3 FPG erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art 28 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat
Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist. B) Die Revision ist jeweils
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) erlassen,
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein zehnjähriges Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 52, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein zehnjähriges Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF drei Mal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt worden sei. Im Jahr XXXX sei er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Bereits XXXX sei er von einem Schweizer Bezirksgericht wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Er sei bis zu seiner Verhaftung einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, gemeinsam hätten sie drei minderjährige Kinder, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Seine Exgattin lebe in Nordmazedonien, mit dieser habe er vier gemeinsame Kinder.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF drei Mal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt worden sei. Im Jahr römisch 40 sei er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Bereits römisch 40 sei er von einem Schweizer Bezirksgericht wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Er sei bis zu seiner Verhaftung einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, gemeinsam hätten sie drei minderjährige Kinder, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Seine Exgattin lebe in Nordmazedonien, mit dieser habe er vier gemeinsame Kinder. Mit handschriftlichem Brief vom XXXX erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde ausgeführt, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei, er hier seine Familie habe und er seit über drei Jahren in therapeutischer Behandlung sei. Mit handschriftlichem Brief, welcher ebenfalls mit XXXX datiert war und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde, ersuchte er um die Beigabe eines Rechtsanwaltes. Mit handschriftlichem Brief vom römisch 40 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde ausgeführt, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei, er hier seine Familie habe und er seit über drei Jahren in therapeutischer Behandlung sei. Mit handschriftlichem Brief, welcher ebenfalls mit römisch 40 datiert war und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde, ersuchte er um die Beigabe eines Rechtsanwaltes. In weiterer Folge langte ein Schriftsatz datiert mit XXXX , welcher mit „Beschwerde Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ betitelt war, bei der belangten Behörde ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Gattin des BF ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, sie habe von XXXX bis XXXX in der Schweiz gelebt und gearbeitet und habe mit dem BF und den beiden gemeinsamen älteren Söhnen in Deutschland gelebt. Es hätte daher § 67 FPG Anwendung finden müssen. Es wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot unzulässig sind; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.In weiterer Folge langte ein Schriftsatz datiert mit römisch 40 , welcher mit „Beschwerde Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ betitelt war, bei der belangten Behörde ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Gattin des BF ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, sie habe von römisch 40 bis römisch 40 in der Schweiz gelebt und gearbeitet und habe mit dem BF und den beiden gemeinsamen älteren Söhnen in Deutschland gelebt. Es hätte daher Paragraph 67, FPG Anwendung finden müssen. Es wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot unzulässig sind; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde über den BF
1 und 2 FPG ein auf sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.). Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde über den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, welche ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Aus dieser Ehe würden drei minderjährige Kinder hervorgehen. Der BF sei seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Er sei im Bundesgebiet insgesamt drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Im XXXX sei er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der BF habe sich von XXXX 2020 bis XXXX 2025 in Strafhaft befunden. Auch sei er bereits in der Schweiz im Jahr XXXX wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie wegen schwerer Körperverletzung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der weitere Aufenthalt des BF stelle aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Abwägung des strafrechtlichen Verhaltens des BF und seiner familiären Anbindungen habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, welche ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Aus dieser Ehe würden drei minderjährige Kinder hervorgehen. Der BF sei seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Er sei im Bundesgebiet insgesamt drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Im römisch 40 sei er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der BF habe sich von römisch 40 2020 bis römisch 40 2025 in Strafhaft befunden. Auch sei er bereits in der Schweiz im Jahr römisch 40 wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie wegen schwerer Körperverletzung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der weitere Aufenthalt des BF stelle aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Abwägung des strafrechtlichen Verhaltens des BF und seiner familiären Anbindungen habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei. Mit Vorlageantrag vom XXXX wurde dagegen fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Nach seiner Entlassung habe er sein Leben vollständig stabilisiert, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und befolge alle Auflagen der Bewährungshilfe. Er nehme auch freiwillig Therapiestunden bei einem Sexualtherapeuten in Anspruch. Er lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen, welche österreichische Staatsbürger wären, in einem Haushalt und weise daher äußerst enge familiäre Anbindungen auf. Der BF habe keine Familienangehörigen mehr in Nordmazedonien und würde eine sofortige Ausreise irreversible Schäden verursachen, da der BF seine gesamte Lebensbasis in Österreich aufgeben müsse. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte zugunsten des BF ausgehen müssen und sei das verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren unverhältnismäßig. Mit Vorlageantrag vom römisch 40 wurde dagegen fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Nach seiner Entlassung habe er sein Leben vollständig stabilisiert, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und befolge alle Auflagen der Bewährungshilfe. Er nehme auch freiwillig Therapiestunden bei einem Sexualtherapeuten in Anspruch. Er lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen, welche österreichische Staatsbürger wären, in einem Haushalt und weise daher äußerst enge familiäre Anbindungen auf. Der BF habe keine Familienangehörigen mehr in Nordmazedonien und würde eine sofortige Ausreise irreversible Schäden verursachen, da der BF seine gesamte Lebensbasis in Österreich aufgeben müsse. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte zugunsten des BF ausgehen müssen und sei das verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren unverhältnismäßig. Das Bundesamt legte den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit XXXX vor. Das Bundesamt legte den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit römisch 40 vor. Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung als unbegründet abgewiesen und einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vor dem Hintergrund der Ausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Ergebnis zu Recht erfolgt sei. Demnach seien unter Bezugnahme auf die Verurteilung in der Schweiz, dem BF Vergewaltigungen unter Anwendung von brutaler Gewalt nicht wesensfremd und würden Ähnlichkeiten zu den Straftaten in der Schweiz vorliegen. Auch wenn sich der BF derzeit einer Therapie unterziehe, so sei diese erst begonnen und noch keineswegs abgeschlossen worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die massive Delinquenz zu einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Verurteilung durch das zuständige Landesgericht vom XXXX geführt habe.Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung als unbegründet abgewiesen und einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vor dem Hintergrund der Ausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Ergebnis zu Recht erfolgt sei. Demnach seien unter Bezugnahme auf die Verurteilung in der Schweiz, dem BF Vergewaltigungen unter Anwendung von brutaler Gewalt nicht wesensfremd und würden Ähnlichkeiten zu den Straftaten in der Schweiz vorliegen. Auch wenn sich der BF derzeit einer Therapie unterziehe, so sei diese erst begonnen und noch keineswegs abgeschlossen worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die massive Delinquenz zu einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Verurteilung durch das zuständige Landesgericht vom römisch 40 geführt habe. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und das diesbezügliche Verfahren ist noch anhängig. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter via Videokonferenz teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der Verfahrenshilfeantrag vom Beschwerdeführer zurückgezogen.Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter via Videokonferenz teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der Verfahrenshilfeantrag vom Beschwerdeführer zurückgezogen. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin mündlich
GVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin mündlich
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung. Der BF beantragte mit Schriftsatz vom XXXX eine schriftliche Ausfertigung
GVG.Der BF beantragte mit Schriftsatz vom römisch 40 eine schriftliche Ausfertigung
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Fallbezogen ergibt sich daraus: Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die -
1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Des Weiteren ist für Unionsbürger, die -
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044). Der BF ist Staatsbürger Nordmazedoniens. Er ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, welche ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Somit gilt er als begünstigter Drittstaatsangehöriger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung mit XXXX in Österreich auf und hat er mit XXXX das Recht zum Daueraufenthalt erworben. Der BF ist Staatsbürger Nordmazedoniens. Er ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, welche ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Somit gilt er als begünstigter Drittstaatsangehöriger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung mit römisch 40 in Österreich auf und hat er mit römisch 40 das Recht zum Daueraufenthalt erworben. Er hat somit das Recht auf Daueraufenthalt
1 NAG erworben. Der BF war auch nicht in (mehr) als zwei aufeinander folgende Jahre vom Bundesgebiet abwesend, weshalb er das Recht auf Daueraufenthalt auch nicht verloren hat (Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG).Er hat somit das Recht auf Daueraufenthalt
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Der BF war auch nicht in (mehr) als zwei aufeinander folgende Jahre vom Bundesgebiet abwesend, weshalb er das Recht auf Daueraufenthalt auch nicht verloren hat (Artikel 16, Absatz 4, Richtlinie 2004/38/EG). In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der BF die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2004/38/EG erfüllt:In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der BF die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Richtlinie 2004/38/EG erfüllt: Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31). (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31). vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten RL bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN). Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH im Urteil C-145/09 unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe.Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH im Urteil C-145/09 unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe. Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.01.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 mwN).Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.01.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 mwN). Der EuGH setzte sich im Urteil vom 17.04.2018, Rs C-316/16 (siehe auch C-424/16 ua.) näher mit den Fragen auseinander, inwieweit die Voraussetzung den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, trotz Verbüßung einer Haftstrafe erfüllt sein kann und zu welchem Zeitpunkt das Vorliegen dieser Voraussetzung zu beurteilen ist: „[…] 70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
