RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2026 GeschäftszahlL525 2311160-2 Spruch, L525 2311160-2/4E L525 2311165-2/4E L525 2311164-2/4E L525 2311161-2/4E L525 2311166-2/4E
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind miteinander verheiratet und die Beschwerdeführer 3 bis 6 sind die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer 1 und 2 stellten für sich und ihre Kinder am 22.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom jeweils 20.03.2025 bzw. 17.03.2025 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das BFA erklärte die Abschiebung in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt V.) und erteilte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte keine asylrelevanten Ausreisegründe glaubhaft gemacht. Die Verfahren wurden als Familienverfahren geführt. Mit Bescheiden vom jeweils 20.03.2025 bzw. 17.03.2025 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA erklärte die Abschiebung in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.) und erteilte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte keine asylrelevanten Ausreisegründe glaubhaft gemacht. Die Verfahren wurden als Familienverfahren geführt. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden mit hg. Erkenntnissen vom jeweils 15.12.2025, Zl.en L531 2311160-1/18E, L531 2311165-1/17E, L531 2311164-1/7E, L530 2311161-1/17E, L531 2311166-1/6E, L531 2311162-1/6E als unbegründet abwies. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Vielmehr stellten die Beschwerdeführer bereits am 19.12.2025 den gegenständlichen, zweiten Asylantrag und wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 am gleichen Tag einer Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 wurden am 07.01.2026 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Sie hätten neue Gründe, ihre Eltern würden nunmehr von ihrer behaupteten Konversion zum Christentum wissen. Der Vater des Beschwerdeführers 1 hätte damit gedroht, dass er die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr umbringen würde, da sie zum Christentum konvertiert seien. Mit den nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheiden vom 21.01.2026 hob das BFA gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz gegenüber den Beschwerdeführern auf. Begründend führte das BFA – soweit von Bedeutung – aus, die Beschwerdeführer hätten keine neuen Fluchtgründe glaubhaft gemacht, sondern sich ausschließlich auf jenes Vorbringen bezogen, welches bereits im ersten Rechtsgang erstattet wurde und für nicht glaubhaft befunden wurde. Mit den nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheiden vom 21.01.2026 hob das BFA gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz gegenüber den Beschwerdeführern auf. Begründend führte das BFA – soweit von Bedeutung – aus, die Beschwerdeführer hätten keine neuen Fluchtgründe glaubhaft gemacht, sondern sich ausschließlich auf jenes Vorbringen bezogen, welches bereits im ersten Rechtsgang erstattet wurde und für nicht glaubhaft befunden wurde. Das BFA übergab die schriftlichen Ausfertigungen der verkündeten Bescheide an die Beschwerdeführer 1 und 2, die die Übernahme mit ihrer Unterschrift bestätigten. Für die minderjährigen Beschwerdeführer übernahm der Beschwerdeführer 1 die Bescheidausfertigungen. Das Bundesamt legte die Akten des Verfahrens vor, das Einlangen wurde mit Mail vom 26.01.2026 seitens der Gerichtsabteilung L525 bestätigt. Am gleichen Tag brachten die Beschwerdeführer über ihre Vertretung eine Stellungnahme ein und beantragte die angefochtenen Bescheide zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer brachten im ersten Verfahren zunächst allgemein vor, sie seien als kurdische Minderheit in der Türkei diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse gesehen. Sie könnten ihre eigene Sprache nicht sprechen, damit die Kinder eine Chance auf Bildung hätten, seien sie nach Österreich gekommen. Auf die Frage, was Sie im Falle der Rückkehr fürchten würden, antworteten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 unisono im Zuge der Erstbefragung mit "nichts". Im Zuge der Beschwerdeerhebung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie würden sich zu keiner Religion bekennen und seien vom Islam abgefallen, was alleine schon zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Bereits