RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2026 GeschäftszahlI419 2294865-1 SpruchI419 2294865-1/7E, I419 2294865-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV), die Abschiebung nach Syrien für zulässig erklärte (Spruchpunkt V) und feststellte, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier), die Abschiebung nach Syrien für zulässig erklärte (Spruchpunkt römisch fünf) und feststellte, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter und „zusätzlich außer Landes geflohen“. Er stamme aus dem nordöstlichen Teil von XXXX , der sich unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte befinde und in den er nur über einen vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang oder Flughafen legal einreisen könne.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter und „zusätzlich außer Landes geflohen“. Er stamme aus dem nordöstlichen Teil von römisch 40 , der sich unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte befinde und in den er nur über einen vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang oder Flughafen legal einreisen könne. Ihm würden daher bei einer Rückkehr die Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee sowie andere Konfliktparteien drohen. Bei Verweigerung des Wehrdienstes habe er Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten. Personen, die den „Selbstverteidigungsdienst“ in den SDF/YPG/PYD verweigerten, würde Verfolgung aus politischen Gründen durch die SDF drohen, weil ihnen eine oppositionelle politische Haltung unterstellt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, Staatsangehöriger von Syrien, Araber und Sunnit. Er spricht als Muttersprache Arabisch und wurde im Herkunftsstaat in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX , bzw. geboren, das nördlich an XXXX ( XXXX , ) im Unterbezirk XXXX des Bezirks XXXX der Provinz XXXX liegt. Er wohnte ab spätestens Sommer 2008 in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX , im Unterbezirk XXXX des Bezirks XXXX der Provinz XXXX .Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, Staatsangehöriger von Syrien, Araber und Sunnit. Er spricht als Muttersprache Arabisch und wurde im Herkunftsstaat in römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , bzw. geboren, das nördlich an römisch 40 ( römisch 40 , ) im Unterbezirk römisch 40 des Bezirks römisch 40 der Provinz römisch 40 liegt. Er wohnte ab spätestens Sommer 2008 in römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , im Unterbezirk römisch 40 des Bezirks römisch 40 der Provinz römisch 40 . Sein damaliger Wohnort liegt östlich des Euphrat etwa gegenüber von XXXX XXXX und rund drei Kilometer von der türkischen Grenze entfernt. In Syrien half er in der familiären Landwirtschaft mit, besuchte die Schule bis zur AHS und erhielt Aufschub vom Militärdienst bis
- Infolge des Herrschaftsverlusts der damaligen Regierung wurde er nicht einberufen.Sein damaliger Wohnort liegt östlich des Euphrat etwa gegenüber von römisch 40 römisch 40 und rund drei Kilometer von der türkischen Grenze entfernt. In Syrien half er in der familiären Landwirtschaft mit, besuchte die Schule bis zur AHS und erhielt Aufschub vom Militärdienst bis
- Infolge des Herrschaftsverlusts der damaligen Regierung wurde er nicht einberufen. Er entschloss sich 2016 zur Ausreise und zog in die Türkei, wo er als Verkäufer arbeitete, bis er sich 2023 aufmachte, um zu Freunden in die Niederlande zu ziehen. Illegal gelangte er im Juli oder August nach Griechenland und dann ebenso nach Ungarn sowie Österreich, wo er am 11.09.2023 in der Grenzgemeinde sogleich internationalen Schutz beantragte. Im Herkunftsland leben die Mutter des Beschwerdeführers, sechs Brüder und Familienväter von Mitte 30 bis Mitte 50, und eine volljährige Schwester. Die Geschwister leben in XXXX und in XXXX (arabisch für XXXX , XXXX ), also auf beiden Seiten des Euphrat in XXXX . Weitere zwei Schwestern im Alter von Mitte 30 hat er in Libyen und Algerien.Im Herkunftsland leben die Mutter des Beschwerdeführers, sechs Brüder und Familienväter von Mitte 30 bis Mitte 50, und eine volljährige Schwester. Die Geschwister leben in römisch 40 und in römisch 40 (arabisch für römisch 40 , römisch 40 ), also auf beiden Seiten des Euphrat in römisch 40 . Weitere zwei Schwestern im Alter von Mitte 30 hat er in Libyen und Algerien. In Österreich war der Beschwerdeführer zwar von 13.09.2023 bis 11.09.2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet, ist aber bereits seit 08.07.2024 unbekannten Aufenthalts. Bis dahin bezog er Leistungen der Grundversorgung. Er ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig, erhielt aber vom AMS keine Bewilligung. Einer angemeldeten Beschäftigung ging er hier nie nach, besuchte keine Schule und war auch nie Mitglied eines Vereins. Seinen Angaben zufolge hat er in Österreich entferntere Verwandte („ja, aber nicht ersten Grades“). Strafgerichtlich ist er unbescholten. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das Länderinformationsblatt zu Syrien vom 27.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung, das betreffend die Herrschaft im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keine Änderungen beinhaltet, sowie die „Country Guidance: Syria“ der EUAA von Dezember 2025 (unten 1.2.5). Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte XXXX , Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus XXXX geflohen (AJ 8.12.2024). [...] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [...] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und XXXX , wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). [...]Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte römisch 40 , Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus römisch 40 geflohen (AJ 8.12.2024). [...] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [...] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und römisch 40 , wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). [...] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). […]Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). […] Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al- XXXX , die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). […]Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al- römisch 40 , die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). […] 1.2.2 Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als „fluid“. Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). […] Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025). […] In nördlichen Teilen XXXX s gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen XXXX s kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in XXXX -Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in XXXX geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach XXXX eindrangen (BBC 9.3.2025a).In nördlichen Teilen römisch 40 s gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen römisch 40 s kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in römisch 40 -Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in römisch 40 geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach römisch 40 eindrangen (BBC 9.3.2025a). Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als eine existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), die sich aus ehemaligen Rebellengruppierungen zusammensetzt, liefert sich entlang des Euphrat einen erbitterten Kampf mit den SDF. Trotz türkischer Luft- und Artillerieunterstützung scheint die SNA die größten Verluste zu erleiden. Es ist erwähnenswert, dass viele der kurdischen Kämpfer der SDF von den USA ausgebildet und bewaffnet wurden (Leb24 13.2.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region (VB Amman 9.2.2025). Im Nordosten (al- XXXX , ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo (GPC 3.4.2025). Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al- XXXX weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al- XXXX und Qamishli. […] Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren (VB Amman 9.2.2025). […] Die Wasserversorgung ist durch türkische Angriffe auf Infrastruktur beeinträchtigt, und Nahrungsmittelknappheit sowie medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise (VB Amman 9.2.2025). […]Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als eine existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), die sich aus ehemaligen Rebellengruppierungen zusammensetzt, liefert sich entlang des Euphrat einen erbitterten Kampf mit den SDF. Trotz türkischer Luft- und Artillerieunterstützung scheint die SNA die größten Verluste zu erleiden. Es ist erwähnenswert, dass viele der kurdischen Kämpfer der SDF von den USA ausgebildet und bewaffnet wurden (Leb24 13.2.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region (VB Amman 9.2.2025). Im Nordosten (al- römisch 40 , ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo (GPC 3.4.2025). Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al- römisch 40 weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al- römisch 40 und Qamishli. […] Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren (VB Amman 9.2.2025). […] Die Wasserversorgung ist durch türkische Angriffe auf Infrastruktur beeinträchtigt, und Nahrungsmittelknappheit sowie medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise (VB Amman 9.2.2025). […] Zusammenstöße zwischen der SNA und der SDF sind nichts Neues, ebenso wenig wie Kämpfe zwischen der Türkei und der SDF. Ankara hat in den letzten zehn Jahren mehrere Operationen in Syrien gestartet, darunter die Operationen Euphrates Shield
(2016), Olive Branch
(2018)und Peace Spring
(2019), die alle darauf abzielten, die SDF oder die Volksverteidigungseinheiten (YPG), die größte Fraktion innerhalb der SDF, zu bekämpfen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes, der Ende November mit einer Offensive der HTS in der Nähe von XXXX begann, waren die Fronten in Syrien zwischen den SDF und SNA mehrere Jahre lang unverändert geblieben. Der Zusammenbruch des Regimes führte jedoch zu raschen Veränderungen (LWJ 26.1.2025). […]Vor dem Sturz des Assad-Regimes, der Ende November mit einer Offensive der HTS in der Nähe von römisch 40 begann, waren die Fronten in Syrien zwischen den SDF und SNA mehrere Jahre lang unverändert geblieben. Der Zusammenbruch des Regimes führte jedoch zu raschen Veränderungen (LWJ 26.1.2025). […] 1.2.3 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...] Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...]Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...] Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Wehrdienst Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. […] Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. […] Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023). Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des
- Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). […] Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist (Shaam 10.1.2024). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al- XXXX im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024a). […]Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist (Shaam 10.1.2024). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al- römisch 40 im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024a). […] Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. […] Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten (ACCORD 6.9.2023). […] Wehrpflichtverweigerer und Deserteure Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr.
