← Österreich

{'item': 'G311 2317812-2'}

Obsah (18)§ 70Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 67§ 29§§ 51§ 54§ 8§ 61§ 66§ 53aArt. 28§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2026 GeschäftszahlG311 2317812-2 Spruch, G311 2317812-2/16E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.01.2026 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES I

§ 70Abs.

3 FPG erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art 28 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat

Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist. B) Die Revision ist jeweils

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer (BF)

§ 52Abs. 4 BFA-VG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein zehnjähriges Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 52, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein zehnjähriges Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF drei Mal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt worden sei. Im Jahr XXXX sei er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Bereits XXXX sei er von einem Schweizer Bezirksgericht wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Er sei bis zu seiner Verhaftung einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, gemeinsam hätten sie drei minderjährige Kinder, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Seine Exgattin lebe in Nordmazedonien, mit dieser habe er vier gemeinsame Kinder.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF drei Mal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt worden sei. Im Jahr römisch 40 sei er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Bereits römisch 40 sei er von einem Schweizer Bezirksgericht wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Er sei bis zu seiner Verhaftung einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, gemeinsam hätten sie drei minderjährige Kinder, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Seine Exgattin lebe in Nordmazedonien, mit dieser habe er vier gemeinsame Kinder. Mit handschriftlichem Brief vom XXXX erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde ausgeführt, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei, er hier seine Familie habe und er seit über drei Jahren in therapeutischer Behandlung sei. Mit handschriftlichem Brief, welcher ebenfalls mit XXXX datiert war und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde, ersuchte er um die Beigabe eines Rechtsanwaltes. Mit handschriftlichem Brief vom römisch 40 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde ausgeführt, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei, er hier seine Familie habe und er seit über drei Jahren in therapeutischer Behandlung sei. Mit handschriftlichem Brief, welcher ebenfalls mit römisch 40 datiert war und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde, ersuchte er um die Beigabe eines Rechtsanwaltes. In weiterer Folge langte ein Schriftsatz datiert mit XXXX , welcher mit „Beschwerde Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ betitelt war, bei der belangten Behörde ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Gattin des BF ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, sie habe von XXXX bis XXXX in der Schweiz gelebt und gearbeitet und habe mit dem BF und den beiden gemeinsamen älteren Söhnen in Deutschland gelebt. Es hätte daher § 67 FPG Anwendung finden müssen. Es wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot unzulässig sind; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.In weiterer Folge langte ein Schriftsatz datiert mit römisch 40 , welcher mit „Beschwerde Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ betitelt war, bei der belangten Behörde ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Gattin des BF ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, sie habe von römisch 40 bis römisch 40 in der Schweiz gelebt und gearbeitet und habe mit dem BF und den beiden gemeinsamen älteren Söhnen in Deutschland gelebt. Es hätte daher Paragraph 67, FPG Anwendung finden müssen. Es wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot unzulässig sind; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde über den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.). Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde über den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, welche ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Aus dieser Ehe würden drei minderjährige Kinder hervorgehen. Der BF sei seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Er sei im Bundesgebiet insgesamt drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Im XXXX sei er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der BF habe sich von XXXX 2020 bis XXXX 2025 in Strafhaft befunden. Auch sei er bereits in der Schweiz im Jahr XXXX wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie wegen schwerer Körperverletzung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der weitere Aufenthalt des BF stelle aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Abwägung des strafrechtlichen Verhaltens des BF und seiner familiären Anbindungen habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, welche ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Aus dieser Ehe würden drei minderjährige Kinder hervorgehen. Der BF sei seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Er sei im Bundesgebiet insgesamt drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Im römisch 40 sei er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der BF habe sich von römisch 40 2020 bis römisch 40 2025 in Strafhaft befunden. Auch sei er bereits in der Schweiz im Jahr römisch 40 wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie wegen schwerer Körperverletzung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der weitere Aufenthalt des BF stelle aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Abwägung des strafrechtlichen Verhaltens des BF und seiner familiären Anbindungen habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei. Mit Vorlageantrag vom XXXX wurde dagegen fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Nach seiner Entlassung habe er sein Leben vollständig stabilisiert, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und befolge alle Auflagen der Bewährungshilfe. Er nehme auch freiwillig Therapiestunden bei einem Sexualtherapeuten in Anspruch. Er lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen, welche österreichische Staatsbürger wären, in einem Haushalt und weise daher äußerst enge familiäre Anbindungen auf. Der BF habe keine Familienangehörigen mehr in Nordmazedonien und würde eine sofortige Ausreise irreversible Schäden verursachen, da der BF seine gesamte Lebensbasis in Österreich aufgeben müsse. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte zugunsten des BF ausgehen müssen und sei das verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren unverhältnismäßig. Mit Vorlageantrag vom römisch 40 wurde dagegen fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Nach seiner Entlassung habe er sein Leben vollständig stabilisiert, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und befolge alle Auflagen der Bewährungshilfe. Er nehme auch freiwillig Therapiestunden bei einem Sexualtherapeuten in Anspruch. Er lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen, welche österreichische Staatsbürger wären, in einem Haushalt und weise daher äußerst enge familiäre Anbindungen auf. Der BF habe keine Familienangehörigen mehr in Nordmazedonien und würde eine sofortige Ausreise irreversible Schäden verursachen, da der BF seine gesamte Lebensbasis in Österreich aufgeben müsse. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte zugunsten des BF ausgehen müssen und sei das verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren unverhältnismäßig. Das Bundesamt legte den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit XXXX vor. Das Bundesamt legte den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit römisch 40 vor. Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung als unbegründet abgewiesen und einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vor dem Hintergrund der Ausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Ergebnis zu Recht erfolgt sei. Demnach seien unter Bezugnahme auf die Verurteilung in der Schweiz, dem BF Vergewaltigungen unter Anwendung von brutaler Gewalt nicht wesensfremd und würden Ähnlichkeiten zu den Straftaten in der Schweiz vorliegen. Auch wenn sich der BF derzeit einer Therapie unterziehe, so sei diese erst begonnen und noch keineswegs abgeschlossen worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die massive Delinquenz zu einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Verurteilung durch das zuständige Landesgericht vom XXXX geführt habe.Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung als unbegründet abgewiesen und einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vor dem Hintergrund der Ausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Ergebnis zu Recht erfolgt sei. Demnach seien unter Bezugnahme auf die Verurteilung in der Schweiz, dem BF Vergewaltigungen unter Anwendung von brutaler Gewalt nicht wesensfremd und würden Ähnlichkeiten zu den Straftaten in der Schweiz vorliegen. Auch wenn sich der BF derzeit einer Therapie unterziehe, so sei diese erst begonnen und noch keineswegs abgeschlossen worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die massive Delinquenz zu einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Verurteilung durch das zuständige Landesgericht vom römisch 40 geführt habe. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und das diesbezügliche Verfahren ist noch anhängig. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter via Videokonferenz teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der Verfahrenshilfeantrag vom Beschwerdeführer zurückgezogen.Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter via Videokonferenz teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der Verfahrenshilfeantrag vom Beschwerdeführer zurückgezogen. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin mündlich

