ 2
Rz K18).Auch vom Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins,
sind Motive für Handlungen sowie Begründungen für Entscheidungen nicht umfasst, sofern darüber keine Aufzeichnungen vorhanden und verfügbar sind vergleiche Miernicki in Miernicki (Hrsg),
– Informationsfreiheitsgesetz
(2024)Paragraph 2,
Rz K18). Insofern der Beschwerdeführer darüber hinaus insbesondere mit seinen Fragen 2.1., 2.2. und 2.15., teils vergangene, teils gegenwärtige und teils zukünftige Handlungen der belangten Behörde erfragt, die das Vorhandensein der von ihm angenommenen und bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt angezeigten Sexuellen Belästigung (§ 218 StGB) voraussetzen, ist ihm ferner entgegenzuhalten, dass das
auch nicht herangezogen werden kann, um vorgreifende rechtliche Würdigungen von strafrechtlichen Vorwürfen durch die belangte Behörde zu veranlassen, obwohl diese die in einem anderen Verfahren – nämlich dem anhängigen Strafverfahren – zu tätigen sind (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019; 25.11.2008, 2007/06/0084 – jeweils noch zum Auskunftspflichtgesetz).Insofern der Beschwerdeführer darüber hinaus insbesondere mit seinen Fragen 2.1., 2.2. und 2.15., teils vergangene, teils gegenwärtige und teils zukünftige Handlungen der belangten Behörde erfragt, die das Vorhandensein der von ihm angenommenen und bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt angezeigten Sexuellen Belästigung (Paragraph 218, StGB) voraussetzen, ist ihm ferner entgegenzuhalten, dass das
auch nicht herangezogen werden kann, um vorgreifende rechtliche Würdigungen von strafrechtlichen Vorwürfen durch die belangte Behörde zu veranlassen, obwohl diese die in einem anderen Verfahren – nämlich dem anhängigen Strafverfahren – zu tätigen sind vergleiche VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019; 25.11.2008, 2007/06/0084 – jeweils noch zum Auskunftspflichtgesetz). Es ist auch nicht Aufgabe der Justizverwaltung, Rechtsauskünfte über Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit im Einzelfall zu erteilen (vgl. etwa VwGH 14.12.1995, 94/19/1174; VwGH 01.02.1989, 88/01/0199).Es ist auch nicht Aufgabe der Justizverwaltung, Rechtsauskünfte über Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit im Einzelfall zu erteilen vergleiche etwa VwGH 14.12.1995, 94/19/1174; VwGH 01.02.1989, 88/01/0199). Zu Frage 2.
- hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer überdies die Information erteilt, dass es sich um keinen ihrer Bediensteten handelt. Damit erübrigt es sich, auf die weitergehenden Fragen in diesem Punkt einzugehen, zumal die verlangten Informationen, da es sich um einen Mitarbeiter eines externen Dienstleisters handelt, bei der belangten Behörde wiederum nicht vorhanden und verfügbar sind. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass die belangte Behörde die zu den Fragen 2.
- bis 2.
- und 2.
- beantragten Informationen zu Recht – unter dem Hinweis, dass diese nicht vorhanden und verfügbar wären – nicht erteilt und das Informationsbegehren insoweit abgewiesen hat. Zu den Fragen 2.
- bis 2.11.: Zu den Fragen 2.
- und 2.
- erster Halbsatz wurden die begehrten Informationen (im Rahmen des Spruchs und ergänzend der Bescheidbegründung) erteilt und ist der Beschwerdeführer der Richtigkeit und Vollständigkeit der Erteilung in seiner Beschwerde – auch durch sein aktenwidriges Vorbringen, ihm sei der Informationszugang pauschal verweigert worden – nicht substantiiert entgegengetreten. Zu den Fragen 2.
- bis 2.
- und 2.
- zweiter Halbsatz hat die belangte Behörde wiederum ausgeführt hat, dass dazu keine Informationen im Sinne des
vorhanden und verfügbar seien, was sich vor dem Hintergrund erhellt, dass sich die Fragen 2.