- über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. […] In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). […] Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. […] Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al- XXXX beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). […]Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr.
- über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. […] In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). […] Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. […] Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al- römisch 40 beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). […] Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024). Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024) In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. […] Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB XXXX 2023). [...] Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007).In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. […] Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB römisch 40 2023). [...] Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 US-Dollar konnte jener Wehrpflichtige bezahlen, der für den fixen Dienst vorgesehen war (SeG 8.11.2020). Ebenfalls wurde eine finanzielle Ausgleichszahlung von allen syrischen Staatsbürgern und Gleichgestellten akzeptiert, die der Wehrpflicht unterlagen und außerhalb der Arabischen Republik Syrien lebten (PoS 12.5.2007). Die Zahlung variierte je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes: 7.000 US-Dollar für Wehrpflichtige, wenn der Wehrpflichtige mindestens vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 8.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens drei Jahre, aber weniger als vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 9.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre, aber weniger als drei Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, […] (SeG 8.11.2020). […] 1.2.4 Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). [...] In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur XXXX und XXXX in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). […]In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur römisch 40 und römisch 40 in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). […] Grenzübergänge Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und XXXX / Karkamış (AJ 13.2.2025a).Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und römisch 40 / Karkamış (AJ 13.2.2025a). 1.2.3 Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“, also „Länderratgeber: Syrien“, von Dezember 2025 der EUAA ist (übersetzt) zu entnehmen: Die Provinz XXXX bleibt hinsichtlich der territorialen Kontrolle fragmentiert. Ende Mai 2025 stand die südwestliche Region an der Grenze zu Idlib unter der Kontrolle der Übergangsregierung, während ein kleines Gebiet westlich der Stadt XXXX weiterhin von pro-Assad-Kräften kontrolliert wurde. Die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA), die nun formell dem Verteidigungsministerium untersteht, kontrolliert Teile der nordwestlichen und nördlichen Gebiete an der Grenze zur Türkei. Die SDF hält die nordöstlichen und östlichen Teile, obwohl Gebiete in der Nähe der Wasseraufbereitungsanlage Khafsah und westlich der Jirah Air Base zwischen der SDF und der SNA umkämpft sind, wobei beide Seiten Operationen durchführen, ohne die vollständige Kontrolle zu haben. […]Die Provinz römisch 40 bleibt hinsichtlich der territorialen Kontrolle fragmentiert. Ende Mai 2025 stand die südwestliche Region an der Grenze zu Idlib unter der Kontrolle der Übergangsregierung, während ein kleines Gebiet westlich der Stadt römisch 40 weiterhin von pro-Assad-Kräften kontrolliert wurde. Die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA), die nun formell dem Verteidigungsministerium untersteht, kontrolliert Teile der nordwestlichen und nördlichen Gebiete an der Grenze zur Türkei. Die SDF hält die nordöstlichen und östlichen Teile, obwohl Gebiete in der Nähe der Wasseraufbereitungsanlage Khafsah und westlich der Jirah Air Base zwischen der SDF und der SNA umkämpft sind, wobei beide Seiten Operationen durchführen, ohne die vollständige Kontrolle zu haben. […] Während die SDF die meisten irakischen Grenzübergänge im Osten Syriens kontrolliert, sind die Streitkräfte der Übergangsregierung weiterhin am Grenzübergang Albu Kamal-Al Qa’im präsent. […] Nach der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF hat sich die Sicherheitslage in der Provinz XXXX verbessert, wobei die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig zurückgeht. […] Unter Berücksichtigung der hohen Zahl von Rückkehrern aus dem Inland und aus dem Ausland kann geschlossen werden, dass es in der Provinz XXXX zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht. […]Nach der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF hat sich die Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 verbessert, wobei die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig zurückgeht. […] Unter Berücksichtigung der hohen Zahl von Rückkehrern aus dem Inland und aus dem Ausland kann geschlossen werden, dass es in der Provinz römisch 40 zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht. […] Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der stabilen niedrigen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung kann der Schluss gezogen werden, dass in der Provinz XXXX kein reales Risiko für Zivilisten besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein. […]Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der stabilen niedrigen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung kann der Schluss gezogen werden, dass in der Provinz römisch 40 kein reales Risiko für Zivilisten besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein. […] Syrer, die in ihr Land zurückkehren, müssen zur Einreise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Von der früheren Regierung ausgestellte Reisepässe und Personalausweise gelten als gültig. Personen ohne Dokumente […] kann nach Überprüfung ihrer Identität anhand der Datenbank für Zivilangelegenheiten an den Grenzkontrollstellen dennoch die Einreise gestattet werden. […] Darüber hinaus sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, vorläufige Reisedokumente und Reisepässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsangehörigen zu erleichtern, die diese verloren haben. 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien wegen des Krieges dort, der Anarchie und seiner Angst verlassen. Krieg, Anarchie und Angst befürchte er auch im Fall seiner Rückkehr. Mit irgendwelchen Sanktionen habe er nicht zu rechnen. 1.3.2 Nach siebeneinhalb Monaten beim BFA einvernommen brachte er vor, die Situation sei wegen des Krieges nicht sicher. Er habe Angst vor Inhaftierung und werde in den Regierungsgebieten wegen des Grundwehrdienstes vom Militär gesucht. Nach dem Ende seines Aufschubs 2011 habe das Militär ihm nichts zustellen können, da er sich in Gebieten der FSA aufgehalten habe. Er sei dann 2016 ausgereist, weil es auch dort nicht sicher sei. Es gebe Milizen, die Ortschaften würden angegriffen. Sein Bruder sei von den Kurden inhaftiert worden. Es herrsche Krieg zwischen den Arabern und den Kurden. Sie hätten sich den Kurden, und zwar der PKK, nicht angeschlossen. Diese habe ihn nicht dazu aufgefordert, weil er in der Türkei gewesen sei. Wäre er aber wieder dort, würde er aufgefordert werden. In die Regierungsgebiete könne er nicht gehen, weil er dann eingezogen würde. Seine Brüder könnten Syrien wegen ihrer Frauen und Kinder nicht verlassen, er jedoch fürchte dort Inhaftierung. 1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Familie seien von den kurdischen Kräften „nach der Eroberung“ vertrieben worden. Er habe 2016 befürchtet, diese Kräfte würden ihn deshalb festnehmen und rekrutieren. Der Großteil der Familie lebe in XXXX und XXXX . „Der Bruder“ des Beschwerdeführers sei 2022 „aufgrund der Wehrdienstverweigerung“ festgenommen worden.1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Familie seien von den kurdischen Kräften „nach der Eroberung“ vertrieben worden. Er habe 2016 befürchtet, diese Kräfte würden ihn deshalb festnehmen und rekrutieren. Der Großteil der Familie lebe in römisch 40 und römisch 40 . „Der Bruder“ des Beschwerdeführers sei 2022 „aufgrund der Wehrdienstverweigerung“ festgenommen worden. Dem Beschwerdeführer würde wegen einer Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes von der SDF eine oppositionelle politische Haltung unterstellt und deswegen politische Verfolgung drohen. Außerdem könne er in das kurdisch kontrollierte Gebiet nur über Semalka - Faysh Kabur einreisen, über den Irak, was lediglich „illegal“ möglich sei, weil dieser Grenzübergang, der weder vom syrischen Regime noch vom Irak offiziell anerkannt sei, sich auf beiden Seiten unter kurdischer Kontrolle befinde. 1.3.4 Bereits das BFA stellte im Bescheid (S. 39) fest, dass die (damalige) syrische Regierung in Gebieten unter der kurdischen Selbstverwaltung nur dort rekrutieren konnte, wo sie in einem „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum präsent war, wie in Qamishli oder Deir ez-Zor. Schon dem in der Beschwerde zitierten Länderinformationsblatt vom 17.07.2023 war zu entnehmen, dass Syrer mit Wohnsitz im Ausland eine Befreiungsgebühr entrichten konnten (S. 123), um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden, sowie ferner (S. 141), dass die Wehrpflicht im Gebiet der AANES auf „Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später)“ beschränkt wurde. 