3 lit. a der Richtlinie 2004/38 ist, ob sich der Unionsbürger in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Der erforderliche Aufenthalt ist vom Zeitpunkt der Ausweisung zurückzurechnen. Aus Rs C-316/16 Rz 64 und 65 ergibt sich, dass das entscheidende Kriterium für die Gewährung des verstärkten Schutzes
, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 ist, ob sich der Unionsbürger in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Der erforderliche Aufenthalt ist vom Zeitpunkt der Ausweisung zurückzurechnen. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EuGH weiters ergibt, ist die Voraussetzung „den Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt zu haben“ hinsichtlich jenes Zeitpunktes zu beurteilen, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsentscheidung ergangen ist. Verzögert sich der konkrete Vollzug dieser Verfügung für eine gewisse Zeit kann es sich als notwendig erweisen, erneut und nach dem aktuellen Stand zu beurteilen, ob weiterhin, je nachdem, worum es geht, „Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“, „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ oder „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ gegeben sind. Der BF wurde am XXXX verhaftet und hat sich bis zum XXXX durchgehend in Haft befunden. Mit Urteil vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, welche er bis zum XXXX verbüßte. Der BF beging somit die seine Inhaftierung begründende Straftat, nachdem er sich sieben Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der BF wurde aber bereits davor in Österreich straffällig, zunächst XXXX verletzte er zwei Personen mit einem biegsamen, stockartigen Gegenstand am Körper, XXXX beging er einen Einbruchsdiebstahl und ging er gegen eine Person mit einer gefährlichen Drohung vor. Der BF wurde am römisch 40 verhaftet und hat sich bis zum römisch 40 durchgehend in Haft befunden. Mit Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, welche er bis zum römisch 40 verbüßte. Der BF beging somit die seine Inhaftierung begründende Straftat, nachdem er sich sieben Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der BF wurde aber bereits davor in Österreich straffällig, zunächst römisch 40 verletzte er zwei Personen mit einem biegsamen, stockartigen Gegenstand am Körper, römisch 40 beging er einen Einbruchsdiebstahl und ging er gegen eine Person mit einer gefährlichen Drohung vor. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls festzuhalten, dass beim BF aufgrund dieser Straftaten keine „echte Verwurzelung“ (siehe EuGH 17.04.2018, Rs C-316/16) im Bundesgebiet vor Begehung der Vergewaltigung am 08.03.2020 vorlag. So war er beginnend ab 30.09.2009 nur monatsweise (dh mit mehrmonatigen Unterbrechungen) im Bundesgebiet gemeldet, hielt sich dann 14.04.2011 bis 15.02.2013 in Deutschland auf und beging bereits am 25.06.2016 seine erste Straftat, die weiteren folgten am 25./26.07.2017 (Einbruchdiebstahl und gefährliche Drohung) sowie am 08.03.2020 das Verbrechten der Vergewaltigung. Ab 11.03.2020 befand er sich in Haft. Vor diesem Hintergrund liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ein Abreißen der Integrationsbande zum Bundesgebiet vor, die zu einer Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt hat.Vor diesem Hintergrund liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ein Abreißen der Integrationsbande zum Bundesgebiet vor, die zu einer Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt hat. Der BF kommt daher im konkreten Fall nicht in den Genuss der Gewährung des verstärkten Schutzes
3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie und ist auf seinen Fall der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG anzuwenden, da der BF hat zweifelsohne bis zu seiner Verhaftung im März 2020 über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und somit das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht
Der BF kommt daher im konkreten Fall nicht in den Genuss der Gewährung des verstärkten Schutzes
, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie und ist auf seinen Fall der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, RL 2004/38/EG anzuwenden, da der BF hat zweifelsohne bis zu seiner Verhaftung im März 2020 über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und somit das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht
Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am „mittleren“ Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG zu prüfen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am „mittleren“ Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Absatz 2, RL 2004/38/EG zu prüfen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen im Mittelpunkt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist damit jedenfalls massiv dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten und Delikten gegen Leib und Leben zuwidergelaufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein gravierendes Verbrechen handelt, das die Annahme einer Gefährdung nach § 86 Abs. 1 FPG vor dem FrÄG 2011 (nunmehr § 67 FPG) rechtfertigt (vgl. dazu etwa VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0442 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein gravierendes Verbrechen handelt, das die Annahme einer Gefährdung nach Paragraph 86, Absatz eins, FPG vor dem FrÄG 2011 (nunmehr Paragraph 67, FPG) rechtfertigt vergleiche dazu etwa VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0442 mwN). Ausgehend von den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen, im vorliegenden Fall einer Frau und die Ausnützung ihrer Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Darüberhinaus ist der BF davor bereits zweimal in Österreich straffällig geworden. Im Jahre XXXX beging er eine vorsätzliche Körperverletzung, wobei er mit einem biegsamen, stockartigen