1 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 19.01.2026 wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet) von Beamten der LPD Wien sowie einem Organ der Verwaltungsbehörde an seiner Meldeadresse aufgegriffen und festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Nach Durchführung einer Schubhafteinvernahme am 20.01.2026 ordnete die Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 28.11.2023 die Schubhaft über den BF
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Nach Durchführung einer Schubhafteinvernahme am 20.01.2026 ordnete die Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 28.11.2023 die Schubhaft über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit Schriftsatz vom 22.01.2026erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde, beantragte die Durchführung einer Verhandlung und die zeugenschaftliche Befragung der traditionell mit dem Beschwerdeführer verheirateten Lebensgefährtin sowie auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sei und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer Kostenersatz. Begründend brachte er vor – Hervorhebungen entsprechend dem Beschwerdeschriftsatz: „(…) Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt sich aus dem Verhalten des BF keine Fluchtgefahr ableiten. (…) Es wird nicht verkannt, dass der BF seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückzog. Jedoch begründet sich aus der Rückkehrunwilligkeit allein heraus kein Grund für die Annahme von Fluchtgefahr bzw. für die Verhältnismäßigkeit einer Anhaltung in SH. Ebenso wird nicht verkannt, dass der BF, da er mangels Grundversorgungsleistungen sein Quartier verlassen musste, in einem ca. sechs monatigen Zeitraum behördlich nicht gemeldet war. Dem BF wurde erst im Rahmen der Belehrung durch eine Polizistin, bei der er eine Anzeige wegen Diebstahls seines Fahrrades erstattete, bewusst, dass er selbst die behördliche Meldung durchführen musste und wie dies zu tun war. Zuvorige behördliche Meldungen waren durch die Unterkunftgeber des BF vorgenommen worden. Nach dem dem BF der Ablauf bewusst wurde, kümmerte er sich zeitnah um eine behördliche Meldung. Dass der BF an seiner Meldeadresse tatsächlich wohnhaft war zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass er an dieser für die Behörden greifbar war und dort am 20.01.2026 festgenommen wurde. Vor dem Hintergrund, dass die fehlende Meldung des BF nicht aus der Absicht des Untertauchens heraus erfolgte, sondern auf dessen Rechtsunkundigkeit basiert, kann gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass beim BF Fluchtgefahr besteht. (…) Gegenständlich liegt folglich keine Erfüllung der Tatbestände gem § 76 Abs 3 Z 1 und 3 FPG vor.Gegenständlich liegt folglich keine Erfüllung der Tatbestände gem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG vor. (…) Der BF befindet sich seit fast drei Jahren in Österreich. In dieser vergleichbar kurzen Zeit hat er erstaunlich gute Deutschkenntnisse erlangt, die über das Niveau von A2 hinaus gehen. Zudem verfügt er durch regelmäßige Kirchenbesuche über ein vielfältiges soziales Umfeld. Auch bildete sich der BF stetig weiter und befand sich im Aufnahmeverfahren einer österreichischen Fachhochschule für ein dortiges Studium. Nicht zuletzt ist der BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen traditionell verheiratet und lebte bis zur Festnahme mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Dieser Wohnsitz des BF muss als gesicherter Wohnsitz iSd § 76 Abs 3 Z 9 FPG gelten (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0077). Auch zur Familie der Ehefrau des BF führt dieser enge Beziehungen. So lebt deren Schwester ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung und bestand vor der Festnahme des BF intensiver Kontakt zu den Eltern seiner Frau.Der BF befindet sich seit fast drei Jahren in Österreich. In dieser vergleichbar kurzen Zeit hat er erstaunlich gute Deutschkenntnisse erlangt, die über das Niveau von A2 hinaus gehen. Zudem verfügt er durch regelmäßige Kirchenbesuche über ein vielfältiges soziales Umfeld. Auch bildete sich der BF stetig weiter und befand sich im Aufnahmeverfahren einer österreichischen Fachhochschule für ein dortiges Studium. Nicht zuletzt ist der BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen traditionell verheiratet und lebte bis zur Festnahme mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Dieser Wohnsitz des BF muss als gesicherter Wohnsitz iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gelten vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0077). Auch zur Familie der Ehefrau des BF führt dieser enge Beziehungen. So lebt deren Schwester ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung und bestand vor der Festnahme des BF intensiver Kontakt zu den Eltern seiner Frau. (…) Selbstverständlich wird der BF weiterhin bei seiner Ehefrau leben und dort greifbar sein. (…) Der angefochtene Bescheid lässt auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Anwendung gelinderer Mittel vermissen. Gelindere Mittel werden lediglich mit dem Argument ausgeschlossen, dass der BF mittellos sei, in der Vergangenheit in einem ca. sechsmonatigen Zeitraum nicht über eine behördliche Meldung verfügte und nunmehr über den Abschiebetermin informiert sei. Im Rahmen der Einvernahme zur Inschubhaftnahme am 21.01.2026 wurde der BF nicht bzgl. seiner Bereitschaft, einem gelinderen Mittel nachzukommen, befragt. Der BF gab an in den letzten Monaten von seiner Ehefrau sowie deren Familie finanziert worden zu sein. Dieser Umstand macht das gelindere Mittel der Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Summe beim Bundesamt naheliegend. Ebenso ist der BF bereit einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen oder in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Wenn die belangte Behörde als Argument gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels Fluchtgefahr ins Treffen führt, so muss dem entgegengehalten werden, dass das Vorliegen von Fluchtgefahr zur Verhängung eines gelinderen Mittels eine Voraussetzung darstellt (vgl. §§ 77 iVm 76 FPG). Denklogisch kann Fluchtgefahr somit nicht gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels sprechen.Im Rahmen der Einvernahme zur Inschubhaftnahme am 21.01.2026 wurde der BF nicht bzgl. seiner Bereitschaft, einem gelinderen Mittel nachzukommen, befragt. Der BF gab an in den letzten Monaten von seiner Ehefrau sowie deren Familie finanziert worden zu sein. Dieser Umstand macht das gelindere Mittel der Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Summe beim Bundesamt naheliegend. Ebenso ist der BF bereit einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen oder in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Wenn die belangte Behörde als Argument gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels Fluchtgefahr ins Treffen führt, so muss dem entgegengehalten werden, dass das Vorliegen von Fluchtgefahr zur Verhängung eines gelinderen Mittels eine Voraussetzung darstellt vergleiche Paragraphen 77, in Verbindung mit 76 FPG). Denklogisch kann Fluchtgefahr somit nicht gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels sprechen. Durch die Inschubhaftnahme des BF ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, Schubhaft nur als ultima ratio anzuwenden, nicht nachgekommen.“ Die Verwaltungsbehörde legte die Verwaltungsakten (Asyl. Und Fremdenakt) im elektronischen Weg vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, Seine Identität steht fest (gültiger Reisepass). Nachdem er Nigeria am 14.04.2023 legal verlassen hatte (gültiger Reisepass), stellte er nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Erkenntnis I411 2289580-1/8E v. 13.09.2024). Im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung am 29.04.2023 erhielt der Beschwerdeführer Erstinformation über das Asylverfahren sowie das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern und wurden ihm diese Informationsblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt (Erstbefragungsprotokoll v. 29.04.2023). Das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern enthält die ausdrückliche Verpflichtung, jedwede Adressen-/Wohnungsänderung bekannt zu geben, widrigenfalls die Behörde mit einem Festnahmeauftrag etc. vorgehen kann (Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine überdurchschnittlich gebildete Person: Er besuchte in Nigeria Grund-, Haupt- und höhere Schule sowie die Imo State University (Abschluss: Bachelor of Engineering, Maschinenbau). 8 Jahre war er als Automechaniker tätig (Erkenntnis I411 2289580-1/8E v. 13.09.2024). In Österreich wiederum nahm der Beschwerdeführer im November 2023 an einem VHS-Kurs „Vorbereitungslehrgang A2“ teil und absolvierte am 20.02.2024 die Integrationsprüfung A
PO (wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt) angedroht wurde. Der Beschwerdeführer händigte daraufhin die Asylkarte aus, welche in weiterer Folge
Vm § 53 AsylG) abgenommen wurde, zumal die durch die Karte bescheinigten Umstände nicht mehr den Tatsachen entsprachen. Durch die Referentin der Verwaltungsbehörde mehrfach nach einem Reisedokument gefragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er besitze abgesehen von seiner Asylkarte keinerlei Legitimationsdokument. Nach mehrfacher Urgenz händigte die Lebensgefährtin schließlich dessen Reisepass (welcher in weiterer Folge