1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst nicht geleistet. Er ist nicht wehrpflichtig, weder im Herkunftsgebiet, das wie sein Geburtsort nach wie vor dem Herrschaftsbereich der kurdischen AANES zuggehört, noch in XXXX im Gebiet der Übergangsregierung, wo sich ein Teil seiner Familie aufhält. Er ist auch nicht in Gefahr, zwangsweise rekrutiert zu werden. Im Herkunftsstaat war er keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt. Eine solche droht ihm auch nicht nach einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, den Bezirk XXXX ( XXXX ) oder in den früheren Wohnbezirk XXXX in der Provinz XXXX und ebenso nicht in XXXX oder sonst im Gebiet der Übergangsregierung.1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst nicht geleistet. Er ist nicht wehrpflichtig, weder im Herkunftsgebiet, das wie sein Geburtsort nach wie vor dem Herrschaftsbereich der kurdischen AANES zuggehört, noch in römisch 40 im Gebiet der Übergangsregierung, wo sich ein Teil seiner Familie aufhält. Er ist auch nicht in Gefahr, zwangsweise rekrutiert zu werden. Im Herkunftsstaat war er keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt. Eine solche droht ihm auch nicht nach einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, den Bezirk römisch 40 ( römisch 40 ) oder in den früheren Wohnbezirk römisch 40 in der Provinz römisch 40 und ebenso nicht in römisch 40 oder sonst im Gebiet der Übergangsregierung. 1.3.6 Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, kann er außer über den in der Beschwerde genannten Grenzübergang Semalka / Faysh Kabour in das Kurdengebiet, konkret den Bezirk XXXX , auch aus der Türkei in das Gebiet der Übergangsregierung ein- und von dort weiterreisen.1.3.6 Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, kann er außer über den in der Beschwerde genannten Grenzübergang Semalka / Faysh Kabour in das Kurdengebiet, konkret den Bezirk römisch 40 , auch aus der Türkei in das Gebiet der Übergangsregierung ein- und von dort weiterreisen. 1.3.7 Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hielt sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf. 1.3.6 Er ist mit der Kultur des Herkunftsstaats, der Mehrheitsreligion und den Gepflogenheiten vertraut, hat dort familiäre und andere soziale Kontakte, die er nach seiner Rückkehr auffrischen und vertiefen kann, und damit die Möglichkeit, Arbeit zu finden, ob wieder in der Landwirtschaft, im Verkauf wie in der Türkei oder in einer anderen Branche, und von dieser zu leben. 1.3.7 Eine in die Provinz XXXX zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.1.3.7 Eine in die Provinz römisch 40 zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.3.8 Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder existentiellen Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird, zumal er sich sowohl im Kurden- als auch als sunnitischer Araber im Regierungsgebiet, etwa in XXXX oder XXXX niederlassen kann, um militärische Auseinandersetzungen im AANES-Gebiet zu meiden.1.3.8 Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder existentiellen Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird, zumal er sich sowohl im Kurden- als auch als sunnitischer Araber im Regierungsgebiet, etwa in römisch 40 oder römisch 40 niederlassen kann, um militärische Auseinandersetzungen im AANES-Gebiet zu meiden.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und den Sozialversicherungsdaten wurden ergänzend eingeholt und die Aktualität der Kontrolle in der Herkunftsregion mit syria.liveuamap.com sichergestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und den Sozialversicherungsdaten wurden ergänzend eingeholt und die Aktualität der Kontrolle in der Herkunftsregion mit syria.liveuamap.com sichergestellt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Der Geburtsort war dem Personalausweis zu entnehmen (AS 35). Das Alter seiner Mutter steht nicht fest, weil er es erstbefragt mit 60 angegeben hat (AS 13), jedoch anführte, der älteste Bruder sei 53 (AS 13, 32). Zu den angeblichen Angehörigen in Österreich machte er keine Angaben, jedoch kommen dafür – da er die Aufenthaltsorte seiner Geschwister in Syrien angab (AS 31) – nur entferntere infrage. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt, weil er es seit über 18 Monaten unterlässt, ihn bekanntzugeben, und auch seine Rechtsvertretung auf Anfrage des Gerichts keinen bekanntgab. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt auch für die Publikation der EUAA. In der Einvernahme beim BFA gab der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen an, er wisse „selbst alles“ (AS 32). Die Beschwerde bezieht sich auf eine frühere Version des Länderinformationsblattes und zitiert ferner aus einem EUAA-Bericht von 2022 sowie den im März 2021 erschienenen UNHCR-Erwägungen „zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ und weiteren Informationen, z. B. zu Grenzübergängen, von 2022 und 2023, schließlich aus den „Guidelines on International Protection No. 10“ des UNHCR von 2014 (betreffend Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zusammenhang mit dem Wehrdienst). Damit wird den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte. Zutreffend wird im Bescheid aufgezeigt (S. 65), dass der Beschwerdeführer keinem Zugriff der (früheren) Regierung ausgesetzt war und rund fünf Jahre nach Ende seines Aufschubs noch immer nicht einberufen worden wurde. 