Obsah (12)
§ 28§ 10Art. 133§ 14§ 6§ 56§ 59§ 17Art. 130§ 38§ 32§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2026 GeschäftszahlL501 2312108-1 Spruch, L501 2312108-1/10EL501 2312108-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
§ 10Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al
VG) im Ausmaß von sieben Bezugstagen (Leistungstagen) nachgesehen wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) im Ausmaß von sieben Bezugstagen (Leistungstagen) nachgesehen wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 10Al
VG im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 27.02.2025 verloren hat. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die bP das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Rezeptionistin im Rahmen einer Vorauswahl durch das AMS ohne triftigen Grund vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 27.02.2025 verloren hat. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die bP das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Rezeptionistin im Rahmen einer Vorauswahl durch das AMS ohne triftigen Grund vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP zusammengefasst, dass sie kein Fehlverhalten iSd § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt habe. Es sei ihr erster Vermittlungsvorschlag mit Vorauswahlverfahren gewesen und habe sie ihre Bewerbung unter Anführung der bekanntgegebenen Auftragsnummer an das AMS Vermittlung- und Beratung gesandt. Sie habe lediglich die E-Mail-Adresse der zuständigen Beraterin überlesen, laut Arbeiterkammer dürfte es sich um ein Missverständnis handeln. Die Vermittlung und Beratung sei für Bewerbungen genauso zuständig.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP zusammengefasst, dass sie kein Fehlverhalten iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt habe. Es sei ihr erster Vermittlungsvorschlag mit Vorauswahlverfahren gewesen und habe sie ihre Bewerbung unter Anführung der bekanntgegebenen Auftragsnummer an das AMS Vermittlung- und Beratung gesandt. Sie habe lediglich die E-Mail-Adresse der zuständigen Beraterin überlesen, laut Arbeiterkammer dürfte es sich um ein Missverständnis handeln. Die Vermittlung und Beratung sei für Bewerbungen genauso zuständig. Im Zuge des seitens der belangten Behörde in der Folge durchgeführten Ermittlungsverfahrens erklärte die bP, ihr sei aufgrund der Durchführung einer Vorauswahl durch das AMS der potentielle Dienstgeber nicht bekannt gewesen. Sie sehe bei sich kein Fehlverhalten, da das AMS die Aufgabe habe, die Arbeitslosen zu unterstützen, es daher auch die Bewerbungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen habe. Sie habe auch ihren Einspruch an die „eAMS Vermittlung und Beratung“ gesandt und sofort eine Antwort erhalten; dies widerspreche der Aussage, dass eine Überprüfung von Bewerbungen aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP ihre Bewerbung nicht – wie im Stellenangebot gefordert – der zuständigen Stelle „Service für Unternehmen“ per E-Mail übermittelt habe, sondern diese nur in ihrem eAMS-Konto hochgeladen habe. Betont wurde, dass es der Beraterin vom „Service für Arbeitssuchende“ aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei, jeden Tag die in ihrem Eingangspostkorb landenden, zahlreichen Bewerbungsrückmeldungen zusätzlich zu ihrem täglichen Arbeitspensum auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Im konkreten Fall sei es für die Beraterin zudem nicht offenkundig gewesen, dass sich die bP nicht in der geforderten Art und Weise beworben habe; sie hätte die Bewerbung mit dem Vermittlungsvorschlag abgleichen, sodann beim „Service für Unternehmen“ entsprechende Erkundigungen einholen und die bP im Anschluss zu einer korrekten Bewerbung auffordern müssen. Die mangelnde Einhaltung der geforderten Bewerbungsform sei für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen; die bP hätte als ernsthaft an der Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit interessierte Person die Stellenzuweisung aufmerksam lesen und sich im Anschluss ordnungsgemäß bewerben müssen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP ihre Bewerbung nicht – wie im Stellenangebot gefordert – der zuständigen Stelle „Service für Unternehmen“ per E-Mail übermittelt habe, sondern diese nur in ihrem eAMS-Konto hochgeladen habe. Betont wurde, dass es der Beraterin vom „Service für Arbeitssuchende“ aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei, jeden Tag die in ihrem Eingangspostkorb landenden, zahlreichen Bewerbungsrückmeldungen zusätzlich zu ihrem täglichen Arbeitspensum auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Im konkreten Fall sei es für die Beraterin zudem nicht offenkundig gewesen, dass sich die bP nicht in der geforderten Art und Weise beworben habe; sie hätte die Bewerbung mit dem Vermittlungsvorschlag abgleichen, sodann beim „Service für Unternehmen“ entsprechende Erkundigungen einholen und die bP im Anschluss zu einer korrekten Bewerbung auffordern müssen. Die mangelnde Einhaltung der geforderten Bewerbungsform sei für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen; die bP hätte als ernsthaft an der Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit interessierte Person die Stellenzuweisung aufmerksam lesen und sich im Anschluss ordnungsgemäß bewerben müssen. Mit Schreiben vom 15.04.2025 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führt ergänzend aus, dass sie von ihrer Beraterin nicht über die Möglichkeit und den Ablauf eines Vorauswahlverfahren aufgeklärt worden sei, der Namen des potentiellen Dienstgebers im Stellenangebot nicht aufgeschienen sei und sie aufgrund einer Unachtsamkeit übersehen (überlesen) habe, dass sie ihre Bewerbung an die E-Mail-Adresse sfu.voecklabruck@ams.at hätte senden müssen. Entgegen den Ausführungen des AMS sei es sehr wohl ersichtlich gewesen, dass sie sich nicht ordnungsgemäß beworben habe. Ihre Rückmeldung auf die gegenständlich zugewiesene Stelle via eAMS-Konto sei von ihren zuvor erfolgten Rückmeldungen auf Zuweisungen abgewichen, sie habe etwa sonst angegeben wie sie sich beworben habe, wer ihre Ansprechperson gewesen sei und habe sie nie Unterlagen hochgeladen. Sie habe ihre Bewerbung nicht mit Vorsatz an die falsche Adresse gesandt, auch nicht bedingt vorsätzlich, da dies voraussetze, dass sie die richtige Adresse zu diesem Zeitpunkt hätte wissen müssen. Eine (zumindest bedingt) vorsätzliche Unterlassung könne nur dann angenommen werden, wenn sie die Angaben in der Stellenzuweisung gar nicht gelesen hätte. Dies sei nicht der Fall, sie habe die Stellenzuweisung aufmerksam gelesen, sich in ihrer Bewerbung darauf bezogen, aber schlicht die erwähnte E-Mail-Adresse überlesen. Im Übrigen sei es für ihre Beraterin ein Leichtes gewesen, ihre Bewerbung an die richtige Stelle weiterzuleiten. Am 06.05.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Die bP steht seit dem 03.07.2024 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, seit dem 08.08.2025 im Bezug von Notstandshilfe.römisch zwei.1.1. Die bP steht seit dem 03.07.2024 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, seit dem 08.08.2025 im Bezug von Notstandshilfe. Nach Absolvierung einer Lehre als Hotel- und Gastgewerbeassistentin war sie sowohl im Inland als auch im Ausland in dieser Branche tätig, u.a. als Rezeptionistin. II.1.2. Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurde der bP ein Stellenangebot als Rezeptionistin mit dem Hinweis angeboten, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) im Auftrag dieses Unternehmens die Personalvorauswahl vornehme und die Bewerbung daher direkt dem AMS zu übermitteln sei. Es werde abgeklärt, ob die Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprächen und eine Bewerbung aussichtsreich sei; gegebenenfalls werde die Bewerbung anschließend dem Unternehmen weitergeleitet. Die bP möge sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben bewerben. Über die Rechtsfolge des Anspruchsverlusts im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung
§ 10Al
VG wurde aufgeklärt. Das Schreiben enthält den abschließenden Hinweis, dass Fragen im Wege des eAMS-Kontos bzw. der ServiceLine gestellt werden könnten.römisch zwei.1.2. Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurde der bP ein Stellenangebot als Rezeptionistin mit dem Hinweis angeboten, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) im Auftrag dieses Unternehmens die Personalvorauswahl vornehme und die Bewerbung daher direkt dem AMS zu übermitteln sei. Es werde abgeklärt, ob die Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprächen und eine Bewerbung aussichtsreich sei; gegebenenfalls werde die Bewerbung anschließend dem Unternehmen weitergeleitet. Die bP möge sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben bewerben. Über die Rechtsfolge des Anspruchsverlusts im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung
Paragraph 10, AlVG wurde aufgeklärt. Das Schreiben enthält den abschließenden Hinweis, dass Fragen im Wege des eAMS-Kontos bzw. der ServiceLine gestellt werden könnten. Dem Schreiben angeschlossen war die Stellenausschreibung,
der für die kommende Sommersaison eine Rezeptionistin in Vollzeit mit einem Mindestentgelt von monatlich EUR 1.950,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung gesucht wurde; eine Unterkunft hätte zur Verfügung gestellt werden können. Die Aufgaben/Kompetenzen umfassten laut Stellenausschreibung administrative Bürotätigkeiten, Beschwerdemanagement, Check-in der Gäste, Check-out der Gäste, Erledigung der Hotelkorrespondenz und Gästebetreuung in der Beherbergung. In der Stellenausschreibung wurde zu den Bewerbungsmodalitäten wie folgt ausgeführt: „Bewerbungen finden ausschließlich im Rahmen einer Vorauswahl durchs AMS statt. Kontaktieren Sie bitte unter Angabe der Auftragsnummer: XXXX „Bewerbungen finden ausschließlich im Rahmen einer Vorauswahl durchs AMS statt. Kontaktieren Sie bitte unter Angabe der Auftragsnummer: römisch 40 XXXX , Service für Unternehmen, XXXX , römisch 40 , Service für Unternehmen, römisch 40 , Tel. Nr. XXXX oder via Tel. Nr. römisch 40 oder via e-mail: XXXX e-mail: römisch 40 Bitte um Beachtung zur Bewerbung: > im Mailbetreff die Auftragsnummer " XXXX " anführen> im Mailbetreff die Auftragsnummer " römisch 40 " anführen > Dokumente möglichst im systemübergreifenden ".pdf" Format senden > die Mailgröße sollte max. 3 - 5 MB betragen“ Die bP übermittelte am 20.02.2025 via eAMS-Konto unter Angabe der Auftragsnummer ihre mit 18.02.2025 datierte Bewerbung zum verfahrensgegenständlichen Stellenangebot. Die via eAMS-Konto übermittelte Information der bP landete im täglich abzuarbeitenden Eingangspostkorb ihrer Beraterin beim „Service für Arbeitssuchende“, in welchem täglich zwischen 20 bis 50 Einträge eingehen. Die Beraterin hat nicht nur täglich den Eingangspostkorb zu erledigen, sondern überdies zwischen sechs und zwölf Beratungstermine sowie spontane Vorsprachen und Rückrufe. Die bP übersandte ihre mit 18.02.2025 datierte Bewerbung zum verfahrensgegenständlichen Stellenangebot nicht - wie in der Stellenausschreibung gefordert - per E-Mail an die Adresse sfu.voecklabruck@ams.at und kontaktierte auch nicht fernmündlich - wie gleichfalls in der Stellenausschreibung gefordert - die namentlich genannte Ansprechperson beim „Service für Unternehmen“ unter der angeführten Telefonnummer. Das verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. II.1.
- In den Zeiträumen 22.04.2025 bis 11.05.2025 (Bewerbung erfolgte am 17.03.2025 mit Bewerbungsschreiben vom 06.03.2025) und 19.05.2025 bis 23.07.2025 (Bewerbung erfolgte am 09.05.2025 mit Bewerbungsschreiben vom 07.05.2025) stand die bP in die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnissen, welche beide einvernehmlich endeten.römisch zwei.1.