Der Beschwerdeführer hatte der Lebensgefährtin die Aushändigung untersagt. Nach Aushändigung des Reisepasses wurde durch die Referentin der Verwaltungsbehörde ein Festnahmeauftrag erlassen und daraufhin durch eines der Sicherheitsorgane die Festnahme ausgesprochen, der Beschwerdeführer über seine Rechte belehrt und von seiner bevorstehenden Überstellung ins PAZ Hernalser Gürtel in Kenntnis gesetzt. Die Ausfolgung des Informationsblattes für Festgenommene (in einer für den beschwerdeführer verständlichen Sprache) erfolgte im PAZ HG (Anzeige der LPD Wien v. 19.01.2026, GZ: PAD/26/00129561/001/VstV; Bericht der Referentin der Verwaltungsbehörde v. 19.01.2026)Am 19.01.2026, um 18.20 Uhr begaben sich nämlich zwei Sicherheitsorgane und eine Referentin der Verwaltungsbehörde zur Wohnadresse des Beschwerdeführers. Nach kurzem Läuten konnten die Verwaltungsorgane durch die geschlossene Wohnungstüre die Schritte von (vermutlich) zwei Personen wahrnehmen. Etwa zwei Minuten später wurde die Wohnungstüre (nach weiterem Läuten und Klopfen) durch die Lebensgefährtin geöffnet. Nach dem Beschwerdeführer befragt, gab diese an, es handle sich um ihren Mann, dieser sei jedoch gerade „draußen“; dabei wirkte sie äußerst nervös und begann schließlich zu weinen. Der Aufforderung, einer Nachschau (nach dem Beschwerdeführer) in der Wohnung zuzustimmen, kam sie zunächst nicht nach. Erst als durch die Referentin der Verwaltungsbehörde die Erlassung eines Durchsuchungsauftrages in Aussicht gestellt wurde, gestand sie schließlich ein, dass sich der Beschwerdeführer in der Wohnung (in einem von der Eingangstüre aus nicht einsehbaren Nebenzimmer) aufhielt. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin ins Vorzimmer und wurde mehrfach zur Ausweisleistung (zwecks Feststellung seiner Identität) aufgefordert. Der Beschwerdeführer weigerte sich zunächst, ein Legitimationsdokument vorzuweisen und reagierte auf die wiederholte Aufforderung hierzu aufbrausend und aggressiv. Nach minutenlanger Diskussion, zahlreichen Beschwichtigungsversuchen durch ein Sicherheitsorgan und die Lebensgefährtin sowie der Androhung der Anzeige und der im Anlassfall nachfolgenden Festnahme wies der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51, AsylG) vor, weigerte sich jedoch beharrlich, diese den Organen auszufolgen. Den Versuch eines der Sicherheitsorgane, dem Beschwerdeführer die Karte zwecks Identitätsfeststellung aus der Hand zu nehmen, quittierte der Beschwerdeführer mit einem leichten Schlag auf die Hand des Sicherheitsorgans, worauf ihm durch das zweite Sicherheitsorgan für den Fall der Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Verhinderung der Amtshandlung die Festnahme
Paragraph 170, StPO (wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt) angedroht wurde. Der Beschwerdeführer händigte daraufhin die Asylkarte aus, welche in weiterer Folge
G) abgenommen wurde, zumal die durch die Karte bescheinigten Umstände nicht mehr den Tatsachen entsprachen. Durch die Referentin der Verwaltungsbehörde mehrfach nach einem Reisedokument gefragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er besitze abgesehen von seiner Asylkarte keinerlei Legitimationsdokument. Nach mehrfacher Urgenz händigte die Lebensgefährtin schließlich dessen Reisepass (welcher in weiterer Folge
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt wurde) aus. Der Beschwerdeführer hatte der Lebensgefährtin die Aushändigung untersagt. Nach Aushändigung des Reisepasses wurde durch die Referentin der Verwaltungsbehörde ein Festnahmeauftrag erlassen und daraufhin durch eines der Sicherheitsorgane die Festnahme ausgesprochen, der Beschwerdeführer über seine Rechte belehrt und von seiner bevorstehenden Überstellung ins PAZ Hernalser Gürtel in Kenntnis gesetzt. Die Ausfolgung des Informationsblattes für Festgenommene (in einer für den beschwerdeführer verständlichen Sprache) erfolgte im PAZ HG (Anzeige der LPD Wien v. 19.01.2026, GZ: PAD/26/00129561/001/VstV; Bericht der Referentin der Verwaltungsbehörde v. 19.01.2026) Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung (niederschriftliche Schubhafteinvernahme vor dem BFA am 20.01.2026). Der BF wurde von 19.01.2026 bis 21.01.2026 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und wird seit 21.01.2026 durchgehend in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei des BMI). Der Beschwerdeführer wird am 06.02.2026 nach Nigeria abgeschoben und wurde darüber mit einem entsprechenden Informationsblatt am 20.01.2026 in Kenntnis gesetzt; der Beschwerdeführer verweigerte die unterschriftliche Bestätigung der Ausfolgung (Schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung v. 20.01.2026; schriftlich dokumentierte Unterschriftsverweigerung v. 20.01.2026). Beweiswürdigung: Obige Feststellungen ergeben sich bereits aus den in Klammer den jeweiligen Feststellungen angefügten, Dokumenten/Aktenbestandteilen – seitdem ist, insbesondere, was das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und den vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Sicherungsbedarf keine Änderung eingetreten – die in diesem Zusammenhang großteils aktenwidrige Beschwerde vermag nicht einmal ansatzweise derart Substantiiertes vorzubringen, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte: Im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer durch seinen Rückzug von der Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nicht bloß seine Ausreiseunwilligkeit zum Ausdruck gebracht, sondern durch den unmittelbar vor dem Flug erfolgten Widerruf die Stornierung des Rückfluges bewirkt und somit seine Abschiebung verhindert. Zusätzlich ist er unmittelbar im Anschluss daran untergetaucht und war für die Verwaltungsbehörde monatelang nicht greifbar. Aktenwidrig ist auch das Beschwerdevorbringen, erst im Zuge eines von ihm angezeigten Fahhraddiebstahls überhaupt von der Verpflichtung, sich polizeilich zu melden oder seinen Wohnort den Behörden bekanntzugeben, erfahren zu haben, da der überdurchschnittlich gebildete Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Asylerstbefragung entsprechend instruiert wurde und ihm die Informationsblätter ausgefolgt wurden, wie er durch seine Unterfertigung des Erstbefragungsprotokolles bestätigte. Insofern geht sohin die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer hätte mit seiner Vorgehensweise, sich geraume Zeit nicht polizeilich zu melden, nicht untertauchen wollen, gänzlich ins Leere. Mit der Beschwerdedarstellung von bereits erfolgten Integrationsschritten vermag der Beschwerdeführer die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die schon vorhin ausgeführte Fluchtgefahr nicht zu relativieren, im Gegenteil: Aus der Aussage des Beschwerdeführers zu seinen Zukunftsplänen, seine Lebensgefährtin im Juni/Juli 2026 in Österreich standesamtlich ehelichen zu wollen, kommt mehr als deutlich zum Ausdruck, dass er wie schon bisher nicht bereit ist, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. In diesem Sinne sticht die eklatant mangelnde Kooperationsbereitschaft anlässlich der polizeilichen/verwaltungsbehördlichen Nachschau am 19.01.2026 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers ins Auge – der sich offensichtlich zunächst in der Wohnung im Verborgenen aufgehalten habende Beschwerdeführer konnte, nachdem er sich doch zu erkennen gab und sich in der Folge äußerst aggressiv verhielt, erst nach Androhung einer Festnahme wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zur „Zusammenarbeit“ überredet werden und verbat auch seiner Gattin die Ausfolgung des Reisepasses, welchen diesen schließlich aber doch den Organen übergab. Die Geschehnisse am 19.01.2026 brachten auch die Unzuverlässigkeit der Lebensgefährtin zutage, die ursprünglich wahrheitswidrig den Sicherheitsorganen und der Referentin der Verwaltungsbehörde mitteilte, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei, obwohl er sich tatsächlich in der Wohnung aufhielt; auch händigte sie erst nach mehrfacher Urgenz den Reisepass des Beschwerdeführers aus – die Lebensgefährtin scheidet daher als alternative Unterkunftmöglichkeit zur Anhaltung in Schubhaft aus, als viel zu unzuverlässig hat sie sich verhalen, da sie augenscheinlich unter dem Einfluss des nicht kooperationswilligen Beschwerdeführers steht. Insofern kann nach dem Vorgefallenen der Beschwerdeausführung „Selbstverständlich wird der BF weiterhin bei seiner Ehefrau leben und dort greifbar sein“ nicht mehr das Wort geredet werden. Zur weiteren Rüge im Zusammenhang mit der Anwendung eines gelinderen Mittels – „Der angefochtene Bescheid lässt auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Anwendung gelinderer Mittel vermissen “ – siehe rechtliche Beurteilung. Da der Sachverhalt bereits auf der Grundlage der Aktenlage als geklärt anzusehen war und die Beschwerdeausführungen auf der Tatsachenebene nicht einmal ansatzweise etwas vorzubringen vermochte, was zu hinterfragen gewesen wäre, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Stellungnahme abgab, war auch kein Parteiengehör zu wahren. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 21.01.2026:Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 21.01.2026: Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (…)“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. (…)