- und 2.
- auf präsumptive Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und einem am Bezirksgericht XXXX tätigen Rechtspfleger beziehen, ohne, dass das Vorhandensein irgendwelcher Aufzeichnungen (etwa in Form von Aktenvermerken, Protokollen odgl.) vom Beschwerdeführer auch nur behauptet wird. In Frage 2.
- wiederum begehrt der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts durch die belangte Behörde, wofür das
jedoch – wie bereits dargelegt – kein taugliches Instrument darstellt. Bei Frage 2.11. zweiter Halbsatz („… und kann es sein …“) bleibt der Beschwerdeführer im Bereich des hypothetischen und äußert darin bloß eine vage Vermutung während Informationserteilungen möglichst präzise Bezeichnungen der begehrten Informationen durch den Informationswerbers (§ 7 Abs. 2.
) sowie gesichertes Wissen auf Seite des Organs voraussetzt.Zu den Fragen 2.
- bis 2.
- und 2.
- zweiter Halbsatz hat die belangte Behörde wiederum ausgeführt hat, dass dazu keine Informationen im Sinne des
vorhanden und verfügbar seien, was sich vor dem Hintergrund erhellt, dass sich die Fragen 2.
- und 2.
- auf präsumptive Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und einem am Bezirksgericht römisch 40 tätigen Rechtspfleger beziehen, ohne, dass das Vorhandensein irgendwelcher Aufzeichnungen (etwa in Form von Aktenvermerken, Protokollen odgl.) vom Beschwerdeführer auch nur behauptet wird. In Frage 2.
- wiederum begehrt der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts durch die belangte Behörde, wofür das
jedoch – wie bereits dargelegt – kein taugliches Instrument darstellt. Bei Frage 2.11. zweiter Halbsatz („… und kann es sein …“) bleibt der Beschwerdeführer im Bereich des hypothetischen und äußert darin bloß eine vage Vermutung während Informationserteilungen möglichst präzise Bezeichnungen der begehrten Informationen durch den Informationswerbers (Paragraph 7, Absatz 2,
) sowie gesichertes Wissen auf Seite des Organs voraussetzt. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass die belangte Behörde die zu den Fragen 2.
- bis 2.
- und 2.
- zweiter Halbsatz beantragten Informationen zu Recht – unter dem Hinweis auf deren mangelnde Verfügbarkeit – nicht erteilt und das Informationsbegehren insoweit abgewiesen hat. Zu den Fragen 2.
- bis 2.14.: Zu den Fragen 2.
- bis 2.14, die sich auf ein konkretes den Beschwerdeführer betreffendes gerichtliches Exekutionsverfahren (Zl. XXXX ) beziehen, wurde ausgeführt, dass dies eine Frage der unabhängigen Rechtsprechung betreffe und daher nicht vom
umfasst sei. Darin ist eine Zurückweisung des Informationsbegehrens im Ausmaß dieser Fragen zu erblicken, welche auch rechtmäßig erfolgt ist:Zu den Fragen 2.12. bis 2.14, die sich auf ein konkretes den Beschwerdeführer betreffendes gerichtliches Exekutionsverfahren (Zl. römisch 40 ) beziehen, wurde ausgeführt, dass dies eine Frage der unabhängigen Rechtsprechung betreffe und daher nicht vom
umfasst sei. Darin ist eine Zurückweisung des Informationsbegehrens im Ausmaß dieser Fragen zu erblicken, welche auch rechtmäßig erfolgt ist: Gemäß Art. 22a Abs. 2 erster Satz B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Das
, das die einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen enthält, regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich – soweit hier relevant – der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 1 Z 1
), dem der oben wiedergegebene Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 leg.cit zugrunde liegt.Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, erster Satz B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Das
, das die einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen enthält, regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich – soweit hier relevant – der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Paragraph eins, Ziffer eins,
), dem der oben wiedergegebene Informationsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit zugrunde liegt. Zwar handelt es sich bei der belangten Behörde um ein Organ der Bundesverwaltung, dieser Begriff ist laut den Gesetzesmaterialien jedoch in einem funktionellen Sinn zu verstehen und umfasst lediglich (bestimmte) Angelegenheiten der Justizverwaltung, nicht aber die Rechtsprechung (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR
- GP, S. 2), welche vor dem Hintergrund von Art. 94 Abs. 1 B-VG von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist. Zwar handelt es sich bei der belangten Behörde um ein Organ der Bundesverwaltung, dieser Begriff ist laut den Gesetzesmaterialien jedoch in einem funktionellen Sinn zu verstehen und umfasst lediglich (bestimmte) Angelegenheiten der Justizverwaltung, nicht aber die Rechtsprechung vergleiche ErläutRV 2238 BlgNR
- GP, S. 2), welche vor dem Hintergrund von Artikel 94, Absatz eins, B-VG von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist. Art. 22a B-VG räumt damit kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber Organen ein, die den Staatsfunktionen der Gerichtsbarkeit (einschließlich der Staatsanwaltschaft) oder der Gesetzgebung zuzuordnen sind (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
, Art 22a B-VG Rz 25 (Stand 01.06.2025, rdb.at).Artikel 22 a, B-VG räumt damit kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber Organen ein, die den Staatsfunktionen der Gerichtsbarkeit (einschließlich der Staatsanwaltschaft) oder der Gesetzgebung zuzuordnen sind vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
, Artikel 22 a, B-VG Rz 25 (Stand 01.06.2025, rdb.at). Bereits die Auskunftspflicht bezog sich nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche und durfte dies auch nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt (vgl. OGH 10.09.1996, 3 Ob 501/96 mit Verweis auf VwGH 13.09.1991, Zl 90/18/0193 und 91/18/0012). Bereits die Auskunftspflicht bezog sich nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche und durfte dies auch nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt vergleiche OGH 10.09.1996, 3 Ob 501/96 mit Verweis auf VwGH 13.09.1991, Zl 90/18/0193 und 91/18/0012). Da ein Recht auf Zugang zu den mit den Fragen 2.12. bis 2.14 begehrten Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm. §§ 7 ff
nicht besteht, hat die belangte Behörde das Informationsbegehren diese Fragen betreffend zu Recht zurückgewiesen.Da ein Recht auf Zugang zu den mit den Fragen 2.12. bis 2.14 begehrten Informationen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff
nicht besteht, hat die belangte Behörde das Informationsbegehren diese Fragen betreffend zu Recht zurückgewiesen. 3.2.
- Zu A) III.: Zur Antragszurückweisung 3.2.
- Zu A) römisch drei.: Zur Antragszurückweisung Soweit der Beschwerdeführer in Pkt. 8.
- seiner Beschwerde den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht richtete, auszusprechen, dass keine Verwaltungsabgabe (gemeint wohl: Eingabengebühr) zu entrichten sei, da gemäß § 12 Abs. 2
für Beschwerden nach dem
keine Gebühr vorgesehen sei und eine umgehende Rückzahlung der Gebühr an den Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution innerhalb von zwei Wochen zu veranlassen, wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut sowie die Gesetzesmaterialien (AB 2420 BlgNR 27. GP 24) ergibt, dass die Gebührenbefreiung für Anbringen bzw. Anträge auf Informationserteilung oder sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, sowie Informationen und Bescheide nach dem
vorgesehen ist, nicht jedoch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
§ 12
Rz 2 (Stand 1.6.2025, rdb.at): „Mangels expliziter Nennung in Abs 1 bzw 2 bleiben allfällige Beschwerden an die [Verwaltungsgerichte] gebührenpflichtig.“).Soweit der Beschwerdeführer in Pkt. 8.5. seiner Beschwerde den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht richtete, auszusprechen, dass keine Verwaltungsabgabe (gemeint wohl: Eingabengebühr) zu entrichten sei, da gemäß Paragraph 12, Absatz 2,
für Beschwerden nach dem
keine Gebühr vorgesehen sei und eine umgehende Rückzahlung der Gebühr an den Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution innerhalb von zwei Wochen zu veranlassen, wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut sowie die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 24) ergibt, dass die Gebührenbefreiung für Anbringen bzw. Anträge auf Informationserteilung oder sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, sowie Informationen und Bescheide nach dem