§ 29Abs. 2 Vw

GVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin mündlich

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung. Der BF beantragte mit Schriftsatz vom XXXX eine schriftliche Ausfertigung

§ 29Abs. 4 Vw

GVG.Der BF beantragte mit Schriftsatz vom römisch 40 eine schriftliche Ausfertigung

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er wurde in XXXX /Nordmazedonien geboren. Seine Identität steht fest. Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, welche ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger. Laut Bestätigung der Verwaltungsgemeinschaft XXXX (Landkreis XXXX , BRD) lag eine Meldung des BF und seiner Gattin in dieser Gemeinde von XXXX bis XXXX vor. Der BF lebt mit seiner Gattin und den drei gemeinsamen minderjährigen Söhnen ( XXXX ahre alt), welche ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in dem Eigentumshaus seiner Gattin in XXXX . Der BF leistet Zahlungen für den diesbezüglich offenen Kredit. Der BF hat ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern. XXXX liegt ca. XXXX Kilometer vom nächstgelegenen Schweizer Grenzübergang entfernt. Die Ehegattin arbeitet als Kinderbetreuerin und verdient monatlich ca. Euro 1800,-. Er hat seine Schulausbildung im Heimatland absolviert. Seine Muttersprache ist Mazedonisch, er spricht auch Deutsch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Im Heimatland leben noch Verwandte des BF. (vgl. Kopie österreichischer Führerschein, AS 9; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3, 4, 5, 7; Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX , AS 509 f.; Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX , AS 511 f.; Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX , AS 513 f.; Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX , AS 515 f.; Meldebestätigung Verwaltungsgemeinschaft XXXX vom 12.03.2015, AS 321; Grundbuchsauszug, AS 517; Lohn- und Gehaltsabrechnung XXXX von XXXX AS 491)Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er wurde in römisch 40 /Nordmazedonien geboren. Seine Identität steht fest. Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, welche ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger. Laut Bestätigung der Verwaltungsgemeinschaft römisch 40 (Landkreis römisch 40 , BRD) lag eine Meldung des BF und seiner Gattin in dieser Gemeinde von römisch 40 bis römisch 40 vor. Der BF lebt mit seiner Gattin und den drei gemeinsamen minderjährigen Söhnen ( römisch 40 ahre alt), welche ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in dem Eigentumshaus seiner Gattin in römisch 40 . Der BF leistet Zahlungen für den diesbezüglich offenen Kredit. Der BF hat ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern. römisch 40 liegt ca. römisch 40 Kilometer vom nächstgelegenen Schweizer Grenzübergang entfernt. Die Ehegattin arbeitet als Kinderbetreuerin und verdient monatlich ca. Euro 1800,-. Er hat seine Schulausbildung im Heimatland absolviert. Seine Muttersprache ist Mazedonisch, er spricht auch Deutsch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Im Heimatland leben noch Verwandte des BF. vergleiche Kopie österreichischer Führerschein, AS 9; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3, 4, 5, 7; Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis römisch 40 , AS 509 f.; Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis römisch 40 , AS 511 f.; Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis römisch 40 , AS 513 f.; Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis römisch 40 , AS 515 f.; Meldebestätigung Verwaltungsgemeinschaft römisch 40 vom 12.03.2015, AS 321; Grundbuchsauszug, AS 517; Lohn- und Gehaltsabrechnung römisch 40 von römisch 40 AS 491) Der BF verfügte von XXXX bis XXXX über eine Aufenthaltskarte (Angehöriger von Österreicher) sowie ab XXXX über eine Daueraufenthaltskarte (Angehöriger von Österreicher). (vgl. IZR-Auszug vom XXXX )Der BF verfügte von römisch 40 bis römisch 40 über eine Aufenthaltskarte (Angehöriger von Österreicher) sowie ab römisch 40 über eine Daueraufenthaltskarte (Angehöriger von Österreicher). vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ) Er weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz, XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz, XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz, XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz, XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz, XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz Justizanstalt (JA) XXXX , XXXX bis dato Hauptwohnsitz. Daneben weist er eine Nebenwohnsitzmeldung in der JA XXXX von XXXX bis XXXX und in der JA XXXX von XXXX bis XXXX auf. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ).Er weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitz, römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitz, römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitz, römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitz, römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitz, römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitz Justizanstalt (JA) römisch 40 , römisch 40 bis dato Hauptwohnsitz. Daneben weist er eine Nebenwohnsitzmeldung in der JA römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 und in der JA römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 auf. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ). Der BF ging ab XXXX unterschiedlichen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen nach. Seit XXXX ist er wieder als Arbeiter bei jener Firma beschäftigt, bei der er vor seiner Haft gearbeitet hat. Die Beschäftigung ist laut Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aufrecht. (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX )Der BF ging ab römisch 40 unterschiedlichen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen nach. Seit römisch 40 ist er wieder als Arbeiter bei jener Firma beschäftigt, bei der er vor seiner Haft gearbeitet hat. Die Beschäftigung ist laut Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aufrecht. vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 ) Der BF wurde in Österreich insgesamt drei Mal strafrechtlich verurteilt: (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )Der BF wurde in Österreich insgesamt drei Mal strafrechtlich verurteilt: vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 ) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichterbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichterbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung des BF wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom XXXX , Zahl XXXX , hinsichtlich der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch aufgehoben, in diesem Umfang selbst erkannt und der BF zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Demnach hat der BF am XXXX in F. XXXX . und XXXX . vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit einem biegsamen stockartigen Gegenstand auf deren Körper einschlug, wodurch diese Prellungen, Hämatome, multiple Hautabschürfungen und längliche striemenartige Rötungen im Ober- und Unterkörperbereich erlitten. Als Milderungsgrund wurde die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, als erschwerend die Körperverletzung von zwei Personen sowie eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung gewertet. (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 147 ff.)Einer dagegen erhobenen Berufung des BF wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , hinsichtlich der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch aufgehoben, in diesem Umfang selbst erkannt und der BF zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Demnach hat der BF am römisch 40 in F. römisch 40 . und römisch 40 . vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit einem biegsamen stockartigen Gegenstand auf deren Körper einschlug, wodurch diese Prellungen, Hämatome, multiple Hautabschürfungen und längliche striemenartige Rötungen im Ober- und Unterkörperbereich erlitten. Als Milderungsgrund wurde die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, als erschwerend die Körperverletzung von zwei Personen sowie eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung gewertet. vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , AS 147 ff.) Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des Diebstahls nach Einbruch nach § 107 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichterbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe von 80 Tagessätzen wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat 1) in XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX , der XXXX fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in eine Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit Körperkraft die Tür des Garagentors aufrüttelte, wodurch er Schließhaken abbrach und anschließend einen PKW- und Universalwerkzeugkoffer mitsamt Inhalt, ein Roundup Powerflex, ein Laubgebläse, eine Ölpresse, eine Holzkiste mit diversen Feilen, Schraubenziehern und Hämmern, ein Handteil eines Rasentrimmers, eine Giftpumpe, einen Luftkompressor, einen Hochdruckreiniger sowie einen Rasenmäher wegnahm; 2) am XXXX R.S. gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber äußerte „Wenn ich nochmal ausflippe, dann lebst du nicht mehr, aber ganz sicher!“(vgl. Urteil des OLG XXXX vom XXXX zu XXXX , S 2 f.).Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , zu römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des Diebstahls nach Einbruch nach Paragraph 107, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichterbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe von 80 Tagessätzen wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat 1) in römisch 40 im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , der römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in eine Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit Körperkraft die Tür des Garagentors aufrüttelte, wodurch er Schließhaken abbrach und anschließend einen PKW- und Universalwerkzeugkoffer mitsamt Inhalt, ein Roundup Powerflex, ein Laubgebläse, eine Ölpresse, eine Holzkiste mit diversen Feilen, Schraubenziehern und Hämmern, ein Handteil eines Rasentrimmers, eine Giftpumpe, einen Luftkompressor, einen Hochdruckreiniger sowie einen Rasenmäher wegnahm; 2) am römisch 40 R.S. gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber äußerte „Wenn ich nochmal ausflippe, dann lebst du nicht mehr, aber ganz sicher!“(vgl. Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , S 2 f.). Einer dagegen erhobenen Berufung des BF wegen Nichtigkeit und Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wurde mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX , keine Folge gegeben. Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde teilweise Folge gegeben und die Hälfte der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Strafzumessungsgründe wurden mit Urteil des OLG XXXX ebenfalls korrigiert. (vgl. Urteil des OLG XXXX vom XXXX zu XXXX )Einer dagegen erhobenen Berufung des BF wegen Nichtigkeit und Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wurde mit Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 , keine Folge gegeben. Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde teilweise Folge gegeben und die Hälfte der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Strafzumessungsgründe wurden mit Urteil des OLG römisch 40 ebenfalls korrigiert. vergleiche Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 ) Der bedingt nachgesehen Teil der Geldstrafe wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX zu XXXX vom XXXX widerrufen. (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX )Der bedingt nachgesehen Teil der Geldstrafe wurde mit Urteil des Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 widerrufen. vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 ) Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in den frühen Morgenstunden des XXXX in XXXX K.T., indem er sie mit den Worten, sie müsse jetzt „abarbeiten“, sie müsse „blasen“ und „ficken“, an den Haaren erfasste und ihren Kopf in Richtung seines Penis zog, wobei er den Reißverschluss seiner Hose öffnete, sie in der Folge an den Haaren aus dem PKW zerrte, zu Boden warf, ihr Schläge und Tritte gegen den Körper versetzte sowie ihre Strumpfhose und ihre Unterhose im Genitalbereich zerriss und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich des Oralverkehrs, zu nötigen versucht und zur Duldung des Beischlafes genötigt. Bei der Strafbemessung wurde kein Milderungsgrund iSd § 34 StGB berücksichtigt. Als erschwerend wurde hingegen das Vorliegen von zwei Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, wobei die Verurteilung in der Schweiz massiv ins Gewicht fällt, der Umstand, dass der BF heimtückisch, grausam und in einer für das Opfer qualvollen Weise handelte sowie die erlittenen Verletzungen des Opfers, die auf die Tat zurückzuführen sind, gewertet. Seit XXXX befand sich der BF in Verwahrungs- und Untersuchungshaft (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 83 ff.).Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , zu römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in den frühen Morgenstunden des römisch 40 in römisch 40 K.T., indem er sie mit den Worten, sie müsse jetzt „abarbeiten“, sie müsse „blasen“ und „ficken“, an den Haaren erfasste und ihren Kopf in Richtung seines Penis zog, wobei er den Reißverschluss seiner Hose öffnete, sie in der Folge an den Haaren aus dem PKW zerrte, zu Boden warf, ihr Schläge und Tritte gegen den Körper versetzte sowie ihre Strumpfhose und ihre Unterhose im Genitalbereich zerriss und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich des Oralverkehrs, zu nötigen versucht und zur Duldung des Beischlafes genötigt. Bei der Strafbemessung wurde kein Milderungsgrund iSd Paragraph 34, StGB berücksichtigt. Als erschwerend wurde hingegen das Vorliegen von zwei Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, wobei die Verurteilung in der Schweiz massiv ins Gewicht fällt, der Umstand, dass der BF heimtückisch, grausam und in einer für das Opfer qualvollen Weise handelte sowie die erlittenen Verletzungen des Opfers, die auf die Tat zurückzuführen sind, gewertet. Seit römisch 40 befand sich der BF in Verwahrungs- und Untersuchungshaft vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , AS 83 ff.). Dagegen wurde Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung seitens des BF und Berufung seitens der Staatsanwaltschaft erhoben. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) vom XXXX wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung des BF und der Staatsanwaltschaft sowie über die implizierte Beschwerde des BF hinsichtlich des gleichzeitig gefassten Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht dem zuständigen Oberlandesgericht zugeleitet. (vgl. Beschluss des OGH vom XXXX zu XXXX )Dagegen wurde Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung seitens des BF und Berufung seitens der Staatsanwaltschaft erhoben. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) vom römisch 40 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung des BF und der Staatsanwaltschaft sowie über die implizierte Beschwerde des BF hinsichtlich des gleichzeitig gefassten Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht dem zuständigen Oberlandesgericht zugeleitet. vergleiche Beschluss des OGH vom römisch 40 zu römisch 40 ) Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde den Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben und der (implizierten) Beschwerde des BF hinsichtlich des gleichzeitig gefassten Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wurde ebenfalls nicht Folge gegeben. (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 69 ff.)Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde den Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben und der (implizierten) Beschwerde des BF hinsichtlich des gleichzeitig gefassten Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wurde ebenfalls nicht Folge gegeben. vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , AS 69 ff.) Mit Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX wurde einer Beschwerde gegen einen abweisenden Beschluss des Landesgerichts XXXX hinsichtlich eines vom BF gestellten Wiederaufnahmeantrages zum Strafverfahren zu XXXX keine Folge gegeben. (vgl. Beschluss des OLG XXXX vom XXXX zu XXXX )Mit Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde einer Beschwerde gegen einen abweisenden Beschluss des Landesgerichts römisch 40 hinsichtlich eines vom BF gestellten Wiederaufnahmeantrages zum Strafverfahren zu römisch 40 keine Folge gegeben. vergleiche Beschluss des OLG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 ) Der BF verbüßte seine Haftstrafe von XXXX bis XXXX . Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF mit XXXX bedingt (Probezeit fünf Jahre) aus der Strafhaft entlassen. Ihm wurde mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer umfassenden, insbesondere auch sexualbezogenen Psychotherapie zu unterziehen und dem Gericht entsprechende Nachweise vorzulegen. Der BF hat in der Haft eine Anti-Aggressionstherapie über drei Jahre hindurch absolviert. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ; Beschluss des LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 363 ff.; Bestätigungen über Psychotherapie Dr. XXXX , AS 351 ff.)Der BF verbüßte seine Haftstrafe von römisch 40 bis römisch 40 . Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der BF mit römisch 40 bedingt (Probezeit fünf Jahre) aus der Strafhaft entlassen. Ihm wurde mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer umfassenden, insbesondere auch sexualbezogenen Psychotherapie zu unterziehen und dem Gericht entsprechende Nachweise vorzulegen. Der BF hat in der Haft eine Anti-Aggressionstherapie über drei Jahre hindurch absolviert. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ; Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , AS 363 ff.; Bestätigungen über Psychotherapie Dr. römisch 40 , AS 351 ff.) Der BF wurde in der Schweiz mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen der mehrfachen Vergewaltigung in zwei Fällen und der vorsätzlichen schweren Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe („Zuchthaus“) von sieben Jahren verurteilt und für zehn Jahre des Landes verwiesen. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat im XXXX in einer öffentlichen Gartenanlage eine Frau vergewaltigt und schwer am Körper verletzt. Desweiteren hat der BF im XXXX eine andere Frau, welche in betrunkenem Zustand war, nach einem Lokalbesuch in ihrer Wohnung vergewaltigt, nachdem er zuvor körperliche Gewalt gegen sie angewendet hatte. (vgl. Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX )Der BF wurde in der Schweiz mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen der mehrfachen Vergewaltigung in zwei Fällen und der vorsätzlichen schweren Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe („Zuchthaus“) von sieben Jahren verurteilt und für zehn Jahre des Landes verwiesen. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat im römisch 40 in einer öffentlichen Gartenanlage eine Frau vergewaltigt und schwer am Körper verletzt. Desweiteren hat der BF im römisch 40 eine andere Frau, welche in betrunkenem Zustand war, nach einem Lokalbesuch in ihrer Wohnung vergewaltigt, nachdem er zuvor körperliche Gewalt gegen sie angewendet hatte. vergleiche Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 )