im Zuge der Einvernahme vor dem BFA hätten die Beschwerdeführer vorgebracht den islamischen Glauben nicht mehr auszuüben und das Christentum kennenlernen zu wollen. Außerdem sei die ältere Tochter der Beschwerdeführer (Anm.: gemeint die Beschwerdeführerin 4) einem Cousin versprochen, was der Beschwerdeführer 1 ablehne. Dies hätte zu massiven familiären Konflikten geführt. Der Beschwerdeführer 1 sei vom Bruder und vom Vater schwer beleidigt und körperlich misshandelt worden. Die Polizei hätte dem Beschwerdeführer 1 nicht geholfen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach sämtlichen vorgebrachten Ausreisegründen mit näherer Begründung die Glaubhaftigkeit ab. Die Beschwerdeführer brachten im ersten Verfahren zunächst allgemein vor, sie seien als kurdische Minderheit in der Türkei diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse gesehen. Sie könnten ihre eigene Sprache nicht sprechen, damit die Kinder eine Chance auf Bildung hätten, seien sie nach Österreich gekommen. Auf die Frage, was Sie im Falle der Rückkehr fürchten würden, antworteten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 unisono im Zuge der Erstbefragung mit "nichts". Im Zuge der Beschwerdeerhebung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie würden sich zu keiner Religion bekennen und seien vom Islam abgefallen, was alleine schon zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Bereits im Zuge der Einvernahme vor dem BFA hätten die Beschwerdeführer vorgebracht den islamischen Glauben nicht mehr auszuüben und das Christentum kennenlernen zu wollen. Außerdem sei die ältere Tochter der Beschwerdeführer Anmerkung, gemeint die Beschwerdeführerin 4) einem Cousin versprochen, was der Beschwerdeführer 1 ablehne. Dies hätte zu massiven familiären Konflikten geführt. Der Beschwerdeführer 1 sei vom Bruder und vom Vater schwer beleidigt und körperlich misshandelt worden. Die Polizei hätte dem Beschwerdeführer 1 nicht geholfen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach sämtlichen vorgebrachten Ausreisegründen mit näherer Begründung die Glaubhaftigkeit ab. Im nunmehr gegenständlichen Verfahren brachten die Beschwerdeführer 1 und 2 im Wesentlichen vor, die Familie des Beschwerdeführers 1 hätte erfahren, dass sie zum Christentum konvertiert seien. Sie wurden seitens des Vaters des Beschwerdeführers 1 mit dem Tod bedroht. Dieser gehöre einer Sekte an. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer sind gesund und strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer verfügen über geringe Deutschkenntnisse, leben im gemeinsamen Haushalt und kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens nicht nach. Die minderjährigen Beschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule. Die Beschwerdeführer 1 und 2 konnten in der Türkei für ihren Lebensunterhalt sorgen und ging der Beschwerdeführer 1 einer Beschäftigung nach. Beschwerdeführer 3 und 4 gingen auch bereits in der Türkei in die Schule. Die Beschwerdeführerin 2 verfügt über ein Haus in der Türkei. Die Beschwerdeführer leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Türkei einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass die Beschwerdeführer um ihr Leben zu fürchten haben. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Türkei einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass die Beschwerdeführer um ihr Leben zu fürchten haben. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt zum bisherigen Verfahren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar. Dass die allgemeine Lage in der Türkei – soweit sie die Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen im Dezember 2025 im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in der Türkei für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurden und denen sie nicht entgegengetreten sind. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen stammen allesamt aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2025, Zl.en L531 2311160-1/18E, L531 2311165-1/17E, L531 2311164-1/7E, L530 2311161-1/17E, L531 2311166-1/6E, L531 2311162-1/6E und blieben im gegenständlichen Verfahren unwidersprochen. Die Beschwerdeführer brachten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren konkreter vor, der Beschwerdeführer 1 sei in einem katholischen Verein, er warte noch auf eine Anhörung wegen der Mitgliedschaft. Sein erwachtes Interesse am Christentum erklärte er "Im christlichen Glauben gibt es Respekt, Liebe und Hilfsbereitschaft. Das gibt es im Islam nicht.". Die Beschwerdeführerin 2 hielt fest, dass man im islamischen Raum ein sechsjähriges Mädchen heiraten könne oder der Mann die Frau schlagen dürfe, das gäbe es im Christentum nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Beweiswürdigung im ersten Asylverfahren fest, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zwar übereinstimmend angegeben hätten, dass sie bereits in der Türkei die islamischen Riten nicht mehr eingehalten hätten, sondern nur gegenüber ihrem Umfeld den Eindruck erweckt hätten, als würden sie dem Islam anhängen. Letztendlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus den Angaben der Beschwerdeführer 1 und 2 umfassend aus, dass eine Konversion nicht glaubhaft ist. Dies – so das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren – sieht man bereits an den Angaben der Beschwerdeführer 1 und 2 über den Zeitpunkt der Hinwendung zum Christentum. So brachte der Beschwerdeführer 1 vor, dass er aus Neugier eine Kirche besucht hätte und dort angesprochen worden sei, weshalb dann die ganze Familie diese Kirche regelmäßig besucht hätte. Vor der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer 1 – drei Monate vor der mündlichen Verhandlung – noch angegeben, dass er eine Anhörung vor einem christlichen Verein hätte. Die Beschwerdeführerin 2 wiederum hätte angegeben, dass die Idee eines Glaubenswechsels bereits nach der Flucht aus der Türkei geboren worden sei und dies auch umgesetzt hätten. Im Rahmen der Erstbefragung hätten keiner der Beschwerdeführer von einem Glaubenswechsel erzählt. Das Bundesverwaltungsgericht folgerte zusammengefasst, dass die Beschwerdeführer in Wahrheit keinerlei gefestigten christlichen Glaubensfragen beantworten konnten, die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts vage und ausweichend beantwortet wurden und keine konkreten Beweggründe aufzeigen konnten, die den Religionswechsel nachvollziehbar machen. Eine Verfolgung sei nicht glaubhaft, zumal die Familienmitglieder nichts von der Abkehr vom Islam wissen würden und die Konversion zum Christentum in der Türkei nicht strafbar ist, womit eine staatliche Verfolgung ausgeschlossen ist (vgl. dazu umfassend: das hg. Erkenntnis vom 15.12.2025, Zl. L531 2311160-1/17E, S 111ff). Die Beschwerdeführer brachten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren konkreter vor, der Beschwerdeführer 1 sei in einem katholischen Verein, er warte noch auf eine Anhörung wegen der Mitgliedschaft. Sein erwachtes Interesse am Christentum erklärte er "Im christlichen Glauben gibt es Respekt, Liebe und Hilfsbereitschaft. Das gibt es im Islam nicht.". Die Beschwerdeführerin 2 hielt fest, dass man im islamischen Raum ein sechsjähriges Mädchen heiraten könne oder der Mann die Frau schlagen dürfe, das gäbe es im Christentum nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Beweiswürdigung im ersten Asylverfahren fest, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zwar übereinstimmend angegeben hätten, dass sie bereits in der Türkei die islamischen Riten nicht mehr eingehalten hätten, sondern nur gegenüber ihrem Umfeld den Eindruck erweckt hätten, als würden sie dem Islam anhängen. Letztendlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus den Angaben der Beschwerdeführer 1 und 2 umfassend aus, dass eine Konversion nicht glaubhaft ist. Dies – so das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren – sieht man bereits an den Angaben der Beschwerdeführer 1 und 2 über den Zeitpunkt der Hinwendung zum Christentum. So brachte der Beschwerdeführer 1 vor, dass er aus Neugier eine Kirche besucht hätte und dort angesprochen worden sei, weshalb dann die ganze Familie diese Kirche regelmäßig besucht hätte. Vor der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer 1 – drei Monate vor der mündlichen Verhandlung – noch angegeben, dass er eine Anhörung vor einem christlichen Verein hätte. Die Beschwerdeführerin 2 wiederum hätte angegeben, dass die Idee eines Glaubenswechsels bereits nach der Flucht aus der Türkei geboren worden sei und dies auch umgesetzt hätten. Im Rahmen der Erstbefragung hätten keiner der