vorgesehen ist, nicht jedoch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 12, Rz 2 (Stand 1.6.2025, rdb.at): „Mangels expliziter Nennung in Absatz eins, bzw 2 bleiben allfällige Beschwerden an die [Verwaltungsgerichte] gebührenpflichtig.“). Darüber hinaus handelt es sich bei der Frage der Eingabengebühr um eine Angelegenheit des Abgabenrechts, für die im Abgabenverfahren (einschließlich Fragen des (Nicht-)Bestehens der Gebühr und Gewährung von Rechtsschutz des Gebührenschuldners) das Finanzamt Österreich zuständig ist (vgl. VwGH 03.09.2025, Ra 2025/16/0033; 26.06.2025, Ra 2025/16/0001).Darüber hinaus handelt es sich bei der Frage der Eingabengebühr um eine Angelegenheit des Abgabenrechts, für die im Abgabenverfahren (einschließlich Fragen des (Nicht-)Bestehens der Gebühr und Gewährung von Rechtsschutz des Gebührenschuldners) das Finanzamt Österreich zuständig ist vergleiche VwGH 03.09.2025, Ra 2025/16/0033; 26.06.2025, Ra 2025/16/0001). Sache des hier vorliegenden Verfahrens sind ausschließlich die Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom 03.09.2025 und 07.10.2025 sowie der angefochtene Bescheid, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis zukommt, darüber abzusprechen (siehe u.a. VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden (und verfahrensrelevanten) Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des
am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage (Spruchpunkt A.II.), namentlich ob die belangte Behörde mangels Vorliegens vorhandener und verfügbarer Information iSd § 2 Abs. 1
den Zugang zu Information verweigern konnte, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung, hinsichtlich derer eine Revision nur dann zulässig ist, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das Verwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2021/04/0098, Rn. 14, oder VwGH 24.05.2022, Ra 2020/04/0008, Rn. 22). Dass hinsichtlich eines konkreten gerichtlichen Verfahren Informationsbegehren unzulässig sind, ergibt sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften des Art. 22a B-VG, wonach jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen habe. Organe der Gerichtsbarkeit sind hier im Unterschied zu Art. 22a Abs. 1 B-VG und der proaktiven Informationspflicht explizit nicht adressiert, weshalb auch hier keine einer Klärung bedürftigen Rechtsfrage vorliegt. Die gegenständliche Beurteilung der sich im Zusammenhang mit der erhobenen Säumnisbeschwerde (Spruchpunkt A) I.) ergebenden Fragen stützt das Bundesverwaltungsgericht auf zitierte und unzweifelhafte Judikatur. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des
am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage (Spruchpunkt A.II.), namentlich ob die belangte Behörde mangels Vorliegens vorhandener und verfügbarer Information iSd Paragraph 2, Absatz eins,
den Zugang zu Information verweigern konnte, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung, hinsichtlich derer eine Revision nur dann zulässig ist, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das Verwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist vergleiche etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2021/04/0098, Rn. 14, oder VwGH 24.05.2022, Ra 2020/04/0008, Rn. 22). Dass hinsichtlich eines konkreten gerichtlichen Verfahren Informationsbegehren unzulässig sind, ergibt sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften des Artikel 22 a, B-VG, wonach jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen habe. Organe der Gerichtsbarkeit sind hier im Unterschied zu Artikel 22 a, Absatz eins, B-VG und der proaktiven Informationspflicht explizit nicht adressiert, weshalb auch hier keine einer Klärung bedürftigen Rechtsfrage vorliegt. Die gegenständliche Beurteilung der sich im Zusammenhang mit der erhobenen Säumnisbeschwerde (Spruchpunkt A) römisch eins.) ergebenden Fragen stützt das Bundesverwaltungsgericht auf zitierte und unzweifelhafte Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W605.2327768.1.00