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie der aktenkundigen Strafurteile, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Vielmehr bestätigte der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass die Daten korrekt seien. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3) Auch ist eine Kopie des österreichischen Führerscheines aktenkundig. Der Geburtsort des BF ergibt sich aus dem einliegenden IZR-Auszug und der Kopie seines österreichischen Führerscheines. Dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, welche ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, war aufgrund seiner dahingehend glaubhaften Angaben im Verfahren sowie einer aktenkundigen Meldebestätigung der Verwaltungsgemeinschaft XXXX , woraus hervorgeht, dass der BF und seine Ehefrau zwischen XXXX und XXXX in XXXX /Deutschland gemeldet waren, festzustellen. Die Feststellungen zu seinen drei Söhnen, welche österreichische Staatsbürger sind, basieren auf deren im Akt einliegenden Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweisen. Aus einem vorgelegten Grundbuchsauszug geht hervor, dass seine Ehefrau Eigentümerin eines Hauses in XXXX /Vorarlberg ist. Hinsichtlich ihrer Berufstätigkeit liegt eine Lohn- und Gehaltsabrechnung von XXXX vor. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft ausgeführt, Zahlungen für einen offenen Kredit für das Haus zu leisten. Ebenfalls hat er ausgeführt, im Heimatland seine Schulausbildung absolviert zu haben. Dass seine Muttersprache Mazedonisch ist, steht zweifelsfrei fest. Dem BF war es jedoch problemlos möglich die Beschwerdeverhandlung auf Deutsch zu verfolgen. Im Zuge der Verhandlung hat der BF zwar ausgeführt, dass er vor einigen Tagen unter Atemproblemen, Durchfall und Übelkeit gelitten habe und sich diese Symptome durch die Einnahme von Tabletten verbessert hätten. Es wurden jedoch keine medizinischen Befunde in Vorlage gebracht bzw. wurde ein dahingehendes Vorbringen erstattet oder sind Umstände im Verfahren hervorgekommen, dass er an chronischen Erkrankungen leide, weshalb festzustellen war, dass er BF gesund und arbeitsfähig ist. Dass noch Verwandte des BF im Heimatland leben, hat er selbst angegeben. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie der aktenkundigen Strafurteile, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Vielmehr bestätigte der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass die Daten korrekt seien. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3) Auch ist eine Kopie des österreichischen Führerscheines aktenkundig. Der Geburtsort des BF ergibt sich aus dem einliegenden IZR-Auszug und der Kopie seines österreichischen Führerscheines. Dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, welche ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, war aufgrund seiner dahingehend glaubhaften Angaben im Verfahren sowie einer aktenkundigen Meldebestätigung der Verwaltungsgemeinschaft römisch 40 , woraus hervorgeht, dass der BF und seine Ehefrau zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 /Deutschland gemeldet waren, festzustellen. Die Feststellungen zu seinen drei Söhnen, welche österreichische Staatsbürger sind, basieren auf deren im Akt einliegenden Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweisen. Aus einem vorgelegten Grundbuchsauszug geht hervor, dass seine Ehefrau Eigentümerin eines Hauses in römisch 40 /Vorarlberg ist. Hinsichtlich ihrer Berufstätigkeit liegt eine Lohn- und Gehaltsabrechnung von römisch 40 vor. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft ausgeführt, Zahlungen für einen offenen Kredit für das Haus zu leisten. Ebenfalls hat er ausgeführt, im Heimatland seine Schulausbildung absolviert zu haben. Dass seine Muttersprache Mazedonisch ist, steht zweifelsfrei fest. Dem BF war es jedoch problemlos möglich die Beschwerdeverhandlung auf Deutsch zu verfolgen. Im Zuge der Verhandlung hat der BF zwar ausgeführt, dass er vor einigen Tagen unter Atemproblemen, Durchfall und Übelkeit gelitten habe und sich diese Symptome durch die Einnahme von Tabletten verbessert hätten. Es wurden jedoch keine medizinischen Befunde in Vorlage gebracht bzw. wurde ein dahingehendes Vorbringen erstattet oder sind Umstände im Verfahren hervorgekommen, dass er an chronischen Erkrankungen leide, weshalb festzustellen war, dass er BF gesund und arbeitsfähig ist. Dass noch Verwandte des BF im Heimatland leben, hat er selbst angegeben. Dass dem BF im XXXX eine Aufenthaltskarte sowie im XXXX eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, ist aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ersichtlich. Dass dem BF im römisch 40 eine Aufenthaltskarte sowie im römisch 40 eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, ist aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ersichtlich. Seine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und seine Erwerbstätigkeiten sind dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen. Es wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt, aus welchem sich insgesamt drei rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht holte den gesamten Strafakt des LG XXXX zu Zahl XXXX ein und fertigte Kopien der relevanten Aktenteile an. Die angeführten übrigen Entscheidungen der Strafgerichte sind ebenso aktenkundig.Das Bundesverwaltungsgericht holte den gesamten Strafakt des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 ein und fertigte Kopien der relevanten Aktenteile an. Die angeführten übrigen Entscheidungen der Strafgerichte sind ebenso aktenkundig. Dass der BF von XXXX bis XXXX seine Haftstrafe verbüßt hat, ist dem eingeholten ZMR-Auszug zu entnehmen. Darüberhinaus befinden sich Therapiebestätigungen von Dr.in XXXX im Akt, welche belegen, dass sich der BF in der Haft einer Anti-Aggressionstherapie unterzogen hat. Dass der BF von römisch 40 bis römisch 40 seine Haftstrafe verbüßt hat, ist dem eingeholten ZMR-Auszug zu entnehmen. Darüberhinaus befinden sich Therapiebestätigungen von Dr.in römisch 40 im Akt, welche belegen, dass sich der BF in der Haft einer Anti-Aggressionstherapie unterzogen hat. Seine rechtkräftige Verurteilung in der Schweiz wegen mehrfacher Vergewaltigung in zwei Fällen und der vorsätzlichen schweren Körperverletzung ergibt sich aus dem dem Akt des LG XXXX Zahl XXXX einliegenden Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX bestätigt. Seine rechtkräftige Verurteilung in der Schweiz wegen mehrfacher Vergewaltigung in zwei Fällen und der vorsätzlichen schweren Körperverletzung ergibt sich aus dem dem Akt des LG römisch 40 Zahl römisch 40 einliegenden Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 bestätigt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  4. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.): Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: § 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Fallbezogen ergibt sich daraus: Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die -