Beschwerdeführer von einem Glaubenswechsel erzählt. Das Bundesverwaltungsgericht folgerte zusammengefasst, dass die Beschwerdeführer in Wahrheit keinerlei gefestigten christlichen Glaubensfragen beantworten konnten, die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts vage und ausweichend beantwortet wurden und keine konkreten Beweggründe aufzeigen konnten, die den Religionswechsel nachvollziehbar machen. Eine Verfolgung sei nicht glaubhaft, zumal die Familienmitglieder nichts von der Abkehr vom Islam wissen würden und die Konversion zum Christentum in der Türkei nicht strafbar ist, womit eine staatliche Verfolgung ausgeschlossen ist vergleiche dazu umfassend: das hg. Erkenntnis vom 15.12.2025, Zl. L531 2311160-1/17E, S 111ff). Den gegenständlichen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer 1 im Zuge der Erstbefragung am 19.12.2025 damit, dass die Beschwerdeführerin 2 am 17.12.2025 mit ihrer Mutter telefoniert hätte. Im Zuge dieses Telefonats sei der Beschwerdeführerin 2 herausgerutscht, dass die Familie am 18.06.2025 zum Christentum konvertiert sei. Dies hätte zu einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin 2 und deren Mutter geführt. Die Mutter der Beschwerdeführerin 2 und der Vater des Beschwerdeführers 1 seien Geschwister. Die Mutter der Beschwerdeführerin 2 hätte dann ihrem Bruder (dem Vater des Beschwerdeführers 1) von der Konversion erzählt. Dieser hätte dann gesagt, dass es nunmehr frei von Sünde sei, wenn die Beschwerdeführer umgebracht werden würden. Er hätte sich gefreut, dass das erste Verfahren der Beschwerdeführer negativ ausgegangen sei, denn dann könne der Vater/Onkel/Schwiegervater den Beschwerdeführer 1 umbringen bei der Rückkehr in die Türkei (vgl. AS 12). Der Beschwerdeführer 1 hielt seine Angaben aus der Erstbefragung ausdrücklich vor der belangten Behörde aufrecht (AS 74). Zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, seine Frau (Anm.: die Beschwerdeführerin 2) hätte am 15.12.2025 mit ihrer Mutter telefoniert und am 17.12.2025 Drohnachrichten erhalten. Die Nachrichten befänden sich am Handy der Beschwerdeführerin
- Zu seinen Glaubensaktivitäten und seinem Wissen zum Christentum befragt, gab der Beschwerdeführer 1 vor der belangten Behörde an: "LA: Können Sie mir das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche aufsagen bzw. benennen? – AW: Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. – LA: Was steht am Kreuz der Christen und was bedeutet es? – AW: Wir sind in der Phase das alles zu lernen. – LA: Besuchen Sie regelmäßig den Gottesdienst und wen ja in welcher Sprache wird der Gottesdienst abgehalten? – AW: Wir waren am Samstag, befragt, unsere Kinder waren am Samstag, befragt, ja ich besuche regelmäßig die Kirche, befragt, der Gottesdienst wird auf Deutsch abgehalten. – LA: Was machen Sie, nachdem Sie die Kommunion empfangen haben? – AW: Wir halten die Hände nach vorne, wenn wir die Kommunion gegessen haben, sagen wir Amen, dann setzten wir und wieder, befragt, dann gibt es Gebete, dann stehen wir wieder auf. – LA: Was verstehen Sie unter dem Begriff der Dreifaltigkeit? – AW: Ist das nicht, dass was ich vohergesagt habe? – LA: Was war im Kalenderjahr 2025 für die katholische Kirche besonders? – AW: War das nicht die Auferstehung von Jesus, wir sind zwar hingegangen, aber ich weiß es nicht, befragt, wir haben eine Nachricht bekommen wir sollten phon. Schulz kommen … - LA: Was können Sie mir über das heilige Jahr erzählen? – AW: Ich kann dazu nichts sage, wir sind in der Lernphase. – LA: Bennen Sie mit eine Stelle in der Bibel, welche Ihnen gut gefällt und sagen Sie mit, war Ihnen diese Stelle gut gefällt? – AW: Liebe, Nächstenliebe, Selbstliebe.". Den gegenständlichen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer 1 im Zuge der Erstbefragung am 19.12.2025 damit, dass die Beschwerdeführerin 2 am 17.12.2025 mit ihrer Mutter telefoniert hätte. Im Zuge dieses Telefonats sei der Beschwerdeführerin 2 herausgerutscht, dass die Familie am 18.06.2025 zum Christentum konvertiert sei. Dies hätte zu einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin 2 und deren Mutter geführt. Die Mutter der Beschwerdeführerin 2 und der Vater des Beschwerdeführers 1 seien Geschwister. Die Mutter der Beschwerdeführerin 2 hätte dann ihrem Bruder (dem Vater des Beschwerdeführers 