GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum, für den kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht, wie folgt lautet: 04.03.2025 bis 01.04.2025.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum, für den kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht, wie folgt lautet: 04.03.2025 bis 01.04.2025. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“)
VG im Zeitraum 04.03.2025 bis 02.04.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.03.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 03.04.2025 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“)
Paragraph 49, AlVG im Zeitraum 04.03.2025 bis 02.04.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.03.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 03.04.2025 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. In ihrer firstgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass sie aufgrund ihrer der belangten Behörden bekannten Krankheiten, Tinnitus und grüner Star, psychisch sehr angeschlagen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP den ihr mit Schreiben vom 28.02.2025 nachweislich für den 04.03.2025 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe, sondern erst wieder am 03.04.2025 bei der belangten Behörde persönlich vorstellig geworden sei. An diesem Tag habe sie im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme ebenso ein Übersehen des Termins vorgebracht wie in ihrem Schreiben an die Ombudsstelle des AMS vom 07.04.2025, in welchem sie zudem angegeben habe, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden und bald in Pension gehen zu können, weshalb sie um Kulanz bitte. Die Ombudsstelle habe daraufhin die bP über die Möglichkeit der Vorlage einer, die Kontrollmeldesäumnis entschuldigenden ärztlichen Bestätigung informiert. Die bP sei diesem Hinweis in ihrem Schreiben vom 08.04.2025 dahingehend begegnet, dass sie seit 10 Jahren unter einem Tinnitus leide, dies belaste sie psychisch sehr, weshalb sie auch seit über 15 Jahren versuche, die Invaliditätsrente zu bekommen; aber da müsse man ja schon auf allen Vieren daherkommen, dass einem die genehmigt werde. Seitens der Ombudsstelle sei der bP in der Folge mitgeteilt worden, dass das AMS an die seitens der PVA festgestellte Arbeitsfähigkeit gebunden sei und daher dem gesetzlichen Auftrag, die bP in den Arbeitsmarkt zu integrieren, nachzukommen habe. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass die bP keinen triften Grund im Sinne des § 49 AlVG vorgebracht habe und es keine Möglichkeit für eine Kulanz gebe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP den ihr mit Schreiben vom 28.02.2025 nachweislich für den 04.03.2025 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe, sondern erst wieder am 03.04.2025 bei der belangten Behörde persönlich vorstellig geworden sei. An diesem Tag habe sie im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme ebenso ein Übersehen des Termins vorgebracht wie in ihrem Schreiben an die Ombudsstelle des AMS vom 07.04.2025, in welchem sie zudem angegeben habe, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden und bald in Pension gehen zu können, weshalb sie um Kulanz bitte. Die Ombudsstelle habe daraufhin die bP über die Möglichkeit der Vorlage einer, die Kontrollmeldesäumnis entschuldigenden ärztlichen Bestätigung informiert. Die bP sei diesem Hinweis in ihrem Schreiben vom 08.04.2025 dahingehend begegnet, dass sie seit 10 Jahren unter einem Tinnitus leide, dies belaste sie psychisch sehr, weshalb sie auch seit über 15 Jahren versuche, die Invaliditätsrente zu bekommen; aber da müsse man ja schon auf allen Vieren daherkommen, dass einem die genehmigt werde. Seitens der Ombudsstelle sei der bP in der Folge mitgeteilt worden, dass das AMS an die seitens der PVA festgestellte Arbeitsfähigkeit gebunden sei und daher dem gesetzlichen Auftrag, die bP in den Arbeitsmarkt zu integrieren, nachzukommen habe. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass die bP keinen triften Grund im Sinne des Paragraph 49, AlVG vorgebracht habe und es keine Möglichkeit für eine Kulanz gebe. Mit Schreiben vom 21.05.2025 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchen sie im Wesentlichen wie in ihrer Beschwerde vorbrachte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