Gegenstand auf zwei Personen einschlug, darauf folgte im Jahr XXXX ein Einbruchsdiebstahl und eine gefährliche Bedrohung. Bei beiden Verurteilungen fand das jeweilige Strafgericht mit Geldstrafen das Auslangen, was den BF jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte.Darüberhinaus ist der BF davor bereits zweimal in Österreich straffällig geworden. Im Jahre römisch 40 beging er eine vorsätzliche Körperverletzung, wobei er mit einem biegsamen, stockartigen Gegenstand auf zwei Personen einschlug, darauf folgte im Jahr römisch 40 ein Einbruchsdiebstahl und eine gefährliche Bedrohung. Bei beiden Verurteilungen fand das jeweilige Strafgericht mit Geldstrafen das Auslangen, was den BF jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte. Auch wenn der BF glaubhaft angab, in der Haft ein mehrjähriges Anti-Aggressionstraining absolviert zu haben, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Auch wenn der BF glaubhaft angab, in der Haft ein mehrjähriges Anti-Aggressionstraining absolviert zu haben, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF ist zwar am XXXX bedingt unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren aus der Haft entlassen worden. Da die bedingte Entlassung erst vier Monate zurückliegt, ist ein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung annehmen zu können.Der BF ist zwar am römisch 40 bedingt unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren aus der Haft entlassen worden. Da die bedingte Entlassung erst vier Monate zurückliegt, ist ein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie dar.Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie dar. Auch die im Lichte des § 9 BFA VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall nicht rechtfertigen. Der BF weist unzweifelhaft starke private bzw. familiäre Anbindungen zum Bundesgebiet auf. Der BF hat bereits seit vielen Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Die Ehefrau sowie die drei minderjährigen Kinder des BF, welche allesamt österreichische Staatsbürger sind, leben in Österreich, das Verhältnis zu seinen Kindern ist – trotz der Haftzeiten – sehr gut. Der BF ist in Österreich immer wieder verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und ist er auch seit seiner Entlassung aus der Haft bei seinem vorherigen Arbeitgeber beschäftigt. Er kann sehr gute Deutschkenntnisse vorweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Einer Aufenthaltsbeendigung des BF stehen insbesondere seine familiären Bindungen im Bundesgebiet gegenüber. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist somit ein erheblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des BF verbunden. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende massive Fehlverhalten wesentlich reduziert ist. Der BF hat einen großen Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und seine Schulausbildung dort absolviert. Er spricht die Landessprache als Muttersprache und im Heimatland befinden sich auch noch Verwandte. Der BF hat zwar angegeben keinen Kontakt zu diesen mehr zu haben, eine Kontaktaufnahme zu diesen wird ihm jedoch möglich sein. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte konnten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten und hat er durch die Begehung dieser eine Trennung von seinen Angehörigen in Kauf genommen. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der BF nach seiner Verurteilung in der Schweiz, ebenso des Landes verwiesen wurde und ihm daher die weiterreichenden Konsequenzen von schwerwiegenden Straftaten bewusst waren. Auch ist zu erwähnen, dass im Falle des BF der ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG nicht erfüllt ist. Der BF ist nicht von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen und hätte ihm die österreichische Staatsbürgerschaft vor dem Hintergrund seiner Vorstrafe in der Schweiz sowie der ab dem Jahr XXXX eingeleiteten Strafverfahren, welche in weiterer Folge zu seinen nunmehrigen rechtskräftigen Verurteilungen führten, nicht verliehen werden können.Auch ist zu erwähnen, dass im Falle des BF der ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG nicht erfüllt ist. Der BF ist nicht von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen und hätte ihm die österreichische Staatsbürgerschaft vor dem Hintergrund seiner Vorstrafe in der Schweiz sowie der ab dem Jahr römisch 40 eingeleiteten Strafverfahren, welche in weiterer Folge zu seinen nunmehrigen rechtskräftigen Verurteilungen führten, nicht verliehen werden können. Vor diesem Hintergrund ist weiters zu betonen, dass sich ein von Österreich erlassenes Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht. Dem BF steht es somit frei sich auch in Nachbarländern Österreichs, und somit in der Nähe seiner in Vorarlberg lebenden Familie niederzulassen und wäre so der familiäre Kontakt durch Besuche seiner Angehörigen aufrechtzuerhalten. Auch ist anzumerken, dass aufgrund seiner mehrjährigen Haftstrafe seine familiären Beziehungen in den letzten Jahren nur eingeschränkt möglich gewesen waren. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot
BFA VG auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA VG auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Es bedarf im Hinblick auf die Art und Weise der vom BF verübten Straftaten eines ausreichenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren erscheint jedoch vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts sowie seiner besonders engen familiären Anbindungen und seiner Berufstätigkeit in Österreich als nicht verhältnismäßig. Auch wird sein Bemühen sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen („Anti-Aggressionstherapie“) bei der Neufestsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt. Im Hinblick auf diese Erwägungen wird das Aufenthaltsverbot spruchgemäß befristet. 3.2. Zur Erteilung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II.):3.2. Zur Erteilung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei.):
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt. Da der BF enge familiäre Anbindungen zum Bundesgebiet aufweist und er seit 17.11.2025 wieder einer Beschäftigung bei seinem vorherigen Arbeitgeber nachgeht, wird ihm zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Kon
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.