← Österreich

{'item': 'W137 2319512-1'}

Obsah (11)§ 24Art. 133Art. 130§ 6§ 27§ 59§ 17§ 31§ 28§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2026 GeschäftszahlW137 2319512-1 Spruch, W137 2319512-1/10E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter

§ 24Abs. 8 DSG i

Vm § 73 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 8, DSG in Verbindung mit Paragraph 73, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 11.09.2025 brachte XXXX (= Antragsteller) eine auf § 24 Abs. 8 DSG gestützte Beschwerde gegen die Datenschutzbehörde (DSB = belangte Behörde) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde, die DSB „verbindlich und unverzüglich zur gesetzeskonformen Befassung mit meinen Beschwerden“ (sämtliche vom August 2025) zu befassen. Dieses Schreiben wurde der DSB umgehend zur Kenntnis gebracht.
  2. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 11.09.2025 brachte römisch 40 (= Antragsteller) eine auf Paragraph 24, Absatz 8, DSG gestützte Beschwerde gegen die Datenschutzbehörde (DSB = belangte Behörde) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde, die DSB „verbindlich und unverzüglich zur gesetzeskonformen Befassung mit meinen Beschwerden“ (sämtliche vom August 2025) zu befassen. Dieses Schreiben wurde der DSB umgehend zur Kenntnis gebracht.
  3. Mit Schreiben vom 08.11.2025 wiederholte der Antragsteller dieses Vorbringen und gab weiter an, dass die DSB das Ziel verfolge, mit einem systematisch rechtswidrigen Vorgehen (Sachverhaltsverfälschungen, Falschaussagen, etc.) ein „willkürliches Parallelkonstrukt“ zu schaffen. Er „setze eine Frist von 7 Tagen ab Erhalt zur vollständigen Beantwortung“, andernfalls werde er „umgehend Dienstaufsichtsbeschwerde erheben“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Antragsteller brachte am 11.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen „Untätigkeit der Datenschutzbehörde

§ 24Abs.

8 DSG“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde dabei die Befassung mit folgenden Beschwerden:Der Antragsteller brachte am 11.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen „Untätigkeit der Datenschutzbehörde

Paragraph 24, Absatz 8, DSG“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde dabei die Befassung mit folgenden Beschwerden: 14.08.2025 - Beschwerde wegen Bruttoerklärung, 15.08.2025 - Beschwerde wegen Krankenversicherung, 22.08.2025 - Aufforderung zur Bescheiderlassung, 26.08.2025 - Beschwerde wegen Anwartschaft. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Gerichtsakt und sind unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.3.

§ 24Abs.

8 DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.3.3.

Paragraph 24, Absatz 8, DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

§ 73Abs.

1 AVG ist eine Behörde verpflichtet, über Anträge (und Beschwerden) binnen sechs Monaten nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.

§ 73Abs.

2 AVG geht auf schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über, sofern binnen der Entscheidungsfrist kein Bescheid erlassen worden ist.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist eine Behörde verpflichtet, über Anträge (und Beschwerden) binnen sechs Monaten nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über, sofern binnen der Entscheidungsfrist kein Bescheid erlassen worden ist. 3.

  1. Die vom Beschwerdeführer thematisierten Beschwerden wurden im Zeitraum 14.08.2025 bis 26.08.2025 bei der DSB eingebracht. Die Beschwerde wurde am 11.09.2025 eingebracht. Die Frist für § 24 DSG lief damit frühestens am 14.11.2025 ab. Jene von § 73 AVG läuft erst ab
  2. Februar 2026 ab. 3.
  3. Die vom Beschwerdeführer thematisierten Beschwerden wurden im Zeitraum 14.08.2025 bis 26.08.2025 bei der DSB eingebracht. Die Beschwerde wurde am 11.09.2025 eingebracht. Die Frist für Paragraph 24, DSG lief damit frühestens am 14.11.2025 ab. Jene von Paragraph 73, AVG läuft erst ab
  4. Februar 2026 ab. Daraus ergibt sich, dass weder die Voraussetzungen des § 24 DSG noch jene des § 73 AVG bei Einbringung der Beschwerde abgelaufen war. Somit gebricht es dem Beschwerdeführer an Beschwerdelegitimation. Da nach ständiger Judikatur eine „vorsorgliche“ Einbringung von Säumnisbeschwerden unzulässig ist, waren diese Beschwerden zurückzuweisen.Daraus ergibt sich, dass weder die Voraussetzungen des Paragraph 24, DSG noch jene des Paragraph 73, AVG bei Einbringung der Beschwerde abgelaufen war. Somit gebricht es dem Beschwerdeführer an Beschwerdelegitimation. Da nach ständiger Judikatur eine „vorsorgliche“ Einbringung von Säumnisbeschwerden unzulässig ist, waren diese Beschwerden zurückzuweisen. 3.
  5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil der Sachverhalt durch die Aktenlage vollständig geklärt ist und die Beschwerde zurückzuweisen war.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt durch die Aktenlage vollständig geklärt ist und die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W137.2319512.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.