2.3.2 Dem BFA ist auch darin zuzustimmen (S. 65 f), dass der Beschwerdeführer von keiner Aufforderung an ihn durch kurdische Kräfte berichtete, sich ihnen anzuschließen, sondern lediglich angab, es wäre nun wahrscheinlich, dass man ihn (wie behauptetermaßen 2022 den Bruder) verhaften würde, wenn er sich nicht ihnen anschlösse. 2.3.3 Es ist damit nachvollziehbar, wenn das BFA daraus schließt (S. 66), dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung von privater oder staatlicher Seite glaubhaft gemacht hat und im Fall einer Rückkehr keiner Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Beurteilung der Fluchtgründe der BF und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA sind demnach nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht diesen anschließt. 2.3.4 Auch im Beschwerdeverfahren hat sich keine Änderung ergeben, die befürchten ließe. dass der Beschwerdeführer nun, anders als bisher, im hypothetischen Fall der Rückkehr in die Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr wäre, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. 2.3.5 Die Feststellungen in 1.3.6 bis 1.3.8 ergaben sich aus denen zum Beschwerdeführer und den Länderfeststellungen. Es ist nicht zu verkennen, dass die Lage im Gebiet der AANES weiterhin volatil und von bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Kräften der Übergangsregierung gekennzeichnet ist, allerdings steht es dem Beschwerdeführer als gesundem, alleinstehenden Mann im erwerbsfähigen Alter auch frei, sich zu den Verwandten nach XXXX im nicht-kurdischen Teil XXXX s zu begeben, oder wenn gewünscht auch in eine andere Provinz wie etwa in die Hauptstadt XXXX , um sich fernab von Kampfhandlungen anzusiedeln.2.3.5 Die Feststellungen in 1.3.6 bis 1.3.8 ergaben sich aus denen zum Beschwerdeführer und den Länderfeststellungen. Es ist nicht zu verkennen, dass die Lage im Gebiet der AANES weiterhin volatil und von bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Kräften der Übergangsregierung gekennzeichnet ist, allerdings steht es dem Beschwerdeführer als gesundem, alleinstehenden Mann im erwerbsfähigen Alter auch frei, sich zu den Verwandten nach römisch 40 im nicht-kurdischen Teil römisch 40 s zu begeben, oder wenn gewünscht auch in eine andere Provinz wie etwa in die Hauptstadt römisch 40 , um sich fernab von Kampfhandlungen anzusiedeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren. Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071) 3.1.2 Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers in Form einer Zwangsrekrutierung, sei es zur Syrischen Arabischen Armee oder zu den kurdischen Streitkräften ist nach den Feststellungen nicht zu erwarten, ebenso nicht eine Inhaftierung oder andere Maßnahmen aufgrund einer – mangels Wehrpflicht hypothetischen – Verweigerung oder aus diesem Grund unterstellten oppositionellen Gesinnung, und auch nicht, weil er sich ins Ausland begeben und dort internationalen Schutz beantragt hat. 3.1.3 Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN) Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt.Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt. 3.1.4 Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Eine hypothetische Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion - konkret den Bezirk XXXX ( XXXX ) - wäre ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich, ebenso eine neuerliche Ansiedlung in XXXX oder das Niederlassen in XXXX , XXXX oder sonst im Gebiet der Übergangsregierung.3.1.4 Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Eine hypothetische Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion - konkret den Bezirk römisch 40 ( römisch 40 ) - wäre ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich, ebenso eine neuerliche Ansiedlung in römisch 40 oder das Niederlassen in römisch 40 , römisch 40 oder sonst im Gebiet der Übergangsregierung. 3.1.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN) Was die Möglichkeit des Freikaufs anbelangt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes nicht als Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Status-RL anzusehen, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung“ in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 verweist. (VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rz. 26 [gleichfalls Syrien betreffend])Was die Möglichkeit des Freikaufs anbelangt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes nicht als Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, Status-RL anzusehen, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist. (VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rz. 26 [gleichfalls Syrien betreffend]) Zur festgestellten und auch in der Beschwerde erörterten Möglichkeit, aus dem Nordirak direkt in das kurdisch kontrollierte Gebiet zu reisen, ist ebenso auf die Rechtsprechung zu verweisen. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen. (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043, Rz. 11) 3.1.6 Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. Da den Feststellungen zufolge auch sonst nichts auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung hinweist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.6 Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. Da den Feststellungen zufolge auch sonst nichts auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung hinweist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. (VwGH 01.07.2025, Ra 2025/20/0167, Rz. 8, mwN).3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. (VwGH 01.07.2025, Ra 2025/20/0167, Rz. 8, mwN). 3.2.3 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. (VwGH 01.07.2025, Ra 2025/20/0167, Rz. 9, mwN)3.2.3 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. (VwGH 01.07.2025, Ra 2025/20/0167, Rz. 9, mwN) 3.2.4 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit, zur Familie und zur Ausbildung und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken, zumal dieser den Feststellungen zufolge nicht gezwungen wäre, sich in ein umkämpftes Gebiet zu begeben. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.07.2025, Ra 2025/20/0167, Rz. 10, mwNEine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.07.2025, Ra 2025/20/0167, Rz. 10, mwN 3.2.5 Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben sich das BFA und das Bundesverwaltungsgericht mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Auch den von EUAA herausgegebenen Informationen ist bei der Prüfung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen kann sowie ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, Beachtung zu schenken. (VwGH 23.06.2025, Ra 2024/20/0208, Rz. 15, mwN).3.2.5 Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben sich das BFA und das Bundesverwaltungsgericht mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Auch den von EUAA herausgegebenen Informationen ist bei der Prüfung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Artikel 3, EMRK führen kann sowie ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, Beachtung zu schenken. (VwGH 23.06.2025, Ra 2024/20/0208, Rz. 15, mwN). Die UNHCR-Position von Dezember 2024 „on Returns tot he Syrian Arab Republic“ beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“ Vorliegend ergibt sich aus der ein Jahr später, im vergangenen Monat erschienenen „Country Guidance: Syria“ der EUAA, dass es wie festgestellt in der Provinz XXXX zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht, und in XXXX kein reales Risiko für Zivilisten besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Araber und nicht gezwungen ist, in das (umkämpfte) Kurdengebiet zurückzukehren, sondern sich im Territorium der Übergangsregierung, z. B. in XXXX , ansiedeln kann.Vorliegend ergibt sich aus der ein Jahr später, im vergangenen Monat erschienenen „Country Guidance: Syria“ der EUAA, dass es wie festgestellt in der Provinz römisch 40 zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht, und in römisch 40 kein reales Risiko für Zivilisten besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Araber und nicht gezwungen ist, in das (umkämpfte) Kurdengebiet zurückzukehren, sondern sich im Territorium der Übergangsregierung, z. B. in römisch 40 , ansiedeln kann. Insofern erweist sich die generell gehaltene UNHCR-Empfehlung von vor 13 Monaten bezogen auf einen arbeitsfähigen, alleinstehenden Mann, der wie hier in Syrien aufwuchs, seine Schulbildung absolvierte, Arbeitserfahrung sammelte und der Mehrheitsgruppe arabischer Sunniten angehört, als betreffend die hypothetische Anwesenheit in der Stadt XXXX vor dem Hintergrund der im Vormonat getroffenen Einschätzung der EUAA derzeit nicht schlüssig, da in XXXX keine unsichere Lage zu beobachten ist.Insofern erweist sich die generell gehaltene UNHCR-Empfehlung von vor 13 Monaten bezogen auf einen arbeitsfähigen, alleinstehenden Mann, der wie hier in Syrien aufwuchs, seine Schulbildung absolvierte, Arbeitserfahrung sammelte und der Mehrheitsgruppe arabischer Sunniten angehört, als betreffend die hypothetische Anwesenheit in der Stadt römisch 40 vor dem Hintergrund der im Vormonat getroffenen Einschätzung der EUAA derzeit nicht schlüssig, da in römisch 40 keine unsichere Lage zu beobachten ist. 3.2.6 Die UNHCR-Empfehlung von Dezember 2024 steht damit fallbezogen dem Ergehen einer Entscheidung nicht entgegen. 