§ 53aAbs.

1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Des Weiteren ist für Unionsbürger, die -

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044). Der BF ist Staatsbürger Nordmazedoniens. Er ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, welche ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Somit gilt er als begünstigter Drittstaatsangehöriger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung mit XXXX in Österreich auf und hat er mit XXXX das Recht zum Daueraufenthalt erworben. Der BF ist Staatsbürger Nordmazedoniens. Er ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, welche ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Somit gilt er als begünstigter Drittstaatsangehöriger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung mit römisch 40 in Österreich auf und hat er mit römisch 40 das Recht zum Daueraufenthalt erworben. Er hat somit das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53aAbs.

1 NAG erworben. Der BF war auch nicht in (mehr) als zwei aufeinander folgende Jahre vom Bundesgebiet abwesend, weshalb er das Recht auf Daueraufenthalt auch nicht verloren hat (Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG).Er hat somit das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Der BF war auch nicht in (mehr) als zwei aufeinander folgende Jahre vom Bundesgebiet abwesend, weshalb er das Recht auf Daueraufenthalt auch nicht verloren hat (Artikel 16, Absatz 4, Richtlinie 2004/38/EG). In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der BF die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2004/38/EG erfüllt:In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der BF die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Richtlinie 2004/38/EG erfüllt: Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31). (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31). vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten RL bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN). Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH im Urteil C-145/09 unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe.Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH im Urteil C-145/09 unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe. Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.01.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 mwN).Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.01.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013 mwN). Der EuGH setzte sich im Urteil vom 17.04.2018, Rs C-316/16 (siehe auch C-424/16 ua.) näher mit den Fragen auseinander, inwieweit die Voraussetzung den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, trotz Verbüßung einer Haftstrafe erfüllt sein kann und zu welchem Zeitpunkt das Vorliegen dieser Voraussetzung zu beurteilen ist: „[…] 70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom

  1. Januar 2014, G., C‑400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).„[…] 70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  2. Januar 2014, G., C‑400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38). 71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand, dass er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge, dass dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat.71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand, dass er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge, dass dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat. 72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben, dass, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind – in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist –, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann.72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben, dass, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind – in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist –, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann. […] 74 Während nämlich die Art der Straftat und die Umstände ihrer Begehung ermessen lassen, in welchem Maß sich der Betroffene gegebenenfalls der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats entfremdet hat, kann sein Verhalten während der Haft wiederum dazu beitragen, dass eine solche Entfremdung verstärkt wird, oder aber im Gegenteil dazu, dass im Hinblick auf die baldige Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zuvor zu diesem geknüpfte Integrationsbande aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden. […] 83 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in der Rechtssache C‑316/16 zu antworten, dass Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs. […]83 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in der Rechtssache C‑316/16 zu antworten, dass Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs. […] 95 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑316/16 zu antworten, dass Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht. […]“95 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑316/16 zu antworten, dass Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht. […]“ Aus Rs C-316/16 Rz 64 und 65 ergibt sich, dass das entscheidende Kriterium für die Gewährung des verstärkten Schutzes

Art. 28Abs.

