RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2026 GeschäftszahlL511 2290709-2 Spruch, L511 2290709-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a S
mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 182, Bauern-Sozialversicherungsgesetz [BSVG] und Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des
mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 22.07.2025, Ra2022/17/0174 mwN). 3.
- Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde).3.
- Gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde). Gemäß § 8
sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8,
sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können nach Art. 132 Abs. 1 B-VG nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem VwG geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra2019/10/0070 mwN; sowie Hengstschläger/Leeb,
§7Vw
GVG Rz20 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können nach Artikel 132, Absatz eins, B-VG nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem VwG geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen vergleiche VwGH 30.09.2020, Ra2019/10/0070 mwN; sowie Hengstschläger/Leeb,
§7Vw
GVG Rz20 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Die Frage der Parteistellung gem. § 8
ist nach der Judikatur ausgehend von bzw. aus der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts zu beurteilen. […] Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (vgl. Hengstschläger/Leeb,
§8Rz4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).Die Frage der Parteistellung gem.
Paragraph 8,
ist nach der Judikatur ausgehend von bzw. aus der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts zu beurteilen. […] Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann vergleiche Hengstschläger/Leeb,
§8Rz4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
3.
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der SVS vom 26.03.2024 wurde (ausschließlich) die Sozialversicherungspflicht von XXXX in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern festgestellt. Der Bescheid ist auch an XXXX adressiert und wurde ihr persönlich zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Verein XXXX , eingebracht (siehe dazu die Feststellungen und Beweiswürdigung).3.
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der SVS vom 26.03.2024 wurde (ausschließlich) die Sozialversicherungspflicht von römisch 40 in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern festgestellt. Der Bescheid ist auch an römisch 40 adressiert und wurde ihr persönlich zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Verein römisch 40 , eingebracht (siehe dazu die Feststellungen und Beweiswürdigung). Der Verein ist jedoch weder Adressat des Bescheides, noch kommt dem Verein eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren nach dem BSVG zu. Das BSVG regelt ausschließlich die Sozialversicherung (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) von im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen und ihrer mittätigen Angehörigen sowie die Krankenversicherung der Pensionsbezieher nach dem BSVG (§ 1 BSVG). Auch die Beitragsleistungen sind nur von den Pflichtversicherten (und dem Bund) aufzubringen (§ 22 BSVG). Aus der Feststellung der Pflichtversicherung von SB erwachsen dem Verein somit weder Rechte noch Pflichten, so dass durch die Pflichtversicherung von SB nicht in die Rechtssphäre des Vereins eingegriffen wird. Das BSVG regelt ausschließlich die Sozialversicherung (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) von im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen und ihrer mittätigen Angehörigen sowie die Krankenversicherung der Pensionsbezieher nach dem BSVG (Paragraph eins, BSVG). Auch die Beitragsleistungen sind nur von den Pflichtversicherten (und dem Bund) aufzubringen (Paragraph 22, BSVG). Aus der Feststellung der Pflichtversicherung von SB erwachsen dem Verein somit weder Rechte noch Pflichten, so dass durch die Pflichtversicherung von SB nicht in die Rechtssphäre des Vereins eingegriffen wird. Dem Verein kommt daher mangels Parteistellung auch keine Beschwerdelegitimation zu. 3.
- Da im gegenständlichen Fall – wie bereits ausgeführt – auch eindeutig klar ist, dass das Rechtsmittel dem Verein zuzurechnen ist, waren weder weitere Ermittlungen iSd § 37
noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3
durchzuführen (vgl. dazu VwGH 08.08.2023, Ra2021/05/0226 mwN), sondern die Beschwerde ohne weiteres Verfahren mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen (vgl. für viele VwGH 23.07.2024, Ra2024/02/0157 mwN).3.4. Da im gegenständlichen Fall – wie bereits ausgeführt – auch eindeutig klar ist, dass das Rechtsmittel dem Verein zuzurechnen ist, waren weder weitere Ermittlungen iSd Paragraph 37,
noch ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3,
durchzuführen vergleiche dazu VwGH 08.08.2023, Ra2021/05/0226 mwN), sondern die Beschwerde ohne weiteres Verfahren mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen vergleiche für viele VwGH 23.07.2024, Ra2024/02/0157 mwN). 3.
- Die SVS hat jedoch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde nicht zurückgewiesen, sondern eine meritorische Entscheidung erlassen. In Fällen, in denen die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen, sondern eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro2020/05/0018 mwN).In Fällen, in denen die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen, sondern eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche VwGH 24.02.2022, Ro2020/05/0018 mwN). Die Beschwerde des Vereins ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwerdelegitimation VwGH 30.09.2020, Ra2019/10/0070 mwN; zur sofortigen Zurückweisung ohne weiteres Ermittlungs- oder Verbesserungsverfahren insbesondere VwGH 08.08.2023, Ra2021/05/0226 und VwGH 23.07.2024, Ra2024/02/0157 jeweils mwN; zur Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht trotz Vorliegens einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung VwGH 24.02.2022, Ro2020/05/0018 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L511.2290709.2.00