3.2.7 Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.3.2.7 Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ in drei Fall-konstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ in drei Fall-konstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde ist also auch zum Spruchpunkt III unbegründet und war daher diesen betreffend abzuweisen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde ist also auch zum Spruchpunkt römisch drei unbegründet und war daher diesen betreffend abzuweisen. 3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier): 3.4.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.3.4.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN) 3.4.2 Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.4.2 Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer lebte soweit festgestellt rund zehn Monate in Österreich, wobei der Aufenthalt auf der illegalen Einreise und einem Asylantrag beruhte, der unbegründet war, weshalb sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer ging keiner gemeldeten Arbeit nach, lebte von Grundversorgung und besuchte keine Ausbildung. Er führte kein Familienleben hier, war kein Mitglied eines Vereins, hat weder Freunde genannt noch Empfehlungsschreiben oder eine Einstellungszusage vorgelegt. 3.4.3 Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs und den Großteil des Lebens verbrachte, mehr als 20 Jahre, hat der Beschwerdeführer zudem den Feststellungen zufolge familiäre, kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte, beherrscht die Landessprache und hielt sich jedenfalls noch als erwachsener Mann dort auf. Er kann aufgrund seines Alters sowie seiner Arbeitsfähigkeit und -erfahrung legale Erwerbsmöglichkeiten ergreifen und hat dort Familienangehörige. Ferner hat er im Herkunftsstaat eine Schulbildung absolviert sowie dort und in der Türkei Berufserfahrung gesammelt. Somit wird er im Falle seiner Rückkehr, selbst wenn es sich nicht immer um qualifizierte Arbeit handeln sollte, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Diese Umstände sprechen für eine Rückkehrentscheidung, dazu das öffentliche Interesse da-ran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bereits innerhalb der Beschwerdefrist dem Verfahren entzog und seit über 1,5 Jahren nicht einmal feststeht, ob er sich noch im Bundesgebiet aufhält, nach Syrien zurückgekehrt ist oder in die Niederlande wie geplant bzw. anderswohin gezogen ist. 3.4.4 Es wäre auch eine Benachteiligung jener Fremden, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. 3.4.5 Es liegen keine sonstigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt daher, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.4.5 Es liegen keine sonstigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt daher, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde ist daher auch bezogen auf Spruchpunkt IV unbegründet und war deswegen diesen betreffend abzuweisen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde ist daher auch bezogen auf Spruchpunkt römisch vier unbegründet und war deswegen diesen betreffend abzuweisen. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf): 3.5.1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.3.5.1 Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übereinstimmt und ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 26.01.2024, 2023/18/0493, Rz. 13, mwN)Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Prüfungsmaßstab nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG mit jenem nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 übereinstimmt und ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 26.01.2024, 2023/18/0493, Rz. 13, mwN) 3.5.2 Eine der Abschiebung nach Syrien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben könnte als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. 3.5.3 Die Beschwerde erweist sich daher betreffend diesen Ausspruch ebenfalls als unbegründet, sodass sie auch betreffend Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.3.5.3 Die Beschwerde erweist sich daher betreffend diesen Ausspruch ebenfalls als unbegründet, sodass sie auch betreffend Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): 3.6.1 Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.3.6.1 Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise nach einer Rückkehrentscheidung beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise nach einer Rückkehrentscheidung beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. 3.6.2 Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat damit zu Recht in Spruchpunkt VI die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.3.6.2 Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat damit zu Recht in Spruchpunkt römisch sechs die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. 3.6.3 Die Beschwerde dagegen erweist sich demnach auch zu diesem Spruchpunkt als unbegründet und deshalb abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – da er zum Vorbringen unverändert blieb und der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzog, ohne weiteres zu erstatten – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I419.2294865.1.00