- In den Zeiträumen 22.04.2025 bis 11.05.2025 (Bewerbung erfolgte am 17.03.2025 mit Bewerbungsschreiben vom 06.03.2025) und 19.05.2025 bis 23.07.2025 (Bewerbung erfolgte am 09.05.2025 mit Bewerbungsschreiben vom 07.05.2025) stand die bP in die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnissen, welche beide einvernehmlich endeten. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Daten der Beschäftigungen der bP sowie ihrer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem ebenfalls im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf sowie einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten aktuellen Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Ausbildung sowie den beruflichen Erfahrungen der bP sind ihrem - im Verwaltungsakt erliegenden - eigenhändig verfassten Lebenslauf entnehmen. Die bP bestreitet nicht, dass sie sich nicht in der wie im Schreiben vom 17.02.2025 bzw. der beigefügten Stellenausschreibung geforderten Art und Weise beworben hat. Das angebotene Beschäftigungsverhältnis ist unzweifelhaft nicht zustande gekommen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. 2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, […]
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; [...]Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; [...] Diese Bestimmungen sind
§ 38Al
VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind
Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).römisch zwei.3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.4.
§ 32Abs. 2 Z. 5 und Abs. 5 AMSG i
Vm § 4 Abs. 1 Z. 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG (vgl. VwGH 24.7.2013, 2011/08/0209, mwN) Es entspricht dem folgend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines - vom AMS durchgeführten - Vorauswahlverfahrens nach §§ 9 und 10 AlVG grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen ist wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008).römisch zwei.3.4.
Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, AMSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG vergleiche VwGH 24.7.2013, 2011/08/0209, mwN) Es entspricht dem folgend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines - vom AMS durchgeführten - Vorauswahlverfahrens nach Paragraphen 9 und 10 AlVG grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen ist wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008). Verfahrensgegenständlich enthielt das Stellenangebot, auf das sich die bP im Rahmen der Vorauswahl durch das AMS zu bewerben hatte, nicht den Namen des potentiellen Arbeitgebers. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber bereits in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2005, 2004/08/0237, mit Bezug auf ein Vorauswahlverfahren ausgeführt hat, umfasst die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, jeden Schritt, der zu Erlangung einer Arbeitsstelle führt. Daher ist eine arbeitslose Person im Zuge eines vom AMS durchgeführten Vorauswahlverfahrens jedenfalls zum ersten Schritt im Auswahlprozess, nämlich nach Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung an das AMS selbst dann verpflichtet, wenn in der Stellenbeschreibung (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers und der Arbeitsort nicht genannt wurden (vgl. VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176).Verfahrensgegenständlich enthielt das Stellenangebot, auf das sich die bP im Rahmen der Vorauswahl durch das AMS zu bewerben hatte, nicht den Namen des potentiellen Arbeitgebers. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber bereits in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2005, 2004/08/0237, mit Bezug auf ein Vorauswahlverfahren ausgeführt hat, umfasst die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, jeden Schritt, der zu Erlangung einer Arbeitsstelle führt. Daher ist eine arbeitslose Person im Zuge eines vom AMS durchgeführten Vorauswahlverfahrens jedenfalls zum ersten Schritt im Auswahlprozess, nämlich nach Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung an das AMS selbst dann verpflichtet, wenn in der Stellenbeschreibung (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers und der Arbeitsort nicht genannt wurden vergleiche VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person nämlich zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinn der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 16.11.2011, 2008/08/0240)Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person nämlich zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinn der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 16.11.2011, 2008/08/0240) Die bP war daher trotz nicht erfolgter Namhaftmachung des potentiellen Dienstgebers in dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot verpflichtet, sich zu bewerben. II.3.
- Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Rezeptionistin aufgrund der Nichteinhaltung der ihr im Stellenangebot aufgetragene Form der Bewerbung vereitelt hat. Es ist unbestritten, dass weder eine Bewerbung per E-Mail an die im Stellenangebot angegebene Adresse noch eine Bewerbung durch fernmündliche Kontaktaufnahme mit der namentlich genannten Ansprechperson beim „Service für Unternehmen“ unter der angeführten Telefonnummer erfolgt ist. Da die bP die im Stellenangebot vorgeschriebene Form der Bewerbung nicht eingehalten hat, erreichte ihr Schreiben auch nicht die für die Vorauswahl zuständige Stelle, nämlich das „Service für Unternehmen“, sondern ging bei einer für die Vorauswahl unzuständigen Stelle ein; es landete im Eingangspostkorb ihrer Beraterin beim „Service für Arbeitssuchende.“römisch zwei.3.
- Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Rezeptionistin aufgrund der Nichteinhaltung der ihr im Stellenangebot aufgetragene Form der Bewerbung vereitelt hat. Es ist unbestritten, dass weder eine Bewerbung per E-Mail an die im Stellenangebot angegebene Adresse noch eine Bewerbung durch fernmündliche Kontaktaufnahme mit der namentlich genannten Ansprechperson beim „Service für Unternehmen“ unter der angeführten Telefonnummer erfolgt ist. Da die bP die im Stellenangebot vorgeschriebene Form der Bewerbung nicht eingehalten hat, erreichte ihr Schreiben auch nicht die für die Vorauswahl zuständige Stelle, nämlich das „Service für Unternehmen“, sondern ging bei einer für die Vorauswahl unzuständigen Stelle ein; es landete im Eingangspostkorb ihrer Beraterin beim „Service für Arbeitssuchende.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG bereits darin erkannt, dass eine arbeitslose Person die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten hat (vgl. VwGH vom 18.6.2014, 2012/08/0187; VwGH 20.10.1999, 99/08/0136). Wenn die bP nun versucht, der Wertung ihres Bewerbungsverhaltens als Vereitelung im Sinne dieser Judikatur zu entgehen, so übersieht sie, dass die im Stellenangebot ausdrücklich formulierte Aufforderung, sich auf eine bestimmte Art und Weise bei einer dezidiert genannten Stelle zu bewerben, durch betriebliche Erfordernisse bedingt war. Zuständig für die Durchführung des Vorauswahlverfahrens war das „Service für Unternehmen“ und nicht das „Service für Arbeitssuchende“ und sollte gerade durch die genau formulierte Bewerbungsmodalität die Kontaktaufnahme mit der das Verfahren abwickelnden Stelle bzw. das zielgerichtete Einlangen der Bewerbungen sichergestellt werden. Wie von der belangten Behörde anschaulich dargestellt, ist es entgegen der Meinung der bP für Berater des „Service für Arbeitssuchende“ aufgrund des von ihnen täglich zu absolvierenden Arbeitspensums eben kein „Leichtes“ im eAMS-Konto hochgeladene Bewerbungen auf ihre korrekte Adressierung und Übermittlung hin zu kontrollieren. Zu betonen ist überdies, dass die korrekte Übermittlung von Bewerbungen zu den Obliegenheiten des Arbeitslosen gehört und nicht auf die Berater beim „Service für Arbeitssuchende“ überwälzt werden kann. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die von der bP angesprochene Reaktion der Betreuerin auf ihren „Einspruch“ (gemeint wohl „Beschwerde“) gerade eben einen Teil des besagten täglichen Arbeitspensums darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG bereits darin erkannt, dass eine arbeitslose Person die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten hat vergleiche VwGH vom 18.6.2014, 2012/08/0187; VwGH 20.10.1999, 99/08/0136). Wenn die bP nun versucht, der Wertung ihres Bewerbungsverhaltens als Vereitelung im Sinne dieser Judikatur zu entgehen, so übersieht sie, dass die im Stellenangebot ausdrücklich formulierte Aufforderung, sich auf eine bestimmte Art und Weise bei einer dezidiert genannten Stelle zu bewerben, durch betriebliche Erfordernisse bedingt war. Zuständig für die Durchführung des Vorauswahlverfahrens war das „Service für Unternehmen“ und nicht das „Service für Arbeitssuchende“ und sollte gerade durch die genau formulierte Bewerbungsmodalität die Kontaktaufnahme mit der das Verfahren abwickelnden Stelle bzw. das zielgerichtete Einlangen der Bewerbungen sichergestellt werden. Wie von der belangten Behörde anschaulich dargestellt, ist es entgegen der Meinung der bP für Berater des „Service für Arbeitssuchende“ aufgrund des von ihnen täglich zu absolvierenden Arbeitspensums eben kein „Leichtes“ im eAMS-Konto hochgeladene Bewerbungen auf ihre korrekte Adressierung und Übermittlung hin zu kontrollieren. Zu betonen ist überdies, dass die korrekte Übermittlung von Bewerbungen zu den Obliegenheiten des Arbeitslosen gehört und nicht auf die Berater beim „Service für Arbeitssuchende“ überwälzt werden kann. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die von der bP angesprochene Reaktion der Betreuerin auf ihren „Einspruch“ (gemeint wohl „Beschwerde“) gerade eben einen Teil des besagten täglichen Arbeitspensums darstellt. Das beschriebene Verhalten der bP – sich nicht auf die im Stellenangebot geforderte Art und Weise zu bewerben – war zweifelsfrei kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184, mwN). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden (vgl. VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005), wovon gegenständlich zweifelsfrei ausgegangen werden muss.Das beschriebene Verhalten der bP – sich nicht auf die im Stellenangebot geforderte Art und Weise zu bewerben – war zweifelsfrei kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184, mwN). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden vergleiche VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005), wovon gegenständlich zweifelsfrei ausgegangen werden muss. Es liegt sohin eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vor, zumal objektiv die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert wurden. Es liegt sohin eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor, zumal objektiv die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert wurden. Die bP bringt schließlich vor, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Ihr sei erstmalig ein Stellenangebot übermittelt worden, bei dem das AMS die Vorauswahl übernommen habe, und habe sie sich „damit möglicherweise nicht ausgekannt“ (vgl. Vorlageantrag). Sie habe die Stellenzuweisung aufmerksam gelesen, aber aufgrund einer Unachtsamkeit die erwähnte E-Mail-Adresse überlesen (vgl. Beschwerde letzte Seite, erster Absatz sowie vgl. Vorlageantrag).Die bP bringt schließlich vor, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Ihr sei erstmalig ein Stellenangebot übermittelt worden, bei dem das AMS die Vorauswahl übernommen habe, und habe sie sich „damit möglicherweise nicht ausgekannt“ vergleiche Vorlageantrag). Sie habe die Stellenzuweisung aufmerksam gelesen, aber aufgrund einer Unachtsamkeit die erwähnte E-Mail-Adresse überlesen vergleiche Beschwerde letzte Seite, erster Absatz sowie vergleiche Vorlageantrag). Die bP übersieht, dass sie nicht nur die E-Mail Adresse „überlesen“ hat, sondern auch den Namen der Ansprechperson von dem für die Vorauswahl zuständigen „Service für Unternehmen“ samt deren Telefonnummer. Zu betonen ist, dass der Name der Ansprechperson für die Bewerbung sich vom Namen der Beraterin der bP deutlich unterscheidet, der bP sohin die Abweichung in der Zuständigkeit auffallen hätte müssen. Die bP hat es aber unterlassen, diesbezüglich nachzufragen und einfach die ihr bekannte Form der Kommunikation mit dem AMS gewählt. Sollte sich die bP zudem beim Bewerbungsvorgang nicht ausgekannt haben, so wäre es an ihr gelegen, die Ansprechperson – so wie im Stellenangebot beschrieben – telefonisch zu kontaktieren und entsprechende Informationen zu erfragen. Dies hat sie jedoch unterlassen und einfach die ihr bekannte Form der Kommunikation mit dem AMS gewählt. Überlesen hat die bP aber auch die Aufforderung im Anschreiben vom 17.02.2025, sich so zu bewerben wie im Inserat beschrieben, zumal das von der bP vorgenommene Hochladen der Bewerbung im eAMS-Konto nicht als Variante im Stellenangebot offeriert wurde und sich die bP folglich im Falle des Lesens dieser Aufforderung hätte fragen müssen, welche Bewerbungsmodalität im Stellenangebot konkret gefordert wird und dementsprechend das Stellenanbot durchforstet; in diesem Falle wäre sie auf die E-Mail Adresse gestoßen bzw. auf die Möglichkeit einer Bewerbung durch fernmündliche Kontaktaufnahme mit der namentlich genannten Ansprechperson. Dies hat sie jedoch unterlassen und einfach die ihr bekannte Form der Kommunikation mit dem AMS gewählt. Wenn die bP schließlich als Nachweis für ein aufmerksames Lesen des Stellenangebots im Vorlageantrag darauf verweist, dass sie sich dezidiert als Rezeptionistin beworben, die Auftragsnummer sowie Vorerfahrungen angeführt habe, so ist zu betonen, dass diese Punkte das absolute Mindestmaß einer Bewerbung darstellen; die bP ist in ihrer Bewerbung nicht einmal konkret auf das Aufgabenfeld der angebotenen Stelle eingegangen oder hat einen direkten Bezug zu ihrer bisherigen Berufserfahrung hergestellt. Die bP hat folglich das Anschreiben der belangten Behörde vom 17.02.2025 samt Stellenangebot nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gelesen bzw. es unterlassen, das Bewerbungsprozedere bei der angegebenen Telefonnummer oder auch über die ServiceLine abzuklären und hierdurch billigend in Kauf genommen, dass ihre Bewerbung nicht bzw. nicht rechtzeitig bei der zuständigen Stelle einlangt und folglich nicht zu Stande kommen kann. Es liegt sohin bedingte Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der belangten Behörde kann folglich vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitelung nach § 10 AlVG ausging.Der belangten Behörde kann folglich vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG ausging. II.3.
- Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen ist (vgl. VwGH vom 01.
- 2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnene und sodann konsequent weiterverfolgte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)römisch zwei.3.
- Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen ist vergleiche VwGH vom 01.
- 2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnene und sodann konsequent weiterverfolgte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) Die bP nahm am Ende, jedoch noch innerhalb der Frist nach § 10 Abs. 1 AlVG (iSv VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136), konkret am 22.04.2025, eine Beschäftigung auf. Sie hat damit zwar noch innerhalb der Sperrfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, von einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme ist indes nicht auszugehen, zumal diese Beschäftigung nur knappe drei Wochen andauerte, sie einvernehmlich gelöst wurde und die bP anschließend erneut im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand. Der Verlust des Anspruches nach § 10 Abs. 1 AlVG ist sohin bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände nach Abs. 3 leg. cit. im Ausmaß von sieben
(7)Tagen nachzusehen. Die bP nahm am Ende, jedoch noch innerhalb der Frist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (iSv VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136), konkret am 22.04.2025, eine Beschäftigung auf. Sie hat damit zwar noch innerhalb der Sperrfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, von einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme ist indes nicht auszugehen, zumal diese Beschäftigung nur knappe drei Wochen andauerte, sie einvernehmlich gelöst wurde und die bP anschließend erneut im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand. Der Verlust des Anspruches nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist sohin bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände nach Absatz 3, leg. cit. im Ausmaß von sieben
(7)Tagen nachzusehen. Betreffend das von der bP am 19.05.2025 angetretene Dienstverhältnis ist festzuhalten, dass dieses nicht nur außerhalb der Ausschlussfrist liegt, sondern es auch an den von der Judikatur in diesem Zusammenhang geforderten ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen der bP mangelt. So erfolgte die Bewerbung erst am 09.05.2025 mit Bewerbungsschreiben vom 07.05.
- Es kann daher nicht vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gesprochen werden, der die Erteilung einer Nachsicht rechtfertigen würde.Betreffend das von der bP am 19.05.2025 angetretene Dienstverhältnis ist festzuhalten, dass dieses nicht nur außerhalb der Ausschlussfrist liegt, sondern es auch an den von der Judikatur in diesem Zusammenhang geforderten ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen der bP mangelt. So erfolgte die Bewerbung erst am 09.05.2025 mit Bewerbungsschreiben vom 07.05.
- Es kann daher nicht vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gesprochen werden, der die Erteilung einer Nachsicht rechtfertigen würde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 9.7.2019, Ra 2019/08/0101; 26.9.2019, Ra 2019/08/0134). Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen – wie gegenständlich - nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062).Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 9.7.2019, Ra 2019/08/0101; 26.9.2019, Ra 2019/08/0134). Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen – wie gegenständlich - nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht vergleiche VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L501.2312108.1.00