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. (…) Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war, nachdem ihm ein Rückflugtermin bekanntgeben wurde, nicht nur nicht mehr bereit, diesen wahrzunehmen, sondern tauchte monatelang unter und behinderte bzw. verzögerte dadurch seine Abschiebung erheblich. Die Verwaltungsbehörde hatte sich in ihrem Mandatsbescheid gerade mit diesem Fluchtgefahr begründenden Sachverhaltselement umfassend auseinandergesetzt und hatte schon insofern zutreffend § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG bejaht.Die Verwaltungsbehörde hatte sich in ihrem Mandatsbescheid gerade mit diesem Fluchtgefahr begründenden Sachverhaltselement umfassend auseinandergesetzt und hatte schon insofern zutreffend Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Er hatte aber die Fremdenbehörde und das Bundesverwaltungsgericht auch über das Vorliegen eines Reisepasses getäuscht und hatte auch dadurch seine Rückführung nach Nigeria vereitelt bzw. erschwert. Es war daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung auch in dieser Hinsicht erfüllt.Er hatte aber die Fremdenbehörde und das Bundesverwaltungsgericht auch über das Vorliegen eines Reisepasses getäuscht und hatte auch dadurch seine Rückführung nach Nigeria vereitelt bzw. erschwert. Es war daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung auch in dieser Hinsicht erfüllt.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Im Ergebnis kann der Verwaltungsbehörde auch im Zusammenhang mit der Annahme des Erfüllt-Sein dieses Fluchtgefahrtatbestandes nicht entgegengetreten werden: Das schon erwähnte Untertauchen steht untrennbar mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens im Zusammenhang, wäre er doch verpflichtet gewesen, das Land zu verlassen und tauchte gerade im Bewusstsein der Verpflichtung, dem rechtskräftigen behördlichen Auftrag, sich nach Nigeria zurückzubegeben, unter – wie schon ausgeführt, musste ein Rückflug storniert werden.
3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das Geschehen am 19.01.2026 zeigte, versuchte der Beschwerdeführer gerade die Beziehung zu einer österreichischen Lebensgefährtin dazu zu verwenden, die Abschiebung zu vereiteln, indem die Lebensgefährtin zunächst anführte, dass der Beschwerdeführer gar nicht in der Wohnung aufhältig gewesen sei, obwohl er es tatsächlich war und indem er die Lebensgefährtin anwies, den einschreitenden Beamten den in der Wohnung befindlichen Reisepass nicht auszufolgen und weiters, indem er ein offensichtlich äußerst aggressives Verhalten zeigte und erst nach Androhung einer Festnahme wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt kooperierte. Schon in dieser Hinsicht kann aus dieser Lebensgemeinschaft nicht von einer entsprechenden sozialen Verankerung gesprochen werden, dier die Annahme von Fluchtgefahr auch nur ansatzweise relativiert. Der Beschwerdeführer wird zwar von seiner Lebensgefährtin und deren Familienangehörigen finanziell unterstützt, wie aber dem Schreiben der Lebensgefährtin an das Bundesministerium für Inneres zu entnehmen ist, sind sie beide auch auf die Einkünfte aus Schwarzarbeit des Beschwerdeführers angewiesen, spricht die Lebensgefährtin doch von „gegenseitiger (emotionaler) und finanzieller Abhängigkeit“. In Freiheit belassen, wäre der Beschwerdeführer dementsprechend weiter seiner Schwarzarbeit nachgegangen, was die Gefahr des Untertauchens – um nicht auch dabei erwischt zu werden – weiter erhöht hätte. Gerade auf den Umstand der Schwarzarbeit hatte die Verwaltungsbehörde ausführlichst in ihrem Mandatsbescheid hingewiesen. In diesem Sinne war der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG zu jeder Zeit der Schubhaftanhaltung als erfüllt anzusehen.In diesem Sinne war der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zu jeder Zeit der Schubhaftanhaltung als erfüllt anzusehen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die bisherige Anhaltung währte nicht lange und auch die zukünftige Anhaltung bis zum Abschiebetermin des 06.02.2026 wird nicht lange währen. In zeitlicher Hinsicht ist die bisherige Anhaltung jedenfalls verhältnismäßig. Durch die Anhaltung sind aber auch keine besonderen persönlichen schützenswerten privaten Interessen betroffen, müsste sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegenseitigen finanziellen Abhängigkeit wieder seiner Schwarzarbeit als Straßenzeitungsverkäufer zuwenden. Und was die Pflege der persönlichen Beziehung mit der Lebensgefährtin anbelangt – diese Beziehung ist er im vollen Bewusstsein seiner Verpflichtung, Österreich wieder verlassen zu müssen, eingegangen –, so kann gerade im Hinblick auf die bisherige kurze Anhaltung diesem Bedürfnis durch die Besuchsmöglichkeiten entsprechend der Anhalte-Ordnung Rechnung getragen werden. Den Interessen Österreichs an der Effektuierung fremdenrechtlicher Normen kommt daher gerade im Hinblick auf die aktuell von der europäischen Union postulierte Hintanhaltung illegaler Migration – Stichwort: Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) –, wie sie sich gerade gegenständlich darstellt, da dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens im Asylverfahren so gänzlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, der Vorrang gegenüber seinem Interesse an der Pflege des erst vor kurzem im Bewusstsein seines illegalen Aufenthalts begründeten Familienlebens zu. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen – siehe obige Sachverhaltsfeststellungen, unter anderem aufbauend auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme selbst. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen, da die Behörde die Abschiebung zeitnah für den 06.02.2026 organisierte. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Aktenwidrig ist die Beschwerdeausführung, die Verwaltungsbehörde hätte sich nicht ausreichend mit der Anwendung eines gelinderen Mittels auseinandergesetzt: Vielmehr hatte die Verwaltungsbehörde ausführlich und zutreffend einen nur durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft garantierten Sicherungszweck infolge des Vorliegens völliger Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers betont. Der Vorwurf der Beschwerde, den Beschwerdeführer nicht in der Schubhafteinvernahme gefragt zu haben, ob er einem gelinderen Mittel nachkommen würde, geht insofern ins Leere, als die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Lebensumständen in Österreich befragte, aus denen sie dann ihre Schlüsse zur möglichen Anwendung eines gelinderen Mittels zog. Es lag auch nicht bloß Fluchtgefahr, also die Gefahr des Untertauchens, vor, sondern ist im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer bekannte baldige Rückführung am 06.02.2026 ein erhöhter Sicherstellungsbedarf gegeben – die Abschiebung kann nach dem vorliegenden Sachverhalt nur durch den unmittelbaren und jederzeitigen Zugriff auf den Beschwerdeführer sichergestellt werden. In diesem Sinne konnte und kann ein gelinderes Mittel den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen: Gerade das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, als er durch kurzfristige Rücknahme seiner Bereitschaft, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren, die Abschiebung vereitelte und monatelang untertauchte, hat gezeigt, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels wieder zur Stornierung eines im Vorhinein festgelegten und dem Beschwerdeführers bekanntgegebenen Abschiebetermins geführt hätte und führen würde. Und zur Sicherheitsleistung ist abgesehen von den Erwägungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin offensichtlich zur Bestreitung ihres gemeinsamen Lebensunterhaltes auch auf die Einkünfte des BF aus Schwarzarbeit angewiesen waren und sind, spricht die Lebensgefährtin doch in ihrem Anschreiben an das Bundesministerium für Inneres von gegenseitiger finanzieller Abhängigkeit, sodass jedwede Sicherheitsleistung den notwendigen Lebensunterhalt nur gefährden würde. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt sohin insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – FortsetzungsausspruchZu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der schon zu Spruchpunkt A) I. angeführten Kriterien weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vorliegt.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der schon zu Spruchpunkt A) römisch eins. angeführten Kriterien weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Der Sicherungsbedarf ist, wie auch schon angeführt, vor dem Hintergrund des alsbaldigen Abschiebetermins des 06.02.2026 als weiter erhöht anzusehen. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Untertauchens des BF keinesfalls zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Untertauchens des BF keinesfalls zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt die Rückführung, wie schon mehrfach erwähnt, für den 06.02.2026 organisiert hat. Da ein Originalreisepass des BF vorliegt, ist die Durchführung der Abschiebung des BF sehr wahrscheinlich. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III.– KostenersatzZu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei.– Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei. Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Zu Spruchteil B) – Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2333141.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.