1) von der Konversion erzählt. Dieser hätte dann gesagt, dass es nunmehr frei von Sünde sei, wenn die Beschwerdeführer umgebracht werden würden. Er hätte sich gefreut, dass das erste Verfahren der Beschwerdeführer negativ ausgegangen sei, denn dann könne der Vater/Onkel/Schwiegervater den Beschwerdeführer 1 umbringen bei der Rückkehr in die Türkei vergleiche AS 12). Der Beschwerdeführer 1 hielt seine Angaben aus der Erstbefragung ausdrücklich vor der belangten Behörde aufrecht (AS 74). Zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, seine Frau Anmerkung, die Beschwerdeführerin 2) hätte am 15.12.2025 mit ihrer Mutter telefoniert und am 17.12.2025 Drohnachrichten erhalten. Die Nachrichten befänden sich am Handy der Beschwerdeführerin
- Zu seinen Glaubensaktivitäten und seinem Wissen zum Christentum befragt, gab der Beschwerdeführer 1 vor der belangten Behörde an: "LA: Können Sie mir das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche aufsagen bzw. benennen? – AW: Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. – LA: Was steht am Kreuz der Christen und was bedeutet es? – AW: Wir sind in der Phase das alles zu lernen. – LA: Besuchen Sie regelmäßig den Gottesdienst und wen ja in welcher Sprache wird der Gottesdienst abgehalten? – AW: Wir waren am Samstag, befragt, unsere Kinder waren am Samstag, befragt, ja ich besuche regelmäßig die Kirche, befragt, der Gottesdienst wird auf Deutsch abgehalten. – LA: Was machen Sie, nachdem Sie die Kommunion empfangen haben? – AW: Wir halten die Hände nach vorne, wenn wir die Kommunion gegessen haben, sagen wir Amen, dann setzten wir und wieder, befragt, dann gibt es Gebete, dann stehen wir wieder auf. – LA: Was verstehen Sie unter dem Begriff der Dreifaltigkeit? – AW: Ist das nicht, dass was ich vohergesagt habe? – LA: Was war im Kalenderjahr 2025 für die katholische Kirche besonders? – AW: War das nicht die Auferstehung von Jesus, wir sind zwar hingegangen, aber ich weiß es nicht, befragt, wir haben eine Nachricht bekommen wir sollten phon. Schulz kommen … - LA: Was können Sie mir über das heilige Jahr erzählen? – AW: Ich kann dazu nichts sage, wir sind in der Lernphase. – LA: Bennen Sie mit eine Stelle in der Bibel, welche Ihnen gut gefällt und sagen Sie mit, war Ihnen diese Stelle gut gefällt? – AW: Liebe, Nächstenliebe, Selbstliebe.". Die Beschwerdeführerin 2 gab im Zuge ihrer Erstbefragung zu ihren neuen Gründen für eine Antragstellung an, sie wolle für sich und ihre vier Kinder den gegenständlichen Antrag stellen. Am 17.12.2025 habe sie mit ihrer Mutter telefoniert. Dort habe sie ihr mitgeteilt, dass sie eine negative Entscheidung erhalten habe. Ihre Mutter sei sehr traurig darüber gewesen. Vor ca. einem Monat bereits habe sie ihrer Mutter telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin 2 und die restliche Familie im Juni 2025 zu Christentum konvertiert seien. Ihre Mutter habe ihr immer vorgeworfen, dass sie kein Kopftuch trage. Auch beim letzten Telefonat hätten sie darüber gestritten und hätte ihre Mutter Druck auf sie ausgeübt. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin 2 aufgelegt. Dann habe ihre Mutter ihr eine Sprachnachricht und eine SMS gesendet. Die Mutter hätte dem Schwiegervater der Beschwerdeführerin 2 irrtümlich mitgeteilt, dass sie ein negatives Ergebnis bekommen hätte. Dies hätte dem Schwiegervater/Onkel sehr gefallen und hätte dieser gemeint, dass er sie jetzt umbringen könne. Diese Angaben hielt die Beschwerdeführerin 2 aufrecht. Zu ihrer Glaubensausübung befragt, gab die Beschwerdeführerin 2 an: "LA: Können Sie mir das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche aufsagen bzw. benennen? – AW: Ich gehe erst seit ca. 1,5 – 2 Jahren in die Kirche, wir beginnen das erst jetzt zu lernen. – LA: Was steht am Kreuz der Christen und was bedeutet es? – AW: Wir haben uns vor 6 Monaten taufen lassen, die Sprache ist auch eine große Barriere (Deutsch), wir sind am Anfang. – LA: Besuchen Sie regelmäßig den Gottesdienst und wen ja in welcher Sprache wird der Gottesdienst abgehalten? – AW: Wir besuchen regelmäßig den Gottesdienst, der in Deutsch abgehalten wird. – LA: Was machen Sie, nachdem Sie die Kommunion empfangen haben? – AW: Wir sagen Amen, dann machen wir das Zeichen im namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. – LA: Was