3 lit. a der Richtlinie 2004/38 ist, ob sich der Unionsbürger in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Der erforderliche Aufenthalt ist vom Zeitpunkt der Ausweisung zurückzurechnen. Aus Rs C-316/16 Rz 64 und 65 ergibt sich, dass das entscheidende Kriterium für die Gewährung des verstärkten Schutzes

Artikel 28

, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 ist, ob sich der Unionsbürger in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Der erforderliche Aufenthalt ist vom Zeitpunkt der Ausweisung zurückzurechnen. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EuGH weiters ergibt, ist die Voraussetzung „den Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt zu haben“ hinsichtlich jenes Zeitpunktes zu beurteilen, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsentscheidung ergangen ist. Verzögert sich der konkrete Vollzug dieser Verfügung für eine gewisse Zeit kann es sich als notwendig erweisen, erneut und nach dem aktuellen Stand zu beurteilen, ob weiterhin, je nachdem, worum es geht, „Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“, „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ oder „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ gegeben sind. Der BF wurde am XXXX verhaftet und hat sich bis zum XXXX durchgehend in Haft befunden. Mit Urteil vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, welche er bis zum XXXX verbüßte. Der BF beging somit die seine Inhaftierung begründende Straftat, nachdem er sich sieben Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der BF wurde aber bereits davor in Österreich straffällig, zunächst XXXX verletzte er zwei Personen mit einem biegsamen, stockartigen Gegenstand am Körper, XXXX beging er einen Einbruchsdiebstahl und ging er gegen eine Person mit einer gefährlichen Drohung vor. Der BF wurde am römisch 40 verhaftet und hat sich bis zum römisch 40 durchgehend in Haft befunden. Mit Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, welche er bis zum römisch 40 verbüßte. Der BF beging somit die seine Inhaftierung begründende Straftat, nachdem er sich sieben Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der BF wurde aber bereits davor in Österreich straffällig, zunächst römisch 40 verletzte er zwei Personen mit einem biegsamen, stockartigen Gegenstand am Körper, römisch 40 beging er einen Einbruchsdiebstahl und ging er gegen eine Person mit einer gefährlichen Drohung vor. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls festzuhalten, dass beim BF aufgrund dieser Straftaten keine „echte Verwurzelung“ (siehe EuGH 17.04.2018, Rs C-316/16) im Bundesgebiet vor Begehung der Vergewaltigung am 08.03.2020 vorlag. So war er beginnend ab 30.09.2009 nur monatsweise (dh mit mehrmonatigen Unterbrechungen) im Bundesgebiet gemeldet, hielt sich dann 14.04.2011 bis 15.02.2013 in Deutschland auf und beging bereits am 25.06.2016 seine erste Straftat, die weiteren folgten am 25./26.07.2017 (Einbruchdiebstahl und gefährliche Drohung) sowie am 08.03.2020 das Verbrechten der Vergewaltigung. Ab 11.03.2020 befand er sich in Haft. Vor diesem Hintergrund liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ein Abreißen der Integrationsbande zum Bundesgebiet vor, die zu einer Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt hat.Vor diesem Hintergrund liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ein Abreißen der Integrationsbande zum Bundesgebiet vor, die zu einer Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt hat. Der BF kommt daher im konkreten Fall nicht in den Genuss der Gewährung des verstärkten Schutzes

Art. 28Abs.

3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie und ist auf seinen Fall der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG anzuwenden, da der BF hat zweifelsohne bis zu seiner Verhaftung im März 2020 über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und somit das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht

§ 53aNAG erworben hat.

Der BF kommt daher im konkreten Fall nicht in den Genuss der Gewährung des verstärkten Schutzes