VG verpflichtet ist, diesen Termin wahrzunehmen und sie im Falle ihres Nichterscheinens ohne triftigen Grund ab diesem Tag keine Notstandshilfe bis zu dem Tag erhält, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet und den Fortbezug ihres Anspruches geltend macht.Im Anhang dieser Nachricht befand sich ein Schreiben (mit dem Dateinamen „Kontrollmeldetermin.pdf“), worin der bP ein Kontrollmeldetermin für den 04.03.2025 um 08:15 Uhr vorgeschrieben wurde. In dem Schreiben wurde die bP ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie
Paragraph 49, AlVG verpflichtet ist, diesen Termin wahrzunehmen und sie im Falle ihres Nichterscheinens ohne triftigen Grund ab diesem Tag keine Notstandshilfe bis zu dem Tag erhält, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet und den Fortbezug ihres Anspruches geltend macht. Die Nachricht wurde von der bP am 28.02.2025 um 11:21 Uhr im eAMS-Konto empfangen und am 24.03.2025 um 07:35 Uhr gelesen. Die bP nahm den Kontrollmeldetermin am 04.03.2025 nicht wahr. II.1.3. Mit Schreiben vom 18.03.2025 teilte die belangte Behörde der bP via eAMS
VG mit, dass ihr Leistungsbezug ab 04.03.2025 aufgrund Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins eingestellt worden sei und eine Weitergewährung erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen könne. Eine E-Mail, ein Anruf oder eine Mitteilung über Ihr eAMS-Konto reiche als Wiedermeldung für eine Weitergewährung der Leistung nicht aus. Die bP werde daher ersucht, unverzüglich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Das Schreiben enthielt zudem folgenden Hinweis: „ACHTUNG: Das Versäumen einer Kontrollmeldung kann für Sie schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Liegt kein triftiger Grund für das Kontrollmeldeversäumnis vor und erfolgt Ihre persönliche Wiedermeldung innerhalb von 62 Tagen ab dem Kontrollmeldeversäumnis, verkürzt sich die Ihnen zuerkannte Bezugsdauer um die Anzahl der Tage zwischen versäumter Kontrollmeldung und der Wiedermeldung.“römisch zwei.1.3. Mit Schreiben vom 18.03.2025 teilte die belangte Behörde der bP via eAMS
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG mit, dass ihr Leistungsbezug ab 04.03.2025 aufgrund Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins eingestellt worden sei und eine Weitergewährung erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen könne. Eine E-Mail, ein Anruf oder eine Mitteilung über Ihr eAMS-Konto reiche als Wiedermeldung für eine Weitergewährung der Leistung nicht aus. Die bP werde daher ersucht, unverzüglich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Das Schreiben enthielt zudem folgenden Hinweis: „ACHTUNG: Das Versäumen einer Kontrollmeldung kann für Sie schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Liegt kein triftiger Grund für das Kontrollmeldeversäumnis vor und erfolgt Ihre persönliche Wiedermeldung innerhalb von 62 Tagen ab dem Kontrollmeldeversäumnis, verkürzt sich die Ihnen zuerkannte Bezugsdauer um die Anzahl der Tage zwischen versäumter Kontrollmeldung und der Wiedermeldung.“ Diese Mitteilung über die Bezugseinstellung vom 18.03.2025 wurde von der bP in ihrem eAMS-Konto am 19.03.2025 empfangen und gelesen. Am 24.03.2025 teilte die bP via eAMS der belangten Behörde mit, dass sie glaube, sie habe irgendwie was vergessen und schilderte ihre Arztbesuche. Mit Schreiben vom 24.03.2024 wurde seitens der belangten Behörde erneut via eAMS über die Einstellung des Leistungsbezuges seit 04.03.2025 aufgrund der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins sowie die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache informiert. Dieses Schreiben wurde von der bP in ihrem eAMS-Konto am 24.03.2025 empfangen und am 31.03.2025 gelesen. In der Folge teilte die bP via eAMS mit, sie habe noch Arzttermine, sei heute krankgeschrieben worden, entschuldigte sich, den Termin versäumt zu haben und fragte, ob sie das Geld trotzdem erhalte. Die belangte Behörde informierte die bP hierauf mit Schreiben vom 01.04.2025 erneut via eAMS über die Einstellung des Leistungsbezuges seit 04.03.2025 aufgrund der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins sowie die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache. II.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
den Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu einer regelmäßigen Kontrolle ihres eAMS-Kontos unter Beachtung der einlangenden Nachrichten des AMS und Vornahme der daraus resultierenden Veranlassungen verpflichtet. Zu betonen ist, dass die bP über ein Jahrzehnt im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gestanden ist, sie folglich ihre Verpflichtungen kannte und über Erfahrung im Kontakt mit der belangten Behörde bzw. der Handhabung des eAMS verfügte. Die bP hatte sohin im Sinne der Judikatur nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Verpflichtung sich von dem Kontrollmeldetermin rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kontrollmeldetermin der bP entsprechend der Bestimmungen des § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 AlVG ordnungsgemäß vorgeschriebenen worden ist.Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kontrollmeldetermin der bP entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, AlVG ordnungsgemäß vorgeschriebenen worden ist. Die für den Fall der Nichteinhaltung eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins vorgesehene Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann.Die für den Fall der Nichteinhaltung eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins vorgesehene Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Die bP meinte diesbezüglich, den Termin übersehen zu haben bzw. aufgrund ihrer der belangten Behörde ohnedies bekannten Krankheiten psychisch angeschlagen zu sein, ohne allerdings auch nur im Ansatz darzulegen, inwiefern sie durch diese Erkrankungen an der Kenntnisnahme und Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins gehindert gewesen wäre. Der im Verwaltungsakt einliegenden Kommunikation zwischen der belangten Behörde und der bP ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sie diverse Arztbesuche absolviert hat, ihre Erkrankungen der belangten Behörde bekannt sind und ihr trotz ihrer Erkrankungen die Invaliditätspension nicht zugesprochen worden ist. In Anbetracht dieses Vorbringens ist aber jedenfalls Arbeitsfähigkeit zu konstatieren und ist nicht zu erkennen, inwiefern ihre bereits seit längerer Zeit bestehenden – von der zuständigen Behörde als für die Gewährung einer Invaliditätspension als nicht ausreichend angesehenen – Erkrankungen sie an der Kenntnisnahme und Wahrnehmung des Kontrollmeldetermin gehindert hätten bzw. dass sie nicht entsprechende organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung der Säumnis hätte treffen können. Auch das unter Pkt. II.1.
VG versäumt und lag kein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Der diesbezüglich von der belangten Behörde festgestellte Zeitraum war – wie von ihr selbst im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt - im Hinblick auf die unter Pkt. II.3.3. dargelegte Rechtsprechung auf den 01.04.2025 zu verkürzen.Die bP hat folglich den ihr ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin
Paragraph 49, Absatz eins, AlVG versäumt und lag kein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Der diesbezüglich von der belangten Behörde festgestellte Zeitraum war – wie von ihr selbst im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt - im Hinblick auf die unter Pkt. römisch zwei.3.3. dargelegte Rechtsprechung auf den 01.04.2025 zu verkürzen. Die bP sohin den Anspruch auf Notstandshilfe vom 04.03.2025 (Tag der versäumten Kontrollmeldung) bis zum 01.04.2025 (letzter Tag vor der Wiedermeldung) verloren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 9.7.2019, Ra 2019/08/0101; 26.9.2019, Ra 2019/08/0134). Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen – wie gegenständlich - nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062).Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 9.7.2019, Ra 2019/08/0101; 26.9.2019, Ra 2019/08/0134). Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen – wie gegenständlich - nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht vergleiche VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L501.2314661.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.