verstehen Sie unter dem Begriff der Dreifaltigkeit was sind die wichtigsten Säulen den christlichen Glaubens? – AW: Ich verstehe die Frage nicht, wir sind gerade dabei dies zu lernen. – LA: Was war im Kalenderjahr 2025 für die katholische Kirche besonders? – AW: Ich weiß es nicht. – LA: Was können Sie mir über das heilige Jahr erzählen? – AW: Ich weiß es nicht. – LA: Bennen Sie mit eine Stelle in der Bibel, welche Ihnen gut gefällt und sagen Sie mit, war Ihnen diese Stelle gut gefällt? – AW: Wo gesagt wird, wenn dir auch 70-mal etwas Schlechtes angetan wird, dann tu Gutes an. Befragt, 32 oder 62 Marta". Dazu hält die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung fest, dass sich das nunmehr vorgebrachte Vorbringen nicht auf einen neuen Sachverhalt beziehe, sondern auf die behauptete Konversion zum Christentum und die daraus abgeleiteten, angeblichen familiären Probleme. Dem tritt das beschließende Gericht bei. Die Beschwerdeführer 1 und 2 halten ihr Kernvorbringen aus dem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufrecht, wonach sie zum Christentum konvertiert seien. Dem genügt es bereits entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Asylverfahren der behaupteten Konversion mit einer umfangreichen Begründung jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen hatte. Das gesamte nunmehr erstattete Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt bzw. behaupten die Beschwerdeführer 1 und 2 ein Weiterwirken eines Sachverhalts über den bereits negativ abgesprochen wurde. Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 nunmehr mit der angeblichen Bedrohung des Vaters (aus Sicht des Beschwerdeführers 1) bzw. des Schwiegervaters/Onkels (aus Sicht der Beschwerdeführerin 2) aufgrund der nicht glaubhaften und bereits rechtskräftig entschiedenen Konversion argumentieren, so wird damit ein Weiterwirken behauptet, über das bereits abgesprochen wurde. Der belangten Behörde ist aber auch nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die behauptete Konversion inhaltlich nicht glaubhaft ist. Abgesehen davon, dass bereits die zeitliche Nähe der neuerlichen, gegenständlichen Antragstellung (19.12.2025) und der Abschluss des ersten Asylverfahrens (15.12.2025) auffällig erscheint, ist auch nicht glaubhaft, dass sich aus einem derart kurzen Zeitraum ein neuer Sachverhalt bezüglich der Konversion ergibt. Im Übrigen legte die belangte Behörde sehr wohl nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht einmal grundlegendes Wissen über das Christentum wiedergeben konnten. Dies ist bereits deswegen auffällig, als dass die Beschwerdeführerin 2 sehr wohl behauptete seit ca. eineinhalb bis zwei Jahren Christin zu sein. Soweit die belangte Behörde ausführt, dass auch der Zeitpunkt, an welchem die Mutter der Beschwerdeführerin 2 von der Konversion erfahren habe, widersprüchlich geschildert wurde, ist auch dies nicht zu beanstanden. So brachte der Beschwerdeführer 1 vor, seine Schwiegermutter hätte von der Konversion erst am 17.12.2025 erfahren, dem gegenüber brachte die Beschwerdeführerin 2 vor sie hätte ihrer Mutter bereits vor einem Monat vor der Antragstellung von der Konversion erzählt. Die belangte Behörde strich zurecht hervor, dass diese Divergenz einen zentralen Punkt des Vorbringens betrifft und der Glaubhaftigkeit der Bedrohung aufgrund der ohnehin nicht glaubhaften Konversion mehr als abträglich ist. Soweit die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23.01.2025 vorbringt, die Beschwerdeführer seien offiziell zum Christentum beigetreten, wird abermals darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren unmissverständlich festhielt, dass die Konversion der Beschwerdeführer zum Christentum nicht glaubhaft ist und daher als Scheinkonversion zu qualifizieren war. Anhaltspunkte zu einer Sachverhaltsänderung hinsichtlich der Konversion ergaben die Antworten der Beschwerdeführer 1 und 2 ebenso nicht. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass die Beschwerdeführer kein neues – mit einem glaubhaften Kern ausgestattetes – Vorbringen erstatteten und die allgemeine Situation in der Türkei sich in einem Monat nicht derart geändert hat, dass eine Neubewertung der Situation notwendig erscheint.