Artikel 28

, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie und ist auf seinen Fall der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, RL 2004/38/EG anzuwenden, da der BF hat zweifelsohne bis zu seiner Verhaftung im März 2020 über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und somit das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am „mittleren“ Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG zu prüfen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am „mittleren“ Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Absatz 2, RL 2004/38/EG zu prüfen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen im Mittelpunkt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist damit jedenfalls massiv dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten und Delikten gegen Leib und Leben zuwidergelaufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein gravierendes Verbrechen handelt, das die Annahme einer Gefährdung nach § 86 Abs. 1 FPG vor dem FrÄG 2011 (nunmehr § 67 FPG) rechtfertigt (vgl. dazu etwa VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0442 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein gravierendes Verbrechen handelt, das die Annahme einer Gefährdung nach Paragraph 86, Absatz eins, FPG vor dem FrÄG 2011 (nunmehr Paragraph 67, FPG) rechtfertigt vergleiche dazu etwa VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0442 mwN). Ausgehend von den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen, im vorliegenden Fall einer Frau und die Ausnützung ihrer Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Darüberhinaus ist der BF davor bereits zweimal in Österreich straffällig geworden. Im Jahre XXXX beging er eine vorsätzliche Körperverletzung, wobei er mit einem biegsamen, stockartigen Gegenstand auf zwei Personen einschlug, darauf folgte im Jahr XXXX ein Einbruchsdiebstahl und eine gefährliche Bedrohung. Bei beiden Verurteilungen fand das jeweilige Strafgericht mit Geldstrafen das Auslangen, was den BF jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte.Darüberhinaus ist der BF davor bereits zweimal in Österreich straffällig geworden. Im Jahre römisch 40 beging er eine vorsätzliche Körperverletzung, wobei er mit einem biegsamen, stockartigen Gegenstand auf zwei Personen einschlug, darauf folgte im Jahr römisch 40 ein Einbruchsdiebstahl und eine gefährliche Bedrohung. Bei beiden Verurteilungen fand das jeweilige Strafgericht mit Geldstrafen das Auslangen, was den BF jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte. Auch wenn der BF glaubhaft angab, in der Haft ein mehrjähriges Anti-Aggressionstraining absolviert zu haben, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Auch wenn der BF glaubhaft angab, in der Haft ein mehrjähriges Anti-Aggressionstraining absolviert zu haben, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF ist zwar am XXXX bedingt unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren aus der Haft entlassen worden. Da die bedingte Entlassung erst vier Monate zurückliegt, ist ein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung annehmen zu können.Der BF ist zwar am römisch 40 bedingt unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren aus der Haft entlassen worden. Da die bedingte Entlassung erst vier Monate zurückliegt, ist ein ausreichender Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie dar.Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie dar. Auch die im Lichte des § 9 BFA VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall nicht rechtfertigen. Der BF weist unzweifelhaft starke private bzw. familiäre Anbindungen zum Bundesgebiet auf. Der BF hat bereits seit vielen Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Die Ehefrau sowie die drei minderjährigen Kinder des BF, welche allesamt österreichische Staatsbürger sind, leben in Österreich, das Verhältnis zu seinen Kindern ist – trotz der Haftzeiten – sehr gut. Der BF ist in Österreich immer wieder verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und ist er auch seit seiner Entlassung aus der Haft bei seinem vorherigen Arbeitgeber beschäftigt. Er kann sehr gute Deutschkenntnisse vorweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Einer Aufenthaltsbeendigung des BF stehen insbesondere seine familiären Bindungen im Bundesgebiet gegenüber. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist somit ein erheblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des BF verbunden. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende massive Fehlverhalten wesentlich reduziert ist. Der BF hat einen großen Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und seine Schulausbildung dort absolviert. Er spricht die Landessprache als Muttersprache und im Heimatland befinden sich auch noch Verwandte. Der BF hat zwar angegeben keinen Kontakt zu diesen mehr zu haben, eine Kontaktaufnahme zu diesen wird ihm jedoch möglich sein. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte konnten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten und hat er durch die Begehung dieser eine Trennung von seinen Angehörigen in Kauf genommen. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der BF nach seiner Verurteilung in der Schweiz, ebenso des Landes verwiesen wurde und ihm daher die weiterreichenden Konsequenzen von schwerwiegenden Straftaten bewusst waren. Auch ist zu erwähnen, dass im Falle des BF der ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG nicht erfüllt ist. Der BF ist nicht von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen und hätte ihm die österreichische Staatsbürgerschaft vor dem Hintergrund seiner Vorstrafe in der Schweiz sowie der ab dem Jahr XXXX eingeleiteten Strafverfahren, welche in weiterer Folge zu seinen nunmehrigen rechtskräftigen Verurteilungen führten, nicht verliehen werden können.Auch ist zu erwähnen, dass im Falle des BF der ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG nicht erfüllt ist. Der BF ist nicht von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen und hätte ihm die österreichische Staatsbürgerschaft vor dem Hintergrund seiner Vorstrafe in der Schweiz sowie der ab dem Jahr römisch 40 eingeleiteten Strafverfahren, welche in weiterer Folge zu seinen nunmehrigen rechtskräftigen Verurteilungen führten, nicht verliehen werden können. Vor diesem Hintergrund ist weiters zu betonen, dass sich ein von Österreich erlassenes Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht. Dem BF steht es somit frei sich auch in Nachbarländern Österreichs, und somit in der Nähe seiner in Vorarlberg lebenden Familie niederzulassen und wäre so der familiäre Kontakt durch Besuche seiner Angehörigen aufrechtzuerhalten. Auch ist anzumerken, dass aufgrund seiner mehrjährigen Haftstrafe seine familiären Beziehungen in den letzten Jahren nur eingeschränkt möglich gewesen waren. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9

BFA VG auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA VG auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Es bedarf im Hinblick auf die Art und Weise der vom BF verübten Straftaten eines ausreichenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren erscheint jedoch vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts sowie seiner besonders engen familiären Anbindungen und seiner Berufstätigkeit in Österreich als nicht verhältnismäßig. Auch wird sein Bemühen sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen („Anti-Aggressionstherapie“) bei der Neufestsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt. Im Hinblick auf diese Erwägungen wird das Aufenthaltsverbot spruchgemäß befristet. 3.2. Zur Erteilung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II.):3.2. Zur Erteilung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei.):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt. Da der BF enge familiäre Anbindungen zum Bundesgebiet aufweist und er seit 17.11.2025 wieder einer Beschäftigung bei seinem vorherigen Arbeitgeber nachgeht, wird ihm zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Kon

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.