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: § 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 12 a, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." § 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG). Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22, BFA-VG). Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die mit rechtskräftigen Bescheid vom 10.12.2024 verfügten Rückkehrentscheidung immer noch aufrecht. Wie sich im Vergleich zu den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers zeigt, behauptete der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt bzw. erstattete kein Vorbringen, das einen zumindest glaubhaften Kern aufweist. Neues, substantiiertes Vorbringen hinsichtlich seiner eigenen oder der allgemeinen Situation in der Türkei wurde ebenso nicht erstattet. Der belangten Behörde ist im Zuge einer Grobprüfung nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die nunmehr behaupteten Gründe der Beschwerdeführer bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, welches mit hg Erkenntnissen vom 15.12.2025, L531 2311160-1/18E, L531 2311165-1/17E, L531 2311164-1/7E, L530 2311161-1/17E, L531 2311166-1/6E, L531 2311162-1/6E abgeschlossen wurden, mitumfasst sind und kein neues – glaubhaftes – Vorbringen erstattet wurde. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren – nämlich glaubhafteren – Einschätzung führen würde, wurde nicht erstattet, weshalb der Beurteilung des BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht entgegengetreten werden kann. Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass sich ihr Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in der Türkei wesentlich geändert hätte. Eine Änderung der Lage in der Türkei, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat. 3.2 Verletzung der EMRK: Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis haben die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Insbesondere unterließen es sowohl die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, als auch in ihrer Stellungnahme darzulegen, welche zu berücksichtigende Änderung im Hinblick auf Art. 2 oder Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK seit dem 15.12.2025 (Rechtskraft des ersten Asylverfahrens) und dem Entscheidungszeitpunkt eingetreten sein sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich umfassend mit der Situation der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren im Hinblick auf eine potentielle Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass eine solche im Falle einer Abschiebung nicht eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15.12.2025, L531 2311160-1/18E et al, S 146ff). Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis haben die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Insbesondere unterließen es sowohl die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, als auch in ihrer Stellungnahme darzulegen, welche zu berücksichtigende Änderung im Hinblick auf Artikel 2, oder Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK seit dem 15.12.2025 (Rechtskraft des ersten Asylverfahrens) und dem Entscheidungszeitpunkt eingetreten sein sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich umfassend mit der Situation der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren im Hinblick auf eine potentielle Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass eine solche im Falle einer Abschiebung nicht eintritt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15.12.2025, L531 2311160-1/18E et al, S 146ff). Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer nunmehr über ein – im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfügen, was von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert geltend gemacht wurde. Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal die Reisedokumente der Beschwerdeführer sichergestellt wurden und es notorisch bekannt ist, dass Abschiebungen in die Türkei im Regelfall schnell durchgeführt werden. Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal die Reisedokumente der Beschwerdeführer sichergestellt wurden und es notorisch bekannt ist, dass Abschiebungen in die Türkei im Regelfall schnell durchgeführt werden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2026 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2026 rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L525.2311160.2.00